BVwG W137 2006144-1

W137 2006144-1Tribunale amministrativo federale27 mar 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Intensität, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W137 2006144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2006144.1.00

Spruch

W137 2006144-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2014, Zl. 830806000-1670055,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner am 15.06.2013 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters zunächst an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben anzugehören. Er sei 1997 in der Provinz Ghazni geboren und habe dort die Grundschule vom 7. bis zum 11. Lebensjahr besucht. 2007/2008 sei er in den Iran geflüchtet und habe dort zuletzt als Installateur gearbeitet. Seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern würden noch gemeinsam in Afghanistan (Ghazni) leben. Ein Bruder lebe im Iran; ein weiterer sei 2007 getötet worden. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Er habe vor etwa zwei Monaten den Iran verlassen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Bruder ein Soldat der afghanischen Regierung gewesen sei und im Jahr 2007 durch eine Bombenexplosion getötet worden sei. Es sei ein Anschlag der Taliban gewesen. Sein Vater habe ihn dann aus Angst, dass ihm auch etwas passieren könne in den Iran geschickt. Später sei ein weiterer Bruder in den Iran gekommen. Den Iran habe er verlassen, weil die Afghanen dort schlecht behandelt werden würden und er keine Dokumente besessen habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban; sein Vater sei einmal von ihnen bedroht worden. Es sei besser, dass er hier bleibe.

Am 04.07.2013 wurde betreffend den Beschwerdeführer die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose in Auftrag gegeben.

2. Am 31.07.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt, dass die am 12.07.2013 durchgeführte Bestimmung seines Alters, einschließlich Zahnröntgen, CT sowie einer gesamten körperlichen Untersuchung, ein Mindestalter von XXXX Jahren und somit Volljährigkeit ergeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er das Ergebnis akzeptiere und legte zudem seine Tazkira vor. Diese wurde im Original zum Akt genommen. Zum Alter ist vermerkt, dass dieses "nach dem äußeren Erscheinungsbild" festgelegt worden sei.

3. Am 20.11.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er zunächst seine Ausreisegründe aus dem Iran ausführlich schilderte.

Zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan brachte er lediglich vor, dass sein Bruder im Jahr 2007 bei einer Explosion getötet worden sei; weil es für sie lebensgefährlich gewesen sei, seien er und sein Bruder in den Iran geschickt worden. Sein Bruder sei alleine im Iran zurück geblieben, da das Geld für die Ausreise nicht für beide gereicht habe. Es sei ihm bewusst geworden, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Bei der Explosion seien sein Bruder und ein Freund getötet worden. Er habe Angst, dass ihm das auch passiere. In Europa habe er keine Verwandten; er sei dankbar, hier Unterricht zu erhalten und die deutsche Sprache erlernen zu können.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2014, Zahl: 830806000-1670055, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.); unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er glaubhaft habe schildern können, dass sein Bruder im Jahr 2007 bei einem Anschlag der Taliban ums Leben gekommen sei und er aus Angst, auch bei einem Anschlag getötet zu werden, in den Iran geflüchtet sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder für die Zukunft zu befürchten hätte.

Es könne weiters bei einer Rückkehr keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung seiner Person festgestellt werden. Es könne auch keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan festgestellt werden, die praktisch jeden betreffen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Es sei nicht erkennbar, dass er seine Herkunftsregion nicht sicher erreichen könne, da ein ausreichendes Straßennetz zur Verfügung stehe und die Sicherheitslage in der gesamten Zentralregion nicht dermaßen besorgniserregend sei. Es sei ihm als einem jungen und gesunden Mann zumutbar, in sein Heimatdorf zurückzukehren und sich dort eine Unterkunft und Arbeit zu suchen.

Da der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären oder sonstigen Nahebeziehungen verfüge, könne eine Ausweisung nicht in den Schutzbereich des von Art 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienleben eingreifen und sei der Eingriff in sein Privatleben durch eine Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei.

