BVwG W225 2013135-1

W225 2013135-1Tribunale amministrativo federale1 apr 2015

Regest

Bewilligung, ersatzlose Behebung, Genehmigungsverfahren, Identität<br/>der Sache, Parteistellung, Präjudizialität,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, Unzuständigkeit, Vorfrage,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahmsantrag

Testo completo

BVwG W225 2013135-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W225.2013135.1.00

Spruch

W225 2013135-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und die Richterin Dr. Silvia KRASA als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX, mit dem der Antrag der XXXX vom XXXX auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, zu Recht erkannt:

A)

I. Der angefochtene Bescheid XXXX wird gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

Beschlossen:

II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

III. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des XXXX vom XXXX, wurde dem Antrag der XXXX vom 30.11.2010 Folge gegeben und gemäß § 7 Abs. 2 lit b, Abs. 3 lit b und Abs. 4 des XXXX Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2011, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung und des Betriebes der S7 - Fürstenfelder Schnellstraße erforderlichen Veränderungen der Ufer und Bachläufe entsprechend der in der Begründung enthaltenen Beschreibung, dem naturschutzrechtlichen Einreichoperates 2009 und unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen für die Bau- bzw. Betriebsphase erteilt.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) fristgerecht Berufung gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX, worin Akten- und Tatsachenwidrigkeit, Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden.

3. Mit Bescheid der XXXX, wurde der Bescheid des XXXX vom XXXX unter Abänderung der vorgeschriebenen Auflagen für die Bau- bzw. Betriebsphase bestätigt.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und führte aus, dass gegen die Bescheide des XXXX vom XXXX sowie der XXXX kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) habe mit Erkenntnis vom 26.5.2014 den Bescheid des XXXX vom 2.10.2013, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu", wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Diese Entscheidung sei der Öffentlichkeit am 7.7.2014 durch verschiedene Printmedien und Medien im Internet bekannt gemacht worden, weshalb der am XXXX zur Post gegebene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig sei.

Der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" sei vom VwGH aufzuheben gewesen, da dieser mit Erkenntnis vom 19.12.2013 den UVP-Bescheid der XXXX vom 27.5.2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben habe und damit die notwendige Grundlage für die Erlassung des Wasserrechtsbescheides beseitigt gewesen sei. Der VwGH habe klargestellt, dass der gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 zu erlassende UVP-Bescheid und der gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Wasserrechtsbescheid des Landeshauptmannes nicht unabhängig voneinander zu betrachten seien.

Im gegenständlichen Verfahren bedeute dies, dass der Bescheid der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, mit welchem dem Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7, Abschnitt West, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und die Bescheide der XXXX vom XXXX bzw. der XXXXin einem Verhältnis zueinander stehen würden, das mit jenem zwischen Grundlagenbescheid und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sei. Mit Erkenntnis vom 12.11.2012 habe der VwGH den Bescheid der XXXX vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es sei daher den im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheiden die rechtliche Grundlage und das Begründungssubstrat entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße S7 falsch gelöst worden sei.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und führte aus, dass gegen die Bescheide des XXXX vom

XXXX sowie der XXXX kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei. Der Wiederaufnahmeantrag stütze sich auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung. Mit Erkenntnis des XXXX, sei der Bescheid des XXXX vom XXXX, aufgehoben worden. Die Entscheidung des XXXX sei der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt worden, weshalb der am XXXX gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, rechtzeitig sei. Das XXXX habe festgestellt, dass der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, als rechtlich maßgebliche Grundlage für den Aufforstungs-Genehmigungsbescheid des XXXX vom XXXX zu sehen sei und mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang stehe.

