BVwG W135 2008413-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2008413.1.00
Spruch
W135 2008413-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karin JELLINEK, MBA und Mag. Josef FRAUNBAUM als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.05.2014, betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 1, 4, 5 und 9 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2012 gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 48.100,-- vorgeschrieben.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung vom 17.07.2013 wurde seitens der die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vertretenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei vorgebracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handle. Außerdem sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, auf Grund welcher Ermittlungen die belangte Behörde auf eine monatliche Dienstnehmerzahl zwischen 365 und 387 komme. Am Sitz der Beschwerdeführerin seien maximal 15 Personen beschäftigt. Es sei somit zu erheben, ob für die Berechnung der Gesamtdienstnehmer nicht eine Trennung in verschiedene einzelne Unternehmen zu erfolgen habe. Diese Rechtsfrage müsse im Bescheid geklärt werden, da diesfalls überhaupt keine Ausgleichstaxe anfallen würde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2013 wurde dem Rechtsvertreter zum Vorbringen in der Vorstellung, wonach am Sitz der Beschwerdeführerin maximal 15 Personen beschäftigt seien, mitgeteilt, dass zur Anzahl der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht nur die Mitarbeiter an der angegebenen Anschrift, sondern auch sämtliche sonstigen Mitarbeiter (insbesondere Religionslehrer; § 3 Abs. 1 lit. b Religionsunterrichtsgesetz) der Beschwerdeführerin im gesamten Bundesgebiet gehören würden, die daher bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichstaxe zu berücksichtigen seien. Die Daten seien im Zuge eines Datenabgleichs auf Grundlage der gespeicherten Krankenkassenkonten übermittelt worden. Eine Trennung der Gesamtdienstnehmeranzahl nach einzelnen Unternehmen sei gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG nicht möglich, da für alle Beschäftigten die Beschwerdeführerin Dienstgeberin sei und alle Dienstnehmer eines Dienstgebers im Bundesgebiet für die Berechnung der Ausgleichstaxe zusammenzufassen seien. Die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für das Jahr 2012 in Höhe von € 48.100,-- bleibe somit bestehen. Dem Rechtsvertreter wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben.
In der dazu eingebrachten Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28.08.2013 wurde vorgebracht, dass die Darstellungen in der Vorstellung aufrecht blieben. Zur weiteren Begründung werde darauf hingewiesen, dass die nachstehend aufgelisteten Betriebe, welche gesondert von der Gebietskrankenkasse erfasst worden seien, eigenständige Betriebe darstellen würden. Jeder eigenständige Betrieb sei gesondert zu bewerten und für jeden eigenständigen Betrieb sei gesondert die Ausgleichstaxe zu ermitteln. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass auch arbeitsverfassungsrechtlich diese Personengemeinschaften eigenständige Unternehmen darstellen würden, für welche eine gesonderte Betriebsvertretung zu ermitteln sei.
Mit Schreiben vom 09.09.2013 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf deren Stellungnahme vom 28.08.2013 mit, dass die Beurteilung, wem die Stellung als ausgleichstaxenpflichtiger Dienstgeber zukomme, ausschließlich nach juristischen Kriterien erfolge. Als Dienstgeber komme nur jemand in Frage, dem die österreichische Rechtsordnung Rechtspersönlichkeit zuerkannt habe. Die Beschwerdeführerin werde daher ersucht, der belangten Behörde binnen 14 Tagen Unterlagen zu übermitteln, aus denen hervorgehe, dass es sich bei den einzelnen Betrieben um eigenständige Rechtsträger handle (z.B. Vereinsregisterauszug, Kundmachung des Bundesministeriums über die Verleihung der Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts etc.).
In Beantwortung dieses Schreibens legte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30.09.2013 folgende Unterlagen vor:
Islamverordnung 1988
Erste Seite des Bescheides des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Datum nicht ersichtlich) über die Genehmigung der am 27.06.2009 beschlossenen Verfassung der Beschwerdeführerin, einschließlich der, einen integrierten Bestandteil der Verfassung bildenden, Wahlordnung und Kultusumlagenordnung
Schreiben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 03.02.2012 betreffend die Kenntnisnahme der Information über die konstituierende Sitzung des Gemeindeausschusses der Islamischen Religionsgemeinde Bregenz
Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.10.2011 betreffend die Kenntnisnahme der Meldung über den am 26.03.2011 neu gewählten Gemeindeausschuss der Islamischen Religionsgemeinde St. Pölten
Die belangte Behörde hielt am 28.10.2013 betreffend die Religionslehrer telefonisch Rücksprache mit dem Landesschulrat für Steiermark. Dabei wurde mitgeteilt, dass die Religionslehrer nach Ablauf von zehn Jahren im Allgemeinen Bedienstete des Landes würden.
