BVwG W112 1311024-1

W112 1311024-1Tribunale amministrativo federale27 mar 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer

Testo completo

BVwG W112 1311024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1311024.1.00

Spruch

W112 1311024-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, Zl. 05 17.750-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 22.10.2005 unter Angabe der im Spruch genannten Personalien einen Asylantrag ein, welchen er im Wesentlichen dahingehend begründete, dass im Herkunftsstaat eine schlechte wirtschaftliche und politische Lage herrsche und er drei Mal von russischen Soldaten verhaftet worden sei.

Im Zuge der am 02.11.2005 abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer zur vom Bundesasylamt beabsichtigten Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen an, dass er in Polen von Leuten Kadyrows verfolgt worden sei. Über Nachfrage, inwiefern er in Polen verfolgt worden sei, führte er aus, dass er noch nicht verfolgt worden sei, er sei bereits nach kurzer Zeit weitergereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er im Wesentlichen an, während des ersten Tschetschenienkrieges Kämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt zu haben. Er habe sich zwischen 2000 und 2002 in Inguschetien und danach in Tschetschenien versteckt. Im Jahr 2001 sei er festgenommen worden. Von wem genau er verfolgt werde, wisse er nicht. Seine legale Ausreise sei möglich gewesen, da sich sein Name nicht auf der Fahndungsliste befinde.

Gelegentlich der am 04.11.2005 im Zulassungsverfahren durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gab der Beschwerdeführer nach Übergriffen auf seine Person im Herkunftsstaat befragt an, er sei drei Mal von unbekannten Militärs festgenommen worden. Seine erste Festnahme sei am 26.10.2001 im Zuge einer Säuberung erfolgt, während der er geschlagen, mit Strom misshandelt, indem nachgefragt seine Beine in ein mit Wasser gefülltes Gefäß gesteckt und mit Kabeln Strom eingeleitet worden sei, und ihm Nadeln unter seine Nägel gesteckt worden seien. Am 17.11.2001 sei er auf Intervention des Vorsitzenden seiner Heimatgemeinde freigelassen worden. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang ein Bestätigungsschreiben der Tschetschenischen Republik, Administration in XXXX, XXXX, unterschrieben vom Chef der Administration in XXXX, XXXX, vom 23.12.2001, vor, wonach der Beschwerdeführer am 26.10.2001 von unbekannten Personen in Militäruniform während einer Säuberung weggeführt und am 17.11.2001 freigelassen worden sei. Außerdem legte der Beschwerdeführer eine Entlassungsexpertise vor, wonach der Beschwerdeführer von 17.11.2001 bis 05.12.2001 in stationärer Behandlung im Zentralkrankenhaus XXXX wegen einer Gehirnerschütterung, einer Prellung des rechten Brustraumes und Hautabschürfungen im Gesicht gewesen sei. Weiters wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Erzählung am 16.11.2001 von unbekannten Personen in Militäruniformen geschlagen worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Der Beschwerdeführer führte außerdem aus, dass er im März und August 2003 von den gleichen Personen festgenommen worden sei. Nachgefragt habe er davon keine sichtbaren Verletzungen davongetragen. Nach Vorhalt seiner divergierenden Angaben in der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur für eine Anhaltung Beweise habe, weshalb er zuerst auch nur diese genannt und es "ganz einfach nicht gesagt" habe. Zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages führte der Beschwerdeführer aus, dass sich unbekannte Personen bei seinen Bekannten nach ihm erkundigt und ihn gesucht hätten, woraufhin er sofort weitergereist sei.

