BVwG W128 1434838-1

W128 1434838-1Tribunale amministrativo federale30 mar 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>private Verfolgung, Religion, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W128 1434838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.1434838.1.00

Spruch

W128 1434838-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. 13 00.058-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 27.03.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am 30.04.1991 in der afghanischen Provinz Parwan geboren, habe jedoch zuletzt ca. zwei Jahre lang in Teheran (Iran) gelebt. Den Iran habe er vor zehn Monaten verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gefahren, wo er sich die nächsten Monate in Athen aufgehalten habe. Von dort aus sei er vor zwei Tagen auf die Ladefläche eines LKWs gestiegen und schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in Afghanistan einen mächtigen Mann namens Majid gegeben habe, der der Familie des Beschwerdeführers ihr Grundstück habe wegnehmen wollen. Daraufhin habe es Schlägereien und Messerstechereien in größerem Ausmaß gegeben, bei der auch der Vater des Beschwerdeführers gestorben und der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Aus diesem Grund habe sich die Familie dazu entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er von Majid umgebracht werde. Den Iran habe er verlassen, da er dort illegal aufhältig gewesen sei und nicht von der Polizei festgenommen habe werden wollen. Die Polizei habe nämlich Arbeiter auf der Baustelle, auf der der Beschwerdeführer als Hausmeister tätig gewesen sei, festgenommen, da diese Alkohol getrunken hätten.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 19.02.2013 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher er zunächst angab, dass er an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide und an sich gesund sei, allerdings wegen Magenproblemen Medikamente nehme. Diese Magenprobleme habe er schon sehr lange und habe sowohl im Iran als auch in Afghanistan deshalb Medikamente genommen.

In der Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt, es sei ihm jedoch nicht alles rückübersetzt worden, sondern nur eine Zusammenfassung. Sein Name sei falsch geschrieben worden. Da er keine Kopie der Niederschrift erhalten habe, könne er auch nicht sagen, ob alles richtig protokolliert worden sei. Zudem sei der Dolmetscher Iraner gewesen und habe dieser "iranisch" [gemeint: Farsi, vgl. AS 31] mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Dari sei zwar eine ähnliche Sprache; es gebe jedoch Unterschiede, die Iraner nicht verstehen würden. Die Richtigkeit der Niederschrift habe er trotzdem bestätigt, da er sich nicht ausgekannt habe und ihm gesagt, worden sei, er müsse "hier" unterschreiben. Das habe er dann getan.

Der Beschwerdeführer sei Hazara und schiitischer Moslem. Er habe ca. im September/Oktober 2011 im Iran geheiratet und habe keine Kinder. Afghanistan habe er Anfang 2009 verlassen und habe sich in der Folge zwei Jahre lang in Teheran aufgehalten. Dort habe er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder, seine Ehegattin und seinem Onkel mütterlicherseits samt dessen Familie in zwei nebeneinanderliegenden Häusern gelebt. Mitte April 2012 habe er dann den Iran verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Im Iran habe er als "Wächter" gearbeitet; er habe z.B. bei Neubauten aufgepasst, dass keine Materialien gestohlen würden. Seine Familienangehörigen würden immer noch im Iran leben. Derzeit habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu ihnen. Seine Ehegattin habe er auch im Iran kennengelernt.

Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Parwan, wo er in seinem Elternhaus aufgewachsen sei. Die Familie habe vier oder fünf einzeln gelegene Landteile besessen, die sie bewirtschaftet hätten. Sie hätten Weizen, Kartoffeln und Mais angebaut sowie Schafe gezüchtet. Die wirtschaftliche Situation sei gut gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan nur zwei Jahre lang zur Schule gegangen und habe als Hirte auf der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers habe sein Onkel das Haus, die Ländereien und die Tiere verkauft.

Der Vater des Beschwerdeführers habe einen Teil der Ländereien von einem Bruder des Mannes namens Majid gekauft. Einen Monat später sei Majid gekommen und habe gefragt, warum der Vater des Beschwerdeführers "seinen Teil" gekauft habe. Nachdem sein Vater gesagt habe, er habe das Land rechtmäßig gekauft, sei es zum Streit gekommen. Majid habe den Vater des Beschwerdeführers mit Hilfe seines Sohnes, der bei der Sicherheitsbehörde arbeite, inhaftieren lassen. Obwohl der Onkel des Beschwerdeführers die Papiere über den Grundstückskauf zur Polizei gebracht habe, sei sein Vater nicht freigelassen worden. Erst als sein Onkel jemanden bestochen habe, sei der Vater des Beschwerdeführers freigelassen worden. Als Majid erfahren habe, dass der Vater des Beschwerdeführers wieder zu Hause sei, sei er gekommen und habe wieder zu streiten begonnen. Sein Vater sei bei diesem Streit mit einem Holzstock am Hinterkopf verletzt worden und habe seinerseits den Sohn von Majid mit einer Sichel am Bein verletzt. Der Beschwerdeführer gab an, "hier" verletzt worden zu sein und deutete auf eine mehrere Zentimeter lange Narbe oberhalb seiner linken Augenbraue (vgl. AS 135). Er habe einen Schlag mit einem Holzstock bekommen und sei dabei auch der "Knochen an der Stirn" gebrochen. Danach seien Nachbarn gekommen und hätten den Streit aufgelöst. Der Vater des Beschwerdeführers sei bei der Auseinandersetzung so schwer verletzt worden, dass er ca. eineinhalb Monate später an diesen Verletzungen verstorben sei. Der Sohn von Majid sei aufgrund der Verletzung, die ihm der Vater des Beschwerdeführers am Bein zugefügt habe, gelähmt. Die Söhne des Majid hätten dann dem Beschwerdeführer gedroht, dass sie ihm dasselbe antun würden, was ihrem Bruder geschehen sei. Daraufhin habe der Onkel des Beschwerdeführers die Flucht in den Iran beschlossen. Die staatlichen Behörden hätten nicht geholfen, zumal zwei Söhne von Majid in der Regierung tätig seien.

