BVwG W208 2012879-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2012879.1.00
Spruch
W208 2012879-1/10Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag von FOI XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2014, W208 2012879-1/3E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2014, Zl. W208 2012879-1/3E, wurde die Beschwerde von FOI XXXX gegen den als Bescheid ergangenen Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VI für Beamte der österreichischen Post AG, vom 08.09.2014, GZ S2/25-DK VI/14, gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
2. Bereits mit 06.11.2014 hat der Vertrauenspersonenausschuss XXXX (VPA) seine Zustimmung zur Verfolgung seines eigenen in derselben Sitzung wiedergewählten Vorsitzenden - dem Revisionswerber - zugestimmt.
3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.02.2015, Zl. E 1998/2014-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4. In ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2014 gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es würde für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, sollte dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zugestimmt werden."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die im Verfahrensgang (Punkt I.) angeführten Fakten, insbesondere, dass seit 06.11.2014 die Zustimmung des VPA zur disziplinären Verfolgung des Revisionswerber vorliegt, stehen fest.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil des Revsionswerbers, durch Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann hingegen nicht festgestellt werden. Das Disziplinarverfahren kann durch ihn - aufgrund der nun vorliegenden Zustimmung des VPA - nicht verhindert, sondern allenfalls weiter verzögert werden.
Demgegenüber steht das Interesse der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwältin (damit das öffentliche Interesse) nicht durch weitere Verzögerung der erforderlichen unmittelbaren Sachverhaltsfeststellungen (insbesondere durch Zeugeneinvernahmen) in der Disziplinarverhandlung, die Erinnerungsfähigkeit der Zeugen weiter zu beeinträchtigen. Die dem Revisionswerber im Verdachtsbereich vorgeworfene sexuelle Belästigung wurde bereits am 19.07.2013 getätigt.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensgang (Punkt I.) zitierten unstrittigen Dokumenten.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:
"§ 30 (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden [...]
§ 30a (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."
Wie dargelegt, hat der Revisionswerber die ihm im Verdachtsbereich vorgeworfene Tat bereits am 19.07.2013 getätigt. Mit jedem Tag der verstreicht, verringert sich die Erinnerungsfähigkeit der Zeugen und damit die Wahrscheinlichkeit der Nachweisbarkeit der Tat. Da es sich bei der vorgeworfenen Tat um "sexuelle Belästigung" handelt, ist auch die psychische Beeinträchtigung des Opfers (der Bediensteten der Post) ins öffentliche Interesse einzubeziehen und haben daher sowohl die Disziplinarkommission als auch die Disziplinaranwaltschaft ein nachvollziehbares und zwingendes öffentliches Interesse, die Angelegenheit zu erledigen. Auch der Revisionswerber (als Verdächtiger) sollte ein Interesse an der aus seiner Sicht Ausräumung der Verdachtsgründe im Verfahren haben. Ein Verfahren, dass er aufgrund der bereits vorliegenden Zustimmung des VPA ohnehin nicht mehr verhindern, sondern nur mehr verzögern kann. Ein unverhältnismäßiger Nachteil kann schon aus diesem Grund nicht erblickt werden.
Selbst bei einem allfälligen Schuldspruch im Disziplinarverfahren steht ihm die Möglichkeit der Beschwerde an das BVwG offen und damit erneut die Möglichkeit auch den von ihm angeführten Mangel der Zustimmung des VPA zum Zeitpunkt der Fassung des Einleitungsbeschlusses erneut ins Treffen zu führen, sodass auch aus diesem Grund kein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung erkannt werden kann.
Bei Abwägung der angeführten Umstände, überwiegen die zwingenden öffentlichen Interessen an der raschen Durchführung des Disziplinarverfahrens zur Klärung der Stichhaltigkeit der Vorwürfe der sexuellen Belästigung, dem Interesse des Revisionswerbers am Aufschub. Ein unverhältnismäßiger Nachteil bei einer Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegt nicht vor.