BVwG G307 1407973-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1407973.1.00
Spruch
G307 1407973-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zl. 0704.868, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.05.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
In der am folgenden Tag in der Polizeiinspektion XXXX durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der BF an, sich zum muslimischen Glauben zu bekennen, Angehöriger der Volksgruppe der Goraner zu sein, Goranisch sowie Albanisch zu sprechen, vor eineinhalb Monaten seinen Herkunftsstaat zu Fuß verlassen zu haben und am 28.05.2007 per Anhalter unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist zu sein.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, für einen Albaner als Kuhhirte im Herkunftsstaat gearbeitet zu haben und von diesem nach dem Tod einer Kuh, für den Fall, den dadurch entstandenen Schaden nicht begleichen zu können, mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Zudem seien Angehörige der Volksgruppe der Goraner, welcher auch er angehöre, mit Gewalt zum Militärdienst gezwungen worden.
Im Falle seiner Rückkehr nach Albanien befürchte er, zum Militärdienst einrücken zu müssen und von dem genannten Albaner getötet zu werden. Sonst könne er keine Gefährdung oder Verfolgung seiner Person vorbringen.
Im Zuge der am 04.06.2007 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der BF an, vor dem Militär keine Angst zu haben, jedoch den Besitzer der Kuh, welcher EUR 500,- von ihm verlangt und ihm mit dem Umbringen gedroht habe, zu fürchten. Die Polizei habe trotz Anzeigenerstattung in der Sache nichts unternommen. In einen anderen Staatsteil hätte er nicht gehen können, weil er als Goraner nirgendwo akzeptiert werde und es sein hätte können, dass er geschlagen worden wäre. Im Falle seiner Rückkehr habe er lediglich Angst vor dem Besitzer der gestorbenen Kuh.
2. Mit Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX, als mit der Obsorge des minderjährigen BF betrauten Jugendwohlfahrtsträger, wurde der XXXX mit der Wahrung der rechtlichen Interessen des BF betraut.
3. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) am 19.06.2008, wiederholte der BF im Wesentlichen seine bereits vorgetragene Fluchtgeschichte und vermeinte nicht die Polizei sondern lediglich einen Polizisten von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt und mit Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme gehabt zu haben. Ergänzend brachte der BF vor, im Jahre 2006 auf offener Straße von drei Albanern grundlos geschlagen worden zu sein, diesbezüglich die Polizei jedoch nicht informiert zu haben. Er verfüge zwar über keine Familienangehörigen in Österreich, besuche aber seit etwa einem Jahr einen Deutschkurs.
4. Mit Schreiben vom 25.06.2008 nahm der BF durch die seine bevollmächtigte Vertreterin XXXX, zu den Länderfeststellungen des BAA Stellung und vermeinte zusammengefasst im Wesentlichen, diesen könne entnommen werden, dass die staatlichen Schutzgarantien im Rahmen der Sicherheit und Gesundheit sowie die Einhaltung der Menschenrechte aufgrund von Korruption und struktureller Probleme nicht verwirklicht seien und im Falle der Rückkehr, mangels hinreichenden Einkommens seines alleinverdienenden Vaters, die Versorgung des BF gefährdet wäre.
5. Mit Gutachten des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, FA für Kinder- und Jugendheilkunde und FA für Pädiatrische Intensivmedizin, vom XXXX, wurde, gestützt auf eine Ultraschalldiagnostik, die Volljährigkeit des BF festgestellt.
6. Mit Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin des BF wurde dem Gutachten mit Verweis auf bereits ergangene Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, wonach die Glaubwürdigkeit solcher Gutachten seitens des genannten Mediziners in Frage gestellt worden seien, entgegengetreten und in einem auf die rechtsgültige Feststellung der Minderjährigkeit des BF durch den Obsorgebeschluss des BG XXXX, wonach die BH XXXX mit der Obsorge des BF betraut wurde, hingewiesen.
7. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BAA am 04.11.2008 trat der BF dem Vorhalt am XXXX geboren und sohin 25 Jahre alt zu sein, entgegen und vermeinte weiters seit 9 oder 10 Monaten einen Deutschkurs zu besuchen, keiner Beschäftigung nachzugehen und keine sozialen und familiären Bindungen zu Österreich zu haben.
In einem wurde ein Sozialbericht der XXXX vom 16.06.2008 in Vorlage gebracht.
8. Mit Gutachten des mittels Bescheid zum Sachverständigen berufenen
XXXX vom XXXX, wurde, unter Zuhilfenahme einer MRT-Diagnostik, festgestellt, dass der BF das 19 Lebensjahr bei weitem überschritten haben müsse.
9. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme gab der BF am 02.07.2009 an, bei seiner Geburtsangabe zu bleiben, ein wenig Deutsch zu sprechen, mehrere Deutschkurse besucht zu haben und bald die Prüfung zum Hauptschulabschluss zu absolvieren. Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine Eltern und Geschwister, welche gemeinsam im Elternhaus wohnten, und sei sein Vater als Mechaniker erwerbstätig. Zu den getroffenen Länderfeststellungen befragt, vermeinte der BF, dass ihn Albanien nicht interessiere und es genüge wenn seine Vertreterin, welche eine Frist von einer Woche erhalten habe, dazu Stellung nehme.
Mit Schreiben vom 09.07.2009 nahm die bevollmächtigte Vertreterin des BF dazu Stellung und vermeinte unter Verweis auf Berichte von Amnesty International, dass zum einen die Länderfeststellungen nicht der Wahrheit entsprächen und zum anderen diesen eine asylbegründende Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr entnommen werden könne.
10. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BAA, der bevollmächtigten Vertreterin des BF persönlich zugestellt am 21.07.2009, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich sowohl des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe sein Heimatland einzig aufgrund seiner Angst vor seinem ehemaligen Arbeitgeber verlassen. Hinsichtlich der zuerst behaupteten Angst zum Militärdienst eingezogen zu werden, habe der BF nämlich in weiterer Folge von sich aus revidiert.
Dass der BF sich an die herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden gewandt habe, konnte jedoch nicht festgestellt werden. So habe der BF sich nämlich in Widersprüchlichkeiten verwickelt, insofern er anfangs vermeinte die Polizei angerufen, in weiterer Folge jedoch vorbrachte einen Polizisten auf der Straße zugerufen bzw. angesprochen zu haben. Im Ergebnis habe sohin keine dem BF in Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung mit maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung gefasst werden. Auch könne für die Zukunft keine Bedrohungssituation festgestellt werden.
Der BF habe weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen" Umstand behauptet oder bescheinigt und ist dessen Fortkommen im Herkunftsstaat aufgrund familiärer Bezüge und seiner Arbeitsfähigkeit gesichert.
Der BF sei am 28.05.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und hätten sich im bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Bundesgebiet besondere soziale oder wirtschaftliche Kontakte aufgenommen hätte. Auch der Wille die Deutsche Sprache zu lernen sowie den Hauptschulabschluss nachzuholen begründen an sich noch kein schützenswertes Privatleben, sodass aufgrund vorherrschenden überwiegenden öffentlichen Interesses mit einer Ausweisung vorzugehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vom bevollmächtigten Vertreter beim BAA am 23.11.2011 eingebrachte Beschwerde. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten, jedenfalls jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, sowie den Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.
Inhaltlich wurde, unter Verweis auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde, ausgeführt dass aufgrund bestehender Korruption und struktureller Probleme im Herkunftsstaat ein Herantreten an albanische Sicherheitskräfte mangels deren Schutzwilligkeit und -fähigkeit nicht zielführend gewesen sei, und sohin dem BF ein allfälliges, jedoch von diesem explizit bestrittenes, Unterlassen der Kontaktierung dieser nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.