Der Beschwerdeführer gehöre keiner politischen Partei an und habe keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Er sei nicht vorbestraft und glaube auch nicht, dass eine staatliche Behörde in Afghanistan nach ihm fahnde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er von den Söhnen Majids getötet würde.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ca. fünf Monate vor der Ausreise in den Iran das Grundstück vom Bruder von Majid gekauft habe. Majid und seine Familie wohne im selben Dorf wie die Familie des Beschwerdeführers; sie hätten immer schon dort gewohnt. Majid habe vier Söhne, von denen Alem und Sadeq bei der Sicherheitsbehörde der Regierung gearbeitet hätten. Sein Vater sei damals im Distriktgefängnis inhaftiert gewesen, wo ihn auch sein Onkel besucht habe. Der Beschwerdeführer sei nicht dort gewesen. Ca. zehn bis 15 Tage sei sein Vater inhaftiert gewesen. Dann habe sein Onkel jemanden für die Freilassung bestochen. Ca. vier Monate vor der Ausreise aus Afghanistan sei sein Vater von zwei Polizisten mitgenommen worden, die gesagt hätten, sie hätten einen Haftbefehl gegen den Vater aufgrund der unrechtmäßigen Wegnahme eines Grundstückes. Ca. drei Monate vor der Ausreise in den Iran sei es dann zum zweiten Streit gekommen. Das erste Mal sei Majid ca. einen Monat davor zum Vater des Beschwerdeführers gekommen. Der Beschwerdeführer sei "sehr oft" von den Söhnen des Majids bedroht worden. Egal, wo er ihnen begegnet sei, hätten sie immer gesagt, wenn sie ihn allein erwischten, würden sie "es" ihm zeigen. Unter dem Begriff "sehr oft" verstehe der Beschwerdeführer "unzählbar oft". Das erste Mal sei er bedroht worden als sein Vater noch im Koma gelegen sei; das letzte Mal sei ca. eine Woche nach dem Tod seines Vaters gewesen.

Zu seiner erlittenen Verletzung gab der Beschwerdeführer an, dass er diese auch ärztlich versorgen habe lassen. Er habe auch Medikamente bekommen und sein Kopf sei mit einer Bandage verbunden worden. Der Arzt habe ihm gesagt, dass der Knochen gebrochen sei und von selbst wieder zuwachsen werde. Vier bis fünf Tage nach dem Anlegen der Bandage sei der Verband gewechselt worden. Dies habe sich noch fünf Mal wiederholt. Der Beschwerdeführer glaube, ihm sei diese Verletzung ca. im September/Oktober 2008 zugefügt worden.

In Österreich lebe nur ein weitschichtiger Verwandter des Beschwerdeführers. Diesen habe er einmal besucht. Er befinde sich in staatlicher Grundversorgung und besuche einmal wöchentlich einen Deutschkurs. Er gehe keiner Beschäftigung nach und sei auch nicht Mitglied eines Vereins. Sonstige Bindungen zu Österreich bestünden nicht.

1.4. In der Folge beauftragte das Bundesasylamt einen Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie mit der Erstellung eines fachärztlichen unfallchirurgischen Sachverständigengutachten zur Beantwortung der Fragen, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen objektivierbar seien und, ob der dafür angegebene Zeitraum glaubhaft nachvollzogen werden könne.

Diesem Gutachten vom 16.03.2013 (vgl. AS 171) ist zusammengefasst und im Wesentlichen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer weder eine tastbare Stufe am Stirnbein bestehe noch sei am Röntgenbild eine abgelaufene knöcherne Verletzung oder Impression des Knochens sichtbar, was jedoch nach den Angaben des Beschwerdeführers der Fall sein müsste. Weiters sei auch die Form der Narbe nicht mit dem angegebenen Verletzungsmechanismus in Einklang zu bringen. Die Narbe sei der Struktur und dem Aussehen nach zumindest fünf Jahre alt und hätte durch Anlaufen an einem Hindernis, durch Steinwurf oder Sturz mit der Stirne auf einen steinigen Untergrund entstanden sein können. Eine Entstehung in der wie vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise sei gutachterlich auszuschließen. Es habe niemals einen Schädelbruch gegeben.

1.5. Am 09.04.2013 erfolgte eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, bei der er zunächst angab, dass es ihm gut gehe und er lediglich unter Magenbeschwerden leide. Er sei Analphabet und könne daher in afghanischer Zeitrechnung kein Datum angeben. Afghanistan habe er vor drei Jahren und vier Monaten oder auch vor drei Jahren und einem Monat verlassen. Wann sein Onkel mit seiner Familie in den Iran gegangen sei, wisse er nicht; es sei jedenfalls nach der Ausreise des Beschwerdeführers in den Iran gewesen und zwar ca. fünf Monate später. Die Familie des Beschwerdeführers habe in Afghanistan fünf kleine Grundstücke besessen, die der Onkel nach der Ausreise des Beschwerdeführers in den Iran verkauft habe. Auch die Tiere der Familie seien vom Onkel verkauft worden. Wann dies gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er könne auch nur ungefähr sagen, dass er Afghanistan vor ca. drei Jahren und einem Monat verlassen habe. Das wisse er, weil er danach in den Iran gegangen und dort zwei Jahre geblieben sei. Er glaube, das sei im 12. Monat 1388 (= Feber/März 2010) gewesen. Damals habe er sein Elternhaus gemeinsam mit seiner Mutter und mit seinem Bruder verlassen. Sein Vater sei ca. im 8. Monat 1388 (= Oktober/November 2009) geschlagen und im 9. Monat 1388 (= November/Dezember 2009) daran gestorben.

