BVwG W141 2017053-1

W141 2017053-1Tribunale amministrativo federale30 mar 2015

Regest

Ausschlusstatbestände, Körperverletzung, Schmerzensgeld,<br/>Strafverfahren, VerbrechensopferG, Vergleich

Testo completo

BVwG W141 2017053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2017053.1.00

Spruch

W141 2017053-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 17.11.2014, GZ 610-600.843-005, betreffend Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), in der geltenden Fassung, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 07.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt.

1.1. Begründend bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm durch das LG für Strafsachen XXXX Zl. XXXX im Rahmen eines rechtskräftigen Adhäsionserkenntnisses resultierend aus der Körperverletzung am XXXX ein Betrag von € 2.500,-- inkl. Kosten zugesprochen worden sei. Der Täter XXXX habe am 22.05.2014 bereits einen Betrag von € 300,-- an die Antragstellervertretung überwiesen. Mit Beschluss des LG für ZRS XXXX vom XXXX zu XXXX sei über das Vermögen des Täters das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet worden. Mit Schreiben vom 25.07.2014 sei dem Beschwerdeführer von der Vertretung des Täters mitgeteilt worden, dass die reine Schmerzengeldforderung des Beschwerdeführers eine vom Insolvenzverfahren umfasste Forderung darstelle und daher nur quotenmäßig zu bedienen sein werde. Der Täter werde sich bemühen bis Mitte August 2014 die 20%ige Quote des noch aushaftenden Betrages von € 2.200,-- an die Vertreter des Beschwerdeführers zur Anweisung zu bringen. Der Beschwerdeführer habe vorfallskausal einen Nasenbeinbruch mit Dislocation der Bruchenden erlitten. Zudem bestehe nach wie vor ein Nasenschiefstand. Da der Beschwerdeführer auf Grund des Insolvenzverfahrens des Täters um das zugesprochene Schmerzengeld umfalle, werde der Antrag auf Zuerkennung einer angemessenen Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG gestellt.

1.2. Nachstehend angeführte Unterlagen und Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht:

Ambulanter Befund, LKH XXXX vom XXXX

Hauptverhandlungsprotokoll LG für Strafsachen XXXX XXXX vom 18.04.2014

Beschluss vom 05.06.2014

Auszug Insolvenzdatei LG für XXXX XXXX

Schreiben der bevollmächtigten Vertreter des Täters, Rechtsanwaltspartnerschaft XXXX

1.2.1. Dem ambulanten Befund des LKH XXXX vom XXXX kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am XXXX im LKH XXXX - Universitätsklinik für Unfallchirurgie, auf Grund einer Nasenbeinfraktur ohne Hinweis auf oss. Traumata des Schädels behandelt worden sei, welche er nach eigenen Angaben auf Grund eines Schlages mit der Stirn gegen seine Nase erlitten habe.

1.2.2. Dem Hauptverhandlungsprotokoll des LG für Strafsachen XXXX XXXX vom 18.04.2014 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der Täter die volle Verantwortung für den Vorfall am XXXX übernommen habe. Vom Staatsanwalt sei in der Folge eine diversionelle Erledigung vorgeschlagen worden. Der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter habe sich den Ausführungen des Staatsanwaltes angeschlossen und um Zuspruch von € 2.500,-- an Schmerzengeld, bei damit einhergehender Bereinigung und Begleichung sämtlicher gegenständlicher Forderungen aus dem Vorfall vom XXXX, ersucht.

1.2.3. Dem Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 05.06.2014 zu Zl. XXXX kann im Wesentlichen entnommen werden, dass das gegen den Täter wegen schwerer Körperverletzung geführte Verfahren eingestellt werde, wenn dieser dem Bund inklusive Prozesskosten den Betrag von €

2. 100,-- und dem Beschwerdeführer den Betrag von

€ 2.500,-- in vorgegebenen Raten ersetze.

1.2.4. Dem Auszug aus der Insolvenzdatei LG für XXXX XXXX vom 25.07.2014 kann entnommen werden, dass über das Vermögen des der Tat Beschuldigten XXXX, vom LGZ XXXX XXXX, mit Beschluss vom 16.06.2014 zu Aktenzeichen XXXX das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet wurde.

1.2.5. Mit Schreiben vom 25.07.2014 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers durch die Vertretung des Beschuldigten davon in Kenntnis gesetzt, dass die reine Schmerzengeldforderung des Beschwerdeführers eine vom Insolvenzverfahren umfasste Forderung darstelle und daher nur quotenmäßig zu bedienen sei. Man sei bemüht bis August 2014 die 20%ige Quote zur Anweisung zu bringen.