Zudem pflege der BF zu seinen Eltern keinen Kontakt mehr und sei selbst im Falle seiner Rückkehr zu diesen sein Fortkommen mangels hinreichender Einkünfte seitens seiner Familie und seiner Person nicht gesichert. Eine Rückkehr ins Haus seiner Eltern sei jedoch durch die im drohende Gefahr seitens seines ehemaligen Arbeitgebers unmöglich und sein Überleben in einem anderen Staatsteil Albaniens mangels dortigem familiären Anschluss noch stärker gefährdet.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BAA dem Asylgerichtshof (im Folgenden: AGH) am 28.07.2009 vorgelegt und sind dort am 29.07.2009 eingelangt.
11. Mit Schreiben vom 09.10.2012 setzte das BAA Wien den AGH in Kenntnis, dass der BF am XXXX von der Finanzpolizei XXXX im Zuge einer Baustellenkontrolle betreten wurde und wegen des Verdachtes der Schwarzarbeit und fehlenden Sozialversicherungsmeldung gemäß § 111 ASVG zur Anzeige gebracht worden sei.
12. Mit Schreiben vom 29.01.2015 setzte Frau XXXX das erkennende Gericht von der Auflösung des bevollmächtigten Verhältnisses in Bezug auf den BF in Kenntnis.
13. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge der BF im Wesentlichen angab:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja. Ich bin am XXXX geboren.Ich habe bereits versucht, über die albanischen Behörden meine Geburtsurkunde anzufordern. Dies blieb jedoch ohne Erfolg.
VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Ich gehöre der Volksgruppe der Goraner an.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Ich bin Moslem.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernenden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
VR: Sind Sie verlobt oder beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF: Nein
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein, ich verfüge über keine Identitätsdokumente, bis auf den oben angeführten Ausweis.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Im Heimatland die 7-jährige Grundschule absolviert. Ich habe die Grundschule danach abgebrochen und das letzte Jahr nicht mehr absolviert.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich habe gelegentlich gearbeitetet. Ich habe zum großteil als "Kuhhirte" gearbeitet. Da habe ich ca. 8000 Lek (nach dem neuen Währungssystem berechnet) im Monat erhalten.
VR: Wann haben Sie zuletzt vor der Ausreise gearbeitet?
BF: Zuletzt habe ich bis ca 1 Monat vor meiner Ausreise aus Albanien gearbeitet.
VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?
BF: Nein. Weder noch.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Ich habe meinen Heimatstaat in etwa Mitte April 2007 verlassen.
VR: Bleiben Sie dabei, dass Sie fast ausschließlich zu Fuß und nur zu geringen Teilen mit dem Auto die Reise durchgeführt haben?
BF: Ich möchte korrigieren, dass ich nur Teile meiner Reise zu Fuß absolviert habe. Den Großteil habe ich per Anhaltung von Autofahrern getätigt.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Derzeit pflege ich mit niemanden aus meiner Heimat Kontakt. Bis vor 7 Jahren hatte ich sporadischen Kontakt mit meinem albanischen Bruder.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Es geht gut. Ich habe einen Deutschkurs absolviert.
VR: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?
BF: Ja.
Der BF legt bezüglich seiner Deutschkenntnisse folgende Unterlagen vor:
./A Kursbesuchsbestätigung der XXXX vom Juli 2009 über die Weiterbildung in den Bereichen Deutsch, Englisch und Mathematik.
./B Kursbesuchsbestätigung der XXXX über einen Deutsch- A2-Kurs vom
XXXX
./C Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 vom XXXX XXXX
./D Kursbesuchsbestätigung der XXXX über einen Deutsch- A1+-Kurs vom
XXXX
./E Anmeldung zum Deutsch A1 Kurs XXXX vom XXXX
Auf Befragen des VR gibt der BF an keine weiteren Sprachkurse absolviert zu haben.
Der VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf deutsch beantwortet hat.
Der VR hält fest, dass der BF Sprachkenntnisse der deutschen Sprache entsprechend der vorgelegten Kurszertifikaten aufweist.
Der VR ersucht den D, wieder zu übersetzen.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich habe versucht, mich um Arbeit zu bemühen. Man hat mir jedoch gesagt, dass ich aufgrund meines Asylwerberstatus und der hiedurch fehlenden Arbeitsbewilligung noch keiner Beschäftigung nachgehen kann.
Der BF legt diesbezüglich eine Beschäftigungszusage des XXXX vor. Die Diesbezügliche Bestätigung wird als Beilage ./F zum Akt genommen.
VR: Haben Sie schon einmal "schwarz" gearbeitet?
BF: Seit dem Jahr 2007 habe ich immer wieder im XXXX unentgeltlich geholfen.
Diesbezüglich legt der BF ein Empfehlungsschreiben vom 01.03.2012 des erwähnten Gymnasiums vor, welches al Beilage ./G zum Akt genommen wird.
VR: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (zB Taschengeld, Unterkunft)?
BF: Ja.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF: Derzeit nicht. Ich habe es zwar versucht, dies war jedoch aufgrund meiner Wohnsitzwechsel nicht möglich.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
BF: Nein.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich bleibe bei meinen Angaben.
VR: Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 29.05.2007 haben Sie angegeben, Angst vor einem Albaner zu haben, weil eine seiner Kühe, für die Sie die Aufsicht gehabt haben sollen, verstorben ist. Ferner seien sie geflüchtet, weil Goraner mit Gewalt dazu gebracht würden, den Militärdienst anzutreten. Im Zuge Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2007 führten Sie aus, ausschließlich vor dem Besitzer der Kuh Angst gehabt zu haben! Halten Sie diese Angaben aufrecht?
BF: Ich möchte an dieser Stelle anführen, dass mein richtiges Geburtsdatum der XXXX ist und ich ersuche dieses Datum als richtiges im Akt zu führen.
Der BF setzt zu seinen Fluchtgründen fort: Ich bleibe 1:1 bei meinen im Asylverfahren bisher getätigten Angaben.
VR: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie als einzigen Fluchtgrund die Angst vor dem Kuhbesitzer geltend machen?
BF: Ja.
VR: Waren Sie konkreten Verfolgungshandlungen aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt?
BF: Man behandelt uns ein bisschen anders als andere Volksgruppen. Konkret möchte ich beispielhaft anführen, dass ich von Leuten auf der Straße beschimpft wurde. Etwa wurde ich auf der Straße als "Bauer" und "Goraner" beschimpft, ferner wurde mir vorgeworfen, nicht der albanischen Volksgruppe anzugehören.
VR: Haben Sie anlässlich diesen Vorfalles wo Sie geschlagen worden sein sollen, die Polizei verständigt?
BF: Nein, ich habe sie nicht verständigt.
VR: Woher haben die Leute gewusst dass Sie Goraner sind?
BF: Sie wussten dies deshalb, weil ich Goranisch spreche. In der Schule wird jedoch nur Albanisch unterrichtet.
VR: Wann ereignete sich der Vorfall mit der Kuh?
BF: Ca. ein Monat vor der Ausreise.
VR: Ist Ihnen der Grund für das Verenden der Kuh bekannt?
BF: Ich vermute, dass es sich um irgendeine Krankheit handelte.
VR: Wenn die Kur gestorben sein soll, weil sie krank war, was soll Ihnen der Besitzer dann vorgeworfen haben?
BF: Er dachte, dass ich die Kuh getötet habe und forderte mich auf, den Wert der Kuh zurück zu zahlen.
VR: In welchem Ort hatten Sie die Verantwortung über die Kühe?
BF: Ich weiß nicht genau, wie dieses Dorf heißt, wo ich die Kühe zu betreuen hatte. Es war jedoch nur einige Kilometer von meinem Heimatort entfernt.
VR: Wie viele Kühe hatten Sie zu betreuen?
BF: Es waren ca. 20.
VR: Wie erfolgte nun die Verständigung der Polizei anlässlich der Morddrohung des Kuhbesitzers?
BF: Ich habe einen Polizisten auf der Straße getroffen und den Vorfall angezeigt.
VR: Und wie hat dieser Polizist reagiert?
