BVwG L501 2103006-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2103006.1.00
Spruch
L501 2103006-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der durch ihren Geschäftsführer vertretenen XXXXH gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 03.02.2015, Zl. 046-Mag.XXXX/WR09/15, zu DG-Kontonummer XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 200,00 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes iVm § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 03.02.2015, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG wegen nicht fristgerechter Vorlage von Lohnzetteln/ Beitragsgrundlagennachweisen zehn Dienstnehmer betreffend ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 200,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Lohnzettel aufgrund Beendigung von Dienstverhältnissen für die Dienstnehmer XXXXder Kasse verspätet übermittelt worden seien; darüberhinaus seien auch die elektronischen jährlichen Lohnzettel für die Dienstnehmer XXXXund XXXX nicht bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres übermittelt worden. Mit Schreiben vom 29.03.2013, Zl. 17-2013-BW-MS2BG-001AS, sei die bP überdies bereits wegen verspäteter Übermittlung der Lohnzettel aufgrund Beendigung der Dienstverhältnisse betreffend XXXX verwarnt worden; von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages sei Abstand genommen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 05.03.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht vorlägen, zumal die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.03.2013, Zl. 17-2013-BW-MS2BG-001AS, mitgeteilt habe, dass von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen werde, weshalb die nachfolgende Verhängung ein eindeutiges "venire contra factum proprium" darstelle und wegen Verletzung des Vertrauensschutzes rechtswidrig sei. Eine Begründung, wie das Ermessen konkret ausgeübt worden sei, fehle, auch sei im Rahmen dieser Ermessensentscheidung die wirtschaftliche Lage des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen. Der Umsatz des Betriebes sei in den letzten Monaten durch die Krise im Hauptmarkt Italien stark gesunken. Es lägen keine relevanten Folgen vor, es sei kein Verwaltungsaufwand entstanden, da die Schriftstücke betreffend Verhängung des Beitragszuschlages automatisiert erstellt werden würden, ein finanzieller Schaden für die belangte Behörde nicht entstanden sei, da die Beiträge nicht verspätet geleistet worden seien sowie der Zwischenschaden und der Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungsträger die Obergrenze bilden würden. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, dass es sich bei den in der ELDA-online enthaltenen Eingabemaske mit der Bezeichnung "Lohnzettel Finanz SV" um Abrechnungsunterlagen iSd Abs. 2 des § 113 ASVG handle, zumal aufgrund der vorgeschriebenen elektronischen Meldeweise keine physischen Unterlagen, sondern lediglich Daten zu übermitteln wären. Es handle sich um eine reine Terminüberschreitung um einen Tag, die nicht im Ingerenzbereich der Dienstgeberin gelegen sei, da am 28.02.2013, dem letzten Tag der Frist, trotz mehrerer Versuche keine Einwahl ins Internet habe hergestellt werden können. Genau im Zeitraum Februar März 2014 habe es persistierende Probleme mit der Einwahl ins Internet gegeben. Angefochten werde die Entscheidung zudem wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, auch werde um Überprüfung der Fertigungsklausel ersucht. Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben der A1 Telekom Austria AG vom Oktober 2013, in welchem dem A1 Kunden mitgeteilt wird, dass er aufgrund seiner gemeldeten Störung des Telefonanschlusses heute sein Ersatzgerät erhält und ersucht wird, im Falle einer weiterhin vorliegenden Störung einen Termin mit dem Servicetechniker zu vereinbaren; ein bevorzugter Termin zwecks schnellst möglicher Behebung der Störung wird in diesem Schreiben zugesichert.
Mit Schreiben vom 09.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, dass die nicht termingerechte Übermittlung von Lohnzettel zehn Dienstnehmer betreffend zweifelsfrei feststehe, sich die Veranschlagung von gesamt € 200,00 (€ 20,00 pro Fall) jedenfalls im gesetzlichen Rahmen bewegen würde und das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließe. Auf das in der Beschwerde hingewiesene Schreiben der Kasse vom 29.03.2013 sei bereits im Bescheid eingegangen und erläutert worden, dass es sich hierbei um zwei weitere - vom Bescheid nicht umfasste - verspätet übermittelte Lohnzettel handle. Eine - wie behauptet - bloß eintägige Verspätung läge nicht vor und habe der Verstoß gegen die gesetzliche Meldefrist seitens der Kasse objektiv festgestellt werden können, weshalb § 45 Abs. 3 nicht anzuwenden gewesen sei.
