BVwG W175 1434899-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.1434899.1.00
Spruch
W175 1434899-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2012, Zahl:
12 13.215-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.04.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 22.09.2012 nach laut eigenen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Innsbruck, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I
Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 23.09.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 04.03.2013 fand vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Innsbruck, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 23.09.2012 gab der BF in der Sprache Farsi befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig, seine Familie (Vater, Mutter, vier Geschwister) habe Afghanistan verlassen, ihr Aufenthalt sei ihm unbekannt. Er spreche Dari und Farsi und ein wenig Paschtu und Englisch und habe von 2000 bis 2011 die Schule besucht. Einer Beschäftigung sei er bisher nicht nachgegangen.
Der BF habe vor etwa 38 Tagen gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sei schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Von seiner Familie sei er vor zwei Tagen getrennt worden.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater im Innenministerium beschäftigt sei und gegen Drogenhandel und -anbau gekämpft habe. Im Jahr zuvor sei der BF von einem der Leute, die der Vater einmal verhaftet habe, entführt worden. Der Vater habe Lösegeld bezahlen müssen und einen Komplizen des Mannes freilassen. In diesem Jahr wären sie telefonisch bedroht worden, man habe ihnen gesagt, dass man sie töten werde. Deshalb sei die Familie geflüchtet.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.2. In der Einvernahme am 04.03.2013 vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.
Er legte Kopien seiner Tazkira, von Kursbestätigungen, polizeilichen Ermittlungen und Fotos seines Vaters sowie eigene Unterlagen über Deutschkurse vor. Originaldokumente habe er keine.
Der BF sei in der afghanischen Provinz Wardak geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei Polizeioffizier gewesen, er habe gut verdient und sie hätten viele Grundstücke gehabt. Sie wären eine durchschnittliche Familie gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF (zusammengefasst) an, dass sein Vater als Polizeioffizier im Dienst des Innenministeriums, Abteilung Drogenbekämpfung, für die amtierende Regierung gearbeitet habe. Vor den Taliban habe er in verschiedenen Provinzen als Polizeioffizier gearbeitet. Während der Talibanherrschaft habe er nicht gearbeitet. Er habe viele Kriminelle, Drogenhändler und Kinderschänder, verhaftet. Viele von diesen Leuten wären später durch Bestechung oder aufgrund von Beziehungen wieder freigekommen.
2011 hätte der Vater am Handy oder am Festnetz verschiedene Drohungen bekommen. Wenn der BF am Festnetz abgenommen habe, habe man den Vater als Verbrecher, Tyrann und Verräter beschuldigt und die ganze Familie beschimpft.
Am 17. oder 19.09.2011 sei der BF allein unterwegs gewesen. Er habe bemerkt, dass ihn ein rotes Auto verfolgt habe. Das Auto habe angehalten, vier vermummte Männer wären ausgestiegen, hätten ihn geschlagen und ihn ins Auto gezerrt, wo man ihn mit einem Mittel betäubt habe. Er sei in einem ihm unbekannten Haus zu sich gekommen. Am nächsten Tag habe man ihn mit dem Vater kurz telefonieren lassen.
Der Vater habe Lösegeld bezahlt und der BF sei nach vier Tagen freigelassen worden. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht worden, man habe ihn aus dem Auto gelassen, der Vater habe schon auf ihn gewartet und ihn nach Hause gebracht. Danach sei der Vater einige Monate nicht arbeiten gegangen. Kurz vor der Ausreise, im Jahr 2011, habe der BF ein Gespräch zwischen den Eltern mitgehört. Der Vater habe der Mutter stolz erzählt, dass er einen Mann verhaftet habe, der alte Kunstgegenstände ins Ausland habe schmuggeln wollen.
2012 habe der Vater wieder telefonische Drohungen erhalten. Er sei traurig und unruhig gewesen, da die Leute offensichtlich etwas verlangt hätten, was der Vater nicht habe erfüllen können. Der Vater habe immer versucht, dass sie davon nichts mitbekämen, er habe gesagt, dass er unter diesen Umständen nicht arbeiten könne.
Seit dieser Zeit habe sich die Familie beobachtet gefühlt. Der Vater habe eine Wohnung in Kabul für die Familie gemietet, wovon diese Leute erfahren hätten. Sie wären deshalb nie nach Kabul gezogen. Der Vater habe erzählt, dass er einige Stunden nach Abschluss des Mietvertrages von den Männern angerufen worden sei.
Der Vater habe, als die Familie in Wardak unterwegs gewesen sei, einen Anruf von einem Nachbarn erhalten, der ihm erzählt habe, dass vier Männer auf dem Dach seines Hauses herumklettern würden. Der Vater habe dem Nachbarn gesagt, er solle nichts unternehmen, da die Familie nicht mehr dort wohnen würde. Da hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen.
