BVwG G307 2103469-1

G307 2103469-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Güterabwägung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zukunftsprognose

Testo completo

BVwG G307 2103469-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2103469.1.00

Spruch

G307 2103469-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA. Bulgarien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zahl 7029207-140170998, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der bekämpfte

Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG a u f g e h o b e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), vom XXXX, Zl. XXXX, wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Dabei seien als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis gewertet worden.

2. Mit Schreiben vom XXXX, dem BF im Stande der Strafhaft zugestellt am XXXX, setze die belangte Behörde den BF unter Bezugnahme auf das obzitierte Strafurteil von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis, und räumte dem BF in einem die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen ein.

3. Mit Eingabe des Rechtsvertreters des BF, XXXX, (im Folgenden: RV), wurde auf den bereits seit dem Jahre 2007 andauernden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, die aufrechte Lebensgemeinschaft mit seiner zukünftigen Ehegattin und den gemeinsamen drei Kindern, das Vorliegen von Anmeldebescheinigungen in Bezug auf die genannten Angehörigen des BF sowie die Frühgeburt seines letzten Kindes und dessen Aufenthalt im AKH hingewiesen.

Die künftige Ehegattin sei selbstständig erwerbstätig, könne ihrer Arbeit gegenwärtig aufgrund der Geburt ihres Kindes jedoch nicht nachgehen und werde sich der BF umgehend um eine unselbständige Erwerbstätigkeit bemühen. Seine Familie sei auf seine Unterhaltsleistungen angewiesen, zumal seine Lebensgefährtin mit der Betreuung ihres Neugeborenen, dessen gesundheitliche Situation unbestimmt sei, ausgelastet sei.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem RV des BF zugestellt am 23.02.2015, wurde gegen den BF gemäß §§ 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monate erteilt. (Spruchpunkt II.)

Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, es sei anzunehmen, dass der BF einzig zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist sei, worauf dessen melderechtliche Abmeldung am 23.11.2012 im Bundesgebiet hinweisen würde. Zudem sei der BF zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Anmeldebescheinigung gewesen und müsse daher sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls als unrechtmäßig erkannt werden. Trotz erfolgter Aufforderung im Jahre 2009, eine Anmeldebescheinigung zu beantragen bzw. beizubringen, sei der BF in dieser Angelegenheit untätig geblieben und könne auf keine Erwerbstätigkeits- und Versicherungszeiten in Österreich zurückblicken. Auch könne ein gemeinsamer Haushalt mit seiner zukünftigen Ehegattin erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft, am XXXX, nachgewiesen werden.

Im Ergebnis habe der BF sohin aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung sowie seinem sonstigen Verhalten aufgezeigt, an der Einhaltung österreichscher Rechtsnormen kein Interesse zu hegen und könne daher, insbesondere wegen der Verstöße gegen das SMG, vom Vorliegen einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung seitens des BF ausgegangen werden. So haben selbst seine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet den BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten vermocht und er sich um diese auch nicht sonderlich bemüht.

Sohin sei den öffentlichen Interessen Vorrang einzuräumen und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren als zulässig und notwendig zu erachten gewesen.

Bei einer Abwägung der betroffenen Interessen, hätten jene des BF zugunsten der öffentlichen zurückzutreten gehabt, weshalb mit dem Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren aufgrund gegebener schwerwiegender Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorzugehen gewesen sei.

5. Mit per Post beim BFA am 09.03.2015 eingebrachtem, mit 06.03.2015 datiertem, Schriftsatz, erhob der BF mittels seines RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin wurde jeweils in eventu beantragt, das Bezug habende Aufenthaltsverbot zu beheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde näher ausführend wurde darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sich darüber erfreut zeige, frühzeitig von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden betreten worden zu sein und einzig aufgrund der gegebenen schweren Umstände wegen der verfrühten Geburt seines letzten Kindes und der damit einhergehenden Unmöglichkeit der Erfüllung vertraglicher Pflichten im Rahmen des Gewerbes seiner nunmehrigen Ehegattin, straffällig geworden sei. Angesichts der durch die Strafhaft bedingten Abwesenheit des BF vom Krankenbett seines Sohnes sei er geläutert worden und zur Einsicht gelangt, sich zukünftig von strafbaren Handlungen fernzuhalten.

Zwischenzeitig sei sein Sohn aus der stationären Pflege entlassen worden, habe seine Ehefrau ihre Arbeit wieder aufgenommen und sei sein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung derzeit unerledigt geblieben.

Der Ansicht der belangten Behörde entgegentretend vermeinte der BF, unter Eingeständnis einer unterlassenen durchgehenden Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und einer fehlenden Anmeldebescheinigung, seit 2007, zum Teil auch rechtmäßig, im Bundesgebiet aufhältig zu sein und mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern in gemeinsamen Haushalt zu leben. Sohin liege ein schützenswertes Familienleben iSd. Art 8 EMRK vor und könne dies durch die Einvernahme des BF, seiner Frau und weiterer Personen unter Beweis gestellt werden.