Während der Untersuchung durch eine Ärztin am 09.11.2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass er von Leuten Kadyrows verfolgt worden sei. Er sei am 27.10. 2001 mitgenommen, während seiner Anhaltung geschlagen und gefoltert worden. Im Jahr 2003 sei er zwei Mal mitgenommen und jeweils einige Tage festgehalten worden. Er sei ausgereist aus Angst vor weiteren Mitnahmen.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 24.02.2006 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, bis zur Ausreise am 04.09.2005 in XXXX im Haus seiner Eltern gelebt zu haben. Nach Anhaltungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er drei Mal festgenommen worden sei. Von 26.10.2001 bis 17.11.2001 sei er im Zuge einer Säuberung angehalten worden. Im März 2003 sei er von seinem Haus mitgenommen und eineinhalb Tage lang festgehalten worden. Er habe seit dem Jahr 2000 in einem Lager in Inguschetien gelebt und ab dem Jahr 2002 wieder in Tschetschenien. Auf Vorhalt, wie seine Festnahme im Heimatdorf möglich gewesen sein soll, wenn er sich in Inguschetien aufgehalten haben will, führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Landwirtschaft wegen immer wieder nach Tschetschenien gefahren sei. Nach der dritten Festnahme gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er im August 2003 zwei oder drei Tage zu Hause in XXXX festgenommen und nach Geldzahlung freigelassen worden sei. Im Zuge der Festnahmen sei er geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Ihm sei seine Unterstützung der Kämpfer im Jahr 1995 vorgehalten worden, weshalb er auch im Jahr 2001 festgenommen worden sei. Auch bei der zweiten Festnahme sei er damit konfrontiert worden und habe man von ihm verlangt, Namen zu nennen, wozu er nicht imstande gewesen sei. Seine zweite Anhaltung sei nach Zahlung von USD 12.000,-- mit Hilfe Verwandter beendet worden. Im Zuge der dritten Festnahme habe man ihm wieder dieselben Fragen gestellt und ihn nach Hingabe eines Betrages von USD 9.000,-- freigelassen. Nach ihm sei ansonsten nicht gefahndet worden, er habe sich frei bewegen können und sich sogar selbst bei der Miliz nach dem Grund für seine Festnahme erkundigt. Dort habe er in Erfahrung gebracht, dass er auf keiner Liste stehe und die Miliz den Grund für seine Anhaltung nicht kenne. Der Beschwerdeführer sei aber auch danach in Säuberungen geraten, die Militärs hätten aber nichts gesagt. Der Beschwerdeführer habe sich nach der letzten Festnahme nachts nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern nur tagsüber. Nachgefragt, ob es zwischen der letzten Freilassung und seiner Flucht noch weitere Vorfälle gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass im Abstand von drei oder vier Monaten in der Nacht immer wieder bei ihm zu Hause nach ihm gefragt worden sei. Persönliche Kontakte zu Soldaten habe es keine mehr gegeben. Bei Überprüfungen und Säuberungen tagsüber habe er keine Schwierigkeiten bekommen. Nach einem konkreten Auslöser seiner Flucht im September 2005 befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht mehr länger verstecken, sondern nach Österreich habe reisen wollen aber in Polen angehalten worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seiner Schwester in Telefonkontakt stehe und nach seiner Flucht zwei Mal nach ihm gefragt worden sei. Die Frage, ob nach ihm gefahndet werde, verneinte der Beschwerdeführer; er habe das Land legal verlassen. Er fürchte sich vor den unbekannten Leuten, welche ihn verschleppt und festgehalten hätten. Weitere Fluchtgründe wollte der Beschwerdeführer nicht angeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007 wurde der Asylantrag vom 22.10.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser gleichzeitig gemäß § 8 Absatz 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits widersprüchlich und er andererseits für die Behörden nach seiner Schilderung gar nicht von Interesse gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Weiters lägen keine relevanten und stichhaltigen Gründe vor, dass durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat dieser mit einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe konfrontiert wäre. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliege.

2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 27.03.2007 zugestellten Bescheid wurde am 02.04.2007 rechtzeitig Berufung erhoben. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, der Verfolgung durch Militärs wegen aus der Russischen Föderation geflohen zu sein. Das Bundesasylamt habe sich nur unzureichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer verwies auf seine bisher gemachten Angaben und bezeichnete die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung als unschlüssig. Der Beschwerdeführer habe schon in der Einvernahme vom 02.11.2005 von drei Anhaltungen berichtet und seine Beweismittel zur Festnahme im Jahr 2001 vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei von 2000 bis 2002 in einem Flüchtlingslager in Inguschetien aufhältig gewesen. In dieser Zeit habe er sich ein bis zwei Mal pro Monat wegen seiner Landwirtschaft nach Tschetschenien begeben und sich dort für kurze Zeit aufgehalten. Das Bundesasylamt hätte seine Aufenthaltsorte mittels Nachfrage klären können. Die legale Ausreise des Beschwerdeführers spreche nicht gegen eine tatsächlich bestehende Verfolgungsgefahr, er stehe nicht auf einer offiziellen Fahndungsliste. Der Beschwerdeführer wendete sich gegen das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Seiner Ausweisung stehe Art. 3 EMRK entgegen. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung von Asyl, in eventu die Unzulässigerklärung seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG sowie die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes III. und die Abhaltung einer Verhandlung.