Nach Wiederholung seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass der Sohn von Majid, der nunmehr gelähmt sei, Jawad heiße. Als sein Vater das Grundstück gekauft habe, sei Majid nicht im Dorf gewesen. Er sei dann im 8. Monat 1388 (= Oktober/November 2009) gekommen und sei sein Vater zwei oder drei Tage nach diesem [ersten] Gespräch von den Soldaten mitgenommen worden. Zwei oder drei Tage nach der Freilassung des Vaters des Beschwerdeführers sei es zu dem tätlichen Übergriff durch Majid und seine Söhne gekommen. Danach sei der Beschwerdeführer von den Söhnen des Majid, die für die Sicherheitsbehörden arbeiten würden, bedroht worden. Sie hätten gesagt, dass ihr Bruder Jawad durch den Vater des Beschwerdeführers gelähmt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mehrmals bedroht worden und zwar ca. sieben Mal. Das erste Mal sei er ca. zehn Tage nach dem Streit, im Zuge dessen die Verletzungen erfolgt seien, bedroht worden. Er könne auch nur ungefähr sagen, wann dieses Bedrohungen stattgefunden hätten. Wann er das letzte Mal bedroht worden sei, könne er nicht sagen. Jedes Mal, wenn "sie" ihn gesehen hätten, hätten "sie" ihn bedroht. Nach der ersten Bedrohung hätten "sie" ihn dort, wo "sie" ihn gerade gesehen hätten, bedroht. Das letzte Mal sei im 11. Monat 1388 (= Jänner/Feber 2010) gewesen. Der Beschwerdeführer sei mündlich bedroht worden, wobei diese beiden Brüder des Jawad auch bewaffnet gewesen seien, da sie für die "nationale Sicherheit" gearbeitet hätten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte der Beschwerdeführer keine Existenz mehr und habe auch Angst vor der schlechten Sicherheitslage. Er habe Angst, von den Söhnen des Majid eingesperrt zu werden. Auch könnte er umgebracht werden und niemand würde nachfragen.

Auf Vorhalt des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens bzw. dass dessen Ergebnisse nicht mit seinen Angaben in Einklang zu bringen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er dem Arzt gesagt habe, dass er nicht wisse, ob das Holzstück mit dem er geschlagen worden sei, glatt oder uneben gewesen sei. Er habe auch nur ungefähr den Durchmesser des Holzstückes sagen können. Er sei auch nicht damit einverstanden, dass der Arzt sage, die Narbe auf seiner Stirn sei fünf Jahre alt. Der Vorfall sei vor drei Jahren und vier Monaten gewesen.

