BVwG W161 2104237-1

W161 2104237-1Tribunale amministrativo federale1 apr 2015

Regest

Altersfeststellung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Lagerbedingungen, medizinische<br/>Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W161 2104237-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.2104237.1.00

Spruch

W161 2104237-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Simbabwe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2015, Zl. 1032077703-140015593 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 und § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

2. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger aus Simbabwe, stellte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Geburtsdatum gab er mit XXXX an.

3. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Spanien vom 02.01.2013 und einen solchen der Kategorie 1 der Schweiz vom 07.03.2013.

4. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 29.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Alter von zwei Jahren nach Marokko gekommen. Seinen Entschluss zur Ausreise aus Marokko habe er im Jahr 2012 gefasst. Im Dezember 2012 sei er mit anderen Flüchtlingen mit einem Boot nach Spanien gelangt. Dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden und sei er auch fotografiert worden. Er habe einige Tage in einem Camp bleiben müssen und danach insgesamt ca. 2 Monate in Südspanien verbracht. Danach sei er über XXXX mit einem Bus in die Schweiz gefahren. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Ca. einen Monat später sei ihm mitgeteilt worden, dass er zurück nach Spanien solle. Er habe dort ca. 1 1/2 Jahre auf der Straße gelebt. Da er dort nicht mehr so weiterleben habe können, habe er beschlossen, weiter nach Österreich zu reisen und sei er mit dem Zug am 28.09.2014 in Wien angekommen. Er habe in der Schweiz um Asyl angesucht. Er habe dort einen negativen Asylbescheid und eine Ausweisung erhalten. In Spanien sei er ca. 2 Monate gewesen. Dort habe es eine schlechte Grundversorgung und keine medizinische Unterstützung gegeben. Nach seinem negativen Asylbescheid in der Schweiz habe er sich versteckt bei einer Dame in der Wohnung aufgehalten und habe für 1 1/2 Jahre die Wohnung nicht verlassen können, um nicht von der Polizei aufgegriffen zu werden. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr von ihm, wenn er in den beiden angeführten Ländern Unterstützung bekäme. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an private Probleme an, er habe weder in Simbabwe noch in Marokko jemanden, der sich um ihn kümmere. Er kenne auch seine Familie nicht.

5. In der Folge wurde Sachverständigen-Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers von XXXX, eingeholt, welches zu nachstehendem Ergebnis kommt:

"Die für die ggstl Begutachtung durchgeführte, standardisierte "multifunktionelle" Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) erbracht für d. Ast zum Untersuchungszeitpunkt v. 10.12.2014 ein Mindestalter von 21,6 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den 04.05.1993 (zum Konzept der Mindestalterbestimmung siehe unten). Damit befand er sich zum Datum des Asylantrages v. 29.09.2014 eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres (Mindestalter dann 21,4a). In anderen Worten: eine Minderjährigkeit d. Ast kann für diesen Zeitpunkt mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden."

6. Am 13.11.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) auf Art. 18 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz und an Spanien. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung am 13.11.2014 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 19.11.2014 teilten die Schweizer Behörden mit, dass der Beschwerdeführer angesichts seines dortigen Asylantrages mit Jahrgang 1992 registriert worden sei. Die Behörden Spaniens hätten sich für diesen Fall am 04.06.2013 für zuständig erklärt. In Folge Untertauchens sei die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden. Dem Ersuchen um Wiederaufnahme könne demnach nicht entsprochen werden.

Dem Schreiben ist die Zustimmungserklärung der spanischen Behörden vom 04.06.2013 angeschlossen, wonach Spanien sich zur Aufnahme des BF nach Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO bereit erklärte.

Mit Schreiben der spanischen Behörden vom 20.11.2014 wurde die Zuständigkeit Spaniens zunächst abgelehnt.

Am 25.11.2014 erstatteten die österreichischen Behörden eine Remonstration dagegen.

Mit Schreiben vom 26.11.2014 stimmten die spanischen Behörden letztlich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu.

7. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 16.03.2015 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Er habe seit 2003 ein Magengeschwür. Befragt ob er in Marokko oder der Schweiz deswegen behandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, in Spanien nicht, man habe ihm gesagt es gäbe keinen Arzt, deshalb sei er auch in die Schweiz gegangen. Dort sei er nicht behandelt worden. Er sei einen Monat dort gewesen und habe dann einen negativen Bescheid bekommen und sei er aufgefordert worden, das Land zu verlassen. In Österreich sei er letztens im Krankenhaus gewesen und habe man ihm gesagt, er solle wiederkommen, weil noch etwas überprüft werden müsse. Man habe ihm keinen fixen Termin genannt. Ein identitätsbezeugendes Dokument habe er nicht. Über Vorhalt des in Spanien angegebenen Geburtsdatums mi XXXX, gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Schweiz 1996 gesagt, aber man habe einen Zettel in seiner Brieftasche gefunden und deshalb habe man dort gesagt, dass das sein Alter wäre. In Spanien habe er dieses Geburtsdatum verwendet, denn jemand habe ihm gesagt, wenn er in Spanien keine Eltern habe, werde man ihm nicht erlauben, dort zu bleiben. Über Vorhalt, der Ergebnisse der durchgeführten Altersuntersuchung gab der Beschwerdeführer an, gemäß der Aussage der Person, die ihn trainiert habe, sei er 1996 geboren. Damit meine er die Person mit der er aufgewachsen sei. 1996 sei sein richtiges Geburtsjahr. Das Alter, das er in Spanien angegeben habe, sei eben das, dass ihm damals die Person empfohlen hat, anzugeben. Befragt, warum er seit 11.01.2015 aus der Grundversorgung in XXXX abgemeldet sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei am Wochenende weg gewesen, man hätte ihm gesagt, er könne hinausgehen. Nach dem Wochenende sei er wieder hier gewesen und man habe ihm gesagt, er könne nicht mehr hinein. Befragt, warum er den Termin zu der Verlegung in eine Betreuungseinrichtung in die Steiermark nicht wahrgenommen habe, gab er an, dass sei am Wochenende gewesen und er habe nicht gewusst, dass er hätte verlegt werden sollen. Derzeit habe er keine fixe Adresse, er gehe manchmal zu seiner Freundin und schlafe dort. Er habe in Österreich bzw. im Gebiet der europäischen Union keine Verwandten. Die Freundin sei nur eine Bekannte, die ihm gelegentlich weitergeholfen habe. Zur Außerlandesbringung nach Spanien habe er nicht viel zu sagen, er möchte nur wissen, ob er in Spanien eine gesundheitliche Versorgung bekomme.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

Dieser Bescheid enthält Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, sowie ausführliche Feststellungen zur Lage in Spanien, insbesondere zum Asylverfahren im Allgemeinen, zu Beschwerdemöglichkeiten, zur Inhaftierung von Asylwerbern, zu Dublin-Rückkehrern, zur Beachtung des Non-Refoulement-Gebots sowie zur Versorgung, inklusive der medizinischen Versorgung, von Asylwerbern.

Daraus geht hervor, dass das Verfahren in Spanien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt (so bestehe, die effektive Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen; es gebe bestimmte Unterbringungszentren während des Verfahrens, den Asylwerbern würden die nötigen Sozialleistungen und Unterkunft zur Verfügung gestellt und die medizinisch notwendigen Untersuchungen und Behandlungen würden - auch nach der Novelle im September 2013 - gewährt) und ist andererseits nicht erkennbar, dass Spanien etwa mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderpositionen verträte (so wurden 2013

4. 485 Asylanträge gestellt, es erfolgten in 535 Fällen Schutzgewährungen; das Refoulementverbot werde beachtet).

Hinsichtlich der Dublin-Rückkehrer wurde (hier verfahrensrelevant) festgehalten, dass sich Spanien beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung bei noch laufendem und bei rechtskräftig negativem Verfahren an die in der Dublin-Verordnung beschlossenen Regelungen halte. Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern in Anhaltezentren sei für die "unbedingt notwendige" Zeit, jedoch maximal 60 Tage lang, zulässig.

Die Quellen für diese Feststellungen der Staatendokumentation sind im Einzelnen angeführt. Es handelt sich insbesondere um Informationen des spanischen Innenministeriums, des amerikanischen Außenministeriums, sowie des Polizeiattachés (Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres) der österreichischen Botschaft in Madrid.