Die Entscheidung des XXXX verdeutliche das Verhältnis zwischen dem Bescheid der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, mit welchem dem Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7, Abschnitt West, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei und den Bescheiden des XXXX vom XXXX bzw. der XXXX. Diese Bescheide würden in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, da der Bescheid der XXXX vom XXXX die rechtlich maßgebliche Grundlage für den Bescheid vom XXXX und vom XXXX darstelle. Mit Erkenntnis vom 12.11.2012 habe der VwGH den Bescheid der XXXX vom XXXX aufgehoben. Es sei daher den im gegenständlichen Verfahren ergangenen Bescheiden die rechtliche Grundlage entzogen worden, da die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße S7 falsch gelöst worden sei.

6. Mit Bescheid des XXXX vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass weder der XXXX noch dem Vertreter der XXXX Parteistellung im Sinne des Gesetzes zukomme und die Entscheidung der XXXX keine Bindungswirkung für dieses Verfahren entfalte. Die Behörde sei daher der Ansicht, dass dem Antragsteller keine Parteistellung zukomme, weshalb der in Rede stehende Antrag zurückzuweisen gewesen sei.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 10.9.2014, worin Akten- und Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin habe sich als XXXX gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren des XXXX, konstituiert. Mit Schreiben des XXXX vom 4.9.2009 sei die rechtmäßige Konstituierung bestätigt und darauf verwiesen worden, dass sie gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren sowie in den übrigen Verfahren zur Genehmigung des Vorhabens erlangt habe. Der belangten Behörde hätte somit bekannt sein müssen, dass der Beschwerdeführerin auch im gegenständlichen (wiederaufzunehmenden) Naturschutzverfahren Parteistellung zukomme, weshalb die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages aktenwidrig gewesen sei.

8. Mit Schreiben vom 10.10.2014 übermittelte das XXXX die Beschwerde vom 10.9.2014 und führte aus, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 40 UVP-G 2000 sachlich zuständig sei. Bei dem Bescheid des XXXX vom XXXX handle es sich um einen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, wodurch sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Ergänzend wird festgellt, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Wiederaufnahme des Verfahrens bislang nicht entschieden wurde.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungserichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1.1.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt sowohl für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt als auch für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000, die von der XXXX nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 oder aufgrund von alter Rechtslage von einer anderen - etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Landeshauptmann - zu erlassenden Bescheide (vgl. RV 2252 Blg Nr 24. GP, Erläuterungen zu § 40 UVP-G 2000; vgl. auch VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062).

Hieraus ergibt sich, dass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre, über eine Beschwerde gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX, mit dem gemäß § 7 Abs. 2 lit b, Abs. 3 lit b und Abs. 4 des XXXX Naturschutzgesetzes 1976 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die im Zuge der Errichtung und des Betriebes der S7 - Fürstenfelder Schnellstraße erforderlichen Veränderungen der Ufer und Bachläufe erteilt wurde, zu entscheiden, da dieser Bescheid als teilkonzentrierter Genehmigungsbescheid nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 zu sehen ist.

Mit Bescheid der XXXX wurde über die damalige Berufung gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX entschieden. Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens kommt gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Zwar hat die XXXX den letztinstanzlichen Bescheid jenes Verfahrens erlassen, das mit den gegenständlichen Anträgen wiederaufgenommen werden soll, jedoch obliegt die Entscheidung über diese Anträge dennoch dem Bundesverwaltungsgericht: Wäre das Berufungsverfahren gegen den Bescheid des XXXX XXXX noch anhängig, wäre - wie bereits dargestellt - das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 zuständig über diese Berufung - nunmehr:

Beschwerde - zu entscheiden (vgl. hierzu auch VwGH 26.6.2014, 2013/03/0062 wonach das Bundesverwaltungsgericht seit 1.1.2014 iSd Art 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG für Rechtssachen in den dort genannten Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig ist). Da gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG das Verwaltungsgericht über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet, die auf das Verwaltungsgericht übergehen würden, wenn sie noch anhängig wären, obliegt es daher dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden. Der § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG sieht die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG vor.

