BVwG W141 2012855-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2012855.1.00
Spruch
W141 2012855-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 23.06.2014, VN XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 44, § 46 Abs. 1 sowie § 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand: 27.08.2014) bei der Fa. XXXX als Lehrling vom 01.09.2010 bis 28.02.2014 und vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 als Arbeiter beschäftigt.
Am 30.05.2014 (gilt für den 01.06.2014) sprach der Beschwerdeführer beim AMS XXXX (nunmehr belangte Behörde genannt) bei Herrn XXXX zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld vor. Dem Beschwerdeführer wurde das gemäß § 46 Abs. 1 AIVG vorgesehene Antragsformular ausgegeben und für die Rückgabe wurde mit ihm der Termin am 18.06.2014 um 09:30 Uhr festgesetzt. Im Antragsformular ist schriftlich festgehalten, dass der Antrag am 18.06.2014 um 09:30 Uhr bei Herrn XXXX, Zimmer Nr. XXXX abzugeben sei. Auf die Rechtsfolgen wird im Formular mit den Worten: "Wichtig, sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" ausdrücklich hingewiesen.
Außerdem erhielt der Beschwerdeführer am 30.05.2014 eine Einladung zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung für den 18.06.2014 um 10.00 Uhr, an welcher der Beschwerdeführer auch teilgenommen habe.
Am 23.06.2014 gab der Beschwerdeführer im Rahmen einer Niederschrift beim AMS XXXX, bei Herrn XXXX, an, dass er erkläre den Antrag vom 30.05.2014 mit Rückgabefrist 18.6.2014 erst heute abzugeben, da er auf den Termin vergessen habe. Andere Gründe würde es keine geben. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt und von ihm unterfertigt.
Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS XXXX vom 23.06.2014 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm gemäß § 17 iVm den
§§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, das Arbeitslosengeld ab dem 23.06.2014 gebührt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 23.06.2014 eingebracht habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 14.07.2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der sonst an Sachverhalt inhaltsleere Bescheid sich hinsichtlich des Anspruchsbeginns erst mit 23.06.2014 einzig und allein auf das Einbringungsdatum seines Antrags auf Arbeitslosengeld stütze und es werde behauptet, dass dieser nicht innerhalb der "festgesetzten Frist" eingebracht worden sei. Feststellungen dazu, welche Frist denn "festgesetzt" worden sei, würden völlig fehlen. Korrekt festzustellen sei laut Beschwerdeführer Folgendes:
Am 30.05.2014 habe der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vaters XXXX bei Herrn XXXX vorgesprochen und seine Arbeitslosigkeit ab 01.06.2014 bekanntgegeben. Herr XXXX habe daraufhin mit dem Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters Folgendes vereinbart:
1. Er nehme an der verpflichtenden Informationsveranstaltung XXXX am 18.06.2014 um 10:00 Uhr teil. (Noch am 30.05. habe ihm das AMS eine schriftliche Einladung zu dieser Veranstaltung geschickt.)
2. Er komme kurz vor Beginn der Informationsveranstaltung am 18.06.2014, kurz vor 10 Uhr, XXXX XXXX in dessen Zimmer und solle ihm dort den Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich übergeben.
3. Unter der Voraussetzung der Punkte 1 und 2 würde der Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld rückwirkend mit 01.06.2014 erhalten.
Mit dieser Vereinbarung und im Vertrauen darauf, dass der Beschwerdeführer bei Einhaltung seines Teils der getroffenen Vereinbarung das Arbeitslosengeld jedenfalls ab 01.06.2014 rückwirkend erhalten würde, hätte er und sein Vater die belangte Behörde am 30.05.2014 verlassen.
Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass er am 18.06.2014 genau wie vereinbart, kurz vor 10:00 Uhr, das Zimmer von Herrn XXXX betreten, aber dort weder ihn noch jemand zu einer Auskunft über seine Rückkehr Fähigen vorgefunden habe. Um keinesfalls den Beginn der verpflichtenden Informationsveranstaltung zu verpassen, habe er das Zimmer wieder verlassen und nachweislich an der verpflichtenden Informationsveranstaltung teilgenommen (siehe Teilnehmerliste). Nach Ende der Informationsveranstaltung gegen Mittag habe der Beschwerdeführer nochmals das Zimmer des Herrn XXXX aufgesucht, jedoch habe er ihn wieder nicht angetroffen.
Da er somit am 18. Juni 2014 den Antrag nicht wie vereinbart Herrn XXXX persönlich übergeben habe können, habe er dies anlässlich seiner nächstfolgenden Anreisemöglichkeit nach XXXX am 23.06.2014, also nur drei Werktage nach dem vereinbarten Termin, erledigt.
Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass wenngleich es in der Natur eines normalen Arbeitstages liege, dass man sich nicht den ganzen Tag ununterbrochen am Arbeitsplatz aufhalte, dürfe dem Beschwerdeführer daraus keinesfalls ein Nachteil entstehen, wenn er doch nachweislich am vereinbarten Tag vor Ort gewesen sei und Herrn XXXX nicht wie vereinbart antreffen habe können. Da die Ursache für das Nichtzustandekommen eines persönlichen Treffens mit Herrn XXXX am 18.06.2014 somit keinesfalls in seine Verantwortung falle, stelle er den Antrag, ihm das Arbeitslosengeld rückwirkend mit 01.06.2014 zuzuerkennen.
In der am 16.07.2014 abgegebenen Stellungnahme von Herrn XXXX führt dieser im Wesentlichen aus, dass er am 30.05.2014 und am 18.06.2014 an der Informationsstelle der belangten Behörde tätig gewesen sei, da die zuständigen Kollegen für die Information nicht anwesend gewesen seien. Weiters gibt er an, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld und die Zubuchung zur Informationsveranstaltung nicht von ihm, sondern vom Kollegen XXXX durchgeführt worden sei. An seiner Zimmertür sei aber folgender Hinweis angebracht gewesen:
"Herr XXXX ist heute nicht anwesend, bitte wenden Sie sich an die Information." Das Zimmer von Herrn XXXX war nicht besetzt. Herr XXXX war in der belangten Behörde an der Informationsstelle tätig.
Erst am 23.06.2014 habe der Beschwerdeführer verspätet zur Antragsabgabe vorgesprochen, wobei er als einzigen Grund angegeben habe, dass er darauf vergessen habe. Es sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass Herr XXXX am 18.06.2014 nicht in seinem Zimmer gewesen und der Beschwerdeführer daraufhin wieder gegangen sei.