Beweiswürdigend wurde insbesondere hervorgehoben, dass sich keine Hinweise ergäben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Es bestehe im Ergebnis kein Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses vom 20.12.2014. Die Zuständigkeit Spaniens ergebe sich aus dem Eurodac-Treffer und aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die vom BFA herangezogenen Länderberichte zu Spanien seien mangelhaft. Die Beschwerde verweist auf einen Bericht von Amnesty International und führt aus, bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und bei Einholung von ordnungsgemäßen Informationen über die Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 03.07.2012, wäre die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Beschwerdeführer in Spanien eine menschenunwürdige Behandlung zu Teil geworden sei und ihm eine solche im Falle seiner Zurückschiebung nach Spanien erneut drohen würde.

Aus all dem ergebe sich, dass die Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung Gebrauch hätte machen müssen. Der Asylgerichtshof habe die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuzuerkennen, wenn anzunehmen sei, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme Spanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK bedeuten würde. Da die Voraussetzungen für Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen, werde der Asylgerichtshof diese jedenfalls zuzuerkennen haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2012 erstmals illegal über Spanien in die EU ein. In der Folge reiste er weiter in die Schweiz und stellte dort am 07.03.2013 einen Asylantrag. Die Schweizer Behörden leiteten ein Dublin-Verfahren mit Spanien ein und erklärte sich Spanien mit Schreiben vom 04.06.2013 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO bereit. In Folge Untertauchens des Beschwerdeführers wurde die Überstellungsfrist in der Folge auf 18 Monate verlängert. Der Beschwerdeführer kehrte in der Folge von der Schweiz nach Spanien zurück und reiste am 28.09.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 29.09.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das BFA richtete am 13.11.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Am 26.11.2014 langte ein Schreiben der spanischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 ausdrücklich zustimmten.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in der Schweiz seinen Aufenthalt in Spanien, zu den persönlichen Verhältnissen sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Verfahren in Spanien ergeben sich auch aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Spaniens.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und daraus, dass der Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert vorgebracht hat, dass er an einer schweren Krankheit leide.

Die Feststellungen zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eigeholten Sachverständigen-Gutachten, das logisch und schlüssig ist und welchem eine multifaktorielle Untersuchungsmethode zugrunde gelegt wurde. Für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht zusätzlich die Tatsache, dass dieser in der Schweiz sein Geburtsdatum mit 28.12.1992 angegeben hat. Der Beschwerdeführer konnte letztlich im Verfahren weder seine Identität noch sein Geburtsdatum durch Vorlage unbedenklicher Urkunden unter Beweis stellen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Marokko, einem Drittstaat, kommend, die Seegrenze von Spanien illegal überschritten hat und dort am 02.06.2014 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zudem stimmte die spanische Dublin-Behörde der Aufnahme des Antragstellers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO mit am 30.09.2014 eingelangtem Schreiben ausdrücklich zu.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Spanien überstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Spanien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Spanien jemals geltend machte. Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, wonach eine Überstellung nach Spanien eine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Weiters besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Spanien Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringt, sodass eine Grundrechtsverletzung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist.

Hinsichtlich des Einwandes, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Spanien auf der Straße leben müsse, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bisher noch keinen Asylantrag in Spanien gestellt hat und er bislang illegal aufhältig war.

Aus den Länderberichten des BFA geht eindeutig hervor, dass Dublin-Rückkehrer im Falle einer Rückstellung Zugang zum Asylverfahren und den Unterbringungseinrichtungen wie alle anderen Asylwerber haben.

Wie festgestellt, leidet der Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eigenen Angaben zufolge leide er seit 2003 an einem Magengeschwür. Da er jedoch im bisherigen Verfahren, trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens des BFA, keinerlei medizinische Unterlagen oder Befunde vorlegte, war auch nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand in irgendeiner Weise verschlechtert hat. Der Beschwerde ist zwar dahingehend beizupflichten, dass der Zugang zum spanischen Gesundheitswesen für Flüchtlinge eingeschränkt ist, die medizinische Versorgung von Notfällen oder bei gegebener Notwendigkeit ist jedoch gewährleistet. Sofern der Antragsteller sohin im Zielstaat ärztliche Notfallversorgung benötigen sollte, wird ihm eine solche auch gewährt.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Familiäre Beziehungen in Österreich wurden nicht behauptet. Überdies liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Spanien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.

Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 6 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3.5.1. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.

Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

3.5.2. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

3.5.3. Der VwGH geht in aktueller Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Spanien zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat keine konkreten Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien dargetan.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.