BVwG W205 2102082-1

W205 2102082-1Tribunale amministrativo federale31 mar 2015

Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit

Testo completo

BVwG W205 2102082-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2102082.1.00

Spruch

W205 2102084-1/6E

W205 2102085-1/6E

W205 2102082-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, alle StA von Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2015, Zl. 1049921500-150037080 ad 1.), Zl. 1049221402-150037071 ad 2.), Zl. 1049921206-150037055 und ad 3.), beschlossen:

A) Der Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3

AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Parteien, Staatsangehörige von Kosovo, stellten am 12.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 (1) (b) der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Mittels Schreiben von IOM International Organization for Migration vom 31.03.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die beschwerdeführenden Parteien am 30.03.2015 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist sind. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sind daher als gegenstandslos abzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Parteien stellten am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit Bescheiden vom 10.02.2015 abgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn ausgesprochen.

Während des Beschwerdeverfahrens reisten die beschwerdeführenden Parteien am 30.03.2015 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Gegenstandslosigkeit:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Im vorliegenden Fall ist die beschwerdeführende Partei am 14.08.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz mit diesem Zeitpunkt als gegenstandslos abzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.