BVwG I403 2103946-1

I403 2103946-1Tribunale amministrativo federale27 mar 2015

Regest

Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG I403 2103946-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2103946.1.00

Spruch

I403 2103946-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2015, Zl. 831176600, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 57, 55 Asylgesetz, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, §§ 46, 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, hatte am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gab in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er sei im Juni 2010 von Marokko nach Griechenland gereist, wo er sich bis zum Juli 2013 aufgehalten habe; von dort sei er über Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Seine Heimat habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

2. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.08.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013, Zl. 13 11.766, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

3. Dagegen wurde in offener Frist am 26.08.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des ab dem 01.01.2014 gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, GZ. I404 1437511-1, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2014 zugestellt.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 17.02.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Eine Verständigung in deutscher Sprache war laut Niederschrift dabei nicht möglich. Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich keine Verwandten zu haben. Seit Stellung seines Asylantrages am 20.08.2013 sei er durchgehend im Bundesgebiet gewesen. Mit seiner in Marokko lebenden Mutter habe er Kontakt; seine fünf Brüder und seine Schwester würden auch noch in Marokko leben, sein Vater sei verstorben. Er sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein, gehe gelegentlich illegal Hilfsarbeitertätigkeiten in der Gastronomie nach und sei gesund. Dokumente könne er keine vorlegen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Es wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 24.03.2014 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Marokko verneint habe. Seit diesem Zeitpunkt sei keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Marokko hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe keinen unter § 57 Asylgesetz fallenden Sachverhalt geltend gemacht. Der Beschwerdeführer halte sich seit August 2013 in Österreich auf und sei illegal eingereist. Er habe hier keine Familienangehörigen. Aspekte einer schützenswerten Integration seien nicht hervorgekommen. Aufgrund einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2015 wurde der Verein Menschenrechte Österreich dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann Dr. Lennart Binder, erhob mit Schriftsatz vom 11.03.2015, eingelangt beim Bundesamt laut Faxvermerk am 11.03.2015 um 20:40, Beschwerde gegen den Bescheid, der am 26.02.2015 zugestellt worden war. Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, er wünsche sich zu integrieren und sich auf legale Weise einen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Beweiswürdigung bestehe aus einem blockartigen Textbaustein, eine individualisierte Behandlung liege nicht vor. Die Glaubwürdigkeit und die Integration seien keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden. Das Bundesamt sei verpflichtet, zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei eine Verletzung seiner Rechte abzuleiten. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes erfülle die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise und sei nicht konsistent. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt werden müssen. Das Bundesamt habe sich nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, dadurch sei keine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen möglich. Der Beschwerdeführer beantragte, einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei bzw. dass die Abschiebung nach Marokko unzulässig sei und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

8. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben angeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2013 und in zweiter Instanz durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.6. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.7. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.8. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

1.9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im angefochtenen Bescheid auf Seite 5 bis 13 Feststellungen zur allgemeinen Situation in Marokko getroffen. Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass es sich bei Marokko um einen zentralistisch geprägten Staat handelt, in dem seit 2011 Reformen erfolgten, u.a. durch Geltung einer neuen Verfassung. Im vergangenen Jahrzehnt waren marokkanische Staatsbürger in terroristische Aktivitäten im Ausland verwickelt und Marokko war von Terroranschlägen im eigenen Land betroffen, doch steht Marokko im Kampf gegen den Terror im Lager des Westens (vgl. Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden zB Benzin, Brot und Zucker. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden, eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt die Großfamilie (Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko). Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin hoch (vgl. Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind (International Organization for Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Marokko). Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig; wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten (vgl. Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013). Das Stellen eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar und wird nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (vgl. Österreichische Botschaft Rabat (9.2013): Asylländerbericht Marokko 2013).