BF: Er hat mir zugesichert sich um den Fall zu kümmern. Auf dem Wachzimmer war ich persönlich nicht.
VR: In der Einvernahme am 19.06.2008 haben Sie angegeben dass die Polizei nicht gekommen ist. Ist die Polizei nun gekommen oder nicht?
BF:Es hat damals Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Ich bleibe bei meiner Aussage in dieser Verhandlung.
VR: Haben Sie sich dann erkundigt ob der Kuhbesitzer von der Polizei verfolgt wurde?
BF: Nein. Ich bin dann weggelaufen und habe unmittelbar die Flucht nach Österreich angetreten.
VR: Sie haben die Flucht unmittelbar nach diesem Vorfall angetreten, ist das richtig?
BF: Ich führe an, dass ich mich ca. 15 Tage lang versteckt habe und danach die Flucht angetreten habe
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Diese Person macht mir Angst und habe ich auch keine Möglichkeit, irgendwo Unterkunft zu nehmen.
VR: Die von Ihnen geschilderten Vorfälle enthalten keine Fluchtgründe der Genfer Konvention. Es handelt sich um Übergriffe im privaten Bereich. Was sagen Sie dazu?
BF:Ich beziehe mich noch einmal auf meine oben geäußerten Angaben. Was soll ich in Albanien machen. Ich habe keine Familie und kein Haus mehr.
VR: Warum könnten Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen?
BF: Ich habe de facto keinen Kontakt mehr zu meiner Familie, weswegen ich nicht nach Albanien zurückkehren möchte.
VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?
BF: Ich habe mit meinem Vater gestritten und möchte nicht in mein Elternhaus zurückkehren.
Der BF legt noch ein Bestätigungsschreiben der XXXX unterfertigt von der Geschäftsführerin des XXXX, vor. Dieses Schreiben wird als Beilage ./H zum Akt genommen.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein.
Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom VR dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Dem BF werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ich möchte hier bleiben und hier arbeiten sowie ein neues Leben anfangen.
VR: Haben Sie den den Dolmetscher im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF: Ja.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in Albanien geboren, albanischer Staatsbürger, Angehöriger der goranischen Volksgruppe, bekennt sich zum muslimischen Glauben und ist ledig.
Der BF reiste am 28.05.2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhältig.
Der BF besuchte im Kosovo 7 Jahre die Grundschule und war erwerbstätig.
Der BF ist gesund sowie arbeitsfähig und verfügt aufgrund im Herkunftsstaat lebender Verwandte über dortige familiäre Anknüpfungspunkte.
Der BF ging bis dato keiner geregelten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, ist jedoch im Besitz einer Einstellungszusage des XXXX, wonach der BF im Falle gegebener rechtlicher Möglichkeiten ebendort Vollzeit in Beschäftigung genommen wird.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten, war unentgeltlich im XXXX tätig und weist diverse Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger auf.
Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über gute Deutschsprachkenntnisse.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.2. Zum Herkunftsstaat Albanien wird festgestellt:
Politische Lage
Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Der Premierminister führt die Regierung an, während der Präsident nur beschränkte ausführende Macht besitzt. Am 23. Juni 2013 wurden parlamentarische Wahlen abgehalten, die laut dem OSCE-Office für Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) auf Wettbewerb beruhten und die grundsätzlichen Freiheiten respektierten, die aber in einer Atmosphäre von Misstrauen stattfanden (USDOS 27.2.2014).
Im Vorfeld der Wahlen, die von den USDA und der EU als Demokratietest bezeichnet worden waren, kam es zu einigen wenigen Vorfällen, unter anderem wurde ein sozialistischer Parteianhänger erschossen (Spiegel 23.6.2013).
Als Sieger der Wahl ging die sozialistische Partei unter Edi Rama hervor, der nun der neue Regierungschef ist. Diese Partei strebt ein sozialdemokratisches Modell westeuropäischer Prägung an (AA 23.6.2013).
Weitere erklärte Ziele sind die Annäherung an die Europäische Union und die Durchsetzung der dazu notwendigen Reformen auf allen politischen Ebenen. Dazu gehört die effektive Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption. Daneben bleiben die Verbesserung der rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas die wichtigsten Aufgaben.
Die neue Regierung kämpft mit dem kulturellen Erbe der vergangenen Regime, versucht mit dem politischen Schlendrian Schluss zu machen und rechtfreie Räume zu beseitigen.
Nächster Schritt soll die Entrümpelung der Verwaltung werden - wo in zwölf Bezirken und 400 Kommunen vorwiegend beschäftigungslose Parteigänger ihre Gehälter verzehren. Wenn Rama das schaffen soll, braucht er Autorität - und über die verfügt in dem zerrissenen Land einzig Europa: Mehr als 90 Prozent der Bürger sind seit Jahren stabil für den Beitritt (Frankfurter Rundschau 25.6.2014).
Albanien hat von der EU den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten. Das wurde bei einem Treffen der EU-Außenminister am 24.6.2014 in Luxemburg einstimmig entschieden. Erweiterungskommissar Stefan Füle wertete die Entscheidung über Twitter als Ermutigung zu weiteren Reformen. Zuvor war bekanntgeworden, dass sich der tschechische Energieversorger CEZ mit der albanischen Regierung auf eine Millionenentschädigung für verlorene Investitionen geeinigt hat. Die tschechische Regierung hatte wegen des Streits mit einem Veto für den EU-Kandidatenstatus des Landes gedroht (News ORF 24.6.2014).
Das demokratische System des Landes krankt an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben des Landes ist trotz stabiler Regierung stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in praktisch alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens hinein (AA 16.12.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Länderinformationen - Albanien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Albanien_node.html, Zugriff 3.11.2014
AA - Auswärtiges Amt (Juni 2014): Albanien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2014
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand Oktober 2013)
News ORF (24.6.2014): Ausland, Albanien erhält von EU Status als Beitrittskandidat, http://news.orf.at/#/stories/2235274/, Zugriff 24.6.2014
Spiegel Online (23.6.2013): Parlamentswahl in Albanien: Schüsse, Schlägereien, Manipulationsvorwürfe, http://www.spiegel.de/politik/ausland/albanien-parlamentswahlen-von-gewaltwelle-getruebt-a-907404.html, Zugriff 3.11.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Sicherheitslage
Beim NATO-Gipfel in Bukarest wurde Albanien am 3. April 2008 gemeinsam mit Kroatien zu Verhandlungen über eine Mitgliedschaft eingeladen. Der Beitritt wurde am 1. April 2009 vollzogen. Albanien beteiligt sich derzeit unter anderem an den von der NATO geführten Einsätzen "International Security Assistance Force (ISAF)" -Einsatz in Afghanistan und bei der "Kosovo Force (KFOR)" in Kosovo.
Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, zu den Nachbarstaaten solide gutnachbarschaftliche Beziehungen aufzubauen und die Zusammenarbeit in der Region zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region, namentlich in Kosovo. Die Verbindungen nach Kosovo, das mehrheitlich von albanisch-stämmiger Bevölkerung bewohnt wird, sind eng. In der Vergangenheit immer wieder unterstellte Bestrebungen nach einem "Groß-Albanien" sind kein Element der albanischen Außenpolitik (AA Juni 2014).
