BVwG W171 1425640-1

W171 1425640-1Tribunale amministrativo federale30 mar 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W171 1425640-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1425640.1.00

Spruch

W171 1425640-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zl. 11 14.256-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte dieser bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2011 im Wesentlichen vor, dass er aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX (Anm.: gemeint ist offenbar der Distrikt XXXX) in der Provinz XXXX, Afghanistan, stamme. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Muslim. Er spreche Dari und Paschtu. Hinsichtlich seines Reisewegs gab er an, er sei vor ca. fünf bis sechs Monaten schlepperunterstützt in den Iran gereist, von wo aus er versteckt in Kofferräumen verschiedener Fahrzeuge mit mehreren Zwischenstopps bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden sei. Als Fluchtgründe brachte er vor, sein Vater sei etwa ein Monat vor der Ausreise des Beschwerdeführers von den Taliban abgeholt worden. Viele junge Männer aus seinem Dorf seien von den Taliban mitgenommen und für ihre Zwecke benutzt worden. Nach seinem Vater hätten sie auch den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Sie seien drei Mal zu ihnen nachhause gekommen. Er habe sich dort nicht verstecken können, es sei zu gefährlich für ihn geworden. Deswegen habe sein Onkel ihn fortgeschickt. Dieser habe gesagt, dass er auch seine Familie fortschaffen werde. Er wisse nicht, wo diese gerade sei.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 01.12.2011 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei aus Angst vor den Taliban ausgereist. Viele Jugendliche aus dem Dorf seien schon mitgenommen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Taliban ihn finden würden. Den Ausreiseentschluss habe er ein Monat nach Verschwinden seines Vaters gefasst. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr. Nach Angehörigen in Afghanistan befragt, gab er an, er wisse es nicht. Unmittelbar vor der Ausreise habe er bei seinem Onkel väterlicherseits gewohnt. Der Onkel väterlicherseits habe gesagt, er würde mit der Mutter des Beschwerdeführers und seinen Geschwistern weggehen. Er wisse nicht, wo diese derzeit seien.

In einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt am 09.03.2012 im Beisein seines gesetzlichen Vertreters brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in dem Dorf XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Von 2002 bis 2009 habe er die Schule besucht und mit seiner Familie in einem Mietshaus gelebt. Sein Vater habe als Bauer auf fremden Feldern gearbeitet und die Familie ernährt. In Afghanistan würden väterlicherseits drei Onkel und eine Tante, mütterlicherseits ein Onkel und zwei Tanten leben. Er habe keine Telefonnummer des Onkels und könne seine Familie deshalb nicht anrufen. Er habe Afghanistan verlassen, weil es in seiner Heimatgegend immer wieder Probleme mit den Taliban gebe. Diese hätten schon mehrere Dorfbewohner mitgenommen. Er selbst habe keinen Kontakt mit den Taliban gehabt. Mitte des Jahres 2011 seien ca. zehn Personen in ihr Haus gekommen, davor seien noch mehrere Personen gewesen. Sein Vater sei von den Taliban mitgenommen worden. Sein Onkel habe dann beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Sein Onkel habe ihm auch gesagt, dass er mit seiner Familie und der Familie des Beschwerdeführers die Gegend auch verlassen werde. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Er wisse auch nicht, wo sich seine Familienmitglieder aufhalten würden. Der Vertreter des Beschwerdeführers merkte an, dass der Aufenthalt der Familienmitglieder unbekannt sei. Man könne keinesfalls davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in den angeblich sicheren Orten Afghanistans familiäre Anknüpfungspunkte habe. Es sei ihm als Minderjährigen auch nicht zuzumuten, alleine, etwa in KABUL, ohne jegliches Netz, ein Leben aufzubauen. Hinzuweisen sei darauf, dass die Sicherheitslage in KABUL prekär sei.