Auch der VwGH geht davon aus, dass im Falle einer Änderung der Zuständigkeit der Behörden jene Behörde zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 4 AVG zuständig ist, die nach der bestehenden Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre (vgl. VwGH 22.6.2010, 2006/11/0089 mwN: Die von § 35 FSG normierte Zuständigkeitsänderung, wonach nicht mehr der Landeshauptmann, sondern die UVS über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden haben, führt dazu, dass der UVS über den Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hatte).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aus § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 ergibt sich für das gegenständliche Verfahren die Senatszuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt I.:

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht ausdrücklich genannt. In Betracht kommen - analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG - insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrags, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, Anm. 17f). Ist die Berufungsbehörde an Stelle der unzuständigen Unterinstanz zuständig, in der anhängigen Rechtssache zu entscheiden, hat sie den angefochtenen Bescheid der unzuständigen Unterinstanz - die nach § 6 AVG hätte vorgehen müssen - zu beheben und danach erst gesondert in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 99 unter Verweis auf VwSlg 7515 A/1969). Das Einschreiten einer unzuständigen Unterinstanz unter der als erste Instanz zum Einschreiten verpflichteten Oberbehörde stellt im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf § 6 AVG dar, die die zuständige Oberbehörde, falls sie mit Berufung angerufen wird, von Amts wegen verpflichtet, den Bescheid der unzuständigen Unterinstanz aufzuheben und dann erst gesondert in der Sache selbst zuständigerweise zu entscheiden (VwGH 5.5.1969, 1688/67 unter Hinweis auf 26.6.1968, 1590/67; 21.2.1969, 1886/66).

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX hat der XXXX den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX zurückgewiesen. Wie jedoch unter Punkt 3.1 dargestellt wurde, obliegt es nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG über die gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge vom XXXX und vom XXXX zu entscheiden. Die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom XXXX unzuständig. Da die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX dennoch über den Wiederaufnahmeantrag vom XXXX entschieden hat, obwohl es Sache des Bundesverwaltungsgerichts gewesen wäre hierüber abzusprechen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben. Aus diesem Grund war der Antrag wieder offen und vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.

Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht nunmehr sowohl über den Wiederaufnahmeantrag vom XXXX als auch über den bislang unerledigt gebliebenen Wiederaufnahmeantrag vom XXXX inhaltlich entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:

3. 3 Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 17 VwGVG ist somit der IV. Teil des AVG und folglich die Bestimmung des § 69 AVG nicht anzuwendenden.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen aufgrund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

§ 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge - auch selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 32 VwGVG, Anm. 13).

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 32 Abs. 4 VwGVG).

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse (§ 32 Abs. 5 VwGVG).

3. 4 Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), da der VwGH mit Erkenntnis vom 26.5.2014 den Bescheid des XXXX vom XXXX, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung zum Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben habe.

Gegen die Entscheidung der XXXX ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Auf die Frage der Zulässigkeit einer Revision iSd § 32 Abs. 1 VwGVG kommt es im gegenständlichen Verfahren nicht an, da das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1.1.2014 gilt und § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG die sinngemäße Anwendung des § 32 VwGVG festlegt. Den Angaben der Beschwerdeführerin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2014, aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung durch diverse Medien am 7.7.2014 Kenntnis erlangt und den gegenständliche Antrag am XXXX zur Post gegeben habe, ist der gestellte Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch nicht begründet:

Der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG (§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG) ist gegeben, wenn das Erkenntnis (bzw. der Bescheid) von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Bei einer Vorfrage im rechtliche Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist (VwSlg 13.339 A/1190; VwGH 21.11.2001, 98/08/0419; 18.6.2003, 2001/06/0161), deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 1 mwN; VwSlg 10.383 A/1981; VwGH 17.12.2002, 99/08/0171; 7.9.2004, 2003/05/0094). Vorfragen iSd § 38 AVG setzen somit voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 2; VwSlg 13.339 A/1990; VwGH 12.3.1999, 97/19/0066; 21.11.2001, 98/08/0419). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (VwSlg 475 A/1948; 1196 A/1950; 3324 A/1954; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 14 mwN).