Der BF wurde danach genauer zu seiner Freilassung befragt und gab an, dass man ihn in einem ihm unbekannten Garten aus dem Auto gelassen habe. Der Vater sei nach fünf Minuten gekommen und habe ihn mitgenommen und ihn dann in ein Krankenhaus zur Untersuchung gebracht. Der Vater habe über diesen Vorfall nicht mit ihm gesprochen. Danach habe er drei Monate nicht gearbeitet. Ob er versucht habe, aufgrund seiner Position nach den Leuten zu fahnden, wisse er nicht. Auf die Frage, ob Kollegen des Vaters ihn zu diesem Vorfall einvernommen hätten, gab der BF an, dass er nur mit dem Vater darüber gesprochen habe.
Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater nicht versucht habe, zu ermitteln, gab der BF an, dass er nicht wisse, ob der Vater Lösegeld bezahlt habe, er wisse nur, dass der Vater mit den Leuten verhandelt habe.
Auf die Frage, wo sie gewesen wären, als der Vater den Anruf des Nachbarn erhalten habe, gab der BF an, dass sie dabei gewesen wären, das Land zu verlassen, dass sie mit dem Schlepper unterwegs gewesen wären.
Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.09.2012, Zahl: 12 13.215-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei weder glaubhaft noch asylrelevant.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das BAA aus, dass das Vorbringen des BF keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde und daher nicht asylrelevant sei.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
3. Mit Schreiben vom 02.05.2013 brachte der BF durch seine Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der Vater des BF die Familie nicht habe belasten wollen, weshalb er ihnen nichts erzählt habe. Natürlich habe er auch im Innenministerium mit anderen über die Bedrohung gesprochen, auch mit dem Innenminister. Allerdings habe er zum Schluss den anderen Mitarbeitern nicht mehr vertraut. Andererseits führte der BF aus, dass er davon ausgehe, dass der Vater alles erdenkliche gegen die Bedrohungen unternommen habe. Nachdem er aber mit ihnen nie darüber gesprochen habe, sei dem BF nicht bekannt, was er konkret unternommen habe.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 14.05.2013 beim AsylGH ein.
5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
6. Mit Eingabe vom 06.03.2013 übermittelte der BF eine DVD (auf der sich laut Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 18.02.2015 nur die bereits vorgelegten Unterlagen befänden) sowie Deutschkursbestätigungen.
7. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 18.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Danach gab der BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
R: Sie haben angegeben, Sie kommen aus der Provinz Wardak? Können Sie mir sagen aus welchem Distrikt?
BF: Ja, aus Jalriz.
R: Lebt Ihre Familie noch dort?
BF: Nein, meine Familie wohnt nicht mehr dort. Ich bin mit meiner Familie gemeinsam weggegangen. Ich weiß nicht, wo sie sich derzeit befinden.
R: Wann haben Sie das letzte Mal zu Ihrer Familie Kontakt gehabt?
BF: Seit wir weggegangen sind, habe ich keinen Kontakt mehr. Wir sind gemeinsam weggegangen aus Afghanistan, wir waren eine Zeit lang zusammen. Die Schlepper haben dann die jungen Männer von den anderen Familienangehörigen getrennt. Ich bin von den anderen weggeschickt worden und bin dadurch von meiner Familie getrennt worden. Ich wollte, dass meine Familie zu mir kommt und dass wir zusammen leben. Ich bin deshalb auch zum Roten Kreuz in Imst in Tirol gegangen und wollte, dass sie meine Familie ausfindig machen. Diese sagten mir, dass es eine Zeit lang dauern wird, bis sie sie ausfindig gemacht haben.
R: Haben Sie sonst noch Verwandte in Wardak?
BF: Nein. Ich hatte einen Onkel väterlicherseits, weiß aber nicht, wo er sich befindet.
R: Schildern Sie mir warum Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: Mein Vater hat im Innenministerium gearbeitet. Er war in verschiedenen Abteilungen und in verschiedenen Provinzen in Afghanistan tätig. Mein Vater hat sehr gut gearbeitet und wurde im Jahr 2007 vom Innenministerium zum Studieren nach Amerika geschickt. Ich habe auch diesbezügliche Unterlagen bei mir. Mein Vater hat unter anderem für die Drogenabteilung und Aufklärung gearbeitet, z. B. als Kinder und Personen entführt wurden, und für diese Lösegeld verlangt wurden. Mein Vater hat viele Personen in solchen Zusammenhängen festgenommen und inhaftieren lassen. Diese Personen konnten durch ihre Bekanntschaften oder Bestechungen wieder frei kommen. Diese Leute haben dann Feindschaft mit unserer Familie und mit meinem Vater. Sie wussten genau was wir machten und sie waren über alles informiert.
