BVwG W173 2101210-1

W173 2101210-1Tribunale amministrativo federale25 mar 2015

Regest

Bruttoeinkommen, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft

Testo completo

BVwG W173 2101210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2101210.1.00

Spruch

W173 2101210-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Vorsitzende und den Beisitzern Dr. Peter Poppenberger und Franz Koskarti als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde vom 27.1.2015 in Verbindung mit dem Vorlageantrag vom 9.2.2015 von XXXX, vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, Rechtsanwalt, Ettenreichgasse 9, 1100 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservices Wien XXXX, vom 2.2.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge BF), serbische Staatsbürgerin, geboren am XXXX, stellte am 17.10.2014 einen mit 15.10.2014 datierten Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Schlüsselkraft). Sie führte einen auf der Universität XXXX ("Hochschule für Gesundheit", Bosnien Herzegowina) erworbenen akademischen Grad für medizinische Labordiagnostik an. Zudem habe sie den Bachelor Studiengang "biomedizinische Analytik" auf dem XXXX, mit dem Akademischen Grad "Bachelor of Science in Health Studies" erworben. Sie verfüge über sechs Jahre Berufserfahrung. Sie habe in Serbien viele Seminare besucht und Zeugnisse erhalten. Ihre Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache stufte sie auf Niveau B1 und in der englischen Sprache auf Niveau B2 ein. Dazu legte die BF ein mit 1.7.2007 datiertes Diplom der Universität XXXX für den Bereich "Medizinisch-laboratorische Diagnostik" in beglaubigter Übersetzung samt Nostrifizierungsbescheid vom 27.6.2014 über die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem bei der XXXX eingerichteten Bachelor-Studiengang "Biomedizinische Analytik" nach der Absolvierung von Kompensationsmaßnahmen vor. Darüber hinaus wurden ein Zeugnis für Deutsch der Deutschakademie für Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 vom 24.9.2013 sowie eine mit 13.11.2014 datierte Arbeitgebererklärung, die den Stempel des XXXX trug und unterzeichnet war. In dieser wurde der Arbeitgeber als "XXXX" mit der Adresse XXXX, bezeichnet. Die BF sollte für den Bereich "Biomedizinische Analytik" für eine 40 Stundenwoche bis längstens 31.10.2017 zu einem monatlichen Bruttolohn von Euro 2.007,16 beschäftigte werden. Zum Thema Ersatzkraft erfolgten keine Angaben. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolge ab Beginn der Beschäftigung beim "KFA".

2. Mit Schriftsatz vom 3.12.2014 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass Schlüsselkräfte über 30 Jahre im Jahr 2014 mindestens mit Euro 2.718,00 monatlich brutto zu entlohnen seien. Zudem sei im Antrag anzugeben, ob eine Ersatzkraft infrage komme bzw. wäre zu begründen, warum keine Ersatzkraft, sondern nur die BF eingestellt werden sollte. Eine Stellungnahmefrist wurde bis zum 18.12.2014 eingeräumt, die von der BF nicht wahrgenommen wurde.

3. Mit an den BF und an den voraussichtlichen Dienstgeber (XXXX) adressierten Bescheid vom 12.1.2015, Zl GZ: 08114/XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 17.10.2014 gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idgF, auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft im Unternehmen des angeführten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 leg.cit. ab. Begründend wurde ausgeführt, dass neben der Erfüllung der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C AuslBG angeführten Kriterien auch für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt maßgeblich sei, das zumindest 50 % oder, bei Überschreitung des 30. Lebensjahres mindestens 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen betrage und die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 leg cit. mit Ausnahme der Z. 1 erfüllt sein müssten. Da in der vorgelegten Arbeitgebererklärung eine monatliche Bruttoentlohnung von Euro 2.007,16 angeführt sei, sei die erforderliche Entlohnung für Schlüsselkräfte über 30 Jahren von Euro 2.718,00 nicht erreicht.

