BVwG W112 1436090-1

W112 1436090-1Tribunale amministrativo federale2 apr 2015

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W112 1436090-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1436090.1.00

Spruch

W112 1436090-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch Mag. XXXX, p.A. XXXXWien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl. 1301.450-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, die damals den Namen XXXX trug, wurde am 03.02.3013 von der Polizei, SOKO Nord, nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise betreten beim Lokalbahnhof der Badner Bahn in Traiskirchen. In der polizeilichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin, die eine Handtasche und einen russischen Führerschein im Original bei sich hatte, an, ins "Camp" zu wollen. Ein ihr unbekannter Tschetschene habe sie entführt und vergewaltigt. Er habe aus ihr in Tschetschenien eine Sex-Sklavin machen wollen. Sie habe am 30.01.2013 den Ausreisebeschluss gefasst und den Führerschein, den Inlandsreispass, den sie zwischenzeitig verloren habe, €1300 und RUB 500 bei sich gehabt und sei noch am selben Tag mit Zug von Grosny nach Moskau gefahren, wo sie Zugkarten nach Kiew gekauft habe, wo sie am 01.02.2013 angekommen sei. Eine Bekannte ihrer Tante namens "XXXX" habe sie vom Bahnhof abgeholt und mit ihrer Tante telefonisch ausgemacht, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich fahren solle. Am 01.02.2013 sei sie schlepperunterstützt aus Kiew abgereist, wobei bereits zwei tschetschenische Fahrgäste, ein Mann und eine Frau, im Auto gesessen seien, und glaublich über die Slowakei nach Österreich gefahren, wo sie am 03.02.2013 gegen Mittag in Wien angekommen sei. Die Klofrau in einem Café habe ihr den Weg nach Traiskirchen gewiesen, wo sie vor dem Aufgriff am Bahnhof ihre Mitfahrer aus dem Schlepperfahrzeug zufällig wieder getroffen habe. Sie sei mit der Auswertung ihres Handys einverstanden, die russische SIM-Karte aus dem Telefon habe sie bereits zerstört. Das Fluchtfahrzeug sei ein dunkler XXXX gewesen.

In der polizeilichen Ersteinvernahme am 05.02.2013 gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines russischsprachigen Dolmetschers an, in XXXX, Kirgisistan, geboren und ledig zu sein, allerdings habe sie eine "Zwangsehe nach moslemischen Recht" eingehen müssen. Sie spreche russisch und tschetschenisch, habe 1992-2003 die Grund- und Mittelschule Nr. XXXX sowie von 2003-2007 die Universität im Oblast XXXX, Föderationskreis XXXX, Russische Föderation, besucht, sei Managerin, habe zuletzt aber als Texilverkäuferin gearbeitet. Ihre Eltern, ihr Bruder und ihre drei Schwestern würden in Grosny, Republik Tschetschenien, Russische Föderation leben. Sie habe am 28.01.2013 beschlossen auszureisen und am 30.01.2013 von Grosny aus mit der Bahn die Flucht angetreten. Sie sie mit ihrem russischen Inlandsreisepass legal in die Ukraine eingereist, aber illegal nach Europa weitergereist. Sie habe ihren Inlandsreisepass auf der Bahnfahrt von Moskau nach Kiew verloren bzw. sei er ihr gestohlen worden. Ihr abgelaufener Auslandsreisepass befinde sich in Grosny. Sie könne nicht angeben, wie lange die Reise gedauert habe, vermutlich seien sie über die Slowakei gefahren. Bereits in Grosny habe ihre Tante XXXX, die Ehefrau ihres Onkels mütterlicherseits, mit einer gewissen XXXX telefonisch vereinbart, dass sie sich um die Weiterreise der Beschwerdeführerin nach Österreich kümmern werde. Am 30.01.2013 sei sie selbst ohne Schlepperunterstützung von Moskau nach Kiew gefahren. Am Bahnhof in Kiew habe XXXX sie mit einem Zettel, auf dem ihr Vorname gestanden sei, am 01.02.2013 bereits erwartet. Sie habe XXXX den Schlepperlohn iHv € 1000,- bezahlt und XXXX habe sie zum Schlepper gefahren; es seien bereits zwei tschetschenische Geschwister im Auto gesessen. An der Grenze habe der Schlepper 10 min mit dem Grenzbeamten verhandelt, dann hätten sie sie passiert. Unterwegs sei sie mit der zweiten Passagierin in Streit geraten, weshalb sie sich in Wien von ihren Mitfahrern getrennt und diese erst wieder in Traiskirchen am Bahnhof getroffen habe. Das Fluchtfahrzeug sei ein silberner XXXX gewesen. Sie sei das erste Mal in Österreich. Im Falle der Rückkehr fürchte sie um ihr Leben, "XXXX" werde sie bestimmt töten. Sie habe auch Angst vor ihrem Ex-Mann. Die Frage, ob es konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr gebe und ob sie im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte die Beschwerdeführerin.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie am 19.01.2013 um 17.00 am Nachhauseweg von der Arbeit bei der Autobushaltestelle in Grosny gestanden sei. Plötzlich seien drei uniformierte, schwarz gekleidete und bewaffnete Männer zur Haltestelle gekommen und hätten sie angesprochen. Sie hätten ihr gesagt, dass sie sie zu ihrem Chef "XXXX" bringen würden. Sie hätten sie mit Gewalt in den PKW gezerrt und sie seien zu einem Haus außerhalb von Grosny gefahren. Im Erdgeschoss sei eine Wache untergebracht gewesen und man habe sie im ersten Stock untergebracht. Dort sei sie von 19.01.2013 bis zu ihrer Flucht eingesperrt gewesen, weil sie das Haus durch das Erdgeschoss nicht verlassen können habe, weil immer der Mann namens XXXX im Erdgeschoss anwesend gewesen sei. "XXXX" sei vermutlich der Chef der Sicherheitsdienststelle gewesen. Er sei immer in Zivil gewesen und habe ihr gesagt, dass er "XXXX" heißen würde. Er habe ihr auch gesagt, dass er mehrere Geschäfte in Russland und Tschetschenien habe und wie sie hören habe können habe es sich dabei um Autohäuser gehandelt. Sie sei von XXXX gegen ihren Willen festgehalten und laufend geschlagen worden. Sie habe mit ihm außerehelichen Geschlechtsverkehr vollziehen müssen. Diesen habe er täglich mit ihr durchgeführt. Wenn sie sich weigerte, sei sie geschlagen worden. Am 28.01.2013 in der Früh sei ihr die Flucht vor XXXX gelungen. Zu dieser Zeit habe XXXX im Erdgeschoss geschlafen und sie habe das Haus verlassen können. Auf der Straße habe sie einen Auto gestoppt, dass sie zu ihrer Tante XXXX gefahren habe. Sie habe ihrer Tante von der Entführung und den Vergewaltigungen erzählt und sie habe ihr daraufhin geholfen Tschetschenien zu verlassen und nach Österreich zu flüchten. Von ihr aus habe sie auch mit ihren Eltern gesprochen und ihnen mitgeteilt, dass sie nach Österreich flüchten werde. Sie wolle zudem erwähnen, dass sie 2010-2011 nach moslemischem Ritus verheiratet gewesen sei und ihr damaliger Mann XXXX, geb. XXXX, sie immer wieder geschlagen habe. Er sei ein Fundamentalist und habe wollen, dass sie Kopftuch trägt. Sie habe nicht fernsehen dürfen und auch nicht lesen dürfen, was sie interessierte. Das seien alle ihre Fluchtgründe.

Nach der Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin an, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe, und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.

Das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 01.03.2013 in Österreich zugelassen.

2. Am 17.05.2013 wurde sie vom Bundesasylamt von einer weiblichen Einvernahmeleiterin in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, das sie physisch und psychisch in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen, und dass die Verständigung mit der Dolmetscherin gut sei. Bei der polizeilichen Einvernahme habe sie die Wahrheit gesagt und es sei alles richtig protokolliert und rückübersetzt worden.

Sie sei geschieden und habe keine Kinder. Die Ehe habe von 2010 bis Ende 2011 gedauert und sei nur nach muslimischem Ritus geschlossen worden. Sie sei mit der Eheschließung einverstanden gewesen. Auf die Frage, ob alle Beteiligten mit der Scheidung einverstanden gewesen wären, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Eltern sie bei der Scheidung zu sich geholt hätten, weil ihr Mann sie auf den Kopf geschlagen habe. Nachdem ihre Eltern sie abgeholt hätten, sei er zu ihnen gekommen und habe gemeint, dass er sie nicht gehen lasse und sie sicher zu ihm zurückkommen werde. Die Ehe sei aber nicht registriert gewesen und seither lebten sie getrennt. Er habe sie aber dann noch verfolgt und nicht auf die Ehe verzichtet. Er müsse dreimal vor Zeugen wiederholen, dass er sie gehen lasse, wenn das nicht passiere, gelte die Ehe als aufrecht. Auf den Vorhalt, dass sie angegeben habe, geschieden zu sein, gab sie an, dass er zwar gesagt habe, dass er sie gehen lasse, aber das sei gewesen, bevor ihre Eltern sie geholt hätten und es seien keine Zeugen anwesend gewesen. Danach habe er begonnen sie zu verfolgen.

Sie sei gesund, habe aber ein Hämatom am Kopf, welches aber nicht lebensgefährlich sei und zur Beule werde, wenn sie sich hinlege. Die Narbe stamme davon, dass er sie mit einem Sack geschlagen habe, in dem sich eine leere Dreiliterdose befunden habe. Er habe damals nicht gewusst, dass die Dose im Sack war. Sie sei deswegen nicht beim Arzt gewesen, aber die Wunde habe stark geblutet. Ihre Mutter habe ihr an der Stelle die Haare abgeschnitten und die Wunde mit Jod behandelt. Später habe sie eine Beule gehabt. Dieser Vorfall habe sich im Oktober 2011 ereignet. An diesem Tag hätten sie ihre Eltern von ihrem Gatten abgeholt. Er habe sie aber auch schon zuvor geschlagen. Sie habe sich aber nicht schon früher von ihren Eltern abholen lassen und noch durchgehalten, weil er sie auch nicht so schlimm geschlagen habe. Warum sie nach eineinhalb Jahren immer noch ein Hämatom habe, wisse sie nicht.

Eine Heiratsurkunde habe sie nie gehabt, ihr Inlandsreisepass sei ihr unterwegs aus der Tasche gestohlen worden. Sie habe auch einen Führerschein, einen abgelaufenen Reisepass, eine Geburtsurkunde und ein Mittelschulzeugnis gehabt. Sie sei Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, Moslem und das erste Mal außerhalb der russischen Föderation. Als sie noch klein gewesen sei, sei sie mit ihren Eltern 1994 oder 1995 nach XXXX gezogen, Oblast XXXX, Föderationskreis XXXX, Russische Föderation. Sie hätten zunächst an verschiedenen Adressen zur Miete gelebt, danach in einer Eigentumswohnung. 2010 seien sie nach Grosny gezogen und hätten zunächst bei einem Onkel gewohnt. Mitte 2010 habe sie geheiratet und habe bis Oktober 2011 bei ihrem Mann in XXXX in einer Mietwohnung gelebt. Nachdem sie ihre Eltern abgeholt hätten habe sie bis Jänner 2013 mit ihnen zusammen in ihrer Wohnung in Grosny gewohnt. Nachdem sie weggelaufen sie habe sie bei ihrer Tante gewohnt. Die Eltern und Geschwister lebten noch in Grosny. Weiters lebten eine Schwester des Vaters und ein Bruder der Mutter in Tschetschenien, in anderen Teilen Russlands habe sie keine Verwandten und sie habe keine persönlichen Besitztümer im Herkunftssaat. Mit ihren Eltern habe sie Kontakt über Telefon.

Sie habe im Herkunftsstaat von ihrem Gehalt als Verkäuferin gelebt, gearbeitet habe sie aber nur 2012. Die Managementausbildung habe sie nie abgeschlossen, sie habe kein Diplom. Sie sei am 30.01.2013 von Grosny abgereist, die Flucht habe € 1000,- gekostet, die ihre Eltern gezahlt hätten.

Zu ihrem Fluchtgrund führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie am Heimweg von der Arbeit entführt worden sei. Ein Wagen habe angehalten, als sie bei der Haltestelle gestanden sei. Sie hätten ihr gesagt, dass sie mit ihr sprechen wollten und sie eingeladen, mit ihnen zu fahren. Sie habe aber nicht mitfahren wollen, woraufhin zwei der Männer ausgestiegen seien und sie in den Wagen gesetzt hätten. Sie hätten sie aus Grosny heraus in einen Vorort gebracht und dort in ein Haus geführt. Sie sei im ersten Stock gewesen, als ein Mann zu ihr gekommen sei, der sich als "XXXX" vorgestellt und ihr gesagt habe, dass sie seine Sexsklavin sei. Er habe sie vergewaltigt, so seien einige Tage vergangen, sie wisse nicht wie viele. Er sei immer wieder gekommen und dann wieder weggefahren. Man habe sie nicht hinausgelassen. Sie habe geweint und gesagt, dass sie nach Hause wolle, aber er habe ihr gesagt, dass er sie nicht gehen lasse. Sie habe gedroht, zur Polizei zu gehen, dann habe er sie geschlagen. Da habe sie beschlossen, von dort zu fliehen und sei in der Nacht, gegen Morgen weggelaufen. Es sei nur ein Wachmann dort gewesen, der habe geschlafen, als sie weggelaufen sei. Sie habe zuerst zu Fuß zur Straße gehen müssen, dann habe sie einen Wagen anhalten können und sei zu ihrer Tante XXXX gefahren. Sie habe ihr alles gesagt und habe Angst gehabt, nach Hause zu fahren. Daraufhin hätten sie beschlossen, dass sie wegfahren müsse, weil "XXXX" ein gefährlicher Mann sei. Sie habe Angst um ihr Leben und auch um das ihrer Eltern, dies auch jetzt noch, weil der Mann, als sie ihm mit der Polizei gedroht habe, gesagt habe, dass er wisse, wo sie wohne und wo ihre Eltern seien. Sie habe auch seine Dokumente gesehen, seinen Ausweis: "XXXX" heiße XXXX XXXX. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.

Auf Nachfrage gab sie an, dass sie sich hauptsächlich im Schlafzimmer im ersten Stock aufgehalten habe, der Wachmann sei im Wohnzimmer im Erdgeschoss gewesen. Manchmal sie sie auch im Erdgeschoss in der Küche und im Schlafzimmer gewesen, in den anderen Räumen sei sie nicht gewesen, sie hätte sie auch nicht benützen dürfen. Erst auf Nachfrage, wo sie sich denn gewaschen, fügte die Beschwerdeführerin in ihrer Skizze des Hauses, in dem sie angehalten worden sei, eine Dusche und eine Toilette im Schafzimmer ein. Sie habe darauf vergessen.

Auf mehrere Nachfragen gab die Beschwerdeführerin zur Entführung zusammengefasst an, sie sei zwischen 17.00 und 18.00 Uhr bei der Haltestelle gestanden, als ein Auto angefahren gekommen sei und zwei Personen ausgestiegen seien, die mit ihr reden wollten, Sie habe nicht mitfahren wollen, da hätten sie sie ins Auto gesetzt bzw. habe einer von denen sie ins Auto gesetzt und sie hätten sie in einen Vorort von Grosny gebracht; wohin genau und in welche Richtung wisse sie nicht, aber sie seien über die große Überlandstraße gefahren und die Fahrt habe vielleicht eine halbe Stunde betragen. Den Ortsnahmen kenne sie nicht und sie habe weder ein Ortsschild gesehen, noch danach gefragt. Sie wisse auch nicht, wem das Haus gehört habe. Diese Männer seien zu dritt gewesen und hätten schwarze Uniformen getragen. Das Auto sei ein dunkler XXXX gewesen, ein kleiner normaler PKW, ob alt oder neu könne sie nicht sagen. Die Männer hätten sie zunächst eingeladen mitzufahren, was die Beschwerdeführerin abgelehnt habe, dann sei einer auf sie zugekommen und habe sie ins Auto gesetzt. Er habe sie dabei am Arm genommen. Sie sei acht oder neun Tage angehalten worden, die Entführung habe am 19.01.2013 stattgefunden.

Sie habe XXXX XXXX das erste Mal gesehen, als er das Schlafzimmer betreten habe. Er sei groß und sportlich, habe helles Haar, eher rotblond. Er habe sich mit ihr unterhalten und ihr gesagt, dass sie nun seine Gespielin sei. Auf mehrere Nachfragen betreffend den Inhalt des Gesprächs gab die Beschwerdeführerin an, dass er sie begrüßt habe, dass er gesagt habe, dass er "XXXX" heiße und was er von ihr wolle, nämlich dass er sie zu seiner Gespielin haben wolle. Er habe ihr auch gesagt, dass er im Autobusiness sei und Autosalons in Russland und Tschetschenien habe, dass er Geschäftsmann sei, dies aber nicht am ersten Tag. Er habe nicht in diesem Haus gelebt, sondern sei hin und her gefahren und fast jeden Tag zu ihr gekommen, manchmal auch mehrfach, wobei die Besuche 2-3 Stunden gedauert hätten. Wozu das Haus diene bzw. wem es gehöre, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Wenn er nicht dagewesen sei, habe sie nichts besonders gemacht und sich ausgeruht.

Die Flucht sei ihr in der Nacht gelungen, als der Wachmann geschlafen habe. Sie sei hinunter und hinaus auf die Straße gegangen. Wie spät es genau gewesen sei, wisse sie nicht, weil sie keine Uhr dabeigehabt habe. Es sei vielleicht drei oder vier Uhr morgens gewesen. Sie habe lange warten müssen bis der Wachmann den Fernseher abgedreht habe, erst dann sei sie hinunter und hinausgegangen. Sie sei nicht schon früher geflüchtet, weil sie Angst gehabt habe. Manchmal habe der Wachmann den Fernseher bis zum Morgen durchlaufen lassen. Dann habe sie nicht gewusst, ob er schlafe oder nicht. Es sei immer derselbe Wachmann gewesen, der sie im Auge behalten haben solle.

Aufgefordert, die Vorfälle am 28.01.2013 konkret zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie geweint und XXXX an diesem Tag gesagt habe, dass sie nach Hause wolle. Er habe aber gesagt, dass das nicht gehe, weshalb sie gesagt habe, dass sie zur Polizei gehen werde, woraufhin er sie geschlagen habe. Daher habe sie beschlossen zu fliehen. Er sei weggefahren und sie habe gewartet, dass es dunkel werde. Sie habe fliehen wollen, sobald es dunkel geworden sei. Im Erdgeschoss sei ständig der Fernseher gelaufen, aber in dieser Nacht sei er schon früher ausgeschalten worden als sonst. Der Wachmann habe geschlafen, dann sie sie aus dem Haus gegangen. Das Tor zum Hof sei versperrt gewesen, aber sie habe ums Haus herumgehen und über den Zaun klettern können. Das sei morgens gewesen. Dann sei sie zur großen Straße gegangen.

Auf mehrere Nachfragen, wie er sie geschlagen habe, gab sie an, dass er sie ins Gesicht geschlagen habe und dass sie auch bei der Einreise einen blauen Fleck gehabt habe, den man bei der Erstbefragung noch gesehen habe. Zunächst habe er sie mit der offenen Hand geschlagen, danach habe sie sich weggedreht und nichts mehr mitbekommen. Die Schläge seien gegen den Kopf gerichtet gewesen und mit der Faust geführt worden. Er habe sie zuvor nicht geschlagen, erst als sie gedroht habe, zur Polizei zu gehen. Sie sei nicht schon früher geflohen, weil sie davor Angst gehabt habe, sie habe auch danach Angst gehabt, sie sei aber das Risiko eingegangen. Auf den Vorhalt des Widerspruchs, dass sie zunächst angegeben habe, er habe sie laufend geschlagen, bestritt die Beschwerdeführerin, das gesagt zu haben. Sie habe auch nicht gesagt, dass der Mann der Leiter des Sicherheitsdienstes gewesen sei, das habe der Dolmetscher falsch übersetzt. Auf den Vorhalt, dass sie angegeben habe, dass er sie geschlagen habe, wenn sie sich geweigert habe, Sex mit ihm zu haben, gab sie an, dass sie gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zu weigern. Er habe sie nicht gefragt, er habe sie einfach vergewaltigt. Auf den Vorhalt, das sie keinerlei Emotionen zeige, während sie ihr Fluchtvorbringen schildere, gab die Beschwerdeführerin an, schon viel geweint zu haben und dass es für sie sehr schwer sei. Sie fühle sich hier sicherer.

Befragt nach ihrer Ehe gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich um keine Zwangsheirat gehandelt habe, ihre Eltern hätten sie verheiratet und sie sei einverstanden gewesen. Das sei falsch verstanden worden, weil sie gesagt habe, dass sie nicht Bücher lesen oder fernsehen hätte dürfen. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass sie noch Geduld haben solle, als sie ihn verlassen habe wollen. Befragt, wie ihr Ex-Mann sie verfolgt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass er zu ihrem Haus gekommen sei, ihr den Weg versperrt habe, und gesagt habe, dass sie zurückkommen solle. Das sei 2012, nachdem sie ihn verlassen habe, öfter vorgekommen. Auf den Vorhalt, dass sie in 2011 verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass das auch 2011 schon begonnen habe. Sie habe ihm jedes Mal gesagt, dass es keinen Sinn habe, worauf er gemeint habe, dass er dafür sorgen werde, dass sie auch kein anderer bekomme. Ee sei immer erst gegangen, wenn sie angefangen habe zu weinen oder zu schreien. Dies sei alle 2-4 Wochen einmal passiert. Ihre Eltern hätten gesagt, dass er schon mal Ruhe geben werde. Sie habe sich deswegen nicht an die Behörden gewendet, weil sich das nicht gehöre, wenn man Probleme mit dem Ehemann habe.

Sie habe sich auch wegen der Entführung nicht an die Behörden gewendet, weil sie keine Zeit gehabt habe, weil sie ja zu ihrer Tante gefahren sei und mit ihr beschlossen habe, dass es sicherer sei, wenn sie das Land verlasse. Sie habe ja Angst um ihre Familie gehabt. Bei ihrer Tante, die in Grosny lebe, sei sie am Morgen des 28.01.2013 angekommen, sie habe noch geschlafen, als die Beschwerdeführerin sie geweckt habe. Auf Vorhalt des Widerspruchs gab sie an, dass XXXX sie am 27.01.2013 geschlagen habe und sie am 28.01.2013 schon bei ihrer Tante gewesen sei.

Nach einer Pause ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie seit den Schlägen auf den Kopf öfter Kopfschmerzen habe und vergesslich sei. Auf den Vorhalt, dass man auf den bei der Erstbefragung gemachten Fotos keinen blauen Fleck sehen könne, gab die Beschwerdeführerin an, dieser verberge sich hinter der Brille.

Sie sei nie Mitglied einer politischen Organisation gewesen. Sie sei im Herkunftsstaat nie in Haft gewesen, es habe keinen Haftbefehl gegeben.

