BVwG W207 1420437-1

W207 1420437-1Tribunale amministrativo federale27 mar 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, Interessenabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W207 1420437-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.1420437.1.00

Spruch

W207 1420437-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2011, Zl. 11 02.094-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § Abs. 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Tschetschenien zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Er reiste seinem Vorbringen zu Folge am 02.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2011 sowie im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.04.2011 brachte der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2000 inhaftiert worden, dies wegen Erpressung und Entführung von Personen. Ursprünglich sei er eigentlich deshalb inhaftiert worden, weil er den Rebellen geholfen habe. Er sei unschuldig, habe jedoch unter Drohungen ein entsprechendes Geständnis unterschreiben müssen. Es sei ihm vorgeworfen worden, einen Mann entführt und bewacht zu haben, dieser Mann habe ihn jedoch nicht erkannt. Im Jahr 2002 sei er schließlich vom "Obersten Gerichtshof" der Stadt XXXX zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, dies wegen dreier Bestimmungen, nämlich Art. 126 ("Menschenentführung"), Art. 163 ("Erpressung") und Art. 208 ("Teilnahme an Kriegshandlungen") des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation. Inhaftiert sei er schließlich gewesen vom Jahr 2000 bis Dezember 2009 in Sibirien. Vertreter des Roten Kreuzes hätten ihn ausfindig gemacht und unterstützt, diesen habe er es zu verdanken, dass er diese Zeit in der Haft überlebt habe. Nach der Haftentlassung am 28.12.2009 habe er Probleme mit Kadyrow-Leuten, damit meine er auch die Polizei, bekommen. Er sei - je nach Darstellung - "ein bis zwei Mal" bzw. "ca. 20 bis 30 mal" abgeholt und befragt worden, wahrscheinlich sei vermutet worden, dass er Beziehungen zu den Rebellen habe, daher sei ihm auch immer die Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften angeboten worden, dieses Angebot habe er aber nicht annehmen wollen. Immer wenn es einen Vorfall in seiner Umgebung gegeben habe, sei er als Verdächtiger verhört und misshandelt und bedroht worden. Er habe nach 23:00 Uhr immer zu Hause bleiben müssen. Er selber sei kein Widerstandskämpfer, er habe aber während des Krieges, er sei damals ein Jugendlicher gewesen, geholfen. Er habe damals Waffen und Lebensmittel gebracht, er habe beim Ausgraben der Schützengräben geholfen. Er habe weder mit Kadyrow-Leuten noch mit den Rebellen etwas zu tun haben wollen, jedoch sei er nicht in Ruhe gelassen worden. Als der Beschwerdeführer Anfang Februar 2011 drei Ladungen bekommen habe, nach deren Inhalt er in die Polizeiabteilung hätte gehen müssen, habe er diesen Ladungen nicht Folge geleistet, weil er befürchtet habe, dass er wieder inhaftiert werden würde. Er habe daher beschlossen auszureisen und nach Europa zu fahren.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt diverse Unterlagen in russischer Sprache vor, die einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt wurden, darunter Sterbeurkunden seiner beiden Onkel und seines Vaters, eine Haftbestätigung und einen Inlandspass betreffend einen Onkel.

Seine eigene Person betreffend legte der Beschwerdeführer neben einem im Jahr 2007 ausgestellten russischen Inlandspass, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, u.a. eine Haftentlassungsbestätigung einer Bundes-Strafvollzugsanstalt der Stadt XXXX vom 28.12.2009 vor, nach deren Inhalt der Beschwerdeführer am 19.04.2002 durch das XXXX Bezirksgericht nach den Artikeln 126 Abs. 3a ("Entführung von Personen durch eine organisierte Gruppe ") und Art. 163 Abs. 3a ("Erpressung, die ausgeführt wurde durch eine organisierte Gruppe") iVm Art. 33 Abs. 5 (" Arten der Mittäter bei Verbrechen; Nebentäter") und Art. 69 ("Bestimmung des Strafmaßes") des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation zu zehn Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden sei und seine Strafe vom 28.10.2000 bis 28.12.2009 verbüßt habe. Eine Verurteilung nach Art. 208 ("Teilnahme an Kriegshandlungen") des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, wie vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht, lässt sich dieser von ihm vorgelegten Haftentlassungsbestätigung hingegen nicht entnehmen.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer insgesamt drei "Vorladungen zur Vernehmung" für den 12.01.2011 (Datierung unleserlich), für den 30.01.2011 (datiert mit 29.01.2011) sowie in weiterer Folge für den 07.02.2011 bzw. für den 14.02.2011 (Vernehmungstermin in dieser Vorladung widersprüchlich, datiert jedenfalls mit 05.02.2011) vor. Entsprechend dem Inhalt dieser Dokumente seien diese der Mutter des Beschwerdeführers bzw. seiner Schwester ausgehändigt worden.

Das Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei, wurde von ihm hingegen nicht vorgelegt. Diesbezüglich wurde er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.04.2011 aufgefordert, dieses Urteil innerhalb einer Frist von zwei Wochen dem Bundesasylamt zur Vorlage zu bringen, dies, nachdem der Beschwerdeführer befragt worden war, ob er dieses Urteil besitze, was der Beschwerdeführer mit "Ja, dieses ist in Tschetschenien." beantwortete.

Mit an das Bundesasylamt gerichteter schriftlicher Eingabe vom 28.04.2011, versehen mit dem Betreff "Verlangte Unterlagen aus Russland" gab der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung bekannt, auf Wunsch des Beschwerdeführers werde das Bundesasylamt informiert, dass der Beschwerdeführer die Papiere, die er dem Bundesasylamt vorlegen wolle, nicht erhalten werde. Nach seiner Flucht aus Tschetschenien sei das Haus der Familie von maskierten Männern durchsucht worden, die alle Papiere mitgenommen hätten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.03.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.07.2011 fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof.

Auf diesbezügliche Anfrage des Asylgerichtshofes erteilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2012 seine Zustimmung zur Überprüfung der von ihm vorgelegten Dokumente, insbesondere der vorgelegten Haftbestätigung. Er führte in diesem Zusammenhang einschränkend aus, er dürfe um größte Vorsicht und um Vorkehrungen ersuchen, dass keine Daten an staatliche bzw. quasistaatliche Einrichtungen und Organisationen weitergegeben werden, da ihm und anderen Personen daraus ein großer Nachteil erwachsen könnte.

Auf diesbezügliche Anfrage des Asylgerichtshofes teilte die Österreichische Botschaft Moskau mit Schreiben vom 11.01.2013, Geschäftszahl: XXXX, folgendes Ermittlungsergebnis mit:

"Betreff: Überprüfung Haftbestätigung

Die Botschaft teilt zu oz. Anfrage nach ho. Recherche wie folgt mit:

War der Beschwerdeführer tatsächlich in Haft?

Die Frage kann ohne Weitergabe der personenbezogenen Daten an die russischen Behörden nicht beantwortet werden.

Wenn ja, wegen welchem Delikt?

Die auf der Haftentlassungsbestätigung angeführten Artikel betreffen gern. "Strafgesetzbuch der Russischen Föderation" vom 13.06.1996 Nr. 63-FZ (Fassung vom 14.03.2002; Beginn der Gültigkeit der Fassung - 19.03.2002 Ende der Gültigkeit der Fassung - 13.05.2002) folgende Delikte:

Art. 126. Entführung von Personen

Taten entsprechend Abs. 1 und 2 des vorliegenden Artikels, falls: a) diese von einer organisierten Gruppe ausgeführt wurden;

Art. 163. Erpressung

3. Erpressung, die ausgeführt wurde durch:

eine organisierte Gruppe;

zwecks Erhalt von Gütern in erheblichem Ausmaß;

Art. 33. Arten der Mittäterschaft bei Verbrechen

5. Als Nebentäter gilt eine Person, die der Begehung eines Verbrechens durch Ratschläge, Hinweise, Bereitstellung von Informationen, Mitteln oder Gegenständen zu Verbrechensbegehung oder die Entfernung von Hindernissen förderlich war, oder eine Person, die vorab versprochen hat, den Verbrecher zu decken oder die Mittel oder Gegenstände zur Verbrechensbegehung, Spuren des Verbrechens oder auf verbrecherische Weise erlangte Gegenstände zu verbergen, sowie eine Person, die vorab versprochen hat, solche Gegenstände zu erwerben oder zu veräußern.

Art. 69. Bestimmung des Strafmaßes gemäß Totalität der Verbrechen 3. Wenn wenigstens eines der zusammen verübten Verbrechen ein mittelschweres, schweres oder besonders schweres Verbrechen ist, wird das endgültige Strafmaß durch eine ganze oder teilweise Summierung der Strafmaße bestimmt. Dabei darf das endgültige Strafmaß in der Form von Freiheitsentzug nicht mehr als 25 Jahre betragen.

Weitere Informationen liegen ho. nicht vor und können ohne Weitergabe personenbezogener Daten nicht recherchiert werden.

3. Wann wurde er aus der Haft entlassen?

Laut Haftentlassungsbestätigung am 28.12. 2009. Weitere Informationen liegen ho. nicht vor und können ohne Weitergabe personenbezogener Daten nicht recherchiert werden.

