BVwG W192 1426394-1

W192 1426394-1Tribunale amministrativo federale26 mar 2015

Regest

Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage

Testo completo

BVwG W192 1426394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1426394.1.00

Spruch

W192 1426394-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, Zl. 12 04.559-BAT zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 16.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab er an, dass er aus Sokoto stamme und Christ sei. Der derzeitige Aufenthalt seiner Eltern sowie seiner Ehefrau und seines Sohnes seien ihm nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer habe am 28.12.2011 seinen Herkunftsort wegen Boko Haram verlassen. Er habe Probleme mit den Moslems gehabt, weil er Anführer der Jugendorganisation in seiner Kirche gewesen sei. Am 25.12.2011 hätten Moslems die Christen im Herkunftsort des Beschwerdeführers und auch Kano und Abuja angegriffen. Der Beschwerdeführer habe als Leiter der Jugendgruppe die Jugendlichen in der Kirche mobilisiert, um sich gegen die angreifenden Moslems zu wehren. Diese Gruppe hätte einen Gegenangriff auf die Moslems gemacht und der Beschwerdeführer werde aus diesem Grund von den Moslems verfolgt, die ihn töten wollten.

Bei der Einvernahme am 20.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Sokoto im Norden von Nigeria stamme. Der Beschwerdeführer habe in den letzten zehn Jahren dort mit seinen Eltern, seiner Frau und seinem Kind gelebt. Er habe diese dort zurückgelassen und seither keinen Kontakt mehr gehabt. Er wisse nicht, ob sie sich dort aufhalten.

Der Beschwerdeführer habe den Lebensunterhalt erworben, indem er für die Kirche gearbeitet habe. Er sei Präsident für die Jugend gewesen und habe für Reinigungsarbeiten Geld und Nahrung erhalten. Es habe sich um eine pentekostale Kirche gehandelt, die 2008 gegründet worden sei.

Zu den ausschlaggebenden Gründen für die Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass es am 25.12.2011 ein Problem mit Boko Haram gegeben habe. Diese hätten Christen in Abuja, Kano und Sokoto getötet. Sie hätten die Kirche des Beschwerdeführers in Brand stecken wollen. Er habe deshalb die Jugendlichen versammelt, um gegen die Angreifer zu kämpfen. Diese hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer der Präsident der Jugendlichen gewesen sei und hätten begonnen, nach dem Beschwerdeführer zu suchen, um ihn zu töten. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von einem weißen Mann nach Lagos gebracht und bei der Ausreise unterstützt worden.

In der Nacht zum 25. Dezember sei versucht worden, während des Abendgebets die Kirche in Brand zu stecken. Die Gläubigen hätten eine Gruppe von jungen Männern mit Macheten und Pfeil und Bogen gesehen, die durch die offene Tür in die Kirche gekommen seien. Die Leute hätten davonlaufen wollen, und der Beschwerdeführer habe sie aufgefordert, zu bleiben. Die Gläubigen hätten mit Gegenständen bewaffnet gegen die Gruppe gekämpft und dann hätten alle zu flüchten begonnen, weil die Angreifer bewaffnet gewesen seien. Die Anführer hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht und gesagt, dass sie ihn töten wollten. Es sei ihm gelungen, davon zu laufen. Auf die Frage, ob er nicht verfolgt worden sei, führte er aus, dass er dort aufgewachsen sei und eine Abkürzung genommen habe. Er sei zu dem bereits erwähnten weißen Mann gegangen.

Der Vorfall habe sich nach Mitternacht zwischen 01:00 und 02:00 Uhr nachts ereignet, als eine Messe stattgefunden habe. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass die Angreifer die Kirche niederbrennen hätten wollen, während er danach beschrieben hätte, dass diese nur mit Macheten und Pfeil und Bogen bewaffnet gewesen seien, gab er an, dass diese auch Kanister dabei gehabt hätten und außerdem andere Kirchen in Brand gesteckt worden seien. Auf weitere Nachfrage gab an, dass er nicht wisse, ob die Kirche in Brand gesteckt worden sei und es auch in den nächsten Tagen nicht erfahren habe. Es hätten sich etwa 20 junge Burschen in der Kirche befunden, danach sei aber insbesondere der Beschwerdeführer angegriffen worden, weil er die Jugendlichen zum Kämpfen aufgefordert hätte. Die Probleme mit Leuten der Boko Haram hätten 2008/2009 begonnen, als diese angefangen hätten, die Scharia einzuführen.