4. Mit Schriftsatz vom 27.1.2015 erhoben die BF Beschwerde gegen den mit 12.1.2015 datierten Bescheid der belangten Behörde. Hingewiesen wurde darauf, dass der präsumtive Dienstgeber der BF nicht das XXXX, sondern der XXXX sei. Beim XXXX handle es sich um den Dienstort der BF. Begründend wurde ausgeführt, dass der XXXX nach dem geltenden Gehaltsschema vorgehen müsse. Das Spitals-Schema sei ein höheres, als das Besoldungsschema von Verwaltungsbediensteten. Eine Überzahlung von Gehältern öffentlich-rechtlicher Bediensteter sei nicht möglich. Ein normiertes Mindestgehalt von Euro 2.718,-- diene dazu, sämtliche antragstellende Personen scheitern zu lassen. Eine Überzahlung des Gehaltsschemas öffentlich-rechtlicher Bediensteter sei gänzlich unmöglich und komme auch in der Privatwirtschaft nicht vor. In der gegenständlichen Fallkonstellation würde dies darauf hinauslaufen, dass ein allfälliger privater Dienstgeber das öffentlich-rechtliche Gehaltsschema um 35,24 % überzahlen müsste. Dies wäre nur bei "Schein-Arbeitsverhältnissen" zu erreichen, da eine Überschreitung des realen Gehaltsniveaus in Kauf genommen werde. Eine Steigerung 2015 sei dabei nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sei offensichtlich, dass eine Arbeitsmarktprüfung vor der Entscheidung durchgeführt worden sei, zumal offensichtlich feststehe, dass keine andere Person mit der Ausbildung der BF dem Arbeitsmarkt als vermittelbar zur Verfügung stehe. Nur bei einem negativen Ergebnis des Ersatzkraftverfahrens könne ein Verfahren zur Beschäftigung gemäß § 12 leg.cit. überhaupt weitergeführt werden. Im angefochtenen Bescheid würden jedoch keine Feststellungen in Bezug auf den Ablauf des Ersatzkraftverfahrens getroffen. Der Beruf der BF sei nicht in der Liste der "Fachkräfte in Mangelberufen" aufgenommen. Würde niemand für den Beruf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, hätte eine Aufnahme des Berufs erfolgen müssen. Im Verfahren für Fachkräfte in Mängelberufen sei eine kollektivvertragliche Bezahlung erforderlich, die vom Gehaltsschema öffentlich-rechtlicher Bediensteter (Wiener Spitalsschema) leicht erfüllt wäre. Die BF erfülle die erforderliche Mindestpunkteanzahl bei einem Verfahren "Fachkraft im Mangelberuf". Dies verdeutliche die tatsächliche Absicht, trotz gegenteiliger Bekenntnisse (Einwanderung von Qualifizierten) sämtliche Personen mit diesbezüglicher Ausbildung trotz fehlender Arbeitsloser am Arbeitsmarkt am Eintritt in diesen scheitern zu lassen. Es sei evident, dass diese Frage nur durch Höchstgerichte geklärt werden könne. Damit werde die Rechtswidrigkeit der Entscheidung samt Entscheidungsgrundlage aufgezeigt.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung von 2.2.2015 wurde die Beschwerde der BF vom 27.1.2015 gegen den Bescheid vom 12.1.2015 betreffend Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte zur Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG beim XXXX abgewiesen. Aufgrund der vorgelegten Arbeitgebererklärung sollte die BF für den Bereich biomedizinische Analytik mit einem monatlichen Bruttogehalt von Euro 2.007,16 beschäftigt werden. Antragsteller, die das 30. Lebensjahr überschritten hätten, müssten mit mindestens 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG (Zeitpunkt der Antragstellung im Kalenderjahr 2014 - Euro 2.718,--; im Kalenderjahr 2015 - Euro 2.790,-- pro Monat) zuzüglich Sonderzahlungen entlohnt werden. Damit unterschreite die in der vorliegenden Arbeitgebererklärung angegebene monatliche Bruttoentlohnung von Euro 2.007,16 die für eine Schlüsselkraft über 30 Jahren erforderliche monatliche Entlohnung von brutto Euro 2.718,--. Unabhängig vom Erlangen der Mindestpunkteanzahl der Anlage C zu § 12b Z. 1 AuslBG müsse die weitere Bedingung dieser Normierung, nämlich zwingend vorgesehene Entlohnung, erfüllt werden. Die BF überschreitet mit 36 Jahren jedenfalls das 30. Lebensjahr, sodass die für das Kalenderjahr 2014 vorgesehenen Euro 2.718,-- monatliche Bruttoentlohnung nicht erreicht werde. 2015 seien Euro 2.790,-- monatliche Bruttoentlohnung vorgesehen. Damit entspreche die vom