Mit Schreiben vom 27.03.2015 übermittelte die belangte Behörde die Approbationsbefugnis des Leiters des Dienstgeberservice der Salzburger Gebietskrankenkasse, Herrn Mag. XXXX.
I.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2014 waren die in der gegenständlichen Sache (nicht fristgerechte Übermittlung von Lohnzettel aufgrund Beendigung von Dienstverhältnissen für die Dienstnehmer XXXXsowie nicht fristgerechte Übermittlung der elektronischen jährlichen Lohnzettel für die Dienstnehmer XXXX und XXXX) ursprünglich ergangenen Entscheidungen der belangten Behörde vom 29.03.2013, GZ. 17-2013-BW-MS2BG-001AS und GZ. 17-2013-BW-MS2BG-001HH, im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, aufgrund Verwendung des EDV-Programms MVB bei Erledigungserstellung mangels Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I.1. Feststellungen:
Seitens der bP wurden die Lohnzettel aufgrund Beendigung von Dienstverhältnissen für nachstehend angeführte Dienstnehmer verspätet der belangten Behörde übermittelt:
Name
Sozialversicherungs-nummer
Beschäftigungs-ende
Meldefrist
§ 34 (2) ASVG
Übermittlung
XXXX
XXXX
20.12. 2012
31.01. 2013
21.03. 2013
XXXX
XXXX
20.12. 2012
31.01. 2013
21.03. 2013
XXXX
XXXX
28.01. 2013
28.02. 2013
01.03. 2013
XXXX
XXXX
20.12. 2012
31.01. 2013
01.03. 2013
XXXX
XXXX
20.12. 2012
31.01. 2013
01.03. 2013
XXXX
XXXX
20.12. 2012
31.01. 2013
01.03. 2013
XXXX
XXXX
20.12. 2012
31.01. 2013
01.03. 2013
XXXX
XXXX
20.12. 2012
31.01. 2013
01.03. 2013
Gleichfalls verspätet wurden die elektronischen jährlichen Lohnzettel für nachstehend angeführte Dienstnehmer übermittelt:
Name
Sozialversicherungs-nummer
Jahr
Meldefrist
§ 34 (2) ASVG
Übermittlung
XXXX
XXXX
2012
28.02. 2013
01.03. 2013
XXXX
XXXX
2012
28.02. 2013
01.03. 2013
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2013, Zl. 17-2013-BW-MS2BG-001AS, wurde die bP wegen verspäteter Übermittlung der Lohnzettel aufgrund Beendigung der Dienstverhältnisse betreffend XXXX verwarnt; von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages wurde Abstand genommen:
Name
Sozialversicherungs-nummer
Beschäftigungs-ende
Meldefrist
§ 34 (2) ASVG
Übermittlung
XXXX
XXXX
09.01. 2013
28.02. 2013
01.03. 2013
XXXX
XXXX
20.12. 2012
31.01. 2013
01.03. 2013
Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde wurde nicht durch das automationsunterstützte Datenverarbeitungssystem MVB generiert, er wurde vom Leiter des Dienstgeberservice, Herrn XXXX, signiert.
I.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakte der belangten Behörde betreffend die Entscheidungen vom 29.03.2013, GZ. 17-2013-BW-MS2BG-001AS, GZ. 17-2013-BW-MS2BG-001HH und betreffend den gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bescheid sowie den Bezug habenden hg. Akten.
Das von der bP in der Beschwerde angesprochene Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2013, Zl. 17-2013-BW-MS2BG-001AS, liegt im Verfahrensakt ein und ist daraus ersichtlich, dass sich das Absehen von der Verhängung eines Beitragszuschlages - wie im Bescheid ausgeführt - auf zwei weitere, verspätet übermittelte Lohnzettel betreffend die Dienstnehmer XXXX bezieht.