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid bzw. im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellung zur Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

2.2.4. Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde, dass angesichts seiner Integration die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig hätte erklärt werden müssen, unterlässt es aber, dies in irgendeiner Weise zu begründen. In der Einvernahme durch das Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer am 17.02.2015, dass er seit eineinhalb Jahren in Österreich sei und dass er hier keine Familie habe, während sich in Marokko seine ganze Familie (Mutter und fünf Brüder und eine Schwester; der Vater ist bereits verstorben) aufhalte. Er gab an, mit seiner Mutter in Kontakt zu stehen. In Österreich sei er nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Gruppierung. Gearbeitet habe er gelegentlich in der Gastronomie, allerdings ohne entsprechende Arbeitserlaubnis. Der Beschwerdeführer lebt von der Bundesbetreuung und war seinen eigenen Angaben nach wegen Haschischkonsum drei Monate in Haft. Er ist seinen eigenen Angaben nach gesund. Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er noch etwas vorbringen wolle, was er aber verneinte. Diese Umstände zusammengefasst lassen keine nachhaltige Integrationsverfestigung erkennen.

2.2.5. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Marokko beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Der angefochtene Bescheid stammt vom Februar 2014. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung vollinhaltlich an. In der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundeamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Der ohne weitere Begründung in der Beschwerde enthaltene Satz, dass aufgrund der Integration des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären sei, stellt keinen neuen oder den Feststellungen im Bescheid entgegenstehenden Sachverhalt dar, sondern bedeutet nur, dass aus Sicht des Beschwerdeführers eine andere Wertung vorzunehmen gewesen wäre. Den im Bescheid getroffenen Feststellungen entgegenstehende Umstände, etwa zum Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers, wurden auch in der Beschwerde nicht hervorgebracht.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Mitte 2013 in Österreich auf. Alleine aufgrund des kurzen Zeitraumes ist von keiner nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung im österreichischen Bundesgebiet auszugehen. Marokko verließ der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010, doch wurden von ihm nicht alle Bindungen zu seinem Herkunftsstaat und seiner Familie aufgegeben, so unterhält er noch regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter.

In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdeführer sich zu integrieren wünsche und seinen Lebensunterhalt auf legalen Wege finanzieren wolle. Dies wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht bestritten, hat aber keinen Einfluss auf die Momentaufnahme zum Status der gegenwärtigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Faktum ist, dass der Beschwerdeführer nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, sondern sich nur gelegentlich durch Schwarzarbeit etwas dazu verdiente. Dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft integrieren will, ist nicht gleichzusetzen mit einem auf Basis einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung schützenswerten Privatleben in Österreich, welches im gegenständlichen Fall gerade nicht vorliegt.

In der Beschwerde wird der belangten Behörde vorgeworfen, dass keine konkreten Feststellungen zum persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen worden seien. Dies widerspricht dem Sachverhalt. Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen zum Sachverhalt, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt:

"Sie halten sich seit August 2013 in Österreich auf. Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein kamen bis dato im Verfahren nicht hervor; derartiges brachten Sie gegenüber erkennender Behörde und gegenüber dem BVwG auch in keiner Weise vor. Weiters kamen keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervor und brachten Sie auch solche nicht vor. [...] Ihre Einreise erfolgte illegal und somit rechtswidrig. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer Ihres Asylverfahrens legalisiert. Familiäre, verwandtschaftliche sowie private Bindungen in Österreich haben Sie nicht und führen Sie somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Sie gehen keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, Sie verfügen nicht über umfassende Deutschkenntnisse. Sie besuchen keine Kurse, gehen keinem Studium nach und üben keine Tätigkeit in einem Verein aus. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich kamen überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervor." Aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keineswegs, wie in der Beschwerde behauptet, auf bloße Textbausteine gestützt, sondern hat sich, auf Basis der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

Den konkreten Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde im Rahmen der Beschwerde nicht widersprochen; ergänzende Aussagen zum Sachverhalt wurden ebenfalls nicht getätigt. Der Sachverhalt wurde daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfassend ermittelt und wird dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Auf Basis dieses Sachverhaltes ist auch der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu folgen: Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar und es war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

Wie sich aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und den Feststellungen im vorangegangenen Asylverfahren ergibt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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