XXXX mit Dienstort XXXX in der Arbeitgebererklärung angebotene Entlohnung von monatlich brutto Euro 2.007,16 nicht der für das Kalenderjahr 2014 erforderlichen monatlichen Mindestbruttoentlohnung von Euro 2.718,-- bzw für 2015 2.790,--. Es sei die lohnrechtliche Komponente der Bestimmungen des § 12b Z 1 AuslBG nicht erfüllt. Eine Arbeitsmarktprüfung als zusätzliches zu erfüllendes Erfordernis sei daher nicht mehr vorzunehmen gewesen. Dass der Beruf der biomedizinischen Analytikerin nicht von der Fachkräfteverordnung umfasst sei, könne im gegenständlichen Verfahren auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 leg cit. keinen anderen Beurteilungsmaßstab begründen. Trotz Fehlen einer Arbeitskraft am inländischen Arbeitsmarkt in der von der BF auszuübenden Tätigkeit sei nicht eine Aufnahme als Mangelberufen gerechtfertigt. Es obliege den zuständigen Bundesministerien, welche Berufe in die Fachkräfteverordnung aufzunehmen seien (§13 AuslBG). Das Faktum einer Vormerkung von höchstens 1,5 Arbeitssuchenden pro gemeldeter offener Stelle sei nur ein generelles Erfordernis, um einen solchen Beruf als Mangelberuf zu werten. Dies impliziere jedoch nicht die Festlegung als Mangelberuf.

6. Mit Schriftsatz vom 9.2.2015 begehrte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdevorentscheidung seien die bereits bekannten Argumente zur Entlohnung und fehlenden Nennung als Mangelberuf lediglich wiederholt worden. Es sei durch die Höchstgerichte zu entscheiden, ob für das allgemeine "Schlüsselkraft- Verfahren" die erforderliche Lohnhöhe um 35,42 % höher sein müsste, als es das Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten für diesen Verwendungszweck vorsehe. Damit würde es überhaupt keinen Bewerber möglich sein, eine Genehmigung zu erlangen. Der faktische Ausschluss von Dienstnehmern von Beschäftigungen im öffentlichen Dienst stelle eine einseitige und unbegründete Diskriminierung dar. Dies könnte dadurch beseitigt werden, dass der Beruf in die Liste der Mangelberufe aufgenommen werde. In diesem Fall sei eine Entlohnung nach Kollektivvertrag erforderlich. Die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht diene dem Zwecke der Erschöpfung des Instanzenzuges. Darüber hinaus werde auf den beiliegenden Zeitungsartikel vom 3.8.2010 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF wurde am XXXX als serbische Staatsbürgerin in Serbien geboren. Sie erwarb an der Universität XXXX ("Hochschule für Gesundheit", Bosnien Herzegowina) am 1.7.2007 den akademischen Grad "Diplomingenieur für medizinische Labordiagnostik". Nach Absolvierung von Kompensationsmaßnahmen wurde dieses Diplom der Universität XXXX mit Bescheid vom 27.6.2014 als gleichwertig mit dem Abschluss des an der XXXX eingerichteten Bachelor-Studienganges "Biomedizinische Analytik" anerkannt. Die BF verfügt auch über ein Zeugnis, die ihre Deutschsprachkenntnisse auf Niveau B1 belegen.