Im Falle der Rückkehr könne es sein, dass XXXX sie finde und der sein sehr gefährlicher Mensch. Sie wisse nicht, was ihm einfallen würde. Vielleicht würde er sie wieder schlagen oder einsperren oder sogar umbringen. Befragt, ob ihre Eltern nach ihrer Ausreise Probleme gehabt hätten, gab sie an, dass sie seltsame Anrufe von einer unterdrückten Rufnummer bekommen hätten und ein Unbekannter nach ihr gefragt habe. Sonst hätten sie nichts gesagt. Sie wisse nicht, ob es immer dieselbe Person gewesen sei oder nicht, es habe aber mehrere solche Anrufe gegeben. Mehr hätten ihr ihre Eltern auch nicht gesagt. Wenn sie in Russland irgendwo anders hin gefahren wäre, hätte XXXX sie gefunden. Sie gestatte Ermittlungen im Herkunftsstaat nur, wenn ihre Familie nicht darunter leiden könnte, sie wisse ja nicht, welche Verbindungen XXXX denn habe. Sie hoffe, dass sie hier in Sicherheit sei, aber ihre Familie sei ja in Tschetschenien geblieben. Sie selbst habe keine Beweismittel für ihr Fluchtvorbringen.

Nach der Rückübersetzung der Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, keine Einwände gegen die Niederschrift zu haben, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei und dass sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden habe.

Die Beschwerdeführerin legte einen Befund vom 19.02.2013 vor, wonach das Schädelröntgen unauffällig sei und sich bei der Weichteilsonographie ein organisiertes Hämatom bzw. eine Narbe an der Kopfschwarte ergebe, die keine suspekte Raumforderung zeige.

Mit Bescheid vom 05.06.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 03.02.2013 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

Das Bundesasylamt stellte die Identität der gesunden Beschwerdeführerin auf Grund des vorgelegten Führerscheins fest. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates sei nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Eine Entführung habe sie nicht glaubhaft vorbringen können, ebenso wenig wie die Verfolgung durch ihren Exmann. Sie verfüge im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und könne bei ihren Eltern oder Verwandten Unterstützung und Unterkunft finden. Sie könne sich durch Arbeit ihren Lebensunterhalt sichern. Zudem traf das Bundesamt umfangreiche Länderfeststellungen.

Aus der Gesamtschau ihrer Angaben im gesamten Verfahren habe weder eine konkrete, gegen die Beschwerdeführerin gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine derartige Verfolgung wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Die Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen seien vage, oberflächlich und detailarm gewesen. Die "Grundgeschichte" sei zwar halbwegs stimmig vorgebracht worden, bei tiefgreifender Befragung sei die Beschwerdeführerin jedoch unsicher gewesen, habe die vorangegangenen Stehsätze wiederholt und keine konkreten Antworten geben können. Im Übrigen sei das Vorbringen unplausibel gewesen und habe es Widersprüche zwischen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der Erstbefragung gegeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

3. Mit Schriftsatz vom 13.06.2013 erhob die Beschwerdeführerin vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Asylgerichtshof, in der sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zum Sachverhalt führte sie aus, dass sie im Herkunftsstaat von unbekannten Männern überfallen, eingesperrt und vergewaltigt worden sei. Sie habe nach der Flucht im Herkunftsstaat nicht in Sicherheit leben können und sei daher gezwungen gewesen zu flüchten. Zudem sei sie 2010 bis 2011 mit einem tschetschenischen Mann verheiratet gewesen, der sie ebenfalls geschlagen und misshandelt habe. Er habe sie auch bedroht, nachdem sie sich von ihm getrennt habe und sei auch aus diesem Grund in ihrem Herkunftsstaat nicht mehr sicher.

Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, das Bundesamt habe es unterlassen, umfassende und auf ihren Fluchtgrund bezogene Länderfeststellungen einzuholen. Die diskriminierende und unterdrückende Behandlung von Frauen in Tschetschenien sei notorisch. Die Behörde habe sich nicht bemüht, die Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen, sondern stütze sich nur auf Widersprüche und eine oberflächlich konstruierte Unvollständigkeit ihres Fluchtvorbringens. Zudem sie auf die traumatische und entsetzliche Situation des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung, den sie releviere, nicht hinreichend Bedacht genommen worden, man könne das nicht mit der "normalen" Schilderung eines Fluchtvorbringens vergleichen. Es sei traumatisch und belastend für die Beschwerdeführerin, dieses Geschehen immer wieder zu wiederholen. Es hätte zumindest eine psychologische Begutachtung zum seelischen Zustand der Beschwerdeführerin eingeholt werden müssen, bevor man ihr Emotionslosigkeit vorwerfen könne. Sie habe im Gegensatz zur Ansicht des Bundesamtes den Sachverhalt präzise, zusammenhängend und in sich stimmig geschildert. Die Beschwerdeführerin habe sich um die Aufklärung der Widersprüche und Ungenauigkeiten bemüht, es sei aber auf Grund der Erinnerungslücken und Verdrängung nur teilweise möglich gewesen.

Zu den Widersprüchen gab sie an, dass das Wort, das sie für "Nacht" verwendet habe, sowohl "Nacht" als auch "sehr früh am Morgen" heißen könne. Sie sei bis Oktober 2011 verheiratet gewesen, ob das Mitte oder Ende des Jahres sei, sei Ansichtssache. Auf Grund der traumatischen Situation könne sie sich nicht mehr genau erinnern, wann und wie sie während der Gefangenschaft geschlagen worden sei. Dass sie WC und Bad in der Skizze des Hauses nicht eingezeichnet habe, liege daran, dass sie davon ausgegangen sei, dass das Bundesasylamt an den Räumen interessiert gewesen sei, in denen sie sich aufgehalten habe, und das seien überwiegend nicht WC und Bad gewesen. Sie habe umgekehrt Kommode und Spiegel eingezeichnet, weil diese Gegenstände für sie sehr präsent gewesen seien. Außerdem befinde sich das Badezimmer nicht wie von der Behörde eingezeichnet im Schlafzimmer, sondern daneben. Es befinde sich auch nicht dort, wo die Treppe eingezeichnet gewesen sei, sondern die Treppe gehe darüber hinweg, hinauf in den anderen Stock. Das WC sei vom Gang aus zu betreten gewesen. Sie habe sich überdies bei der Einvernahme nicht gesund gefühlt, die Einvernahme sei anstrengender gewesen, als erwartet. Die Sicherheitsbehörden in Tschetschenien würden der Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Schutz bieten, die Situation für alleinstehende Frauen in Tschetschenien sei sehr schwierig, insbesondere für westlich orientierte Frauen. Die Beschwerdeführerin sei westlich orientiert und müsse mit Diskriminierungen im Alltag rechnen. Sie habe ihren Ex-Mann aus genau diesem Grund verlassen, dass er sie konservativ unterjochen und ihr das Kopftuch aufzwingen habe wollen. Sie habe weder lesen dürfen, was sie interessiere, noch fernsehen dürfen. Des Weiteren sei eine Ausweisung unzulässig, weil sie vor drei Wochen nach islamischen Recht einen anerkannten Flüchtling geheiratet habe und sie bald auch standesamtlich heiraten wollten. Sie wohnten bereits zusammen und es sei wahrscheinlich, dass sie von ihm schwanger sei.

Mit Schreiben vom 28.06.2013 legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die Beschwerde und die bezughabenden Akten vor.

Mit Aktenvermerk vom 04.07.2013 erklärte sich die Gerichtsabteilung D9 wegen des von der Beschwerdeführerin relevierten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 20 AsylG 2005 für unzuständig. Das Verfahren wurde daraufhin einem nur aus Frauen bestehenden Senat zugewiesen.

Am 29.07.2013 reichte die Beschwerdeführerin die Heiratsurkunde vom 27.07.2013 mit einem russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach.

Am 03.10.2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf Grund der Eheschließung ihren Nachnamen von XXXX auf XXXX geändert habe und dass sie nach der Eheschließung herausgefunden habe, dass ihr Gatte bereits eine Ehefrau und Kinder mit dieser habe. Sie habe ihn daraufhin verlassen wollen, er habe sie unter Druck gesetzt, bedroht und geschlagen, sodass es ihr erst vor Kurzem gelungen sei, in einer eigenen Unterkunft Zuflucht zu finden. Sie habe ihn bereits angezeigt und werde ehestmöglich die Scheidung beantragen. Unter einem teilte sie ihre neue Adresse mit.

Mit Schreiben vom 20.12.2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bei einer Internetrecherche Beweismittel für ihr Fluchtvorbringen gefunden habe, die ihr vorher nicht bekannt gewesen seien. Es handle sich um Artikel aus 2011, wonach ihr Entführer XXXX XXXX (Spitzname "XXXX") zusammen mit seinen zwei Brüdern zu den Anführen einer äußerst gefährlichen und einflussreichen tschetschenischen kriminellen Organisation gehöre, es handle sich um organisiertes Verbrechen. Sie hätten Verbindungen bis in höchste Kreise, ein Verwandter von ihnen sei Ermittlungsbeamter in Grosny. Es sei daher für sie augenscheinlich ausgeschlossen, in ihrem Herkunftsstaat Schutz vor Verfolgung zu finden.

Es finde sich darin auch ein Foto ihres Verfolgers. Darauf sei zu sehen, dass seine Haare dunkel seien. Sie habe vor dem Bundesasylamt die Worte "hell" und "chartaîgne" verwendet. Hell umfasse im Kaukasus auch dunkelbraun, da ja fast alle Menschen dort dunkle Haare hätten. Mit "chartaîgne" habe sie konkretisiert, dass seine Haare "dunkelbraun" mit "rötlich-braunem Haarton" gewesen seien. Der Übersetzer habe das nicht richtig wiedergegeben. Sie habe zudem mit "eher rotblond" angegeben, dass sie sich nicht sicher sei. Die Informationen in den vorgelegten Artikeln sei ihr neu, sie habe sich furchtbar erschrocken, weil sie an ihre Eltern denke, die weiterhin in Tschetschenien leben würden. Auf Grundlage ihrer bisherigen Informationen, die sie von XXXX selbst habe, bzw. die ihre Tante per Telefon von Bekannten erhalten habe, habe sie bereits vage Vermutungen in diese Richtung gehabt, aber nun habe sie erstmals Beweise dafür. Sie würden belegen, dass der Entführer brandgefährlich sei und nicht davor zurückschrecke, schwere Verbrechen zu begehen, da er auf Grund seines Einflusses ohnedies geschützt sei. Ihre Entführung füge sich in dieses Bild. Weiters würden sie belegen, dass der gesamte XXXX-Clan bedeutende Verbindungen zur russischen Autobranche habe. Weiters sei dadurch nachgewiesen, dass der Entführer viele "Verbindungen" habe.

Weiters wolle die Beschwerdeführerin ergänzen, dass XXXX ihr gesagt habe, dass sein Nachbar zuhause der ehemalige XXXX sei. Dieses Detail komme im Artikel nicht vor. Er habe ihr gegenüber auch gesagt, dass er Häuser in ganz Russland und Europa besitze. Er habe auch gesagt, dass er selten in Grosny sei.

Dadurch werde die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin untermauert und es könne schwerlich geleugnet werden, dass ihre Angaben mit den Artikeln kohärent seien. Sie würden ihre Furcht vor Verfolgung konkretisieren und intensivieren. Aber bereits die Informationen, die sie vor der Sichtung dieser Artikel gehabt habe, sei furchterregend genug gewesen, um die Flucht anzutreten.

Die Glaubwürdigkeit werde weiterhin dadurch untermauert, dass sie Informationen habe, die nicht in den Artikeln stehen.

4. Am 01.01.2014 ging das Verfahren auf die Gerichtabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichts über.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie am 14.09.2013 gegen ihren Ehemann Anzeige wegen fortgesetzter Gewaltausübung, gefährlicher Drohung und Nötigung erstattet habe. Sie habe deswegen das Kind verloren und leide psychisch an den Folgen dieser Ereignisse. Dies zeige auch, wie wichtig es für sie sei, frei von patriarchalen Zwängen und religiöser Doktrin zu leben, zumal es zum Streit gekommen sei, weil sie sich geweigert habe, ein Kopftuch und lange Gewänder zu tragen, was in ihrem Herkunftsstaat zunehmend notwendig werde und auch von Regierungsstellen befürwortet werde. Sie habe in ihrem Herkunftsstaat nicht die Möglichkeit wie hier, sich gegen einen Mann zur Wehr zu setzen, da es als gesellschaftlich normal verstanden werde, Frauen in ihrer Freiheit entsprechend einzuschränken.

In der Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin den polizeilichen Abschlussbericht vom 05.11.2013, ihre Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen ihren Gatten vom 14.09.2013 und einen Ambulanzbrief betreffend einen Abort in der 9.

Schwangerschaftswoche.

Mit Schreiben vom 03.02.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung betreffend eine Psychotherapie vom 29.11.2013-21.01.2014 vor.

Mit Schreiben vom 19.05.2014 legte die Beschwerdeführerin einen neuen Meldezettel vor.

Laut Auskunft des Standesamtes XXXX vom 05.08.2014 war die Ehe der Beschwerdeführerin weiterhin aufrecht, ihr Gatte hatte bereits eine Vorehe, die am 06.04.2009 geschieden worden war. Über eine muslimische Eheschließung war dem Standesamt nichts bekannt.

In Entsprechung des Parteiengehörs teilte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 20.08.2014 mit, dass sie keine Befunde zur Kopfverletzung aus dem Herkunftsstaat vorlegen könne, weil sie sich dort nicht in Behandlung gegeben habe. Sie lege den bereits vor dem Bundesamt vorgelegten Befund vom 19.02.2013 nochmals vor sowie einen weiteren Befund von 19.08.2014 betreffend die Kopfverletzung einen Befund vom 04.02.2014 betreffend Hashimoto thyreoditis, wobei aber derzeit keine Medikamenteneinnahme für notwendig erachtet werde. Sie nehme derzeit Seractil, Volatren und Novalgin gegen die Kopfschmerzen. Sie werde in den nächsten Wochen eine weitere Untersuchung machen und den Befund vorlegen. Zudem leide sie unter Anämie, weshalb sie Akiferrin compositium Kapseln nehme. Weitere Beweismittel für ihr Fluchtvorbringen habe sie nicht. Sie sei mittlerweile geschieden, wobei das Verschulden ihren Gatten treffe. Sie sei derzeit nicht verheiratet und lebe in keiner neuen Lebensgemeinschaft. Sie habe ihre Deutschkenntnisse verbessert, besuche den Deutschkurs A2 und ihre Deutschlehrerin sei eine Freundin geworden. In ihrer Freizeit mache sie Yoga in Wien und gehe laufen. Sie habe während ihres Aufenthalts viele Leute kennengelernt und sei mittlerweile gut mit ihnen befreundet.

Laut Befund vom 19.08.2014 leidet die Beschwerdeführerin an Kopfschmerzen, seit sie von ihrem Ex-Mann mehrfach auf den Kopf geschlagen worden sei. Sie nehme wegen der Kopfschmerzen 3-4 Mal pro Woche Analgetika ein. Im Kopfröntgen und im Schädel-CT seien keine Pathologien erkennbar. Nur in der Weichteilsonographie zeige sich ein abgekapseltes Hämatom, das sich am Hinterkopf rechts befinde und sich mit der Schilderung der Beschwerdeführerin decke. Sie habe eine Gehirnerschütterung gehabt. Sie gebe an, vergesslich zu sein, was auf eine depressive Reaktion in Folge der Existenzangst und der Verfolgungsängste durch den Ex-Ehemann zurückzuführen sei. Sie leide an Schlafstörungen.

Laut dem Befund vom 18.04.2014 befindet sich die Beschwerdeführerin seit 04.02.2014 in Behandlung der Schilddrüsenambulanz. Sie habe Herzrasen, innere Unruhe und glanzloses Haar erwähnt. Laut den Befunden bestehe eine Hashimoto thyreoditis und ein grenzwertiger Ferritin-Spiegel. Der Schilddrüsenbefund sei normal. Es bestehe keine Indikation für medikamentöse Therapie. Eine Kontrolle in sechs Monaten werde empfohlen.

Weiters legte die Beschwerdeführerin das Scheidungsurteil vom 22.04.2014 vor, wonach die Ehe der Beschwerdeführerin aus überwiegendem Verschulden ihres Gatten geschieden wurde, die Anmeldung für einen Deutschkurs, Niveau A2, vom 15.06.2014, ein Unterstützungsschreiben der Deutschlehrerin vom 19.08.2014 und eine Teilnahmebestätigung betreffend diesen Deutschkurs vom 19.08.2014.

Am 29.08.2014 langte die hg. in Auftrag gegebene Übersetzung der von der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 20.12.2013 vorgelegten Artikel ein, wonach XXXX XXXX von der Staatsanwaltschaft des Gebietes XXXX der Erpressung im Zeitraum 2009-2011 verdächtigt werde. XXXX lebe und arbeite in Grosny als operativer Beamter der XXXX. Er sei inhaftiert worden. XXXX XXXX sei ein Verwandter der Vertreter des wohl autoritärsten Clans in XXXX, der aus dem Dorf XXXX stammenden Familie XXXX und XXXX (XXXX) XXXX handle. Die Festnahme des zugereisten XXXX XXXX habe für viel Wirbel gesorgt, der Leiter der örtlichen tschetschenischen Diaspora ersuche um die Erleichterung des Schicksals des Kriminalbeamten. Es habe vor der Anhaltung lange Ermittlungen gegeben, an der mehrere Abteilungen beteiligt gewesen seien. Die vorliegenden Informationen würden für die Anklage ausreichen. XXXX XXXX sei zur XXXX vorgeladen worden. Er sei nicht geständig. Eine Reihe von Mitgliedern der tschetschenischen Diaspora in XXXX sei von der Polizei vorgeladen worden, darunter auch der Clan-Leader und Namensvetter XXXX XXXX; Informationen zufolge habe er den Behörden erklärt, dass er vollkommen gesetzestreu sei und sein Geld verdient habe. Schon jetzt sei klar, dass einflussreiche Kräfte versuchen würden, die Inhaftierung von XXXX XXXX für ihre Zwecke zu nutzen. Es seien in den letzten Jahren immer wieder Familienmitglieder der XXXX festgenommen und unter irgendeinem Vorwand freigelassen worden, zB XXXX 2008. Es gebe Informationen, dass XXXXsich nach Moskau zurückgezogen habe und sein jüngerer Bruder XXXX XXXX das Business kontrolliere. XXXX führe den Machtblock der Gruppierung an, XXXX kontrolliere den wirtschaftlichen Teil, XXXX bleibe die "graue Eminenz" und zeige sich schwer beleidigt, wenn sein Name in Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erwähnt werde. Die Tätigkeit der Gebrüder XXXX werde von den Sonderdiensten, darunter dem FSB sowie XXXX, Duma-Abgeordneter, gedeckt. Sie hätten die LKW-Transporte von XXXX praktisch monopolisiert, und seien im Bereich Walzerzeugnisse, Straßenbau und Autoverkauf tätig, wobei sie ca. 20% des Autoverkaufs dieses Autogiganten sowie einen wesentlichen Teil der Versendung der Automobile, kontrollierten. Zudem würden sie die Lieferung von Treib- und Schmiermitteln, Erdölprodukten, die Baubranche und das Hotelbusiness kontrollieren. Einer der Führer der tschetschenischen Gruppe von XXXX sei der Neffe und offizielle Mitarbeiter des Duma-Abgeordnete XXXX habe seinerseits die Organisation der Vertreter der Sicherheitsbehörden angeführt, in dessen Präsidium sich auch aktive Generäle verschiedener Sonderdienste und der Vorsitzende des Sicherheitsrates befänden.

Am 04.09.2014 erteilte die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur psychiatrischen Begutachtung.

Am 12.09.2014 langte hg. das Ermittlungsergebnis zu XXXX XXXX ein, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Artikel vom Internetportal "XXXX" stammen. Es wurden weitere Berichte zu der organisierten kriminellen Gruppe von XXXX (XXXX) und XXXX ausgehoben: XXXX wurden Verdächtige im Fall der Ermordung des Managers von XXXX festgenommen, vom 19.07.2011, XXXX vom Juni 2008, XXXX, Ermittlungen gegen Mitglieder einer kriminellen Gruppe, die der Erpressung verdächtigt wird, 15.06.2011, XXXX hat sich aus dem Untersuchungsgefängnis verabschiedet, 29.08.2011, XXXX hat sich reingewaschen, 18.07.2012, XXXX Organisierte kriminelle Gruppen übernehmen die Macht, 16.11.2007.

Mit Beschluss vom 15.09.2014 wurde Univ.-Prof. Dr. XXXX zum psychiatrischen Sachverständigen bestellt.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Begutachtung am 08.10.2014 an, sich seit 3-4 Jahren verändert zu fühlen. Sie habe immer wieder das Gefühl der Aufgeregtheit bzw. Traurigkeit. Sie könne sich schlechter konzentrieren. Sie sehe immer wieder das Bild vor sich, als ihr Mann sie geschlagen habe und sehe sich selbst blutüberströmt. Vielleicht habe das begonnen, als ihr Mann ihr auf den Kopf geschlagen habe. Er habe ihr mit einem Plastiksack, in dem sich eine Glasflasche befunden habe, auf den Kopf geschlagen, dies im Oktober 2011. Sie sei kurz bewusstlos gewesen. Sie sei nicht beim Arzt gewesen. Seit der Fehlgeburt seien die psychischen Beschwerden stärker geworden. Fluchtauslösend sei gewesen, dass sie im Jänner 2013 entführt worden sei. Unbekannte hätten sie in ein Auto gesetzt und in eine Wohnung gebracht, wo sie ca. 8 Tage festgehalten worden sei. Ein Mann habe sie täglich vergewaltigt. Sie habe ihn nicht gekannt, aber seinen Namen erfahren und ihn im Internet gefunden. Sie habe fliehen können und sie zu ihrer Tante gelaufen. Sie sei die ganze Nacht lang gelaufen. Sie sei nicht nach Hause gelaufen, weil sie Angst vor ihren Eltern, insb. ihrem Vater gehabt habe. Sie habe ihre Eltern um Geld gebeten und sei 1-2 Tage später selbständig nach Moskau gefahren. Ihre 2010 geschlossene Ehe, auf die die Eltern gedrängt hätten, sei nie glücklich gewesen, ihr Mann habe sie oft geschlagen. Sie habe sich nach dem Schlag auf den Kopf im Oktober 2011 von ihm getrennt und bis zur Ausreise wieder bei ihren Eltern gewohnt. Während der Ehe habe sie nicht gearbeitet, im letzten Jahr vor der Ausreise habe sie als Verkäuferin in einem Bekleidungsgeschäft im vollen Beschäftigungsausmaß gearbeitet. Sie habe im Juni 2013 einen in Österreich lebenden Asylwerber aus Tschetschenien geheiratet, aber nur ein paar Monate mit ihm gelebt. Sie habe erst nachdem sie ihn verlassen habe, bemerkt, dass sie schwanger sei. Im September sei es zu einem ungewollten Schwangerschaftsabbruch gekommen. Dies belaste sie sehr. Sie habe zu beiden Exmännern keinen Kontakt, aber zu ihren Eltern.

In seinem Gutachten vom 10.10.2014 führte der Sachverständige aus, dass die Beschwerdeführerin leichtgradig depressiv mit somatischem Syndrom sei. Diese bestehe nach den Angaben der Beschwerdeführerin in wechselndem Ausmaß seit drei Jahren und habe sich seit dem ungewollten Abortus verstärkt. Die Symptomatik sei im Zusammenhang mit der derzeitigen Migrationssituation zu sehen. Betreffend eine posttraumatische Belastungsstörung seien von der Beschwerdeführerin keine Symptome angeführt worden. Als Nachhallerinnerung sei der Schlag des Ehemanns angeführt worden. Die depressive Episode stehe im Vordergrund, die Traumatisierung im Rahmen eines Ehekonfliktes und der Trennung vom ersten Ehemann sei von der Beschwerdeführerin intensiv geschildert worden. Der neurologische Befund sei unauffällig. Die nunmehr geschilderten Kopfschmerzen seien Spannungskopfschmerz oder möglicherweise cervicogener Kopfschmerz.