1.3. Von Seiten der belangten Behörde wurde das Landesgericht um Übermittlung des Strafaktes ersucht.

Im Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX XXXX werden die bereits anhand vorgelegter Unterlagen dokumentierten Sachverhalte bestätigt. Bei dem "Vorfall am XXXX" habe es sich um ein Streitgespräch gehandelt, in dessen Anschluss der Täter dem Beschwerdeführer mit der Nase gegen die Stirn geschlagen habe was zu einem Nasenbeinbruch geführt habe. Seitens der Staatsanwaltschaft sei nach Vernehmung mehrerer Zeugen am XXXX ein Strafantrag nach §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB wegen schwerer Körperverletzung gegen den Täter XXXXgestellt worden.

Auf die weiters im Strafakt befindliche Verhandlungsschrift der Hauptverhandlung vom 18.04.2014 sowie auf den Beschluss vom 05.06.2014 wurde bereits oben eingegangen.

Dem im Strafakt aufliegenden Befund des LKH - Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom XXXX kann entnommen werden, dass am XXXX eine operative Nasenbeinaufrichtung mit Nasentamponade und Nasengips durchgeführt worden sei.

1.4. Mit Schreiben vom 03.09.2014 wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers das unterfertigte Antragsformblatt betreffend Pauschalentschädigung für Schmerzengeld an die belangte Behörde übermittelt.

1.5. Einem vorliegenden Auszug aus der Insolvenzdatei vom 24.09.2014 ist zu entnehmen, dass mit Beschluss vom XXXX der am XXXX angenommene Sanierungsplan bestätigt worden sei und mit Beschluss vom XXXX das Sanierungsverfahren aufgehoben worden sei.

2. Mit Schreiben vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben binnen 4 Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen.

Am 08.10.2014 wurde ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass er keinen Verzicht auf seine Ansprüche im Sinne des § 8 (3) VOG geleistet habe. Er habe im Rahmen des Strafverfahrens Privatbeteiligtenansprüche angemeldet und diese seien vom Täter anerkannt worden. Darin könne kein Verzicht erblickt werden. Grundsätzlich habe der Täter Ansprüche im Ausmaß von € 2.200,-- anerkannt, wobei auf Grund des Sanierungsverfahrens lediglich die Quote von 20% in Höhe von €

440,-- zur Anweisung gebracht worden sei. Im Sinne der Entscheidung des VwGH zu

Zl. 2011/11/0102 vom 20.11.2012 seien Zahlungen des Täters auf eine allfällige Pauschalentschädigung nach § 6a VOG anzurechnen. Folge man den Ausführungen dieser Entscheidung sei es Sinn und Zweck des VOG den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich sei ihre Schadenersatzanprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistungen zu gewähren. Der Bund übernehme auf Grund dieses Gesetzes Pflichten des Schädigers und erbringe anstelle des Täters Leistungen. Es würde eine unsachliche Differenzierung iSd Art. 7 B-VG darstellen, wenn Opfer vermögensloser Täter in den Genuss einer Pauschalentschädigung kommen würden, Opfer von nicht vermögenslosen jedoch insolvenzgefährdeten Tätern kein solcher Vorteil zu Gute käme. Ungeachtet dieses Umstandes sei auch auf § 215 IO zu verweisen, wonach Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung von einer allfälligen Restschuldbefreiung nicht berührt würden. Dieser Gedanke sei analogiefähig und auf den gegenständlichen Fall dahingehend zu übertragen, dass dem Antragsteller eine Pauschalentschädigung abzüglich des vom Täter geleisteten Betrages zu gewähren sein werde.

Dem durch das Landesstrafgericht XXXX am 14.11.2014 an die belangte Behörde übermittelten Beschluss vom XXXX ist zu entnehmen, dass das Verfahren zu

Zl.: XXXX endgültig eingestellt wurde. Begründend wird nach kurzer Wiedergabe des Sachverhaltes ausgeführt, dass der Angeklagte die vereinbarten Zahlungen fristgerecht geleistet habe und somit durch die Bezahlung dieses Bußgeldes die Voraussetzungen der

§§ 199, 200 Abs. 5 StPO vorliegen würden.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.11.2014 hat die belangte Behörde den Antrag vom 07.08.2014 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gem. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Verbrechensopfergesetzes abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3 VOG vorliege, da aufgrund des Vorfalles vom XXXX ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und dem Angeklagten in der Hauptverhandlung am 18.04.2014 eine diversionelle Erledigung angeboten worden sei. Es sei mit dem Angeklagten, für den Fall der Zahlung von Schmerzengeld in der Höhe von € 2.500,--, vereinbart worden, dass sämtliche gegenständliche Forderungen aus dem Vorfall vom XXXX beglichen und verglichen seien.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen eine Änderung am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu bewirken.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes.