Nach Erörterung des Zustandekommens der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie nach Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn nach Afghanistan abschieben könne, wenn man für sein Leben in Afghanistan garantieren könne.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer vorgegeben habe, Staatsangehöriger Afghanistans schiitischen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara zu sein. Ebenso habe er vorgegeben, im September/Oktober 2011 im Iran geheiratet zu haben. Er leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und nehme gelegentlich wegen Magenbeschwerden Medikamente. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen Afghanistans seien unglaubwürdig und könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und sein Vater einem tätlichen Übergriff und nachfolgenden Drohungen durch einen Großgrundbesitzer und dessen Söhne ausgesetzt gewesen seien. Die Schilderungen zur Ermordung seines Vaters seien unglaubwürdig. Nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk fehle. Nicht festgestellt werden könne, dass er in Afghanistan keinen Familienanschluss und keine Lebensgrundlage habe. Es bestünden von Seiten des Beschwerdeführers keinerlei Bindungen zu Österreich. Er lebe von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 23 bis 43 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität in Vorlage gebracht habe und sich die Feststellungen zu seiner Gesundheit aus seinen Ausführungen ergeben hätten. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen, insbesondere in Zusammenhang mit Datumsangaben bzw. zeitlichen Abfolgen sowie vom Beschwerdeführer genannten unbestimmten Begriffen, ausgeführt, dass im Vorbringen des Beschwerdeführers ein Widerspruch dem nächsten folge. Da die Asylbehörde darüber hinaus dem schlüssigen Sachverständigengutachten folge, sei zu befinden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen könne. Aus dem fachärztlichen Gutachten gehe nämlich hervor, dass weder die angegebenen Misshandlungen noch der dafür angegebene Zeitpunkt gutachterlich zu objektivieren seien. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer diese fachärztlichen Feststellungen im Gutachten auch nicht zu widerlegen vermocht. Es sei für die erkennende Behörde offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Die Situation im Fall der Rückkehr in sein Heimatland ergebe sich aus den Länderfeststellungen. Da der Beschwerdeführer die Schilderungen zu seinen Familienverhältnissen im Heimatland, insbesondere zum Verbleib seines Vaters, nicht habe glaubhaft machen können, sei davon auszugehen, dass er in seiner Heimat sehr wohl familiäre Anknüpfungspunkte sowie eine ausreichende Lebensgrundlage habe. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Sein auf Österreich bezogenes Vorbringen sei nachvollziehbar und schlüssig gewesen und werde daher als Grundlage der Entscheidung herangezogen.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Bundesasylamt nach eingehender Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Ansicht gelangt sei, dass nicht glaubhaft sei, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Daher sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne und sohin auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgegangen werden könne. Sonstige Abschiebungshindernisse wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung habe er nicht behauptet. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan keiner lebensnotwendigen medizinischen Behandlung bedürfe. Aufgrund seiner unglaubwürdigen Angaben zur Ermordung seines Vaters und der nachfolgenden Ausreise der Verwandten in Richtung Iran gehe die erkennende Behörde davon aus, dass die Verwandten nach wie vor im Heimatdorf wohnhaft seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger, gesunder und junger Mann sei, der in der Lage sein werde, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. In Hinblick auf die in Afghanistan regional sehr unterschiedliche Sicherheitslage erscheine eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich als ausgeschlossen. Die Provinz Parwan grenze an Kabul und sei Kabul vom Ausland aus auf dem Luftweg erreichbar. Daher sei der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden hätten werden können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.05.2013 fristgerecht Beschwerde, in welcher er zunächst darauf verwies, dass er nie Kopien der Einvernahmeprotokolle erhalten habe und erst mit Zustellung des Bescheides erfahren habe, dass die Behörde seinem Vorbringen keinen Glauben schenke. Der Großteil der im angefochtenen Bescheid behaupteten Widersprüche beziehe sich auf Ungereimtheiten hinsichtlich zeitlicher Angaben. Hierzu wolle der Beschwerdeführer sagen, dass er lediglich zwei Jahre in die Schule gegangen und Analphabet sei. Er habe mit einem Kalender nie etwas zu tun gehabt und sei es ihm daher nicht möglich, Ereignisse, die länger zurücklägen, genau zu datieren. Dies habe er bei den Einvernahmen auch immer wieder gesagt. Da er jedoch immer weiter gefragt worden sei, habe er irgendwann grobe Schätzwerte genannt. Diese habe das Bundesasylamt im Rahmen seiner Beweiswürdigung in Relation gesetzt und sei im Ergebnis sein Vorbringen dann nicht mehr stimmig gewesen. Bis auf die erwähnten Ungenauigkeiten in zeitlicher Hinsicht sei er jedoch der Meinung, dass er detaillierte und konkrete sowie auch gleichbleibende Aussagen gemacht habe. In der Folge wurde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Beispielen substanziiert bestritten und letztlich zum Sachverständigengutachten vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verletzung in der Einvernahme vom 19.02.2013 angegeben habe, dass diese im 7. Monat des Jahres 1387 (= September/Oktober 2008) entstanden sei. Wie bereits vorgebracht sei es ihm nicht möglich gewesen, genaue zeitliche Angaben zu machen. Bei der Untersuchung habe der Sachverständige dann festgestellt, dass aufgrund des Heilungsgrads der Verletzung davon ausgegangen werden könne, dass die Verletzung vor mehr als fünf Jahren zugefügt worden sei. Wäre die Verletzung sohin sechs Monate früher - also im März 2008 - zustande gekommen, wäre der Heilungsgrad mit seiner Aussage vereinbar gewesen. Er sei kein Arzt und habe auch nicht die finanziellen Mittel für ein Gegengutachten, könne sich jedoch gut vorstellen, dass der Heilungsverlauf einer Wunde individuell so unterschiedlich verlaufen könne, dass ein Unterschied von einem halben Jahr hervorkommen könne. Zur Art und Weise wie die Wunde zustande gekommen sei, könne er nicht nachvollziehen, warum eine Wunde, die durch Anlaufen oder Sturz entstanden sei, anders aussehen solle, als eine solche, die durch einen Schlag mit einem Holzstock entstanden sei.

Wenn schon behauptet werde, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien, frage er sich, warum nicht die einzige Person, die vor allem bezüglich der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nähere Auskünfte geben hätte können, nämlich sein in Innsbruck lebender Verwandter, nicht als Zeuge einvernommen worden sei.

Nach Wiederholung der wesentlichen Fluchtgründe zitierte der Beschwerdeführer wörtlich aus einem Bericht zum Thema "Blutrache" und verwies darauf, dass Opfer von Blutrache zu den Hauptrisikogruppen in Afghanistan zählen würden und laut Einschätzung des UNHCR einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ausgesetzt sein könnten. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, da im Fall der Abschiebung nach Afghanistan zu befürchten wäre, dass er in eine aussichtslose Lage geraten könne. Er sei erst 22 Jahre alt, sei nur zwei Jahre in die Schule gegangen, sei Analphabet und habe immer als Hirte in der Landwirtschaft gearbeitet. Sein Vater sei tot und die Besitztümer seiner Familie seien verkauft worden. Seine Familie lebe illegal im Iran. Zu Hause habe er weder Familie noch Unterkunft noch finanzielle Unterstützung. Er wisse daher nicht, was er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan machen solle.

4. Am 16.03.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und sein für die Verhandlung bevollmächtigter Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Ferner ist dem Gerichtsakt zu entnehmen, dass im Beschwerdeverfahren der Versuch unternommen worden war, den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen (seinen in Innsbruck wohnhaften, in der Beschwerde namentlich genannten Verwandten) über eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ausfindig zu machen, was jedoch erfolglos blieb, da diese Abfrage negativ verlaufen ist.

Eingangs der Verhandlung gab der Dolmetscher an, dass der Beschwerdeführer den typischen Dialekt aus seiner Gegend spreche; dies sei nicht genau Dari, aber auch nicht genau Farsi.

Befragt zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Magenprobleme und ab und zu Kopfschmerzen habe. Seine Probleme seien jedoch nicht akut. Manchmal nehme er Kopfschmerztabletten.

Weiters brachte der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter vor, dass es zu Missverständnissen in der Erstbefragung gekommen sei, da bei dieser ein Farsi Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Auch habe dieser nicht das gesamte Protokoll übersetzt. Man habe die Provinz Parwan und auch den Namen des Beschwerdeführers falsch geschrieben. Grundsätzlich habe er den Dolmetscher schon gut verstanden, dieser habe allerdings bestimmte Begriffe falsch verstanden und sei es auch deshalb zu den falschen Schreibweisen gekommen. Der Beschwerdeführer habe jedoch immer die Wahrheit gesagt.