Die Beschwerdeführerin sei verhandlungsfähig und leide an keiner psychischen Erkrankung, die sie daran hindern würde, das 2012-2013 Erlebte wiederzugeben. Die psychologische Behandlung habe Anfang 2014 geendet. Es sei eine neuerliche psychiatrische Behandlung mit medikamentöser Einstellung und Psychotherapie empfehlenswert. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor.

Mit der Ladung vom 24.10.2014 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in der Republik Tschetschenien übermittelt.

In der mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht zugunsten Mag. XXXX, p.A. XXXX, vor und führte aus:

"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe:

Tschetschenin, moslemischer Glaube. Ist das korrekt?

P: Ja.

R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

P: Ich habe natürlich immer die Wahrheit gesagt, aber ich möchte noch hinzufügen, was meine Entführung vorangegangen ist, dass ich einmal XXXX XXXX gesehen habe und im Haus wo ich ihn gesehen habe, hat ein Vorfall stattgefunden, dass ich aus diesem Haus weggelaufen bin. Die Frau, mit welcher ich mich angefreundet hatte, hat mich zu sich eingeladen, dort war XXXX XXXX, das war Anfang Jänner 2013. Dann hat mich diese Frau in meiner Arbeit besucht, hat dort meine Telefonnummer in Erfahrung gebracht. Diese Frau kam in meine Arbeit und versuchte meine Telefonnummer in Erfahrung zu bringen, die aber von mir geändert worden war. Als nämlich dieser XXXX XXXX mit einem Verwandten in diesem Haus war, hat er gegen meinen Willen intime

Verhältnisse hervorgerufen. Das war in Grozny, Straße: XXXX. Nach diesem Vorfall lief ich aus dem Haus weg, die Hausfrau war ebenfalls im Haus und XXXX XXXX sagte, sie solle mich nicht weglaufen lassen. Aber ich lief nach Hause.

R: Das wollten Sie zu Ihren bisherigen Aussagen ergänzen?

P: Ja.

Wollen Sie sonst noch etwas ergänzen?

P: Das war alles.

R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Ich möchte noch hinzufügen, dass in Traiskirchen ein Dolmetscher anwesend war, welcher schlecht Russisch gesprochen hat, dadurch ist vielleicht ein Durcheinander in meinen Aussagen entstanden.

BFV: Ich verweise auf Seite 13 des Bescheides mit der AZ 1301450, wo Frau XXXX schon von einem Durcheinander in der Erstbefragung spricht und auch konkret angibt, nie gesagt zu haben, dass XXXX XXXX Leiter des Sicherheitsdienstes gewesen ist.

R: Kennen Sie den Inhalt Ihrer Beschwerde und halten Sie die darin gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Ich fühle mich nicht besonders gut. Ich habe Kopfschmerzen. Ich würde auch gerne einen Psychologen aufsuchen, weil mein innerer Zustand nicht besonders gut ist.

R verliest das psychiatrische Gutachten vom 10.10.2014. Möchten Sie Angaben dazu machen?

P: Nein.

BFV: Das Gutachtet bestätigt die von der P beschriebenen Kopfschmerzen und die Verschlechterung der depressiven Verstimmung.

R: Machen Sie etwas gegen diese Kopfschmerzen und die Depression bis jetzt?

P: Nein, ich nehme nur Tabletten gegen die Kopfschmerzen. Aber bei mir ist keine Therapie in Anwendung.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente, die sie heute vorlegen können, außer ihren Führerschein?

P: Ich habe noch eine Geburtsurkunde, diese habe ich aber leider nicht mit. Pass habe ich keinen. Ich habe noch eine Heiratsurkunde und eine Scheidungsurkunde, diese habe ich aber von der Behörde noch nicht abgeholt.

R: Geht es da um die Heirat und die Scheidung in Österreich oder in der Russischen Föderation?

P: In Österreich.

R: Gibt es andere Beweismittel, die Sie heute vorlegen möchten?

P: Nein.

R: Geben Sie mir bitte einen kurzen Lebenslauf von sich an: Wo haben Sie wann und mit wem gelebt und was haben Sie in dieser Zeit beruflich bzw. schulisch gemacht?

P: Geboren bin ich in Kirgisistan in XXXX. Dort bin ich drei Jahre in die Schule gegangen, dann bin ich mit den Eltern nach Russland übersiedelt. In Russland haben wir in der Region XXXX gelebt. Dort bin ich weiter in die Schule gegangen, ich habe 11 Klassen abgeschlossen, dann bin ich in die staatliche Universität XXXX eingetreten, in die Fakultät für Verwaltung und Management. Ich habe aber nicht abgeschlossen. Ich habe also drei Studienjahre absolviert. Dann bin ich weggegangen. Bis 2007 war ich auf der Universität, im Jahr 2010 übersiedelten wir nach Tschetschenien. In Tschetschenien habe ich geheiratet. Dann war ich verheiratet bis mein Ehemann angefangen hat mich zu schlagen. Das war aber nur eine muslimische Ehe, sie war keine zivilrechtlich registrierte Ehe. Ich ging also von meinem Ehemann weg und lebte wieder bei meinen Eltern, fand eine Arbeit, ich arbeitete in einem Geschäft als Verkäuferin.

R: Haben Sie Geschwister oder sind Sie Einzelkind?

P: Ich habe drei Schwestern und einen Bruder.

R: Sind sie alle wieder zurück nach Tschetschenien gezogen?

P: Ja.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Tschetschenien?

P: Ja.

R: Wie geht es ihnen?

P: Normal.

R: Was haben Sie zwischen den Jahren 2007 und 2010 gemacht?

P: Nichts. Ich habe einfach zuhause geholfen, meiner Mutter im Haushalt.

R: Haben Sie auch eine Landwirtschaft zuhause?

P: Nein aber ich musste auf meine kleineren Geschwister aufpassen, da meine Mutter beschäftigt war.

R: Was arbeiten Ihre Eltern?

P: Mein Vater war Taxifahrer und meine Mutter war Köchin.

R: Heißt das, dass sie jetzt in Pension sind?

P: Nein, sie arbeiten jetzt auch noch. Als wir noch in XXXX lebten hatte meine Mutter auch noch ein Geschäft.

R: Was haben Sie genau in Tschetschenien gearbeitet?

P: Ich war in einem Bekleidungsgeschäft tätig.

R: War das eine große Kaufhauskette?

P: Das war eine kleine Boutique.

R: Zu wievielt waren Sie da?

P: Ich war allein. Manchmal war auch die Besitzerin des Geschäftes hier, auch wenn ich krank war, war sie auch da, sonst war ich alleine.

R: Von wann bis wann haben Sie dort gearbeitet?

P: Ein Jahr lang.

R: Was waren Ihre Arbeitszeiten?

P: Ich habe von Montag bis Sonntag gearbeitet, der Freitag war frei. Ich habe von 10:00 - 17:00 oder 18:00 Uhr gearbeitet.

R: Seit wann halten Sie sich durchgehend in Österreich auf?

P: Seit Februar 2013.

R: Waren Sie davor schon einmal in Österreich?

P: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

P: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

P: Nein.

R: In der Russischen Föderation leben alle Ihre Verwandten in Tschetschenien oder auch in anderen Bereichen der Russischen Föderation?

P: Nur in Tschetschenien.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P: Ich habe mit einer Freundin zusammengelebt. Jetzt lebe ich allein.

R: Wo leben Sie? In einer privaten Wohnung?

P: In einer Pension der Grundversorgung.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

P: Nein.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

P: Ich bekomme Verpflegung in der Pension, dies aus der Grundversorgung.

R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

P: Ja, ich habe mich diesbezüglich erkundigt. Aber hat sich nichts ergeben.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

P: Ich glaube, wenn ich die Sprache dann kann, kann ich auch arbeiten.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

P: Hauptsächlich lerne ich die Sprache, sonst mache ich nicht viel. Ich mache auch noch Yoga.

R: Sind Sie da in einem Fitnesscenter oder machen Sie das privat?

P: Ich habe zuerst in Wien beim XXXX ein Zentrum gefunden, dort gibt es einen Kurs für russischsprachige Menschen. Ich bin einige Zeit Anfang des Jahres dorthin gegangen, aber aufgrund der Umzüge habe ich es aufgegeben.

R: Sprechen Sie Deutsch?

P ohne Dolmetscher: Ein bisschen.

R: Welche Deutschkurse haben Sie schon gemacht?

P: Ich habe einen A2 Kurs gemacht.

R: Haben Sie auch die Prüfung gemacht?

P: Ja, im Dezember 2013.

R: Machen Sie sonst noch Kurse oder besuchen Sie die Universität?

P: Nein. Ich mache nichts.

R: Sind Sie in einem Verein?

P: Nein. (mit Hilfe der Dolmetscherin)

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

P: Nein.

R: Haben Sie Bindung an in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigte Personen?

P: Nein.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

P: Nein.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

P: Ich bin unbescholten.

R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

P: Nein.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

P: Nein, ich glaube nicht.

PV: Fühlen Sie sich wohler hier in Österreich als in der Russischen Föderation, was Ihre allgemeinen Lebensumstände betrifft, und wenn ja, warum?

P: Natürlich fühle ich mich hier sicherer. Ich kann mich jederzeit an die Polizei mit meinen Problemen wenden und damit rechnen, dass ich beschützt werde.

R: Sie sind jetzt in Österreich geschieden. Ist das richtig?

P: Ja.

R: Sie haben keine Kinder?

P: Ja.

R: Ich habe im Akt gelesen, dass Sie Ihrem Mann angezeigt haben. Ist ein Strafverfahren im Laufen?

P: Ja.

R: In welchem Stand ist das Verfahren?

P: Das Verfahren wurde eingestellt, wegen mangelnder Gründe einer Bestrafung. Obwohl er mich bedroht hat. Er kam in die Pension und wollte, dass ich zu ihm zurückkehre.

R: War das vor Ihrer Scheidung oder nachher?

P: Vor der Scheidung.

R: Haben Sie nach der Scheidung noch Probleme in Österreich mit Ihrem Ex-Mann? Haben Sie noch Kontakt zu ihm?

P: Nein.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

P: Nein.

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland noch Verwandte, außer Ihren Geschwistern und Verwandten?

P: Ja. Ich habe Onkeln, Tanten und Cousin[en] und Cousins.

[...]

R: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen bzw. haben Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, damit Sie Ihre wirtschaftliche Situation verbessern?

P: Nein.

R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

P: Nein.

R: Hatten Sie sonstige Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes?

P: Nein.

R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt?

P: Also es gab zwar keine Verfolgung aber es gab Aggressionen von Seiten der Russen, dies auch in der Schule. Auch die Lehrer haben in der Schule während des Tschetschenienkrieges gesagt, dass die Tschetschenen Banditen und Terroristen sind.

R: Welchen Aggressionen waren Sie da ausgesetzt?

P: Nicht physisch aber moralisch wurde ich beleidigt. Man sagte:

Fahr zurück nach Tschetschenien.

R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

P: Nein.

R: Bevor ich Sie ersuche mir Ihre Fluchtgründe zu schildern, möchte ich Sie fragen, ob Sie damit einverstanden sind, dass der PV im Verhandlungssaal bleibt oder nicht.

P: Er kann bleiben.

R: Wenn Sie während der Befragung möchten, dass er hinausgeht, dann sagen Sie das einfach sofort:

PV: Zur Frage einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist darauf aufmerksam zu machen, dass sowohl die Gewaltakte des ersten Mannes als auch jene des XXXX XXXX damit im Zusammenhang zu bringen sind, dass Frau XXXX als vergleichsweise liberale, westliche Frau auftritt und das vor allem in Tschetschenien vorherrschende patriarchal geprägte System ablehnt.

R: Schildern Sie bitte möglichst genau ihre Fluchtgründe! Schildern Sie mir diese möglichst genau und präzise. Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen, schildern Sie mir diese initiativ von sich aus.

P: Am 19.01.2013 kam ich von der Arbeit und blieb bei der Haltestelle stehen, es hielt ein Auto mit zwei Männern, welche mir anboten einzusteigen, ich machte das aber nicht. Einer von ihnen nahm mich bei der Hand und zog mich ins Auto hinein. Dann fuhren sie weg und ich wusste nicht wohin sie fahren, ich wusste auch nicht in welche Richtung wir fuhren, es war eine Vorstadt von Grozny aber ich wusste nicht in welcher Richtung. Sie führten mich danach in ein Haus und führten mich in den ersten Stock und ließen mich dort allein. Danach kam ein Mann namens XXXX XXXX, ich erkannte ihn, da ich ihn vorher schon einmal bei der genannten Frau gesehen hatte. Dann sagte er mir was er will und so verging die Zeit und er kam und ging und erfüllte seine Bedürfnisse. Ich bat ihm dann mich gehen zu lassen, da er auch kein Recht hatte, so zu handeln. Er sagte, nein, er lasse mich nicht weggehen, ich sei seine Sklavin. Ich sagte, dass meine Eltern mich suchen würden, dass er mich nicht ewig festhalten könne und dass ich es der Polizei melden würde, daraufhin schlug er mich, er gab mir einen Schlag auf den Kopf und ins Gesicht. Ich hatte Angst um mein Leben als er mich aber auf den Kopf schlug, erwachte in mir auch ein großer Zorn und ich lief einfach weg. Es war jedenfalls so, dass er nachdem er mich auf dem Kopf geschlagen hat, wegfuhr, aber im Haus war ein weiterer Mann, welcher auf mich aufpasste. Ich lief aus dem Haus und ging auf der Straße zu Fuß, bis ein Auto anhielt und ich bis zum Haus meiner Tante geführt wurde. Dann erzählte ich alles meiner Tante was mit mir passiert war und wir beschlossen, dass es sicherer wäre, wenn ich aus dem Land wegfahre. XXXX XXXX sagte, dass er mich finden werde, er hat mir auch gedroht und er kann vieles durchsetzen. Das waren die Gründe.

R: Waren das alle Gründe für Ihre Ausreise?

P: Mein Mann auch, von dem ich zwar nicht geschieden war, der aber immer wieder kam und mich beleidigte. Er hat mich auch geschlagen. P weint.

R: Sind das alles Ihre Gründe?

P: Ja.

R: Möchten Sie, dass der PV wirklich im Saal bleibt?

P: Ja: Auf Nachfrage: Nein ich möchte, dass er geht.

R: Möchten Sie eine Pause machen?

P: Nein.

R: Wie haben Sie Ihren Mann in Tschetschenien kennengelernt. Wie hieß er?

P: Die Freunde meiner Eltern haben uns bekannt gemacht. Er hieß XXXX. Meine Eltern wollten diese Ehe. Dann haben wir zusammen gelebt, er ging arbeiten ich saß zuhause. Er hat dem radikal islamischen Glauben angehört. Er hat gesagt man darf sich nicht schminken und viele andere Sachen nicht erlaubt zu tun. Zuerst bat er mich darum so zu sein wie er wollte. Später, als er merkte, dass die Worte nicht ausreichten, zwang er mich dazu. Er hat zB. verlangt, dass ich mich verschleiere, nur das Gesicht durfte frei bleiben, ich durfte nicht ins Kino gehen, fernsehen durfte ich nicht und als ich sagte, dass ich mich nicht verschleiern wolle und dies mein Recht wäre, es zu verweigern, kam es bei diesen Meinungsverschiedenheiten dazu, dass er mich auf den Kopf schlug. P weint. Danach holten mich meine Eltern nach Hause.

R: Waren Sie einverstanden diesen Mann zu heiraten?

P: Ich willigte ein, weil meine Eltern sehr darauf bestanden.

R: Wie haben Sie sich dann getrennt?

P: Es war so, dass ich nach diesem Vorfall meine Eltern anrief, meine Mutter kam dann und nahm mich mit nach Hause. Danach lebte ich bei meinen Eltern. Aber er kam immer wieder und sagte er wäre mein Mann und er würde mir die Scheidung nicht geben, er beschimpfte mich weil ich kein Kopftuch trug.

R: Wann haben Sie sich getrennt? Wann war dieser Vorfall?

P: Das war im Jahr 2011, Ende des Jahres.

R: Dann haben Sie bei Ihren Eltern gelebt?

P: Ja.

R: Was genau hat Ihr Mann gegen Sie in dieser Zeit gemacht, dies nachdem Sie bereits bei Ihren Eltern wohnten?

P: Er wartete beim Eingang. Er sagte, dass wenn er mich mit einem anderen Mann sehe, würde er mich töten oder in die Luft sprengen. Ich bat ihm natürlich immer, dass er weggehen möge. Dann ging er weg, kam aber immer wieder und alles wiederholte sich.

R: Sie sind bis heute nicht von ihm geschieden?

P: Nach dem islamischen Regeln hätte er vor Zeugen sagen müssen, dass ich nicht mehr seine Frau bin, das hat er nicht getan, deswegen sagt er, dass ich immer noch seine Frau bin. Ich weiß nicht, ob er das noch immer sagt.

R: Ist er auch zum Haus Ihrer Eltern gekommen nachdem Sie bereits das Land verlassen hatten?

P: Das weiß ich nicht.

R: Sie haben ja Kontakt zu Ihren Eltern.

P: Nach Hause zu uns ist er nicht gekommen.

R: Ist er damals auch schon nicht nach Hause gekommen? Waren die Bedrohungen wo anders?

P: Ja, er hat mich also nicht direkt in der Wohnung meiner Eltern aufgesucht, sondern entweder im Hausflur oder vor dem Hauseingang. Es ist nicht üblich, dass ein Schwiegersohn zu den Schwiegereltern einfach so kommt. Einfach so ist es nicht üblich, wäre es ein Feiertag oder ein bestimmter Anlass dann schon, sonst nicht.

R: Das heißt Ihren Eltern ist auch nicht aufgefallen, dass er im Hauseingang oder im Flur auf Sie gewartet hätte, als Sie schon weg waren?

P: Jedenfalls haben sie mir davon nichts erzählt.

R: Hat er Sie noch während Sie in Tschetschenien waren auch in der Arbeit aufgesucht?

P: Nein, er hat nicht gewusst, wo ich arbeite. Er wollte ja auch nicht, dass ich arbeite.

R: Hat er dagegen etwas unternommen, dass Sie arbeiten?

P: Er wusste ja nicht, dass ich arbeite.

R: Auch nicht dass Sie arbeiten wollen?

P: Als ich noch bei ihm lebte, habe ich gesagt, dass ich arbeiten gehen will, aber er war dagegen.

R: Das heißt sie haben keinen Kontakt mehr mit ihm und wissen auch nicht ob er noch einmal geheiratet hat oder noch eine Frau geheiratet hat.

P: Nein das weiß ich nicht.

R: Welche Gefahr würde Ihnen von ihm drohen wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren?

P: Ich weiß es nicht, er könnte wieder kommen und mich wieder bedrohen.

R: Was würde passieren, wenn Sie an einen anderen Ort in der Russischen Föderation ziehen, zB. nach XXXX?

P: Ich weiß es nicht.

R: Brauchen Sie eine Pause?

P: Nein.

R: Schildern Sie mir noch ganz genau wie sie von der Haltestelle von diesem Auto mitgenommen wurden. Alles was Ihnen noch einfällt.

P: Ich erinnere mich, dass bei der Haltestelle viele Personen waren und dass als sie mich als sie mich ins Auto setzte gerade der Bus kam. Einer der Männer hat mich ins Auto gestoßen und sie sind gleich weggefahren. Wir sind gefahren.

R: Können Sie mir das Auto beschreiben?

P: Es war ein dunkler PKW.

R: Wissen Sie die Marke noch?

P: Es war ein XXXX. Es gibt sehr viele von dieser Marke.

R: Können Sie mir die Männer genau beschreiben?

P: Es waren große Männer. Ich war natürlich total überrascht und habe gefragt wohin sie mich mitnehmen, wohin sie fahren und sie sagten nichts. Ich habe mir die Gesichter nicht besonders angesehen.

R: Wie viele waren es?

P: Drei insgesamt im Auto.

R: Schildern Sie mir bitte ganz genau, wie ging diese Mitnahme vor sich.

P: Es stiegen zwei Männer aus. Sie gingen zu mir und sagten, dass sie wollen, dass ich mit ihnen mitfahre. Ich sagte nein, ich fahre nicht mit ihnen, ich fahre nach Hause und ich sah auf dem Autobus der sich schon näherte.

R: Was haben Sie genau zu ihnen gesagt?

P: Ich sagte nein, ich fahre nach Hause und dann setzten sie mich ins Auto. P weint.

R wiederholt die Frage. Wo sind die beiden Männer ausgestiegen?

P: Einer stieg von vorne, einer von hinten aus, sie gingen beide auf mich zu.

R: Was sagten sie dann?

P: Sie sagten, dass ich mit ihnen mitfahren soll.

R: Sonst nichts?

P: Ja. Sie sagten "steig ein und fahr mit uns mit".

R: Was passierte genau als Sie sagten, dass Sie nicht mitfahren wollten.

P: Dann nahm mich einer am Arm und setzte mich ins Auto. P weint.

R: Sind Sie hinten gesessen?

P: Ja.

R: Alleine?

P: Ein Mann saß neben mir.

R: Können Sie mir das Haus aufzeichnen. Wie sah das Haus aus, in welches Sie gebracht wurden. P fertigt nach mehreren Nachfragen eine Skizze des Hauses an. Die Skizze wird als Beilage zum Akt genommen.

R: Es gab keine Außentreppe, es gab nur eine Treppe im Haus.

P: Ja.

R: Die Treppe im Haus war geschwungen?

P: Ja, sie war jedenfalls nicht gerade.

R: In dem Schlafzimmer im 1. Stock befand sich ein WC?

P: Ja. Auf Nachfrage auch eine Dusche und ein Waschbecken.

R: Was befand sich in den übrigen Zimmern im 1. Stock (russisch 2. Stock)?

P: Ich war in allen anderen Zimmern nicht. Ich weiß nicht, ob es drei waren.

R: Im Erdgeschoss wissen Sie auch nicht, was in dem hinteren Zimmer ist?

P: Ich weiß es nicht.

R: Im 1. Stock müssen Sie ja wissen wie viele Zimmer es gibt, weil man ja die Türen sieht

P: Im Erdgeschoss war zum Wohnzimmer hin keine Tür sondern ein offener Bogen. Und in die Küche eine Türe.

R: Im ersten Stock?

P: Ich bin in dieses Schlafzimmer gegangen und habe gar nicht auf die anderen Zimmer geschaut.

R: Haben Sie sich im Haus frei bewegen können?

P: Ich war nur im Schlafzimmer und ich ging nicht in die anderen Zimmer, ich wollte auch niemanden sehen.

R: Sie waren in keinem anderen Zimmer als im Schlafzimmer?

P: In der Küche war ich noch.

R: War die Küche im Erdgeschoss oder im ersten Stock?

P: Im Erdgeschoss.

R: Können Sie mir Ihre erste Begegnung mit XXXX XXXX schildern?