Die Berufungsvorlage der belangten Behörde vom 04.04.2007 langte einen Tag später beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

3. Mit 01.07.2008 wurde der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der Asylgerichtshof

Mit Schreiben vom 08.03.2011 legte der Beschwerdeführer Ladungen, welche letztes und vorletztes Jahr an seine Wohnadresse in Tschetschenien, an der sein Bruder aufhältig sei, zugestellt worden seien, vor. Er sei zur Abgabe einer Zeugenaussage geladen worden und ersuchte um einen baldigen Verhandlungstermin.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine Urkundenvorlage, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer und sein erwachsener Bruder nach ihrer Flucht mehrmals als Zeugen geladen worden seien. Diese Ladungen seien allerdings nicht als solche zu verstehen. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde erneut ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien individueller Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zumal drei Brüder des Beschwerdeführers in Österreich, Belgien und Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Dem Schriftsatz angeschlossen waren eine Bestätigung über die Anhaltung des Beschwerdeführers, Zeugenladungen der XXXX, ein Zeitungsbericht über die Ermordung Umar ISRAILOVS vom 28.04.2010, ein Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.11.2007, mit welchem dem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, Asyl gewährt wurde, den belgischen Personalausweis des weiteren Bruders des Beschwerdeführers, XXXX, sowie die Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, in Italien.

Am 31.05.2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen bzw. seinem Familien- und Privatleben sowie allfälligen Integrationsaspekten befragt wurde. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch entschuldigt nicht.

Mit Erkenntnis vom 01.12.2011 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 als unbegründet ab.

Der Asylgerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sei sich zum muslimischen Glauben bekennt und den im Spruch genannten Namen trage. Er habe am 22.10.2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt und sich seit diesem Zeitpunkt stets im Bundesgebiet befunden. Er habe in Österreich 2011 mit einer russischen Staatsangehörigen, deren Asylverfahren beim Bundesasylamt anhängig sei, die Ehe geschlossen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liege keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten und sei arbeitsfähig. Mehrere Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Es könne sohin auch nicht festgestellt werden, dass im Falle der Rückkehr des kinderlosen Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine auf ökonomischen Gründen basierende Existenzgefährdung bestünde. Der unbescholtene Beschwerdeführer verfüge im Hinblick auf seine bisherige Aufenthaltsdauer in Österreich nur über als unterdurchschnittlich zu bezeichnende Deutschkenntnisse, gehe keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach, beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und habe keine Ausbildung in Österreich absolviert. Weiters traf der Asylgerichtshof umfassende Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insb. in der Republik Tschetschenien.

Da der Beschwerdeführer eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen habe können noch von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar seien, sei die Beschwerde im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten abzuweisen gewesen. Es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliege. Ausgehend vom unglaubwürdigen Verfolgungssachverhalt und vor dem Hintergrund der in der Beschwerdeverhandlung genannten und zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente und den darauf basierenden Feststellungen sowie unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Person hätten aber auch keine Umstände glaubhaft gemacht werden können, die nahelegen würden, dass es im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich arbeitsfähig und sei es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Vollständigkeit halber wurde darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte des Beschwerdeführers in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Letztlich habe auch nicht festgestellt werden können, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Asylgerichtshof nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - im Entscheidungszeitpunkt eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Die Beschwerde im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei daher insgesamt gesehen ebenfalls abzuweisen gewesen.