Mit Schreiben vom 12.08.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde betreffend seiner widersprüchlichen Angaben zu einer neuerlichen Stellungnahme bis zum 29.08.2014 aufgefordert.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 26.08.2014 im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab. Die Darstellung im Schreiben vom 12.08.2014, er hätte angegeben, auf den Termin am 18.06.2014 "vergessen" zu haben würde bei Weitem nicht dem tatsächlichen Verlauf des Kontakts am 23.06.2014 entsprechen.
An diesem Tag habe er in Begleitung seiner Eltern Herrn XXXX aufgesucht und dieser habe ihnen erklärt, dass er das Arbeitslosengeld erst ab 23.06.2014 bekomme, weil er ihm den Antrag nicht am 18.06.2014 übergeben hätte. Darauf haben sein Vater und er erwidert, dass er, wie bereits in der Beschwerde vorgebracht wurde, vereinbarungsgemäß am 18.06.2014 vor Beginn der Pflichtveranstaltung im vereinbarten Zimmer gewesen sei und Herrn XXXX dort nicht angetroffen habe. Daraufhin habe Herr XXXX wörtlich geantwortet:
"Wauns glauben, kennan's a Beschwerde mochn."
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass diese Konversation in erregter Stimmung stattgefunden habe, daher sei Herrn XXXX diese bestimmt noch ebenso lebhaft in Erinnerung wie dem Beschwerdeführer und seinen Eltern.
Bei diesem Gespräch am 23.06.2014 sei von einem Hinweisschild auf einen anderen Aufenthaltsort des Herrn XXXX am 18.06.2014 aus einem naheliegenden Grund freilich keine Rede gewesen, da tatsächlich am 18.06.2014 natürlich kein solches Schild an der Zimmertür des Herrn XXXX zu finden gewesen sei. Ansonsten wäre der Beschwerdeführer natürlich dem Schild gefolgt. Schließlich gäbe es laut Beschwerdeführer sonst keinen ihm vernünftig zu unterstellenden Grund, den für seinen Anspruch entscheidenden Antrag nicht vereinbarungsgemäß abgegeben zu haben, obwohl er sich nachweislich längere Zeit vor Ort aufgehalten habe.
Aufgrund der im Schreiben vom 12.08.2014 unzutreffend wiedergegebenen Darstellung seiner Angaben als "widersprüchlich" beantrage der Beschwerdeführer ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus beantrage er zusätzlich zu der bereits in der Beschwerde beantragten Vernehmung seines Vaters als Zeugen auch die Vernehmung seiner Mutter, die das beschriebene Gespräch am 23.06.2014 als Ohrenzeugin erlebt habe.
Darüber hinaus beantrage er die Vernehmung des Herrn XXXX als Zeuge, um sein Fragerecht ihm gegenüber ausüben zu können.
Diese Beweisanträge würden zum Beweis dienen, dass sich der Beschwerdeführer am 18.06.2014 an die am 30.05.2014 getroffene Vereinbarung gehalten habe. Die Abgabe des Antrags wie vereinbart persönlich bei Herrn XXXX sei nicht an von ihm zu verantwortenden Umständen gescheitert sondern daran, dass Herr XXXX wie bereits unbestritten feststeht zum vereinbarten Zeitpunkt nicht am vereinbarten Ort gewesen sei. Woher sollte der Beschwerdeführer dies wissen, wenn er wie behauptet wird auf den Termin "vergessen" hätte? Warum hätte er in einer für seine Ansprüche so wichtigen Behördenangelegenheit einem Hinweisschild nicht folgen sollen, obwohl er nachweislich vor Ort war? Wenn hier Angaben widersprüchlich sind, so seien es nicht seine. Eine Aufklärung scheine nur im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter zeugenschaftlicher Vernehmung aller beantragten Zeugen möglich zu sein. Dabei wird dem Beschwerdeführer auch die behauptete Niederschrift vorzulegen sein, aus der angeblich seine Aussage hervorgehen soll, er hätte auf den Termin "vergessen". Weiters könne der Beschwerdeführer ausschließen, dass er jemals eine derartige Angabe mit diesem Erklärungswert bewusst unterschrieben habe.
Da die Ursache für das Nichtzustandekommen eines persönlichen Treffens mit Herrn XXXX am 18.06.2014 keinesfalls in seine Verantwortung falle, halte er den Antrag, ihm das Arbeitslosengeld rückwirkend mit 01.06.2014 zuzuerkennen, weiterhin aufrecht.
Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26.08.2014 wurde Herr XXXX zeugenschaftlich einvernommen und gab am 11.09.2014 an, dass sich am 18.06.2014 an seiner Bürotür das Hinweisschild mit der Aufschrift " Herr XXXX ist heute nicht anwesend, bitte wenden Sie sich an die Information" befunden habe, da er während der Abwesenheit seiner Kollegen an der Infozone gewesen sei, er diese vertreten habe und dort seinen Dienst versehen habe. Dies könne auch durch die Kolleginnen und Kollegen bezeugt werden. Weiters seien alle anderen Kunden, die an diesem Tag bei ihm einen Termin gehabt haben, durch das Hinweisschild informiert gewesen. Die Vorgehensweise, dass bei Abwesenheit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ein entsprechender Hinweis an der Bürotür angebracht wird, sei in der Geschäftsstelle Standard und werde von der gesamten Kollegenschaft sehr ernst genommen. Außerdem könne sein Kollege Herr XXXX bestätigen, dass das Hinweisschild an seiner Tür angebracht gewesen sei.
Laut einer Gesprächsnotiz der belangten Behörde mit dem Vater des Beschwerdeführers vom 11.09.2014 teilte dieser mit, dass sich der Beschwerdeführer bereits wieder in einem Dienstverhältnis befinde und er sich zwecks Einschulung bis 22.09.2014 in XXXX aufhalten würde. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht möglich beim AMS vorzusprechen. Weiteres teilte der Vater des Beschwerdeführers mit, dass er am 18.06.2014 nicht anwesend gewesen sei und daher über diesen Tag keine Zeugenaussage abgeben könne. Er räumt außerdem ein, dass es ein Fehler des Beschwerdeführers gewesen sei, sich nicht an einen anderen AMS-Mitarbeiter oder an die Infostelle zu wenden, sondern die Geschäftsstelle nach der Informationsveranstaltung verlassen zu haben, ohne den Antrag abzugeben. Außerdem sei der Schwager des Beschwerdeführers Richter und dieser habe gemeint, dass sich der Beschwerdeführer das nicht "gefallen lassen solle". Der Vater appelliere jedoch an die Menschlichkeit und weise darauf hin, dass es unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2014 nachweislich bei der belangten Behörde gewesen sei und er aufgrund von ungünstigen Umständen den Antrag nicht abgegeben habe.