Auch stimme seine Identität. Dokumente habe er keine, aber er wisse sein Geburtsdatum, da sein Vater dieses im Koran vermerkt habe. Er habe im Iran geheiratet und sei kinderlos. Weiters sei er afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit. Aufgrund ihrer Religion und ihrer Ethik [gemeint: Ethnie] hätten die Hazara in ganz Afghanistan Schwierigkeiten. Er selbst habe keine Schwierigkeiten gehabt, weil er aus seinem Dorf nicht weggegangen sei. In den Dörfern, in denen nur Hazara lebten, gebe es diese Schwierigkeiten nicht. Alle Bewohner seines Dorfes seien Hazara gewesen.

Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diese nicht gelesen habe, weil er sie nicht verstanden hätte. Er habe jedoch genügend Informationen über die Sicherheitslage in Afghanistan und wisse, dass diese prekär sei. Insbesondere für Hazara sei die Situation sehr schlecht. Vor vier Monaten seien Hazara erschossen worden, die von Ghor nach Kabul unterwegs gewesen seien. Man habe diese nur erschossen, weil sie Hazara seien. Ergänzend brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass dieser auch im wehrfähigen Alter sei und von den Taliban rekrutiert werden könnte. Auch sei die Tatsache, dass er einer Minderheit - nämlich der Hazara - angehöre, für ihn persönlich gefährlich, wenn er innerhalb Afghanistans reisen würde.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. An seiner Heimatadresse im Dorf XXXX lebe niemand mehr von seiner Familie. Seine Mutter, sein Bruder und seine Ehegattin würden sich in Teheran befinden. Als er noch in Griechenland gewesen sei, habe er das letzte Mal telefonischen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Auf die Idee, einen Brief an seine Familie zu schreiben, sei er nicht gekommen. Daher wisse er auch nicht, ob sie noch am Leben seien. Ergänzend brachte der Vertreter vor, dass die Familie des Beschwerdeführers im Iran im Untergrund lebe und sich dort illegal aufhalte. Daher könnte es für die Familie gefährlich werden, wenn der Beschwerdeführer einen Brief schreiben würde.

Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er ein bisschen Deutsch spreche. Er habe keine Arbeit, besuche jedoch seit einem Monat einen Deutschkurs. Hier habe er viele Freunde aus Afghanistan. Da er nicht Deutsch sprechen könne, habe er keine österreichischen Freunde. Er schätze die Gesetze und die Verwaltung in Österreich, da er hier überall als Mensch behandelt werde.

Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er auch Teppiche weben könne. Nähere Verwandte habe er in Afghanistan nicht. Es gebe nur weitschichtige Verwandte. Ein Onkel mütterlicherseits lebe ebenfalls im Iran. Afghanistan habe er im Jahr 2009 verlassen, den Iran habe er im Jahr 2011 verlassen. Dort habe er als Wächter auf einer Baustelle gearbeitet. Allerdings habe er sich im Iran nicht frei bewegen können, da er dort illegal gewesen sei. Auf die Frage, warum er sich nicht an die Jirga oder die Dorfältesten gewandt habe, um den Bedrohungen durch Majid und seine Söhne zu entgehen, gab der Beschwerdeführer an, dass Majid ein starker Mann im Dorf gewesen sei und die Dorfältesten keinen Einfluss auf ihn gehabt hätten. Dort gelte das Gesetz des Stärkeren. Als sein Vater zwei Monate lang inhaftiert gewesen sei, habe er ihn nicht besuchen können. Nur sein Onkel habe seinen Vater besucht. Er habe auch in der Einvernahme vom 19.02.2013 nicht angegeben, dass er seinen Vater besucht habe. Das sei falsch übersetzt worden.

Auf Vorhalt des Ergebnisses des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens gab der Beschwerdeführer an, dass er dem Arzt gesagt habe, dass er geschlagen worden sei. Als man ihn geschlagen habe, sei er auf den Boden gefallen. Mit der Verletzung sei er zum Arzt gegangen, der seine Wunde gereinigt habe. Ergänzend brachte der Vertreter vor, dass es sich nicht um einen Arzt, sondern eher um einen Heilpraktiker gehandelt habe. Da die Wundversorgung nicht mit mitteleuropäischen Standards vergleichbar sei, sei auch das Gutachten in dieser Hinsicht zu hinterfragen. Der Heilungsprozess einer nicht ordnungsgemäß behandelten Narbe verlaufe anders als bei einer professionell behandelten Wunde. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers dem Sachverständigen sowohl den Tathergang als auch das Tatwerkzeug detailliert beschrieben, gab der Beschwerdeführer an, er habe gesagt, dass es ein Holz gewesen sei. Der Arzt habe nicht gefragt, ob er auf der rechten oder linken Seite geschlagen worden sei. Warum die Narbe laut Gutachten älter sei als der geschilderte Vorfall, wisse er auch nicht. Er habe aber gesagt, es sei dreieinhalb Jahre her.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er im eigenen Dorf keine Existenz mehr. Die familiäre Fehde habe er in jedem Ort in Afghanistan. Auch als Hazara habe er überall in Afghanistan Schwierigkeiten. Die Söhne von Majid würden für die Regierung arbeiten und hätten überall hin Kontakte. Er könne sich in Kabul oder Herat keine Existenz aufbauen. In Afghanistan gebe es für ihn keinen Ort, an dem er leben könne. Kabul sei in der Nähe seiner Provinz. Dort würde die Gefahr bestehen, dass ihn die Söhne von Majid ausfindig machen würden.

Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses vom 16.12.2014 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Parwan. Ca. im Jahr 2009 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste in den Iran, wo er ca. bis zum Jahr 2011 gelebt und gearbeitet hat. In der Folge verließ der Beschwerdeführer auch den Iran und reiste über die Türkei nach Griechenland, von wo aus er schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs illegal nach Österreich gebracht worden war, wo er am 02.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine näheren Verwandten mehr. Seine (engeren) Familienangehörigen lebten jedenfalls zum Zeitpunkt des letzten Kontakts, der vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich stattgefunden hat, in Teheran im Iran.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan - nämlich Bedrohung oder Verfolgung durch eine Person namens Majid und dessen Söhne als weitere Folge eines Grundstücksstreites, im Zuge dessen es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist und der Vater des Beschwerdeführers tödlich verletzt sowie ein Sohn des Majid und der Beschwerdeführer selbst verletzt worden waren - den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führt (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2.1.2. dieses Erkenntnisses).

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Parwan stammt und der seit dem Jahr 2009 - sohin seit ca. sechs Jahren - nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Parwan und aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zu selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

[...]

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.10f)

Hazara:

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19.04.2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtszeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanische Frauenorganisationen kritisieren, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religious Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchende, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Afghanistan, zum Ausreisezeitpunkt, zu seinem Aufenthalt im Iran sowie zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Familienangehörigen bzw. zu dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu seiner Familie ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2015. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf die Fluchtgründe bzw. auf eine drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben. Da das zentrale Fluchtvorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (von Widersprüchen bzw. Ungenauigkeiten im Detail, die sich hauptsächlich auf zeitliche Angaben beziehen, abgesehen) ähnlich wie vor dem Bundesasylamt geschildert wurde und dieses zentrale Vorbringen ohnehin einer rechtlichen Beurteilung in gegenständlichem Erkenntnis unterzogen wird, kann eine weitere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben, wobei an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gelungen ist, dem schlüssigen und plausiblen unfallchirurgischen Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten bzw. dieses (gänzlich oder in Teilpunkten) zu widerlegen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei er hierzu (nachdem er einräumte, diese nicht gelesen zu haben) angab, dass er wisse, dass die Sicherheitslage in Afghanistan prekär und die Situation für Hazara sehr schlecht sei (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. hierzu auch "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Soweit sich das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er Angst vor Verfolgung von Seiten eines Mannes namens Majid (und zwei seiner Söhne) habe, der mit dem Vater des Beschwerdeführers einen Grundstücksstreit gehabt habe, im Zuge dessen es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen sei, in dessen Folge der Vater des Beschwerdeführers getötet und ein Sohn des Majid sowie der Beschwerdeführer selbst verletzt worden seien, ist eine Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu erblicken.

Zwar ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass mit diesem Vorbringen nicht von vornherein eine Anknüpfung an die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgeschlossen werden kann, da der Beschwerdeführer die Befürchtung äußert, als Angehöriger seines getöteten Vaters und sohin aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters von Majid und dessen Söhnen verfolgt zu werden. Allerdings führt im gegenständlichen Fall die Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als Angehöriger der Familie seines Vaters maßgeblich wahrscheinlich asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dies aus folgenden Gründen:

Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan von Seiten des Majid und seinen Söhnen einer rechtlichen Beurteilung unterzieht, führt dies schon deshalb nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, weil die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung sich lediglich auf vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen gründet. Ein derartig vages und spekulatives Vorbringen wie im vorliegenden Fall ist nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers als Angehöriger seines Vaters bzw. den wahrscheinlichen Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die Sphäre des Beschwerdeführers wegen der Angehörigeneigenschaft darzutun (vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).

Zunächst einmal ist darauf zu verweisen, dass den Angaben des Beschwerdeführers nicht genau entnommen werden kann, worin eigentlich die angeblich gegen ihn gerichtete Bedrohung liegt. Bei Durchsicht der Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers und zwar sowohl vor dem Bundesasylamt als auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist auffällig, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die von ihm vorgebrachten Bedrohungen von Seiten der beiden, bei den Sicherheitsbehörden tätigen, Söhne des Majid (dass auch Majid selbst den Beschwerdeführer bedroht hätte, hat er in keinem Abschnitt des Verfahrens vorgebracht) zu konkretisieren. Beispielsweise gab er in der Einvernahme vom 19.02.2013 - konkret zu den Bedrohungen befragt - an, er sei "sehr oft" bedroht worden. Egal, wo sie ihm begegnet seien, hätten sie gedroht und gesagt, "wenn wir dich allein erwischen, dann zeigen wir es dir.". Unter dem Begriff "oft" verstehe der Beschwerdeführer "unzählbar oft" (vgl. AS 143). Ähnlich vage Angaben tätigte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vom 09.04.2013; seine diesbezügliche Aussage gestaltete sich wie folgt (vgl. AS 229, AS 231):

"LA: Kam es zwischen Majid bzw. dessen Söhnen und Ihnen mit Ausnahme der beiden oben Vorfälle noch zu weiteren Begegnungen?

AW: Seine Söhne, die für die nationale Sicherheit arbeiten, haben mich bedroht. Sie sagten mir, dass meines Vaters wegen deren Bruder Jawad gelähmt wurde.

LA: Wann wurde Ihnen das gesagt?

AW: Mehrmals haben Sie mich bedroht.

LA: Was konkret meinen Sie mit "mehrmals"?

AW: Ca. sieben Mal."

