BVwG W105 1426307-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1426307.1.00
Spruch
Zl. W105 1426307-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zl. 1109.055-BAS, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.03.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste stellte am 17.08.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll wie nachstehend: "Ich habe mein Heimatland verlassen müssen wegen der allgemeinen Situation, außerdem haben die Islamisten mit dem Namen Al Shabaab, meinen Bruder XXXX im Jahre 2008 erschossen. Meine Eltern haben sich Sorgen um mich gemacht. Dass ich ebenfalls wie mein Bruder getötet werde, deshalb haben sie mich weggeschickt."
Der Antragsteller wurde sodann am 16.12.2011 vor dem Bundasylamt niederschriftlich einvernommen. Zentral führte der Antragsteller zu den Ereignissen im Herkunftsstaat wie folgt:
"Frage:
Darf ich also nochmals festhalten, dass Sie verheiratet sind, Sie aber keine Kinder haben und auch sonst nicht für andere Kinder verantwortlich sind (z.B. für Adoptivkinder). Stimmt das? Wurde Ihre Ehe standesamtlich oder nach islamischen Ritus geschlossen?
Antwort:
Ich bin nach islamischem Ritus verheiratet, sonst stimmt alles, Kinder habe ich nicht.
Frage:
Wissen Sie Näheres von Ihrer Frau? Wie geht es ihr, wer sorgt für sie bzw. passt auf sie auf?
Antwort:
Sie ist bei meiner Mutter, es geht ihnen gut. Letzter Kontakt war vergangene Woche.
Frage:
Schildern Sie bitte wovon Sie gelebt haben und wie Ihre Wohnverhältnisse beschaffen waren!
Antwort:
Meine Mutter und meine Frau machen Gelegenheitsarbeiten. Meine Mutter hat auch für mich gesorgt, mein Vater war nämlich wesentlich älter als die Mutter. Wir hatten eine Mietwohnung.
Frage:
Haben Sie und Ihre Familie und Ihre Ahnen schon immer in Mogadischu gewohnt oder sind Sie von irgendwoher nach Mogadischu zugezogen?
Antwort:
Ja, wir wohnten schon immer dort, schon seit Generationen.
Frage:
Zu welchem Clan gehören Sie?
Antwort:
Ich gehöre zu den Hawiye, Sub-Clan Abgaal Daud, Sub-Subclan Saaq Daud.
Frage:
Können Sie uns nun nochmals sagen warum Sie einen Asylantrag stellen?
Antwort:
Ich habe Somalia verlassen müssen, weil ich Angst vor Al Shabaab hatte. Diese Gruppe hat Ende 2008 meinen Bruder umgebracht. Im Jahr 2009 sind die Islamisten zu mir gekommen und haben sie mich gefragt ob ich mit ihnen arbeiten will. Ich habe ihnen gesagt, dass ich darüber nachdenken werde. Ich habe dann meiner Mutter und meinen Onkel väterlicherseits von dieser Sache erzählt. Die meinten, dass ich umgebracht werde wie mein älterer Bruder. Wegen dieser Ängste habe ich dann das Land verlassen.
Frage:
Was ist mit Ihrem Bruder genau passiert?
Antwort:
Mein Bruder hat in einer Art von Kino gearbeitet. Die Islamisten sind dagegen, sie haben direkt meinen Bruder angesprochen, dass er damit aufhören soll, obwohl mein Bruder nicht der Besitzer des Kinos war. Mein Bruder konnte damit nicht aufhören, er half uns ja mit seinem Verdienst zu überleben. Eines Tages sind die Islamisten zu ihm gekommen und haben gesagt, dass er mit seiner Tätigkeit nicht aufgehört hat. Dann haben sie ihn erschossen auf dem Weg vom Kino nach Hause.
Frage.
Was haben die Islamisten nun genau von Ihnen gewollt, was hätten Sie für sie machen sollen?
Antwort:
Die haben gesagt, dass ich mit meinen Freunden sprechen soll über die Islamisten und für sie Werbung machen soll. Außerdem sollte ich jene Leute verraten, die in meinem Wohnviertel mit der Regierung zusammenarbeiten. Sie sagten, dass ich spätestens nach drei oder vier Tagen auf den XXXX-Markt kommen soll, falls ich dort nicht hinkomme, dann werden sie mich töten.
Frage.
Hat es sonst noch Fluchtgründe gegeben, dass Sie sich entschlossen haben das Land zu verlassen?
Antwort:
Nein. Außer noch die allgemeine Situation in Somalia, es ist ein unsicheres Land, keine Zukunft, keine Schule.
Frage:
Sind das nun Ihre Fluchtgründe gewesen oder gibt es sonst noch weitere Ereignisse, die Sie uns schildern wollen. Ich darf dazu anführen, dass wir hier genügend Zeit haben, Sie können alles erzählen, was Ihnen wichtig erscheint.