Nationalistische Rhetorik, die während des Jahres 2012 vermehrt präsent war, verringerte sich im Jahr 2013 spürbar, obwohl einige Parteien während des Wahlkampfes sporadisch davon Gebrauch machten. Die im Parlament repräsentierten politischen Parteien haben nach wie vor unterschiedliche Ansichten bezüglich nationalistischer Themen, aber auf die Priorität der europäischen Integration kann sich das politische Spektrum einigen (FH 12.6.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Juni 2014): Länderinformationen - Albanien - Außenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 3.11.2014
FH - Freedom House (12. 6. 2014): Nations in Transit 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff am 28. 10. 2014
Rechtsschutz/Justizwesen
Das albanische Rechtssystem leidet unter chronischer Korruption, politischer Einflussnahme, und Unterfinanzierung. Neue oder revidierte Urteile von Gerichtsfällen wie dem berühmten Fall "Gërdec Explosion" im Jahr 2008 oder dem Fall rund um die Tötungen des Januar 2011 riefen heftige Reaktionen von zivilen und politischen albanischen Akteuren, sowie auch von der internationalen Gemeinschaft hervor, die diese Urteile als ungerecht oder inadäquat empfanden (FH 12.6.2014).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Das Gesetz sieht bis zur Verurteilung die Unschuldsvermutung vor. Jury-Verhandlungen sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht einen Anwalt herbeizuziehen, falls er sich keinen leisten kann, wird einer auf Kosten der Öffentlichkeit bereitgestellt. Angeklagte haben das Recht, Zeugen der Anklage gegenüberzutreten und das Recht, Zeugen und Indizien, die auf ihre Unschuld hinweisen, vorzulegen. Sie dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Die Regierung respektierte im Allgemeinen diese Rechte in der Praxis (USDOS 27.2.2014).
Das Strafgesetzbuch der Republik Albanien wurde 1995 völlig neu verfasst und wird seitdem
weiter überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des albanischen Staates werden viele Rechtsverstöße entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt, insbesondere wenn sie von Personen in Machtpositionen begangen werden. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf den Beginn ihrer Prozesse warten. Die Dauer der Verfahren kann mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu Ergebnissen führen, die mit rechtstaatlichen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen sind. Die Implementierung der Justizreform hat mit der Verabschiedung eines Aktionsplans im März 2012 einen neuen Impuls erhalten; kurz danach wurden das Gesetz über die Verwaltungsgerichte sowie das Gesetz über die Nationale Richterkonferenz verabschiedet.
Es müssen jedoch weitere Vorschriften zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz abschließend verabschiedet bzw. umgesetzt werden. Durch die Einschränkung der Immunität der Richter wurden Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption im Justizwesen erzielt (AA 16.12.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
FH - Freedom House (12. 6. 2014): Nations in Transit 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff 28. 10. 2014
Home Office (14.10.2014): Operational Guidance Note Albania, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/363406/Albania_OGN_v14_0__October_2014.pdf, Zugriff 3.11.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden übten effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollzogen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussten oft die Vollstreckung des Gesetzes oder trug zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2013 Beschwerden gegen Polizeibeamten v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Laut Ombudsmann gab es eine bessere Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte bzgl. der Untersuchungen, sowie eine vermehrte Umsetzung seiner Empfehlungen im Bereich Misshandlungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Verfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gab es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnahm, ohne sie formell zu verhaften (USDOS 27.2.2014).
Polizisten setzten das Gesetz nicht immer auf die gleiche Art und Weise durch. Persönliche Verbindungen, politische oder kriminelle Beziehungen, eine schlechte Infrastruktur, schlechte dienstliche Ausstattung und kaum Kontrollen beeinflussten oft die Durchsetzung des Gesetzes. Daneben waren Korruption und unprofessionelles Auftreten bedingt durch niedrige Gehälter, schwache Motivation und Führungsverhalten und monotone Arbeitsweise (Home Office 05.2013).
Quellen:
Home Office UK Border Agency (05.2013): Operational Guidance Note Albania;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367505951_albania-ogn.pdf, Zugriff 1.8.2013
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2013 Beschwerden gegen Polizeibeamten v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Laut Ombudsmann gab es eine bessere Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte bzgl. der Untersuchungen, sowie eine vermehrte Umsetzung seiner Empfehlungen im Bereich Misshandlungen (USDOS 27.2.2014).
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und teilweise schweren Misshandlungen seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden, jedoch auch in Untersuchungs- und Langzeithaft (AA 16.12.2013).
Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Ombudsmann Office personalmäßig voll ausgestattet. Es führte im Jahr 2013 27 Untersuchungen durch, erhielt 29 Beschwerden, von denen 15 zur Zufriedenheit des Klägers gelöst wurden. Gegen 13 Polizeibeamte wurde Strafverfolgung beantragt, die zum Schluss kam, dass es sich in zwei Fällen davon um Folter handelte. Das würde bedeuten, dass es im Vergleich zum Jahr 2012 einen Rückgang der Folterfälle von 60 Prozent gegeben hat, und einen Anstieg der Rechtsverfolgung von Folterungen um mehr als 60 Prozent (EC 8.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
EC - Europäische Kommission (8.10.2014): Albania 2014 Progress Report [SWD(2014) 304 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413191460_20141008-albania-progress-report-en.pdf, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Korruption
Korruption, Nepotismus und organisiertes Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung der vorhandenen Regelwerke weichen die für die parteiübergreifend ersehnte Verleihung des EU-Kandidatenstatus notwendige Rechtsstaatlichkeit auf. (Anm.: Albanien hat in der Zwischenzeit dennoch den EU-Kandidatenstatus erhalten.) Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich (AA 16.12.2013).
Korruption bleibt ein Haupthindernis bei der Demokratisierung und dem EU-Integrationsprozess. Die Regierung unternahm im Jahr 2013 Maßnahmen zur Identifizierung von Korruption, aber die meisten dieser Bemühungen hatten wenig Erfolg, da es an politischem Willen und institutioneller Durchschlagskraft mangelte (FH 18.6.2013).
Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor. Allein diese geltenden Bestimmungen wurden nicht effizient von der Regierung umgesetzt und korrupte Beamten werden häufig nicht bestraft. Viele Bereiche der Regierung sind mir Korruption durchsetzt.
Die Abteilung "DIACA" im Büro des Premierministers führte eine Reihe von Untersuchungen durch, lieferte jedoch weder einen Bericht ab, noch überwies sie Fälle an die Strafverfolgung.
Die Wirtschaftskriminalitäts- und korruptionsabteilung der albanischen Staatspolizei und einige andere Stellen untersuchten Fälle von Korruption. Die Untersuchungen wurden aber behindert von zu geringen Ressourcen für verdeckte Ermittlungen und Überwachung.
Die Strafverfolgungen wurden vom Büro des Generalanwaltes durch 7 Joint Investigative Units in den größten Städten durchgeführt. Die Units machten signifikante Fortschritte bei der Verfolgung von öffentlicher Korruption auf unterer Ebene, die Kriminalität auf höherer Ebene blieb allerdings schwer fassbar.
Die Behörden entfernten einige Regierungsbeamten, die klar in Missbrauchsfälle verwickelt waren, gaben ihnen allerdings straffrei andere Positionen in der Regierung. Die Verfolgung hoher Beamter blieb problematisch und in den meisten Fällen wurden hochrangige Angeklagte selbst bei erdrückender Beweislage für nicht schuldig befunden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/277842/411134_de.html, Zugriff 29.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Ombudsmann
Die albanische Regierung hat einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser Ombudsmann ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt aktiv Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen. Nachdem das Amt des Ombudsmannes einige Zeit nur kommissarisch besetzt war, wurde Ende 2011 in einem insgesamt transparenten Verfahren wieder ein Ombudsmann ernannt. Der Ombudsmann veröffentlicht einen Jahresbericht und hat außerdem in diesem Jahr eine Strategie für die kommenden zwei Jahre veröffentlicht. In 2012 hat er 4244 Beschwerden erhalten. Von Januar bis September 2013 wurden 3.270 Beschwerden an ihn adressiert, von denen 2.271 von seinen Mitarbeitern bearbeitet worden sind. Die übrigen hatten vorschlagenden Charakter und bedurften keiner Bearbeitung (AA 16.12.2013).
Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Ombudsmann Office personalmäßig voll versorgt. Es führte im Jahr 2013 27 Untersuchungen durch, erhielt 29 Beschwerden, von denen 15 zur Zufriedenheit des Klägers gelöst wurden. Gegen 13 Polizeibeamte wurde Strafverfolgung beantragt, die zum Schluss kam, dass es sich in zwei Fällen davon um Folter handelte. Das würde bedeuten, dass es im Vergleich zum Jahr 2012 einen Rückgang der Folterfälle von 60 Prozent gegeben hat, und einen Anstieg der Rechtsverfolgung von Folterungen um mehr als 60 Prozent (EC 8.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013)
EC - Europäische Kommission (8.10.2014): Albania 2014 Progress Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413191460_20141008-albania-progress-report-en.pdf, Zugriff 30.10.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über extralegale Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen vor. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren insbesondere, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt. Ferner wird moniert, dass die Rechte von Gefängnisinsassen nicht gewahrt werden, insbesondere mit Hinblick auf den Schutz ihrer Gesundheit. Die Todesstrafe wurde 2001 abgeschafft, 2007 auch für den Kriegsfall.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit in Albanien sind im Allgemeinen gewahrt. Die Vereinigungsfreiheit wird in Art. 46 der Verfassung, die Versammlungsfreiheit in Art. 47 garantiert. Art. 22 gewährt Meinungs- und Pressefreiheit und untersagt eine Zensur der Medien. Die Presse ist zwar frei, aber nicht unabhängig. Die Medien sind Sprachrohre von Wirtschaftsinteressen, die eng mit politischen Parteien verwoben sind. Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser Ombudsmann ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt aktiv Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen (AA 16.12.2013).
Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme waren die weit verbreitete Korruption in allen Branchen der Regierung und im Justizapparat, das Abwürgen von Reformagenden, häusliche Gewalt, die Diskriminierung von Frauen, Polizeigewalt, Misshandlungen während der Festnahme und Vernehmung, unzulängliche Gefängnisbedingungen, etc.
Einzelpersonen konnten grundsätzlich die Regierung sowohl öffentlich wie auch privat ohne Repressalie kritisieren; allerdings gab es Berichte, denen zufolge die Regierung von Angestellten verlangte, dass sie an Wahlkundgebungen teilnahm. Und es gab Berichte, denen zufolge die Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussten und unter Druck setzten (USDOS 27.2.2014).
Amnesty International lobt Albaniens Annahme der Universal Periodic Review - Empfehlungen des UN Human Rights Council, die - sofern implementiert - den Schutz der Menschenrechte entscheidend verbessern werden, äußert aber weiterhin Bedenken bezgl. der Straffreiheit, der häuslichen Gewalt sowie der Diskriminierung von Roma und Ägyptern in Albanien (AI 18.9.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
AI - Amnesty International (18.9.2014): Continuing concerns over impunity, domestic violence, and discrimination against Roma and Egyptians [EUR 11/001/2014],
http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR11/001/2014/en/93904508-c679-4085-90fe-bb9f68571757/eur110012014en.pdf, Zugriff 30. 10. 2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Bauliche Mängel, unzureichende Sanitäreinrichtungen, schlechte und knapp bemessene Ernährung, Ungezieferbefall, Beengtheit und Überbelegung sind Kritikpunkte in sehr vielen albanischen Untersuchungshaft- und Justizvollzugsanstalten. Es fehlt an einer angemessenen ärztlichen Versorgung; insbesondere psychisch kranke Gefängnisinsassen erhalten häufig nicht die erforderliche Fürsorge und Behandlung (CoE 20.3.2012). In Teilen wurden die Empfehlungen einer vorherigen Reise des CPT im Jahr 2008 umgesetzt, seitens der albanischen Regierung wurden auch sichtliche Strukturverbesserungs- und Präventionsmaßnahmen (z.B. bezgl. Misshandlungen) ergriffen (AA 16.12.2013).
Die Situation in den Gefängnissen und in den Einrichtungen für Untersuchungshäftlinge verbessert sich mit internationaler Finanzhilfe, insbesondere seitens der EU-Kommission, langsam. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Institution des Ombudsmannes, der aktiv unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und zu bemängelnde Tatbestände beim albanischen Innenministerium anhängig macht. Reaktiv geht er Beschwerden nach (AA 16.12.2013).
Bis zum Oktober des Jahres 2013 starben 9 Gefangene in Gefängnissen. 7 davon unter natürlichen Umständen, einer durch Selbstmord und ein weiterer Fall wird laut Ombudsmann von den Behörden untersucht.
Der Zustand in Gefängnissen variierte sehr stark. Das Land ist mitten in einem Prozess, bei dem neue Haftanstalten die alten ersetzen, in denen raue und lebendbedrohliche Bedingungen herrschen. Hier waren vor allem schlechte sanitäre Zustände, die Ausstattung, die Belüftung die Gesundheitsversorgung, Misshandlungen durch Wärter und andere Häftlinge, sowie unhygienische Zustände zu bemängeln. Dies galt auch für die unter Aufsicht der Polizei stehenden Anhaltezentren.
Beschwerden von Gefangenen können unter Verschluss an den Ombudsmann oder Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörden gerichtet werden. Der Ombudsmann berichtete, dass die Gefängnisbeamten grundsätzlich bei den Untersuchungen kooperativ waren. Die Gefängnisse haben allerdings nicht alle Empfehlungen des Ombudsmannes umgesetzt. NGO-Berichten zufolge nahm die Regierung die Empfehlungen ernster, weigerte sich aber in einigen Fällen, Untersuchungen vorzunehmen.
Der Ombudsmann und NGOs berichteten aber, dass sich über das Jahr 2013 die Bedingungen in den meisten Gefängnissen gebessert haben (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand Oktober 2013)
CoE - Council of Europe (20.3.2012): Report to the Albanian Government on the visit to Albania carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 May 2010; http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1332251831_2012-11-inf-eng.pdf, Zugriff 1.8.2013
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Todesstrafe
Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.04.2007 (AA 16.12.2013).
Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.5.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
AI - Amnesty International Report 2012 (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights; http://www.ecoi.net/local_link/217374/323997_en.html, Zugriff 30.10.2014
Religionsfreiheit
Die Verfassung (Art. 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt in Albanien keine größeren religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen, sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens) führen einen intensiven Dialog miteinander (AA 16.12.2013).
Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit, im Allgemeinen respektierte die Regierung diese auch in der Praxis. Die Regierung machte allerdings wenig Fortschritt beim Diskurs über religiöse Gruppierungen, die eine Rückgabe oder Wiedergutmachung von während der kommunistischen Ära beschlagnahmtem Besitz fordern.
Es gab keine Berichte von gesellschaftlichem Missbrauch oder Diskriminierung auf Grund von religiöser Zugehörigkeit, religiösem Glauben oder religiösen Praktiken (USDOS 28.6.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
USDOS - U.S.Department of State (28.6.2014): International Religious Freedom Report for 2013,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?year=2013dlid=222183, Zugriff 30.10.2014
Ethnische Minderheiten
Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem nun juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer (AA 16.12.2013).
Hingegen gab es signifikante soziale Diskriminierung gegen Mitglieder der Roma- und der Balkan-Ägyptischen Gemeinschaften. Roma und Balkan-Ägypter waren Diskriminierungen beim Zugang zu Wohnungen, Zugang zum Beschäftigungsmarkt, zum Gesundheitssystem und zur Bildung ausgesetzt. Einige Schulen weigerten sich, Roma und Balkan-Ägypter als Schüler/Studenten aufzunehmen, insbesondere, wenn sie arm zu sein schienen. Laut NGOs wurden Roma-Schüler in den Klassenzimmern vieler Schulen marginalisiert (USDOS 27.2.2014). Viele können nicht nachweisen, dass sie versicherungsberechtigt sind und erhalten nicht das für die staatliche Gesundheitsfürsorge erforderliche Buch. Verbesserungsmaßnahmen, die Ausarbeitung des Nationalen Aktionsplans sowie die kompetente Besetzung der Institution 'Ombudsman' wurden durchgeführt, eine Quote für Roma in Bachelor und Master-Studiengängen wurde implementiert. Kampagnen zu Registrierung und Veranstaltungen, die die Problematik ins Bewusstsein der Bevölkerung bringen sollen, finden statt. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie die institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelte und seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte (AA 16.12.2013).