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Analphabet ist und - wie in der Beschwerde ausgeführt - nie etwas mit einem Kalender zu tun gehabt hat und es ihm sohin nicht möglich ist, Ereignisse genau zu datieren, hätte er - wenn es sich bei diesen Bedrohungen tatsächlich um einschneidende Erlebnisse gehandelt hat - zumindest die Häufigkeit und die Vorgehensweise der beiden Söhne des Majid genauer beschreiben können müssen, da weder die Häufigkeit noch die Schilderung der Bedrohungshandlungen (z.B. Örtlichkeit, Tageszeit, nähere Umstände wie Zeugen etc.) die Kenntnis von genauen Daten bzw. Zeitabläufen sowie die Anwendung eines Kalendersystems voraussetzt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diese Bedrohungen überhaupt nicht mehr erwähnt hat. Bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus, dass sich diese Bedrohungen über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten erstreckt haben. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 19.02.2013 an, dass der Vorfall, bei dem sein Vater tödlich verletzt worden sei, sich "ca. drei Monate oder ein wenig mehr" vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet habe (vgl. AS 141). In der Einvernahme vom 09.04.2013 brachte er vor, dass die erste Bedrohung ca. zehn Tage nach diesem Streit, im Zuge dessen der Beschwerdeführer, sein Vater und der Sohn von Majid verletzt worden seien, erfolgt sei (vgl. AS 231). In Zusammenschau dieser beiden Aussagen, die im Wesentlichen unwidersprochen blieben, ergibt sich sohin, dass diese Bedrohungen ca. zweieinhalb Monate lang angedauert haben müssen. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, dass der Beschwerdeführer und die beiden Söhne des Majid im selben Dorf lebten (vgl. AS 139 sowie AS 225), dass diese beiden Söhne bewaffnet waren (vgl. AS 231) und bei der Regierung in einer "sehr starken Position" gearbeitet hatten (vgl. Verhandlungsschrift Seite 13) ist es nicht nachvollziehbar, dass diese beiden Söhnen, die aufgrund ihrer Machtposition offenbar keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten, den Beschwerdeführer nicht angegriffen bzw. sogar getötet haben, hätten sie diese Bedrohungen ernst gemeint, zumal der Vater des Beschwerdeführers tödlich verletzt bzw. bereits verstorben war und sohin "als Familienoberhaupt" den Beschwerdeführer auch nicht hätte beschützen können. Dass es jemals zu Tathandlungen gegen den Beschwerdeführer durch die Söhne des Majid - wie etwa tätliche Angriffe bzw. gewalttätige Übergriffe - gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht nur nicht vorgebracht, sondern auch dezidiert verneint (vgl. AS 231: "Sie drohten mir mündlich."). Nach Lage des Falls ist für den zuständigen Einzelrichter nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Gefährdung durch die beiden Söhne des Majid subjektiv tatsächlich befürchtet, allerdings ist diese Befürchtung unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Umstände derart spekulativ, dass eine objektive asylrelevante Gefährdung hiervon nicht abgeleitet werden kann.

Hinzu kommt, dass im gegenständlichen Fall auch der Verweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könnte Opfer von Blutrache werden, nicht nachvollziehbar ist. Abgesehen von den obigen Ausführungen, dass eine asylrelevante Verfolgung unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht hinreichend wahrscheinlich ist, ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass das primäre Ziel der Blutrache der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens ist; unter bestimmten Umständen (nämlich wenn das "primären Ziel" nicht greifbar ist bzw. wenn man diesem nicht habhaft werden kann) ist auch die Tötung des Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit (vgl. die von der Beschwerde diesbezüglich zitierten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid; AS 337). Im Fall des Beschwerdeführers ist das "primäre Ziel" der Blutrache - nämlich der Vater des Beschwerdeführers - allerdings bereits von einem Mitglied der "gegnerischen Familie" getötet worden, sodass die Blutfehde ohnehin bereits beendet ist.

Sollte der Beschwerdeführer jedoch der Ansicht sein, dass ihn die beiden Söhne des Majid deshalb töten wollen, damit diese einer Blutrache des Beschwerdeführers (um den Tod seines Vater zu rächen) zuvorkommen, ist auszuführen, dass eine Tötung zur Vermeidung von Blutrache - also ein präventiver Mord - dem in Afghanistan verbreiteten Prinzip der Blutrache widerspricht und keine gesellschaftliche Akzeptanz finden würde (vgl. hier zu ausführlich AsylGH vom 01.03.2012, Zl. C18 401197 und vom 23.09.2010, C18 408072 unter Berufung auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 08.04.2005, ACC-AFG-4288, wonach nach den populären Rechtsvorstellungen in Afghanistan Blutrache dem Ausgleich eines durch Mord aus der Balance geratenen Verhältnisses zwischen zwei Familien oder Clans diene). Es passt sohin nicht in das "Rechtsverständnis" der Blutrache, wenn der Täter "noch einen draufsetzt" und aus Angst vor Vergeltung einen weiteren Mord begehen würde, denn so würde der Täter Angst zeigen, was in der afghanischen Gesellschaft alles andere als erstrebenswert ist. Ein präventiver Mord würde sohin von der Gesellschaft nicht akzeptiert werden und hätte nichts mehr mit dem Prinzip der Blutrache zu tun. Sohin ist es auch unter diesem Aspekt nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Söhne des Majid versuchen würden, den Beschwerdeführer aus dem Titel der (vorgreifenden) Blutrache zu töten, zumal eine solche Tötung - wie erwähnt - mit den afghanischen Gegebenheiten in Bezug auf Blutrache nicht vereinbar wäre und die gesellschaftliche Ächtung der beiden Söhne des Majid zur Folge hätte. Daher ist die Annahme einer von den beiden Söhnen des Majid ausgehende Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. der Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in seine Sphäre bei einer hier zu treffenden Prognoseentscheidung auch unter diesem Aspekt spekulativ und nicht ausreichend wahrscheinlich. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf ergeben haben, dass eine Gefährdung in asylrelevanter Intensität von Seiten der beiden Söhne des Majid, basierend auf einem Konventionsgrund, wahrscheinlich wäre. Daher ist im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.