1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einem vom XXXX (nicht als bevollmächtigter Vertreter) verfassten und übermittelten Schreiben innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der der oben genannte Bescheid des Bundesamtes zur Gänze angefochten wurde.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er glaubhaft dargelegt habe Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu befürchten. Mehrmals habe er betont, dass er im Fall einer Rückkehr Angst um sein Leben hätte. Die Angst begründe sich durch den Tod seines Bruders. Bombenanschläge und Angriffe jeglicher Art durch die Taliban seien Alltag in Afghanistan. Wie sehr sich die Sicherheitslage - auch in seiner Heimatprovinz - verschlechtert habe, führe auch die belangte Behörde aus. Außerdem habe er "mehrmals" erwähnt, dass er einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban nur schwer entkommen könnte. Es seien im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen über die immer häufigere Zwangsrekrutierung von jungen Afghanen in der Provinz Ghazni erhoben worden. Es seien lediglich allgemeine Länderfeststellungen, die in keinem Zusammenhang zu seinem Vorbringen stehen würden, erwogen worden. Der Beschwerdeführer zitierte anschließend Berichte über die Zwangsrekrutierung durch Taliban und über Bombenanschläge auf die Zivilbevölkerung.

Die mangelhafte Beweiswürdigung ergibt sich dadurch, dass von der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass er bei einer Rückkehr wirtschaftlich abgesichert wäre, verkenne jedoch, die verheerend hohe Arbeitslosenquote von Jugendlichen. Zudem habe er sehr wohl einen Deutschkurs besucht und verwies auf die beigelegte Teilnahmebestätigung vom 17.12.2013.

Da er in Afghanistan wegen seiner "Rasse" (gemeint wohl soziale Gruppe), nämlich der "jungen Afghanen, denen eine Zwangsrekrutierung droht", verfolgt werde, wäre ihm Asyl zu gewähren gewesen. Angesichts des Sicherheitsrisikos sei es ihm nicht möglich ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen.

Die Behörde unterlasse es bei der Überprüfung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sich auf die Gefährdungslage im gesamten Land zu beziehen. Es sei angesichts der getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar, dass er nach Afghanistan zurückkehren könne und dort keiner Bedrohung seines Lebens ausgesetzt sei. Aufgrund der zu befürchtenden Verfolgungshandlungen wäre er einem ernsthaften Risiko ausgesetzt in eine aussichtslose Lage zu geraten. Außerdem herrsche auch eine instabile Sicherheitslage in Afghanistan.

Zu Spruchpunkt III. führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits Deutsch lerne und sich einen Freundeskreis aufbaue. Er helfe auf einem Bauernhof in einem gemeinnützigen Projekt bei der Betreuung von Menschen mit Behinderung und legte zur Bestätigung hierfür ein Schreiben der Projektleiterin vor. Abschließend zitierte der Beschwerdeführer Judikatur zur Frage der Ausweisung.

Beantragt werde daher a) dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; b) in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; c) in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; d) festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig sei und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen; e) eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit Schreiben vom 14.11.2014 legte der Beschwerdeführer zwei Schreiben betreffend Integrationsschritte in Österreich vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an. Er stammt aus der Provinz Ghazni, wo er auch vier Jahre lang (bis ca. 2007) die Grundschule besuchte. Danach reiste er in den Iran aus, wo er bis zuletzt lebte und als Installateur arbeitete. Seine Eltern und fünf Geschwister, darunter zwei Brüder, leben noch in Afghanistan; ein Bruder lebt im Iran. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers war Soldat der afghanischen Armee und starb bei einem Bombenanschlag der Taliban (2007).

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 14.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen war der Beschwerdeführer nie ausgesetzt. Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung wurde von ihm im erstinstanzlichen Verfahren nie erwähnt und es gibt dafür auch keinen schlüssigen Hinweis. Darüber hinaus wurden in der Beschwerde diesbezüglich auch aktenwidrige Behauptungen aufgestellt. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan, weil sein Vater um seine Sicherheit besorgt war, nachdem sein Bruder zu Tode gekommen war.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich jedoch bereits abstrakt als nicht asylrelevant, da es keinen Zusammenhang mit den in der GFK definierten Asylgründen aufweist. Auch eine Schutzverweigerung seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Den Iran verließ er aufgrund seines dortigen illegalen Aufenthaltes und der damit einhergehenden Probleme sowie Übergriffen seitens iranischer Staatsbürger. Diesen Problemen kommt im gegenständlichen Verfahren jedoch keine Entscheidungsrelevanz zu.