Seitens des Landesschulrats für Salzburg wurde am 29.10.2013 telefonisch mitgeteilt, dass sämtliche Religionslehrer an Höheren Schulen Dienstnehmer der Republik Österreich (Vertragslehrer) und nicht auf einem gesonderten Konto der Gebietskrankenkasse angemeldet seien.
Der Landesschulrat für Oberösterreich teilte der belangten Behörde am 06.11.2013 telefonisch mit, dass die Religionslehrer der Schulen nach Schulpflicht Bedienstete der Republik Österreich seien. Alle anderen Religionslehrer seien Dienstnehmer der XXXX. Am 07.11.2013 übermittelte die für Religionslehrer zuständige Bedienstete des Landesschulrates für Oberösterreich der belangten Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.06.2013 an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, in welchem die Beschwerdeführerin ersucht, vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für aufgelistete ReligionslehrerInnen nachzusehen, da die Beschwerdeführerin zur Zeit keine Möglichkeit habe, ausreichende Anzahl von ReligionslehrerInnen, die österreichische Staatsbürger sind, einzusetzen. Weiters wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.06.2013 an den Landesschulrat für Oberösterreich übermittelt, mit welchem die Beschwerdeführerin als staatliche anerkannte Religionsgemeinschaft der Muslime in der Republik Österreich und offiziell zuständige Stelle für den islamischen Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen um Überstellung namentlich genannter Lehrer in Vertragslehrer ersucht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf Grund der von der Beschwerdeführerin am 30.09.2013 übermittelten Unterlagen, aus welchen hervorgehe, dass neben der XXXX noch weitere Islamische Religionsgemeinden in Österreich (etwa in Bregenz oder St. Pölten) bestehen würden, weitere Erhebungen bei den einzelnen Landesschulräten durchgeführt worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass trotz der offensichtlichen Selbständigkeiten der einzelnen Religionsgemeinden sowohl die Bestellungen als auch die Abwicklung sämtlicher anderer dienstrechtlich relevanter Personalentscheidungen durch die Beschwerdeführerin erfolgen würden. In diesem Zusammenhang werde auch auf ein beiliegendes Schreiben verwiesen, in welchem sich die Beschwerdeführerin als "offiziell zuständige Stelle für den islamischen Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen" bzw. als "Arbeitgeberin" bezeichne (Anmerkung:
Dabei handelt es sich um einen von der belangten Behörde auf der Homepage der Tageszeitung "Die Presse" aufgerufenen Brief des damaligen Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich an einen Religionslehrer vom 24.02.2009, mit welchem dem betreffenden Religionslehrer die Lehrermächtigung für den islamischen Religionsunterricht mit sofortiger Wirkung entzogen wurde). Somit seien alle dem Bescheid vom 14.05.2013 zugrunde gelegten Personen als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin anzusehen. Es werde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zum vorstehenden Sachverhalt binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben bzw. Dienstverträge vorzulegen, aus denen ein anderer Dienstgeber hervorgehe, ansonsten auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens entschieden werde.
Nach zwei Fristerstreckungsersuchen seitens der die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vertretenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei, wurden mit Schreiben vom 23.04.2014 folgende Unterlagen übermittelt:
Drei Dienstverträge für muslimische Ersatzreligionslehrer zwischen der Beschwerdeführerin als Dienstgeber und den jeweiligen Lehrern als Dienstnehmer; den Dienstverträgen liegen das Angestelltengesetz und das Religionsunterrichtsgesetz zugrunde.
Liste der Adressen und Vorsitzenden der Islamischen Religionsgemeinschaften in Österreich (XXXX)
In dem Schreiben wird weiters festgehalten, dass obwohl die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin fungiere, die einzelnen Lehrer als Dienstnehmer natürlich den einzelnen Landesstellen zuzurechnen seien. Diese einzelnen Religionsgemeinden würden als entsprechende Betriebe im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (Personalvertretung) und diese Auslegung müsse auch für das Behinderteneinstellungsgesetz gelten.
Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 15.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2012 gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 48.425,-- auferlegt. Begründend legte die belangte Behörde die maßgebenden Bestimmungen des BEinstG dar und führte aus, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, wem die Eigenschaft als ausgleichstaxpflichtiger Dienstgeber zukomme, das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis maßgebend sei. Die Beurteilung erfolge ausschließlich nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Wirtschaftliche Aspekte oder etwaige andere Kriterien wie beispielsweise solche der Anmeldepraxis bei den Krankenkassen oder die Organisation der Interessenvertretung seien dabei ohne Belang. Aus den vorgelegten Dienstverträgen gehe hervor, dass auch die Dienstnehmer der einzelnen Landesorganisationen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin seien. Somit seien alle in Frage stehenden Dienstnehmer bei der Ausgleichstaxberechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dem Bescheid wurde ein Berechnungsbeleg vom 05.05.2014 hinsichtlich der Dienstnehmer für die Berechnung der Pflichtzahl und der Berechnung der Ausgleichstaxe beigelegt.
Gegen den Vorstellungsbescheid vom 15.05.2014 wurde mit Schreiben vom 20.05.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 22.05.2014, fristgerecht die gegenständliche - als Vorstellung bezeichnete - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und vorgebracht, dass eine Erweiterung der Begründung über die bereits in der ursprünglichen Vorstellung angegebenen Gründe bis zum 30.06.2014 erfolgen werde. Um die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde ersucht.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24.06.2014 wurde um eine Fristverlängerung zur Begründung bis 15.07.2014 ersucht. Mit Schreiben vom 15.07.2014 wurde bekannt gegeben, dass "der Standpunkt aufrecht bleibe und keine weiteren Unterlagen eingelangt" seien.
Da in weiterer Folge - entgegen der Ankündigung - keine weitere Begründung der Beschwerdeführerin erfolgte, wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2014 im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, bekannt zu geben.
Die Beschwerdeführerin führte daraufhin mit Schreiben vom 30.07.2014 aus, dass mit Schreiben vom 15.07.2014 bekanntgegeben worden sei, dass der bisherige Standpunkt aufrecht bleibe und in die Beschwerde einfalle, da keine weiteren Unterlagen eingelangt seien. Ein Mängelbehebungsauftrag sei daher rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 06.11.2014 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Unterstützung des Standpunktes, dass jede Landesstelle einen eigenen Betrieb darstelle, eine rechtsanwaltliche Stellungnahme hinsichtlich Rechtsstreitigkeiten mit einem Dienstnehmer in Tirol. Aus diesem Streitfall gehe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Folge hervor, dass Tirol einen eigenen Betrieb darstelle, da auch der Stadtschulrat Tirol zuständig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin beschäftigte als Dienstgeberin im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2012 zwischen 367 und 387 Personen, darunter hauptsächlich Religionslehrer, als Dienstnehmer im Bundesgebiet, wobei die Dienstnehmer je nach Dienstort den jeweiligen Landesstellen der Beschwerdeführerin zugeordnet wurden (XXXX).
Von den insgesamt beschäftigten Dienstnehmern gehörte eine Person dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschäftigungspflicht gemäß § 1 BEinstG im Jahr 2012 nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Zahl der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin davon lediglich eine Person, die dem Kreis der begünstigten Behinderten beschäftigte, beruhen auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte bzw. auf den von den Dienstgebern gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen.
Aus den von der Beschwerdeführerin am 23.04.2014 vorgelegten Dienstverträgen zwischen der Beschwerdeführerin und drei von dieser bestellten Dienstnehmern als Religionslehrer des islamischen Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen des Bundeslandes Salzburg geht hervor, dass die Religionslehrer der einzelnen Landesorganisationen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin sind.
Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, als Dienstgeberin im Zeitraum von Jänner bis Dezember 2012 zwischen 367 und 387 Personen im Bundesgebiet beschäftigt zu haben; im Gegenteil wurde im Schreiben vom 23.04.2014 seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin fungierte, die einzelnen Lehrer aber als Dienstnehmer den einzelnen Landesstellen zuzurechnen seien (darauf wird in den nachfolgenden rechtlichen Ausführungen näher eingegangen).
Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungspflicht gemäß § 1 BEinstG nicht erfüllt hat, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b. Abs. 1 BEinstG BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 durch den Senat. Gemäß § 19b Abs. 4 leg.cit. haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Beschäftigungspflicht
§ 1 (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.
...
Berechnung der Pflichtzahl
§ 4 (1) Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c) Heimarbeiter.
(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
...
Erfüllung der Beschäftigungspflicht
§ 5 (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.
(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
...
Ausgleichstaxe
§ 9. (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Entrichtung der Ausgleichstaxe kann nur binnen zwei Jahren, gerechnet vom Einlangen der Abschrift des Verzeichnisses (§ 16 Abs. 2) an, falls der Dienstgeber von der Vorlage des Verzeichnisses gemäß § 16 Abs. 5 und 6 befreit war, binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichstaxe zu zahlen ist, vorgeschrieben werden. Hat der Dienstgeber der Auskunfts- und Meldepflicht (§ 16) nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht, kann die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres an, für das keine bzw. unvollständige oder unrichtige Meldungen erstattet wurden, vorgeschrieben werden. Diese Frist beginnt durch jede Maßnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die auf Einholung der Verzeichnisabschrift oder einer wahrheitsgetreuen Meldung gerichtet ist, neu zu laufen.
(4) Die Ausgleichstaxe wird nach Ablauf von vier Wochen, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Ausgleichstaxe vorgeschrieben wurde, fällig. Sie ist spätestens bis zum Fälligkeitstag unaufgefordert an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuzahlen.
(5) Wird die Ausgleichstaxe nicht bis zum Fälligkeitstag (Abs. 4) eingezahlt, so sind ab dem darauffolgenden Kalendertag Zinsen in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr an den Ausgleichstaxfonds (§ 10) zu entrichten. Die Geltendmachung eines Zinsenanspruches hat zu unterbleiben, wenn der Zinsenbetrag 7,30 Euro nicht übersteigt."
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 357/2011, wurde unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG der Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 mit 1,027 festgesetzt.
Für die Beurteilung der Frage, wem die Eigenschaft als ausgleichstaxpflichtiger Dienstgeber zukommt, ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis maßgebend (VwGH 25.06.1992, 91/09/0221; 05.04.1990, 89/09/0133; 25.04.1990, 89/09/0144).
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Jahr 2012 zwischen 367 und 387 Personen, darunter hauptsächlich Religionslehrer, als Dienstnehmer, sohin als Personen im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a BEinstG, im Bundesgebiet beschäftigte. Die Beschwerdeführerin wirft allerdings die Rechtsfrage auf, ob die einzelnen Religionslehrer je nach Dienstort als Dienstnehmer den einzelnen Landesstellen der Beschwerdeführerin (IRG-Wien, IRG-St. Pölten, IRG-Linz, IRG-Salzburg, IRG-Graz, IRG-Innsbruck, IRG-Bregenz, IRG-Klagenfurt) gesondert zuzuordnen sind. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
Die Beschäftigungspflicht und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausgleichstaxe trifft die im § 1 BEinstG genannten Dienstgeber, also alle Dienstgeber, die "im Bundesgebiet" 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
Schon von daher ist die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, es sei für die Berechnung der Pflichtzahl jeweils auf einzelne Landesstellen abzustellen, unzutreffend (vgl. VwGH 23.10.2009, 2006/11/0035).