Der BF behauptet er sei in XXXX von einem Richter namens XXXX (vom OGH) verurteilt worden, stimmt das?

Auf der Homepage des Bezirksgerichts von XXXX (XXXX) sind die Namen von 86 Richtern veröffentlicht. Ein Richter mit Namen XXXX ist nicht dabei, auch konnte bei einer telefonischen Nachfrage der Botschaft keine Auskunft zu einem Richter XXXX erhalten werden.

Ergänzend zur Beantwortung der do. Fragen teilt die Botschaft mit, dass nach ho. Recherche eine Frau XXXXals Hauptbuchhalterin in der Strafkolonie Nr. XXXXtätig ist, Leiter der Einrichtung ist Herr XXXX. Auf Anfrage der Botschaft bei Strafkolonie Nr. XXXXwurde weiters mitgeteilt, dass im Jahr 2009 tatsächlich Haftentlassungsbestätigungen der Serie "ZhSch" verwendetet wurden (die Serie steht im Original der Haftentlassungsbestätigung rechts oben, zweite Zeile, die Information wurde allerdings in der anher übermittelten Übersetzung der Haftentlassungsbestätigung nicht widergegeben). Weiters wurde von der Strafkolonie Nr. XXXXmitgeteilt, dass die Unterschriften auf der ersten Seite der anher übermittelten Bestätigung denen von Herrn XXXX und von Herrn XXXX entsprechen.

Abschließend teilt die Botschaft zu do. Fragen nach dem "XXXX" mit, dass es gern. ho. Internetrecherche in XXXX den sog. "sowjetischen Bezirk" gibt, in dem sich das "XXXX" der Stadt XXXX befindet."

Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am

24.03. 2015 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und zwecks

Verschaffung eines persönlichen Eindruckes in Anwesenheit einer

Dolmetscherin der russischen Sprache eine öffentliche mündliche

Verhandlung unter Teilnahme des Beschwerdeführers durch. Diese

öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

am 24.03.2015 gestaltete sich wie folgt (R= Richter,

BF=Beschwerdeführer):

"R: Wann und wo sind Sie geboren?

BF: Ich wurde XXXX geboren und zwar in Tschetschenien. Das war in der Stadt XXXX.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Tschetschenen.

R: Sprechen Sie mittlerweile Deutsch?

BF in Russisch: Ein bisschen, aber ich lerne noch.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Ja.

R: Mit wem und seit wann?

BF: Ich habe hier geheiratet. Sie lebt hier seit zirka zehn Jahren.

R: Wer ist sie?

BF: XXXX.

R: Wie hat diese Frau vor ihrer Eheschließung geheißen?

BF: XXXX.

R: Wann ist sie geboren?

BF: XXXX ist sie geboren, aber den Geburtstag weiß ich nicht mehr.

R: Feiern Sie den Geburtstag nicht jedes Jahr?

BF: Ich habe es vergessen.

R: Gratulieren Sie Ihrer Frau nicht zum Geburtstag?

BF: Schon, aber ich habe ein schlechtes Gedächtnis.

R: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Frau?

BF: Sie hat einen positiven Bescheid. Sie ist seit zehn oder zwölf Jahren hier.

R: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Frau?

BF: Sie ist eine Tschetschenin aus Tschetschenien.

R: Und sie hat in Österreich Asyl?

BF: Ja.

R: Seit wann hat sie in Österreich Asyl?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich glaube, dass das 2004 oder 2005 war. Genau weiß ich das nicht.

R: Wo lebt Ihre Frau?

BF: Wir leben zusammen in XXXX.

R: Das heißt Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt?

BF: Ja.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Noch nicht. Wir warten.

R: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF: Seit drei Jahren.

R: Wann genau haben Sie geheiratet?

BF: Im Juli.

R: Im Juli des Jahres?

BF: 2012.

R: Haben Sie eine Heiratsurkunde?

BF: Ja, eine vom Standesamt. Wir haben hier standesamtlich geheiratet.

R: Vor welchem Standesamt?

BF: Ich habe damals in einer Pension gelebt. Das war in Burgenland, in XXXX. Dort haben wir standesamtlich geheiratet.

R: Wo befindet sich die Heiratsurkunde?

BF: Bei mir zu Hause.

R: Warum haben Sie sie nicht mitgebracht?

BF: Wenn ich gewusst hätte, dass das notwendig ist, hätte ich sie mitgebracht.

R: Sie haben in Ihrer Einvernahme durch das BAA am 14.04.2011 angegeben, dass Sie verheiratet seien. Wie kann das sein?

BF: Ich war zu Hause verheiratet. Ich habe mich dort scheiden lassen.

R: Wann haben Sie sich scheiden lassen?

BF: Als ich nach Österreich kam. Meine Frau wollte nicht nach Österreich kommen und ich habe mich von ihr scheiden lassen.

R: Wann haben Sie Ihre damalige Frau geheiratet?

BF: Die erste Frau habe ich nach meiner Freilassung geheiratet. 2010 wurde ich freigelassen und 2011 habe ich geheiratet.

R: Wann haben Sie sich scheiden lassen?

BF: Ende 2012. Irgendwas mit 2012, damals war die Scheidung.

R: Wo haben Sie sich scheiden lassen?

BF: Zu Hause. Ich war hier und sie war dort.

R: Wissen Sie wann genau diese Scheidung war?

BF: Genau? Im Winter 2011.

R: Wann haben Sie Ihre jetzige Frau geheiratet?

BF: Im Sommer 2012.

R: Ich kenne Ihr Vorbringen, habe aber dazu einige Fragen. Von wann bis wann waren Sie inhaftiert?

BF: 2000 wurde ich festgenommen und freigelassen wurde ich 2010.

R: Wo wurden Sie festgenommen?

BF: Im Dorf XXXX wurde ich festgenommen.

R: Was ist nach Ihrer Festnahme im Jahr 2000 passiert?

BF: Ich wurde festgenommen und wurde gleich nach XXXX gebracht. Das ist im Kaukasus. Dann wurde ich nach XXXX gebracht, ein Jahr und acht Monate hat die Untersuchung gedauert. Dann nach der Untersuchung wurde ich verurteilt und nach Sibirien verlegt. Ich haben Ihnen Originaldokumente vorgelegt, dass ich tatsächlich in Haft war.

R: Dazu kommen wir noch. Von wem wurden Sie verurteilt? Welches Gericht hat Sie verurteilt?

BF: Das war das oberste Gericht in XXXX.

R: Wann war diese Verurteilung?

BF: Das Urteil war 2002 im Sommer.

R: Wenn Sie sagen, es war das oberste Gericht, gab es da auch schon ein Gericht davor, das Sie verurteilt hat?

BF: Nein, ich war zuerst in der Untersuchungshaft ein Jahr und acht Monate und dann wurde ich gleich vom obersten Gericht verurteilt.

R: Wissen Sie den Namen des oder der Richter?

BF: Ich weiß, dass der Richter XXXX hieß. Es war ein Mann.

R: Weswegen wurden Sie konkret verurteilt?

BF: Beim ersten Krieg 2006 und 2007 gab es auch bei uns in XXXX Kriegshandlungen. Alle Kinder und Frauen haben das Dorf verlassen und ich habe den Kämpfern geholfen. Ich wurde deswegen verurteilt. Ich wurde nach dem Art. 208 verurteilt und nach dem Art. 126. Deswegen habe ich eine zehnjährige Freiheitsstrafe bekommen.

R: Was ist der Art. 208 und was ist der Art. 126?

BF: 208, das ist die Teilnahme an Kriegshandlungen und 126, das ist Freiheitsentzug, wenn ich zum Beispiel jemanden bewache, der gefangen genommen wurde.

R: Sie haben zuvor abgegeben, beim ersten Krieg 2006 und 2007 haben es auch bei Ihnen in XXXX Kriegshandlungen gegeben. Sind Sie sich da sicher?

BF: Ja, 2006 und 2007. Deswegen wurde ich 2000 genommen. Nicht 2006 und 2007, das war 1996 und 1997.

R: Können Sie das Urteil, mit dem Sie verurteilt worden seien vorlegen?

BF: Ich habe das Urteil nicht. Aber ich habe eine Entlassungsbestätigung und diese habe ich Ihnen vorgelegt in Original. Dort steht alles festgeschrieben, wo ich festgehalten wurde und wie lange.

R: Warum können Sie dieses Urteil nicht vorlegen, auf das Sie ganz zentral Ihre Fluchtgeschichte stützen?

BF: Es sind schon 15 Jahre vergangen. Auf den Dokument, das ich Ihnen vorgelegt habe, steht ja dass ich verurteilt worden bin. Wenn jemand außer Haft entlassen wird, dann bekommt derjenige eine Bestätigung. Dort steht alles geschrieben.

R: Dazu kommen wir noch. Noch einmal die Frage: Warum haben Sie im Verfahren vor dem BAA diverse Unterlagen vorgelegt wie z.B. Sterbeurkunden Ihrer beiden Onkel und Ihres Vaters, eine Haftbestätigung und einen Inlandspass Ihres Onkels sowie auch eine Haftbestätigung betreffend Sie selbst, nicht aber das Urteil selbst?