Im Hinblick auf die Ausweisung führte der Asylgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer wenige Monate zuvor in Österreich mit einer russischen Staatsangehörigen, deren Asylverfahren im zweiten Rechtsgang beim Bundesasylamt anhängig sei, die Ehe geschlossen habe. Die Eheleute lebten nicht im gemeinsamen Haushalt. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner zwischenzeitig schwangeren Ehegattin habe zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin als Asylwerber bzw. Asylwerberin über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen, was der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof auch bestätigt habe. Trotz Abweisung seines Asylantrages habe der Beschwerdeführer die Ehe mit einer Asylwerberin geschlossen und ein Familienleben begründet. Ein erwachsener Bruder des Beschwerdeführers befinde sich als Asylberechtigter in Österreich. Zwischen den erwachsenen Brüdern bestehe kein wie immer geartetes Abhängigkeits- oder Pflegeverhältnis. Es sei auf die Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721). In seinem Urteil vom 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Nr. 21.878/06, führte der EGMR zur behaupteten Verletzung des Art. 8 EMRK aus, es sei in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Beschwerdefall nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthaltes im Vereinigten Königreich begründet habe, ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellten. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel, nämlich das der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, motiviert. Anders als in dem, dem Urteil des EGMR vom 18.10.2006, Fall Üner, Nr. 46.410/99, zu Grunde liegenden Fall, sei die Beschwerdeführerin kein niedergelassener Einwanderer, und es sei ihr nie ein Bleiberecht im Vereinigten Königreich erteilt worden. Ihr Aufenthalt dort während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge (und Menschenrechtsbeschwerden) sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung auf Grund der Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721; 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellten jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen. Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. etwa EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie, Appl. 265/07). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines/einer Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein/eine Fremder/Fremde den größten Teil seines/ihres Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Darüber hinaus sei bei jeder Ausweisungsentscheidung zu prüfen, ob in das Privatleben der jeweils betroffenen Person eingegriffen werde, wobei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen könne. Jeder Staat habe nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31.07.2008, Omoregie, Appl. 265/07). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht habe oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00). Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr seit sechs Jahren im Bundesgebiet, ihm habe bekannt sein müssen, dass die mit einer Asylantragstellung verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstelle. Es sei demnach vorhersehbar gewesen, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt und wird das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen durch die Ausweisung beeinträchtigten Privatlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen habe können, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06). Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN). Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und sei selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.). Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich seien im Verfahren, dessen Dauer dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden könne, nicht hervorgekommen. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet seien angesichts der erst vor kurzem erfolgten Heirat und der damit einhergehenden Ungewissheit einer Fortsetzung des Ehelebens im Inland relativ schwach ausgeprägt. Der Beschwerdeführer habe spätestens nach der Abweisung seines Asylantrages im März 2007 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten müssen. Der illegal eingereiste Beschwerdeführer habe sich kaum Deutschkenntnisse angeeignet. In der Vergangenheit habe er kurzfristig geringfügig gearbeitet. Er gehe keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach, beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und habe keine Ausbildung absolviert. Der asylberechtigte Bruder des Beschwerdeführers könne den Beschwerdeführer auch nach Abschluss des Asylverfahrens finanziell unterstützen. Im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass dieses zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltsstatus nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen hätten dürfen und in weiterer Folge eine Aufenthaltsbeendigung ins Kalkül zu ziehen gehabt hätten. Von einer gelungenen Integration könne somit nicht gesprochen werden und seien auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erblicken. Der Asylgerichtshof übersehe nicht, dass der Beschwerdeführer schon mehrere Jahre lang nicht mehr in Tschetschenien gewesen sei, dabei dürfe allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort aufgewachsen und zur Schule gegangen sei und den Großteil seines Lebens dort verbracht habe. Verwandte befänden sich nach wie vor im Herkunftsstaat. Es könne somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt ("entwurzelt") wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer beherrsche nach wie vor Russisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest an keiner Sprachbarriere scheitern würden und von diesem Gesichtspunkt her möglich und zumutbar erscheinen würden. Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiege im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe und sei der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers somit gerechtfertigt. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation sei nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.

4. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 144a B-VG an den Verfassungsgerichtshof, in der er die Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und den Zuspruch von Kosten begehrte.

Mit Beschluss vom 29.03.2012 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf aufschiebende Wirkung Folge.

Mit Erkenntnis vom 29.06.2013 gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung statt, stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung seiner Beschwerde gegen die Ausweisung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander verletzt wurde und hob die Entscheidung des Asylgerichtshofes insofern auf. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab und sprach dem Beschwerdeführer Kosten zu.

Die Aufhebung der Ausweisungsentscheidung begründete der Verfassungsgerichtshof wie folgt:

"2.1. Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das eine Verletzung in dem durch Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander bedeutet, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.2. Der Asylgerichtshof ist zunächst zutreffend vom Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau in Österreich ausgegangen. Er ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mit seiner Ehefrau nur deshalb nicht zusammenlebe, weil ihnen dies mangels einer geeigneten Wohnung nicht möglich sei und sie (im Rahmen der Grundversorgung) schon einen Antrag auf Zuweisung einer solchen gestellt hätten, nicht entgegen getreten. Somit war im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend und nur auf Grund äußerer Notwendigkeiten getrennt von seiner - mittlerweile bei ihm wohnenden - Ehefrau lebte. Der Asylgerichtshof hat dennoch im Hinblick auf die aus seiner Sicht nicht besonders ausgeprägten sozialen und wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich und die Begründung des Familienlebens in einem Zeitpunkt, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen, gestützt auf § 10 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 eine Ausweisung ausgesprochen.

Der Asylgerichtshof hat jedoch bei der - im Wege der Anwendung des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von ihm durchgeführten - Prüfung der Verhältnismäßigkeit des damit bewirkten Eingriffes in das durch Art8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers den von ihm festgestellten Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt von diesem schwanger war, bei der Interessenabwägung zwar berücksichtigt. Im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Ausweisung war es indessen absehbar, dass der Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes werden würde. Davon ausgehend hätte der Asylgerichtshof eingehend begründen müssen, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten ist. Damit hat der Asylgerichtshof einen wesentlichen Gesichtspunkt des konkreten Sachverhalts außer Acht gelassen und den Beschwerdeführer im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung durch ein willkürliches Verhalten im Recht auf Gleichheit von Fremden untereinander verletzt."