Laut einer Mittteilung der belangten Behörde betreffend die zeugenschaftlichen Befragung des Beschwerdeführers wurde am 11.09.2014 festgehalten, dass der Beschwerdeführer via
eAMS-Konto so wie mittels RSb-Brief zur persönlichen Vorsprache für 11.09.2014 eingeladen worden sei. Er habe den Termin aber nicht wahrnehmen können, da er sich bereits in einem neuen Dienstverhältnis und zu Ausbildungszwecken in XXXX befinde.
Dem Beschwerdeführer konnten somit die Angaben des Herrn XXXX nicht zur Kenntnis gebracht werden und er habe daher auch keine Stellungnahme abgeben können. Weiters habe er auch nicht nachweislich darüber informiert werden können, dass seine Eltern nicht als Zeugen einvernommen werden, da diese am 18.06.2014 nicht anwesend waren. Die Angaben des Herrn XXXX seien jedoch niederschriftlich festgehalten worden und werden auch von einem Kollegen, Herrn XXXX, bestätigt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung abgewiesen.
Rechtlich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer es im gegenständlichen Fall verabsäumt habe, binnen festgesetzter Frist bis 18.06.2014 den Antrag auf Arbeitslosengeld abzugeben. Der Beschwerdeführer habe zwar am 18.06.2014 in der belangten Behörde an der Informationsveranstaltung teilgenommen, jedoch habe der Beschwerdeführer sein Antragsformular nicht abgegeben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Herrn XXXX und auch sonst keinen Mitarbeiter bzw. keine Mitarbeiterin angetroffen zu haben, um den Antrag abgeben zu können, sei nicht nachvollziehbar. Herr XXXX sei an der Informationsstelle der belangten Behörde tätig gewesen und an seiner Zimmertür sei ein entsprechender Hinweis laut seiner zeugenschaftlichen Aussage angebracht gewesen.
Weiters führt die belangte Behörde aus, dass laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.07.2007, Zl 2006/08/0115 eine persönliche Abgabe des Antrages insbesondere nicht erforderlich sei, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. § 46 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. regelt den Fall, dass die Frist, die die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt hat ohne triftigen Grund versäumt wurde. In diesem Fall gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem das Antragsformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Der Antrag gilt hingegen als rechtzeitig eingelangt, wenn die Terminüberschreitung aus einem triftigen Grund erfolgt.
Vor diesem Hintergrund erweise sich laut belangter Behörde die Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld ab 01.06.2014 als dem Gesetz entsprechend. Ein nicht besetztes Zimmer eines AMS-Mitarbeiters, an dessen Tür ein entsprechendes Hinweisschild angebracht ist, stelle keinen triftigen Grund dar, den Rückgabetermin für das Antragsformular nicht einzuhalten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers konnte nicht als triftiger Grund gewertet werden, der die Versäumung der Rückgabefrist rechtfertige, da am Antragsformular ausdrücklich für die Rückgabe die Frist bis 18.06.2014 vermerkt sei. Der Beschwerdeführer habe den Termin schriftlich und mündlich erhalten. Seine Einwendungen, Herrn XXXX am 18.06.2014 in seinem Zimmer nicht vorgefunden zu haben, stelle keinen solchen triftigen Grund, wie bereits oben ausgeführt, für die verspätete Abgabe des Antrages am 23.06.2014 dar.
Da der Antrag erst am 23.06.2014 bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde, und somit die Geltendmachung erst am 23.06.2014 erfolgte, war daher das Arbeitslosengeld ab 23.06.2014 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen.
Mittels Vorlageantrag vom 22.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sein gesamtes bisheriges Vorbringen und alle Anträge mit der Maßgabe aufrecht halte und dass seine erste Vorsprache am 30.05.2014, wie die belangte Behörde korrekt festgestellt habe, tatsächlich mit Herrn XXXX stattgefunden habe.
Ergänzend zum bisherigen Vorbringen halte er folgenden
Beschwerdepunkt zusätzlich fest:
Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die belangte Behörde habe zum zentralen Beweisthema, nämlich zur Frage, ob die am 18.06.2014 unterbliebene Übergabe seines Antrags an den (unstrittig) abwesenden Herrn XXXX am vereinbarten Tag der Antragsabgabe als sein Versäumnis oder doch als triftiger Hinderungsgrund zu betrachten ist, die von ihm dazu beantragten Beweise ohne Begründung nicht aufgenommen, während sie jedoch ihren eigenen Mitarbeiter, Herrn XXXX, sehr wohl angehört habe. Dabei würde seiner Ansicht nach auffallen, dass die Anhörung des Herrn XXXX offenbar mehrfach in auch rechtlich unterschiedlicher Intensität stattgefunden haben dürfte. Während ihm die belangte Behörde bereits mit Schreiben vom 12.08.2014 zur Stellungnahme zu den Angaben des Herrn XXXX aufgefordert habe, berufe sie sich nunmehr in ihrer Beschwerdevorentscheidung darauf, dass Herr XXXX (erst) aufgrund seiner Stellungnahme vom 26.08.2014 zeugenschaftlich am 11.09.2014 vernommen wurde, ohne dem Beschwerdeführer dazu Parteigehör gewährt zu haben. Damit stehe fest, dass sich die Behörde in ihrer Auswahl der Beweismittel sowohl im Zeitraum zwischen der Einbringung der Beschwerde und der Aufforderung zur Stellungnahme als auch im Zeitraum zwischen der Einbringung der Stellungnahme des Beschwerdeführers und der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung trotz der sondergesetzlich auf 10 Wochen erstreckten Frist zu deren Erlassung ausschließlich auf die Vernehmung eines ihrer eigenen Mitarbeiter beschränkt habe und sich bereits nach nur 9 Wochen dazu entschlossen habe, ohne Anhörung der von ihm beantragten Zeugen zu entscheiden. Bezeichnend für die einseitige Beweiswürdigung zitiere die belangte Behörde in ihrer Entscheidung detailreich für das Beweisverfahren weitgehend irrelevante Passagen aus einem Telefonat vom 10.11.2014 mit einem vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen, ohne auf dessen Angebot zur umgehenden Zeugenaussage einzugehen, dies mit der lapidaren Begründung, er könne zum Geschehen vom 18.06.2014 aus eigener Beobachtung ohnehin nichts beitragen.
Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde mit dieser Vorgehensweise Folgendes übersehe: Wenngleich beide beantragten Zeugen tatsächlich am 18.06.2014 nicht vor Ort dabei gewesen seien, so sei ihre Aussage über ihre augen- und ohrenzeugenschaftlichen Wahrnehmungen zu der mit Herrn XXXX am 30.05.2014 getroffenen mündlichen Vereinbarung doch von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Nur die beantragten Zeugen - und allenfalls Herr XXXX - würden Auskunft über den genauen Inhalt der zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX getroffenen mündlichen Vereinbarung machen können. Von all den am 30.05.2014 beteiligten Personen sei keine einzige befragt worden. Dahingegen sei Herr XXXX gleich doppelt befragt worden, obwohl dieser über die am 30.05.2014 getroffene Vereinbarung abwesenheitsbedingt unbestreitbar überhaupt keine Aussage treffen könne.
Hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen - und allenfalls auch Herrn XXXX - zeugenschaftlich vernommen, wäre feststellbar gewesen, dass mit Herrn XXXX vereinbart worden war, dass er den Antrag am 18.06.2014 Herrn XXXX in dessen Zimmer abzugeben habe, und somit niemandem sonst zu geben habe. Bei Aufnahme der beantragten Beweise hätte die belangte Behörde somit zum Ergebnis kommen können und müssen, dass in der unbestrittenen Abwesenheit des Herrn XXXX am vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein Umstand zu erblicken sei, der im Sinne der Rechtsprechung für den Beschwerdeführer als ein triftiger Hinderungsgrund an der Einhaltung der mit Herrn XXXX getroffenen Vereinbarung anzusehen sei. Dadurch, dass die belangte Behörde die Einholung dieser Beweise für das entscheidungswesentliche Beweisthema unterlassen habe, könne sie den relevanten Sachverhalt - nämlich den Inhalt der am 30.05.2014 getroffenen Vereinbarung - nicht feststellen. Stattdessen habe die belangte Behörde das Beweisverfahren auf die Frage konzentriert, ob am 18.06.2014 ein Schild an der Tür von Herrn XXXX hing. Dies bestreite der Beschwerdeführer nach wie vor.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet sei.
Außerdem führt er aus, dass wenn die Behörde diese Mängel ihres Beweisverfahrens mit Judikaturhinweisen zu verdecken versuche, sei ihr in dieser Hinsicht jene Entscheidung des VwGH entgegenzuhalten, der zufolge im Gegenschluss zu der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsprechung eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich ist, "wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen ohne unnötigen Aufschub unmittelbar nach dem Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes erfolgt. Lässt sich der Arbeitslose nach Wegfall des Hinderungsgrundes noch einen Monat Zeit, um das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Unterlagen abzugeben, so kann nicht mehr von einer Fristversäumnis aus triftigem Grund gesprochen werden." (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088)
Vor diesem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er, mit der Abgabe des Antrags am 23.06.2014, nachdem am 18.06.2014 durch Abwesenheit des Herrn XXXX verhinderten Treffen mit diesem, wohl ohne unnötigen Aufschub gehandelt habe.
Zusammengefasst gibt der Beschwerdeführer an, dass das Bundesverwaltungsgericht daher im Ergebnis festzustellen habe, dass in der unbestrittenen Abwesenheit des am 30.05.2014 vereinbarten Empfängers seines Antrags, nämlich Herrn XXXX, bei gleichzeitig ebenso unbestrittener, vereinbarungsgemäßer Anwesenheit seiner Person am vereinbarten Übergabeort und -zeitpunkt ein triftiger Grund vorgelegen habe, nach dessen Wegfall er ohne unnötigen Aufschub die Antragsübergabe am 23.06.2014 nachgeholt habe, weshalb ihm der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits ab 01.06.2014 gebühre.
Am 09.10.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 25.03.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA, sowie die Schriftführerin Frau Sandra Schmidt anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX, sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX und die Zeugen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Die Zeugen wurden um 09:00 Uhr aufgefordert den Verhandlungssaal zu verlassen.
Der nicht berufsmäßig vertretene BF wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 und § 49 AVG belehrt.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte
(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF und die belangte Behörde erhielten die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF und die die belangte Behörde gaben keine ergänzende Stellungnahme ab.
VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor:
Der BF gab an, dass er den Antrag am 18.06.2014 bei Herrn XXXX, abgeben habe wollen, allerdings sei sein Büro nicht besetzt gewesen. Er sei eine halbe Stunde vor dem Termin um 09:30 Uhr vor dem Büro des Herrn XXXX gewesen. Die Tür sei zu gewesen und er habe zehn Minuten gewartet. Danach wäre er am Infotag gewesen und habe dort die Anwesenheitsliste unterschrieben. Wann diese Inforunde begonnen habe, wisse er nicht mehr. Nach der Inforunde wäre er erneut beim Büro des Herrn XXXX gewesen, allerdings sei niemand vor Ort gewesen.
Befragt ob er im oder vorm Zimmer gewesen sei, gab der BF an, dass er vor dem Zimmer gewesen sei.
Am Infopoint habe er sich nicht erkundigt, wo sich Herr XXXX befinde, da dieser laut BF unbesetzt war. Beim Eingang sei keiner gewesen; auch niemand beim Büro von Herrn XXXX. Er habe keinen vom AMS dort gesehen. Eine Frau sei kurz da gewesen und gleich wieder gegangen. Den Termin habe er nicht verschoben, da der ursprüngliche Termin ja ausgemacht gewesen war. Am Montag dem 23.06.2014 sei er mit seinem Vater zum AMS gefahren. Es sei eine Niederschrift von Herrn XXXX angefertigt worden. Früher sei es ihm nicht möglich gewesen, da der 19.06.2014 ein Feiertag gewesen sei und er am 20.06.2014 ein Vorstellungsgespräch gehabt habe.
Der BF gab an, dass es eine Verwechslung gewesen sein musste, dass er angegeben habe, den Termin vergessen zu haben.
Der BHV zeigte dem BF die Niederschrift, woraufhin der BF bestätigte, dass er diese Niederschrift eigenhändig unterzeichnet habe. Der BF erklärte daraufhin, dass es zwar seine Unterschrift sei, aber er nie gesagt habe, dass er das vergessen habe und es müsse sich hierbei um eine Verwechslung handeln. Er wisse nicht warum er diese Niederschrift unterzeichnet habe und er habe sich den Zettel auch nicht durchgelesen.