P: Die Frau, die den Namen XXXX hat, hat sich mit mir angefreundet und mich zu sich eingeladen und sie hat mich gebeten ein Foto von mir machen zu dürfen. Ich habe mich auch gewundert, warum sie sich mit mir anfreundet, weil sie älter als ich war, ca. 40 Jahre alt. Sie lud mich zu sich ein, dies nach dem neuen Jahr. Ich bin zu ihr hingegangen und an diesem Abend habe ich zum ersten Mal XXXX XXXX gesehen. Die Gastgeberin ging dann weg und ließ und allein. Zuerst fragte er mich über mein Leben. Dann schlug er vor, in ein Zimmer zu gehen, in den Salon, wo die Gastgeberin ein Klavier stehen hatte und er begann mich zu belästigen. P weint. Ich weinte und war am Boden auf den Knien. Dann ging ich schnell aus dem Zimmer. Nahm meine Sachen und ging weg. Aber diese Frau war in diesem Haus als das geschah. XXXX XXXX sagte zu der Frau, sie solle mich zurückhalten. Aber ich ging aus dem Haus und sah, dass zwei Autos vor dem Haus stehen, in welchem seine Leibwächter sich befanden. Ich ging hinaus, bei den Autos vorbei, hielt ein Taxi an und fuhr nach Hause.

R: Was hat Ihnen XXXX XXXX bei diesem Treffen über sich selbst erzählt?

P: Er sagte, dass er hauptsächlich in Moskau lebe und dass er nur manchmal nach Tschetschenien käme. Viel hatte er über sich nicht erzählt, nur das er XXXX genannt werde.

R: Hat er gesagt was er beruflich macht?

P: Er sagte, dass er einen Autosalon hatte und überhaupt ein Business in Russland und Tschetschenien habe.

R: Haben Sie den Namen XXXX XXXX bereits zuvor gekannt, vielleicht aus den Medien?

P: Nein.

R: Sie erzählen diese Episode bei der Freundin zum ersten Mal, warum haben Sie diese nicht schon früher angegeben?

P: Ich habe es nicht erzählt, weil ich auch nach der Ankunft hier irgendwie verwirrt oder verunsichert war und eigentlich auch der Meinung war, dass die Entführung das Kriterium war und das, was vorher war, nicht eine solche Rolle spielt.

R: Können Sie mir schildern wie XXXX XXXX und Sie in diesem Haus zum ersten Mal aufeinander getroffen sind?

P: Ich saß in diesem Schlafzimmer und er kam herein. Ich war natürlich erstaunt als er hereinkam. Er sagte, dass ich ihn beschämt habe, dies vor seinen Leibwächtern, indem ich weglief. Dann belästigte er mich wieder genauso wie in dem Haus der Freundin.

R: Was meinen Sie mit er belästigte mich?

P: Er hat mich ausgezogen. P weint.

R: Wollen Sie sagen, dass er Sie vergewaltigt hat?

P: Ja.

R: Passierte das auch schon im Haus der Freundin das erste Mal?

P: Das erste Mal ist es im Haus der Freundin passiert.

R: Was ist dann nach der Vergewaltigung in diesem Schlafzimmer passiert?

P: Nichts. Er ging weg. Er gab mir noch ein Handtuch und ging weg.

R: Wann kam er wieder?

P: Am nächsten Tag.

R: Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht?

P: Nichts. Ich habe mich gewaschen und versucht den Schmutz von mir zu waschen und versucht zu schlafen.

R: Und am nächsten Tag?

P: Am nächsten Tag saß ich im Schlafzimmer und dann kam er wieder. Er kam jeden Tag für ein paar Stunden und dann ging er wieder. Jedes Mal war es das gleiche.

R: Wie viele Tage waren Sie in diesem Zimmer?

P: Acht oder neun Tage.

R: Was haben Sie die übrige Zeit gemacht, als XXXX XXXX nicht da war?

P: Nichts. Ich bin beim Fenster gesessen und habe hinausgeschaut.

R: Haben Sie jemals versucht wegzulaufen?

P: Nein.

R: Warum nicht?

P: Ich habe nicht gewusst wo ich hingehen soll. Ich habe gesehen, rundherum ist Wald, und ich habe nicht gewusst, wo ich mich befinde.

R: Ist außer den Vergewaltigungen sonst noch etwas passiert in diesen acht oder neun Tagen?

P: Nein. Sie nahmen mir das Telefon ab.

R: Was war mit Ihren übrigen Sachen, wenn Sie von der Arbeit nach Hause gefahren wären, hatten Sie ja sicher eine Handtasche dabei.

P: Ja, ich hatte nur ein Kosmetiktasche in der Handtasche und ein bisschen Geld. Ich hatte keine Dokumente bei mir.

R: Wie haben Sie schlussendlich dem Entschluss gefasst aus diesem Haus zu flüchten?

P: Als er mich dann schlug, war mir alles egal und ich habe beschlossen wegzulaufen.

R: Können Sie mir diese Szene schildern. Was ist diesem Schlagen vorausgegangen?

P: Ich habe ihm gesagt, ich möchte nach Hause, dass mich meine Eltern suchen werden und dass ich dann zur Polizei gehen werde. Das hat ihn erbost und er hat mich dann geschlagen. Er sagte noch, dass es nichts helfen werde wenn ich zur Polizei gehe, er ist nicht eine Person, gegen die man etwas machen könne bzw. den Mann einsperren könne.

R: Können Sie mir die Flucht genau schildern?

P: Als es schon dunkel war, ging ich zur Eingangstüre, sie war von innen verschlossen, ich drehte den Schlüssel um und ging hinaus. Bevor ich das machte, wartete ich lange bis es im Haus ruhig war und bis dunkel war, zog meine Jacke an und ging auf die Straße hinaus. Es gab dort ein Tor in den Hof durch das hinausgehen musste, welches verschlossen war. Hinter dem Haus war ein niedriger Zaun, über den ich dann kletterte.

R: Wer war sonst außer Ihnen noch im Haus?

P: Es war noch ein Mann dort. Er war in diesem Wohnzimmer im Erdgeschoss. Er war ständig dort.

R: Hatten Sie mit diesem Mann Kontakt? Was hat er gemacht?

P: Ich hatte keinen Kontakt mit ihm, ich weiß nicht was er gemacht hat, vielleicht hat er ferngesehen.

R: Wann haben Sie gegessen? Sie haben immer gesagt, dass Sie geschlafen haben oder XXXX war dabei.

P: Appetit hatte ich keinen besonderen. Hin und wieder ging ich in die Küche und nahm etwas aus dem Kühlschrank.

R: War diese Küche im 1. Stock oder im Erdgeschoss?

P: Im Erdgeschoss.

R: Da müssten Sie doch an diesen zweiten Mann vorbeigekommen sein und gesehen haben, was dieser macht.

P: Ich habe gesehen, dass er dort gesessen ist.

R: Was hat er dort gemacht?

P: Ich habe gesehen, dass er sein Handy anschaute.

R: Das muss in den acht Tagen ja öfter vorgekommen sein, ist er immer mit dem Handy da gesessen?

P: Ich habe auch gesehen, dass er einmal ferngesehen hat. Nicht immer hat er das Handy angesehen. Ich habe mich bemüht, nicht dorthin zu sehen, es war mir unangenehm.

R: Sie haben gesagt, Sie haben gesehen, dass er manchmal ferngesehen hat, zuvor haben Sie angegeben, dass er vielleicht ferngesehen hat.

P: Meine erste Aussage war die Annahme, dass er fernsieht weil der Fernseher gelaufen ist.

R: Wie haben Sie Ihre Ausreise aus Tschetschenien geplant?

P: Ich habe mich mit meiner Tante beraten und sie hat mir den Rat gegeben, dass es wohl am besten sei, so weit wie möglich wegzufahren. Meine Tante hat dann angerufen damit ich in Kiew abgeholt werde und damit ich dann hierher fahren kann.

R: Wie viele Tage waren Sie bei Ihrer Tante?

P: Einige Tage.

R: Wie viele Tage waren das genau?

P: Ich glaube es waren zwei Tage.

R: Wie haben Sie Ihre Ausreise finanziert?

P: Die Eltern haben mir das Geld gegeben.

R: Haben Sie Ihre Eltern besucht oder wie hat das funktioniert?

P: Mein Vater kam und gab mir Geld.

R: Was haben Sie Ihren Eltern erzählt wofür Sie das Geld brauchen?

P: P weint. Ich sagte ihnen, dass ich wegfahren müsste.

R: Was haben Sie ihnen für einen Grund angegeben?

P: Ich habe ihnen gesagt, dass ich in Gefahr bin und nicht mehr in Angst leben möchte.

R: Sie haben zuvor bei Ihren Eltern gelebt und dann waren Sie eine Woche verschwunden. Hat Ihr Vater sie nicht gesucht bzw. eine Vermisstenanzeige aufgegeben?

P: Nein, sie haben sich nicht an die Polizei gewandt.

R: Hat Ihr Vater Sie nicht gefragt wo Sie die ganze Woche waren?

P: Er hat gefragt.

R: Was haben Sie ihm gesagt?

P: Ich habe ihm gesagt, dass ich geraubt wurde.

R: Haben Sie ihm das am Telefon gesagt oder als er Ihnen das Geld brachte?

P: Als er mit dem Geld gekommen ist.

R: Das heißt Ihr Vater ist mit dem Geld zur Tante gekommen obwohl er gar nicht gewusst hat was mit Ihnen passiert war?

P: Meine Tante bat ihm per Telefon mit dem Geld zu kommen aber er fragte nicht wozu.

R: Er hat Ihnen nur Geld gebracht, sonst keine Sachen?

P: Nein sonst nichts.

R: Wie sind Sie dann an Ihren Reisepass gekommen?

P: Ich hatte keinen Pass nur einen Inlandsreisepass.

R: Wie sind Sie an den Inlandsreisepass gekommen?

P: Mein Vater hat ihn auch mitgenommen.

R: Hat Ihr Vater sonst noch etwas mitgebracht?

P: Nur Geld und diesen Inlandsreisepass.

R: Sonst hat er nichts mitgenommen?

P: Nein.

R: Wie sind Sie dann an Ihren Führerschein gekommen?

P: Der Führerschein war im Pass.

R: Haben Sie den Führerschein immer im Pass aufbewahrt?

P: Ja. Der Führerschein war immer im Passumschlag. Ich habe dann beides in meine Handtasche gegeben. Ich habe den Führerschein aus dem Pass herausgegeben und dann in meine Handtasche gegeben.

R: Sie haben bei Ihrer Flucht gerade geschildert, dass man Ihnen das Telefon weggenommen hat, dass Sie eine Handtasche dabei hatten, sie aber nur Ihre Jacke bei der Flucht aus dem Haus dabei hatten.

P: Ich habe auch die Tasche bei der Flucht aus dem Haus mitgenommen.

R: Bei Ihrer allerersten Befragung am 03.02. haben Sie angegeben von einem unbekannten vergewaltigt geworden zu sein. Jetzt geben Sie an, sie kannten ihn schon vor der Vergewaltigung. Was stimmt?

P: Ich habe nur gewusst, dass er XXXX genannt wird. Er hat sich mit XXXX vorgestellt und ich habe, wie ich ins Haus gekommen bin, erkannt, dass er es ist, der mich dorthin bringen lässt.

R: Können Sie mir XXXX XXXX genau beschreiben? Wie hat er ausgesehen?

P: Er ist groß. Von einer kräftigen Statur. Er hat helle Haut, mittlere Haarfarbe, nicht blond noch schwarz.

R: Wie war er gekleidet?

P: Zum ersten Mal als ich ihn bei der Freundin sah, hatte er einen Pullover, Hosen an und eine Uhr auf dem Arm.

R: Sie haben einmal angegeben, dass er rotblonde Haare hatte.

P: Habe ich das? Das weiß ich nicht.

R: D übersetzt Seite 2 der Stellungnahme ON 6.

R: Hat XXXX XXXX sie geschlagen, außer an dem letzten Tag?

P: Er hat mich nur am letzten Tag geschlagen.

R: Sie haben auch angegeben, dass er Sie immer geschlagen hat, wenn Sie sich geweigert hatten, mit ihm Sex zu haben.

P: Er hat mich dazu gezwungen. Er hat mich nicht speziell geschlagen sondern nur hingeworfen.

R: Woher wissen Sie, dass XXXX XXXX XXXX XXXX ist?

P: Ich habe seinen Ausweis gesehen.

R: Wie kann ich mir das vorstellen?

P: Ich habe seine Hosen, die dort gelegen sind, den Ausweis aus seiner Hosentasche genommen. Ich habe gesehen, dass etwas herausstand.

R: XXXX XXXX war das egal?

P: Er hat es nicht gesehen.

R: Wo war er?

P: In der Dusche.

R: Ich habe gedacht, die Dusche war im Schlafzimmer?

P: Ja.

R: Er hat das nicht gesehen, dass Sie etwas aus seiner Hose nehmen?

P: Er konnte es nicht aus der Dusche sehen.

R: Sie haben sich also in diesem Haus im Schlafzimmer und in der Küche aufgehalten. Durften Sie in die anderen Räume nicht oder wollten Sie nicht?

P: Ich wollte das nicht.

R: Bisher haben Sie angegeben, dass Sie es nicht durften.

P: Ich habe mich dafür nicht interessiert.

R: Ab wann wussten Sie, dass er Geschäftsmann ist und Autosalons hat. Wann hat er Ihnen das erzählt?

P: Als ich ihm mit der Polizei drohte, begann er zu erzählen, wer er nicht alles war. Sein Nachbar wäre der XXXX usw.

R wiederholt die Frage.

P: Ich kann mich nicht genau erinnern. Es kann ich im Haus der Freundin gewesen sein.

R: Wie oft ist XXXX XXXX in dieses Haus gekommen?

P: Er kam jeden Tag. Manchmal mehrmals.

R: Bisher haben Sie angegeben, dass er fast jeden Tag kam. Das heißt nicht jeden Tag. Kam er irgendwann nicht?

P: Nein, er kam jeden Tag.

R: Sie haben angegeben, dass er nicht Geschäftsmann war sondern der Leiter der Sicherheitsstelle war.

P: Ich weiß nicht, ich habe vom ersten Interview ein Protokoll. Ich weiß nicht warum es dort steht. Es könnte sein, weil er Leibwächter hatte, ich habe das erzählt, dies konnte missverstanden worden sein.

R: Gab es nach Ihrer Flucht aus diesem Haus Drohungen gegen Sie?

P: Meine Eltern wurden nach mir gefragt.

R: Haben Ihre Eltern etwas gesagt?

P: Nein.

R: Finden diese Anrufe noch statt?

P: Es war einige Male, aber jetzt nicht mehr.

R: Warum sind Sie nach der Flucht zu Ihrer Tante und nicht zu Ihren Eltern gegangen?

P: Ich habe mich vor der Reaktion der Eltern gefürchtet und außerdem habe ich gedacht, dass XXXX mich dort wieder finden würde.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie Angst um Ihre Eltern hatten, nicht vor Ihren Eltern.

P: Ja natürlich auch um ihr Leben habe ich gefürchtet.

R: Dem Psychiater haben Sie bei der Begutachtung nochmals erzählt, dass Sie diesen Mann nicht gekannt haben, welcher Sie vergewaltigt hat. Heute erzählen Sie, dass Sie ihn vorher bereits gekannt hatten. Das passt nicht zusammen.

P: Ich kann es nicht erklären, warum ich das bei dem ersten Interview nicht gesagt habe, und deshalb habe ich es dann auch dem Psychiater nicht gesagt.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Ich weiß es nicht, aber vielleicht findet mich XXXX und entführt mich wieder.

R: Was würde passieren, wenn Sie (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?

P: Er könnte mich auch dort finden. Er kann mich an jeden Ort in Russland finden. Er hat Kontakte zum Inlandsgeheimdienst.

R: Ist er während Sie in Österreich waren jemals an Sie herangetreten?

P: Nein.

R: Sie haben in der Stellungnahme angegeben, dass er überall in Europa Häuser habe und Sie überall finden könnte. Hat er Sie kontaktiert während Sie in Österreich waren?

P: Nein.

R: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen, sei es im Hinblick auf Ihren Ehemann, sei es im Hinblick auf die Entführung bzw. die Vergewaltigung (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)?

P: Nein das habe ich nicht gemacht.

R: Warum nicht?

P: Zur Polizei gegen meinen Mann, das hätte ich nicht gemacht, weil es für eine tschetschenische Frau bzw. für die ganze Familie Schande bedeutet. Meine Eltern haben mir, als ich hier schon zur Polizei gegangen bin, gesagt, dass ich die Anzeige zurückziehen soll, weil das eine Schande für die Familie ist.

R: Vor dem BAA haben Sie angegeben geschieden zu sein, in den Registerauszügen scheinen sie als ledig auf, heute sagen Sie mir, dass Sie mit ihrem in Russland angetrauten Mann noch verheiratet sind.

P: Wir waren ja nie standesamtlich verheiratet sondern nur nach dem Islam. Er hat das nicht getan was für eine Scheidung nach muslimischem Recht notwendig ist. Meines Erachtens aber bin ich von ihm geschieden weil ich nach dem Vorfall, bei dem er mich geschlagen hat, nicht mehr zu ihm zurückgegangen bin. Ich sehe ihn nicht als meinen Mann an.

R: Eine Frau hat sich mit Ihnen angefreundet und hat sie zu sich eingeladen. Beschreiben Sie mir wie Sie sie kennengelernt haben.

P: Diese Frau hat mich eines Tages mit einem jungen Mann, den ich kenne, gesehen und ihn gebeten, sie mit mir bekannt zu machen. Die beiden sind Nachbarn auf der XXXX - Straße. Er machte uns bekannt und sie lud uns (ihn und mich) daraufhin sich bei sich ein. Ich fragte noch warum sie mich kennenlernen wolle, sie sagte einfach nur so.

R: Wie habt sie Sie eingeladen?

P: Der junge Mann sagte, gehen wir zu ihr auf Besuch, sie lädt uns ein.

R: Wer ist der junge Mann?

P: Ein Bekannter von mir. Ein Freund. Ich habe damals nichts von XXXX gewusst. Vielleicht hatte Sie damals schon einen Plan, im Hof stand ein Auto, welches ihr XXXX geschenkt hat.

R: Waren Sie also schon mit dieser Frau befreundet?

P: Insofern schon, als ich schon vorher bei ihr auf Besuch war.

R: Was geschah nach dem Treffen im Haus der Freundin?

P: Nach diesem Vorfall nahm ich mir eine neue Telefonnummer.

R: Warum?

P: Ich wollte nicht, dass sie mich anruft, sie hat meine Telefonnummer gehabt. Ich wollte in Ruhe gelassen werden. Aber sie kam zu mir in die Arbeit und sagte, dass XXXX sich mit mir treffen möchte.

R: Was haben Sie ihr dann gesagt?

P: Ich sagte, dass ich ihn nicht sehen möchte.

R: Was hat sie dann gesagt?

P: Sie wollte mich überreden.

R: Haben Sie ihr die Nummer dann geben?

P: Ja. Ich wollte zwar nicht mit ihr weiter in Kontakt sein, aber ich habe ihr die Telefonnummer gegeben.

R: Hat XXXX angerufen?

P: Nein.

R: Sie haben mir die Vergewaltigung geschildert und dass der Vergewaltiger über die Freundin versucht hat, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Haben Sie danach weder mit Ihren Eltern gesprochen, noch mit der Polizei oder schon da überlegt, auszureisen?

P: Ich habe da bereits überlegt mit den Eltern zu reden und zur Polizei zu gehen und auszureisen. Ich habe mich auch geschämt. P weint. Ich war auch überzeugt, dass die Polizei nichts machen würde.

R: Ist das für Sie in Ordnung Ihren Vertreter wieder hereinzubitten? Ich habe zu diesem Thema keine weiteren Fragen mehr an Sie.

P: Ja.

Der Vertreter nimmt wieder an der Verhandlung teil.

R an PV: Möchten Sie noch etwas zu den Fluchtgründen allgemein was anzumerken.

PV: Im Moment nicht, aber gegebenenfalls nach der Rückübersetzung.

R: Es wurden Ihnen mit der Ladung Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftssaat übermittelt. Möchten Sie sich dazu äußern?

PV: Den ausgehändigten Länderfeststellung wird nicht entgegengetreten, es wird jedoch zusätzlich auf einen Accord-Bericht namens Frauen in Tschetschenien vom 04.07.2012 verwiesen, aus dessen Kapitel 5.3 sich im Wesentlichen ergibt, dass es in Tschetschenien keinerlei Unterstützungsmöglichkeiten bei häuslicher Gewalt gibt und eine solche in der restlichen Russischen Föderation ebenfalls nur sehr eingeschränkt gegeben ist. Des Weiteren verweise ich auf einen Artikel der Jamestown-Foundation vom 20.02.2013, aus dem sich ergibt, dass es zwischen der russischen Polizei und dem organisierten Verbrechen notorische Verbindungen gibt, worauf bei anstehenden Reformen auch Rücksicht genommen werden soll.

R: Betreffend die ausgehändigten Länderberichte (Ländervorhalt posttraumatische Belastungsstörung und Länderinformationsblatt Russische Föderation Stand 16.09.2014) zur Behandelbarkeit psychologischer Probleme gibt der PV folgendes an:

PV: Den Berichten von UNICEF wird nicht entgegengetreten. Bei der Organisation von VESTA, die von der Staatendokumentation zitiert wird, handelt es sich um keine unabhängige Nicht-Regierungsorganisation, sondern um eine unter der Kontrolle der tschetschenischen Regierung stehende Organisation, wie sich etwa dem ACCORD-Bericht vom 04.07.2012 unter dem Punkt 5.4. entnehmen lässt. Den Informationen VESTA¿s ist jedenfalls nicht ohne weiteres zu trauen.

R: Das Ermittlungsergebnis von ACCORD betreffend XXXX XXXX wird ausgehändigt.

R: Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder weitere Beweisanträge stellen?

PV: Vorerst nicht.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

P: Im Prinzip habe ich gesagt, was ich sagen wollte.

R fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

R: Möchten Sie, dass Ihr Vertreter eine Kopie der Niederschrift bekommt?

P: Ja das möchte ich.

R schließt vorläufig das Beweisverfahren.

R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte.

Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch die Dolmetscherin der P rückübersetzt.

Die Verhandlung wird für den Zeitraum der Übersetzung um 13:38 Uhr unterbrochen.

Fortsetzung der Verhandlung um 14:57 Uhr.

R: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angegeben haben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen?

P: Es ist alles richtig.

R: Möchten Sie noch Angaben zur Niederschrift machen?

PV: Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der P spricht, dass diese abgesehen von dem heute Ergänzten in allen wesentlichen Punkten mit den Angaben in der Einvernahme vom 17.05.2013 übereinstimmen, außerdem, dass die P von Beginn an Informationen von XXXX XXXX genannt hat, die durch später vorgelegte Artikel und die heute ausgehändigte Anfragebeantwortung bestätigt werden. Im Falle einer Rückkehr der P kann nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese einer erneuten Verfolgung von Seiten Ihres Ehemaligen Mannes oder von Seiten von XXXX XXXX ausgesetzt wäre. Wobei diese in der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen gegründet ist. Sollte das Gericht dieser rechtlichen Einschätzung nicht folgen, so wäre doch zumindest von einer unmenschlichen Lager der P im Sinne des Art. 3 ERMK im Fall einer Rückkehr zu sprechen. Der Staat ist im vorliegenden Fall nicht schutzwillig: Das ergibt sich, was drohende "häusliche Gewalt" betrifft, aus den Länderfeststellungen, was XXXX XXXX betrifft, aus den vorgelegten Berichten und der ausgehändigten Anfragebeantwortung.

R: Möchten Sie sonst noch Angaben machen?

PV: Was die Innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens betrifft, ist von einer solchen nicht auszugehen; dies nicht nur, weil XXXX XXXX den Berichten zufolge entsprechenden Einfluss hat, sondern auch da die P über kein soziales Netz außerhalb Tschetscheniens verfügt und die allgemeine Situation von Tschetschenien in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens sich in letzter Zeit, was Wohnungssuche, Arbeitsmarktzugang, aber auch Diskriminierungen und schlimmeres betrifft, deutlich verschlechtert hat.