5. Im Hinblick auf die Annexität zu den nunmehr am Asylgerichtshof anhängigen Verfahren der Gattin und des Sohnes des Beschwerdeführers erklärte sich der bislang für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständige, aus zwei männlichen Richtern bestehende Senat im Hinblick auf den von der Gattin des Beschwerdeführers geltend gemachten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung für unzuständig. Das Verfahren wurde daraufhin einem aus Frauen bestehenden Senat zugewiesen.

6. Mit 01.01.2014 ging der Akt auf die Gerichtsabteilung W146 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Am 17.06.2014 wurde das Verfahrens des Sohns des Beschwerdeführers, XXXX, nach Aufhebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 am Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Im Hinblick auf die Annexität zu den am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren der Gattin und der beiden Söhne des Beschwerdeführers erklärte sich der zuständige Richter im Hinblick auf den von der Gattin des Beschwerdeführers geltend gemachten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung für unzuständig.

Am 28.07.2014 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

Mit der Ladung vom 24.09.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Tschetschenien und zur Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation übermittelt. In der mündlichen Verhandlung am 04.11.2014, an der das Bundesamt entschuldigterweise nicht teilnahm, führte der Beschwerdeführer aus:

"R: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

BF: Seit Anfang November 2005 halte ich mich in Österreich auf. Genau kann ich es aber nicht angeben.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

BF: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

BF: Nein.

R: Haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Österreich jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF: Ich war 2003 in XXXX. Ich habe meinen Bruder besucht und wollte dort leben. Ich konnte mich aber nicht anmelden und musste deshalb zurückkehren. Ich war ca. eine Woche dort aufhältig. Sonst war ich mein ganzes Leben in Tschetschenien.

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte?

BF: Ja, meine Brüder und meine Schwester leben dort.

R: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?

BF: Ich habe schon lange keinen Kontakt zu ihnen mehr. In der letzten Zeit hatte ich keinen Kontakt mehr. Ich hatte früher nur Kontakt zu meiner Schwester.

R: Haben Sie in Österreich Verwandte?

BF: Ja, zwei Brüder. Einer lebt in XXXX, der andere lebt in der Pension, in der ich lebe.

R: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Brüder?

BF: Der, der in XXXX lebt hat Asyl bekommen und einen positiven Bescheid. Der, der in der Pension lebt, hat ein Visum beantragt und wartet auf eine Antwort. Ich meine damit einen Aufenthaltstitel.

R: Welchen Kontakt haben Sie mit Ihnen?

BF: Mit dem Bruder, der in Graz lebt, habe ich einmal pro Monat Kontakt. Wir besuchen uns einmal in 6 Monaten. Mit meinen Bruder der mit uns in der Pension lebt, habe ich ständigen Kontakt. Er wohnt gegenüber von mir. Wir unterstützen uns nicht wirklich, wir reden miteinander. Wir haben ja keine Probleme miteinander.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

BF: Ich lebe mit meiner Frau und meinen beiden Kindern in Österreich.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekomme Geld von der Pension, das sogenannte Essensgeld. Wir leben von der Grundversorgung.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF: Ja.

Der BF legt vor: Auszug der Sozialversicherung betreffend einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter f.d. Jahre 2008/2009, 2011.

R: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Zuerst habe ich Werbematerial in Autos verladen, dann habe ich in XXXX gearbeitet, wo Mineralwasser und Säfte erzeugt werden.

R: Was machen Sie seit 2011?

BF: Meine letzte Arbeitsstätte war dort. Manchmal habe ich dort am Band gearbeitet, manchmal Reinigungsarbeiten verrichtet, und zwar im Lager

R weiters legt der BF einen Sozialbericht des XXXX vor, wonach der BF den Sprachkurs A2 absolviert, die Kinder den Kindergarten besuchen und die Familie als Dolmetscher fungiert bzw. sie das Team bei der Umsetzung der Hausaktivitäten sowie der Gemeinschaftsfeste unterstützen.

BF: Nicht die Familie dolmetscht, sondern ich mache das, für die Bekannten in der Pension.

R: Was machen Sie bei den Hausaktivitäten und Gemeinschaftsfesten?

BF: Ich helfe dort. Ich schaue nach dem Rechten, das die Tische aufgestellt und wieder weggeräumt werden. Ich mache was nötig ist.

R: Haben Sie darüber hinaus ehrenamtliche Arbeiten geleistet? Überhaupt? D.h. in Vereinen, im Integrationshaus etc.