BF: Im Lager, als ich um Asyl angesucht habe, hat man mir das Urteil weggenommen und nicht mehr zurückgegeben. Ich habe alle Dokumente dort abgegeben?

R: Wer hat Ihnen das Urteil weggenommen?

BF: Ich habe alle Dokumente im Lager vorgelegt, auch meinen Pass.

R: Und auch dieses Urteil?

BF: Ja.

R: Im Rahmen der Einvernahme durch das BAA am 14.04.2011 wurden Sie vom BAA aufgefordert, dieses Urteil innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen, und Sie haben damals gesagt ja, ich nehme diese Frist zur Kenntnis. Da haben Sie nicht gesagt, dass Sie dieses Urteil hatten und es Ihnen aber im Lager abgenommen worden sei.

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe damals eine Karte vom Roten Kreuz gehabt. Das andere Dokument war quasi wie ein Urteil. Dort war alles aufgeschrieben, wo ich gesessen bin und wie lange. Ich sage die Wahrheit, ich belüge Sie nicht.

R: Noch einmal die Nachfrage: Haben Sie dieses Urteil hier in Österreich mitgehabt?

BF: Nein. Man hat mir 2002 das Urteil gegeben, eben als Beweis dafür, dass ich verurteilt worden bin. Das was ich gemeint habe, war die Haftbestätigung und die habe ich vorgelegt. Dort ist ohnedies alles enthalten.

R: Dort ist also alles enthalten, weswegen Sie verurteilt wurden?

BF: Ja, wo, in welcher Strafvollzugskolonie usw.

R: Diese Haftbestätigung habe ich im Akt. Ich habe Sie aber jetzt wiederholt nach Ihrem Urteil und dessen Verbleib gefragt.

BF: Ich habe das Urteil im Jahr 2000 bekommen. Ich wurde dann etappenweise nach Sibirien verlegt.

R: Wo befindet sich das Urteil?

BF: Ich weiß es nicht. Ich wurde ja etappenweise in das Gefängnis gebracht. Ich weiß nicht wo das Urteil geblieben ist. Aber in der Bestätigung stehen auch die Artikel nach denen ich verurteilt wurde und wo ich gesessen bin und auch weswegen. Das hat der Leiter der Strafkolonie unterschrieben.

R: Wieso haben Sie damals als Sie vom BAA am 11.04.2011 das Urteil binnen zwei Wochen vorzulegen hatten nicht gesagt, dass Sie dieses Urteil nicht mehr haben, weil Sie es verloren haben?

BF: Ich weiß nicht was ich damals gesagt habe, allerdings hat mich vor zirka einem halben Jahr der Anwalt gefragt, ob ich damit einverstanden bin, dass man ein Duplikat des Urteiles bekommen kann bzw. die entsprechenden Informationen einholen kann und ich war damit einverstanden.

R: Hat Ihr Anwalt die entsprechenden Informationen eingebracht und hat er das Duplikat beschafft?

BF: Das weiß ich nicht, aber ich habe ihn dazu bevollmächtigt und habe ihn meine Erlaubnis dazu gegeben. Das war sicher länger als vor sechs Monaten. Ich habe zwei Schreiben bekommen und habe diese unterschrieben, das war die Einverständniserklärung.

R: Wir haben damals um Ihr Einverständnis ersucht um Ermittlungen in Ihrem Herkunftsstaat durchzuführen. Sie haben Ihr Einverständnis erklärt mit der Einschränkung, dass keinerlei personenbezogenen Daten an den Staat weitergegeben werden dürften, was auch der Gesetzeslage entspricht, deswegen konnte wir selbstverständlich kein Duplikat Ihres Urteiles anfordern, weil wir ja dann Ihren Namen bekannt geben hätten müssen. Ihnen selbst wäre es aber selbstverständlich frei gestanden sich um ein solches selbst zu kümmern, wie Sie es ja bereits im Jahr 2011 angekündigt haben.

BF: Ich habe keinen Zugang wie soll ich das machen? Mein Akt ist in Moskau, wie soll ich das bekommen, das ist nicht mal in Tschetschenien. Ich habe auch nur gemeint, dass man den Behörden dort nicht mitteilen soll, wo ich mich zurzeit befinde. Wenn Sie Fragen zum Urteil haben können Sie mich fragen, ich werde Ihnen die Wahrheit sagen.

R: Ich habe Ihnen schon genug Fragen zum Urteil gestellt. Ich weise auf eine Eingabe der Diakonie vom 28.04.2011 hin, in der auf die Aufforderung des BAA diese Urteil vorzulegen ausgeführt wird, dass auf Ihren Wunsch Informiert werde, dass Sie die Papiere die Sie vorlegen wollten, nicht erhalten werden. Nach Ihrer Flucht aus Tschetschenien sei das Haus der Familie von maskierten Männern durchsucht worden und es seien alle Papiere mitgenommen worden.

BF: Ich wurde verurteilt und eine Kopie wurde mir gelassen und eine Kopie wurde nach Hause geschickt. Ich habe also ein Exemplar gehabt und eines war zu Hause. Das Exemplar das zu Hause war ist nicht mehr da. Als ich in die Strafvollzugszone gebracht wurde, wurde mir alles abgenommen.

R: Wann wurde das Haus der Familie durchsucht?

BF: Ich weiß es nicht. Das war 2002 oder 2003, damals hat es Hausdurchsuchungen bei uns zu Hause gegeben. Sie waren ja auch Flüchtlinge und sind nach Inguschetien geflüchtet.

R: Wo war das Urteil oder die Kopie des Urteils bei Ihnen zu Hause aufbewahrt?

BF: Ich habe die Kopie ja nicht selbst aufbewahrt. Meine Mutter hatte eine Kopie. Diese wurde ihr zugeschickt.

R: Kommen wir zu der von Ihnen vorgelegten Haftbestätigung. Sie haben zuvor ausgeführt, diese Haftbestätigung würde alle Bestimmungen und alle Art. beinhalten, wegen derer Sie verurteilt wurden. Ist das zutreffend?

BF: Ja, dort steht geschrieben, weswegen ich verurteilt wurde.

R: Aus der Übersetzung dieses Dokumentes sowie weiters aus einer von der österreichischen Botschaft in Moskau angefertigten Übersetzung der von Ihnen vorgelegten Haftbestätigung ergibt sich, dass Sie wegen der Art. 126 (Entführung von Personen) und Art. 163 (Erpressung) verurteilt wurden. Art. 208 (Teilnahme an Kriegshandlungen) findet sich in dieser Haftbestätigung aber nicht. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich wurde auch nach dem Art. 208 angeklagt, aber damals gab es eine diesbezügliche Amnestie. Das war 2002 oder 2003.

R: Also wurden Sie nicht verurteilt wegen der Teilnahme an Kriegshandlungen?

BF: Art. 126 und Art. 163. Art. 163 ist die Erpressung und Art. 126 umfasst auch Fälle, wenn jemand festgehalten wird und wo anders hingebracht wird. Mich hat auch niemand Identifiziert. Das Urteil wurde ohne Zeugen gefällt.

R: Wenn sollen Sie den erpresst und wenn sollen Sie den festgehalten haben?

BF: Ich habe niemanden entführt. Aber es hat Personen gegeben die gefangen genommen wurden. Das unterliegt dem Art. 127 und wenn jemand wo anders hingebracht wird entspricht das dem Art. 126. Wenn man Gefangenenaustausch durchführt, dann läuft das unter Erpressung.

R: Waren Sie an einem Gefangenenaustausch beteiligt bzw. waren Sie an der Verbringung eines Gefangenen beteiligt?

BF: Nein, ich habe geholfen als drei Gefangenen bewacht wurden und dann wurde die Gefangenen gegen Tschetschenen ausgetauscht. Das war im Krieg.

R: Kommen wir weg von dieser Verurteilung. Was ist konkret nach Ihrer Haftentlassung passiert?

BF: Als ich freigelassen wurde?

R: Ja genau, wann war das und was ist danach passiert?

BF: Das war am 28.12.2010. Ich bin nach Hause gefahren. Ich musste mich jeden Monat melden und nach 11 Uhr am Abend durfte ich das Haus nicht verlassen. Man hat Angst gehabt, dass ich in den Wald gehe und man hat mir nicht geglaubt. Meine zwei Onkel und mein Vater wurden umgebracht und ich wurde zu zehn Jahre Freiheitstrafe verurteilt.

R: Wann wurden Ihre zwei Onkel und Ihr Vater umgebracht?

BF: Mein Vater wurde 2004 umgebracht als ich im Gefängnis war. Mein erster Onkel ist im ersten Krieg umgebracht worden. Der zweite entweder 2001 oder 2002.

R: Ich wollte aber wissen was Ihnen konkret nach Ihrer Freilassung 2010, denken Sie noch einmal darüber nach, wann das passiert sein soll?