Der Beschwerdeführer sei nicht in Lagos geblieben, um die Lage abzuwarten, weil er Angst gehabt habe, dass die Angehörigen der Boko Haram ihn aufspüren würden. Zum Vorhalt, dass nicht auszugehen sei, dass diese Leute ihm nachreisen würden, gab er an, dass diese im Geheimen nach Personen suchen um diese zu töten.

Die Leute der Boko Haram seien am Ende des Gebetes in die Kirche gekommen. Es seien viele Männer gewesen, die lange Kleider (Jalaba) getragen hätten. Der Beschwerdeführer fürchte in ganz Nigeria von den Verfolgern erkannt zu werden, da er im Gesicht eine Narbe aufweise.

Der Beschwerdeführer sei beim Eindringen der Angreifer in die Kirche in den vorderen Reihen gesessen. Diese hätten Pfeil und Bogen und große Schwerter sowie auch Kanister gehabt. Die Leute hätten Stühle verwendet, um sich zu verteidigen und hätten gekämpft, damit die Frauen und Kinder die Kirche verlassen konnten. Die Angreifer würden nach dem Beschwerdeführer suchen, weil sie zuerst den Anführer töten wollten. Auch die Eltern, die Frau und das Kind des Beschwerdeführers seien in der Kirche gewesen. Er gab auf die Frage, ob es in nicht interessiert habe, ob die Familie nach dem Vorfall noch am Leben sei, an, dass er die Familie nicht erreichen habe können. Als der Beschwerdeführer die Angreifer gesehen und gehört habe, habe er die Jugendlichen mobilisiert und mit ihnen die Angreifer nach draußen gedrängt; diese seien gar nicht in die Kirche gekommen.

Der Beschwerdeführer gab zu den ihm mitgeteilten Länderfeststellungen an, dass diese im Einklang mit seinen Angaben stehen würden.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft beurteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer klar gewesen sein müsse, dass er sich durch Übersiedlung in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates etwaigen Übergriffen der bezeichneten Angreifer entziehen hätte können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Aufforderung an Jugendliche, sich gegen Angreifer in der Kirche zu wehren, dazu führen sollte, dass der Beschwerdeführer im ganzen Land gesucht werden sollte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass man diesen überhaupt wieder erkennen könne.

Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Versuche unternommen habe, das Schicksal seiner Familie nach dem behaupteten gewaltsamen Übergriff in Erfahrung zu bringen.

Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus Edo State stamme und dem Stamm der Ishan(Esan) angehöre, welcher dort die größte ethnische Gruppe darstelle, könne er sich in diesem Staat, in dem nicht die Scharia gültig sei, niederlassen.

Eine Suche von Angehörigen der Boko Haram im ganzen Land nach dem Beschwerdeführer sei völlig unglaubwürdig, da weder der Grund für eine solche Suche nachvollzogen werden noch davon ausgegangen werden könne, dass Boko Haram über derartige Ressourcen verfüge, um eine wirksame zielgerichtete Suche vornehmen zu können.

Nach Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur erstattet, um irgend eine Art von Gefährdung ins Treffen führen zu können, während der tatsächlich Grund für seine Ausreise jedoch vermutlich in seinem Wunsch nach Emigration nach Europa gelegen sei.

Der Beschwerdeführer sei vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstadt nicht in refoulementschutzrechtlich relevanter Weise gefährdet und es würden angesichts des Fehlens von familiären Bindungen im Inland und der Kürze seines Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit nicht datiertem Schreiben, das am 27.04.2012 bei der Behörde rechtzeitig eingebracht wurde, Beschwerde. Er führte darin aus, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei und die Schilderung seiner Erlebnisse auf seinen Erfahrungen beruhe. Die Behörde habe es verabsäumt, sich ausreichend mit der Situation im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen und er wolle daher Berichte über Boko Haram anführen. In der Beschwerde wurden Medienberichte über Brandanschläge von Boko Haram gegenüber Schulen und Angriffe auf Zivilisten in April 2012 angeschlossen.

Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei und davor keinen wirksamen staatlichen Schutz finden könne.