Das nicht fristgerechte Einlangen der Unterlagen in der Kasse wird von der bP nicht bestritten und steht daher zweifelsfrei fest. Das Vorbringen der bP, am 28.02.2013, dem ‚letzten' Tag der Frist, sei eine Einwahl ins Internet aufgrund einer Störung nicht möglich gewesen, ist im Hinblick auf das im Kopf des vorgelegten A1 Telekom Schreibens aufscheinenden Datum (Oktober 2013 !) als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal überdies im Falle des Bestehens von Internetproblemen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht der letzte Tag der Frist zur Übermittlung gewählt werden würde. Der von der bP immer wieder ins Treffen geführte 28.02.2013 stellt zudem lediglich in drei der zehn Meldeverstößen den letzten Tag der Frist dar, weshalb die Behauptung, es habe im Zeitraum Februar März 2014 persistierende Probleme mit der Einwahl ins Internet gegeben, im Hinblick auf das Fristende 31.01.2013 gänzlich ins Lehre geht - wobei festzuhalten ist, dass das angegebene Jahr "2014" ohnedies keine Beziehung zum Fristende mehr aufweist.
I.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
Dienstgeber, bei denen die Beiträge im Lohnsummenverfahren abgerechnet werden, sind nach § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Des Weiteren ist im § 34 Abs. 2 ASVG festgelegt, dass der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Die bP war verpflichtet, der belangten Behörde für alle Dienstnehmer (XXXX), deren Dienstverhältnis beendet wurde, den Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats sowie die jährlichen Lohnzettel betreffend die Dienstnehmer XXXX und XXXX bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Zweifelsfrei hat es die bP verabsäumt, ihrer termingerechten Übermittlungsverpflichtung nachzukommen. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Dienstgebers, für die fristgerechte Vorlage zu sorgen; bei entsprechender Sorgfalt und Disposition wären die Meldeverstöße - auch bei der seitens der bP angeführten 85 Beitragsnachweisungen - vermeidbar gewesen, zumal von einem Dienstgeber sowohl ein sorgfältiges, vorschriftsmäßiges Arbeiten als auch die Errichtung einer Organisationsstruktur samt wirksamen Kontrollsystems zur Fehlervermeidung erwartet werden kann. Werden nun gesetzlich oder satzungsma¿ßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Ho¿he nach (bis zum Zehnfachen der Ho¿chstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Beho¿rde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Gegenständlich handelt es sich um zehn (!) Meldeverstöße und zudem nicht um die ersten innerhalb von 12 Monaten (siehe Schreiben der belangten Behörde, Zl. 17-2013-BW-MS2BG-001AS). Das Vorbringen, es handle sich nur um eine eintägige Verspätung, entspricht im Hinblick auf die Feststellungen unter Punkt I. in sieben von zehn Fällen nicht den Tatsachen. Da gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Ho¿chstbeitragsgrundlage hätte verhängt werden können, kann in der Vorschreibung eines - nach dem unteren Ende bemessenen - Betrages von insgesamt € 200,00 (sohin € 20,00 pro Fall) seitens des erkennenden Gerichts kein Ermessensfehler erblickt werden, woran auch die von der bP ins Treffen geführten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu ändern vermögen. Keinesfalls zielführend ist diesbezüglich auch das Vorbringen, der belangten Behörde sei aufgrund der automatisierten Verhängung des Beitragszuschlages kein finanzieller Schaden entstanden, da der gegenständlich in Beschwerde gezogene Bescheid gerade nicht unter Verwendung des EDV-Programms MVB erstellt worden ist.
Dass die in § 113 Abs. 4 ASVG angesprochenen Versicherungs- bzw. Abrechnungsunterlagen u.a. auch die in die ELDA Eingabemaske "Lohnzettel Finanz SV" einzugebenden Daten umfassen, ergibt sich aus § 34 Abs. 2 ASVG, wonach der Lohnzettel alle maßgeblichen Daten, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten hat sowie grundsätzlich aus seiner der Abrechnung dienenden Funktion. Dessen ungeachtet ist der diesbezügliche Einwand der bP jedoch ohnedies nicht zielführend, zumal sie die gegenständlichen Unterlagen unstrittig auch nicht auf andere - nicht elektronische - Weise der belangten Behörde fristgerecht übermittelt hat.
Ein Eingehen auf das von der bP im Hinblick auf das Schreiben der belangten Behörde, Zl. 17-2013-BW-MS2BG-001AS, vorgebrachte "venire contra factum proprium" erübrigt sich, da die in diesem Schreiben angesprochenen Meldeverstöße nicht von dem in Beschwerde gezogenen Bescheid umfasst sind.
Zum Vorbringen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs, darf auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert wird, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grund und der Höhe nach zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.