BF: Nach meiner Freilassung wurde ich kontrolliert. Man hat Angst gehabt das ich in den Wald gehe. Ich habe mehrmals gesagt, dass ich das nicht vorhabe und ich ein normales Leben führen will, aber man hat mir nicht geglaubt. Man hat mich mehrmals aufgefordert zur Behörde zu gehen und man hat mir nicht geglaubt. Man hat mir gesagt, dass es immer wieder zu solchen Fällen kommt, dass Personen die aus der Haft entlassen werden, in den Wald gehen und man hat mir nicht geglaubt: Man hat mir gesagt, dass ich mir den Leuten zusammenarbeiten soll, das ich ihnen helfen soll. Man hat mir gesagt, dass ich keine Wahl habe, da man mich sonst zurückschickt. Ich war dann entweder in Inguschetien oder in Dagestan. Man hat immer wieder Aufforderungen geschickt, dass ich kommen soll. Wenn ich damit einverstanden wäre, wenn ich das gemacht hätte, dann hätte man das Gefühl gehabt, dass ich gegen die Kämpfer vorgehen werde, dass ich mit diesen Leuten zusammenarbeite. Ich hatte nur zwei Möglichkeiten, entweder mich mit der Zusammenarbeit einverstanden zu erklären oder von dort wegzugehen. Ich wollte nicht wieder ins Gefängnis gehen, ich war müde.

R: Noch einmal die Frage: Wann sind Sie aus dem Gefängnis entlassen worden?-

BF: 2010, am 28.12..

R: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: 2011, am 26.02..

R: Aus der von Ihnen vorgelegten Haftentlassungsbestätigung ergibt sich dass Sie am 28.12.2009 aus der Haft entlassen wurden.

BF: 2009? Das kann nicht sein. Ich habe neun Jahre und drei Monate abgesessen.

Die D wird ersucht in der Haftbestätigung (AS 29) Nachschau zu halten, wann der Beschwerdeführer entlassen worden sei.

Die D gibt zu Protokoll, das sich aus der Haftbestätigung ergibt, dass der BF vom 28.10.2000 bis 28.12.2009 in Haft war. Dies deckt sich mit den im Akt aufliegenden Übersetzungen. Dem BF wird die Kopie der von ihm vorgelegten Haftbestätigung vorgelegt, mit dem Ersuchen Einsicht zu nehmen.

R: Was steht Ihrer Ansicht nach in der Haftentlassungsbestätigung?

BF: Ich weiß, dass ich neun Jahre und drei Monate abgesessen bin. Ich wurde am 27.10.2000 festgenommen. Ich meine ich war ab den Zeitpunkt im Gefängnis. Wenn man neun Jahre und 3 Monate dazu rechnet...

R: Kommt man auf Dezember 2009.

BF: Ich habe geglaubt, das war 2010. Ich habe es deswegen wahrscheinlich verwechselt, weil das neue Jahr bald angefangen hat.

R: Wie oft wurden Sie nun tatsächlich von Sicherheitskräften kontrolliert und wie oft wurden Sie mitgenommen, nach Ihrer Haftentlassung?

BF: Nach meiner Freilassung wurde ich mehrmals mitgenommen.

R: Wie oft?

BF: Vielleicht fünf oder sechs Mal. Vielleicht irre ich mich, so ungefähr fünf oder sechs Mal.

R: Vor dem BAA haben Sie am 21.04.2011 angegeben es sei "oft" gewesen, auf weitere Nachfrage haben Sie zunächst angegeben es sei ein ist zwei Mal gewesen, um in weiterer Folge anzugeben es sei zwanzig bis dreißig Mal gewesen.

R: Zwanzig bis dreißig Mal? Vielleicht hat der Dolmetscher etwas verwechselt. Ich wurde vielleicht fünf oder sechs Mal mitgenommen. Es kamen dann Ladungen ich bin nicht hingegangen. Ich wurde aufgefordert, zur Behörde zu kommen, ich bin aber nicht hingegangen. Viellicht hat man das mitgerechnet.

R: Dann kommt man aber auch nicht auf zwanzig bis dreißig Mal.

R: Was konkret ist bei diesen Kontrollen, egal wie oft sie jetzt gewesen sein mögen, konkret passiert. Schildern Sie das bitte.

BF: Die Leute sind gekommen. Sie haben mein Telefon überprüft und haben Fragen gestellt, mit wem ich mich treffe, wohin ich gehe, alles Mögliche. Sie haben alles überprüft und haben gesagt, dass ich mit den Leuten offiziell arbeiten soll. Ich habe um Zeit gebeten. Ich war müde und hatte Kopfschmerzen gehabt. Vielleicht denken Sie, dass ich Sie belüge, aber das ist nicht der Fall.

R: Sie haben gerade angegeben, die Leute seien gekommen. Welche Leute waren das und wohin sind diese Leute gekommen?

BF: Im Dorf XXXX, dort wo ich gelebt habe. Dort gibt es ROWD in XXXX. Die Russen und die Kadyrow-Leute arbeiten dort zusammen. Sie sind auch zusammen gekommen. Zwei bis drei Mal im Monat. Ich habe mich dann an das Rote Kreuz gewandt.

R: Wann haben Sie sich an das Rote Kreuz gewandt?

BF: Zwei oder drei Mal habe ich mich dort hingewandt. Ich habe meine Lage geschildert und gesagt, dass ich aus der Haft entlassen wurde und meine Rechte verletzt werden.

R: Wurden Sie zu Hause befragt oder wurden Sie mitgenommen?

BF: Ich wurde zu Hause befragt und wurde auch mitgenommen und dort befragt. Manchmal wurde ich auch drei Tage festgehalten.

R: Wie oft wurden Sie mitgenommen?

BF: Zirka zweimal im Monat. Das war sozusagen ihre Verpflichtung.

R: Zirka zweimal im Monat über welchen Zeitraum?

BF: Ich habe dort zirka ein halbes Jahr gelebt, dann war ich in Inguschetien und Dagestan. Trotzdem bekam ich Aufforderungen zur Behörde zukommen.

R: Was passierte bei Ihren Anhaltungen konkret?

BF: Man hat mich gefragt, wie ich mir mein weiteres Leben vorstelle. Man hat mir gesagt, dass ich nur zwei Möglichkeiten habe. Die erste Variante wäre mit den Leuten zusammen zu arbeiten. Man hat mir gesagt, dass ich in dem Fall ein Gehalt und eine Waffe bekommen hätte. Man wollte verhindern, dass ich in den Wald gehe, weil es solche Fälle auch gegeben hat. Man hat mir nicht geglaubt. Man hat mir angedroht, dass man mich wieder inhaftieren wird, wenn ich mit den Leuten nicht zusammenarbeite. Ich sah keinen Ausweg. Wenn ich mich den Leuten angeschlossen hätte, hätte ich auch ihre Befehle ausüben müssen. Ich hätte gegen meine eigenen Landsleute, den Tschetschenen kämpfen müssen. Ich hatte genug davon. Der Krieg und das Gefängnis haben mir meine Gesundheit geraubt, deswegen bin ich nach Österreich gekommen, weil mir im Heimatland persönlich Gefahr gedroht hat.

R: Sie haben insgesamt drei Ladungen aus dem Jahr 2011 vorgelegt. Was hat es mit diesen Ladungen auf sich? Wie sind Sie zu diesen Ladungen gekommen-?

BF: Diese Ladungen sind zu meiner Adresse nach Hause zu kommen, ich werde aufgefordert zu der Behörde zu gehen.

R: Wer hat diese Ladungen entgegengenommen?

BF: Meine Mutter zu Hause.

R: Wurden alle drei Ladungen von Ihrer Mutter entgegengenommen?

BF: Ja.

R: Wo waren Sie, als die Ladungen übergeben wurden?

BF: Ich war in Inguschetien und auch in Dagestan. Manchmal fuhr ich auch nach Hause.

R: Wie sind Sie in Kenntnis gelangt über die Ladungen?

BF: Meine Mutter hat mir die Ladungen gegeben, als ich nach Hause gekommen bin. Sie hat gesagt, dass ich vorgeladen werde. Ich wollte nicht hingehen.

R: Wo hat Ihre Schwester zu diesen Zeitpunkt als die Ladungen kamen gelebt?

BF: Sie ist verheiratet. Sie lebt im Dorf.

R: Also hat Sie nicht dort gelebt, wo die Ladungen hingekommen sind?

BF: Nein, aber sie lebt im Dorf mit ihrem Mann und den Kindern.

R: Wie ist es dann Erklärbar, dass zwei von drei dieser Ladungen entsprechend dem Inhalt dieser Ladungen an Ihre Schwester ausgehändigt wurden?

BF: Die Schwester?

R: Ja.

BF: Sie hat in der Nähe gelebt, vielleicht war sie gerade bei der Mutter. Vielleicht hat sie die Ladungen deshalb übernommen. Sie lebt im Dorf.

R: Wer überbringt eigentlich diese Ladungen?

BF: Man schickt die Ladungen über Post. Manchmal kommen auch Leute zum Beispiel der Bezirksinspektor und der übergibt das.

R: Können Sie sich erklären, warum diese Ladungen fehlerhaft sind? Also z.B. unterschiedliche Daten enthalten insofern, als sie in ein und derselben Ladung für den 07. und 14.02.2011 vorgeladen werden, wie etwa in der mit 05.02.2011 datierten Ladung?

BF: Ich kenne mich da nicht aus.