In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde; andere konkrete (individuelle) Asylgründe als die oben genannten wurden nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan und im Iran sowie zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Auch das Bundesamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung offensichtlich zu Grunde gelegt. Dies gilt auch für die Feststellungen zum verstorbenen Bruder, die das Bundesamt nicht erkennbar in Zweifel gezogen hat.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt. Das Bundesamt hat dieses Vorbringen als glaubhaft beurteilt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich kein Grund von dieser Einschätzung abzugehen.

Eine ihm drohende konkrete Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 20.11.2013 nicht darlegen können und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bezüglich dieser für ihn nachteiligen Angaben nicht die Wahrheit gesprochen haben sollte. Dass er in Afghanistan Angst vor den Taliban habe, ist insofern objektiv nicht geeignet, eine gegründete Furcht vor Verfolgung zu indizieren, als der Beschwerdeführer weder eine drohende konkrete individuelle Verfolgung seiner Person noch ein dieser zugrunde liegendes asylrelevantes Motiv darlegen konnte.

Hinsichtlich des bei einer Bombenexplosion getöteten Bruders konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Todesfall machen. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser in seiner Funktion als Soldat einem gegen die Armee als Institution gerichteten Anschlag zum Opfer fiel. Daraus lässt sich jedoch keine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers ableiten. Weder war dieser selbst je Soldat, noch gibt es irgendeinen schlüssigen Hinweis auf Sippenhaftung. Dies wird auch noch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater in den Iran geschickt wurde. Der Vater selbst blieb mit der übrigen Familie in Afghanistan und ist dort seit nunmehr acht Jahren keiner Verfolgung ausgesetzt - jedenfalls hat der Beschwerdeführer eine solche nie behauptet.

Darüber hinaus wurde auch keine (zu erwartende) Schutzverweigerung seitens der afghanischen Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen behauptet. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde eine bloß objektive Schutzunfähigkeit vor.

Andere Anhaltspunkte, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat oder die Verweigerung von Schutz gegen eine solche aus asylrelevanten Motiven für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Dies gilt insbesondere für eine Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde pauschal vorbrachte, Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen Afghanen, denen Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe, befürchte, ist einzuwenden, dass der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme vor der belangten Behörde keineswegs bereits vorgebracht hat. Damit werden in der Beschwerde eindeutig aktenwidrige Behauptungen aufgestellt; der Beschwerdeführer hätte im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt die Möglichkeit gehabt, derartige Befürchtungen ausführlich darzulegen, hat dies jedoch nicht einmal in Ansätzen versucht. Zudem hat der Beschwerdeführer im gesamten bisherigen Verfahren nicht schlüssig dargelegt, warum er konkret lediglich aufgrund seiner Eigenschaft als afghanischer Mann einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte.

Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - schlüssig darlegen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt nicht als asylrelevant. Eine konkrete - staatliche oder von dritten Personen ausgehende - Bedrohung oder Verfolgung brachte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Der Beschwerdeführer äußerte sich hinsichtlich Afghanistans lediglich dahingehend, dass sein Bruder im Jahr 2007 bei einer Explosion getötet worden sei und ihn deshalb sein Vater aus Sicherheitsgründen in den Iran geschickt habe.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Soweit in der Beschwerde erstmals eine pauschale Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der "jungen afghanischen Männer" vorgebracht wird, ist festzuhalten, dass alleine die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe für gewöhnlich nicht ausreicht, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Für die Gewährung von Asyl muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (vlg. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerdegegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn 1. sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, nach der Entscheidung maßgeblich geändert hat; 2. das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; 3. diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zugänglich waren; oder 4. der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Im gegenständlichen Fall wird in der Beschwerde die Gefahr einer Zwangsrekrutierung erstmals gänzlich pauschal und ohne jeden individuellen Bezug auf die Person des Beschwerdeführers einfach in den Raum gestellt - als wäre ohnehin jeder wehrfähige Mann in gleicher Weise davon betroffen. Warum diese Gefahr - die ja jedenfalls schon bei Antragstellung bestanden haben müsste, da es keinen Hinweis gibt, dass Zwangsrekrutierungen erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides aufgetreten wären - zuvor nie angesprochen worden ist, wird nicht einmal angedeutet. Für das Vorliegen der in § 20 BFA-VG definierten Gründe gibt es keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr wird aktenwidrig behauptet, dass der Beschwerdeführer das Risiko einer Zwangsrekrutierung wiederholt thematisiert habe. Damit handelt es sich bei dem Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung in der Beschwerde um eine gänzlich unbegründete Behauptung, der im gegenständlichen Fall keine Entscheidungsrelevanz zukommt.