Antwort:
Nein, das sind meine Fluchtgründe, ich habe alles gesagt.
Erläuterung:
Ich stelle Ihnen nun noch einige allgemeine Fragen zur Abrundung dieses Asylverfahrens. Sie haben im Anschluss daran weiter Gelegenheit alles anzugeben was Ihnen noch wichtig ist.
Frage:
Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
Antwort:
Nein.
Frage:
Waren Sie in Ihrer Heimat inhaftiert?
Antwort:
Nein.
Frage:
Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrer Heimat?
Antwort:
Nein.
Frage:
Bestehen gegen Sie staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Steckbrief, Strafanzeige, etc.?
Antwort:
Nein.
Frage:
Sind oder waren Sie politisch tätig?
Antwort:
Nein.
Frage:
Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
Antwort:
Nein.
Frage:
Haben oder hatten Sie irgendwelche Probleme mit irgendwelchen Personengruppen, einem Club, einem Verein, einem Clan, irgendeiner Organisation?
Antwort:
Nein.
Frage:
Hatten Sie in Ihrer Heimat irgendein Problem wegen Ihrer Religion?
Antwort:
Nein.
Frage:
Hatten Sie in Ihrer Heimat irgendein Problem wegen Ihrer Volksgruppe?
Antwort:
Nein.
Frage:
Haben Sie in Ihrer Heimat jemals an irgendwelchen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen?
Antwort:
Nein.
Frage:
Sind Sie oder Ihre Angehörigen in einen Blutrachefall verwickelt?
Antwort:
Nein.
Frage:
Gut, dann beende ich jetzt diese Einvernahme, ich habe alles erhoben was aus meiner Sicht für die Beurteilung Ihre Fluchtgründe erforderlich ist. Wir werden Ihnen nun alles rückübersetzen was wir hier in deutscher Sprache aufgeschrieben haben. Sollten Sie etwas richtig stellen wollen, so melden Sie sich bitte, wir können jederzeit die Niederschrift verbessern, bevor Sie mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit Ihrer Angaben bestätigen. Haben Sie das verstanden?
Antwort:
Ja.
Anmerkung:
Die obigen Angaben werden dem Antragsteller rückübersetzt, der Inhalt wird als richtig anerkannt."
Im Rahmen des durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurden dem Antragsteller aktuelle Länderinformationen zu Somalia und insbesondere zu seinem Herkunftsort Mogadischu vorgehalten. Mit Schriftsatz vom 05.04.2012 bezog der Antragsteller hiezu Stellung und führte hiezu zentral aus, dass im Großen und Ganzen die gesammelten Feststellungen zu Somalia auch seinen persönlichen Erfahrungen entsprechen würden. Im weiteren verwies er auf einen Bericht von amnesty international vom Dezember 2011 mit dem Titel "Die Jungs aus Mogadischu", worin von mehreren Selbstmordanschlägen seitens der Al Shabaab berichtet wird; sowie über drohende Nahrungsmittelengpässe und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen durch die Al Shabaab-Milizen. Der in Rede stehenden Stellungnahme wurde eine Reihe von faksimilierter Farbfotos, welche die Bürgerkriegsähnlichen Zustände in Somalia dokumentieren sollen, angeschlossen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundeasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn nach Somalia aus. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Antragsteller sich auf die Umstände betreffend seinen Bruder und ihn selbst aus den Jahren 2008 und 2009 bezogen hat, ohne weitere aktuelle auf seine Person bezogene Verfolgungsgründe geltend zu machen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes hervorgehoben, dass Ende 2008 schon sein Bruder wegen "unislamischen Verhaltens" erschossen und er selbst Anfang 2009 von Al Shabaab aufgefordert worden sei sich diesem pro-islamischen Bekenntnis anzuschließen. Er hätte sich bei Al Shabaab engagieren müssen, anderenfalls davon ausgegangen worden wäre, dass er ein Feind der Bewegung sei und sei ihm gedroht worden, wenn er nicht mit Al Shabaab zusammenarbeite. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf die dem Internet entnommenen Berichte betreffend den Zeitraum 2011/2012 sowie führte er aus, dass die wesentliche Verbesserung der Sicherheitsverhältnisse in Mogadischu - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - nicht tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. So zünde die Shabaab-Miliz in Mogadischu fast täglich Bomben und werde seitens des Österreichischen Außenministeriums vor Reisen nach Somalia generell gewarnt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe bzw. des Clans Hawiye sowie gebürtig aus der Stadt Mogadischu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Es wird festgestellt, dass aufgrund der anhaltend instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia, der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
2. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, bezogen auf den erwähnten Betrachtungszeitraum das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Hervorzuheben ist, dass der Antragsteller auch selbst im Rahmen der abgegebenen Stellungnahme zugestanden hat, dass die Verhältnisse zum vormaligen Zeitpunkt in Somalia mit wahren Gegebenheiten übereinstimmen.