R: Halten Sie es für realistisch, dass Sie am 29.01.2011 eine Ladung für 30.01.2011 erhalten?

BF: Vielleicht bin ich nicht gekommen und man hat die Ladung nochmals geschickt. Das kann schon sein.

R: Sie haben eine Ladung für den 12.01.2011 vorgelegt. Sind Sie dieser Ladung nachgekommen?

BF: Nein, weil die Ladungen ja abgenommen werden wenn man hinkommt.

R: Hatte das irgendwelche Konsequenzen, dass Sie dieser Ladung nicht nachgekommen sind?

BF: Solche Folgen sind durchaus möglich. Ja das kann sein.

R: Sie haben in der Folge ein weitere Ladung, datiert mit 29.01.2011 für ein erscheinen am 30.01.2011 erhalten, sind Sie dieser Ladung nachgekommen?

BF: Nein.

R: Sie haben in weiterer Folge eine mit 05.02.2011 datierte Ladung für 07.02.2011 bzw. 14.02.2011 - hier ist die Ladung fehlerhaft - erhalten. Sind Sie dieser Ladung nachgekommen?

BF: Nein, die Ladung wird wie gesagt, demjenigen abgenommen, wenn man der Ladung folgt.

R: Es hat den Anschein, als wäre die einzige Konsequenz der Nichtbefolgung der Ladung immer nur eine weitere Ladung gewesen. Ich bin mir nicht sicher, ob man hier in Österreich so viel Geduld aufbringen würde.

BF: Ich habe dann endgültig entschieden dass ich das Land verlassen werde. Ich bin nicht mehr nach Hause gekommen. Ich habe die Ladungen von einem Bekannten bekommen. Er hat mir die Ladungen nach Inguschetien gebracht. Ich wusste, dass es ernste Folgen geben wird. Ich habe zu dem Zeitpunkt bereits die Entscheidung getroffen, dass ich das Land verlassen werde.

R: Wie hat der Bekannte geheißen, der Ihnen die Ladungen gebracht hat?

BF: XXXX.

R: Nachname?

BF: XXXX. Er lebte in einem Nachbardorf.

R: In welchen Nachbardorf?

BF: In XXXX.

R: Wieso hat er Ihnen diese Ladungen gebracht?

BF: Er hat auch meine Sachen und die Dokumente gebracht. Ich habe damals beschlossen, dass ich nicht mehr nach Hause zurückkehren werde, weil das für mich ein Problem gewesen wäre.

R: Hat er Ihnen diese Ladungen einzeln gebracht?

BF: Alle zusammen. Dann sind die Leute noch nach Hause gekommen, aber meine Mutter hat gesagt, dass sie nicht weiß wo ich bin. Sie haben immer gefragt wo ich bin. Die Leute haben dann gedacht, dass ich in den Wald gegangen bin.

R: Sind Sie gesund?

BF: Ja, ich meine bis auf den Kopf und den Nieren und zwar aufgrund der Misshandlungen. Aber ansonsten fühl ich mich gut. Das mit der Niere war wirklich nicht in Ordnung, deswegen war ich vor kurzen erst im Krankenhaus. Ich bin müde.

R: Sind Sie derzeit in einer Behandlung?

BF: Nein, derzeit nicht. Derzeit ist alles ok.

R: Spreche Sie ein bisschen Deutsch?

BF: Ja, ich lerne ja.

R: Ich bitte Sie jetzt in deutscher Sprache zu erzählen, was Sie so den ganzen Tag machen, wie so ein ganz normaler Tag in Österreich für Sie aussieht? (diese Frage wird nicht übersetzt)

BF versteht die Frage offensichtlich nicht, er wendet sich an die D und sagt, dass er die Frage nicht verstanden hat.

Die Frage wird übersetzt.

BF in Russisch: Ich schaffe das nicht in deutscher Sprache.

R: Sagen Sie mir bitten in russischer Sprachen was Sie den ganzen Tag machen?

BF: Ich sitze meistens zu Hause, manchmal gehe ich raus. Ich beschäftige mich mit dem Computer und lerne die Sprache. Ich kann schon lesen und kenne die Buchstaben. Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, würde ich gerne arbeiten. Ich bin zu Hause gesessen (damit meine ich im Gefängnis) und hier sitze ich auch.

R: Haben Sie sich jemals um Arbeit in Österreich bemüht?

BF: Arbeit gibt es schon dort wo ich wohne, aber ich darf ja nicht arbeiten.

R: Sie dürfen schon arbeiten.

BF: Ich habe mich an das AMS gewandt und dort gesagt, dass es Firmen gibt, die mich aufnehmen worden und das ich arbeiten will. Ich habe mich dort zwei oder dreimal hingewandt, aber man hat mir immer wieder gesagt, dass ich nicht arbeiten darf.

R: Haben Sie dem AMS konkrete Firmen genannt, die Sie aufnehmen würden?

BF: Ja, einmal hat man mir gesagt, dass ich vielleicht eine Arbeitsbewilligung bekommen würde, wenn die Firma schriftlich bestätig hätten, dass ich dort tatsächlich arbeiten kann.

R: Aber?

BF: Ich habe mich an zwei Firmen gewandt, aber sie wollten mir eine solche Bestätigung nicht ausstellen, weil ich Asylant bin. Man hat mir gesagt, dass ich zuerst auf meinen Bescheid waren soll und mich erst dann an die Firma wenden soll.

R: Welche Firmen waren das konkret?

BF: In einer Firma arbeitet meine Frau. Wie heißt die? Das ist eine deutsche Lebensmittelfirma und es gibt auch noch eine Baufirma, genauer gesagt ist das eine Dachfirma. Aber man hat mir gesagt, dass ich eine Bewilligung brauche.

R: Sie wissen den Namen dieser Firmen bei denen Sie sich beworben haben nicht?

BF: Meine Frau arbeitet dort. XXXX.

R: Sind Sie persönlich zu dieser Firma gegangen und haben Sie um den Job gebeten?

BF: Ich habe mich an den Vorarbeiter dort gewandt. Ich habe gesagt, dass ich genug haben und nicht zu Hause tatenlos sitzen will.

R: Bei wie vielen Firmen haben Sie tatsächlich um eine Arbeit angefragt?

BF: Zwei, XXXX und eine Baufirma, dort wo die Dächer gemacht werden. Dort arbeiten meine Landsleute und ich habe über diese nachfragen lassen, ob man mich dort aufnehmen würde. Sie haben gesagt, dass ich eine Bewilligung brauchen würde. Ich würde gerne arbeiten.

R: Wie lange sind Sie jetzt in Österreich?

BF: Vier Jahre. 2011 bin ich gekommen, ja vier Jahre.

R: Und in diesen vier Jahren haben Sie bei zwei Firmen angefragt und bei einer nicht einmal direkt?

BF: Das sind Firmen die ich kenne, dort arbeiten meine Landsleute und in der anderen Firma arbeitet meine Frau. Ich habe geglaubt, dass man mir in anderen Firmen auch sagt, dass ich nicht arbeiten darf. Meine Frau arbeitet und ich bekomme deswegen keine Unterstützung vom Staat. Wir leben von ihrem Gehalt. Das ist ja nicht in Ordnung, dass ich zu Hause sitze und meine Frau arbeitet.

R: Was verbindet Sie eigentlich mit Österreich?

BF denkt lange nach: Für mich ist es wichtig, dass mir hier keine Gefahr droht. Ich möchte hier ein ruhiges Leben führen und das möchte ich auch weiterhin. Ich liebe meine Heimat und wenn die Lage in meiner Heimat normal gewesen wäre, wäre ich nicht hier bzw. wäre ich zurückgekehrt.

R: Haben Sie irgendwelche Kurse oder Ausbildungen in Österreich gemacht?

BF: Kurse habe ich besucht, und zwar die Deutschkurse.

R: Welche Deutschkurse?

BF: Bei uns hat es einen Kurs bei der Caritas gegeben.

R: Haben Sie da irgendeinen Beleg dafür?

BF: Ich habe die Papiere zu Hause gelassen.

R: Was arbeitet Ihre Frau konkret in dieser Firma?

BF: Sie ist sozusagen die Vorarbeiterin.

R: Wann und wo haben Sie Ihre Frau kennen gelernt?

BF: 2011, ja 2011 oder 2012. Ich habe sie damals kennen gelernt, hier in Wien. Damals habe ich in XXXX gelebt. Wir haben uns drei Monate getroffen und dann haben wir geheiratet. Wir haben die Ehe standesamtlich registrieren lassen und dann bin ich nach XXXX übersiedelt.

R: Warum sind Sie nach XXXX übersiedelt?

BF: Ihre Eltern leben in Linz. Sie hat dort auch gearbeitet. Wir haben auch gedacht, dass ich dort auch eher eine Arbeit finden kann.

R: Wo ist diese Firma, bei der Ihre Frau arbeitet, konkret?

BF: Direkt in XXXX.

R: Wissen Sie die Adresse dieser Firma?

BF: Nein, aber ich kann meine Frau anrufen und sie wird es Ihnen sagen. Darf ich anrufen?

R: Bitte.

BF telefoniert.