Am 17.10.2014 stellte die BF einen Antrag gemäß § 12b AuslBG auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Schlüsselkraft). Sei belegte ihre Ausbildungen an der Universität XXXX ("Hochschule für Gesundheit", Bosnien Herzegowina) mit einem Diplom über den erworbenen akademischen Grad für medizinische Labordiagnostik. Dieses wurde nach Absolvierung von Kompensationsmaßnahmen mit dem in Österreich angebotenen Bachelor Studiengang "Biomedizinische Analytik" auf dem XXXX, mit dem Akademischen Grad "Bachelor of Science in Health Studies" per Bescheid als gleichwertig anerkannt. Ihre Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache wurden mit einem Zertifikat auf Niveau B1 belegt. In der vorgelegten Arbeitgebererklärung für die beabsichtigte Tätigkeit der BF als "Biomedizinische Analytikerin" mit dem Beschäftigungsort in XXXX wurde eine monatliche Bruttoentlohnung für eine fünftägige, 40 Stundenwoche von Euro 2.007,16 für eine Beschäftigungsdauer bis längstens 31.10.2017 angeführt. Die Frage der Vermittlung einer Ersatzkraft blieb unbeantwortet.

In der Folge wurde der BF von der belangten Behörde eine Stellungnahmemöglichkeit am 3.12.2014, zur monatlichen Bruttoentlohnung für über 30-jährige Schlüsselarbeitskräfte mit mindestens Euro 2.718,-- und den fehlenden Angaben zur Ersatzarbeitskraft eingeräumt, die von der BF nicht wahrgenommen wurde.

Mit Bescheid vom 12.1.2015, Zl GZ: 08114/XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 17.10.2014 gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl 218/1975 idgF, auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft im Unternehmen des angeführten Arbeitgebers (XXXX) nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 leg.cit. ab.

Mit Schriftsatz vom 27.1.2015 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.1.2015. Hingewiesen wurde darauf, dass das XXXX zwar Dienstort des in Aussicht genommenen Dienstgebers wäre, jedoch nicht als Rechtspersönlichkeit existiere. Vielmehr sei der XXXX als Körperschaft öffentlichen Rechts und Betreiber aller Wiener Gemeindespitäler der präsumtive Dienstgeber. Begründend wurde ausgeführt, dass die im AuslBG geforderte Mindestentlohnung (Euro 2.718,--) gegenüber dem Gehalt öffentlich-rechtlicher Bediensteter (Euro 2.007,16) dazu diene, "sämtliche antragstellende Personen scheitern zu lassen". Ein allfälliger privater Dienstgeber müsse das öffentlich-rechtliche Gehaltsschema um 35,42% überzahlen. Dies scheitere an der Praxis und sei nur für "Schein-Arbeitsverhältnisse" dienlich. Im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung sei offensichtlich festgestellt worden, dass keine Person mit einer Ausbildung, wie sie die BF verfüge, dem Arbeitsmarkt als vermittelbar zur Verfügung stehe. In der Liste der "Fachkräfte für Mangelberufe" sei der Beruf der BF jedoch nicht gelistet, obwohl die Berufe aufzunehmen wären, die zum jeweiligen Stichtag pro Arbeitssuchendem nicht mehr als 1,5 Arbeitslose vorhanden seien. Bei einem Verfahren gemäß § 12a würden von der BF die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Es wäre die kollektivvertragliche Bezahlung maßgebend, die auch vom Gehaltsschema öffentlich-rechtlicher Bediensteter (Wiener Spitalsschema) leicht erfüllt werde. Die aufgeworfenen Fragen könnten nur von den Höchstgerichten geklärt werden. Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung samt Entscheidungsgrundlagen sei aufgezeigt worden.

Auf Grund der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 2.2.2015, in der die Beschwerde vom 27.1.2015 gegen den Bescheid vom 12.1.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f Abs. 3 und § 12b Z 1 AuslBG betreffend Zulassung der BF als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG beim XXXX abgewiesen wurde, stellte die BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht am 9.2.2015.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF (in der Folge AuslBG) ist festgelegt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Es liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2. 1 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung für das Bundesverwaltungsgericht vor (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

3.2.2. Antrag gemäß § 12b Z 1 AuslBG

Die BF hat einen Antrag gemäß § 12b Z 1 AuslBG gestellt. Dies wurde von der BF auch nicht bestritten.

Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs.3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr.189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Wie sich aus der Bestimmung des § 12b Z 1 AuslBG ergibt, ist neben der Erfüllung der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in der Anlage C angeführten Kriterien unter anderem als weiteres kumulativ zu erfüllendes Tatbestandselement das Erreichen der Höhe eines bestimmten monatlichen Bruttoentgelt (Mindestbruttoentgelt) für die beabsichtige Beschäftigung je nach Alter des Antragstellers vorgeschrieben. Für 2014 beträgt das festgelegte Mindestgehalt für über 30-Jährige Euro 2.718,-- brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen (60% der monatlichen Höchstgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG) bzw. für unter 30-Jährige Euro 2.265,-- brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen (50% der monatlichen Höchstgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG).

Die BF ist am XXXX geboren und hat damit das 30.Lebensjahr überschritten. Die in der Arbeitgebererklärung vom 13.11.2014 angeführte monatliche Bruttoentlohnung von Euro 2.007,16 für eine 40 Stundenwoche für die beabsichtigte Beschäftigung der BF als biomedizinische Analytikerin, dessen Höhe von der BF nicht bestritten wurde, entspricht nicht dem gemäß § 12b Z 1 AuslBG für Drittstaatsangehörige, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, geforderten Mindestbruttolohn von 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, welcher für das Kalenderjahr 2014 Euro € 2.718,-- bzw. für das Jahr 2.790,-- beträgt. Die BF hat somit die lohnrechtliche Bedingung des § 12b Z 1 AuslBG nicht erfüllt. Nach der Judikatur des VwGH müssen die in § 12b Z 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunkteanzahl" und "Mindestbruttoentgelt" kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt im konkreten Fall eine zugestandene monatliche Bruttoentlohnung unter dem vorgegebenen "Mindestbruttoentgelt" vor, ist die BF schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei einem solchen Ergebnis ist nicht auf das weitere Tatbestandselement der "Mindestpunktezahl" einzugehen (vgl VwGH 26.1.2012, 2011/09/0207). Dies gilt auch für eine allfällige Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG (vgl. VwGH vom 22.2.2007, 2005/09/0180, zur insofern vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 5 AuslBG BGBl. Nr. 218/1975).

Der BF ist daher, soweit sie sich in ihrer Argumentation auf eine "Arbeitsmarktprüfung" der belangten Behörde stützt, entgegenzuhalten, dass eine solche nicht stattfand und in der gegenständlichen Konstellation auch nicht erforderlich war, zumal die BF nicht die in § 12b Z 1 leg.cit. festgelegte Höhe des monatlichen Mindestbruttolohnes erreichte. Inwiefern daher die BF zum Schluss kommt, dass keine andere Person mit der Ausbildung der BF dem Arbeitsmarkt als vermittelbar zur Verfügung stehe, ist nicht daher nachvollziehbar und daher konstruiert. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitgebererklärung vom 13.11.2014 keine Aussage darüber enthält, ob eine Ersatzkraft erwünscht wäre oder nicht. Die BF hat sich im Übrigen auch trotz Aufforderung der belangten Behörde zur Angabe, ob eine Ersatzkraft in Frage komme, zu diesem Thema verschwiegen und auch in der Folge sich dazu nicht geäußert.

Das Vorbringen, wonach die angestrebte berufliche Tätigkeit der BF nicht in die Liste der "Fachkräfte in Mangelberufen" aufgenommen worden sei, geht in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ins Leere, zumal von der BF nicht ein Antrag gemäß § 12a gestellt wurde, sondern sich der Antrag der BF auf § 12b Z 1 AuslBG stützt. Anders als in § 12a AuslBG spielt die Fachkräfteverordnung in der Bestimmung des § 12b Z1 leg.cit. keine Rolle.

Der Sachverhalt und die Entscheidungsgrundlagen war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG in der gegenständlichen Konstellation entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung und damit über den Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 26.5.2014, Ra 2014/08/0002), noch fehlt es an einer Rechtsprechung (26.1.2012, 2011/09/0207; 22.2.2007, 2005/09/0180); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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