1.2. Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.03.2012, Zl. 11 14.256-BAT, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt worden seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall einer Rückkehr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er in eine existenzbedrohende Notlage käme. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er habe unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Er sei auch in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufzubringen. Die belangte Behörde traf zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers allgemeine Feststellungen zur Staatsaufbau, Politik und Wahlen; zur allgemeinen Sicherheitslage; zur Sicherheitslage in KABUL; zu bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren; zu Justiz und Sicherheitsbehörden; NGO¿s; Menschenrechtslage; Religionsfreiheit; Minderheiten; zu innerstaatlichen Fluchtalternativen und Rückkehrfragen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es in seiner Region Probleme mit den Taliban gäbe und viele Jugendliche, aber auch sein Vater, von den Taliban mitgenommen worden seien. Seine Angaben seien im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Lage durchaus im Bereich des Möglichen. Es sei glaubwürdig, dass er noch nie Kontakt zu den Taliban gehabt habe. Es sei kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, warum er nicht durch die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen, nicht vollständig von Taliban kontrollierten Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung durch die Taliban entkommen könne. Die subjektive Furcht, von diesen auch in einem anderen Teil Afghanistans gefunden zu werden, reiche unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage und seinen konkreten Lebensverhältnissen nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative von vornherein auszuschließen. Es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es ihm nicht zumutbar sei, einen Wohnsitz in einem anderen Teil Afghanistans zu begründen, zumal er jung, gesund sowie arbeitsfähig sei und davon auszugehen sei, dass er von seiner Familie unterstützt werden könne. In Afghanistan würden insgesamt vier Onkel und drei Tanten, zudem seine Familienangehörigen leben, somit müsse es ihm möglich sein, über diesen Familienverband seine engsten Familienangehörigen ausfindig zu machen. Hinsichtlich der angeblichen Entführung seines Vaters durch die Taliban müsse erörtert werden, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt habe, dass nur solche Umstände Berücksichtigung finden könnten, die eine Person unmittelbar treffen und daher Ereignisse gegen Familienmitglieder "nicht den gewünschten Verfahrensausgang bewirken" könnten. Es sei glaubhaft, dass er Familienangehörige in Afghanistan habe. Er habe unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und habe die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufbringen können. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation gerate. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, dass er bei einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr habe, da ihm ein eigenständiges Aufkommen für den Lebensunterhalt zugemutet werden könne. Zudem könne ihm zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe auch die Möglichkeit, sich an eine NGO zu wenden. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, die gegen den Beschwerdeführer gesetzten oder von ihm gefürchteten Maßnahmen seien nicht geeignet, eine Asylgewährung zu bewirken, sei für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolge. Der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem dieser Konventionsgründe in Zusammenhang. Bei Vorliegen einer nicht auf Gründen der GFK beruhenden Verfolgung könne dahingestellt bleiben, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, schon allein aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Jedenfalls könne er sich in KABUL niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Nachteile zu befürchten habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihm im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund seiner individuellen Situation auch als zumutbar. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (Spruchpunkt III.).

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht bestritten, sei jedoch zum Ergebnis gelangt, dass sich daraus kein Anspruch auf Schutzgewährung iSd GFK ergebe. Dabei irre das Bundesasylamt, wobei auch keinerlei Begründung für diese Ansicht angeboten worden sei. Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf, nachdem sein Vater von den Taliban entführt worden sei, ein wahrscheinliches Opfer einer Zwangsrekrutierung sei. Die Verfolgung seitens der Taliban beruhe auf Gründen der GFK, nämlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Jugendlichen aus der Provinz XXXX, die aufgrund ihres Alters ein potentielles Opfer von Zwangsrekrutierung seien. Es sei notorisch bekannt, dass die Behörden seines Heimatstaates nicht gewillt und in der Lage seien, ihm entsprechenden Schutz zukommen zu lassen. Das Bundesasylamt habe auch nicht begründet, weshalb es ihm möglich sein solle, vor dieser Verfolgung an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz zu finden. Tatsache sei, dass der Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers unbekannt sei und deshalb keinesfalls davon ausgegangen werden könne, dass ihm ein soziales oder familiäres Netz zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling iSd GFK anzusehen, zumal es keine zumutbare Schutzalternative gebe. Jedenfalls sei ihm aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat, insbesondere seiner Herkunftsregion, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen. In der Provinz XXXX stelle die Sicherheitslage in erheblichem Ausmaß ein Problem dar. Er verfüge zudem auch über kein effektives soziales oder familiäres Netzwerk, das ihn vor einer Gefahr gegen sein Leben schützen könnte.