BF fragt, ob seine Frau die Adresse per SMS schicken kann, was bejaht wird.

"XXXX"

BF wird aufgefordert, bis zum morgigen Tag die Heiratsurkunde, die die Eheschließung mit seiner Ehefrau belegt, per Fax oder per Mail dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Dies wird vom Beschwerdeführer zugesagt.

Die Niederschrift über die Verhandlung wird rückübersetzt. Zwischenzeitlich wird versucht, Informationen über die Ehefrau einzuholen.

Wie eine ZMR-Anfrage vom 24.03.2015 ergibt, ist eine Person namens XXXX, geb. XXXX, Herkunftsstaat: Russische Föderation, unter der Adresse XXXX gemeldet. Als Familienstand ist verheiratet angegeben.

Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 24.03.2015 wurde eine Person namens XXXX, geb. XXXX, Geburtsname: XXXX mit Bescheid vom 29.10.2007 des BAA gemäß § 3 AsylG 2005 rechtskräftig Asyl gewährt (GZ: 3089515). Am 21.11.2014 wurde ihr ein Konventionsreisepass ausgestellt.

R: Ihre Frau hat eine andere Meldeadresse als Sie und zwar hat sie die Adresse XXXX. Sie haben angegeben sie würden in einem gemeinsamen Haushalt leben. Was ist nun zutreffend?

BF: Wir leben wirklich gemeinsam. Sie ist dort angemeldet. Sie hat noch eine Tochter. DA gibt es ein Problem mit ihrer Tochter. Die Wohnung ist sehr klein, es ist nur eine Einzimmerwohnung. Da die Wohnung so klein ist, können wir die Tochter nicht zu uns holen, deswegen ist sie dort angemeldet.

R: Wie alt ist die Tochter?

BF: Neun Jahre.

R: Wohnt die neunjährige Tochter alleine in der Wohnung?

BF: Sie lebt bei den Großeltern, sprich bei den Eltern meiner Frau. Wenn wir eine Zweizimmerwohnung haben werden wir sie zu uns nehmen.

R: Wer ist der Vater der Tochter Ihrer Frau?

BF: Er lebt in XXXX.

R: Ist Ihre Frau von ihm geschieden?

BF: Ja, sie haben sich schon vor langer Zeit scheiden lassen. Es ist alles gesetzlich."

Dem BF wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

Der BF gibt dazu keine Stellungnahme ab.

Der Richter fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste am 02.03.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Tschetschenien, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und führt den im Spruch angeführten Namen.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation wegen Entführung von Personen und Erpressung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wurde und diese Freiheitsstrafe von 28.10.2000 bis 28.12.2009 verbüßte. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang hingegen, dass der Beschwerdeführer wegen Art. 208 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation ("Teilnahme an Kriegshandlungen") verurteilt wurde. Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang weiters, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er wegen der Teilnahme an Kriegshandlungen verurteilt worden sei und man ihm Unterstützung von Widerstandskämpfern vorgeworfen habe, in weiterer Folge nach seiner am 28.12.2009 erfolgten Haftentlassung regelmäßig - seinen Darstellungen zu Folge "oft", "ein bis zwei Mal" bzw. "zwanzig bis dreißig Mal" - von Kadyrov-Leuten abgeholt und geschlagen worden sei, dass man ihm vorgeworfen habe, Widerstandskämpfer zu unterstützen und dass man von ihm verlangt habe, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten, was er jedoch abgelehnt habe.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführerin war in seinem Herkunftsstaat bereits verheiratet, ließ sich von seiner damaligen Ehefrau jedoch nach seiner Ankunft in Österreich scheiden. Der Beschwerdeführer heiratete in Österreich am XXXX.2012 XXXX(geborene XXXX, geb. XXXX), eine in Österreich asylberichtigte Staatsangehörige der Russischen Föderation. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2007, Zl. 30 89.515, gemäß § 3 AsylG 2005 rechtskräftig Asyl gewährt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, er wird von seiner Ehefrau finanziell unterstützt und lebt von ihrem Einkommen, Leistungen aus der Grundversorgung nimmt er seit Dezember 2012 nicht mehr in Anspruch.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Situation

Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.

(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)

Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)

Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,

http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).

In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf;

Zugriff 24.10.2013)

2.1. Sicherheitslage

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

2.2. Die Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.

(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.4. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner).

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,

http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12845-ignoring-all-the-problems-involved-kadyrovs-chechnya-bets-on-tourism.html;

Zugriff 11.12.2013)

Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.

(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):

Länderinformationsblatt Russische Föderation)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (XXXX) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

4. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte

(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 25.10.2013;

U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 Russia,

http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 10.06.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

5. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

5.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

5.2. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Ausgehend von hohem Niveau, verzeichnet Inguschetien seit 2009 einen Rückgang bei der Zahl von Gewaltakten mit extremistischem Hintergrund. Die Lage bleibt jedoch volatil und gilt weiterhin als sehr schwierig. Lt. NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 163 Konfliktopfer zu beklagen (2011: 108), darunter 79 Tote (2011: 70). Der Anstieg der Opferzahlen 2011/2012 fiel jedoch gegenüber dem Rückgang 2010/2011 (2010: 326 Opfer, darunter 134 Tote) gering aus.

Die gewisse Beruhigung, die in Inguschetien eingetreten ist, wird auch auf das vergleichsweise dialogorientierte Wirken des Republikoberhaupts, Junus-Bek Jewkurow, zurückgeführt.

Sorge bereitet nach wie vor die prekäre Wirtschaftslage. Die Arbeitslosigkeit beträgt nach Schätzungen der VN ähnlich wie in Tschetschenien bis zu 80%. Es wird befürchtet, dass Inguschetien erneut stärker in Gewalt abrutschen könnte, wenn sich auf mittlere Sicht keine Fortschritte bei der Wirtschaftsentwicklung einstellen. Diese bleiben aus, da neben der weiterhin schwierigen Sicherheitssituation auch in Inguschetien die rechtlichen Rah-menbedingungen nicht hinreichend gut sind und Korruption ein großes Problem darstellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 17)

5.3. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und 17 VS - Nur für den Dienstgebrauch

(c) Auswärtiges Amt 2013 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten

Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16 und 17)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

6. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

6.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile.

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

6.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Die prominenten Oppositionsführer Boris Nemzow und Wladimir Milow wurden 2010 im Zusammenhang mit der angeblich nicht korrekten Veröffentlichung einer gerichtlich auferlegten Gegendarstellung zu einer von ihnen veröffentlichten Publikation zu Korruption im Umfeld von Premierminister Putin mit einer Ausreisesperre belegt, die aber kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Der Vorsitzende der nicht zugelassenen Oppositionspartei "Anderes Russland", Eduard Limonow, ist aufgrund nicht gezahlter Strafen u.a. im Zusammenhang mit der Abhaltung nicht zugelassener Demonstrationen mit einer dauerhaften Ausreisesperre belegt. Im Umfeld der Duma-Wahlen im Dezember 2011 war die Leiterin der russischen NRO "Golos" (die NRO kämpft für saubere Wahlen) mehrere Stunden am Flughafen festgehalten worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 25-26)

Diese Länderfeststellungen wurden (in einer umfassenderen Fassung) dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und zur Stellungnahme übermittelt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen gegeben. Im Rahmen dieser Verhandlung traten weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das keinen Vertreter zu dieser Verhandlung entsandte, diesen Länderfeststellungen entgegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren im Zusammenhang mit dem in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden russischen Inlandspass des Beschwerdeführers, ausgestellt während seiner Haftanhaltung im Jahr 2007. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zum Datum der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet sowie zum Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aktuell keine konkrete, gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung droht, gründet sich auf den Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht als glaubwürdig anzusehen ist.

So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.04.2011 - um darzutun, dass er insbesondere wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern festgenommen und verurteilt worden sei, worauf er auch in weiterer Konsequenz seine primären Verfolgungsbehauptungen nach seiner Haftentlassung stützt - sowie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 an, er sei wegen dreier Paragraphen, "und zwar 126 (Menschenentführung), 163 (Erpressung) und 208 (Teilnahme an Kriegshandlungen)" nach dem Strafgesetzbuch der Russischen Föderation zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. In der Beschwerde vom 20.07.2011 wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Unterstützung für die Rebellen zu Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges "nachgewiesenermaßen" zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe vor beurteilt worden und habe diese auch verbüßt. Das diesbezügliche Urteil - in weiterer Folge wird noch darauf zurückgekommen - legte der Beschwerdeführer allerdings nicht vor, vielmehr legte er eine Haftentlassungsbestätigung der Bundes-Strafvollzugsanstalt der Stadt XXXX vor. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 verwies der Beschwerdeführer, wie auch bereits im Verfahren vor der belangten Behörde, auf diese Haftentlassungsbestätigung und gab - auch auf Nachfrage - mehrfach an, in diesem Dokument sei ohnedies alles enthalten, auch weswegen er verurteilt worden sei, es stehe alles dort geschrieben. Wie aber sowohl die bereits von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Übersetzung dieser Haftentlassungsbestätigung als auch die von der Österreichischen Botschaft in Moskau angefertigte Übersetzung zeigen und belegen, wurde der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen gerade wegen Art. 208 des Strafgesetzes der Russischen Föderation (Teilnahme an Kriegshandlungen) nicht verurteilt. Dies wurde im übrigen auch von der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 herangezogenen Dolmetscherin, welche ebenfalls ersucht wurde, die diesbezüglichen Passagen dieser Haftentlassungsbestätigung zu übersetzen, bestätigt. Den diesbezüglichen Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Diesbezüglich gab er nunmehr abweichend von seinem bisherigen Vorbringen an, er sei auch nach dem Art. 208 angeklagt worden, aber damals habe es eine diesbezügliche Amnestie gegeben, das sei 2002 oder 2003 gewesen.