Der belangten Behörde die Verkennung der Rechtslage vorwerfend, bringt der BF vor, in der Anmeldebescheinigung lediglich ein deklaratives Instrument zu sehen, welches auf die Legitimierung des sich unmittelbar aus der europarechtlichen Freizügigkeitsrichtlinie ableitbaren Aufenthaltsrechtes keinen Einfluss nehmen könne.

Mit Verweis auf Judikaturen des EuGH brachte der BF vor, dass Grundfreiheiten weit und deren Beschränkungen eng auszulegen seien. So sei es nicht zulässig, aus einer strafrechtlichen Verurteilung unweigerlich auf eine gegenwärtige Gefährdung durch den BF zu schließen sondern unter Einbeziehung aller sachrelevanten Umstände, eine Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des BF anzustrengen. Gegenständlich erweise sich der BF jedoch reumütig und bis zur erwähnten Strafe als unbescholten, weshalb in Anlehnung an die Judikatur des VwGH in der einmaligen Begehung von strafbaren Handlungen nicht unweigerlich von einer gegenwärtigen Gefährdung der Grundinteressen der Österreichischen Gesellschaft ausgegangen werden kann. Vielmehr sei es im Fall des BF zu einer Veränderung der, den BF zur Begehung seiner Taten veranlassen habenden Lage gekommen, sodass hinkünftig keine diesbezügliche Gefahr mehr bestünde.

Abschließend bringt der BF vor, eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage der Möglichkeit einer Weiterführung des Familienlebens des BF mit seiner Familie im Herkunftsstaat zu vermissen, wie es von Seiten des VwGH gefordert werde. Tatsächlich sei dies weder der Ehegattin des BF noch dessen Kindern zumutbar, zumal diese sich in Österreich vollkommen sozial und wirtschaftlich integriert hätten.

In einem brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:

Überweisungsblatt, wonach XXXX EUR 30,- an das FA für Gebühren und Verkehrssteuern für den BF am 09.03.2015 zur Überweisung vorgesehen habe.

Heiratsurkunde vom XXXX, wonach der BF Frau XXXX, in XXXX (Bulgarien) am XXXX geehelicht habe.

Anmeldebescheinigungen vom XXXX des Magistrat XXXX, ausgestellt auf XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, alle StA: Bulgarien.

Geburtsurkunden des Standesamtes XXXX der minderjährigen Kinder des BF.

Verständigung der Stadt XXXX an den BF vom 17.02.2015, wonach bis zur Ausstellung einer Anmeldebestätigung auf die verfahrensgegenständliche Entscheidung zugewartet werde.

Gewerberegisterauszug vom 03.12.2012 und Verständigung der Stadt XXXX vom 20.01.2015, wonach die Ehegattin des BF als Gewerbetreibende ins Gewerberegister eingetragen sei und ihre Gewerbeanschrift zulässig verlegt worden sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 12.03.2015 vorgelegt und sind am 17.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Bulgarien) geboren, bulgarischer Staatsangehöriger und sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der BF weist in den Zeiträumen zwischen 21.04.2008 und 12.07.2012 sowie 10.08.2012 bis 23.11.2012 einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt seit XXXX über einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin, XXXX, geb. XXXX und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern, XXXX, geb. XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, alle StA:

Bulgarien, auf.

Die Ehegattin des BF ist seit XXXX im Bundesgebiet selbstständig erwerbstägig, weist seit dem XXXX eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und ist, sowie ihre Kinder, im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach und weist keine Anmeldebescheinigung im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes auf, stellte jedoch am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beim Amt der XXXX.

1.3. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX, vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG und §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB zu einer 9monatigen teilbedingten Strafe, verurteilt, wobei sieben Monate davon unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Ferner wurden gegen den BF zwei Verwaltungsstrafen in der Höhe von EUR 692,- vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen insgesamt sieben Verstößen gegen das KFG und FSG und EUR 150,- vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen eines Verstoßes gegen das Kraftfahrzeug-Gesetz, verhängt.

1.4. Im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX wurde der BF in Strafhaft in der JA XXXX angehalten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die jeweiligen Feststellungen zur Verurteilung und den Verwaltungsstrafen des BF beruhen auf einer dem Akt beiliegenden Kopie des bezughabenden Urteiles des LG XXXX, einer Ausfertigung der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX sowie einer Mitteilung derselben vom XXXX über die Verhängung einer Verwaltungsstrafe.

Die Anhaltung in Strafhaft, die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die gemeinsame Haushaltsführung des BF mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern, sind den glaubwürdigen Angaben des BF sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der Ehegattin des BF im Bundegebiet, deren Erwerbstätigkeit, sowie zum Besitz deren Anmeldebescheinigungen und zu den Kindern des BF beruhen auf einem aktuellen ZMR-Auszug sowie auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der Beschwerde, wonach dieser angab, sich um den Erhalt einer Arbeit bemühen zu wollen, und dem nicht erfolgten Vorbringen entgegenstehender Angaben.

