BVwG W200 2013161-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2013161.1.00
Spruch
W200 2013161-1/17Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 25.03.2015, Zl. 5822050448, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Bescheid vom 09.09.2014 des Sozialministeriumservice wurde der Antrag des Antragstellers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Verfahren ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Mit Schreiben vom 25.03.2015, beim Bundesverwaltungsgericht per Email eingelangt am 26.03.2015, wurde auf Grund von Mittellosigkeit der Antrag auf "Gewährung der Verfahrenshilfe" gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die unstrittigen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt und dem am 26.03.2015 eingelangten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Antragstellers.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit sieht § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) für Beschwerden gegen Bescheide im Verfahren nach dem BBG grundsätzlich vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. (§ 40 Abs. 1 VwGVG)
In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. (§ 40 Abs. 2, letzter Satz VwGVG)
Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" im § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist.
Mitunter sehen Materiengesetze zwar die Zurverfügungstellung rechtlichen Beistands vor (etwa § 52 BFA-Verfahrensgesetz über Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht), im BBG findet sich jedoch keine diesbezügliche Regelung.
Das BBG hat die Feststellung über den Grad der Behinderung eines Antragstellers zum Inhalt.
Bescheide betreffend Anträge nach dem BBG stellen keine Rechtssache des Verwaltungsstrafrechtes dar.
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, womit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben worden ist, kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und ist der diesbezügliche Antrag sohin unzulässig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG betreffend Rechtssachen, welche keine Verwaltungsstrafsache darstellen, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90; OGH vom 01.09.1992 4, Ob 1047/92)