Was nun das Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei, selbst betrifft, so wurde der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.04.2011 gefragt, ob er dieses Urteil besitze, was vom Beschwerdeführer bejaht wurde, dieses befinde sich in Tschetschenien. Die Aufforderung durch das Bundesasylamt, dieses Urteil binnen einer Frist von zwei Wochen in Vorlage zu bringen, wurde vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen. Dieses Urteil wurde allerdings in weiterer Folge vom Beschwerdeführer nicht in das Verfahren eingebracht, vielmehr ließ er mit Schreiben vom 28.04.2011 mitteilen, dass er dieses Urteil nicht erhalten werde, weil nach seiner Flucht aus Tschetschenien das Haus der Familie von maskierten Männern durchsucht worden sei, die alle Papiere mitgenommen hätten. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer befragt, warum er diverse Unterlagen wie etwa Sterbeurkunde seiner beiden Onkeln und seines Vaters, eine Haftbestätigung und einen Inlandspass seines Onkels sowie auch eine Haftbestätigung betreffend ihn selbst, nicht aber jenes Urteil, das eine wesentliche Grundlage für die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe bilde und mit dem er zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer verwies in dieser mündlichen Verhandlung - auf die oben wiedergegebene Niederschrift wird verwiesen - wiederholt und ausweichend auf die ohnedies vorgelegte Haftentlassungsbestätigung und gab in weiterer Folge bezugnehmend auf das Urteil zunächst an, man habe ihm dieses Urteil in dem Lager, in dem er in Österreich in Asyl angesucht habe, weggenommen und nicht mehr zurückgegeben. Auf Vorhalt, dies habe er aber im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.04.2011, als er aufgefordert worden sei, dieses Urteil binnen 14 Tagen vorzulegen, nicht angegeben, relativierte der Beschwerdeführer diese Aussage und gab auf nochmalige Nachfrage, ob er dieses Urteil in Österreich mitgehabt habe, an, nein, man habe ihm im Jahr 2002 das Urteil gegeben, um in weiterer Folge anzugeben, man habe ihm dieses Urteil im Jahr 2000 gegeben. Auf weitere Nachfrage, wo sich dieses Urteil nun befinde, gab der Beschwerdeführer an, das wisse er nicht, er sei ja etappenweise in das Gefängnis gebracht worden, er wisse nicht, wo das Urteil geblieben sei. Auf weiteren Vorhalt, mit Eingabe der Diakonie vom 28.04.2011 habe der Beschwerdeführer ausrichten lassen, dass er das Urteil entgegen seiner Ankündigung nicht vorlegen könne, weil "nach seiner Flucht aus Tschetschenien" das Haus der Familie von maskierten Männern durchsucht worden sei und alle Papiere mitgenommen worden seien, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, es habe zwei Exemplare des Urteiles gegeben, das Exemplar, das zu Hause gewesen sei, sei nicht mehr da. Auf Nachfrage, wann denn diese Hausdurchsuchung stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, das sei 2002 oder 2003 gewesen. Warum der Beschwerdeführer allerdings nicht bereits im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.04.2011 auf die Aufforderung, dieses Urteil vorzulegen, vorbrachte, das sei nicht möglich, weil dieses Urteil bei einer Hausdurchsuchung im Jahr 2002 oder 2003 mitgenommen worden und daher verschwunden sei, erklärte der Beschwerdeführer nicht. Ebenso blieb im Dunkeln, weshalb das Urteil erst nach einer Hausdurchsuchung verschwand, die "nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Tschetschenien" stattgefunden habe (davon ausgehend also im Jahr 2011, gab der Beschwerdeführer doch an, er habe Tschetschenien am 22.02.2011 verlassen), diese Hausdurchsuchung aber nach dem nunmehrigen Vorbringen bereits im Jahr 2002 oder 2003 stattgefunden habe.

Diesen ständig wechselnden und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Urteil, mit dem er seiner Freiheitstrafe von zehn Jahren verurteilt wurde, trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht zur Vorlage bringen wollte. Stattdessen stützte er sein Vorbringen, er sei in der Russischen Föderation einer Verfolgung wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern ausgesetzt, wegen der er schließlich auch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei, auf die von ihm vorgelegte Haftentlassungsbestätigung, auf die er wiederholt verwies. Wie bereits oben ausgeführt, ist gerade dieser Haftentlassungsbestätigung aber lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Mittäterschaft an Entführung und Erpressung rechtskräftig verurteilt wurde, was vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht in Zweifel gezogen wird, nicht aber - entgegen seinen Behauptungen - wegen der Teilnahme an Kriegshandlungen. In einer Gesamtbetrachtung vermochte der Beschwerdeführer daher gerade dieses Element der von ihm behaupteten und auch für die Zeit nach seiner Haftentlassung ab dem Jahr 2010 vorgebrachten Verfolgung, die sich ursächlich auf eine Unterstützung von Widerstandskämpfern zu Kriegszeiten gründet, nicht glaubhaft darzutun.

Was nun die für den Zeitraum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers vorgebrachten oftmaligen Abholungen, Anhaltungen und Misshandlungen in Polizeiabteilungen durch Sicherheitskräfte betrifft, so waren diese Angaben überaus widersprüchlich und daher in dieser Form nicht glaubwürdig. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.04.2011 an, er sei "oft" in eine näher genannte Polizeiabteilung geholt und geschlagen worden. Er sei "ständig" befragt worden, immer dann wenn irgendetwas passiert sei, Explosionen oder Angriffe. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage an, es " ein bis zwei mal" gewesen, um in weiterer Folge auszuführen, es sei " ca. zwanzig bis dreißig mal" gewesen. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht davon abweichend wiederum an, er sei "vielleicht fünf oder sechs Mal" mitgenommen worden. Was die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung, vielleicht habe der Dolmetscher bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt etwas verwechselt, betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Niederschrift der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.04.2011 rückübersetzt wurde, der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung nichts berichtigen oder ergänzen wollte und diese Niederschrift von ihm Seite für Seite unterschrieben wurde.

Letztlich war auch der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 vermittelte - diese Verhandlung wurde nicht zuletzt deshalb durchgeführt, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführern zu verschaffen -, mit ausschlaggebend für die Beurteilung, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht als glaubwürdig anzusehen sind.