R: Woraus erschließen Sie das?

PV: Ich werde Ihnen die Berichte binnen einer Frist von zwei Wochen vorlegen.

R teilt P mit, dass eine Entscheidung auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen Aktenlage erfolgen werde. BF wird daher angehalten, allfällige Dokumente bzw. Informationen oder Bestätigungen (zB zu den behaupteten Verfolgungshandlungen oder über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse), welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein können und bislang nicht vorgelegt wurden, umgehend und von sich aus vorzulegen."

Mit Stellungnahme vom 01.12.2014 führt der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin in Russland als Tschetschenin immer wieder Aggressionen seitens der Russen ausgesetzt gewesen sei, da Tschetschenen den Ruf hätten, Terroristen zu sein, und habe keinen Anschluss an das Leben in der Russischen Föderation gefunden. Sie sei von der Russischen Gesellschaft ausgeschlossen geblieben. Die Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation habe sich dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 entsprechend verschlechtert, die russischen Behörden seien nicht schutzwillig. Sie seien Schikanen wie Personenkontrollen und Wohnungsdurchsuchungen ausgesetzt, Festnahmen und Strafverfahren auf Grund fingierter Beweise. Arbeitgeber und Vermieter würden unter Druck gesetzt sie zu kündigen. Der Zuzug nach Tschetschenien sei erschwert. Daher stelle die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Der Beschwerdeführerin sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.

Im beigelegten Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes wird von fremdenfeindlichen und rassistischen Ressentiments in der Bevölkerung und bei den Behörden berichtet, die sich gegen Kaukasier und Zentralasiaten richte. Es gebe regelmäßig Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus. Menschen "nichtslawischen Aussehens" würden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch Skinheads. 2013 habe es 20 Todesopfer (2012: 18) und 173 Verletzte (2012: 171) gegeben. Der Aufenthalt von Menschen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus werde durch Transportprobleme, fehlende Aufnahmekapazitäten und die antikaukasische Stimmung erschwert, in großen Städten werde der Zuzug von Personen reguliert und sei unerwünscht. Es seien Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich als Tataren ausgeben würden, um weniger Schwierigkeiten bei der Registrierung zu haben. Tschetschenen werde häufig die Registrierung verweigert, die Strafverfolgungsbehörden hätten die Möglichkeit, Personen auch in anderen Teilen der Russischen Föderation festnehmen zu lassen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen hätten müssen, fühlten sich auch in russischen Großstädten nicht von Ramsan KADYROW sicher. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen sei aus Angst vor Terroranschlägen erheblich. Es komme häufig zu willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kauskasier wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, sie stünden unter Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen fänden regelmäßig statt. Der legale Zuzug werde an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften erschwert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Sie ist geschieden und hat keine Kinder. Sie hat weder zu ihrem österreichischen noch zu ihrem tschetschenischen Ex-Mann Kontakt, aber zu ihren Eltern.

Die Beschwerdeführerin wurde in Kirgisistan geboren, wo sie die ersten zehn Jahre ihres Lebens verbrachte. Als etwa Zehnjährige zog sie mit ihrer Familie in die Russische Föderation, Gebiet XXXX, Föderationskreis XXXX, wo sie bis 2010, sohin fünfzehn Jahre lang lebte. 2010 übersiedelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie innerhalb der Russischen Föderation in die Republik Tschetschenien, wo sie abgesehen von ihrer ersten Ehe 2010-2011 bis zu ihrer Ausreise 2013 bei ihren Eltern lebte.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern, mit denen sie abgesehen von der einjährigen Ehe bis zur Ausreise im Familienverband lebte, und vier Geschwister der Beschwerdeführerin, weiters mehrere Cousins und Cousinen, Onkeln und Tanten. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich.

Die Beschwerdeführerin spricht russisch und tschetschenisch; sie hat drei Jahre lang in Kirgisistan die Schule besucht, acht Jahre lang in der Russischen Föderation, Föderationskreis XXXX, XXXX; dort hat sie auch die Universität besucht, auch wenn sie das Studium nicht abgeschlossen hat. Es ist vom Bestehen eines gewissen Freundes- und Bekanntenkreises in XXXX auszugehen, wo sie maßgebliche Teile ihrer Kindheit und ihre Jugend verbrachte. Sie hat in Tschetschenien ein Jahr lang als Verkäuferin gearbeitet.

Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die unbescholtene Beschwerdeführerin reiste am 03.02.2013 nach Österreich ein und hält sich seit ihrer schlepperunterstützten, unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf. Sie verfügte nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich und musste sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Sie bezieht seit ihrer Einreise im Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung, lebt in einem Quartier der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und arbeitet auch nicht ehrenamtlich. Sie besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, hat sonst aber in den vier Jahren ihres Aufenthalts keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die Freundschaften in Österreich wurden zu einem Zeitpunkt begründet, als sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.

Die Beschwerdeführerin leidet an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, die eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die arbeitsfähige Beschwerdeführerin könnte im Falle der Rückkehr wie auch vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Lage in der Russischen Föderation, insb. in der Republik Tschetschenien, stellt sich wie folgt dar:

Politische Lage in der Russischen Föderation

Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)

Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)

Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)

Politische Lage in Tschetschenien

Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der erdölreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt Grosny, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)

Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.2013) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.2013)

Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni 2013) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.2013) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni 2013) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.2013)

Während Ramzan Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in Grosny Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.2013) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September 2013) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)

Sicherheitslage im Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.2013) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.2013) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September 2013).

Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.2013; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.2013; RFE/RL 16.9.2013; RFE/RL 30.6.2013)

Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September 2013)

Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.2013) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)

Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.2013)

Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September 2013). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. 2013 wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober 2013, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember 2013 fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)

Das Moskauer Innenministerium schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.2013). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.2013) Ende des Jahres 2013 verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr 2013 "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.2013)

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.2013) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)

Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.2013). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte 2013 waren geschätzte

2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.2013).

Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen Innenministerium im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen Innenministerium hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)

Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)

Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)

In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)

Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das Innenministerium (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)

Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.2013) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und Khusein Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.2013) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner 2013 übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli 2013 getötet wurde. (RFE/RL 8.7.2013)

Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)

Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)

Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)

Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)

Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.2013) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.2013; vgl. auch AA 10.6.2013) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September 2013) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)

Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.2013) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.2013) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September 2013) Im September 2013 wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)

Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.2013) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.2013)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013; ÖB Moskau September 2013) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.2013).

Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.2013) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen Innenministeriums nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.2013) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)

Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des Innenministeriums oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.2013 vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2013 zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.2013) Am 4. Oktober [2013] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)

Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.2013) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.2013) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)

Strafverfolgung und Haftbedingungen

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschter Beweise zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. (AA 10.6.2013)

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)

Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gib hin und Wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:

Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu

701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)

In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)

Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Tschetschenen sind von solchen Haftbedingungen besonders betroffen. Gemäß dem US Departement of State haben im Allgemeinen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen Minderheiten in der Russischen Föderation in den letzten Jahren stetig zugenommen. The Guardian schreibt, dass Tschetschenen am stärksten von der Brutalität des russischen Gefängnissystems betroffen seien. Zudem werden die Haftbedingungen, welchen die Tschetschenen ausgesetzt sind, regelmäßig als "entsetzlich" beschrieben. Auch die russische Journalistin Elena Maglevannaya zeichnet in ihren Berichten ein düsteres Bild: Ihre ausführlichen Recherchen, welche auf Bildmaterial und handgeschriebenen Aussagen von Inhaftierten und deren Anwälten basieren, belegen ständige Folter, Prügel und Erniedrigung tschetschenischer Häftlinge. Sie stellt fest, dass alle Häftlinge Erniedrigung erfahren. Jedoch gebe es einige Gruppen, die speziell unbeliebt seien: Muslime, Personen aus dem Kaukasus und vor allem Tschetschenen. Auf die Frage, in welcher Weise die Rechte tschetschenischer Häftlinge verletzt werden, antwortet sie folgendermaßen: "Von einer Verletzung von Rechten zu sprechen ist sehr milde ausgedrückt. Tschetschenen werden geschlagen, ihre Füße auf den Boden genagelt, wie im Falle von (...) Zubair Zubairaev, mit Eisenstangen aufgespießt und von Wachhunden attackiert, wie im Falle von Islam Taipov (...). Dem schwer kranken Zaurbek Talkhigov (...) wurden eine lebenswichtige Operation und auch sonstige medizinische Behandlung verweigert. Man muss nicht noch zusätzlich erwähnen, dass Tschetschenen oft ganze Haftstrafen in Zellen absitzen müssen, die eigentlich zum Disziplinararrest vorgesehen wären. Die Bedingungen in diesen Zellen sind extrem hart, und es ist oft kalt und feucht." Elena Maglevannaya wurde wegen übler Nachrede angeklagt. Das Gericht hat sie für schuldig befunden. Sie sollte eine Busse von 6500 US-Dollar bezahlen und eine Widerlegung ihrer Berichte publizieren, was sie nicht tat. Inzwischen hat sie in Finnland Asyl beantragt und erhalten.

Bezüglich der Vorgehensweise der russischen Behörden meinte sie nur:

"Sie brauchen Ruhe, um die Gefangenen weiterhin auf die gleiche Art und Weise zu behandeln." Beunruhigend ist auch, dass viele der heutigen Gefängnisaufseher früher als Soldaten in Tschetschenien gekämpft haben. Sie haben deshalb eine besondere "Abneigung" gegenüber Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit entwickelt. Das Institute for War and Peace Reporting meint dementsprechend, dass tschetschenische Häftlinge den Soldaten, welche in Anti-Terror-Operationen im Nordkaukasus teilgenommen haben, "zum Fraß vorgeworfen" werden. Des Weiteren erfahren tschetschenische Häftlinge auch regelmäßig Diskriminierungen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit. Im Gegensatz zu den meisten Russen, die der orthodoxen Kirche angehören, sind Tschetschenen Muslime. Menschenrechtsorganisationen in Russland erhalten unzählige Briefe von Häftlingen, die sich darüber beklagen, dass sie ihren Glauben nicht ausüben dürfen. Russisch-orthodoxe Priester würden die Gefangenen regelmäßig besuchen, Muslime jedoch würden keinen derartigen Besuch erhalten und oft sogar aufgrund ihrer Religion beschimpft. Die Mutter eines tschetschenischen Häftlings berichtet auch davon, dass ihrem Sohn während des Ramadans absichtlich nur Schweinefleisch gegeben wurde, im Wissen, dass er dadurch nichts zu sich nehmen kann. (SFH 11.6.2012)

Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft. Swetlana Gannuschkina von Memorial sagt: "Die meisten Einwohner Tschetscheniens sitzen ihre Haftstrafe weit von der Heimat entfernt ab." Die Georgian Daily schreibt, dass Tschetschenen gezwungen sind, ihre Haftstrafen Tausende Kilometer von zu Hause entfernt zu verbüßen. Mehrere Urgent Actions von Amnesty International, in welchen dazu aufgerufen wird, Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens zu schützen, zeugen von derselben Problematik. Auch unsere Kontaktperson bestätigt, dass es viele solcher Fälle gebe und dass rund 20-25.000 Tschetschenen in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens inhaftiert seien. Dies führt dazu, dass die Gefangenen nur sehr wenig Besuch erhalten. Für die meisten ihrer Verwandten ist es unmöglich, die nötigen Mittel aufzubringen, um sie in entlegenen Orten Russlands zu besuchen. Oft ist dies überhaupt nur dank der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz möglich. Deshalb ist es für Gefangene tschetschenischer Volkszugehörigkeit oft speziell schwer, etwas über ihre Situation im Gefängnis an die Außenwelt mitzuteilen. (SFH 11.6.2012)

Für viele Tschetschenen ist die Situation noch prekärer. Die russischen Behörden erlauben es dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz seit 2004 nicht mehr, Personen zu besuchen, welche im Zusammenhang mit dem "Konflikt" in Tschetschenien im Gefängnis sitzen. Eine sehr vage Richtlinie, welche auf sehr viele Tschetschenen ausgedehnt werden kann und welche sie völlig ungeschützt lässt. (SFH 11.6.2012) Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Haftbedingungen nicht nur in Gefängnissen außerhalb Tschetscheniens prekär sind, sondern auch in Tschetschenien selber. Los Angeles Times zum Beispiel hat ehemalige Gefangene in verschiedenen Teilen Tschetscheniens bezüglich der dort vorherrschenden Haftbedingungen befragt. Sie beschrieben in sehr genauer und ausführlicher Weise die Misshandlungen in tschetschenischen Gefängnissen. Nicht nur gebe es regelmäßig Prügel, sondern auch Überbelegung der Zellen, Entzug von Nahrung und Wasser. Vergewaltigungen und Folter seien fester Bestandteil der alltäglichen Misshandlungen. Sie berichteten auch davon, dass viele Häftlinge während Inspektionen und Besuchen in anderen Anstalten untergebracht wurden, sodass nur die gesunden Insassen zurückblieben. Ekaterina Sokiryanskaya von der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sagt, sie habe nur von ein paar wenigen Fällen gehört, bei welchen Häftlinge aus tschetschenischen Gefängnissen entlassen wurden, ohne dass sie Folter oder Prügel ausgesetzt gewesen waren. Auch der European Council on Refugees and Exiles berichtet, dass es in Tschetschenien in allen Typen von Haftanstalten zu Folter kommt. Die Folterpraxis sei weit verbreitet in Tschetschenien. (SFH 11.6.2012)

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)

Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).

Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)

Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.2013)

(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.2013) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.2013) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.2013) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr 2013 eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)

Am 3. November 2013 unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)

Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.2013 in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)

Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober 2013) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September 2013 den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober 2013, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.2013)

Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.2013) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)

Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen. (Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden. (ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

Meinungsfreiheit

Während die Regierung Pressefreiheit und Meinungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, nutzten regionale Behörden und Gemeindebehörden Verletzungen von Verfahrensbestimmungen und unbestimmte Gesetzesbestimmungen, um Personen zu inhaftieren, die die Regierung kritisierten. Staatlich kontrollierte Medien berichteten oft nicht über Menschenrechtsverletzungen, Korruption auf höherer Ebene, politische Ansichten der Opposition und das Verhalten föderaler Truppen im Nordkaukasus. In anderen Fällen nützte die Regierung ihren Einfluss als direkter Eigentümer oder die Eigentümerschaft größerer privater Firmen mit Regierungsbeteiligung, um größere nationale Medien und deren örtliche Niederlassungen zu kontrollieren, insbesondere im Bereich Fernsehen. (USDOS 27.2.2014)

Es gibt Berichte über Selbstzensur im Fernsehen und in den Printmedien, insbesondere betreffend kritische Berichte über die Regierung. Im Juli ordnete ein Gericht in Grozny die Sperre von Youtube an, weil es ein US-Amateurviedeo namens "Innocence of Muslims" bereitgestellt hat. Ramzan Kadyrow sagte zu Journalisten im Mai 2013, dass Youtube genützt werden könne, um auf Radikale zu antworten, die Muslime beschimpfen und die Gesellschaft spalten wollten. Er persönlich sei aber nicht gegen die Entsperrung von Youtube in seiner Republik. (RFE/RL 14.3.2013) Am 2. Juli 2013 urteilte das Gericht in Nizhniy Novgorod, dass das Buch des Menschenrechtsaktivisten Stanislav Dmitriyevskiy über die Menschenrechtsverletzungen der russischen Truppen im Nordkaukasus nicht extremistisch war. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014)

Hochrangige Beamte reagierten zuweilen sehr negativ auf die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen und schätzten ihre Arbeit als unpatriotisch und schlecht für die nationale Sicherheit des Staates ein. Laut Presseberichten nannte Präsident Putin bei einer Ansprache an den Sicherheitsrat des Staates am 9. September 2013 die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen im Nordkaukasus "antirussisch" und forderte die Regierung auf, auf sie "adäquat zu reagieren". (USDOS 27.2.2014) Der tschetschenische stellvertretende Innenminister Apti Alaudinov drohte, dass jede Person, die Kadyrow oder seine Adminstration kritisiere für ihren Widerspruch bestraft werde. (RFE/RL 13.12.2013)

Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen. (AI 23.5.2013) Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Insgesamt ist die Unabhängigkeit von Ermittlungen und der Rechtsprechung nach wie vor nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist die Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. (AA 10.6.2013)

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)

Putin erhob das jahrhundertelange Zusammenleben zwischen orthodoxen Christen und Muslimen zu einem Grundmerkmal der Geschichte Russlands und führte das Land in die Organisation der Islamischen Konferenz. Auf der anderen Seite nehmen Staat und Gesellschaft in Russland den Islam durch das Prisma des Kampfs gegen Extremismus wahr. Im Jahr 2000 warnte der neue Präsident Putin vor einer Infektion durch religiösen Extremismus, der sich vom Kaukasus über die Wolga ins Innere Russlands ausbreiten könne. Mit solchen Aussagen sollten erneute massive Kriegsmaßnahmen in Tschetschenien als Kampf gegen islamischen Terrorismus gerechtfertigt werden. Auf der regionalen Ebene des Staates unterscheidet sich die Politik gegenüber dem Islam. In Tschetschenien etwa praktiziert der Autokrat Ramzan Kadyrow eine eigenwillige Kulturpolitik, die unter dem Schlagwort "nationale Tradition" Frauen islamische Bekleidung vorschreibt. In der Nachbarregion Sewastopol dagegen erließ die Regierung im Oktober 2012 ein Hijab-Verbot an öffentlichen Schulen. Zur staatlichen Sphäre gehört auch der institutionalisierte Islam in Gestalt geistlicher Verwaltungen oder Muftiate, einer bürokratischen Einrichtung, die bis zur Islampolitik der Zarin Katharina ins 18. Jahrhundert zurückgeht. Diese Institution hat in sowjetischer Zeit die staatliche Kontrolle über den muslimischen Bevölkerungsteil der UdSSR gewährleistet. Das damalige Bild eines "Islam von Granden des KGB" wirkt in der muslimischen Bevölkerung bis heute nach und lässt die offizielle Geistlichkeit eher als staatliche denn als religiöse Autorität erscheinen. Diese für den Islam untypische "Amtskirche" durchlief in der nachsowjetischen Entwicklung einen Prozess der Zersplitterung, aus dem heraus eine Vielzahl von Muftiaten auf ethnischer und lokaler Basis entstand. (SWP April 2013)

Konfliktlinien verlaufen nicht in erster Linie zwischen der ROK und den geistlichen Verwaltungen der Muslime; schärfere Konfliktlinien besehen innerhalb der islamischen Gemeinden, dh zwischen "Islamen" unterschiedlicher Provenienz. Auf der einen Seite steht der sog. traditionelle Islam, der häufig mit nationalem Brauchtum gleichgesetzt wird. Man spricht etwa von einem "kaukasischen Islam", der vom Sufismus und religiösen Bruderschafts- und Ordenswesen geprägt ist. Auf der anderen Seite steht ein vom Ausland beeinflusster Fundamentalismus, der ethnische oder lokale Identifikation in den Bereich religiöser Unwissenheit verweist und traditionelles Brauchtum wie den Besuch von Heiligengräbern als heidnisch diffamiert und bekämpft. Für die Anhänger dieses Fundamentalismus bildete sich in Russland das Schlagwort "Wahabiten" heraus. Der Leiter einer islamischen Gemeinde im Nordkaukasus äußerte sich bereits vor zehn Jahren zum inflationären Gebrauch dieser Bezeichnung. "Wenn jemand das rituelle Gebet korrekt vollzieht, nicht trinkt, nicht raucht, nicht flucht, dann hält man ihn für einen Wahabiten." Hier wird ein Problem angesprochen, das den Diskurs über islamischen Extremismus im postsowjetischen Raum belastet: die mangelnde Unterscheidung zwischen religiös aktiven Muslimen, politisch aktiven, aber nicht gewaltorientierten Islamisten und militanten Jihadisten. Aus der undifferenzierten Wahrnehmung von religiösem Extremismus durch die Staatsmacht resultieren Maßnahmen, die eine Radikalisierung von Muslimen eher beförderten. (SWP April 2013)

Es sind heute 74 religiöse Organisationen in der Republik Tschetschenien registriert, die drei Konfessionen repräsentieren: 72 davon den Islam, eine die Orthodoxie und eine das Evangelische Christentum. Außerdem gibt es mehr als 200 nicht registrierte Gruppen sowohl islamischer als auch orthodoxer Konfession (BAMF-IOM Juni 2013).

Die Bevölkerung Tschetscheniens gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Laut einem Bericht der tschetschenischen Informationsagentur von 24.08.2011 hat sich Achmat Kadyrow um das Wiedererstarken des Sufismus in Tschetschenien verdient gemacht. Der Sufismus ist eine der Hauptströmungen des Islam und mit der tschetschenischen Mentalität eng verbunden. Der Sufismus steht für den traditionellen Islam und ist eine Gegenkraft gegen den Wahabismus. Sofern sich Personen offen dem Wahabismus zuwenden, werden sie von den Sicherheitsorganen generell als Terroristen angesehen und dementsprechend als Verbrecher behandelt (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an BMAF vom 13.8.2012).