Selbst wenn seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, wäre ihm aufgrund der gegebenen Lage zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

In der Beschwerde wurden keine Hinderungsgründe dagegen dargetan, dass der Beschwerdeführer durch Niederlassung in einem anderen Landesteil, etwa der in der angesprochenen Entscheidung genannten Herkunftsregion seiner Familie in Edo State, Schutz finden könne.

4. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 19.06.2012 nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.08.2012 nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom 23.06.2012 widerrufen wurde.

Er wurde am 14.08.2013 bedingt unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Mit Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18.10.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

5. Am 23.03.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und Feststellungen über die Situation im Herkunftsstadt erörtert wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Dabei tätigte der Beschwerdeführer (BF) auf Befragung durch den Richter (R) nachstehende Angaben über die im Verfahren bereits behauptete Bedrohungssituation:

"R: Aus welchem Grund haben Sie Nigeria verlassen?

BF: Ich habe Nigeria wegen diesem Boko Haram-Überfall auf unsere Kirche verlassen.

R: Beschreiben Sie, was bei diesem Überfall passiert ist.

BF: Ich war der Jugendführer in unserer Kirche. In dieser Dezembernacht waren wir in der Kirche und wollten die ganze Nacht beten. Dann hörten wir Geräusche und Rufe "Allaha akuba", das heißt "Allah ist groß". Das ist dieser Ruf der Muslime. Als Jugendführer ging ich zum Kirchentor und sah draußen schon vier Leute herumgehen. Im nächsten Moment sind sie dann schon in die Kirche gekommen. Ich nahm einen Sessel, um mich zu verteidigen. Mit den Schwertern haben sie dann das Kirchentor aufgebrochen. Sie haben auch mit Pfeilen geschossen und dann die ganze Kirche in Brand gesetzt. Bei unserer Kirche gibt es seitlich noch ein weiteres Tor. Durch dieses versuchten alle zu entkommen. Ich musste auch fliehen. Sie hatten die ganze Kirche in Brand gesetzt. Ich wurde dann von diesen Leuten gesucht, sie waren hinter mir her. Herr N1 (phonetisch) brachte mich dann fort. Diese Leute waren hinter mir her, weil ich der Jugendführer war und sie mich kannten. Sie haben mich auch verletzt, mit Flaschen und allerlei anderen Sachen. Man sieht die Verletzungen noch in meinem Gesicht.

R: Wohin hat dieser Herr N1 Sie gebracht?

BF: Er hat mich nach Lagos gebracht und dort andere Personen gebeten, mich außer Landes zu bringen. Wie gesagt, diese Leute waren hinter mir her und wollten mich umbringen. In Nigeria gibt es keine Sicherheit.

R: Haben Sie sich bemüht, Kontakt mit Ihren Eltern oder Ihrer Ehefrau nach diesem Vorfall aufzunehmen?

BF: Nein, ich hätte gar nicht die Möglichkeit gehabt. Ich wüsste gar nicht, wo ich sie finden kann, überhaupt nicht. Ich wünschte mir, ich hätte einen Bruder, den ich kontaktieren könnte, aber leider bin ich das einzige Kind meiner Eltern.

R: Woran haben Sie erkannt, dass dieser Angriff durch Angehörige von Boko Haram durchgeführt wurde?

BF: Sie hatten verbundene Köpfe und Schwerter, und man hörte sie schon vom Weiten. Sie sind von Kirche zu Kirche gezogen und schließlich auch zu unserer Kirche gekommen. In dieser Nacht haben wir gebetet. Ich saß als Jugendführer an der Seite. Ich habe dann zunächst einen Stuhl dazu benutzt, um das Kirchentor zu blockieren, doch diese Leute haben mit ihren Schwertern das Kirchentor aufgebrochen. Daraufhin habe ich die Jugendlichen zur Hilfe gerufen. Doch außer den Sesseln hatten wir nichts, mit dem wir uns verteidigen hätten können. Die meisten begannen dann zu fliehen. Sie sprangen aus den Fenstern. Schließlich stachen diese Leute dann mit ihren Schwertern auch auf Menschen ein. Mein Gesicht war voller Blut. Ich musste auch fliehen.

R: Haben Sie selbst wahrgenommen, dass diese Kirche angezündet wurde?