Der BF sei am 23.06.2014 auf gut Glück zu Herrn XXXX gefahren. Wäre er nicht da gewesen, hätte er den Antrag wieder nicht abgeben können. An diesem Tag sei nur sein Vater dabei gewesen. Dem BF sei von Herrn XXXX am 23.06.2014 mitgeteilt worden, dass er sich beschweren könne, wenn ihm etwas nicht passe. Herr XXXX sei unfreundlich gewesen und sehr kurz angebunden. Daher habe er sich dann auch beschwert. Zur persönlichen Vernehmung beim AMS zum erhobenen Sachverhalt konnte der BF nicht erscheinen, da er die Ladung erhalten habe, als er im Ausland gewesen war. Wann genau die Ladung ergangen sei, wisse er nicht. Sein Vater habe den Termin erst am 11.09.2014 abgesagt, da der BF vorher noch nicht gewusst habe, ob er tatsächlich ins Ausland fliege oder nicht.
Bezüglich des nicht wahrgenommenen Termines am 18.06.2014 wären andere Mitteilungsmöglichkeiten für ihn durchaus möglich gewesen (Anruf, AMS-Zugang), diese habe er aber nicht ergriffen; warum wisse er selbst nicht. Der BF gibt weiters an, dass der Termin ausgemacht gewesen sei und er sehe nicht ein, warum er sich um Weiteres kümmern hätte sollen.
Dem BF seien für weitergehende Fragen keine Kontaktdaten gegeben worden und er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, was passiert, wenn er den Antrag nicht abgebe. Es sei zwar am Zettel gestanden, diesen habe er aber nicht gelesen.
Der BF teilte mit, dass er das Arbeitslosengeld wolle und die Konsequenzen seien ihm auch durchaus bewusst gewesen. Er sei zwei Mal beim AMS gewesen und es sei niemand dort gewesen. Er hätte den Antrag bei Herrn XXXX abgeben müssen, dieser sei aber nicht auffindbar gewesen. Es sei auch niemand beim Eingangsschalter gewesen und auch nicht in den Nebenzimmern.
Die BHV gab an, dass das Haus zugesperrt gewesen wäre wenn wirklich niemand dort anwesend gewesen wäre, und man könne durchaus nachvollziehen, wer im Haus war.
Aus der Einvernahme des Zeugen XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Der Zeuge gibt an, dass der BF am 30.05.2014 alleine bei ihm gewesen sei. Es sei eine normale Meldung zur Arbeitslosigkeit gewesen. Sie hätten Daten aufgenommen und nach Jobstellen gesucht. Er habe dem BF den Antrag mitgegeben sowie eine Einladung zur Informationsveranstaltung. Beide Termine seien an einem Tag vereinbart worden, damit der BF nicht zwei Mal fahren müsse. Er wisse nicht genau, ob er den BF ausdrücklich darüber belehrt hat, was passieren würde, sollte er den Antrag nicht abgeben; dies stehe aber sowieso vorne am Antrag. Auf dem Antrag sei vermerkt worden, dass er bei Herrn XXXX abzugeben sei sowie dessen Zimmer und die Uhrzeit. Die Termine seien trotz Krankenstandes von Herrn XXXX vereinbart worden, da niemand gewusst habe, wann er wieder kommen würde. Er sei ursprünglich nicht der zuständige Berater des BF gewesen, sondern dies sei Herr XXXX. Es sei nicht besprochen worden, was zu machen sei, sollte Herr XXXX nicht da sein. In so einem Fall würde aber ein Schild an der Zimmertür des jeweiligen Beraters befestigt werden, auf dem vermerkt sei, dass man sich an den Infopoint wenden solle. Es sei ein richtiges Schild und dafür gebe es auch eigene Befestigungen; es sei aber nicht fix montiert. Die Montage dieses Schildes sei nicht vergessen worden, da dieses zwei Monate lang durchgehend befestigt gewesen sei. Wann Herr XXXX wieder seinen ersten Arbeitstag gehabt hätte, wisse er nicht.
Der BF hätte auch bei ihm klopfen können, da er am 18.06.2014 in seinem Büro gewesen sei.
Der BF teilt befragt mit, dass er dort keinen gesehen habe. Weiters gibt er an, dass er nicht mehr genau wisse, ob er das Zimmer kannte oder nicht, da es schon länger her sei dass er dort gewesen war. Er habe auch nicht in jedem Bürozimmer nachgesehen, ob es besetzt sei. Dieses Büro kannte er aber.
Der Zeuge teilte mit, dass die Namen der Berater neben der Tür angeschrieben seien und er sich nicht vorstellen könne, dass niemand im Büro gewesen sei.
Er habe dem BF die Kontaktdaten gegeben, da er für die Infoveranstaltung Unterlagen ausgedruckt habe, auf welchen die Daten vermerkt seien.
Aus der Einvernahme des Zeugen XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Er sei von 25.03.2014 - 19.05.2014 krank gewesen. Am 30.05.2014 habe er beim Infopoint gearbeitet. Aus diesem Grund habe er den Termin mit dem BF nicht wahrgenommen und dieser sei deshalb Herrn XXXX zugebucht worden. Das Abwesenheitsschild sei vor seinem Krankenstand von ihm angebracht worden und es sei auch am 18.06.2014 noch immer angebracht gewesen. Am 20.05.2014 habe er nicht gewusst, dass er keine Beratungsdienste machen würde. Er wusste nur, dass er es solange nicht machen würde, als seine Kollegen vom Infopoint nicht da sein würden. Sein Schild sei am 23.06.2014 entfernt worden. An diesem Tag habe er den ersten Tag im Büro gearbeitet. Er habe mit Herrn XXXX keinen neuerlichen Termin vereinbart. Am 23.06.2014 sei der BF zufällig gekommen. Er könne sich an ein Gespräch mit den Eltern des BF nicht mehr erinnern. Er fügt aber ergänzend hinzu, dass die Eltern im Falle einer Anwesenheit auf der Niederschrift vermerkt worden wären. In der Niederschrift sei vermerkt worden, dass der BF darauf vergessen habe den Antrag am 18.06.2014 abzugeben und es sonst keinen anderen Grund gebe. Dies habe er auch eigenhändig unterschrieben. Der BF habe sich diese Niederschrift auch durchgelesen, da sich jeder die Niederschrift durchlese. Sollte es Einwände geben würde auch dies vermerkt werden. Er habe nicht gesagt, dass der BF erst ab 23.06.2014 Arbeitslosengeld bekomme, da dies zugeschickt werden würde.