Kadyrow hat seine eigene islamisch-nationalistische staatliche Ideologie geschaffen. Er nützt den Sufismus als Staatsideologie, fördert die muslimischen Kleidervorschriften für Frauen und befürwortet Polygamie. Ein Großteil des staatlichen Fernsehens ist religiösen Angelegenheiten gewidmet, Fernsehsprecherinnen tragen Kopftuch. Die heiligen Stätten der Sufi wurden restauriert. Es gibt zwanzig Madrasas, zwei höhere Islamische Schulen, drei Hafiz Koranschulen und mehr als 700 Moscheen. Religiöses Leben und Erziehung sind unter strikter staatlicher Kontrolle. (ICG 19.10.2012)

In Tschetschenien wurde Mitte Jänner 2014 eine eindrückliche Kampagne gegen Salafismus, Habschismus und andere bekannte islamische Denkschulen gestartet. Bei einem Treffen mit Imamen am 23. Jänner 2014 kündigte Ramzan Kadyrow an, Wahabismus, Habschismus und andere radikale Strömungen auszurotten, ebenso wie Sunna und Tariqua, die nie in Tschetschenien existiert hätten. (vgl. auch ICG 19.10.2012) Der Kampf gegen radikale Muslime beginne mit dem persönlichen Erscheinungsbild. Junge Männer, deren Bart eine gewisse Länge überschreite, könnten als Salafisten bezeichnet, eingesperrt und auf die Liste gefährlicher Personen gesetzt werden. Gleiches gelte für Personen, die auf ihrem Mobiltelefon Videos mit salafistischen Gebeten gespeichert hätten. Die Behörden postierten "Sittenwächter" vor dem Eingang der staatlichen Universitäten, um das Auftreten der Studenten zu kontrollieren, insb. die Länge der Bärte und die Art des Hijab. Personen mit zu langem Bart oder mit schwarzem Hijab wurden am Betreten der Universität gehindert. Der Hijab ist in Tschetschenien nicht verboten, aber der schwarze Hijab, der auch das Kinn bedeckt, wird als staatsfeindlich angesehen; sein Tragen wird verfolgt. Vor einigen Jahren zahlte Ramzan Kadyrow noch jeder Frau, die sich bereit erklärte, den Hijab an der Universtität zu tragen, $ 1000. Damals war nicht absehbar, dass das Tragen des Hijab zur Mode unter den jungen Frauen werden und sich die Art des Hijab graduell ändern würde - bis zum Verdecken des gesamten Gesichts. Seit Präsident Putin den Hijab als dem traditionellen russischen Islam fremd bezeichnet hat, war es Kadyrow nicht mehr möglich, das Tragen des Hijab zu fördern. Die aktuelle Kampagne soll nun den Trend, den die regionale Regierung selbst gestartet hat, wieder unter Kontrolle bringen. Kadyrow kündigte auch an, herauszufinden, was tschetschenischen Studenten an ausländischen Universitäten gelehrt werde und sie zu Befragungen zu bestellen. (JF 31.1.2014)

Am 22. Februar 2013 trafen Ramzan Kadyrow und Patriarch Kyrill auf Initiative des Kremls zusammen. Kadyrow forderte - als Repräsentant der gesamten muslimischen Gemeinschaft des Landes - den Bau von Moscheen in Moskau und anderen Regionen des Landes, weil es leichter sei, die Massen in den Moscheen zu kontrollieren, die vom Staat gebaut würden, als junge Leute, die ihr Wissen über den Islam aus dem Internet beziehen. Nach dem Treffen verfügte Kadyrow, dass orthodoxen Priestern in Tschetschenien Unterkünfte zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es nur drei Priester in Tschetschenien. Kadyrow stelle überdies in Aussicht, Land an die Kossaken zu verteilen, damit sie Landwirtschaft betreiben könnten; dass diese Maßnahme im großen Stil umgesetzt wird, gilt als unwahrscheinlich. (JF 7.3.2014) Bereits zuvor wurde die orthodoxe Kirche in Grozny wiederaufgebaut, es wurden alle christlichen Friedhöfe gesäubert und für frühere russische Bewohner Transportmittel zur Verfügung gestellt, um deren Familiengräber zu besuchen. Die Rückkehr ethnischer Russen wird befürwortet. (ICG 19.10.2012) Moskau ist an einem Ende des Exodus ethnischer Russen aus dem Kaukasus interessiert. Die russisch-orthodoxe Kirche hat erfolglos versucht, ihre Präsenz im Nordkaukasus aufrecht zu erhalten. Die Zahl der ethnischen Russen im Nordkaukasus ist so gering, dass fraglich ist, ob in zwanzig Jahren noch ethnische Russen in dieser Region leben werden. Tschetschenien kann mittlerweile als mono-ethnisch bezeichnet werden. Der Kreml geht davon aus, dass nur die russisch-orthodoxe Kirche ethnische Russen von einem Verlassen des Kaukasus abhalten kann. (JF 7.3.2014)

Die allgemeine Situation von tschetschenischen Frauen

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. (ÖB Moskau September 2013; vgl. auch UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013)

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen. (ÖB Moskau September 2013)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen. (AA 10.6.2013)

Als Teil seiner "Bescheidenheitskampagne" verlangte Kadyrow von den Frauen, in der Öffentlichkeit (inkl. Schulen, Universitäten und Regierungsgebäuden) Kopftuch zu tragen (vgl. auch SWP April 2013). Er befürwortet, dass jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen werden um ungebührlichen Umgang mit Männern zu unterbinden. (USDOS 27.2.2014) Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Organisation "Komitee Bürgerbeteiligung" und Mitglied des "Menschenrechtszentrums Memorial", berichtet über die in Tschetschenien zwingend vorgeschriebene Kleiderordnung für Frauen. Der Kopftuchzwang sei für viele erniedrigend. Immer wieder platzen bewaffnete junge Männer mitten in eine Vorlesung, überprüfen, ob Studentinnen und Professorinnen entsprechend gekleidet sind. (AJ Oktober 2013)

Die Stellung der Frau in der tschetschenischen Gesellschaft wird in starkem Maße von den patriarchalen Gewohnheitsrechten - den Adaten - geprägt, die der Frau die Rolle der Dienerin zuweisen und einen strengen Ehrenkodex beinhalten. Demnach sind Frauen für Haus und Hof verantwortlich. Ob eine Frau heiratet, ob und wo sie arbeitet, eine Ausbildung bekommt oder beispielsweise einen Arzt besucht, entscheidet erst die Familie, später der Ehemann. Eheschließungen werden von den Eltern vereinbart oder durch Brautraub durch den Mann entschieden. In Tschetschenien ist es nach wie vor üblich, Frauen durch Entführung zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehen führen zu schweren psychischen Belastungen der Frauen. Allerdings prägte die Sowjetära vor allem die städtische Bevölkerung und führte dort zu einem Wertewandel und zu einer Orientierung an Rollenbildern der sowjetischen Gesellschaft. So ist ein Großteil der Tschetscheninnen in den Städten gut ausgebildet und berufstätig. (AMICA)

Landinfo berichtet, dass der Einfluss des "Adat" [Gewohnheitsrecht] und teilweise auch die Islamisierung in Tschetschenien während des Regimes von Präsident Ramzan Kadyrov, die Situation für tschetschenische Frauen schwieriger wurde. Die zwei Tschetschenienkriege beeinflussten auch die Familienstruktur und machten Frauen verletzlicher. Sehr wenige Frauen suchen Schutz bei Behörden nachdem sie Opfer von Gewalt wurden. In den wenigen Fällen in denen Frauen Unterstützung bei den Behörden suchen, scheinen sie nicht den Schutz zu erhalten, den sie brauchen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)

Außerehelicher Geschlechtsverkehr gilt im Allgemeinen als Schande für die Familie. Die eigene Familie sorgt aber in der Regel dafür, dass Derartiges im Verborgenen bleibt. Hat die Frau keine Kinder, lasse man sie gehen; ihre eigene Familie müsse dann die Verantwortung für sie übernehmen. Habe sie Kinder, könne die Familie des Mannes die Kinder beanspruchen. Würden die Kinder in diesem Fall bei ihr bleiben, würde sie Schande über ihre Kinder bringen. (ACCORD 31.3.2014)

Der Caucasian Knot berichtet, dass sogenannte Ehrenmorde - wenn enge Verwandte junge Mädchen oder Frauen bestrafen, die einer außerehelichen Beziehung oder familiärer Untreue verdächtig sind - sich in Tschetschenien in den 1990er Jahren zu verbreiten begannen. (Anfragebeantwortung 10.3.2014; vgl. auch HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) Dieser erklärte 2008 in einem Interview, wie das Geschlechterverhältnis seiner Ansicht nach auszusehen habe: "Die Frau muss ihren Platz kennen. Die Frau ist ein Besitz, der Mann ist der Besitzer. Und wenn sich bei uns eine Frau nicht entsprechend verhält, sind ihr Mann, ihr Vater und ihr Bruder dafür verantwortlich. Und wenn eine Frau über die Stränge schlägt, wird sie unseren Sitten entsprechend von ihren Verwandten getötet." (AJ Oktober 2013) Sogenannte "Ehrenmorde" werden in Tschetschenien nicht statistisch erfasst. Sie kenne ein Dorf, in dem bereits neun Frauen ermordet worden seien, weil sie angeblich gegen den Ehrenkodex verstoßen hätten, berichtet Gannuschkina. Eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, haben die betroffenen Frauen im Land Kadyrows kaum. (AJ Oktober 2013)

In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen weiterhin der Brautentführung, Polygynie, Zwangsheirat (inkl. Kinderheirat) und rechtlicher Diskriminierung ausgesetzt. (USDOS 27.2.2014) Es gab in einigen Teilen des Nordkaukasus auch Fälle, in denen Männer vorgaben, nach alter Tradition "Brautraub" zu betreiben, berichtetermaßen aber junge Frauen entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In den anderen Fällen waren die Frauen für immer "befleckt", weil sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten (USDOS 27.2.2014) Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Nach Einschätzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist keine staatliche Struktur in Tschetschenien in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Behörden und der häuslichen Gewalt zu schützen. Eine Frau zu töten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbehörden hätten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen würden praktisch nie aufgeklärt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle. Gem. ho. Recherche gibt es in Tschetschenien nach wie vor kein Frauenhaus, in dem von Gewalt betroffene Frauen, unterkommen könnten. (vgl. auch ÖB Moskau September 2013; UKFCO 10.4.2014; IRB 15.11.2013) Laut einer informellen Anfrage einer tschetschenischen NGO beim Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Soziales der Rep. Tschetschenien, gibt es ein Tageszentrum für Frauen mit Kindern bis zum Alter von 3 Monaten. (ÖB Moskau 10.5.2013) Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. (Anfragebeantwortung 10.3.2014)

Die Situation von alleinstehenden Frauen und Witwen

Mehreren Quellen zufolge seien alleinstehende Frauen im Nordkaukasus verwundbar und schutzlos. Nach Angaben einer internationalen Organisation im Nordkaukasus und von Human Rights Watch (HRW) aus dem Jahr 2009 sei eine Familie stark, wenn ein Mann als Familienoberhaupt fungiere. In vielen Familien gebe es jedoch keine Männer mehr, was eine große Last für die Frauen zur Folge habe und sie in eine prekäre Lage bringe. Eine Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es für tschetschenische Frauen sehr wichtig sei, verheiratet zu sein und einen Mann zu haben, der sie beschütze. Frauen, die nicht verheiratet seien, seien verwundbarer als verheiratete Frauen. Zudem könnten unverheiratete Frauen in einer prekäreren Lage sein, wenn sie Familienmitglieder hätten, die Rebellen seien. Eine internationale Organisation im Nordkaukasus habe 2009 angegeben, dass es wesentlich für eine Frau sei, Brüder zu haben, die sie schützen könnten, sollte sie keinen Mann haben. Habe eine Frau jedoch einen schlechten Ruf und keinen Schutz, könne sie festgenommen und möglicherweise auch Opfer eines Mordes werden. Frauen mit einem schlechten Ruf seien ebenso gefährdet wie Frauen, die mit Rebellen verwandt seien. Als Beispiel dafür, wie wichtig es für eine Frau im Nordkaukasus sei, einen Bruder oder Mann zu haben, hätten verschiedene Quellen (darunter auch ein tschetschenischer Anwalt im Jahr 2012) angegeben, dass eine Frau, die außerhalb Tschetscheniens studieren wolle, entweder in Begleitung eines Bruders reise oder bei Verwandten vor Ort lebe. Selbst in gebildeten Familien sei es Tradition, dass Frauen die Region nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten verlassen sollten. Nach Angaben von HRW aus dem Jahr 2009 würden Witwen, die nachweisen könnten, dass sie verheiratet gewesen seien, geachtet. Könnten sie das nicht nachweisen, seien sie in einer prekären Lage und hätten eine niedrige Stellung in der Gesellschaft. (ACCORD 4.4.2014)

Landinfo schreibt, dass Frauen in Tschetschenien üblicherweise nicht für Polygamie seien. Dennoch sei die Einstellung dazu gemischt, da Polygamie Möglichkeiten für Frauen biete, die ansonsten weniger Möglichkeiten hätten, zu heiraten. Es handle sich dabei um Witwen, Frauen, die verlassen worden seien, und Frauen über 35 Jahre. Einen Mann zu haben sei im Nordkaukasus von großer Bedeutung. Eine NGO in Moskau habe 2011 angegeben habe, dass Witwen mit Kindern einen höheren Status in Tschetschenien hätten als geschiedene Frauen. Eine Witwe werde sofort gefragt, ob sie zusammen mit den Kindern im Haus der Schwiegereltern bleiben, oder ohne Kinder ein neues Leben beginnen wolle. Dies gebe der Mutter die Möglichkeit, erneut zu heiraten. Wenn die Mutter bei den Schwiegereltern lebe, erwarte man von ihr, dass sie das Gedenken an den verstorbenen Ehemann in Ehren halte und nicht wieder heirate. Es gebe kein Verbot für eine Witwe, wieder zu heiraten, aber in diesem Fall verliere sie für gewöhnlich den Kontakt zu ihren Kindern. (ACCORD 4.4.2014)

Ob eine Witwe wieder heiraten kann, hängt von der sozialen Position der Familie des verstorbenen Mannes ab. Handelt es sich um eine "gute Familie", kann die Frau wieder heiraten und manchmal auch das Kind mitnehmen. Wenn nicht, gibt es ein Problem mit den Kindern, weil diese dann üblicherweise beim Vater bleiben. Es kann auch vorkommen, dass die Kinder bei der Mutter bleiben, bis diese wieder heiratet. Eine Frau könne sich nach dem Tod des Mannes auch zur "freien Witwe" erklären; danach könne sie Männerbesuch bekommen, dürfe aber ihre Kinder nicht sehen und werde nicht geachtet. (ACCORD 31.3.2014)

Hingegen würden Brüder der verstorbenen Männer ihre Schwägerinnen nicht einfach so heiraten, vor allem nicht, wenn sie über 30 sind. Dieser Brauch werde nicht oft in der Praxis umgesetzt. Die Weigerung der Frau, den Schwager zu heiraten, würde nicht zu Blutfehden oder Blutrache führen (ACCORD 4.4.2014).

Scheidung und Obsorge

Nach russischem Recht sind grundsätzlich beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie verheiratet, unverheiratet oder geschieden sind, im Bezug auf das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder gleichberechtigt. Im Zuge einer Scheidung wird nicht automatisch auch das Sorgerecht geregelt. Sorgerechtsfragen, d.h. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte, usw., können, wenn die Eltern nicht zu einer Übereinkunft kommen, gerichtlich geregelt werden. Wird ein Elternteil bei der Durchsetzung seiner Rechte (z.B. Besuchsrechte) vom anderen Elternteil behindert, kann das Gericht eine Geldstrafe verhängen oder die Rechte des Elternteils mit Hilfe von Gerichtsvollziehern durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis allerdings äußerst selten. Nach Einschätzung eines Experten für russisches Recht wird in der Russischen Föderation bei getrennten Wohnsitzen der Eltern, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindern unter 10 Jahren a priori der Mutter zugesprochen. Ist das Kind älter als 10 Jahre wird seine Meinung ebenfalls berücksichtigt. Grundsätzlich kann man sagen, so der Experte, dass im russischen Obsorgeverfahren die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden, davon ausgenommen sind jedoch die russischen Regionen im Nordkaukasus (v.a. Tschetschenien und Dagestan), wo nicht von einer Rechtsstaatlichkeit im Obsorgeverfahren auszugehen ist. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Die Republik Tschetschenien ist Teil der Russischen Föderation, das heißt, dass auch dort, die russischen Gesetze gelten. In Tschetschenien sei es laut Vertretern verschiedener NGOs jedoch traditionell bedingt üblich, dass Kinder im Fall einer Scheidung beim Vater bzw. der Familie des Vaters bleiben. Die Realität wird von den NGO-Vertretern unterschiedlich beschrieben. Von manchen wird konstatiert, dass es für die Familie des Vaters eine Schande sei, wenn das Kind nicht bei ihm bzw. seiner Familie bleibt und es sich um Einzelfälle handelt, wenn die Kinder nach der Scheidung bei der Mutter bleiben. Von einer anderen NGO-Vertreterin wiederum heißt es, dass es in Tschetschenien max. 5% der Männer kümmert, was Nachbarn und Verwandte denken, materielle Fragen stünden für die meisten im Vordergrund. Es gäbe durchaus Fälle in denen die Kinder nach einer Scheidung bei der Mutter bleiben, vorausgesetzt, dass diese das überhaupt will. Dabei wäre zu beachten, dass geschiedene Frauen, die gemeinsam mit ihren Kindern leben, in der Regel nicht wieder heiraten können, da traditionell die Frau zum neuen Mann zieht und es hier Animositäten gegen die Kinder des Vorgängers geben kann. Einhellig wurde von den Kontaktpersonen der Botschaft bestätigt, dass Frauen sich in Obsorgefragen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrechte) nur sehr selten an ein Gericht wenden und, falls doch, die Unterstützung ihrer Familie bräuchten, um den Gerichtsweg zu bestreiten. In den meisten Fällen würden diese Fragen allerdings in der Familie oder mit Hilfe eines religiösen Vermittlers geregelt. Eine Anwältin aus der Republik Tschetschenien führte im Rahmen eines Seminars im Juni 2012 aus, dass der Weg zum Gericht sei für geschiedene Frauen in Tschetschenien oft der letzte Ausweg ist, wenn andere Vermittlungsversuche (über Verwandte, religiöse Vertreter, usw.) gescheitert sind. Frauen würden diesen Schritt aber scheuen, weil er die Beziehung zum Ex-Mann endgültig zerstört, was viele tschetschenische Frauen für falsch halten. Tschetschenische Gerichte würden ihre Entscheidungen in Obsorgefragen häufig mit den materiellen Verhältnissen der Eltern begründen, wobei eine tschetschenische Frau im Falle einer Scheidung in der Regel leer ausgehe. Nachdem eine geschiedene Frau in der Regel in das Elternhaus zurückkehren würde, brauche sie die Zustimmung ihrer Eltern, ihre Kinder bei sich aufzunehmen. Diese Zustimmung würde von den Eltern, so die Anwältin, manchmal aus Gründen des Stolzes oder aufgrund von Ressentiments gegenüber dem Ex-Mann verwehrt. Aus all diesen Gründen könnten, so die Anwältin, faktisch nur sehr wenige geschiedene Frauen in Tschetschenien ihre von der russischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechte im Bezug auf ihre Kinder auch durchsetzen. Bei einer Recherche der Botschaft im Internet konnten insgesamt vier Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2010 - 2011 tschetschenischer Gerichte zum Thema Scheidung und Aufenthaltsbestimmungsrecht der mj. Kinder gefunden werden. Bei diesen vier Entscheidungen wurde bei fehlender Übereinkunft der Eltern in drei Fällen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugesprochen, in einem Fall dem Vater. Die Entscheidungen wurden von den Gerichten u.a. auch mit dem Gutachten der Jugendwohlfahrtsbehörde zu den materiellen Umstände, Lebensverhältnissen der Elternteile begründet. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Bei Rücksprache der Botschaft mit einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde berichtet, dass die Aufteilung des Besitzes im Fall einer Scheidung von den gemeinsamen Ehejahren abhängig ist (egal, ob die Ehe offiziell vor dem Standesamt geschlossen wurde) und abhängig davon, wo die Kinder nach der Scheidung leben würden. Dies sei einer der materiellen Gründe, warum Eltern ein Interesse daran haben, dass die Kinder nach der Scheidung bei ihnen leben. (ÖB Moskau 10.5.2013)

Zugang zu Bildung

Das Netzwerk aus Vorschuleinrichtungen beinhaltet sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Kindergärten. Häufig ist die Anzahl von Kindergärten nicht ausreichend, insbesondere in kleinen Städten und Dörfern. Viele staatliche Programme wurden entwickelt, um das Kindergärten-Netzwerk zu vergrößern und die Qualität der Vorschul-Bildung zu erhöhen. Das Hauptproblem für Eltern ist das Finden eines Kindergartenplatzes, da die Plätze streng limitiert sind und die Kinder direkt nach der Geburt auf eine Warteliste gesetzt werden müssen. Die täglichen Kindergartenkosten sind vergleichsweise hoch, insbesondere für große Familien mit niedrigem Einkommen: Die durchschnittlichen Kindergartenkosten liegen bei 1000 RUB (32 USD). Viele Mütter ziehen es daher vor, zu hause zu bleiben und sich um die Kinder zu kümmern, als zu arbeiten und den Großteil des Verdienstes für die Vorschulbetreuung auszugeben. (BAMF-IOM Juni 2013)

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Es wird mit jedem Jahr schwerer, einen Platz an den besonders angesehenen kostenlosen Hochschulen zu bekommen. Und selbst die Aufnahme an einer guten Berufsschule ist nicht selbstverständlich. Die Zahl der kostenlosen Studienplätze ist im letzten Jahrzehnt um 50% gesunken. (BAMF-IOM Juni 2013)

Bildungskredite sind eine sehr junge Form der Bankdienstleistung. Die Zahl der Finanzinstitutionen, die solche Dienstleistungen anbieten ist landesweit eher gering. Die Nachfrage nach den Bildungskrediten erregt allgemein jedoch großes Interesse. Banken haben das Recht, eigene Listen von anerkannten Bildungsinstitutionen, Abteilungen und Kursen anzufertigen. Sie ziehen es vor, Kredite an Studenten zu vergeben, die sich für technische und naturwissenschaftliche Fächer entscheiden oder die eine führende russische Universität mit hohen Bildungsgebühren besuchen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Schüler an kostenlosen staatlichen Schulen erhalten ein staatliches Stipendium, dessen Höhe bis zu RUB 1199 (ca. 38 USD) im Monat beträgt. Für Schüler weiterführender Fachschulen sind es RUB 436 (ca. 14 USD) im Monat. (BAMF-IOM Juni 2013)

Der Schulbesuch ist in Tschetschenien grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. (AA 10.6.2013)

2011 gab es nach Angaben des tschetschenischen Bildungsministers 215.000 Schüler/innen in 454 Schulen. Weiters gibt es 15 Technische Schulen und 3 Hochschulen, an denen insgesamt 60.000 Schüler/innen und Student/innen eingeschrieben sind. Zudem gibt es die Möglichkeit, "zusätzliche Schuleinrichtungen" wie Sport- oder Berufsschulen zu besuchen. An den Schulen unterrichten rund 18.000 Lehrer/innen, dennoch besteht weiterhin Lehrermangel. Dieser wird neben fehlenden Plätzen im Bereich der Vorschulbildung als vordringlichstes Problem im Bildungssektor genannt. (Rüdisser 2012)

Die Politik des Präsidenten der Republik Tschetschenien ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 RUB 1 Billion 540 Millionen (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je RUB 1 Million (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme. (BAMF-IOM Juni 2013)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)

Wirtschaftliche Lage

Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. (Heller, 6.1.2014)

Das Existenzminimum lag in Tschetschenien im dritten Quartal 2011 bei durchschnittlich 6.559 Rubel pro Monat. Ein Mindestwarenkorb an Lebensmitteln kostete im Dezember 2011 2.750 Rubel. Eine Alterspension betrug im 3. Quartal 2011 durchschnittlich 6.798 Rubel pro Monat. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Jahr 2010 bei

13. 919 Rubel, wobei man in der Textilbranche, in der Metallverarbeitung oder Kunststoffherstellung lediglich rund 4.500 Rubel verdiente. Der Durchschnittslohn im Föderationskreis Nordkaukasus lag 2010 bei nur 12.569 Rubel, russlandweit hingegen bei 20.952 Rubel. (Rüdisser)

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht 2011)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die hohe Arbeitslosenrate wird von der tschetschenischen Regierung als größtes soziales Problem genannt, dessen Lösung vorrangiges Ziel der Regierungsarbeit ist. Angaben über die Arbeitslosenrate in Tschetschenien gibt es verschiedene. Anfang September 2011 gab es nach Auskunft des tschetschenischen Arbeits- und Sozialministeriums rund 200.000 registrierte Arbeitslose, was etwa 29% der erwerbsfähigen Bevölkerung entspricht. Der Vertreter des Föderationskreises Nordkaukasus gab die Arbeitslosenrate per September 2011 mit rund 38% an. 2007 lag die offizielle Arbeitslosenrate noch bei 66%. Der Herausgeber einer tschetschenischen Wochenzeitung schätzt die tatsächliche Arbeitslosenrate auf 85%. Laut IOM erhielt 2008 lediglich die Hälfte der offiziell als arbeitslos gemeldeten Personen Arbeitslosenunterstützung. (Rüdisser, 2012)