Zu den vorgebrachten Problemen im Iran ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Da, wie oben dargestellt, zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, war eine potentiell auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund eines der in der GFK genannten Gründe in Bezug auf Afghanistan und nicht den Iran zu prüfen und somit das Vorliegen einer solchen (Verfolgungsgefahr) mangels Asylrelevanz zu verneinen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

3.3.2. Wie bereits unter Punk II.3.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führte das Bundesamt aus:

"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezielt bedroht werden bzw. getötet werden würden.

Es kann keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung Ihrer Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden.

Es kann keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden betreffen würde, festgestellt werden.

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden.

Festgestellt werden konnte, dass Sie über soziale Anknüpfungspunke in Afghanistan verfügen.

Feststeht, dass Sie jung, gesund und arbeitsfähig sind, zumal Sie auch schon über viele Jahre im Iran als Installateur und Schweißer gearbeitet haben und sich so finanziell abgesichert haben.

Sie wären somit wirtschaftlich genügend abgesichert und würden somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten.

Es ist auch nicht erkennbar, dass Sie Ihre Herkunftsregion nicht sicher erreichen könnten, da ein ausreichendes Straßennetz zur Verfügung steht und die Sicherheitslage in der gesamten Zentralregion nicht dermaßen besorgniserregend ist, dass gleichsam jede Straßenbenützung eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Es ist Ihnen auch als junger, gesunder Mann zumutbar, in Ihr Heimatdorf Duabi, in Afghanistan zurückzukehren und sich dort als junger, gesunder Mann eine Unterkunft und Arbeit zu suchen."

Die Behörde führte weiters aus dass, die Familie des Beschwerdeführers in der Heimatprovinz lebe und er daher Unterstützung erhalten könne.

Die Behörde hat im gegenständlichen Fall verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, indem unterlassen wurde, sich hinreichend mit der Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Ausführungen zur Provinz Ghazni finden sich nur kursorisch im angefochtenen Bescheid. Ausführungen zum Heimatdistrikt fehlen zur Gänze.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort auch unter zumutbaren Umständen erreichen kann.

Der angefochtene Bescheid enthält weder substanzielle und konkrete Erhebungen über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Ghazni oder in Kabul, noch wird darauf ausreichend eingegangen, inwieweit diese Orte für den Beschwerdeführer erreichbar sind. Ebenso fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf in Ghazni lebende Angehörige oder einer etwaigen Niederlassung in einem anderen Landesteil.

Daher greift die nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne, zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers (reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention) ausschließen zu können.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Somit ist festzustellen, dass nicht zuletzt aufgrund der Säumnisse des Bundesamts bislang keine hinreichenden Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr, der Sicherheitslage in der Heimatprovinz (Ghazni) des Beschwerdeführers aber auch im Hinblick auf eine Fluchtalternative in Kabul oder andernorts in Afghanistan ins Verfahren eingeführt wurden.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes im Spruchpunkt II. und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz Ghazni bzw. in Kabul unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um dessen Recht auf Parteiengehör nicht zu verletzen und in dem neu zu erlassenden Bescheid nachvollziehbar darzutun, wie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seine Lebensgrundlage bestreiten kann. Hierbei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit etwa sieben Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen ist.