Die ethnische Gruppe der Goraner gehören in Albanien zu einer anerkannten Minderheitengruppe. Eine genaue Zahl der Goraner ist nicht bekannt. Der Ort Shishtavec, Bezirk Kukes wird fast zu 100% von Goranern bewohnt. Es sind keine Informationen zu Übergriffen auf Goraner bekannt (VB 13.9.2010).
Albanien hat die Empfehlungen des Human Rights Council angenommen, die die Diskriminierung von Roma und Ägyptern beenden soll, allerdings erkennt es den Minderheitenstatus der Ägypter weiterhin nicht an. Roma und Ägypter leben weiterhin in inadäquaten Unterkünften, ohne Kündigungsschutz und wehrlos gegen Räumung oder Vertreibung. Allgemein gesprochen geht Albaniens Umsetzung der Pläne zur Integration der Roma langsam voran (AI 18.9.2014).
Die griechische Minderheit beschwerte sich über den Unwillen der Regierung, die griechischen Städte außerhalb der aus der kommunistischen Ära stammenden Militärzonen anzuerkennen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
AI - Amnesty International (18.10.2014): Continuing concerns over impunity, domestic violence, and discrimination against Roma and Egyptians,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR11/001/2014/en/93904508-c679-4085-90fe-bb9f68571757/eur110012014en.pdf, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania, http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 21.11.2014
VB des BM-I für Albanien (13.9.2010): Bericht des Verbindungsbeamten, per Email
Frauen/Kinder
Das Strafgesetzbuch setzt Vergewaltigung unter Strafe, die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch. Opfer von häuslicher Gewalt berichteten nur sehr selten von dieser, und Beamte bestraften häusliche Vergewaltigung nicht. Vergewaltigung in der Ehe wird von der Öffentlichkeit, sowie von den Behörden oft nicht als Verbrechen angesehen.
Die Zahl der Fälle von häuslicher Gewalt ist Polizeiberichten zufolge - verglichen mit 2012 - im Jahr 2013 (bis Oktober) auf 2.130 gestiegen. Die Regierung erhob Anklage in 825 Fällen und die Gerichte verhängten 1.306 einstweilige Verfügungen.
Das Gesetz bietet gleiche Rechte für beide Geschlechter. Frauen waren nicht von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen, weder gesetzlich, noch praktisch. Aber sie waren in ihren Bereichen auf den höchsten Ebenen unterrepräsentiert (USDOS 27.2.2014).
Der National Council on Gender Equality hat seine Arbeit aufgenommen und Koordinatoren für die Gender-Themen wurden in allen Ministerien bestellt. Ein Online-System, über das Fälle von Gewalt gegen Frauen berichtet werden kann, wurde eingeführt, ist aber nur in 29 Stadtbezirken betriebsfähig (EC 8.10.2014).
Kinder aus benachteiligten sozialen Schichten sind häufig gezwungen, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen bzw. durch Betteln zum Lebensunterhalt ihrer Familien beizutragen. In besonderem Maße sind davon Kinder betroffen, die den ethnischen Minderheiten der Roma und Ägypter angehören. Kinderhandel (zur sexuellen Ausbeutung bzw. zur Ausbeutung durch Arbeit oder im Zusammenhang mit dem Organhandel) ist rückläufig, aber existiert weiterhin. Laut Unicef sind 13,3 Prozent der schulpflichtigen Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs. Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet.
2010 wurde das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. So wurden weitere Kinderschutz-Center gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert sowie Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz (inkl. Kinderarbeit als Straftatbestand) gemacht. Außerdem unterschrieb die Regierung gemeinsam mit der International Labour Organization ILO ein "Memorandum of Understanding zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugendlichen-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien in Waisenhäuser abgegeben. Diese sind oftmals sehr schlecht ausgestattet und Kinder werden dort Berichten zufolge vielfach Opfer sexueller Gewalt oder zum Betteln gezwungen (AA 16.12.2013).
Zwangsarbeit von Kindern bleibt in Albanien weiterhin ein Thema (EC 8.10.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
EC - Europäische Kommission (8.10.2014): Albania 2014 Progress Report [SWD(2014) 304 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413191460_20141008-albania-progress-report-en.pdf, Zugriff 30.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Bewegungsfreiheit
Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Interne Migranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von essentiellen staatlichen Diensten zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter haben dabei allerdings Schwierigkeiten. Aus traditionellen Gründen kann die Bewegungsfreiheit von Frauen, insbesondere am Land, eingeschränkt sein. Ca. 15 Prozent der Frauen brauchen für Reisen die Genehmigung ihres Ehemannes (Home Office 05.2013, vgl. auch: USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Home Office UK Border Agency (05.2013): Operational Guidance Note Albania;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1367505951_albania-ogn.pdf, Zugriff 1.8.2013 /
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht (AA 16.12.2013).
Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP beträgt nach Weltbankangaben EUR 3.473. In "absoluter Armut" (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD pro Monat) leben 4,3 Prozent der Bevölkerung. Der Durchschnittslohn liegt bei 323 Euro. Die Arbeitslosenrate liegt offiziell bei 16,9 Prozent.
Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, deren Anteil am BIP sich in der letzten Dekade auf 19 Prozent halbiert hat, die aber noch 46 Prozent der Arbeitskräfte beschäftigt und zumeist in Subsistenz betrieben wird. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich Wirtschaft weitgehend auf Selbstversorger-Landwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar (AA Juni 2014).
Der Mindestlohn betrug USD 211, das Durchschnittsgehalt eines Regierungsbeamten machte USD 496 monatlich aus. Die amtliche Armutsgrenze wurde mit USD 62 pro Monat angesetzt. Die Bedingungen auf den Arbeitsplätzen waren häufig sehr schlecht und in einigen Fällen gefährlich (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Oktober 2013).
AA - Auswärtiges Amt (Juni 2014): Wirtschaft, Albanien; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 31.10.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
Medizinische Versorgung
Ein Institut für Gesundheitsversicherungen (Health Insurance Institute) trägt die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamenten zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahren. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die übrige Bevölkerung ist gesetzlich verpflichtet eine jährliche Versicherungsprämie an das Institut zahlen und bekommt ein individuelles "Health Booklet", mit dem sie Zugang zu medizinischen Dienstleistungen erhält. Die Höhe der Prämie variiert je nach Wohnort. Nachteilig, insbesondere für sozial schwächere Personengruppen, wirkt sich dabei die hohe Korruptionsanfälligkeit aus (SFH 13.2.2013).
Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 16.12.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.2.2013): Albanien:
Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361528840_albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf, Zugriff 1.8.2013
Behandlung nach Rückkehr
Die Verfassung und das Gesetz erlauben die Binnenlandreise, Auslandsreise, Auswanderung sowie die Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Bezug auf das Bieten von Schutz und Beistand für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und anderen betroffenen Personen (USDOS 27.2.2014).
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht
mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 01. Mai 2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach (AA 16.12.2013).
Die albanische Regierung hat am 6. Juni 2010 "Die 5-jährige Strategie für die Reintegration der heimkehrenden albanischen Staatsbürger, 2010-2015" und den entsprechenden Aktionsplan dazu bewilligt. Die Strategie, die die momentane Situation, den gesetzlichen und institutionellen Rahmen analysiert, stellt die zukünftigen Zielsetzungen und Maßnahmen in einer 5-jährigen Perspektive dar, derer Schwerpunkt die Reintegration der rückkehrenden albanischen Staatsbürger ist.