Formale Einkommensmöglichkeiten sind beschränkt. Die besten Chancen auf einen Arbeitsplatz bestehen im öffentlichen Sektor und bei der tschetschenischen Regierung. Einen Privatsektor und dementsprechend Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft gibt es so gut wie nicht. Korruption ist auch in der Wirtschaft weit verbreitet. Um einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst zu erhalten, ist vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen. Ferner kann die Clanzugehörigkeit die Chancen am Arbeitsmarkt stark beeinflussen. Laut dem tschetschenischen Landwirtschaftsministerium sind etwa 70% der tschetschenischen Bevölkerung auch in der landwirtschaftlichen Produktion tätig. "Beschäftigung im Privathaushalt", also Produktion in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd oder Fischerei für den Eigenverbrauch oder Verkauf auf dem Markt, ist weit verbreitet. 2008 stand diese Beschäftigungsart auf dem dritten Platz der Beschäftigungsarten in der Republik. Die über Rosstat zu beobachtende Entwicklung lässt nur schwer diesbezügliche Schlüsse zu: Waren es 2008 noch insgesamt 104.000 Personen, die "im Haushalt" beschäftigt waren (32.000 davon produzierten für den Vertrieb, 72.000 ausschließlich für den Eigenverbrauch), so waren es im Jahr 2009 nur noch 24.000 Personen (8.000 für den Vertrieb). Zudem weist bereits eine Studie von IOM aus dem Jahr 2009 darauf hin, dass in Tschetschenien im Vergleich zu anderen Föderationssubjekten Russlands ein übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig ist. Gemäß Rosstat waren in der Tschetschenischen Republik 2009 44,7% der gesamten beschäftigten Bevölkerung im informellen Sektor tätig - wesentlich mehr, als in der Russischen Föderation gesamt (19,5%). Im dritten Quartal 2011 sollen es nur mehr 31,3% gewesen sein, was nach wie vor über dem Landesdurchschnitt von 20,2% liegt. Fast alle dieser im informellen Sektor arbeitenden Tschetschenen sind ausschließlich in diesem tätig. (Rüdisser, 2012)

Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:

Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums kann mittlerweile wieder ein Großteil des Eigenbedarfs selbst produziert werden. Dem Problem der Antipersonenminen tritt man entgegen, indem jährlich Landminen entschärft werden. Dennoch sind noch rund 250 km², also etwa 2,5% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Tschetscheniens aufgrund der Verminung nicht nutzbar. Neue Landminen kamen in den letzten Jahren aber nicht hinzu. (Rüdisser)

Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgt Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken. Anstatt den Fokus auf Sicherheitsaspekte im engeren Sinn zu legen und die nordkaukasischen Republiken durch Transferzahlungen in finanzieller Abhängigkeit zu halten, gehen die geplanten Maßnahmen in Richtung einer strukturellen und nachhaltigeren Konsolidierung. Der damalige Premierminister Putin hat am 6. September 2010 eine Strategie zur Entwicklung des Nordkaukasus bis 2025 signiert. Die Strategie kombiniert föderale Programme und private Geschäftsprojekte und soll bis zu 400.000 Arbeitsplätze schaffen. Im Wirtschaftsbereich sollen vor allem die Bau-, die Energie-, die Agrar- und die Tourismusbranche gefördert werden. Insgesamt wurden Projekte mit dem Gesamtwert von 600 Mrd. Rubel (ca. 15 Mrd. Euro) gebilligt. Als Teil dieses Programmes wurden im Rahmen einer Sitzung der Kommission für sozio-ökonomische Entwicklung im Nordkaukasus Anfang Mai 2011 von der russ. Regierung 30 vorrangige Investitionsprojekte für die Region ausgewählt. Für diese sollen 145 Mrd. Rubel (3,5 Mrd. Euro) zur Verfügung gestellt werden (ÖB Moskau September 2013). An der Umsetzung des Projekts "Nordkaukasus 2025" wird zum Teil auch bereits gearbeitet. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung. (AA 10.6.2013)

In der Republik Tschetschenien werden zudem zwei Bundesprogramme realisiert: Das Programm "Der Süden Russlands" und das Programm "Sozialer und wirtschaftlicher Wiederaufbau der Republik Tschetschenien". Diese beinhalten vor allem den Wiederaufbau der Infrastruktur, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Wiederaufnahme der Landwirtschaft. Im Rahmen dieser Programme werden Kompensationszahlungen für zerstörte Wohnungen und Häuser geleistet und Schulen aufgebaut. Der Wiederaufbau von Städten und (Berg)Dörfern schreitet weiter voran. Ähnliche Aufbaumaßnahmen wurden im Nozhay-Yurtovskiy Bezirk 2009 durchgeführt. Selbst Dörfer, die vor dem Krieg nicht an das Gasnetz angeschlossen waren, werden jetzt mit Energie versorgt. Der Wiederaufbau wird mit staatlichen Geldern und über Kredite finanziert. (BAMF-IOM Juni 2013) Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. (AA 10.6.2013)

Finanziell bleibt die Republik Tschetschenien nach wie vor von Förderungen aus Moskau abhängig. Schätzungen zufolge stammen auch heute noch bis zu 90% des tschetschenischen Budgets aus föderalen Geldern, was von Ramsan Kadyrow jedoch bestritten wird. (Rüdisser)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (AA 10.6.2013)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung in der Republik Tschetschenien liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (AA 10.6.2013)

Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. (BAMF-IOM Juni 2013) Nach den massiven Zerstörungen - bis zu 70% der medizinischen Infrastruktur - ist der physische Wiederaufbau auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortgeschritten. Insgesamt gab es 2011 in Tschetschenien 368 medizinische Einrichtungen, wie (Bezirks- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. In jeder Bezirkshauptstadt - der größte tschetschenische Bezirk hat rund 3.000 km2 - gibt es mindestens ein allgemeines Krankenhaus mit Betten. Spezialisierte Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser für psychisch Kranke, eine Republiksfürsorgestelle für Haut- und Geschlechtskrankheiten, ein Klinisches Republikskrankenhaus für Kriegsveteran/innen oder eine Republiksfürsorgestelle für den Kampf gegen Tuberkulose, finden sich in der Hauptstadt Grosny. Auch bezüglich weiterer von Rosstat veröffentlichter Kennzahlen zeichnen sich Besserungen im Gesundheitswesen ab: So stieg die Anzahl der Ärzt/innen von 17,7 pro 10.000 Einwohner/innen im Jahr 2004 auf 28,6 im Jahr 2010. Im föderationsweiten Vergleich zeigt sich jedoch dennoch weiterer Aufholbedarf, stehen doch in Russland durchschnittlich 50,1 Ärzt/innen pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Ähnliches gilt für die Anzahl an Krankenhausbetten. Hier wird jedoch ersichtlich, dass Tschetschenien zwar unter dem Landesdurchschnitt, aber über dem Durchschnitt des Föderationskreises Nordkaukasus (FKNK) liegt:

Während es landesweit 93,7 Betten sind, so stehen im FKNK durchschnittlich 77,7, in der Tschetschenischen Republik aber 82,5 Betten pro 10.000 Einwohner/innen zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung ist flächendeckend verfügbar. Grundsätzlich sind - bis auf Herz- und einige wenige weitere komplizierte Operationen - alle medizinischen Behandlungen in der Republik Tschetschenien möglich. Für nicht vor Ort verfügbare Behandlungen steht die Möglichkeit offen, in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen. Medizinische Behandlungen sind über die Pflichtversicherung zudem de jure kostenlos. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass einerseits die Qualität der medizinischen Versorgung unter dem Mangel an Fachkräften und Ausstattung leiden kann, sowie andererseits aufgrund der allseits verbreiteten Korruption auch davon ausgegangen werden muss, dass de facto für medizinische Behandlungen von Patient/innen "private Zuzahlungen" geleistet werden müssen. (Rüdisser, 2012)

Wohnsituation

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.

Wohnraum bleibt ein großes Problem in Tschetschenien. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (AA 10.6.2013)

Wiedereinreise nach Tschetschenien

Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.2013)

Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.2013)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September 2013)

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)

Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September 2013) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in Grosny von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.2013; vgl. Die Presse, 30.6.2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.2013)

Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des Innenministeriums verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in Grosny würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.2013)

Humanitäre Lage der Rückkehrer nach Tschetschenien

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). (AA 10.6.2013)

Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau September 2013)

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau September 2013)

Im Juni 2006 wurde in der Russischen Föderation ein Programm zur Unterstützung im Ausland lebender Landsleute bei der freiwilligen Umsiedlung nach Russland verabschiedet. Teilnehmer des Programms "Sootetschestwinniki" (russisch für "Landsleute") und etwaige Familienmitglieder haben der Kategorie des Einzugsterritoriums entsprechend das Recht auf eine Erstattung der Umzugskosten sowie auf Fördergelder und auf den Erhalt des sogenannten Kompensationspakets. Die Teilnahme an diesem staatlichen Programm ermöglicht es Landsleuten mit ausländischer Staatsbürgerschaft, eine Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die russische Staatsbürgerschaft in beschleunigtem Verfahren zu bekommen. Zur Teilnahme an diesem Programm ist ein Teilnehmerzeugnis, das in den Vertretungen des Bundesdienstes für Arbeit und Beschäftigung zu erhalten ist, erforderlich. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Programm wurde im September 2012 verlängert und ist zunächst unbefristet. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Lage von zurückkehrenden Frauen ist sehr schwierig. Besonders schwierig ist es für Frauen, die als Kinder oder Jugendliche in den Westen gekommen sind, da sie eine ganz andere Mentalität haben. Wenn eine Frau keinen Mann an ihrer Seite hat, kann sie in Tschetschenien praktisch nicht überleben. Sie braucht in dieser patriarchalen Gesellschaft einen Mann an ihrer Seite, einen Bruder, einen Ehemann, einen Vater oder einen Cousin, der für sie die Verantwortung übernimmt und sie schützt. Personen, die aus anderen Regionen der Russischen Föderation, beispielsweise Inguschetien, nach Tschetschenien zurückgekehrt sind, also nicht wirklich aus dem Ausland, wurden in sogenannten ‚Punkten der vorübergehenden Unterbringung' einquartiert. Frauen, die einige Zeit im Ausland waren, zurückkehren und nicht mehr die Möglichkeit haben, in einem solchen ‚Punkt der vorübergehenden Unterbringung' zu wohnen, werden keinen Schutz erhalten. Wenn diese Frauen aber keinen ständigen Wohnsitz haben, können sie sich auch nicht polizeilich registrieren. Alle staatlichen Unterstützungsleistungen sind jedoch nach wie vor an die Registrierung geknüpft. (ACCORD 4.4.2014)

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht. (AA 10.6.2013)

Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.2013)

Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.2013) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.2013) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der Chechen Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)

Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September 2013) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)

Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).

‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.2013). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.2013) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).

Humanitäre Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. (DIS Oktober 2011, Seite 15).

Die russische Volkszählung 2010 zeigte, dass Tschetschenen in verschiedenen Teilen der Russischen Föderation leben. Zum Beispiel 14524 in Moskau (wobei hier die de facto Anzahl sicher um ein vielfaches höher ist), 1482 in Sankt Petersburg, 3343 in der Republik Kalmykien, 7229 im Gebiet Astrachan, 9649 im Gebiet Wolgograd, 5738 im Gebiet Saratov, 10502 im Gebiet Tjumen, 6889 im autonomen Kreis der Chanten und Mansen, 1309 im Gebiet Woronesch, 1075 im Gebiet Orlov, 1867 im Gebiet Twer, etc. (ÖB Moskau September 2013) Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. (DIS August 2012, Seite 31). Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. (DIS Oktober 2011, Seite 13). In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine erst kürzliche Ankunft bestätigen, wie etwa ein Zugticket. (DIS Oktober 2011, Seite 18)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. (DIS Oktober 2011, Seite 13).

Die russische Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. (AA 10.6.2013; vgl. auch DIS Oktober 2011, Seite 25) In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. (vgl. auch AA 10.6.2013)

Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. (ÖB Moskau September 2013) Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. (DIS August 2012, Seite 9).

SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet (DIS August 2012, 6). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet und richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. (AA 10.6.2013) SOVA zufolge wurden bis Dezember [2013] durch rassistisch motivierte Gewalt 20 Personen getötet und 173 weitere verletzt. Neun Personen erhielten Todesdrohungen. Es wurden in 32 Regionen Vorfälle gemeldet. Die Gewalt konzentrierte sich auf Moskau und St. Petersburg. Die Opfer stammten hauptsächlich Zentralasien und dem Kaukasus. (USDOS 27.2.2014) Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. (DIS August 2012, Seite 11). Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. (DIS Oktober 2011, Seite 24).

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. (ÖB Moskau September 2013).

Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. In den meisten Fällen muss für eine Anstellung ein Personalausweis vorgelegt werden. Zusätzlich gibt es ein Dokumentations-System über die Arbeitshistorie einer Person im sogenannten "Arbeits-Nachweis-Buch". Dieses Buch wird beim Arbeitgeber hinterlegt, der es im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer aushändigt. Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,2 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. (BAMF-IOM Juni 2013) Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS August 2012, Seite 29).

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (27 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (156 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit. (BAMF-IOM Juni 2013)

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. (AA 10.6.2013)

Humanitäre Lage von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung in der Russischen Föderation

In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen: - die Altersrente - die Ruhestandsrente (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete) - die Sozialrente - die Hinterbliebenenrente - Invalidenrente (BAMF-IOM Juni 2013)

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o.g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren.

Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat. (BAMF-IOM Juni 2013) Die problematische Situation der Rentner hat sich in der jüngeren Vergangenheit nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012). (AA 10.6.2013)

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in die Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Im Jahr 2005 wurden die Personengruppen benannt, die einen Anspruch auf staatliche soziale Unterstützung haben. Es wurde ein so genanntes "soziales Paket" für die medizinische Versorgung, Sanatoriumsaufenthalte und die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Zuge dieser Maßnahmen aufgelegt. Besonderer Wert wird auf eine effiziente Zusammenarbeit zwischen sozialen Organisationen, Vertretern der Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen gelegt, die bedürftigen Bevölkerungsgruppen Unterstützung zukommen lassen sollen. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: - Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges - Invaliden und Veteranen militärischer Operationen - Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades - Kinder mit Behinderung - Arbeitsveteranen - Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) - Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung - Opfer politischer Repressionen - Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (BAMF-IOM Juni 2013)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: - ärztlich verschriebene Medikamente - Sanatoriumsaufenthalt - Ausgaben im Nahverkehr (städtischer Schienenverkehr; Fahrten zur Behandlungsstätte) (BAMF-IOM Juni 2013)

Es gibt ein System von speziellen staatlichen Einrichtungen für ältere Menschen und Behinderte (Erwachsene und Kinder), innerhalb dessen sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung gibt es für Erwachsene und für Kinder. Es gibt außerdem ein Netzwerk sozialer Einrichtungen, die gefährdete Familien und Kinder unterstützen. (BAMF-IOM Juni 2013) Zurzeit gibt es in der Russischen Föderation mehr als 240.000 ältere, schwerstkranke und behinderte Menschen in 1400 sozialen Einrichtungen verschiedener Art. Darüber unterstützen Sozialarbeiter einzelne Personen in ihren Haushalten, zumeist in den Städten. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Invalidenrente setzt sich zusammen aus einer Basiskomponente und einer Versicherungskomponente. Die Versicherungskomponente ist abhängig vom jeweiligen Alter und Einkommen bis zum Jahr 2002 (d.h. von der Summe der gezahlten Rentenbeiträge). Die feste Basiskomponente richtet sich nach dem Grad der Behinderung (I, II oder III). Seit dem 1. Januar 2010 liegt der Basisbetrag der Invalidenrente bei: - Gruppe I - RUB 5124 (163 USD) - Gruppe II - RUB 2562 (82 USD) - Gruppe III - RUB 1281 (41 USD) Leistungen für Arbeitslose, die sich um ein behindertes Kind, einen Invaliden I. Grades oder ältere Menschen kümmern, betragen etwa RUB 1200 (ca. 38 USD). Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Das nationale Projekt "Bildung" schließt auch die Entwicklung eines Fernlehrprogrammes für behinderte Kinder mit ein. (BAMF-IOM Juni 2013)

Humanitäre Lage von Frauen und Müttern in der Russischen Föderation

Schwangerschaftsgeld: Vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 319) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können. (BAMF-IOM Juni 2013)

Anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege gibt es in der Russischen Föderation ein Geburtengeld. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-. (ÖB Moskau, 10.5.2013)

Mutterschafts-Kapital: Die Kosten für den Kin Laut einem am 01. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (in 2013 liegt diese bei RUB 408960 [USD 13065]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 01. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden. (BAMF-IOM Juni 2013)

Kindergeld: Diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 13.087 (USD 418) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Seit 2012 beträgt das monatliche Kindergeld für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2326 RUB (ca. USD 74) und 4.651 RUB (ca. USD 148) für weitere Kinder. Für arbeitslose Frauen beträgt das monatliche Kindergeld während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind 2.453 RUB (78 USD) und 4.907 RUB (156 USD) für weitere Kinder. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit einem Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Dieses Geld wird au das Konto eines Elternteils überweisen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1.500 RUB (USD 48), die Höhe schwankt je nach Wohnort. (BAMF-IOM Juni 2013)

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter. So sieht z.B. das Moskauer Programm abgesehen von den oben erwähnten Hilfen zusätzliche städtische Zahlungen vor, die auf die individuelle Sozialkarte überwiesen werden (monatliche Kompensation der Lebensmittelausgaben in Höhe von RUB 3.200 (USD 102) für Kinder bis 3 Jahre und RUB 1.600 (51 USD) für Kinder bis 16 Jahre. Alleinstehende Mütter erhalten außerdem Preisnachlässe für viele Waren, Konsumgüter und pharmazeutische Erzeugnisse, sowie materielle Hilfe in Naturalien. Zusammen mit der Sozialkarte bekommt man eine Auflistung von Geschäften, Apotheken und Dienstleistungsunternehmen, die Preisnachlässe gewähren. Gemäß den Rechtsnormen föderaler und kommunaler Gesetzgebung haben alleinstehende Mütter (und Väter) ein Vorrecht auf eine Wohnungszuteilung aus den kommunalen Wohnungsbeständen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen). Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten. Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten. (ÖB Moskau, 10.5.2013)

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle. (ÖB Moskau, 10.5.2013)

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an: - Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind (darunter auch Minderjährige) - Frauen, die Angehörige verloren haben - Frauen, die behinderte Kinder haben - Frauen, die selbst behindert sind - Frauen, die schwanger und minderjährig oder allein stehend sind - Frauen mit Kindern aus nicht vollständigen Familien - Frauen, die sich im Konflikt mit ihrer Familie befinden - Frauen, die sich im Schwangerschafts- oder Kinderbetreuungsurlaub befinden (BAMF-IOM Juni 2013)

Echtheit der Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.2013; vgl. auch IRB 15.11.2013)

Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.2013)

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht auf Grund des vorgelegten, unbedenklichen Führerscheins der Russischen Föderation fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörig ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Angaben zur Ehe in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Scheidungsurteil. Dass sie zu keinem ihrer Ehemänner noch Kontakt hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass die in der Russischen Föderation nach muslimischem Ritus geschlossene Ehe noch aufrecht wäre, kann auf Grund der diesbezüglich divergierenden Aussagen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. In der polizeilichen Erstbefragung gab sie zunächst an, sie habe eine Zwangsehe nach moslemischem Recht eingehen müssen, sei aber ledig. Sie sei 2010-2011 verheiratet gewesen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zunächst an, die Ehe sei zwar arrangiert gewesen, sie sei aber mit der Eheschließung einverstanden gewesen; sie habe von 2010 bis 2011 gedauert. Man habe das mit der Zwangsehe wohl falsch verstanden, weil sie nicht fernsehen und Bücher lesen habe dürfen. Sie sei geschieden und habe keine Kinder. Danach gab sie an, dass ihre Eltern sie 2011 zu sich geholt hätten, dass ihr Ex-Mann aber danach zu ihnen gekommen sei und gesagt habe, dass er sie nicht gehen lasse und sie zurückbekommen werde. Die Talaq-Scheidung sei nicht gültig, weil er sie nicht vor Zeugen wiederholt habe. Er habe zwar gesagt, dass er sie gehen lasse, aber nicht vor Zeugen. In der Beschwerde spricht sie ebenfalls davon, dass sie mit einem Tschetschenen "verheiratet gewesen" sei. In der mündlichen Verhandlung hingegen gab sie an, sie sei nicht geschieden gewesen, aber ihr Mann sei immer wieder gekommen um sie zu beleidigen. Sie hätten sich 2011 getrennt. Er habe gesagt, dass sie immer noch seine Frau sei, aber sie wisse nicht, ob er das immer noch behaupte. Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann nicht festgestellt werden, dass die Ehe mit ihrem ersten Gatten noch aufrecht ist.

Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung. Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Die Angaben betreffend den Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, der Polizei und in der mündlichen Verhandlung.

Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden. Demnach leidet die Beschwerdeführerin an Eisenmangel und einer - allerdings nicht behandlungsbedürftigen - Schilddrüsenerkrankung; halbjährliche Kontrollen werden angeraten. Sie ist leichtgradig depressiv mit somatischem Syndrom, weswegen sie derzeit nicht behandelt wird, allerdings wäre eine medikamentöse Einstellung und Psychotherapie empfehlenswert. Bei den Kopfschmerzen handelt es sich um Spannungskopfschmerz oder cervicokognen Kopfschmerz. Sie nimmt Schmerzmittel (Seractil, Voltaren und Novalgin) gegen die Kopfschmerzen und Eisenkapseln. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Behandlung bedürfte, die im Herkunftsstaat nicht erhältlich wäre.

Laut Gutachten ist die Beschwerdeführerin arbeitsfähig.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die protokollierten Angaben in den vorherigen Einvernahmen, insbesondere auch der Erstbefragung, nicht gemacht zu haben, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die behauptete Mangelhaftigkeit der Niederschrift nicht greifen kann, wenn die Niederschrift Wort für Wort rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift bestätigte (vgl. dazu auch VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879).

Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt Erinnerungslücken relevierte, ist auf das Gutachten zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin betreffend die Ereignisse 2013 erinnerungs- und wiedergabefähig ist.

Die Beschwerdeführerin behauptet im Wesentlichen, von ihrem Vergewaltiger und Entführer einerseits und ihrem tschetschenischen Ex-Mann andererseits verfolgt zu werden.

Die geschilderte Vergewaltigung und Entführung ist allerdings unglaubwürdig.

Widersprüchlich ist zunächst, wie die Beschwerdeführerin entführt worden sei: In der Erstbefragung gab sie zunächst an, drei uniformierte, schwarz gekleidete und bewaffnete Männer seien zur Haltestelle gekommen und hätten sie angesprochen. Sie hätten ihr gesagt, dass sie sie zu "XXXX" bringen würden und hätten sie mit Gewalt in den PKW gezerrt. Vor dem Bundesamt gab sie hingegen zunächst an, dass ein Wagen zur Haltestelle gekommen sei und die Männer ihr gesagt hätten, dass sie sie sprechen wollten und sie eingeladen hätten, mitzufahren; als sie sich geweigert habe, seien zwei Männer ausgestiegen und hätten sie in das Auto gesetzt. Später in der Befragung gab sie an, dass zunächst zwei Personen ausgestiegen seien und dann mit ihr gesprochen hätten, als sie sich geweigert habe, habe einer von denen sie ins Auto gesetzt. In der mündlichen Verhandlung gab sie zunächst an, ein Auto mit zwei Männern sei bei der Haltestelle stehen geblieben und die Männer hätten ihr angeboten mitzufahren, aber sie habe abgelehnt, da habe sie einer von ihnen bei der Hand genommen und ins Auto gezogen. Später in der Verhandlung gab sie wiederum an, es seien drei Männer gewesen, von denen zwei ausgestiegen seien und einer sie gepackt habe, sie hätten aber nur gesagt, dass sie mitfahren solle.