Dass es sich bei den jeweiligen Landesstellen um eigenständige Rechtssubjekte handle, vermochte die Beschwerdeführerin auch mit den ins Verfahren eingebrachten Unterlagen nicht darzulegen:
Vorgelegt wurde unter anderem eine Vergleichsausfertigung zu einem Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.05.2014, in welchem ein ehemals im Land Tirol beschäftigter Religionslehrer als Kläger, und die Beschwerdeführerin als dessen ehemalige Dienstgeberin (ohne auf eine Landesstelle der Beschwerdeführerin abzustellen) als beklagte Partei auftraten. Das Dienstverhältnis (!) zwischen den beiden Parteien endete demnach zum 30.11.2013. Die beklagte Partei verpflichtete sich im vorliegenden Vergleich, der klagenden Partei eine näher bezeichnete gesetzliche Abfertigung von neun Monatsentgelten, laufendes Entgelt inklusive anteiliger Sonderzahlungen von 01.08.2013 bis 30.11.2013 sowie die Prozesskosten zu ersetzen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 06.11.2014, wonach aus diesen Unterlagen hervorgehe, dass die Landesstelle Tirol einen eigenen Betrieb darstelle, "da auch der Stadtschulrat Tirol zuständig" sei - gemeint ist wohl, dass auch das Land Tirol eine Lohnabrechnung vorgenommen habe und aus dem Titel der Abfertigung einen Nettobetrag an den ehemaligen Dienstnehmer angewiesen habe -, kann nicht gefolgt werden. Wie aus dem Vergleich der arbeitsrechtlichen Streitsache hervorgeht, war die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin unbestritten beklagte Partei. Aus den weiteren vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass das Land Tirol in Folge des gerichtlich geschlossenen Vergleichs die Lohnabrechnung vorgenommen hatte, was jedoch vom anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin selbst im Schreiben vom 17.10.2014 damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin über keine Lohnverrechnungsstelle verfüge und die Abrechnungen daher vom Land Tirol vorgenommen worden seien.
Festzuhalten ist daher, dass die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen die - von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene - Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin für sämtliche islamische Religionslehrer in den Bundesländern untermauern, diese Unterlagen jedoch die Eigenständigkeit der jeweiligen Landesstellen der Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermögen. Im gegenständlichen Fall sind daher sämtliche Landesteilorganisationen der Beschwerdeführerin keine eigenständigen Rechtssubjekte, sondern teilen das rechtliche Schicksal der Gesamtorganisation.
Ausgehend davon, dass gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG für die Gesamtzahl der Dienstnehmer, die von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen sind, ergibt sich nun folgende Berechnung der für das Jahr 2012 vorzuschreibenden Ausgleichstaxe:
Aus den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte bzw. auf den von den Dienstgebern gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 von Jänner bis Dezember 2012 zwischen 367 und 387 Personen im Bundesgebiet beschäftigt hat. Sie war somit gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Gemäß den vorliegenden Aufzeichnungen beschäftigte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 einen begünstigten Behinderten, welcher gemäß § 5 Abs. 2 BEinstG doppelt anzurechnen war. Daraus ergibt sich für die Monate Jänner, Februar, März, April, Juli, August und September 2012 eine Pflichtzahl von 14, für die Monate Mai, Juni, Oktober, November und Dezember 2012 eine Pflichtzahl von
15. Da die beschäftigte Person aus dem Kreis der begünstigten Behinderten doppelt angerechnet wird, ergeben sich somit für das Jahr 2012 für die Monate Jänner, Februar, März, April, Juli, August und September 12, für die restlichen Monate jeweils 13 offene, das heißt nicht mit einem begünstigten Behinderten besetzte, Pflichtstellen.
Da die Beschäftigungspflicht für das Jahr 2012 von der Beschwerdeführerin somit nicht erfüllt wurde, wurde ihr seitens der belangten Behörde gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich auch diese als richtig berechnet:
Gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 01.01.2011 monatlich € 316,--. Dieser Betrag ist ab 01.01.2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen.
Gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2012 wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2012 mit 1,027 festgesetzt. Die monatlich für jeden zu beschäftigenden Dienstnehmer zu entrichtende Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, beträgt somit € 325,-- (€ 324,53 aufgerundet).
Für die sieben Monate, in denen die Beschwerdeführerin 12 begünstigte Behinderte beschäftigen hätte müssen, ergibt sich somit ein Ausgleichstaxenbetrag in der Höhe von monatlich jeweils €
3. 900,--. Für die fünf Monate, in denen die Beschwerdeführerin 13 begünstigte Behinderte beschäftigten hätte müssen, beträgt der Ausgleichstaxenbetrag jeweils € 4.225, --. Damit ergibt sich für das Jahr 2012 ein Gesamtbetrag in Höhe von € 48.425,--, den die Beschwerdeführerin als ausgleichstaxpflichtige Dienstgeberin zu entrichten hat.
Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ausgleichstaxe für das Jahr 2012 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, wird auf § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt, verwiesen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall führte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durch. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und unbestritten, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.