Die Zielgruppe dieser Strategie sind jene albanischen Staatsbürger, die im Rahmen der Rücknahmeabkommen mit der EU und im Rahmen der bilateralen Protokolle zum EU-Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt werden sowie jene Staatsbürger, die abgeschoben oder freiwillig nach Albanien zurückkehren.
Im Sinne dieser Strategie hat das Arbeitsministerium in mehreren Städten Albaniens "Migrationsschalter" geöffnet, wo die rückkehrenden Personen Informationen über die Unterkunft, die Beschäftigung und die soziale Hilfe, die berufliche Aus- und Weiterbildung, die Sozialversicherungen, die Bildung und die psycho-soziale Unterstützung in den Schulen, Zivilstandesamt und die Programmen der Zivilgesellschaft über die Reintegration erhalten können (VB 13.9.2010).
Aufgrund des Mangels an staatlichen Sozialleistungen ist das familiäre Beziehungsnetz in Albanien sehr wichtig. Insbesondere trifft dies für albanische Rückkehrende zu. Es ist noch immer verbreitet, dass zwei oder drei Generationen einer Familie im selben Haus leben und sich gegenseitig unterstützen. Armut und der Mangel an staatlichen Unterstützungsleistungen zwingen deshalb viele allein erziehende Mütter ohne familiäre Unterstützung dazu, ihre Kinder in Heimen und Waisenhäuser abzugeben (SFH 13.2.2013).
in Albanien sind die sogenannten Kinderschutzeinheiten ("Child Protection Units - CPUs") innerhalb der Verwaltungsstrukturen der örtlichen Sozialdienste der jeweiligen Städte für die Unterbringung von rückkehrenden Kindern ohne Begleitung zuständig. Es gibt bei einer CPU zwei Vollzeitkräfte, die gemeinsam mit einem multidisziplinären Team für die Begleitung von Einzelfällen (gefährdete Kinder und Familien) verantwortlich sind. Dies schließt Kinder ein, die von Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch und Vernachlässigung betroffen sind, sowie Kinder von extrem marginalisierten Gemeinschaften. Die CPUs fungieren als Anlaufstelle, in der Kinder und Familien Informationen erhalten und weiter verwiesen werden können an andere unterstützende Strukturen. Es gibt eine kostenlose psychosoziale Beratung in den Büros oder während regelmäßiger Besuche bei den Betroffenen zu Hause, die wöchentlich stattfinden sollen. Der Service ist kostenfrei und für stark gefährdete Kinder und Familien gedacht. Ein System aus 18 staatlichen Institutionen (9 Waisenhäuser und 9 Tagesbetreuungszentren) bietet landesweit Unterkunfts- bzw. Betreuungsdienste für Kinder an (BAMF 11.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.12.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/IOM (11.6.2013):
ZIRF-Counselling-Formular für Individualanfragen - Berat
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.2.2013): Albanien:
Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361528840_albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf, Zugriff 1.8.2013
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
VB des BM-I für Albanien (13.9.2010): Bericht des Verbindungsbeamten, per Email
Blutrache
Tötungen im Namen der Blutrache betrafen manchmal auch kriminelle Organisationen. Dabei waren laut NGO-Berichten auch immer wieder Frauen und Kinder betroffen, obwohl das gemäß langgeltender "Blutrache-Traditionen" verpönt ist. Der Ombudsmann berichtete Fälle, in denen die Behörden sich weigerten, Familien zu beschützen, oder Blutrache-Tötungen zu verhindern. Das Children's Rights Center of Albania berichtete von 3 Blutrache-Tötungen im Jahr 2013. Andere NGOs berichteten höhere Zahlen, aber mit unzuverlässiger Datenlage. Fälle von Blutrache werden von den Bezirksgerichten verhandelt. Das Gesetz bestraft vorsätzlichen Mord, dem Rache oder Blutrache zugrunde liegt, mit 20 Jahren oder lebenslangem Gefängnis (USDOS 27.2.2014).
Auf Grund der Blutrache-Tötungen gibt es für die betroffenen Familien auch andere negative Konsequenzen wie die Verweigerung grundsätzlicher verfassungsmäßiger Rechte wie Bewegungsfreiheit, Ausbildung, Beschäftigung, Gesundheitsleistungen, Wahlrecht, etc. Die Staatsbehörden haben der Vorbeugung dieses Phänomens keine Beachtung geschenkt. Obwohl bereits 2005 einem Gesetz zur Bekämpfung von Blutrache zugestimmt wurde, wurde es bisher noch nicht implementiert (Albanien People's Advokate 5.9.2014).
Blutrache ist in Albanien ein nach dem Gewohnheitsrecht geregeltes Prinzip zur Sühnung von Tötungen und Ehrverletzungen. Betroffen ist meist nicht nur der Täter selbst, sondern seine gesamte Familie. Verbreitet ist die Blutrache vor allem in den geografisch isolierten Gegenden im Norden des Landes, wo das Gewohnheitsrecht noch in der Bevölkerung verankert ist. Es gibt unterschiedliche und widersprüchliche Zahlenangaben bezüglich der Blutrache-Tötungen. Das liegt auch daran, dass es unterschiedliche Interessenlagen der mit Blutrache befassten Akteure (Behörden, NGOs) gibt. Nach Ansicht vieler NGOs spielt die Regierung das Ausmaß der Blutrache herunter, weil sie in die EU strebt und das nationale Image aufbessern möchte. Lokale Versöhnungskomitees hingegen würden das Problem aufblähen.
Ehrverletzungen oder vorsätzliche Morde können gemäß Tradition nur durch Vermittlung vergeben oder mit Blut abgewaschen werden. Dieser Unausweichlichkeit können
sich die Betroffenen nur durch Flucht oder Isolierung entziehen. Die Behörden werden nicht eingeschaltet, da es sich um eine Form der Selbstjustiz handelt, bei der der Staat außen vor bleibt. Durch eine strafrechtliche Verurteilung lässt sich auch die "Ehre" nicht wiederherstellen. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann aufgrund
seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz
Schutz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist keine Organisation befugt, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Trotzdem ist nicht ohne weiteres davon auszugehen,
dass jede unberechtigt ausgestellte Bescheinigung auf unwahren Tatsachen beruht.
Insgesamt ist festzustellen, dass das Phänomen schwer zu erklären und auch zahlenmäßig
kaum zu erfassen ist. Der Mangel an verlässlichen Daten macht es schwierig, den tatsächlichen Umfang des Problems zu erkennen. Sicher ist aber, dass es nach wie vor Blutrachefälle, vor allem in Nordalbanien gibt (BAMF April 2014).
Verfügbare Angaben zur zahlenmäßigen Verbreitung variieren allerdings stark. Im Oktober 2012 machte der stellvertretende Innenminister anhand von Polizeistatistiken folgende Angaben: 67 Familien lebten bekanntlich zu diesem Zeitpunkt in Isolation aufgrund von Blutrache, zumeist im Norden von Albanien. Es ist außerdem nicht ungewöhnlich, dass Blutrache außerhalb von Albanien vorkommt, etwa in der albanischen Diaspora in Mazedonien, Kosovo, Serbien, Griechenland und Italien. Es gibt verschiedene Auslegungen davon, wann es sich bei Konflikten um Blutrache handelt. Die NGO Committee of Nationwide Reconciliation (CNR) etwa unterscheidet zwischen Morden mit dem Motiv der Rache und Blutfehden und solchen mit dem Motiv der Ehre. In anderen Definitionen wird jeder Racheakt zwischen Familien, oder sogar Ehrenmorde ohne familiäre Dimension wie zum Beispiel bei rivalisierenden Gangs, als Blutrache verstanden (SFH 13.2.2013).
