BVwG W164 2016872-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2016872.1.00
Spruch
W164 2016872-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael LANG, 1010 Wien, Zedlitzgasse 3, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.11.2014, Zl. VA-VR 1535080/14-Schu, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 11.11.2014, Zl. VA-VR 1535080/14-Schu, hat die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) aufgrund ihrer Tätigkeit beim Dienstgeber XXXX in der Zeit vom 05.12.1972 bis 30.06.1973 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 lit b ASVG von der Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ausgenommen ist.
Die BF hat mit 18.12.2014 bei der WGKK ein als "Stellungnahme" und "Einspruch-Beschwerde-Protokollarklage" bezeichnetes Schreiben eingebracht, mit dem sich die BF unter anderem auf ihre Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX bezog.
Die WGKK legte dieses Schreiben samt Verwaltungsakt am 08.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die BF mit Schreiben vom 09.02.2015 um Klarstellung, ob sie mit dem Schreiben vom 18.12.2014 ein Rechtsmittel erheben wolle und räumte ihr für den Fall des Zutreffens die Möglichkeit ein, das Schreiben vom 18.12.2014 innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu verbessern. Zudem wurde ihr auch die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten und ihr diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt auch zu diesem Vorhalt innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Die nunmehr anwaltlich vertretene BF gab mit am 05.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz bekannt, dass sie ihre "Stellungnahme" zurückzieht und ersuchte um Einstellung des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6).
Da die BF die Beschwerde bzw. "Stellungnahme" vom 18.12.2014 gegen den Bescheid der WGKK vom 11.11.2014 mit Schreiben vom 03.03.2015 zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.