BF: Nein, sie haben nur einmal im Jahr ein Fest, da helfe ich aus. Das ist jedesmal im XXXX.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

BF: Ich würde arbeiten, ich bin gesund und kann daher arbeiten. Ich habe auch einen österreichischen Führerschein. Ich kann als Chauffeur arbeiten, ich kann jede Arbeit verrichten. Wenn ich die Möglichkeit dazu bekomme, möchte ich eine Berufsausbildung absolviert. Ich habe mich mit Schweißerarbeiten beschäftigt und darüber nachgedacht, dies weiter zu verfolgen. Ich möchte auch gerne den Stapler-Führerschein erwerben, wenn ich die Möglichkeit dazu bekomme.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF: In der Früh bringe ich meine Kinder zum Kindergarten und hole sie am Abend wieder ab. Meine Frau ist schwanger, deswegen helfe ich ihr. Sie ist nicht mehr in Lage alle Arbeiten alleine zu machen. Sie hat auch Schmerzen. Wir lernen gemeinsam Deutsch und fragen uns die Vokabel ab. Ich gehe am Abend, wenn es meine Zeit erlaubt, laufen. Früher habe ich auch gearbeitet. In der letzten Zeit, ist es aber sehr schwierig geworden, eine Arbeit zu finden. Ich besitze ja nur die weiße Karte.

R: Wann und wie haben sie Ihre Gattin kennengelernt?

BF: Das war am 4 oder 5. März 2011, in Traiskirchen. Ich fuhr mit einem Freund nach Traiskirchen, er hatte etwas zu erledigen. Wir haben uns hier kennengelernt.

R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF: Ja.

R: Der BF legt vor, das Zertifikat des XXXX, betreffen die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 am 14.11.2012, sowie ein Zertifikat der XXXX vom 26.06.2008 betreffend einen Deutschkurs für Anfänger, sowie eine Bestätigung des XXXX vom 14.12.2007 betreffend einen Deutschkurs für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen.

R: Sprechen Sie Deutsch? (BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbies oder der Familie zu beantworten)

BF (auf Deutsch): Ja, ein bisschen.

R: Haben Sie außer den Deutschkursen noch andere Kurse gemacht?

BF: Ja, ich habe die Anmeldung für den Deutschkurs gemacht.

R: Wie geht es Ihnen?

BF: Danke gut.

R: Wie geht es Ihrer Frau und im wievielten Monat ist sie schwanger?

BF: Es geht ihr gut und sie ist in der 8. Woche.

R: Wann wird das Kind zur Welt kommen?

BF: Im April 2015.

R: Wissen Sie schon ob es ein Bub oder ein Mädchen wird?

BF Ich möchte einen Buben, aber meine Frau möchte ein Mädchen.

R: Wie gefällt es Ihren Kindern im Kindergarten?

BF: Ja.

R: Gehen Sie gerne in den Kindergarten?

BF: Ja.

R: Haben Sie dort viele Freunde?

BF: Sie haben dort 3 ,4 österreichische Freunde.

R stellt fest, dass der BF Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 aufweist.

BF: Als ich noch gearbeitet habe, musste ich ständig Deutsch sprechen. Da war es besser. Da ich aber jetzt mehr zu Hause bin, vergesse ich vieles. Ich werde aber weiterlernen. Ich habe in den letzten 9 Jahren ständig negative Bescheide bekommen. Ich hatte kein Interesse daran, die Sprache zu lernen, weil ich angenommen habe, abgeschoben zu werden. Bekomme ich die Möglichkeit hier zu bleiben, werde ich meine Deutschkenntnisse sehr verbessern und einer Beschäftigung nachgehen.

R: Besuchen Sie in Österreich andere Kurse, eine Schule oder Universität?

BF: Nein.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF: Nein. Ist das überhaupt möglich?

R: Ja.

BF: Kann ich mich einfach an einen Verein wenden? Auch betreffend der Schulausbildung.

R: Es gibt sicher die Möglichkeit den Hauptschulabschluss über die Volkshochschule zu erlangen.

R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF: Ja. Einer lebt im 22. Bezirk, namens XXXX, an den Familiennamen kann ich mich nicht erinnern. Er kommt nicht zu mir, ich fahre zu ihm. Er arbeitet in der Nacht, wir sprechen viel. Wenn er tagsüber Zeit hat, lädt er mich zu sich ein. Ich kann ihn fragen, betreffend eines Unterstützungsschreibens.