Er gab an, dass es kein Streitgespräch gegeben habe.
Dazu gab der BF an, dass sein Vater mit Herrn XXXX geredet habe und er sehr unfreundlich gewesen sei. Dies sei am 23.06.2014 gewesen. Bei diesem Gespräch sei es um das Arbeitslosengeld sowie um den Vertrag gegangen.
Befragt teilte der BF mit, dass es sich nicht um einen Vertrag gehandelt habe, sondern um den Antrag.
Der Zeuge gibt weiters auf Nachfrage an, dass er zu der Aussage "Wenn es ihnen nicht passt, können sie sich beschweren" nichts sagen könne. Er weise die Kunden immer nur darauf hin, dass es ein Rechtsmittel gebe. Die Entscheidung an sich würde nicht an Ort und Stelle getroffen werden. Der Zeuge teilte mit, dass am 18.06.2014 insgesamt XXXX Mitarbeiter anwesend gewesen seien. In seiner Abteilung seien nur XXXX Personen, insgesamt seien sie XXXX. Die Abteilung sei auf XXXX Stöcke aufgeteilt. Wie viele insgesamt beim AMS gearbeitet haben, könne er nicht sagen, aber in seiner Abteilung seien XXXX Personen anwesend gewesen, diese seien auf XXXX Stöcke verteilt gewesen. Herr XXXX sei am 18.06.2014 in Urlaub gewesen. Alle anderen seien im XXXX gewesen. Frau XXXX sei von seinem Stock anwesend gewesen. Herr XXXX sitze im XXXX.
Die Infoveranstaltung, an welcher der BF teilnahm sei im Gebäude der belangten Behörde gewesen. Die Veranstaltung habe entweder die Leiterin des Hauses geleitet oder der Abteilungsleiter. Mitgeteilt wird darüber hinaus, dass die Zimmer immer offen seien.
Aus der Einvernahme des Zeugen XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Der Zeuge gibt an, dass wenn jemand nicht im Zimmer sei, ein Schild an der Türe hängen würde, welches besage, dass der betroffene Mitarbeiter nicht anwesend sei und man sich an die Info wenden solle. Es gebe jeden Tag in der Früh ein Morgengespräch ab 07:45 Uhr. Da stelle sich heraus, wer nicht im Haus sei. Es sei garantiert, dass ein Schild draußen hängen würde. Er selbst habe keine Funktion, er sei Berater und übernehme auch Vertretungen. Am 18.06.2014 sei das Schild an der Tür gehängt sowie auch zwei Tage zuvor, da Herr XXXX bei der Infostelle tätig gewesen sei. Die Zimmer würden nicht versperrt werden. Man könne die Aktenschränke zwar versperren, seien sie aber meistens nicht.
Befragt teilte der Zeuge mit, dass der BF an diesem Tag in das Zimmer gehen hätte können.
Der BF teilte dazu mit, dass er angegeben habe im Zimmer gewesen zu sein und niemanden gefunden zu haben.
Der Zeuge gibt weiters an, dass er nicht mehr wisse, wie viele Kollegen am 18.06.2014 anwesend gewesen waren. Es seien aber mehr als ein oder zwei Mitarbeiter gewesen. Circa die Hälfte sei meistens da. Er wisse nicht, wer die Infoveranstaltung gehalten habe; vermutlich der Abteilungsleiter, ab und zu die Leiterin und manchmal der Abteilungsleiter von der anderen Abteilung.
Aus der Einvernahme des Zeugen XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Er sei am 30.05.2014 das erste Mal mit seinem Sohn beim AMS gewesen, weil dieser am 30.05.2014 erfahren habe, dass er von der XXXX nicht übernommen werde. Er gibt an, an diesem Tag gemeinsam bei Herrn XXXX vorgesprochen zu haben und in seinem Zimmer gewesen zu sein. Herr XXXX sei im Gegensatz zu Herrn XXXX sehr freundlich gewesen. Im Zimmer würde ein großer Tisch stehen. Herr XXXX habe ihnen alles erklärt und sie hätten auch einen Abgabetermin für das Antragsformular bekommen.
Herr XXXX habe ihnen mitgeteilt, dass der Antrag im Nebenzimmer bei Herrn XXXX abzugeben sei. Der BF habe am 18.06.2014 einen Schulungstermin gehabt und vor 10:00 Uhr sei der Abgabetermin gewesen. Er wisse nicht ob die Konsequenzen am Antrag vermerkt gewesen seien. Sein Sohn sei am 18.06.2014 mit seinen Unterlagen zum AMS gefahren, weil er sich diesen Vortrag anhören habe müssen. Dies sei verpflichtend gewesen. Der BF habe ihm erzählt, dass er vor das Zimmer gegangen sei und das Zimmer zu gewesen sei. Er habe vor dem Zimmer gewartet und danach sei er zur der Schulung gegangen. Dies habe ihm der BF so erzählt. Nach der Schulung sei der BF nochmals zu dem Büro gegangen. Es sei nach wie vor zu gewesen und Herr XXXX nicht auffindbar. Dann habe sich sein Sohn gedacht, dass er den Antrag nachbringen würde. Sein Sohn habe ihm gesagt, dass Herr XXXX nicht im Haus gewesen sei. Er sei das erste Mal beim AMS gewesen. Es könne sein, dass er sich falsch verhalten habe. Am 23.06.2014 seien er, seine Frau und sein Sohn in der Früh zum AMS gefahren. Herr XXXX sei beim Eingangsschalter gewesen.
Die Frage, ob sie von in der Früh bis 13:09 Uhr (Uhrzeit auf Ausdruck der Niederschrift vom 23.06.2014) gewartet hätten, wurde von dem Zeugen verneint. Sie seien nicht bei Herrn XXXX gewesen. Dieser sei am 23.06.2014 beim Eingangsschalter gewesen. Ihr Eintreffen beim AMS sei in der Früh gewesen. Die genaue Uhrzeit wisse er nicht und er kenne die Niederschrift vom 23.06.2014 auch nicht. Mitgeteilt wird weiters, dass das Gespräch bei einer Dame gewesen sei und es nicht sein könne, dass dies um 13:09 Uhr war. Sie seien in der Früh bei Herrn XXXX gewesen um den Sachverhalt bezüglich des 18.06.2014 zu erklären. Herr XXXX habe dann gesagt:
"Des interessiert mi ned und wenns sa sie beschweren wollen, dann dans des." Dies sei am Infoschalter gewesen. Es seien auch andere Leute dort gewesen. Im XXXX Stock haben sie dann 5 Minuten gewartet bis eine Dame gekommen sei; den Namen wisse er aber nicht.