4. In der gegen diesen Bescheid am 22.12.2014 erhobenen Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Der Beschwerdeführer habe entgegen der behördlichen Annahmen keinen Verzicht auf seine Ansprüche nach § 8 Abs. 3 VOG geleistet. Er habe vielmehr im Rahmen des Strafverfahrens Privatbeteiligtenansprüche angemeldet und seien diese vom Täter anerkannt worden. Es sei nicht nachzuvollziehen, worin ein Verzicht zu erblicken sei. Richtig sei, dass im Sinne der Entscheidung des VwGH zu Zl. 2011/11/0102 vom 20.11.2012 Zahlungen des Täters auf eine allfällige Pauschalentschädigung nach § 6a VOG anzurechnen seien. Der Täter habe Ansprüche des Antragstellers im Ausmaß von

€ 2.200,-- anerkannt, wobei aufgrund des Sanierungsverfahrens lediglich die Quote im Ausmaß von 20%, d.h. im Betrag von € 440,--, zur Auszahlung gebracht worden sei. Folge man den Ausführungen der o. a. Entscheidung des VwGH sei es Sinn und Zweck des VOG, den Opfern von Verbrechen, denen es - wie im gegenständlichen Fall - unmöglich sei ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren. Der Bund übernehme aufgrund dieses Gesetzes Pflichten des Schädigers und erbringe anstelle des Täters Leistungen. Es würde eine unsachliche Differenzierung im Sinne des Art. 7 B-VG darstellen, wenn Opfer vermögensloser Täter in den Genuss einer Pauschalentschädigung kommen würden, Opfer von nicht vermögenslosen, jedoch insolvenzgefährdeten Tätern kein solcher Vorteil zu Gute käme. Ungeachtet dieses Umstandes sei auch auf § 215 IO zu verweisen, wonach von einer allfälligen Restschuldbefreiung bestehende Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung nicht berührt würden. Dieser Gedanke sei analogiefähig und auf den gegenständlichen Fall dahingehend zu übertragen, dass dem Antragsteller eine Pauschalentschädigung abzüglich des vom Täter geleisteten Betrages zu gewähren sei.

Auch wohne dem angefochtenen Bescheid ein Begründungsmangel inne, da die belangte Behörde wiederholt ausführe, dass der Antragsteller im Rahmen des Strafverfahrens auf seine Ansprüche verzichtet habe. Dies sei unrichtig. § 8 Abs. 3 VOG führe aus, dass Personen von Hilfeleistungen ausgeschlossen seien, welche auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet hätten oder soweit sie aufgrund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können. Wie die Behörde zur Annahme komme, dass der Antragsteller auf Hilfeleistungen verzichtet habe, sei nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe in der Hauptverhandlung des Verfahrens LG für Strafsachen XXXX zu XXXX einen Schmerzengeldbetrag von

€ 2.500,-- beantragt, welcher vom Angeklagten auch anerkannt worden sei. Der Antragsteller und Privatbeteiligte habe in diesem Verfahren lediglich erklärt, keine über den Betrag von € 2.500,-- reichende Forderung geltend zu machen. In der Hauptverhandlung am 18.04.2014 sei sohin ein Generalvergleich auf Basis des Betrages € 2.500,-- geschlossen worden. Es werde daher beantragt der Beschwerde statt zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Pauschalentschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz mit dem Betrag von € 1.560,-- festzusetzen.

Es wurden keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das vorliegende Aktenmaterial genommen.

6. Von der Erteilung eines Parteiengehörs wurde Abstand genommen, weil sämtliche Sachverhaltselemente, welche den rechtlichen Erwägungen zu Grunde gelegt werden, dem Beschwerdeführer bekannt sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu prüfen:

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

1.2. Mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich am XXXX durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten hat.

1.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz.