Quellen:
Albanian People's Advocate (5.9.2014): Information presented by the Albanian People's Advocate (Ombudsman); Albanian People's Advocate (Ombudsman) report on the human rights situation in Albania,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1411473638_g1415655.pdf, Zugriff 3.11.2014
BAMF - Federal Office for Migration and Refugees - Germany (April 2014): Albanien; Blutrache,
http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401093101_blickpunkt-albanien-internet.pdf, Zugriff 3.11.2014
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (13.2.2013): Albanien:
Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1361528840_albanien-posttraumatische-belastungsstoerung-blutrache.pdf, Zugriff 1.8.2013
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/270642/400708_de.html, Zugriff 29. 10. 2014
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den eigenen Angaben des BF zu seinem Geburtsdatum in der mündlichen Verhandlung. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Der Besuch von Deutschsprachkursen sowie die guten Deutschkenntnisse des BF folgen aus der Beantwortung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen sowie der in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Unterlagen, an deren Echtheit und Richtigkeit kein Zweifel aufgekommen sind.
Die derzeitige Erwerbslosigkeit, der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung sowie die in Aussicht gestellte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigung, einem Auszug aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem sowie den eigenen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass dieser wiederholt vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hat, gesund zu sein.
Die Feststellung zur Ausreise aus Albanien und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung zu den im Herkunftsstaat bestehenden familiären Anknüpfungspunkten und den dortigen Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, hat der BF seinen Herkunftsstaat Albanien ausschließlich aufgrund der gegen ihn gerichteten Bedrohung seitens einer Privatperson sowie allfällig bestehender Anfeindungen seitens der albanischen Bevölkerung verlassen. Andere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht. So zog der BF sein Vorbringen hinsichtlich seiner Angst vor der Ableistung des Militärdienstes vor dem BAA zurück und bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr - insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen - nicht behauptet wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
Wenn der BF in der Beschwerde jedoch vermeint, keinen staatlichen Schutz erhalten zu können, ist dem entgegenzuhalten, dass er sich diesbezüglich in seinen Aussagen vor der belangten Behörde in Widersprüchlichkeiten verwickelt hat, insofern er anfangs vermeinte die Polizei angerufen, in weiterer Folge jedoch angab sich persönlich an einen einzelnen Polizisten gewandt zu haben. Dies weiter relativierend, brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, sich zwar an einen Polizisten gewandt zu haben, dessen Einschreiten jedoch trotz Zusicherung der Sache nachzugehen nicht abgewartet, sondern sich zwei Wochen lang versteckt gehalten und nahtlos daran die Flucht angetreten zu haben. Darüber hinaus vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung nachdem er von Mitgliedern der albanischen Bevölkerung seinerzeit geschlagen worden sei, sich nicht an die albanischen Sicherheitsbehörden gewandt zu haben. Sohin kann dem Vorbringen des BF keinen Schutz erhalten zu haben, nicht gefolgt werden, zumal er einerseits es unterlassen hat sich an die herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden und andererseits es ihm aufgrund seiner unverzüglichen Versteckthaltung und anschließenden Flucht unmöglich war das tatsächliche Tätigwerden oder Unterlassen der Sicherheitsbehörden wahrzunehmen, was dessen Aussage zur Schutzwilligkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und des dem BF zugesicherten Einschreitens seitens des befassten Polizisten, als rein spekulativ ausweist.
Auch vermag der Verweis auf allfällig bestehende strukturelle Probleme und eine vorherrschende Korruption der staatlichen Organe in Albanien die Annahme einer fehlenden Schutzgewährungsfähigkeit- und -willigkeit in Bezug auf den BF nicht zu begründen, zumal trotz anerkannt auftretender Korruption und bestehender struktureller Probleme in Albanien, nicht von einer systematischen Korrumpieren oder Ausschaltung aller staatlicher Behörden und Organwalter ausgegangen werden kann. Zudem mag mit der in der Beschwerde getätigten allgemeinen Verweisung auf allfällige Probleme in Albanien kein Bezug zur konkreten Situation des BF hergestellt werden und entbehrt diese, im Lichte des zuvor gesagten, jeglicher Erkennbarkeit der unmittelbaren Betroffenheit des BF.
Sohin ist unter Verweis auf die Länderfeststellungen anzumerken, dass in Albanien ein funktionstüchtiges Sicherheits- und Strafverfolgungswesen etabliert ist, Maßnahmen gegen Korruption gesetzt werden und Beschwerdeinstanzen gegen das Fehlverhalten von staatlichen Organen eingerichtet sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 24.07.2009 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 29.07.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren seit 29.07.2009 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht der genannten Bestimmung entsprechend zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, er sei von seinem ehemaligen Arbeitgeber bedroht sowie von Mitgliedern der albanischen Bevölkerung geschlagen worden, und bestünde diese Bedrohung im Falle seiner Heimkehr weiterhin, so lässt sich diesem Umstand keine Asylrelevanz entnehmen, zumal die geschilderte Bedrohung weder vom Staate Albanien ausgeht noch diesem zugerechnet werden kann. Zudem kann dem Staat Albanien, mangels diesbezüglich glaubhaften Vorbringens und teilweise unterlassenen Herantretens an herkunftsstaatliche Sicherheitskräfte seitens des BF, weder eine fehlende Schutzwilligkeit noch -fähigkeit unterstellt werden. Weitere Fluchtgründe machte der BF nicht geltend, sondern rückte er das angeführte Bedrohungsszenario mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in der mündlichen Verhandlung in den Mittelpunkt seines Vorbringens.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind, wie bereits erwähnt, weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Vielmehr vermeinte der BF in einem Fall nicht an die Sicherheitsbehörden Albaniens herangetreten zu sein, jedoch in hinsichtlich der Bedrohung seitens seines ehemaligen Arbeitgebers die Zusicherung des Vorgehens in der Sache seitens eines Polizisten erhalten, dessen Einschreiten jedoch nicht abgewartet zu haben.
Selbst die vom BF vorgebrachten Diskriminierungen seitens der albanischen Bevölkerung in Form von Beleidigungen reichen mangels hinreichender Intensität, genauso wenig wie die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner, aufgrund im Lichte der Länderfeststellungen nicht erkennbarer Verfolgung ihrer Mitglieder noch sonst einer Volksgruppe in Albanien, zur Begründung von Asyl nicht hin.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben unbenommen ist. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Beschäftigungen ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Da es sich gegenständlich um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr, da der Bescheid des BAA hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. seitens des erkennenden Gerichtes bestätigt wurden, nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.
3.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
• die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
• die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
• die Bindungen zum Heimatstaat,
• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
• auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.4.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Albanien einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Der BF lebt bereits seit dem 28.05.2007, sohin seit 7 Jahren und 10 Monaten, durchgehend im Bundesgebiet, verfügt über eine Einstellungszusage, wonach er im Falle seines Verbleiben Könnens im Bundesgebiet eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen wird können, erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten und ist der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Abgesehen davon zeigt er sich - vermittelt durch die in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben - auch sonst in jeder Hinsicht als integrationswillig und vermag der BF in diesem Zusammenhang eine bestätigte entgeltlose Unterstützung des XXXX aufzuweisen.
Zwar steht der BF nach wie vor in der Grundversorgung, konnte jedoch durch die oberwähnte Einstellungszusage in großem Ausmaß aufgezeigt werden, dass er beabsichtigt und sich diesbezüglich auch bemüht zeigt, seinen Lebensunterhalt zukünftig selbst zu finanzieren.
Es wird nicht verkannt, dass der BF bislang nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Dennoch legte der BF seinen Eingliederungswillen durch die soeben dargestellten Umstände eindeutig dar und ist zudem der vom BF im Bundesgebiet zugebrachten - Integrationsmomente vermittelnden - Zeit Augenmerk zu schenken.
Vor diesem Hintergrund stellte die angeordnete Rückkehr des BF in den Kosovo jedoch einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das vorliegende Familien- aber vor allem Privatleben dar und stellte die Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich für den BF daher einen nicht zumutbaren Eingriff dar was zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis steht.
Das Gericht lässt ferner nicht außer Acht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
3.4.5. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Albanien gemäß § 75 Abs. 20 Z 2, 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.