3. Beweiswürdigung
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Einordnung des Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz insofern nicht entgegenzutreten ist, als diese auf Grund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen ein Risiko von Seiten Angehöriger der Al Shabaab Miliz in Mogadishu selbst massiver Verfolgung ausgesetzt zu werden, als wenig wahrscheinlich bzw. als inexistent beurteilt wird. Das Bundesasylamt hat sich zum Entscheidungszeitpunkt auf aktuelle Quellen bezogen, wonach auf Grund eines Einsatzes internationaler Sicherheitstruppen zumindest für den Großraum Mogadishu ein solches Risiko als minimal erkannt werden kann.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren geltend gemachte Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab ist nicht mehr aktuell und kann daher die Asylgewährung nicht indizieren.
Ungeachtet dessen ist hervorzuheben, dass auch den seitens des Antragstellers im Verfahren vorgetragenen Hinweisen zur Allgemeinsituation in Somalia und zur Spezialsituation in Mogadischu nicht entgegen zu treten ist bzw. ist hervorzuheben, dass die Lage in Somalia aufgrund der großen Instabilität und herrschender Gewaltbereitschaft sich als prekär darstellt.
Zusammengefasst erweist sich die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zusammenhang mit Spruchpunkt I. als rechtmäßig.
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 31.07.2012 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Den vorliegenden Länderdokumentationsunterlagen ist bezogen auf den relevanten Zeitraum entnehmbar, dass Seitens der Al Shabaab Milizen zum vormaligen Zeitpunkt generell an männliche Bürger die Aufforderung ergangen ist, sich ihnen anzuschließen. Des Weiteren bestand zum vormaligen Zeitpunkt auch ein erhebliches Verfolgungspotential bei aus Sicht der Al Shabaab erkanntes unislamischen Verhalten. Im gegenständlichen Fall schlagend ist jedoch die gut dokumentierte und mittlerweile durch keinerlei massive gegenläufige Argumente oder Informationen stabilisierte Situation in Mogadischu; wenn gleich - wie der Antragsteller richtiger Weise ins Treffen geführt hat - es nach wie vor in Mogadischu eine große Gewaltbereitschaft sowie auch Selbstmordanschläge gibt. Die bestehende Gewaltbereitschaft bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände und auch erfolgte Selbstmordanschläge in der Hauptstadt Mogadischu können jedoch - ohne Hinzutreten weiterer aktueller individueller Risikofaktoren - nicht unter das Verfolgungskalkül der Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Al Shabaab Milizen tatsächlich - und ist dies der einhellige Tenor der Informationen betreffend Mogadischu und den selbigen Großraum - in diesem Gebiet keinerlei prädominanten Einfluss mehr haben, weshalb der Antragsteller tatsächlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Stadt Mogadischu - seiner Heimatstadt - mit zielgerichtet sich gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen der Al Shabaab zu rechnen hat.
Die allgemeine prekäre Situation in Mogadischu bzw. generell in Somalia wurde durch die (nachstehende) Gewährung subsidiären Schutzes hinreichend bzw. umfassend berücksichtigt.
Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat bzw. die Verfolgungsgefahr infolge einer Veränderung der Stellung der Al Shabaab in Mogadischu nicht aktuell ist, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen
Zu Spruchpunkt II und III des angefochtenen Bescheides
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; z.B. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Menschenrechtslage in Somalia eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Bezüglich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht nachzuvollziehen, wie die belangte Behörde vor dem Hintergrund der eigens getroffenen Länderfeststellungen zum Schluss gelangt, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia sei unbedenklich.
Soweit die belangte Behörde offenkundig von einer Rückkehrmöglichkeit ausgeht, hat sie verabsäumt, sich mit der Zumutbarkeit und den konkreten Rahmenbedingungen für den Beschwerdeführer auseinanderzusetzen bzw. näher zu prüfen, wie es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich in der genannten Region eine neue Existenz aufzubauen. Generell erweisen sich auch die Ausführungen zur Versorgungslage im gesamten Land als tendenziell negativ und stellt die belangte Behörde selbst fest (vgl. S. 248 des angefochtenen Bescheides), dass die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres Vermögen verfügen, "äußerst schwierig" sei.
Ausgehend von der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimatstadt, in der seine Verwandten ansässig sind, möglich ist, müssen neben den bereits zur Versorgungslage getroffenen Überlegungen auch die Feststellungen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, berücksichtigt werden. Es ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass Verbesserungen auf niedrigem Niveau nicht automatisch eine Rückkehr zulässig erscheinen lassen. Gerade die Feststellungen zur Sicherheitslage zeigen, dass es aktuell zu Machtkämpfen zwischen verschiedenen Clanangehörigen kommt, in deren Rahmen auch Teile der Bevölkerung willkürlich zu Opfern bei Angriffen und Auseinandersetzungen werden.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.