3.2.1.3. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass die Hazara in ganz Afghanistan - ausgenommen in jenen Dörfern, in denen nur Hazara leben würden - Schwierigkeiten aufgrund ihrer Religion und Ethnie hätten. Persönlich habe er keine Probleme gehabt, da alle Bewohner seines Dorfes Hazara seien (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5). Für Hazara sei die Situation generell schlecht und seien vor vier Monaten Hazara erschossen worden, die von Ghor nach Kabul unterwegs gewesen seien. Diese seien nur deshalb erschossen worden, weil sie Hazara seien (vgl. Verhandlungsschrift Seite 6). Zu diesem Vorbringensteil ist auszuführen, dass er nur allgemein in den Raum gestellt wurde, ohne einen Konnex zur Person des Beschwerdeführers herzustellen bzw. bzw. eine konkrete Bedrohung und/oder Verfolgung seiner Person aus den Gründen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit darzulegen. Weiters ist festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen (vgl. oben Punkt II.1.2.) zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung gegenüber Schiiten bzw. Hazara und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial ersichtlich sind, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr existiert (es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür, die vom Beschwerdeführer allerdings nicht vorgebracht wurden). Diskriminierungen gegenüber Hazara erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wäre, wenn auch einige Berichte vereinzelte Übergriffe durch Taliban bzw. andere regierungsfeindliche Kräfte schildern. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara (durch Taliban bzw. Sunniten) mit Verfolgungscharakter lässt sich weder der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation entnehmen noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren Solches vorgebracht. Ebenso verhält es sich mit der Situation der Schiiten. Gemäß den Länderfeststellungen in gegenständlichem Erkenntnis hat sich die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Auch wenn diese mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert war, konnte das traditionelle schiitische Ashura Fest in den letzten drei Jahren in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle gefeiert werden. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2.1.4. Ebenso wenig birgt das vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erstmals dargelegte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter und könnte daher von den Taliban rekrutiert werden, Asylrelevanz in sich. Eine derartige, als allgemeine Gefahr in den Raum gestellte Zwangsrekrutierung durch die Taliban, stellt keine asylrelevante Verfolgung dar, da die Taliban - soweit sie zu Zwangsrekrutierungen greifen - sich nicht an anderen Merkmalen als der persönlichen Angreifbarkeit der Betroffenen orientieren. Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, hat keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern dient die Strafe der Abschreckung anderer potentieller Opfer einer Zwangsrekrutierung. Es ist amtsbekannt, dass die Taliban - so sie sich heute überhaupt noch des Werkzeuges der Zwangsrekrutierung bedienen - nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe zwangsrekrutieren. Vielmehr werden die jeweils zur Verfügung stehenden Personen, die auf Grund ihrer unterschiedlichen persönlichen Eigenschaften (politisch keine Hausmacht, kein Schutz aufgrund fehlender schutzfähiger männlicher Familienmitglieder, soziale Außenseiter etc.) am leichtesten greifbar sind, zwangsweise rekrutiert. Allerdings ist auch amtsbekannt, dass sich die Taliban derzeit keiner regelmäßigen Zwangsrekrutierungen bedienen, da sie die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen wollen und über genügend freiwillige Kämpfer verfügen. Das diesbezügliche Vorbringen geht sohin - ungeachtet eines eventuellen Verstoßes gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG geregelte Neuerungsverbot - mangels Asylrelevanz ins Leere.

3.2.1.5. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2.1.6. Die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Iran (illegaler Aufenthalt bzw. Angst vor einer Festnahme durch die iranische Polizei) können (schon deshalb) nicht zur Asylgewährung führen, weil bei einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers

3.2.1.7. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - hinreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Verfahrensgegenständlich lässt sich sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Parwan stammt und der bereits seit ca. sechs Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Parwan, ist auszuführen, dass diese im aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013 als "moderately insecure" - der Wertung für die drittschlechteste Sicherheitslage - geführt wird; allerdings an dritter(!) Stelle unter den Provinzen mit einem überdurchschnittlichen Zuwachs an sicherheitsrelevanten Vorfällen (Zuwachsrate von 240(!)% zwischen dem ersten Quartal 2012 und dem ersten Quartal 2013). Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.

Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Parwan, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Parwan selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan - und sohin auch seine Herkunftsprovinz Parwan - bereits vor ca. sechs Jahren verlassen hat und sich auch keine Familienangehörigen von ihm mehr in dieser Provinz aufhalten, sodass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr kein soziales Netz zur Verfügung hat. Mit Sicherheit steht dem Beschwerdeführer sein Elternhaus in XXXX nicht mehr zur Verfügung; dieses ist den gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers zufolge vom Onkel des Beschwerdeführers verkauft worden (vgl. AS 137). Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ein soziales Netz vorfinden würde, das ihm den notwendigen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage gewähren könnte. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-i Sharif, Herat oder Jalalabad) zu denken, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge allerdings keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige Bindungen hat. Allgemein ist zu Kabul und zu allen anderen in Regierungshand befindlichen Großstädten als innerstaatliche Fluchtalternative zu sagen, dass eine solche dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein muss, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan immer nur in seinem Heimatort gelebt hat und davon ausgegangen werden muss, dass er weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, ist nicht anzunehmen, dass er in einer solchen Stadt über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt, sodass grundsätzlich anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer - im Vergleich zu anderen afghanischen Staatsangehörigen mit sozialen Anknüpfungspunkten - größere Schwierigkeiten hätte, sich in Kabul oder einer vergleichbaren afghanischen Großstadt zurechtzufinden. Auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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