Der Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (vgl. VwGH 14.9.2005, 2005/08/0148 mwN). Nicht um eine Entscheidung der Vorfrage, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG führen kann, handelt es sich bei einem Erkenntnis, das der VwGH oder der VfGH in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat (VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.9.1993, 93/02/0173).

Wie bereits dargestellt wurde, begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung (§ 69 Abs. 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und stützte sich auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2014. Aufgrund der Beschwerde der "Alliance for Nature" gegen den Bescheid des XXXX, hinsichtlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung betreffend das Vorhaben "Semmering-Basistunnel-neu" (mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur AG), hob der VwGH den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 26.5.2014, Zl. 2013/03/0144, auf.

Diese Entscheidung des VwGH vom 26.5.2014 erging somit in einem gänzlich anderen Verfahren, zwischen anderen Parteien und weist keinen Bezug zu dem mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahren, betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit dem Bau der Fürstenfelder Schnellstraße S7, auf. Die Beschwerdeführerin war im Verfahren vor dem VwGH weder Partei, noch wurde in diesem Verfahren über Rechtsfragen entschieden, die mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren in Bezug stehen.

Da sich das Wiederaufnahmebegehren nicht auf das zwischen anderen Parteien ergangene Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2014 stützen kann (vgl. auch VwGH 14.9.2005, 2005/08/0148), war der Wiederaufnahmeantrag vom XXXX abzuweisen.

Zu Spruchpunk III.:

3.4. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens und stützte sich hierbei wiederum auf den Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (§ 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG), da das XXXX mit Erkenntnis vom XXXX den Bescheid des XXXXvom XXXX aufgrund der damaligen Beschwerde der Beschwerdeführerin behoben habe.

Den Angaben der Beschwerdeführerin folgend, wonach sie vom Wiederaufnahmegrund, dem Erkenntnis des XXXX vom XXXX, im Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses am XXXX Kenntnis erlangt und den gegenständlichen Antrag am XXXX gestellt habe, ist auch dieser Antrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch nicht begründet:

Nach Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. September 1986, Zl. 86/10/0129) ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist; präjudiziell - und somit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und die diese Rechtsfrage in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (VwGH 2.7.1990, 90/19/181; 12.02.1999, 96/19/3525).

Bei einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt es sich um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Tatbestandsermittlung zu klärendes rechtliches Element des bestimmten zur Entscheidung stehenden Rechtsfalls und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann. Bei der Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die den Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere Behörde (Gericht) bildet (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 unter Verweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 zu § 38 AVG). Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH vom 29.09.1993, 92/03/0020 unter Verweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., die zu § 38 AVG unter E 1, 2a und 3 wiedergegebene Judikatur, S. 244 f).

Gegenstand und somit Hauptfrage im Verfahren vor der XXXX war die Entscheidung über die mit Bescheid des XXXX vom XXXX erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung.

Gegenstand im Verfahren vor dem XXXX war die Entscheidung über die mit Bescheid des XXXX vom XXXX erteilte Bewilligung zur Aufforstung eines Teiles des Grundstückes Nr. 272 und 273 in der KG Altenmarkt. Mit Erkenntnis des XXXX vom XXXX wurde der angefochtene Bescheid des XXXX vom XXXX behoben.

Diese - zwischenzeitlich überdies mit Erkenntnis des VfGH vom 3.12.2014, Zl. E 1230/2014-8, aufgehobene - Entscheidung des XXXX stellt für die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren der XXXX keine unentbehrliche, notwendige Grundlage im Sinne der soeben zitierten Judikatur dar und ist somit für diese nicht präjudiziell.