Der BF teilt mit, dass diese Dame auch den Zettel übergeben habe, welchen er dann auch unterschrieben habe.
Befragt, ob es sich bei besagter Dame um Frau XXXX handelte, teilte der Zeuge mit, dass er dies nicht wisse. Bei der Übergabe des Zettels seien er und sein Sohn dabei gewesen. Seine Gattin sei nur beim Schalter dabei gewesen. Er könne sich aber an keine Unterschrift erinnern und die Niederschrift habe er auch nicht gelesen. Er habe auch kein Duplikat erhalten.
Die BHV teilte mit, dass man ein Duplikat nur auf Verlangen erhalte.
Das Schreiben wurde vorgelesen.
Die BHV gab an, dass in der EDV automatisch aufgenommen werde, wer die Niederschrift aufnimmt, mit Datum/Zeit und auch der Ort sei angeführt.
Der Zeuge berichtete weiters, dass die Befragung eine Dame geführt habe; sie sei ca. XXXX Jahre alt, normal groß, ca. XXXX. Sie habe sich nicht vorgestellt. Er habe sich alle Namen gemerkt, nur nicht den der Dame.
Der BF konnte sich nur mehr daran erinnern, dass die Dame XXXX Haare gehabt habe und dass das Zimmer im XXXX Stock gewesen sei. Weiters teilte der BF mit, dass er nun wisse warum er unterschrieben habe. Er habe geglaubt, dass es sich um eine Bestätigung für das Arbeitslosengeld gehandelt habe.
Nachdem der BF den Bescheid erhalten habe, gab es noch eine Ladung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in dem der BF zu einer persönlichen Einvernahme zum AMS geladen wurde. Der Zeuge entschuldigte seinen Sohn am 11.09.2014 für diese Einvernahme telefonisch, da dieser in XXXX gewesen war. Der Sohn habe selbst eine Arbeit gefunden. Anfangen hätte er im August sollen, dies habe sich dann aber auf XXXX verschoben. Seit dem 01.09.2014 sei er nun bei der neuen Firma. Dort habe er einige Schulungen gemacht. So wie auch am 11.09.2014. Die Schulungen seien hauptsächlich in XXXX.
Weiters gibt der Zeuge an, dass er telefonisch befragt worden sei (vermutlich von Herrn XXXX). Er habe mit diesem sehr lange telefoniert und an die Menschlichkeit appelliert. Am 23.06.2014 sei der Zeuge nur in der Früh beim AMS gewesen, dies habe ca. 1 1/2 Stunden gedauert. Sie haben auf die Dame etwas warten müssen. Spätestens um 11:00 Uhr seien sie aber wieder weg.
Aus der Einvernahme der Zeugin XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Sie habe ihren Sohn und Gatten am 30.05.2014 zum AMS begleitet. Sie sei allerdings nicht mit im Zimmer gewesen. Am 23.06.2014 sei sie beim Schalter gewesen. Dort habe sie einen Herrn XXXX (Herr XXXX) gesehen. Dieser sei unhöflich gewesen. Er habe ihnen gesagt, dass es zu spät sei. Sie sei dann gegangen, er habe ihnen gesagt, dass sie sich beschweren können, wenn es ihnen nicht passen würde. Sie sei weiter hinten gestanden. Sie sei dann gleich gegangen. Dies sei in der Früh passiert und sie wisse nicht, wie lange alles gedauert habe.
Befragt, nach dem 18.06.2014 gab die Zeugin an, dass ihr Sohn gesagt habe, dass er dort gewesen sei, bei Herrn XXXX. Dieser sei aber nicht dort gewesen. Danach sei ihr Sohn bei dem Vortrag gewesen. Dann sei er noch einmal zum Büro und dann sei er wieder gefahren, weil noch immer niemand da gewesen sei.
Aus der zweiten Einvernahme des Zeugen XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Der Zeuge gab an, dass die Unterschrift auf der Niederschrift vom 23.06.2014 seine sei. Er habe die Niederschrift zur Unterschrift hergegeben. Er sei in seinem Zimmer gewesen und nicht beim Infopoint in der Früh. Er könne nicht sagen, ob der Vater dabei gewesen sei. Die genaue Uhrzeit könne er nicht angeben, er vermute, dass dies vormittags gewesen sei. Üblicherweise habe er zwischen 08:00 Uhr und 11:15 Uhr Termine. Er wusste nicht, dass der BF am 23.06.2014 kommen würde. Normalerweise melde man sich beim Infopoint an, wenn man kommt. Er teilt mit, dass die Uhrzeit aussagekräftig sei und es nicht sein könne, dass die Niederschrift von einer Dame ausgehändigt wurde.
Befragt teilt der Zeuge mit, dass Frau XXXX ca. XXXX m groß sei, ca. XXXX Jahre alt sei und XXXX Haare habe. Diese könnte ihn aber nicht vertreten haben. Das Streitgespräch habe auch nicht beim Infopoint stattgefunden. Der Antrag sei auch von ihm retour genommen worden.
Aus der zweiten Einvernahme des Zeugen Herrn XXXX geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Der Zeuge gab an, dass es nicht stimme, dass er und sein Sohn am 23.06.2014 sich unten angemeldet haben, dann Herrn XXXX zugebucht wurden und dann die Niederschrift aufgenommen wurde. Er teilte mit, dass sie nur am Schalter waren und dann bei der Dame im Zimmer.
Herr XXXX teilte mit, dass er nicht wisse, um welche Dame es gehe.
Die BHV berichtete, dass Herr XXXX die Niederschrift unterschrieben und auch aufgenommen habe.
Z4 gab an, dass es sein könne, dass Herr XXXX die Niederschrift unterschrieben habe aber die Dame habe ihnen den Zettel gegeben.
Die BHV teilte mit, dass der Computer die Uhrzeit automatisch einsetze, danach würde die Niederschrift ausgedruckt und unterschrieben werden.