R gibt der V die Möglichkeit ein solches Schreiben innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Ich habe schon Kontakt zu anderen Leuten. Das sind Bekannte aber keine Freunde. Sonst habe ich keine besonderen Bindungen zu Österreich.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

BF: Ich wurde zwar nicht gerichtlich verurteilt, aber ich wurde angehalten. Das war 2001 in meiner Heimat. Genau gesagt, am 26.10.. Man hat mich bis zum 17.11.2001 festgehalten. Ich wurde nicht verurteilt, wurde gegen Lösegeld frei gelassen. Das hat sich während einer Säuberungswelle im Dorf ereignet.

V: Der BF schildert die fluchtauslösenden Gründe.

R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

BF: Nein

R: Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vorstellen?

BF: Ich würde arbeiten. Hier ist das Leben ruhig und ich hätte keine Angst. Hier werden die Gesetze eingehalten und es herrscht Ordnung. Ich könnte hier ein normales Leben führen.

R: Möchten Sie noch Beweismittel vorlegen, die Sie bisher im Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

BF: Nein."

Die auch im Verfahren des Beschwerdeführers erstattete Stellungnahme vom 11.12.2014 bezieht sich ausschließlich auf das Verfahren seiner Gattin und seiner Kinder.

In der auch im Verfahren des Beschwerdeführers erstatteten Stellungnahme vom 18.11.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Sicherheitslage in der Republik Tschetschenien schlecht sei, dass Tschetschenen über keine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation verfügen würden, eine Gefährdung des Beschwerdeführers auch auf Grund der von seiner Gattin relevierten Fluchtgründe bestehe, Rückkehrer besonders vulnerabel seien und dass einer Familie mit bald drei kleinen Kindern das Leben unter derart erschwerten Bedingungen nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit über neun Jahren in Österreich auf. Sein Aufenthalt sei in dieser Zeit im Rahmen eines Asylverfahrens rechtmäßig gewesen, wobei die lange Verfahrensdauer nicht im Verschulden des Beschwerdeführers gelegen sei. Er sei strafgerichtlich unbescholten und sehe Österreich als seine neue Heimat an. Er unterhalte regelmäßige Kontakte zu seinem asylberechtigten Bruder und zu den asylberechtigten Angehörigen seiner Gattin. Der Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten beschränke sich auf seltene Telefonate. Er habe auch außerfamiliäre Kontakte, die nicht auf seine Unterbringungseinrichtung beschränkt seien: Er verbringe regelmäßig Zeit mit einem österreichischen Staatsbürger namens XXXX; da sich dieser zurzeit in Deutschland aufhalte, könne kein Unterstützungsschreiben vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer bemühe sich, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2, auch wenn die lange Ungewissheit seine Lernmoral in Mitleidenschaft gezogen habe. Er sei aber höchst motiviert sich weiterzubilden, wenn er in Österreich bleiben könne. Er wolle dringend einer geregelten Beschäftigung nachgehen, habe den österreichischen Führerschein und bereits Erfahrungen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt gesammelt. Er sei einer Saisonarbeit nachgegangen und habe dadurch bewiesen, dass er durchaus fähig sei, in Österreich Arbeit zu finden. Er sei darüber hinaus sozial engagiert und habe in seinen bisherigen Unterbringungsquartieren immer große Bereitschaft gezeigt, sich in den Dienst der Allgemeinheit zu stellen, zB durch aktive Mithilfe oder Dolmetschertätigkeiten. Im Übrigen werde auf das BVG über die Rechte von Kindern verwiesen. In der Beilage übermittelte der Beschwerdeführer einen Sozialbericht des Samariterbundes betreffend die Dolmetschertätigkeiten und die Teilnahme an Hausaktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Familie im Grundversorgungsquartier sowie ein Unterstützungsschreiben der ehemaligen Betreuerin des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste am 22.10.2005 im Alter von 30 Jahren nach Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seitdem ununterbrochen in Österreich auf. Verfahrensverzögerungen durch den Beschwerdeführer sind nicht aktenkundig. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens.

Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich, ein weiterer Bruder als Asylwerber. Zu letzterem besteht regelmäßiger Kontakt, weil er im selben Quartier der Grundversorgung lebt, zu ersterem ca. einmal pro Monat, wobei sich der Beschwerdeführer und sein asylberechtigter Bruder zwei Mal pro Jahr besuchen. In Österreich leben weiters die Gattin des Beschwerdeführers und die beiden, 2012 und 2013 geborenen, gemeinsamen Kinder, wobei die Ehe erst 2012 in Österreich geschlossen wurde. Seit 20.06.2011 leben die Ehegatten an derselbe Adresse. Die Asylverfahren der Gattin und der Kinder wurden mit heutigem Datum sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.

Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben bis zur Einreise nach Österreich vor neun Jahren im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und hat dort die Schule besucht. Er spricht sowohl Russisch als auch Tschetschenisch und war als Landwirt selbständig erwerbstätig. Er hat weiterhin Verwandte im Herkunftsstaat.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine Bildungsmaßnahmen abgesehen von Deutschkursen in Anspruch genommen. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und hat auch die entsprechende Prüfung des XXXX abgelegt. Er hat in Österreich den Führerschein gemacht und war 2008-2009 und 2011 legal erwerbstätig. Er ist zurzeit nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Er ist nicht ehrenamtlich tätig und nicht Mitglied in einem Verein oder sonst gesellschaftlich integriert, engagiert sich aber in seinem Quartier der Grundversorgung - sei es durch Mithilfe bei Festen, sei es durch Dolmetschertätigkeiten. Er hat auch Kontakt zu Personen außerhalb des Quartiers.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ebenso wie die Angaben zum Asylverfahren aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Angaben zu den Verfahren seiner Gattin und seiner Kinder ergeben sich aus den in deren Verfahren ergangenen Erkenntnissen vom selben Tag.

Die Angaben des Beschwerdeführers zum Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Familie ergeben sich aus den ZMR-Auskünften sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer ist im GVS-Speicherauszug ersichtlich. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.

Die Feststellungen betreffend die Familienangehörigen und das Leben des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und dem Verwaltungsakt. Die Angaben zur Erwerbstätigkeit und den Deutschkenntnissen ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen und Sozialversicherungsauszügen sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen in der Verhandlung sowie den vorgelegten Empfehlungsschreiben. Dass der Beschwerdeführer mit einem österreichischen Staatsbürger eine engere Freundschaft in Österreich führt, kann nicht festgestellt werden, da dieser laut der Stellungnahme vom 18.11.2014 mittlerweile in Deutschland lebt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A) Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das vorliegende Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Mit der Ablehnung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Hinblick auf den Asylantrag durch den Verfassungsgerichtshof ist die Abweisung des Asylantrages sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vormals Ausweisungsentscheidung) zu entscheiden. Dadurch liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 entsprechende Situation vor.

2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

4. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

4.1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben eingreifen:

Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder in Österreich, von denen nur einer als anerkannter Flüchtling aufenthaltsberechtigt ist; der andere hält sich als Asylwerber in Österreich auf. Zu keinem seiner Brüder hat der Beschwerdeführer ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis dargetan. Es liegt somit kein Familienleben mit ihnen vor; diese Bindungen sind aber im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen.

Die Gattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers (alle sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe) halten sich als Asylwerber in Österreich auf. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Sie verfügen somit über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde sohin nicht in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben mit seiner Gattin und seinen Kindern eingegriffen.

4.2. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde aber unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben eingreifen:

Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am Tag seiner Einreise; sein Aufenthalt war während des Asylverfahrens und sohin während des gesamten Aufenthalts geduldet bzw. nicht unrechtmäßig. Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus beruht (vgl. zB VfSlg. 19.086/2010; ferner VfGH 7.10.2010, B950-954/10), erfolgte die Integration des Beschwerdeführers während seines einzigen Asylverfahrens in Österreich, welches bis zur Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages fast acht Jahre, bis zur Entscheidung über die Ausweisungsentscheidung mehr als neun Jahre dauerte. Dies ist auf keine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht sohin die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 7.10.2010, B950-954/10).

Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen und zum Herkunftsstaat und es ist nicht ersichtlich, dass er sich dort nicht wieder integrieren könnte: Er reiste mit 30 Jahren nach Österreich ein und hat den Großteil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht, besuchte dort die Schule, wurde dort sozialisiert und spricht die Sprachen seines Herkunftsstaates. Er war am Arbeitsmarkt integriert. Mit seinen Verwandten im Herkunftsstaat hat er weiterhin telefonischen Kontakt, zwei Brüder halten sich in Österreich auf, davon ist einer asylberechtigt; zu beiden besteht Kontakt. Er ist über den Kontakt mit seiner tschetschenischen Gattin und seinen tschetschenischen Brüdern auch weiterhin mit der Kultur und Lebensart des Herkunftsstaates verbunden.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist mittlerweile auch in die österreichische Gesellschaft integriert: Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und hat auch die diesbezügliche Prüfung des XXXX absolviert; er engagiert sich in seinem Flüchtlingsquartier, hat aber auch Kontakte außerhalb der Unterkunft, zB zu seinem in Österreich als anerkannten Flüchtling aufenthaltsberechtigten Bruder. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar zurzeit seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, hat aber immer wieder legal in Österreich gearbeitet. Er möchte sein Privatleben in Österreich fortsetzen.

Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich auch vor dem Hintergrund der starken Bindungen zum Herkunftsstaat angesichts der überlangen, nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Verfahrensdauer in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124). Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt A wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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