Vor diesem Hintergrund sind schließlich auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten "Vorladungen zur Vernehmung" für den 12.01.2011 (Datierung unleserlich), für den 30.01.2011 (datiert mit 29.01.2011) sowie in weiterer Folge für den 07.02.2011 bzw. für den 14.02.2011 (Vernehmungstermin in dieser Vorladung widersprüchlich, datiert jedenfalls mit 05.02.2011) zu sehen. Wie den getroffenen Länderfeststellungen zur Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten u.a. zu entnehmen ist, sind die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Wie sich aus den handschriftlich ausgefüllten Vorladungen und deren äußerer Form ergibt, sind diese in inhaltlicher Hinsicht teilweise widersprüchlich bzw. bergen Unplausibilitäten, was nicht für die Echtheit bzw. inhaltliche Richtigkeit dieser Vorladungen ins Treffen geführt werden kann. So ist in der mit 05.02.2011 datierten Vorladung der Vernehmungstermin widersprüchlich einmal mit 07.02.2011, das andere Mal für den 14.02.2011 angeführt. Auch scheint in Anbetracht der Kurzfristigkeit nicht ganz plausibel, dass eine mit 29.01.2011 datierte Ladung einen Einvernahmetermin für den 30.01.2011 beinhaltet. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 auf konkrete Nachfrage angab, diese Ladungen seien von seiner Mutter zuhause übernommen worden. Auf nochmalige Nachfrage gab er an, alle drei Ladungen seien von seiner Mutter entgegen genommen worden. In zwei dieser drei vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Vorladungen scheint davon abweichend aber eine Schwester des Beschwerdeführers als Übernehmerin der Ladungen auf. Auf konkrete Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, seine Schwester lebe nicht an dieser Abgabestelle im Haus der Mutter, sie sei verheiratet und lebe im Dorf mit ihrem Mann und den Kindern. Den Vorhalt, laut den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Vorladungen habe zwei dieser Vorladungen aber Schwester und nicht die Mutter übernommen, beantwortete der Beschwerdeführer zunächst zeitverzögernd mit der Gegenfrage: "Die Schwester?," um in weiterer Folge anzugeben, die Schwester habe ja in der Nähe gelebt, vielleicht sei sie gerade bei der Mutter gewesen und habe deshalb die Ladungen übernommen. Letztlich ist es aber auch als nicht plausibel anzusehen, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits oftmalige gewaltsame Mitnahmen, Anhaltungen und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte (ohne vorangegangene Ladungen) behauptete, dass dann aber knapp vor seiner Ausreise über einen Zeitraum von nicht ganz einem Monat insgesamt (lediglich) drei Ladungen zu Einvernahmen ergangen seien, denen der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet habe und deren einzige Konsequenz letztlich lediglich gewesen sei, dass immer nur eine weitere Ladung erfolgt sei.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass das auf Verfolgungsbehauptungen nach seiner Haftentlassung bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers sowie sein Vorbringen, das seine Verurteilung zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe in Wahrheit auf die Unterstützung von Widerstandskämpfern zurückzuführen sei, nicht den Tatsachen entspricht.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, konkret nach Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dergleichen nicht konkret vorgebracht hat. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter, seine Großmutter, seine ehemalige Ehefrau sowie ein Bruder und eine Schwester würden noch in Tschetschenien leben. Sie hätten von der Pension der Großmutter und der Mutter gelebt, sie hätten auch eine kleine Landwirtschaft, sie hätten Kühe und Hühner; der Beschwerdeführer habe auch am Bau als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor diesem Hintergrund auch des familiären Zusammenhaltes ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat. Zwar gab er an, er sei im Jänner 2008, als er seine Haftstrafe verbüßt habe, operiert worden, weil er einen Tumor im Hals gehabt habe, wenn er Probleme gehabt habe, habe er sich nach seiner Haftentlassung an einen Onkologen in Grosny gewandt, jedoch gab der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde an, er habe zwar Schmerzen der Halswirbelsäule, nehme derzeit aber keine Medikamente und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 gab er auf die Frage, ob er gesund sei bzw. derzeit in einer Behandlung stehe, an, bis auf den Kopf und die Nieren fühle er sich gut, er sei derzeit nicht in Behandlung, derzeit sei alles ok.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen am 23.03.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich am XXXX2012 seine Ehefrau, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, der in Österreich der Status einer Asylberichtigten zukommt, geheiratet hat, gründet sich auf eine vom Beschwerdeführer am 25.03.2015 per Telefax vorgelegte Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX2012. Die Feststellung, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers der Status einer Asylberichtigten zukommt, gründet sich auf eine vom Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, aus dem sich ergibt, dass der Ehefrau mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2007 gemäß § 3 AsylG 2005 rechtskräftig Asyl gewährt wurde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt lebt und von seiner Ehefrau finanziell unterstützt wird und von ihrem Einkommen lebt, gründet sich auf das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Zwar war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, anzugeben, in welcher Firma seine Frau arbeitet und wie die Adresse dieser Firma lautet, jedoch hielt er mit Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 telefonischer Rücksprache mit seiner Ehefrau, die ihm schließlich per SMS die Adresse dieser Firma übermittelte. Den Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Meldeadresse aufweisen, vermochte der Beschwerdeführer glaubwürdig dahingehend zu erklären, dass sie tatsächlich an einer gemeinsamen Adresse leben würden, da die ehemalige Wohnung der Ehefrau, in der die Ehefrau noch gemeldet sei und in der aktuell die Großeltern und die Tochter seiner Ehefrau leben, viel zu klein sei.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 keine Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes mehr in Anspruch nimmt (weil er von der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau lebt), gründet sich auf einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug vom 23.03.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu Spruchteil A, Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Wie bereits oben dargestellt wurde, hat der Beschwerdeführer keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft vorgebracht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren insbesondere deshalb verurteilt worden, weil ihm Unterstützung von Widerstandskämpfern unterstellt bzw. vorgeworfen worden sei, konnte nicht als glaubwürdig angesehen werden. Selbiges gilt auch für das auf den Zeitraum nach Verbüßung der Strafhaft bezogene Vorbringen bezüglich oftmaliger Mitnahmen, Anhaltungen und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte wegen unterstellter Unterstützung von Widerstandskämpfern.

Den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass in Tschetschenien Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe generell einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären; diesbezügliche von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Tschetschenien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Beschwerdeführer selbst angab, dass diverse näher genannte Verwandte noch in Tschetschenien leben. Vor seiner Ausreise habe er von der Pension der Großmutter und Mutter gelebt, sie hätten auch eine kleine Landwirtschaft, sie hätten Kühe und Hühner, der Beschwerdeführer selbst habe auch am Bau als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist - auch unter Berücksichtigung des familiären Zusammenhaltes in Tschetschenien - jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb dies nicht auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein sollte, zumal sich diverse vom Beschwerdeführer genannte Verwandte unter wirtschaftlich normalen Verhältnissen und ausreichenden Wohnverhältnissen nach wie vor in Tschetschenien aufhalten.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, Republik Tschetschenien, jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist Solches nicht abzuleiten.

Das aktuelle Vorliegen dermaßen schwerer und außergewöhnlicher Umstände in Bezug auf allfällige Erkrankungen, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden, wurde im Verfahren nicht vorgebracht; bezüglich der im Jahr 2008 während der Verbüßung seiner Haftstrafe erfolgten Tumoroperation wird auf obige Ausführungen verwiesen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 gab der Beschwerdeführer an, bis auf den Kopf und die Nieren - mit diesen habe er wegen der im Herkunftsstaat erlittenen Misshandlungen Probleme - fühle er sich gut, er sei derzeit nicht in Behandlung, derzeit sei alles ok,

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Zu Spruchteil A, Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses (zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer ist seit 03.03.2011 - sohin seit nunmehr etwas mehr als vier Jahren - durchgehend legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er lediglich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Beschwerdefall insbesondere aufgrund des bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich besondere zu berücksichtigende Umstände vor:

Zunächst bleibt als negativ für den Beschwerdeführer im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach einem etwas mehr als vierjährigen Aufenthalt in Österreich der deutschen Sprache so gut wie nicht mächtig ist. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einfache, in deutscher Sprache gestellte Fragen zu verstehen und einfache Antworten in deutscher Sprache zu geben. Zwar gab er an, er habe einen Deutschkurs bei der Caritas besucht, Belege vermochte er dafür allerdings nicht vorzulegen. Falls der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht haben sollte, so hatte dieser auf seine Deutschkenntnisse offenkundig keine Auswirkungen. Auch sind die bisherigen Ambitionen des Beschwerdeführers, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, als zurückhaltend zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer zog sich darauf zurück, in Österreich ja nicht arbeiten zu dürfen - was in dieser Form nicht zutreffend ist - und gab an, er habe im Zeitraum von vier Jahren bei insgesamt zwei Firmen nachfragen lassen, ob diese Bedarf an seiner Beschäftigung hätten. Der Beschwerdeführer bemühte sich auch nicht um die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten, auch konnte er nicht konkret angeben, was ihn mit Österreich verbindet, diesbezüglich gab er lediglich an, dass er seine Heimat - nämlich Tschetschenien - liebe, dass er jedoch in Österreich ein ruhiges Leben führen wolle. Der Beschwerdeführer ist nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von etwas mehr als vier Jahren nicht als integriert anzusehen, was unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in sein Privatleben nicht zu Gunsten der privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt werden kann.

Eine gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung würde allerdings in sein Familienleben eingreifen. Der Beschwerdeführer ist seit etwas mehr als zweieinhalb Jahren mit einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten, weil asylberechtigten Staatsangehörigen der Russischen Föderation verheiratet und lebt mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Es besteht daher tatsächlich ein Familienleben. Der Beschwerdeführer bezieht seit Dezember 2012 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung des Bundes, vielmehr lebt er vom Einkommen seiner Ehefrau und ist von dieser finanziell abhängig; dafür muss er keine Leistungen der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen, was nicht zu Lasten seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt werden kann.

Zwar ist der Beschwerdeführer dieses Familienleben mit seiner Ehefrau zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, allerdings kann dem Beschwerdeführer andererseits nicht vorgeworfen werden, dass er das gegenständliche Asylverfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet entstandenen, nunmehr bereits etwas mehr als zweieinhalb Jahre dauernden Familienlebens des Beschwerdeführers dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der Status einer Asylberechtigten zukommt. Es ist daher schon unter diesem Aspekt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Herkunftsstadt nicht zumutbar.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer entsprechend einem eingeholten Strafregisterauszug vom 23.03.2015 in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Im gegenständlichen Fall überwiegen im Hinblick auf das bestehende Familienleben die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers zugunsten eines geordneten Fremdenwesens, zumal abgesehen von der illegalen Einreise in das österreichischen Bundesgebiet vor etwas mehr als vier Jahren keine weiteren entscheidungserheblichen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts im gegenständlichen Fall ersichtlich sind. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass noch Verwandte des Beschwerdeführers wie seine Mutter und Geschwister im Herkunftsstaat leben, nichts zu ändern, da mittlerweile eine erheblich stärkere familiäre Bindung durch das bestehende Familienleben mit seiner Ehefrau in Österreich entstanden ist.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich unter dem Aspekt des Eingriffes in das geschützte Familienleben des Beschwerdeführers zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt daher als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu Spruchteil B des Spruchpunkte II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 3 und 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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