3.4. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

3.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zahlen Ra 2014/20/0017 und 0018, ausführlich mit der Frage der Möglichkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren auseinandergesetzt und dabei unter anderem ausgeführt:

"[5.11.] Bezogen auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig unterbleiben könne, wenn das Vorbringen erkennen lasse, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. Habe der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände und Fragen bereits in erster Instanz releviert oder seien solche erst nachträglich bekannt geworden, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde (an den Asylgerichtshof) aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft sei (vgl. dazu nochmals VfGH vom 14. März 2012, Zl. U 466/11 ua.). In weiteren Entscheidungen hat er die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung verneint, wenn der Sachverhalt "sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint" (vgl. VfGH vom 13. März 2013, Zl. U 1175/12 ua.), mangels vertiefender Ermittlungen zur behaupteten Verfolgung "gerade nicht" geklärt sei (vgl. VfGH vom 26. Juni 2013, Zl. U 1257/2012), der Asylgerichtshof notwendige Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Asylwerbers in wesentlichen Punkten unterlassen habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 477/2013), die Glaubwürdigkeit der Asylwerberin "großteils nur auf Grund ihres Vorbringens in erster Instanz beurteilt" habe, obwohl in der Beschwerde an ihn "wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet wurde, welche die in erster Instanz durchgeführte Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen begründet in Frage" gestellt habe (vgl. VfGH vom 3. Oktober 2013, Zl. U 642/2012), in nicht nachvollziehbarer Weise und ohne Einräumung von Parteiengehör andere Feststellungen getroffen worden seien als zuvor im Verwaltungsverfahren, die dort zudem auf den durch die persönliche Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindruck des Asylwerbers beruht hätten (vgl. VfGH vom 21. Februar 2014, Zl. U 152/2013), oder wenn seit Einbringung der Beschwerde bereits lange Zeit vergangen sei, sodass allein schon deswegen der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt einer Aktualisierung bedurft habe (vgl. VfGH vom 22. November 2013, Zl. U 729/2013, bezogen auf die im Rahmen einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu klärende Frage des Ausmaßes der mittlerweile bestehenden Integration des Fremden).

[5.12.] Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

3.4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt I. findet sich in der Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer selbst brachte für die Antragstellung in Österreich überwiegend Probleme vor die sich auf den Iran - wo er sich seit 2007 aufhielt - bezogen. Diese waren jedoch aufgrund des fehlenden Konnexes zum Herkunftsstaat Afghanistan im gegenständlichen Verfahren nicht prüfungsrelevant.

Die erstmalig in der Beschwerde pauschal behauptete generelle Verfolgung der jungen afghanischen Männer durch die Taliban zum Zweck der Zwangsrekrutierung konnte weder belegt noch so weit auf Hinweise gestützt werden, dass sich daraus das Erfordernis einer Verhandlung, eines Parteiengehörs oder anderer konkreter Ermittlungsschritte ergeben hätte. Überdies wird in der Beschwerde aktenwidrig behauptet, dass dieses Thema bereits vom Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesamt angesprochen worden sei. Auf die Gründe für das erstmalige Vorbringen in der Beschwerde wird demgemäß nicht einmal ansatzweise eingegangen, weshalb es sich um ein Vorbringen handelt, das - wie in der oben (Punkt 3.4.2.) wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt - gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG verstößt.

Insgesamt konnte die Entscheidung im gegenständlichen Fall daher bereits im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des vorgebrachten Sachverhalts erfolgen. Insbesondere wurde das vollständige authentische Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren (Erstbefragung und Einvernahmen vor dem Bundesamt) der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

3.4.3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern nur von Tatfragen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Prüfungsrelevant war im gegenständlichen Fall aufgrund der unstrittigen afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einzig der Herkunftsstaat Afghanistan und nicht Iran als Staat seines letzten (mehrjährigen) Aufenthalts. Bezogen auf Afghanistan konnte der Beschwerdeführer keine asylrelvanten Fluchtgründe darlegen; seine Probleme im Iran waren nicht entscheidungsrelevant. Zur Frage der Relevanz von Vorbringen, die gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG verstoßen existiert rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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