BF: Ja, natürlich. Deswegen bin ich ja dann aus der Kirche gelaufen, als sie Benzin in die Kirche gossen und das Benzin anzündeten. In diesem Moment versuchten Leute durch das Fenster zu fliehen und wurden erstochen. Man sah Menschen mit aufgeschnittenen Bäuchen. Es war schrecklich.

R: Boko Haram ist regional begrenzt im Nordteil von Nigeria aktiv. Sie könnten Sicherheit finden, in dem Sie sich im Süden Nigerias niederlassen, möglicherweise auch im Bundesstaat Edo, wo Sie Verwandte haben. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin bei diesen Verwandten nicht aufgewachsen und war noch nie bei ihnen. Außerdem gibt es keinerlei Sicherheit in Nigeria. Jeden Tag hört man davon, dass irgendwo ein Bombenattentat war. Die Bundesregierung und die Polizei tun nichts, und selbst Polizeistationen werden Opfer von Bombenattacken oder Polizisten werden gefangen genommen. Wo soll ich mich verstecken, wenn nicht einmal die Polizisten in ihrer Polizeistation sicher sind und sogar Grundschulen überfallen werden? Noch immer sind 200 Mädchen bzw. Schülerinnen vermisst. Es gibt in Nigeria nirgends Sicherheit.

...

R: Es haben sich bei Ihrer heutigen Aussage einige Widersprüche zu Ihrer Darstellung gegenüber dem BAA ergeben. Sie haben heute gesagt, dass diese Angreifer auf die Kirche, in der sie sich befunden hätten, die Tür der Kirche aufgebrochen hätten und dann die Gläubiger attackiert hätten. Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie gesehen hätten, dass die bewaffneten Angreifer durch die offene Tür in die Kirche gekommen seien. Können Sie diesen Widerspruch aufklären?

BF: Deswegen habe ich ja das Tor blockiert, denn die konnten ja nur durch die Tür rein und darum habe ich das Kirchentor mit dem Stuhl blockiert.

R: Nach Ihrer Darstellung vor dem BAA war es für die Angreifer nicht notwendig, die Tür oder ein sonstiges Hindernis gewaltsam zu überwinden, sondern Sie haben gesagt, dass sie durch die offene Tür gekommen seien.

BF: Nein, das stimmt nicht. Ich erinnere mich noch genau, was ich gesagt habe. Ich bin ja nicht dumm. Dass die Boko Haram ohne Gewalt hereingekommen wäre, das kann gar nicht sein. Die Boko Haram kommt immer mit Gewalt. Das sind unsere Feinde.

R: Sie haben auch heute gesagt, dass Sie selbst gesehen hätten, dass diese Angreifer die Kirche angezündet hätten. Vor dem BAA ist diese Frage wiederholt erörtert worden und Sie haben dort vorgebracht, dass Sie nicht wissen, ob diese Kirche in Brand gesteckt worden sei und dass Sie auch in den nächsten Tagen darüber nichts erfahren hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, also wenn Sie glauben, dass ich lüge, dann nenne ich den Namen meines Pastors N2. Sie können diesen Namen nachsehen. Ich war der Jugendführer und bin geflohen, als die Kirche in Brand gesetzt wurde, und ich weiß ganz genau, was ich gesagt habe und was passiert ist. Wegen all dieser Vorkommnisse hat mich auch Herr N1 dann nach Lagos gebracht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 16.04.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Herkunftsstadt Verfolgung durch Angehörige der Boko Haram zu befürchten, denen er bei einem gewaltsamen Angriff auf eine Kirche in seinem Herkunftsort entgegengetreten sei, ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer könnte vor einer derartigen Bedrohung durch Niederlassung in einer außerhalb des Aktionsbereiches von Boko Haram im Norden des Herkunftsstaates gelegenen Region Sicherheit finden, insbesondere im Bundesstaat Edo State, aus dem seine Familie väterlicherseits stammt.

Auf Grund der Lage im Herkunftsstaat besteht für ihn kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). Er verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte und hätte im Falle einer Rückkehr nicht zu befürchten, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Es wird zugrunde gelegt, dass er eine Freundin hat, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und die er des Öfteren besucht.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 19.06.2012 nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.08.2012 nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom 23.06.2012 widerrufen wurde.