1.4. Es liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3 VOG vor.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellung ergibt sich aus dem mit Stichtag 10.04.2014 aus dem Zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2. und 1.3.) Den vorliegenden medizinischen Beweismitteln, welche als schlüssig und nachvollziehbar erachtet wurden, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Nasenbeinbruch erlitt, welcher in der Folge am XXXX operativ saniert werden musste.

Den vorliegenden Beweismitteln und dem Strafakt kann unzweifelhaft entnommen werden, dass der Nasenbeinbruch und dessen erfolgte operative Sanierung die Folge einer, mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung ist, wobei der angeschuldigte Täter die volle Verantwortung für den Vorfall vom XXXX übernommen hat.

Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen liegen insofern vor, als der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass er am XXXXOpfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist.

Zu 1.4.) Der Verhandlungsschrift vor dem Landesgericht für Strafsachen XXXX zu AZ XXXX vom 18.04.2014 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer diversionellen Einigung zugestimmt hat, im Zuge welcher er sich ausdrücklich damit einverstanden erklärte, dass mit Zuspruch eines Betrages von €

2. 500,-an Schmerzengeld sämtliche Forderungen betreffend den Vorfall vom XXXX gegenüber dem Täter bereinigt und verglichen sind. Dies wird auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde (§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise).

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG).

Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 VOG).

Als Hilfeleistungen ist unter anderem vorgesehen

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (§ 2 VOG auszugsweise).

Hilfe nach § 2 Z 10 - Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2.000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 4.000 €. (§ 6a VOG - Fassung BGBl,. Nr. 96/2012).

Gemäß § 84 StGB liegt eine schwere Körperverletzung vor, wenn die Tat

eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder

die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist.

Gemäß § 8 Abs. 3 VOG sind Personen von Hilfeleistungen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.

Nach Rechtsprechung des OGH Zl.: 60b287/01a; 60b205/03a, ist § 8 Abs. 3 VOG in dem Sinne auszulegen, dass Personen von kongruenten Hilfeleistungen nach § 2 VOG ausgeschlossen sind, die auf entsprechende privatrechtliche Leistungsansprüche aus dem Verbrechen im Rahmen der §§ 1325ff ABGB verzichtet haben.

Durch eine Generalverzichtsklausel werden sämtliche wie immer gearteten wechselseitigen privatrechtlichen Leistungsansprüche, und damit auch die zu einer Leistung nach dem VOG kongruenten Ansprüche, erfasst. Aufgrund der ebenfalls generalisierenden Umschreibung des Verzichts in § 8 Abs. 3 VOG ist damit dieser Ausschlussgrund verwirklicht.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Auswirkungen eines Verzichts auf VOG- Leistungen ist der Verzicht eines Verbrechensopfers auch auf Ansprüche gegen den Täter für künftige Leistungen oder den nach dem Verzicht liegenden Zeitraum zulässig, weil Ansprüche des Opfers erst mit der Erbringung der Hilfeleistung durch das Bundessozialamt auf den Bund übergehen.

Durch die persönliche Unterfertigung der Antragsformulare betreffend Hilfeleistungen nach dem VOG - Pauschalentschädigung für Schmerzengeld - seitens des rechtsfreundlichen Vertreters, wurde zur Kenntnis genommen, dass Personen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben, von Hilfeleistungen nach dem VOG ausgeschlossen sind.

Mit der Klausel der diversionellen Einigung vom 18.04.2014 "...womit sämtliche gegenständlichen Forderungen des Vorfalls vom XXXX bereinigt und beglichen sind ..." werden somit die Voraussetzungen der Ausschlussbestimmung des § 8 Abs. 3 VOG erfüllt. Auch wird die diversionelle Einigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe lediglich auf weitere Forderungen gegenüber dem Beschuldigten verzichtet, nicht aber auf das Schmerzengeld in Höhe von

€ 2.500,-- von welcher Summe er aber nur € 740,-- erhalten habe, gehen ins Leere, da dem Beschwerdeführer im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine 20%ige Quote in Höhe von

€ 440,-- zugesprochen wurde, welche durch den Täter fristgerecht zur Anweisung gebracht wurde. Die Zahlung des Schmerzengeldes ist demnach als vollständig und fristgerecht geleistet anzusehen.

Da der Beschwerdeführer mit dem Vergleich vom 18.04.2014 auf Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet hat, war das konkrete Ausmaß der erlittenen Körperverletzung nicht zu prüfen.

Da ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 3 VOG vorliegt war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist

(§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zur Klärung des Sachverhaltes eingehend Einsicht das vorliegende Aktenmaterial genommen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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