Z4 räumt ein, dass sie 100%ig in der Früh beim AMS waren und es nicht bis 13:00 gedauert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der maßgebliche Sachverhalt wurde einerseits von Seiten der belangten Behörde und andererseits im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG ausreichend festgestellt. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Um Wortwiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensgang des Erkenntnisses verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde fernerhin der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinem der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer am 30.05.2014 mit Wirksamkeit 01.06.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt hat. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer das gemäß § 46 Abs. 1 AlVG vorgesehene Antragsformular ausgegeben und für die persönliche Rückgabe des Formulars bei der belangten Behörde ein Termin am 18.06.2014 festgesetzt. Auch auf gegenständlichem Antragsformular scheint auf der ersten Seite der Hinweis auf, dass der Antrag am 18.06.2014 persönlich bei der belangten Behörde abzugeben ist.
Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer das Antragsformular nicht fristgerecht am 18.06.2014 bei der belangten Behörde abgegeben hatte, sondern erst am 23.06.2014 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hatte und behauptete, dass er sein Antragsformular auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2014 mit einem Rückgabetermin am 18.06.2014 erst jetzt abgebe, weil er die Rückgabefrist komplett übersehen habe.
Zu den Gründen für die Versäumung der Antragsrückgabefrist befragt, habe der Beschwerdeführer am 23.06.2014 niederschriftlich angegeben, er habe den Termin vergessen.
Es ergibt sich eindeutig aus dem Hinweis auf Seite 1 im gegenständlichen Antragsformular, dass der Antrag des Beschwerdeführers am 18.06.2014 wieder bei der belangten Behörde abzugeben war. Auf die Rechtsfolgen wird im Antrag unter "Wichtig. Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" [sic] ausdrücklich hingewiesen.
Wie bereits völlig zurecht in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, stellt das im gegenständlichen Verfahren durch den Beschwerdeführer erfolgte Vergessen von Terminen keinen solchen triftigen Grund dar, da es sich dabei um einen in der Sphäre des Arbeitslosen gelegenen Umstand handelt und es jedem Arbeitslosen zumutbar ist, sich Termine der belangten Behörde geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer ein, den Mitarbeiter der belangten Behörde jedoch nicht vorgefunden zu haben und er deshalb trotz zweimaligen Aufsuchens seines Dienstzimmers am vereinbarten Rückgabetermin (18.06.2014) den Antrag nicht fristgerecht abgeben konnte. Die belangte Behörde gab in ihrer Beschwerdevorentscheidung zusätzlich an, dass sie zwei Mitarbeiter zeugenschaftlich einvernommen habe und beide mitteilten, dass der Mitarbeiter der belangten Behörde an seiner Zimmertür ein Schild angebracht hatte, dass er am besagten Tag an der Infostelle tätig sei. Es müsste an der Verantwortung des Beschwerdeführers liegen, sollte er den Mitarbeiter am vereinbarten Rückgabetermin in dessen Dienstzimmer nicht vorfinden, dass er sich an die allgemeine Informationsstelle der belangten Behörde wende, ob er dort oder bei einem anderen Kollegen den Antrag fristgerecht abgeben könne. Es könne kein triftiger und entschuldbarer Grund sein, wenn der Mitarbeiter, bei welchem der Beschwerdeführer den Antrag abgeben hätte sollen, nicht in dessen Arbeitszimmer sei. Bei einer gewissen Sorgfaltspflicht eines Menschen kann durchaus verlangt werden, dass er sich bemüht an einer anderen Stelle als mit ihm vereinbart den Antrag auf Arbeitslosengeld in der zuständigen belangten Behörde abzugeben.
Abermals ist klar darauf zu verweisen, dass demgegenüber für die gegenständliche Antragsrückgabe als Terminvormerkung das Feld auf der ersten Seite des Formulars vorgesehen ist. Der Termin zur Antragsrückgabe des Beschwerdeführers ist klar ersichtlich auf der ersten Seite des Antragformulars vermerkt worden. Somit liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund für die verspätete Antragsabgabe vor. Dies konnte auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Einvernahme sämtlicher zeugen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde anders dargestellt werden um nicht doch noch einen berücksichtigungswürdigen Grund anzuerkennen. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer bestätigt, dass sich auf der Niederschrift vom 23.06.2014, in welcher festgehalten wurde er habe auf den Abgabetermin (18.06.2014) vergessen und es keine anderen Gründe hierfür gäbe, seine und die des AMS Beraters (Herr XXXX) eigenhändige Unterschrift befinde. Dass er sich nicht mehr an den Inhalt dieser Niederschrift erinnern kann, ist kein Grund dafür, von der unentschuldbaren Tatsache, dass der Antrag verspätet abgegeben wurde, abzugehen.
Aus den Rechtfertigungsversuchen des Beschwerdeführers ergab sich in Summe auch für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts wie bereits für die belangte Behörde kein triftiger Grund, der die Versäumung der Rückgabefrist des Antragsformulars rechtfertigen hätte können, insbesondere weil auch ausdrücklich am Antragsformular als Termin für die Rückgabe des Formulars der 18.06.2014 vermerkt ist und überdies allfällige Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Frist auch schriftlich am Antragsformular ausdrücklich angeführt wurden.
Zusammenfassend ergibt sich somit im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die von der belangten Behörde zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eingeräumte Frist ohne triftigen Grund versäumt hat, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem der beizubringende Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle tatsächlich eingelangt ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde erst am 23.06.2014 eingebracht.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.06.2014 wurde somit zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld erst ab dem 23.06.2014 zu gewähren ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltend-machung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der
Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt - wie im gegenständlichen Fall - und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich eine Frist zur Abgabe des ausgefüllten Formulars eingeräumt. Im gegenständlichen Antragsformular scheint zudem ausdrücklich der Hinweis auf, dass der Antrag am 18.06.2014 wieder bei der belangten Behörde abzugeben ist. Auf die Rechtsfolgen wird im Antrag unter "Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!" [sic] ausdrücklich hingewiesen.
Das ausgefüllte Antragsformular ist grundsätzlich, innerhalb einer allenfalls gesetzten Frist, persönlich beim Arbeitsmarktservice abzugeben. Wird die Frist zur persönlichen Abgabe ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst mit der persönlichen Rückgabe des ausgefüllten Antragsformulars bzw. sonstiger Unterlagen als geltend gemacht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 792).
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer somit - wie bereits von der belangten Behörde völlig zu Recht festgestellt und in der mündlichen Verhandlung bestätigt - die von der regionalen Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eingeräumte Frist ohne triftigen Grund versäumt hatte, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem der beizubringende Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die von der regionalen Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars eingeräumte Frist ohne triftigen Grund versäumt hatte, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem der beizubringende Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist (im gegenständlichen Fall der 23.06.2014).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.