BVwG G306 2015376-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2015376.1.00
Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2014, Zl. 831706609-1756162, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 19.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des AsylG 2005.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gem. § 38 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Angaben des BF zum Fluchtgrund nicht glaubwürdig seien. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe daher nicht festgestellt werden können. Weiters wurde festgestellt, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Serbien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 23.09.2014 Zahl G311 2000311-1/12E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ab und wies den Bescheid zu Spruchpunkt III. zur Feststellung, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 20.11.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft, eingeräumt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF mit Schreiben des BFA vom 03.11.2014 aufgefordert worden sei, hinsichtlich des nunmehr zu prüfenden Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, Stellung zu nehmen. Am 14.11.2014 sei die Stellungnahme des BF am BFA eingelangt. Dem BF sei vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt worden. Auch sei im Erkenntnis des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden. Der BF würde sich seit dem 19.11.2013 im Bundesgebiet aufhalten. Er habe im Bundesgebiet keine Familienangehörige. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF mit seiner angeblichen Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt leben würde. Unabhängig davon sei die Krankheit der angeblichen Lebensgefährtin bereits im Erkenntnis des BVwG miteinbezogen worden. Es habe keine schützenswerte Integration festgestellt werden können. In seiner Stellungnahme vom 14.11.2014 habe der BF keinen neuen, vom BVwG bereits beurteilten Sachverhalt, vorgebracht. Seine angebliche Lebensgefährtin würde nunmehr an einer ganz anderen Adresse wohnen und habe dies der BF in seiner Stellungahme gar nicht vorgebracht - hatte der BF offensichtlich davon keine Kenntnis. In weiterer Folge führte das BFA eine Prüfung iSd Art. 8 EMRK durch und kam zum Entschluss, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an der Ausweisung des BF keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Aufgrund der äußerst kurzen Zeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner privaten beschriebenen Situation könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.
3. Mit dem am 01.12.2014 per Mail, beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der BF (Verein Menschenrechte Österreich) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass nach Durchsicht des Bescheides festgestellt worden sei, dass unzählige Darstellungen, einerseits nicht der Wahrheit entsprechen, andererseits auf eine mangelnde Auseinandersetzungen mit den vorgebrachten Beweismittel hindeuten würden. Bereits in der Darlegung im Verfahrensgang aus Seite 2 des Bescheides sei davon die Rede, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Russische Förderration (?!) abgewiesen worden sei, obwohl es sich beim BF um einen serbischen Staatsbürger handle. Weiters habe die belangte Behörde angeführt, dass der BF im November 2011 illegal nach Österreich eingereist sei, obwohl dies das Jahr 2013 gewesen wäre. Auch sei die eingebrachte Stellungnahme mangelhaft gewürdigt worden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 10.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2. Rechtliche Beurteilung:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchteil A):
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (hier: Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Der Beschwerde ist beizutreten wenn sie anführt, dass die belangte Behörde eine mangelhafte Würdigung der eingebrachten Stellungnahme durchgeführt habe. Die belangte Behörde führt in ihrem bekämpften Bescheid immer wieder (z.B. unter C. Feststellungen) den Begriff " angebliche Lebensgefährtin" (bedeutet: dass etwas nicht bewiesen ist und nur behauptet wird), ohne nachvollziehbar darzulegen wie sie zu der Annahme kam. Der BF führt in seiner Stellungahme vom 13.11.2014 ausdrücklich an, dass seine Lebensgefährtin, aufgrund ihrer Erkrankung, zwischenzeitlich in XXXX untergebracht worden sei und ist es daher nicht nachvollziehbar warum die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung anführt, dass der BF offensichtlich nicht in Kenntnis sei, dass die angebliche Lebensgefährtin an einer völlig anderen Adresse gemeldet sei und der BF offensichtlich keine Kenntnis davon habe. Auch ist es nicht richtig, dass die Erkrankung der angeblichen Lebensgefährtin bereits im Verfahren vor dem BVwG mit einbezogen wurde (siehe Erkenntnis vom 29.09.2014, G311 2000311).
Der belangte Behörde ist auch vorzuwerfen, dass sie die nötige Sorgfalt bei der Erlassung ihres bekämpften Bescheides vermissen lässt, so führt sie im Bescheid an, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland der "Russischen Förderration" abgewiesen wurde (BF ist serbischer Staatbürger). Des Weiteren entsprechen Angaben über Einreisezeitpunkt und damit des verstrichenen Aufenthaltes des BF mit den Tatsachen nicht überein.
Die belangte Behörde wird daher in ihrem neu zu erlassenden Bescheid eine vollständige Würdigung des aktuellen Sachverhaltes vorzunehmen haben. Die belangte Behörde hat notwendiger Ermittlungen nicht vorgenommen und damit unterlassen, da nicht einmal in Ansätzen versucht wurde darzulegen, aufgrund welcher Ermittlungsschritte sie zur Annahme kam, dass es sich nur um eine "angebliche Lebensgefährtin" handle. Als geeigneten Ermittlungsschritt wäre wohl die "angebliche Lebensgefährtin" zu befragen gewesen um feststellen zu können, ob es sich bei den Personen um eine Lebensgemeinschaft handelt oder nicht.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
2.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.