Die erteilte Aufforstungsbewilligung des XXXX und die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung über die Bewilligung durch das XXXX sind nicht Gegenstand des von dem XXXX bzw. von der XXXX geführten Naturschutzbewilligungsverfahrens, auch nicht in Form einer Vorfrage nach § 38 AVG. Daran vermag auch der Umstand, dass beide Bewilligungen im Hinblick auf dasselbe Vorhaben, nämlich den Bau der Fürstenfelder Schnellstraße S7, ergangen sind, nichts zu ändern. Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache der Antragsteller, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken. Ein Verhältnis von Vorfrage zur Hauptfrage ist im vorliegenden Verfahren hierdurch nicht gegeben (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220). Vielmehr hatten unterschiedliche Behörden bzw. dieselbe Behörde in verschiedenen Verfahren (der XXXX einerseits und der XXXX bzw. die XXXX andererseits) unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden (vgl. auch VwGH 29.9.1993, 92/03/0220; 8.3.1994, 92/05/0080). Aus diesem Grund war somit auch der Antrag vom XXXX auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.

3.5. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch jene, gleichlautenden Ausführungen in den Wiederaufnahmeanträgen vom XXXX bzw. vom XXXX, wonach der Bescheid der XXXX vom XXXX, mit welchem dem Vorhaben Fürstenfelder Schnellstraße S7, Abschnitt West, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt sowie der Straßenverlauf gemäß dem Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt worden sei, mit Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2012, Zl. 2011/06/0202, aufgehoben worden sei, ebensowenig die Wiederaufnahme des mit Bescheid der XXXX abgeschlossenen Verfahrens zu begründen vermögen:

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem VwGH als Beschwerdeführerin Parteistellung hatte und es infolge der Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin somit fraglich scheint, ob ein auf dieser Entscheidung basierender Wiederaufnahmeantrag in Hinblick auf die von § 32 Abs. 2 VwGVG (bzw. § 69 Abs. 2 AVG) geforderte Frist von zwei Wochen, innerhalb derer der Antrag ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen ist, überhaupt rechtzeitig (die Entscheidung des VwGH erging am 12.11.2012) wäre, hätte ein darauf gestützter - rechtzeitiger - Wiederaufnahmeantrag keinen Erfolg.

Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde die Genehmigung nach § 14f UVP-G 2000 iVm § 4 Abs. 1 BStG, § 17 Forstgesetz und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erteilt, gemäß § 4 Abs. 1 BStG der Straßenverlauf bestimmt, Rodungsbewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 erteilt und Tunnel-Vorentwürfe nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt. Zwar wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, jedoch führt dies - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht dazu, dass hierdurch im Verfahren vor der XXXX die Vorfrage einer rechtswirksamen Genehmigung für die Errichtung der Fürstenfelder Schnellstraße S7 falsch gelöst wurde.

Im Verfahren vor dem XXXX bzw. vor der XXXX wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung entsprechend dem XXXX Naturschutzgesetz 1976 erteilt. Die Behörden hatten hierbei nicht die rechtswirksame Genehmigung - im Sinne der mit Bescheid des XXXX erteilten Genehmigungen - des Vorhabens der Fürstenfelder Schnellstraße S7 als Vorfrage zu beurteilen. Wie bereits erwähnt wurde, handelt es sich bei einer Vorfrage immer um eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH 21.11.2001, 98/08/0419 unter Verweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 1 zu § 38 AVG). Da die Behörden - als Hauptfrage - über die Naturschutzbewilligung zu entscheiden hatten, und der Spruch in der Hauptfrage nicht von der Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage - nämlich der von der XXXX erteilten Genehmigungen - abhängig war, ist der Wiederaufnahmeantrag mangels Vorfrage nicht begründet.

(Auch in diesem Fall liegen daher zwei unterschiedliche Hauptfragen vor, die unabhängig voneinander von unterschiedlichen Behörden, nämlich der XXXX einerseits und dem XXXX bzw. der XXXX andererseits, zu entscheiden waren.)

3. 6 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen hätte. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwSlg 707 F/1953; VwGH 29.9.1993, 93/02/0173; 14.9.2005, 2005/08/0148; 29.9.1993, 92/03/0220; 8.3.1994, 92/05/0080) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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