Er wurde am 14.08.2013 bedingt unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und geht derzeit in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, sondern nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkurse absolviert. Er beherrscht die Sprachen Haussa und Englisch.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Allgemeine politische Lage:

Nigeria ist mit ca. 170 Millionen Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat Afrikas. Seit der Unabhängigkeit 1960 hat sich die Bevölkerungszahl Nigerias mehr als verdreifacht. Regierungsführung und Wirtschaftsentwicklung haben zwar in den vergangenen Jahren große Fortschritte gemacht, können aber mit dieser rasanten und sich weiter fortsetzenden demographischen Entwicklung nicht Schritt halten.

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos (1999) kehrte Nigeria zur Demokratie zurück und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung.

Mit der Amtseinführung des Präsidenten Yar'Adua 2007 gelang erstmals seit der Unabhängigkeit ein demokratischer Regierungswechsel, allerdings mit massiven Unregelmäßigkeiten. Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend fair und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999".

Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt - Nigerias Wirtschaft setzte auch 2013 ihr robustes Wirtschaftswachstum von ca. sieben Prozent fort -, aber die Lage der breiten Bevölkerung nicht verbessert. Ca. 70% der Bevölkerung lebt am Existenzminimum und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei. Die öffentlichen Haushalte speisen sich zu 80% aus der Öl- und Gasförderung, die Deviseneinnahmen zu über 90 %.

Korruption, die Güter und Dienstleistungen verteuert und eine breitere Streuung der Einkünfte aus Öl und Gas verhindert, ist allgegenwärtig. Teilerfolge sind bei der Korruptionsbekämpfung seit Gründung der "Economic and Financial Crimes Commission" (EFCC) im Jahr 2003 sichtbar. Allerdings ist die Verfolgung von aktiven bzw. ehemaligen Amtsträgern trotz zahlreicher Anklagen schwierig und Gerichtsurteile gegen hochrangige Politiker eine seltene Ausnahme.

Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Verbrechensbekämpfungseinheiten, die so genannten "Rapid Response Squads") werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt. Dabei sehen sich die Sicherheitskräfte immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extra-legale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden haben. Zudem gehen Polizei und Militär bei Großeinsätzen wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor.

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der (Bundes-) Polizei, die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht. Die Lage der ca. 360.000 Mann starken Polizeitruppe ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet; Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung. Ca. 100.000 Polizisten sollen zudem als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Im Januar 2013 wurde zudem im Beisein des nigerianischen Präsidenten ein sog. Verhaltenskodex ("Code of Conduct") verabschiedet, der u.a. auf professionellere Standards und Verhaltensweisen der Polizei hinwirken soll.

Das Militär hat die Federführung bei der Joint Task Force inne, die gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta, im Kampf gegen Boko Haram im Nordosten und zur Sicherung der Lage im zentralnigerianischen Jos eingesetzt wird. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt I.)

Minderheiten:

In Nigeria gibt es mehr als 250 Ethnien. Keine dieser Gruppen stellt landesweit eine Mehrheit. Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Eine vierte, durch den Konflikt im Niger-Delta ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückte Ethnie, die Ijaw, der auch Präsident Jonathan angehört, lebt überwiegend in den ölreichen Regionen des Deltas.

Im Niger-Delta ist die Lage der Minderheiten seit Beginn der Ölförderung vor 50 Jahren kritisch. Die dortige Bevölkerung klagt über jahrzehntelange Benachteiligung sowie kaum vorhandene Infrastruktur und Bildungseinrichtungen. Korruption, insbesondere auf Ebene der Bundesstaaten, hat zu einer besorgniserregenden Vernachlässigung der Region geführt, obwohl die Delta-Staaten durch die Vorabüberweisung von 13 % der Öleinnahmen deutlich mehr Geld aus der Bundeskasse erhalten als die übrigen Bundesstaaten.

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt gelungen und ein überraschender Erfolg wurde erzielt: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt II.1.3.)

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Niger-Delta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,

Stand: September 2014, Abschnitt II.3.)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion zur Staatsreligion zu erheben. Im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Zumindest die Bundesregierung achtet streng auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den "Nigerian Inter-Religious-Council (Nigerianischer Interreligiöser Rat)", der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt. Christen und Muslime (hauptsächlich Sunniten) sind in Nigeria in etwa gleich stark vertreten.

Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Januar 2010 und seit Januar 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit bisher insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde.