In einer "Ergänzung der Beschwerde" vom 24.10.2012 wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde sei auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht eingegangen und habe nicht gewürdigt, das es sich bei ihm um eine besonders vulnerable Person handle. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Zwangsrekrutierung wurde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2011, Zl. C17 415.708-1, verwiesen, wo diesbezüglich von einem Konnex zum Konventionsgrund der politischen und/oder religiösen Gesinnung angenommen worden sei. Zur Situation im Falle einer Rückkehr bedürfe es einer präzisen Feststellung des Heimatortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Unter auszugsweiser Zitierung von Entscheidungen des Asylgerichtshofs wurde ausgeführt, dass die Schutzunfähigkeit des afghanischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren eindeutig bejaht werde.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.12.2013, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG unter Bedachtnahme auf §§ 28 und 36 StGB, nach § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 23.04.2014, Zl. XXXX, wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers dahin Folge gegeben, dass seine Freiheitsstrafe auf 21 Monate herabgesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat in einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Basierend auf den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen können keine abschließenden Aussagen zu einer allfälligen asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie Rückkehrmöglichkeiten, insbesondere zur Sicherheit- und Versorgungslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers und einer allenfalls vorliegenden innerstaatlichen Fluchtalternative getroffen werden. Feststellungen zu diesen Themenbereichen stellen eine unverzichtbare Grundlage für die Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage dar. Zudem sind die Erreichbarkeit der ursprünglichen Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie die Frage, ob ihm dort ein soziales/familiäres Netz zur Verfügung steht, nicht hinreichend geklärt.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.12.2013, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG unter Bedachtnahme auf §§ 28 und 36 StGB, nach § 28 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom 23.04.2014, Zl. XXXX, wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers dahin Folge gegeben, dass seine Freiheitsstrafe auf 21 Monate herabgesetzt wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensüberzeugung basieren auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt ging davon aus, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist und insoweit seine Identität feststehe, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Zweifel bestehen.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der mangelhaften Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ergeben sich aus den Verfahrensakten und insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid.

2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben angeführten, im Akt einliegenden Urteilen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2. 1 Zum (Nicht)Vorliegen eines Asylausschlussgrundes:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4, erster Satz AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.

Die Ziffern 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem § 13 Abs. 2 AsylG 1997.

Gemäß Art. 33 Z. 1 GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 33 Z. 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.

Demnach muss er ein besonders schweres Verbrechen verübt haben (1), dafür rechtskräftig verurteilt worden (2) und gemeingefährlich sein

(3) und müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (4).

Diese Voraussetzungen sind auch für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2, 2. Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.

Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).

Im Übrigen sei in diesem Konnex auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) hingewiesen, worin dieser illustrativ anführt, dass in Deutschland die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.

Im vorliegenden Fall erfolgte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG unter Bedachtnahme auf §§ 28 und 36 StGB, eine Verurteilung nach § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die nach Berufung auf 21 Monate herabgesetzt wurde.

Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten ist unbestritten und ergibt sich aus den im Akt einliegenden Urteilen. Zwar ist nach der Art der betroffenen Rechtsgüter der vom Beschwerdeführer verübte Drogenhandel "typischerweise" den besonders schweren Verbrechen iSd § 6 AsylG zuzurechnen, doch bleibt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten hinter dem für die Qualifikation eines "schweren Verbrechens" angenommenen Grenze einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zurück (vgl. abermals VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Aus diesem Grund liegt - trotz der Verurteilung wegen eines abstrakt als schwer einzustufenden Delikts - im gegenständlichen Fall kein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 AsylG und somit auch kein Asylausschlussgrund vor.

3.2.2. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

3.2.3. § 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

3.2.4. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl (siehe dazu insb. Punkt 3.2.4) bzw. subsidiärer Schutz (siehe dazu insb. Punkt 3.2.5) zu gewähren ist:

3.2.5. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX und führte Fluchtgründe aufgrund einer befürchteten Zwangsrekrutierung durch Taliban ins Treffen. Die belangte Behörde zog sich darauf zurück, dass die Angaben des Beschwerdeführers "im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Lage durchaus im Bereich des Möglichen" seien. Damit ließ sie letztlich offen, ob sie das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft oder unglaubwürdig bewertete.

Dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, ergibt sich bereits daraus, dass dem angefochtenen Bescheid keinerlei Länderfeststellungen zur Thematik der Zwangsrekrutierungen zu entnehmen sind. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Die belangte Behörde hat es jedoch gänzlich verabsäumt, sich mit der Thematik der Zwangsrekrutierungen auseinanderzusetzen und entsprechende Länderberichte in den Bescheid einfließen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Zusammenhang auf konkrete Ereignisse (insbesondere auch die Entführung seines Vaters durch Taliban) bezogen. Es wäre am Bundesasylamt gelegen gewesen, zu ermitteln, inwieweit diese in Einklang mit den herrschenden Verhältnissen und der Ethnie sowie dem Alter des Beschwerdeführers zu bringen sind, um vor diesem Hintergrund konkret die Glaubhaftmachung des Vorbringens zu bewerten.

Beachtlich ist auch, dass die belangte Behörde rechtsirrig davon ausgeht, dass der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebachte Sachverhalt mit keinem dem der Konventionsgründe in Zusammenhang stehen würde. Das Bundesasylamt nimmt vielmehr an, dass die gegen den Beschwerdeführer gesetzten oder von ihm befürchteten Maßnahmen nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu bewirken, sei "für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe" erfolge. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund steht nach Ansicht des Bundesasylamts "mit keinem dieser Konventionsgründe in Zusammenhang". Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinen Entscheidungen Ra 2014/18/0103 bis 0106-7 aus, dass die Beurteilung, die Zwangsrekrutierung könne potentiell alle Menschen im Heimatgebiet des Asylwerbers treffen und sei nicht mit einer besonderen Eigenschaft begründet, zu kurz greife. So sei viel mehr entscheidend, mit welchen Reaktionen der Taliban der Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich ihrem Willen zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte

Offenbar in der irrigen Annahme, dass kein Konnex zu einem Konventionsgrund bestünde, führte die belangte Behörde auch aus, dass "bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung dahingestellt bleiben könne, ob die dem Asylwerber drohende Verfolgung vom Staat geduldet würde". Dem entsprechend ist dem angefochtenen Bescheid auch keine Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates bei einer Verfolgung durch Private (Taliban) zu entnehmen, sondern wurden auch diesbezüglich Ermittlungsschritte und die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Prüfungen gänzlich unterlassen.

3.2.6. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit des Distrikts XXXX in der Provinz XXXX zu treffen. Im angefochtenen Bescheid finden sich lediglich allgemeine Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan und zu jener in KABUL. Diesen fehlt es aber an Entscheidungsrelevanz, weshalb auf Grundlage dieser mangels Tauglichkeit keine ausreichende Beurteilung der Lage möglich ist. Mangels tragfähiger Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers fehlt es bereits an der wesentlichen Grundlage für die Beurteilung der dortigen Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen Erkenntnissen klargestellt, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde dazu verpflichtet ist, sich auf jeweils zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Beweismittel zu stützen bzw. diese zu erheben (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465). Die im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderberichte entsprechen diesen Anforderungen jedoch nicht.

Hinzu kommt, dass sich die belangte Behörde in keiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wo seine Familie sei, da sein Onkel vorgehabt habe, gemeinsam mit dieser "wegzugehen", auseinandergesetzt hat. Dennoch wird davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Rahmen des Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde. Es ist nicht ersichtlich, worauf das Bundesasylamt diese Annahme stützt. Vielmehr hat es die belangte Behörde auch hier gänzlich unterlassen, den entsprechenden Sachverhalt zu ermitteln.

3.2.7. Weiters fehlen auch Feststellungen, die die Annahme des Bundesasylamtes, dass sich der Beschwerdeführer "jedenfalls in KABUL" niederlassen könne, sohin eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege, tragen würden. Wie bereits oben erwähnt, kommt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10). Die belangte Behörde hat auch diesbezüglich die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen.

3.2.8. Ohne derartige Ermittlungsergebnisse ist aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich ist. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur der Höchstgerichte wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zu Zwangsrekrutierungen in Afghanistan und zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Zu klären wird auch sein, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan überhaupt noch über ein familiäres/soziales Netz verfügt. Im Hinblick auf eine allfällig vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative wird der Beschwerdeführer unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in KABUL zum Vorliegen von Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein.

3.2.9. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.3.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in allen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.5. ff. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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