2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der belangten Behörde kann insoweit nicht gefolgt werden, wenn diese vermeint, die Indizien weisen offenkundig daraufhin, dass der BF einzig zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundegebiet eingereist sei. Eine fehlende Wohnsitzmeldung allein vermag keinen Beweis für die tatsächliche Abwesenheit eines Fremden in Österreich zu liefern. Vielmehr sprechen gegenständlich die Umstände der bisherigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet des BF, die Verweildauer der Ehegattin des BF in Österreich und die Geburtsdaten der gemeinsamen Kinder, wobei die beiden letztgeborenen nachweislich in XXXX zur Welt kamen, für die Annahme, dass der BF, wenn auch unter Verstoß gegen das Meldegesetz, zumindest immer wieder ins Bundesgebiet zwecks Kontaktes zu seiner Familie eingereist ist, weshalb es an begründbaren Anhaltspunkten für eine Einreise des BF einzig zur Begehung strafbarer Handlungen mangelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:

Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen zweier Vergehen gegen das SMG und das StGB im Zusammenhang mit Rauschmitteln zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Gesamthöhe von 9 Monaten, wobei 7 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Wenn dieses Verhalten an sich auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die alleinige Verurteilung gemäß § 67 Abs. 1 FPG noch keine hinreichende Begründung eines Aufenthaltsverbotes darstellt, sondern der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113; zur Frage der aktuellen Gültigkeit der Rsp. in Bezug auf die herrschende Rechtslage siehe Szymanski, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 67 E5) folgend, dazu, unter Beachtung des Gesamtverhaltens des BF, eine Prognoseabschätzung hinsichtlich eines zu erwartenden zukünftigen Fehlverhaltens des BF im Falle seines Verbleibes im Bundesgebiet anzustrengen ist. In Betrachtung des konkreten Falles kann angesichts der vom BF glaubwürdig dargelegten Änderung der sein strafrechtliches Verhalten auslösenden Situation, seines Einsehens des Fehlverhaltens und seiner erstmaligen - als milde anzusehenden - Verurteilung, selbst unter Einbeziehung der dem BF sonst anlastenden verwaltungsstraf- und fremdenrechtlichen Vergehen (Nichtbeantragung einer Anmeldebescheinigung), von keiner nachhaltigen charakterlichen Neigung zu strafrechtsrelevanten bzw. rechtsnegierenden Verhalten seitens des BF im einem die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinreichend gefährden könnenden Ausmaß ausgegangen werden (vgl. dazu VwGH 25.04.2013, 2013/18/0072).

Vielmehr kann dem BF in Gesamtschau eher eine positive Prognose hinsichtlich eines erneuten Rückfalles in strafrechtliches Verhalten attestiert werden, was durch dessen, für die zukünftige Beachtung österreichsicher Rechtsnormen seitens des BF sprechende, bekundete Einsicht und der zwischenzeitig erfolgten Antragstellung auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung untermauert wird.

Selbst der Umstand, dass der BF laut Gerichtsurteil selbst an Drogen gewöhnt sei, vermag im konkreten Fall kein hinreichendes Indiz für das Vorliegen einer Neigung zu strafbaren Handlungen darzustellen. So kann dem bezughabenden Urteil nämlich nicht entnommen werden, dass im Falle des BF eine Drogensucht vorliegen würde und dieser durch den widerrechtlichen, auf Gewinn abzielenden Verkauf, von Metamphetamin seinen eigenen Suchtgiftbedarf zu finanzieren versucht und für den Eigengebrauch Rauschmittel besessen habe. Vielmehr ist dem BF Glauben zu schenken, wenn dieser in der Beschwerde vorbringt, - wenn dies auch keine Rechtfertigung für strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt - mit dem Erlös aus dem Verkauf von Drogen einzig den zu diesem Zeitpunkt gefährdeten Unterhalt seiner Familie zu sichern.

Zudem kann gegenständlich aufgrund des Überwiegens der für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet sprechender Umstände, nicht gesagt werden, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen jene des BF zu überwiegen vermögen.

Vielmehr gilt es iSd. §§ 9 BFA-VG iVm. Art 8 EMRK (zur Frage der Betroffenheit des Art 8 EMRK bei Versagen aufenthaltsgewährender bzw. einreiseerlaubender Titel siehe vgl. VfSlg 10.737; 11.4555; 11.044; VfGH 13.03.1993, G 2012/92) die bisherige Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet, das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich in Form seiner zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Kernfamilienangehörigen (Ehegattin und Kinder) sowie die, angesichts des bereits beinahe fünf Jahre andauernden Aufenthaltes der Ehegattin des BF im Bundesgebiet und der Geburt der Kinder des BF in Österreich, erscheinende Unzumutbarkeit einer Rückkehr dieser mit dem BF nach Bulgarien aufgrund anzunehmender überwiegender Integration in Österreich, aber auch die dem BF im Falle der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes genommene Möglichkeit der Inanspruchnahme der europarechtlichen Personenfreizügigkeit zum Besuch seiner Familie in Österreich, (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 861), zu berücksichtigen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsverbot.

Mangels Vorliegens einer eine Aufenthaltsverbot rechtfertigenden Gefährdung öffentlicher Interessen im Falle des weiteren Verbleibes des BF im Bundesgebiet und eines vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK Überwiegens der auf einen Verbleib im Bundesgebiet gerichteten Interessen des BF, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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