Verstärkt haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen bei der Verfolgung und Bekämpfung radikal islamischer Gruppen. Im Juli 2009 kamen in Maiduguri über 700 Menschen ums Leben, als die Sicherheitskräfte versuchten, die islamistische Gruppe Boko Haram zu zerschlagen. Der Gründer und Führer von Boko Haram, Muhammad Yusuf, wurde inhaftiert und wenige Stunden später getötet. Trotz entsprechender Zusagen der nigerianischen Regierung gegenüber Medien und EU-Vertretern wurde der Vorfall bis heute nicht juristisch aufgearbeitet. Seit Mitte 2010 hat sich Boko Haram restrukturiert und verübt seitdem aus dem Untergrund immer wieder Anschläge auf Angehörige der Sicherheitskräfte, Politiker, Schulen, Kirchen, gemäßigte islamische Geistliche und Besucher von Lokalen mit Alkohol-Ausschank. Anders als in den Anfangsjahren der Organisation erklärte Boko Haram inzwischen auch traditionelle muslimische Führer und zunehmend Christen zu legitimen Anschlagszielen.

Auch über ein Jahr nach der Verhängung des Ausnahmezustandes in den drei nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa im Mai 2013 kommt es fast täglich zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram. Die zwischenzeitlich erfolgreiche Eindämmung des Aktionsradius der Terroristen auf den Nordosten Nigerias und ihre Vertreibung aus den beantworteten die Islamisten mit einer Reihe von strategischen und taktischen Änderungen: Ausweichen und Ausbau neuer Stützpunkte im Grenzgebiet der drei Nachbarstaaten Niger, Kamerun und Tschad, blutige Angriffe auf "weiche" Ziele wie Dörfer und Schulen in ländlichen und unbewachten Regionen und Übernahme von Verhaltensweisen die bisher vor allem mit der Lord's Resistance Army (LRA) in Ostafrika in Verbindung gebracht worden sind: die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen als Kindersoldaten, Arbeitskräfte und zur sexuellen Ausbeutung sowie Drogenhandel. Mit drei Bombenanschlägen zwischen April und Juni 2014 ist nach längerer Zeit (ca. 2 Jahre) auch die Hauptstadt Abuja wieder ins Fadenkreuz der Terroristen geraten. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,

Stand: September 2014, Abschnitt II.1.4.)

Repressionen Dritter:

Gewalt ist in der nigerianischen Gesellschaft alltäglich. Armut, mangelnde Bildung, Korruption der Staatsorgane und damit einhergehende Perspektivlosigkeit vor allem junger Männer bilden ideale Voraussetzungen für die Instrumentalisierung einer latenten Gewaltbereitschaft aus politischen, religiösen oder wirtschaftlichen Motiven.

Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich. In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilante-Gruppen" gebildet ("Odua People's Congress", kurz OPC, im Südwesten oder die "Bakassi Boys" im Südosten), bei denen man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen kann. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt II.2.)

Ausweichmöglichkeiten:

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung groß-familiärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand:

September 2014, Abschnitt II.3.)

Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50% der Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet.

Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Darüber hinaus kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".

Die Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) im Aufenthalts- und Beschäftigungswesen erlaubt zudem die Übersiedlung/Flucht in sämtliche Mitgliedstaaten dieser Union, für Nigerianer vor allem in das ebenfalls englischsprachige Ghana. (Quelle: Asylländerbericht Nigeria der ÖB Abuja vom Juli 2014, Abschnitt 6.)

Grundversorgung:

Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus. (Quelle: Asylländerbericht Nigeria der ÖB Abuja vom Juli 2014, Abschnitt 4.4.2.)

Nigerias Haupteinnahmequelle stammt mit etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen aus der Öl- und Gasförderung. Zudem sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) leidet an Energiemangel und an Defiziten bei der Infrastruktur. Nach Schätzungen des United Nations Development Programme (UNDP) leben rund 65% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Das BIP pro Einwohner beträgt zwar 400 $US-Dollar, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand:

September 2014, Abschnitt IV.1.1.)

Medizinische Versorgung:

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10% der Bevölkerung zugute. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Land, ist mangelhaft. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Die Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen die Behandlungen selbst bezahlt werden. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt IV.1.3.)

Behandlung von Rückkehrern:

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde ("Nigerian Immigration Service"), manchmal auch der Drogenpolizei (NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt.