Widersprüchlich schildert sie weiters die Person des angeblichen Vergewaltigers: So gab sie vor der Polizei zunächst an, ein ihr unbekannter Tschetschene habe sie entführt und vergewaltigt. Zwei Tage später gab sie in der Erstbefragung an, die Entführer hätten ihr gesagt, sie würden sie zu "XXXX" bringen, dieser habe ihr gesagt, er sei "XXXX". Vor dem Bundesamt gab sie an, der Vergewaltiger habe sich mit "XXXX" vorgestellt, aber sie habe seinen Ausweis gesehen, demnach heiße "XXXX" "XXXX XXXX". In der hiergerichtlichen mündlichen Verhandlung hingegen gab sie an, XXXX XXXX bereits vor der Entführung gekannt zu haben: Er habe sie Anfang Jänner 2013 im Haus einer Bekannten vergewaltigt. Sie habe ihn wiedererkannt, als er nach der Entführung das Zimmer betreten habe. Es gibt keinen Grund, der die Beschwerdeführerin daran gehindert hätte, dieses Vorbringen bereits früher im Verfahren, zB vor dem Bundesamt, wo sie ausschließlich in Anwesenheit von Frauen befragt wurde, zu erstatten. Dass sie geglaubt habe, es gehe nur um die Entführung, erklärt das vor dem Hintergrund der durch das Bundesamt erteilten Belehrungen nicht.

Widersprüchlich ist auch die Tätigkeit von XXXX alias XXXX: In der Erstbefragung gab sie an, dass sich in dem Haus, in dem sie angehalten worden sei, im Erdgeschoss eine Wache befunden habe und XXXX sei vermutlich der Chef der Sicherheitsdienststelle gewesen. Er habe ihr auch gesagt, dass er mehrere Geschäfte in Russland und Tschetschenien habe, dabei handle es sich um Autohäuser. Vor dem Bundesamt gab sie an, er habe ihr gesagt, dass er im Autobusiness sei und Autohäuser in Russland und Tschetschenien habe, aber hauptsächlich in Moskau lebe. Im Zuge der Vorlage der Artikel gab die Beschwerdeführerin an, XXXX habe ihr gesagt, er sei nur selten in Grosny.

Vor dem Hintergrund dieser Angaben steht für das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin versuchte, ihre Fluchtgeschichte rund um den in den Medien gut dokumentierten XXXX-Clan zu konstruieren, der in XXXX, das zwischen dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, XXXX, und Tschetschenien liegt, domiziliert ist, zu konstruieren, aber die Angehörigen des XXXX des Clans vermengte, wobei der bei der Kriminalpolizei in Grosny tätige XXXX XXXX ein Verwandter des gleichnamigen Clan-Oberhaupts XXXX (auch XXXX genannt) XXXX ist, der das Familiengeschäft kontrolliert, seit sich sein Bruder XXXX nach Moskau zurückgezogen hat.

Ebenso widersprüchlich schildert die Beschwerdeführerin die Gewalt, die ihr in dieser Zeit angetan worden sei: In der polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, "XXXX" habe sie gegen ihren Willen festgehalten und laufend geschlagen. Sie habe mit ihm Sex haben müssen, er habe sie geschlagen, wenn sie sich geweigert habe. Vor dem Bundesamt gab sie an, XXXX sei fast jeden Tag zu ihr gekommen, manchmal auch mehrfach. Geschlagen habe er sie aber erst am letzten Tag, als sie gedroht habe, zur Polizei zu gehen, zuvor habe er sie nicht geschlagen. Auf den Vorhalt, sie habe gesagt, sie sei geschlagen worden, wenn sie sich geweigert habe, mit ihm zu schlafen, gab sie an, dass sei nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zu weigern, weil er sie nicht gefragt sondern einfach vergewaltigt habe. In der mündlichen Verhandlung gab sie hingegen an, er sei jeden Tag zu ihr gekommen; er habe sie außer am letzten Tag nicht geschlagen aber sie aufs Bett geworfen.

Widersprüchlich schildert die Beschwerdeführerin auch das Haus, in dem sie angehalten worden sei: Vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, Dusche und Toilette seien im Schlafzimmer gewesen, in der Beschwerde, die Toilette sei vom Gang aus zu betreten gewesen und das Badezimmer habe sich nicht wie von der Behörde eingezeichnet im Schlafzimmer sondern daneben befunden, unter der Treppe - damit ist - abgesehen von der Tatsache, dass nicht die belangte Behörde, sondern die Beschwerdeführerin selbst die Skizze erstellte, widersprüchlich, ob sich das Bad im Erdgeschoss oder im ersten Stock befand. Da die Beschwerdeführerin Grund- und Aufriss vermengt, sind die angefertigten Skizzen nicht verwertbar: So besteht das Erdgeschoss laut der Skizze beim Bundesamt nur aus zwei Zimmern, Küche und Wohnzimmer, laut der hg. angefertigten Skizze aus vier Zimmern, von denen zwei der Beschwerdeführerin unbekannt sind. Der erste Stock besteht jeweils aus vier Zimmern, wovon laut der Skizze beim Bundesamt der Beschwerdeführerin ein Zimmer unbekannt ist, daneben gibt es Schlaf- und Wohnzimmer sowie eine Küche, in der hg. angefertigten Skizze kennt die Beschwerdeführerin nur das Schlafzimmer. Entgegen aller Skizzen gab sie in der Verhandlung an, es habe keine Aussentreppe, nur eine Treppe im Haus gegeben. Die Küche sei im Erdgeschoss gewesen. In der Küche zeichnete die Beschwerdeführerin ein Fenster ein.

Auch die Tätigkeit des Wachmanns schilderte die Beschwerdeführerin widersprüchlich: Während sie vor dem Bundesamt angab, er habe immer ferngesehen, gab sie in der hg. Verhandlung an, sie wisse nicht, ob er ferngesehen habe, er habe mit dem Handy gespielt.

Es ist schließlich völlig unplausibel, dass die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gehabt hätte, das Haus zu verlassen. Abgesehen von dem einen Wachmann, der aber nie abgelöst wurde und sie somit nicht rund um die Uhr bewachen konnte, war niemand im Haus. Sie war auch nicht im Schlafzimmer eingesperrt, sondern konnte sich frei im Haus bewegen. Die beiden anderen Sicherheitsmaßnahmen waren, dass die Haustür zugesperrt war, wobei aber der Schlüssel innen an der Tür steckte, und dass das Hoftor abgesperrt war, wobei aber der das Grundstück umgebende Zaun nur kniehoch war. Es ist daher völlig unplausibel, dass die Beschwerdeführerin über eine Woche mehrfache Vergewaltigungen erduldet durch einen Mann, der sie (je nach Schilderung) bereits zuvor vergewaltigt hatte, und erst auf Grund eines Schlages beschloss, das Haus zu verlassen, in dem Moment aber daran dachte, ihre Jacke und ihre Handtasche mitzunehmen. Zudem ist nichts ersichtlich, was sie daran gehindert hätte, durch das ebenerdige Küchenfenster zu flüchten.

Weiters ist unplausibel, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie sei am Weg von der Arbeit nach Hause zu ihren Eltern, wo sie gelebt habe, entführt worden, ihre Eltern hätten aber fast zwei Wochen lang keine Vermisstenmeldung abgegeben, obwohl sie nicht gewusst hätten, wo sich ihre Tochter befunden habe.

Weiters ist unplausibel, dass die Beschwerdeführerin auch nicht ungefähr angeben kann, wo sich das Haus, in dem sie festgehalten wurde, befindet: Auch wenn sie während der Entführung nicht gesehen haben sollte, wohin das Auto gefahren sei, ist doch anzunehmen, dass sie, als sie per Autostopp von dort weg zu ihrer Tante fuhr (Variante: die ganze Nacht lang zu Fuß zu ihrer Tante lief), nicht wahrgenommen haben soll, wo sie sich befand.

Schließlich gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt an, sie fürchte wegen XXXX um ihre Eltern, in der psychiatrischen Begutachtung hingegen gab sie an, sie habe Angst vor ihren Eltern, insbesondere ihrem Vater, weshalb sie zu ihrer Tante gelaufen sei. In der hg. mündlichen Verhandlung wiederum gibt sie an, sie habe nur Angst vor der Reaktion ihrer Eltern gehabt und gefürchtet, XXXX würde sie zu Hause finden. Ihr Vater habe ihr auf Anruf ihrer Tante hin Geld und Dokumente gebracht, damit sie ausreisen habe können. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Entführung und Vergewaltigung kann auf Grund dieser Angaben nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrer Familie hatte oder im Falle der Rückkehr haben würde.

Glaubwürdig ist, dass beide Ex-Männer die Beschwerdeführerin während der Ehe misshandelten. Dabei ist signifikant, dass die Beschwerdeführerin die Entführung und Vergewaltigung zunächst - wie auch das Bundesamt bemerkte - emotionslos schilderte und Emotionen erst zeigte, als das Gespräch auf ihre erste Ehe kam. Danach blieb die Stimmungslage der Beschwerdeführerin für den Rest der Befragung gedrückt. Dieser Eindruck entspricht auch dem psychiatrischen Gutachten, wonach sie eine Traumatisierung im Rahmen eines Ehekonfliktes geschildert habe und Nachhallerinnerungen nur betreffend die Misshandlung, die zur Trennung von ihrem Ex-Mann geführt habe, bestünden.

Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der erste Ex-Mann sie verfolgte, nachdem sie zu ihren Eltern zurückkehrte: So gab sie vor dem Bundesamt zunächst an, ihr Ex-Mann sei zu ihnen gekommen, nachdem ihre Eltern sie abgeholt hätten, und habe gemeint, dass er sie nicht gehen lasse und sie sicher zu ihm zurückkehren werde. Später in derselben Einvernahme gab sie an, er sei zu ihrem Haus gekommen, habe ihr den Weg versperrt und gesagt, dass sie zurückkommen solle. Das sei 2012 gewesen. Auf den Vorhalt, dass sie sich bereits 2011 getrennt hätten, gab die Beschwerdeführerin an, das sei auch 2011 der Fall gewesen. Er sei gegangen, wenn sie angefangen habe zu schreien oder zu weinen. An die Behörden habe sie sich nicht gewendet, weil sich das nicht gehöre. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, er sei nie zu ihnen nach Hause gekommen, weil es für einen Mann nicht üblich sei, die Schwiegereltern zu besuchen. Er habe ihr im Hausflur oder vor dem Hauseingang aufgelauert, habe ihr gesagt, dass er sie töten werde, wenn er sie mit einem anderen Mann sehen würde, sei aber gegangen, wenn sie ihn darum gebeten habe. Das habe sich immer wiederholt. Eine Verfolgung in asylrelevanter Intensität durch den Ex-Mann kann vor dem Hintergrund, dass sie selbst nur verbale Belästigungen vorbrachte und ihr Gatte ihrem Vorbringen nach immer ging, wenn sie ihn darum bat bzw. wenn sie schrie oder weinte, nicht gefunden werden. Unplausibel ist überdies - vom Widerspruch, ob diese Verfolgung 2012 oder 2011 begann, abgesehen -, dass die Beschwerdeführerin angibt, ihr Mann habe sie nie vor oder bei der Arbeit belästigt, obwohl er ihr immer verboten habe, arbeiten zu gehen, aber im Hausflur, während sie gleichzeitig angibt, es sei unüblich, dass ein Mann zu den Schwiegereltern gehe, wenn es nicht einen Anlass wie einen Feiertag gebe, weshalb er nie in ihrer Wohnung gewesen sei. In dieses Bild fügt sich auch, dass ihr ihre Eltern, mit denen sie regelmäßig Kontakt hat, nicht mitteilten, den Ex-Mann im Umfeld ihrer Wohnung gesehen zu haben, wo er doch nicht wissen konnte, dass die Beschwerdeführerin ausgereist ist. Jedenfalls kann auf Grund dieser Angaben nicht festgestellt werden, dass ihr im Falle der Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann droht.

Auch die Angaben zu ihrer Ausreise erschüttern die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin: So gab sie in der fremdenpolizeilichen Einvernahme an, das Fluchtfahrzeug sei dunkel gewesen, in der polizeilichen Einvernahme zwei Tage später hingegen, es sei silbern gewesen. Sie gab sowohl vor der Fremdenpolizei als auch in der Erstbefragung an, dass sie die Fahrtroute nicht wisse, obwohl sie im Fahrgastraum des PKW saß, sie glaube, sie seien über die Slowakei gekommen. In der Erstbefragung machte sie aber detaillierte Angaben zum Grenzübertritt; es ist unglaubwürdig, dass die gebildete Beschwerdeführerin dabei nicht erkannt haben will, um welche Grenze es sich handelte. In der fremdenpolizeilichen Einvernahme gab sie an, sie habe den Inlandsreisepass in der Zwischenzeit verloren, in der polizeilichen Einvernahme, der Inlandsreisepass sei auf der Bahnfahrt von Moskau nach Kiew verloren gegangen oder gestohlen worden, gleichzeitig gab sie an, sie sie mit ihrem russischen Inlandsreisepass legal in die Ukraine eingereist, vor dem Bundeamt sagte sie, der Inlandsreisepass sei ihr aus der Tasche gestohlen worden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin über den Inlandsreisepass verfügt, diesen aber nicht vorlegt. Zudem gab sie in der fremdenpolizeilichen Einvernahme an, sie sei mit der Auswertung ihres Mobiltelefons einverstanden, weil sie die SIM-Karte bereits zerstört habe.

Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insb. in der Republik Tschetschenien gründen sich auf folgende Quellen:

AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25

AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013

ACCORD 12.8.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010

ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014

AI 23.5.2013 Amnesty International, Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.2013

AJ Oktober 2013 Clasen, Hinter den Bergen - Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich, Amnesty Journal Oktober 2013,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff am 17.4.2014

AMICA AMICA e.V., Zur Situation der Frauen in Tschetschenien, http://www.amica-ev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien, ohne Datum, Zugriff am 25.4.2014

Anfragebeantwortung 10.3.2014 BFA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit, 10.3.2014

BAMF 2.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 2.9.2013

BAMF 16.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.2013

BAMF 30.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 20.9.2013

BAMF 13.1.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 13.1.2014

BAMF 17.2.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 17.2.2014

BAMF 7.4.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 7.4.2014

BAMF-IOM Juni 2013 Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013

Bericht 2011 Staatendokumentation, Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23

Die Presse, 30.6.2012 Sommerbauer, Heimkehr nach Tschetschenien - ins Gefängnis, Die Presse, 30.6.2012, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1261212/print.do#, Zugriff am 8.5.2014

Die Presse 8.4.2014 Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/print.do, Zugriff am 2.5.2014

DIS Oktober 2011 Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation, Oktober 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, Zugriff am 8.5.2014

DIS August 2012 Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff am 8.5.2014

GEO 2006 = GEO Themenlexikon, Band 3, 226, 1226

Heller, 6.1.2014 Heller, Nordkaukasus, Bundeszentrale für politische Bildung, 6.1.2014,

http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus, Zugriff am 25.4.2014

HRW Jänner 2014 Human Rights Watch, Russia Country Summary, January 2014

ICG 19.10.2012 International Crisis Group, The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, Europe Report N°220 - 19 October 2012

IOM, Unterstützung IOM, Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien,

http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/reintegrationsunterstuetzung/laufende-projekte/545-unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien, Zugriff am 8.5.2014

IRB 15.11.2013 Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:

Availability of fraudulent documents, 15.11.2013

IRB 15.11.2013 Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:

Domestic Violence; recourse and protection available to victims of domestic violence; support services and availability of shelters (2010-2013), 15.11.2013

JF 4.10.2013 Jamestown Foundation, Chechnya's Exclusion from Military Conscription Shows Moscow's Weak Hold over Region; Eurasia Daily Monitor Vol. 10, Iss. 177, 4.10.2014

JF 31.10.2013 Jamestown Foundation, New Russian Legislation Codifies Collective Punishment; Eurasia Daily Monitor Vol. 10 Iss. 195, 31.10.2013

JF 4.12.2013 Jamestown Foundation, North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes, Eurasia Daily Monitor Volume, Vol. 10 Iss. 217, 4.12.2013

JF 6.12.2013 Jamestown Foundation, Officers of Elite Russian Forces Train Chechens; Eurasia Daily Monitor, Vol. 10, Iss. 219, 6.12.2013

JF 31.1.2014 Jamestown Foundation, Authorities in Chechnya Seek to Uproot Some Islamic Teachings; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 20, 31.1.2014

JF 24.3.2014 Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014

JF 3.4.2014 Jamestown Foundation, Security Forces and Police in North Caucasus Systematically Violate Human Rights, Eurasia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 63, 3.4.2014

JF 10.4.2014 Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014

JF 18.4.2014 Jamestown Foundation, Victory Over North Caucasus Insurgency Remains Elusive for Moscow; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 74, 18.4.2014

JF 23.4.2014 Jamestown Foundation, Russian Military Says Will Lift Restrictions on Drafting North Caucasians; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 23.4.2014

JF 6.7.2012 Jamestown Foundation, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, Eurasia Daily Monitor Vol 9, Iss. 128, 6.7.2012

JF 7.3.2014 Jamestown Foundation, Russian Orthodox Church Becomes Kremlin Tool for Retaining Control Over North Caucasus Muslims; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss.44, 7.3.2014

Lammich, 11.10.2010 Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010

Landinfo 26.10.2012 Temanotat Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff am 24.10.2013

ÖB Moskau, 10.5.2013 Österreichische Botschaft Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch staatliche Behörden und Arbeitsmöglichkeiten, 10.5.2013

ÖB Moskau September 2013 Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, September 2013

OSW 26.3.2014 Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014

RFE/RL 17.5.2012 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Leader Sacks Cabinet, 17.5.2012

RFE/RL 24.1.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Most-Wanted Militants Reported Killed In Chechnya, 24.1.2013

RFE/RL 7.3.3013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Russia Says Chechen Rebel Leader Killed, 7.3.2013

RFE/RL 14.3.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Leader "Not Against Unblocking YouTube", 14.3.2013

RFE/RL 30.6.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Two Russian Police Officers Killed in Chechnya, 30.6.2013

RFE/RL 8.7.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, North Caucasus Insurgency Commander Reported Killed In Chechnya, 8.7.2013

RFE/RL 16.9.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Suicide Car Bomb Kills Three in Chechnya, 6.9.2013

RFE/RL 13.12.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Deputy Minister Threatens Execution for Militant Suspects, 13.12.2013

Rüdisser 2012 Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds (2012)

SFH 22.4.2013 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, 22.4.2013

Staatendokumentation 12.10.2010 Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16

Staatendokumentation 20.4.2011 Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 12.10.2010

SWP 26.4.2013 Halbach, Nach den Anschlägen von Boston: Zur Rolle des Terrorismus im Nordkaukasus, SWP-Aktuell, 26.4.2013

SWP April 2013 Halbach, Muslime in der Russischen Föderation - Wie gefestigt ist die "Vielvölkerzivilisation" Russland? SWP-Aktuell, April 2013

UKFCO 10.4.2014 UK Foreign and Commonwealth Office, Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Russia, 10.4.2014

USDOS 27.2.2014 United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2013, Russia, 27.2.2014

VB Oktober 2013 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013

VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014

Ob es Schutz bei Häuslicher Gewalt gibt, kann bereits auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens dahinstehen. Die Beschwerdeführerin hatte keine Probleme mit ihren Eltern und hat keinen Kontakt zu ihren Ex-Ehemännern. Sie ist aktuell weder verheiratet noch in einer Lebenspartnerschaft.

Ob es Schutz gegen Personen, die dem organisierten Verbrechen angehören, gibt, kann ebenfalls auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens dahinstehen.

Den Berichten von UNICEF betreffend die von UNICEF in Tschetschenien betriebenen psychosozialen Zentren trat die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht entgegen.

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht des Auswärtigen Amtes vom August 2014 ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin keine maßgebliche Änderung der Lage in Tschetschenien, er deckt sich mit dem den Länderfeststellungen zugrunde liegenden Bericht; die Steigerung bei den Opfern von Angriffen von Skinheads um jeweils zwei Opfer im Vergleich der Zeiträume 2012 und 2013 stellt keine maßgebliche Änderung dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Die von der Beschwerdeführerin relevierten Fluchtgründe und Gründe für eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sind unglaubwürdig. Auch auf Grund der Länderberichte oder sonst amtswegig ist kein Grund für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ersichtlich.

Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation auch in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wird aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen für unglaubwürdig erachtet und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt (siehe Punkt 3.3.1.).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:

Die arbeitsfähige, gebildete Beschwerdeführerin kann - wie auch vor ihrer Ausreise - ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern. Sie kann dies zB in der Republik Tschetschenien tun, wo sie 2010-2013 gelebt und nach der Trennung von ihrem Ex-Mann gearbeitet hat, oder im Gebiet XXXX, wo sie 1995-2010 lebte. Dass sie als Tschetschenin in XXXX keine Arbeit oder Wohnung finden würde, ist vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihre Familie habe in XXXX in verschiedenen Mietwohnungen gelebt, bis sie eine Eigentumswohnung erworben hätten, ihre Mutter sei Köchin gewesen, ihr Vater Taxifahrer, zudem habe ihre Mutter ein Geschäft betrieben, sie habe ihrer Mutter geholfen, und den Länderberichten, dass sich die Lage der Tschetschenen in der Russischen Föderation seit 2010 jedenfalls nicht verschlechterte, nicht zu befürchten.

Eine Verfolgung als westlich orientierte Frau hat die Beschwerdeführerin jedenfalls in XXXX, wo sie den Großteil ihres Lebens verbrachte, nicht zu befürchten. Dass sie keinen Anschluss finden würde, ergibt sich so nicht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und entspricht auch nicht den Länderberichten, wonach es eine starke tschetschenische Diaspora in allen größeren Städten in der russischen Föderation gibt. Dass die Beschwerdeführerin dort Aggressionen seitens der Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt war, konnte nicht festgestellt werden, da sie in der mündlichen Verhandlung danach befragt nur angab, man habe sie beleidigt und gesagt, sie solle nach Tschetschenien fahren.

Die Beschwerdeführerin leidet - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - an keinen schwerwiegenden psychischen und physischen Krankheiten und nimmt keine Behandlung in Anspruch, die im Herkunftsstaat nicht verfügbar wäre.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann daher nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis ist daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

3.4. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

3.4.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.4.4. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.4.1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht äßig in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben eingreifen:

Die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Mann sind geschieden und haben keinen Kontakt mehr zueinander; der Ehe entstammen keine Kinder. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über keine Verwandten im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingreifen.

3.4.4.2. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben eingreifen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführerin, der sich erst seit Februar 2013 - sohin seit zwei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um schützenswertes Privatleben in Österreich zu entwickeln.

Selbst für den Fall, dass man vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens ausginge, wäre ein Eingriff in dieses verhältnismäßig:

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführerin verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit zwei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Die Beschwerdeführerin verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hat, die Landessprachen russisch und tschetschenisch spricht, den Großteil ihrer Schulbildung absolvierte, im Arbeitsleben eingebunden war und wo alle ihre Verwandten leben, mit denen sie vor der Ausreise zum Teil in Hausgemeinschaft lebte. Es besteht auch weiterhin Kontakt zum Herkunftsstaat.

Im Gegensatz dazu ist die Beschwerdeführerin in Österreich nur schwach integriert: Sie besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, hat aber sonst keinerlei Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Sie leistet keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Sie hat während der Zeit, in der sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, Freunde gefunden, verfügt aber über keine intensive Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits in auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen und auf Grund der Länderberichte zu fällen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

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