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. "Decree 33" ist eine von vier Vorschriften des Drogenkontrollgesetzes in Nigeria und verlangt eine Bestrafung im Ausland wegen Drogendelikten Verurteilter nach Ihrer Rückkehr nach Nigeria wegen Verunglimpfung Nigerias. Die Anwendung der Vorschrift des "National Drug Law Enforcement Agency Act" hatte bisher für Deutschland ein Auslieferungshindernis dargestellt und die drogenpolizeiliche Zusammenarbeit mit Nigeria behindert. Es verhinderte auch über lange Jahre grundsätzlich eine Zusammenarbeit zwischen deutschen und nigerianischen Strafverfolgungsbehörden. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der

Nichtanwendung des "Decree 33". (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt IV.2.)

Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.

Das insbes. im Hinblick auf eine Verurteilung eines nigerianischen StA. wegen eines Drogendeliktes in einem Drittstaat erlassene "Dekret 33" ist rechtspolitisch problematisch. Dies betrifft vor allem den zweiten Abschnitt des Dekrets:

"Any Nigerian citizen found guilty in any foreign country of an offence involving narcotic drugs or psychotropic substances and who thereby brings the name of Nigeria into disrepute shall be guilty of an offence under this section."

Das Strafausmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug und Entzug des persönlichen Vermögens des Verurteilten. Durch Schaffung des neuen Delikts "den Namen Nigerias in Verruf bringen", umging man das in der nigerianischen Verfassung verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Der Botschaft ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt wurde. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.

Da die Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen. (Quelle: Asylländerbericht Nigeria der ÖB Abuja vom Juli 2014, Abschnitt 4.3.2-3.)

Ebola:

Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt. Der Ausbruch von Ebolainfektionen ist in Nigeria unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr. (Quelle: AA Berlin, Nigeria Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, eingesehen am 20.03.2015)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen über die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers sowie über seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers waren nicht glaubhaft, da er nicht dazu in der Lage war, den behauptetermaßen auf eine Kirche in seinem Herkunftsort gerichteten Angriff durch Angehörige der Boko Haram im Verfahren in einer Weise gleichlautend zu beschreiben, die belegen würde, dass er ein derartiges Ereignis tatsächlich selbst erlebt hat.

So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt angegeben hat, dass die Angehörigen der Boko Haram durch eine offene Tür in die betroffene Kirche gekommen seien und dann die Teilnehmer am Gottesdienst angegriffen hätten. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Einvernahme am 20.04.2012 bei zwei Gelegenheiten (Akt Seite 49 und 57) jeweils auf Befragen bestätigt, dass die Angreifer durch eine offene Tür in die Kirche gekommen seien. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2015 behauptete der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu, dass die Angreifer mit Schwertern das Kirchentor aufgebrochen hätten. Er konnte diesen Widerspruch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufklären sondern behauptete lediglich, dass er gegenüber der Behörde bereits gleichlautende Angaben getätigt habe.

Ein weiterer wesentlicher Widerspruch ergab sich hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Angreifer die Kirche in Brand gesetzt hätten. Gegenüber dem Bundesasylamt brachte er am 20.04.2012 vor, dass die Angreifer die Kirche in Brand steckten hätten wollen. Auf weitere Nachfrage führte er aus, dass er nicht wisse, ob die Kirche tatsächlich in Brand gesteckt worden sei (Akt Seite 49,51). In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2015 behauptete der Beschwerdeführer dagegen, dass die Angreifer die ganze Kirche in Brand gesetzt hätten. Auch diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht nachvollziehbar erklären, da er lediglich behauptet, dass er ganz genau wisse, was er gesagt habe und was passiert sei.

Schon auf Grund dieser Widersprüche in der Beschreibung der Ausgangssituation für die behauptete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer derartige Ereignisse tatsächlich niemals selbst erlebt hat, da er sonst in der Lage gewesen wäre, diese gegenüber der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht kohärent darzustellen. Da dies nicht der Fall war, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz einen tatsachenwidrigen konstruierten Sachverhalt behauptet hat.

Dies wird auch durch weitere Widersprüche seiner Darstellung bestätigt, da er bei der Einvernahme am 20.04.2012 angegeben hatte, dass er nicht wisse, ob bei dem Angriff jemand getötet worden sei (Akt Seite 57), während er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2015 behauptete, dass Menschen erstochen worden seien und man auch Menschen mit aufgeschnittenen Bräuchen gesehen habe.

Aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstadt ist ersichtlich, dass die Aktivitäten von Boko-Haram auf den Norden von Nigeria beschränkt sind und in Nigeria grundsätzlich Bewegungsfreiheit besteht. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus einer der größten Volksgruppen des südlichen Bundesstaates Edo State stammt, ist davon auszugehen, dass er vor einer Bedrohung der behaupteten Art jedenfalls auch durch Verlassen seines Herkunftsortes im Norden von Nigeria und Niederlassung in Edo State Sicherheit finden könnte. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ist ihm dies auch zumutbar, zumal er existenzielle Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern könne und für ihn allenfalls auch Rückkehrhilfe angeboten wird. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zwar vorgebracht, dass er zu den in Edo State lebenden Verwandten väterlicherseits keine Kontakte gepflegt hat, es ergibt sich jedoch aus den Länderfeststellungen, dass eine zurückgeführte Person, auch wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden könne, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet werde.

Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht zugegangenen Auskünften aus dem Strafregister, die Feststellung über das bestehende Rückkehrverbot aus den in Akt aufliegenden Kopien der entsprechenden Entscheidung.

Die Feststellung über das Fehlen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und aus dem Umstand, dass im Verfahren keinerlei Arztschreiben oder sonstige Belege für gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegt worden sind. Es haben sich aus dem Verwaltungsakt auch keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine stationäre Krankenbehandlung benötigt hat.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat die Ausführungen über verbreitete Korruption und über Defizite der Sicherheitsverwaltung in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2015 bestätigt. Er ist dabei der Feststellung, dass die Aktivitäten von Boko Haram auf den Norden von Nigeria beschränkt sind, ebensowenig entgegengetreten, wie den Ausführungen, dass im Herkunftsstaat keine Lebensmittelknappheit herrscht und es dem größten Teil der Bevölkerung möglich ist, in Handel und Landwirtschaft eine Subsistenz zu finden. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen schon deshalb nicht dargetan, weil seine Verfolgungsbehauptungen nicht glaubhaft waren.

Unabhängig davon wäre die vom Beschwerdeführer behauptete Rückkehrbefürchtung auch bei Zutreffen seiner Angaben über eine Bedrohung durch Angehörige der Boko Haram, weil er sich deren gewaltsamen Angriff auf eine Kirche in seinem Herkunftsort entgegengestellt habe, nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Aufenthaltes in einen außerhalb des im Norden von Nigeria gelegenen Aktionsbereiches von Boko-Haram liegenden Bundesstaat Sicherheit vor einer solchen Verfolgung finden könnte. Eine Aufenthaltsnahme wäre dem Beschwerdeführer insbesondere im Bundesstaat Edo State, woher seine Familie väterlicherseits stammt, zumutbar, da der Beschwerdeführer einer der dort stärksten Volksgruppe, den Esan, angehört. Dem steht auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass er im Herkunftsstadt keinen Kontakt zu seinen dort noch lebenden Verwandten väterlicherseits gehabt habe, nicht entgegen, da nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstadt eine nach Nigeria zurückgeführte Person auch dann keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, zumal sie ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.3.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund der konkreten Verfolgunsbehauptungen des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier relevanten diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhalts-punkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach im Herkunftstaat - abgesehen von Gebieten im äußersten Norden - keine Lebensmittelknappheit herrscht, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der dort aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte zu seiner Familie, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimat-land im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunfts-staat nicht zu beanstanden.

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Beziehung zu einer Freundin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und zu der er auch nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, weist nach seiner Darstellung nur eine geringe Intensität der Bindung auf. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im April 2011 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Deshalb konnten er und auch seine nunmehrige Freundin nicht mit Recht erwarten, dass ihm nach Aufnahme der Beziehung der weitere Aufenthalt in Österreich gestattet werde.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Den in der Beschwerdeverhandlung praktisch gezeigten geringen Deutschkenntnissen, die ein nach der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zu erwartendes Ausmaß nicht übersteigen, kommt in diesem Zusammenhang eher geringes Gewicht zu. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch zwei Sprache des Herkunftsstaates beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden ist, bewirkt eine weitere deutliche Minderung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.