Ich war im Jahr 2011 von der Schule auf dem Nachhauseweg. Als ich in der Nähe vonXXXX angekommen bin, habe ich gehört, dass ein Auto vorbei kommt, welches sehr schnell unterwegs war. Ich wollte nicht verletzt werden und ging zur Seite, damit das Auto vorbei fährt. Es war ein roter Kombi (Saracha). Dieser hielt bei mir an. Daraufhin bin ich geflüchtet. Ich habe Angst bekommen und beim Laufen knöchelte ich mit meinem Fuß um und bin hingefallen. Ich habe gesehen, dass vier vermummte Leute aus dem Auto gestiegen sind. Sie sind zu mir gekommen und haben mich geschlagen. Ich wurde verletzt, die Narben dieser Verletzungen trage ich heute noch, unterhalb meines rechten Auges und auf dem linken Arm. Ich war verletzt und hatte auch blaue Flecken im Gesicht bekommen, mir wurde schlecht. Sie haben mich danach ins Auto gesetzt. Zwei sind vorne gesessen und ich saß hinten zwischen den anderen zwei Personen. Ich habe um Hilfe geschrien. Der Mann, der neben dem Fahrer saß, nahm einen Schal und übergoss diesen mit einer Flüssigkeit und hat diesen vor meine Nase gehalten. Daraufhin bin ich ohnmächtig geworden und wusste nicht mehr, was weiter mit mir passiert ist.
Als ich dann wieder zu mir gekommen bin, habe ich gesehen, dass ich in einem Haus bin. Die Decke war aus Holz und der Raum war dunkel. Ich habe dann auch geschrien, ich wusste nicht wo ich mich befand. Nachdem ich geschrien habe, habe ich gesehen, dass jemand im Raum zu mir gekommen ist. Ich habe auch gemerkt, dass mein Fuß mit einer Kette und einem Schloss befestigt ist. Die eine Seite der Kette war an meinem Fuß befestigt, die andere Seite war an der Wand befestigt. Als ich geschrien habe und dieser Mann zu mir kam, sagte er mir, dass ich ruhig sein soll. Ich hatte Angst und bin ruhig geworden. Ich habe diesen Tag mit viel Angst dort verbracht. Am nächsten Tag kam dieser Mann mit zwei anderen Personen wieder. Diese Personen haben meinen Vater angerufen. Einer von ihnen hat eine Waffe der Marke Kalaschnikow an meine Schläfe gehalten, der andere hat das Handy an mein Ohr gehalten. Und sie forderten mich auf zu sprechen. Am Telefon habe ich die Stimme meines Vaters gehört. Ich habe "Hallo" gesagt. Mein Vater versuchte mich zu beruhigen. Er sagte mir, dass alles wieder gut wird. Danach ist das Gespräch abgebrochen worden und die Männer sind weggegangen. Als die Männer weggegangen sind, habe ich Hoffnung bekommen, weil ich die Stimme meines Vaters gehört habe und er mich beruhigt hat, dass alles wieder gut wird. Ich habe gehofft und gewartet, dass das auch so wird.
Die Tage sind so vergangen. Es war ein altes Haus, so eines in dem man nicht mehr leben konnte. Die Türen waren aus Holz, es war kein Strom dort, es wurde mit einer Kerze beleuchtet. In dem Raum in dem ich festgehalten war, bestanden die Wände unten aus Stein, darauf aus Lehmziegel. Der Fußboden bestand aus Erde. Nach vier Tagen kam in der Früh einer von diesen Männern und hat mich aus dem Raum geholt. Es ging mir sehr schlecht, weil ich kaum etwas gegessen habe. Das was sie mir zum Essen brachten, war nicht zum Essen.
Sie haben mich dann in ein Auto gesetzt, ich wusste nicht wo sie mich hinbringen würden. Ich weiß nicht, wie lange wir gefahren sind. Irgendwo hat er mich dann aus dem Auto geholt und ich musste aussteigen. Das Auto fuhr weg. Nach ca. fünf Minuten kam mein Vater, er holte mich mit einem Auto und wir sind nachhause gefahren. Als meine Mutter und meine Geschwister mich gesehen haben, haben sie sich sehr gefreut. Meiner Mutter ist es auch sehr schlecht gegangen, weil sie die ganzen Tage nichts gegessen hatte. Mein Vater wollte mich in eine Klinik bringen. Weil es aber noch sehr früh war, mussten wir warten, und später sind wir in die Klinik von Jalriz gefahren. Nachdem ich dort behandelt wurde, sind wir wieder nachhause gefahren. Ich habe mich auch sehr gefreut, dass ich freigekommen bin und wieder bei meiner Familie bin. Ich habe gehofft, dass alles wieder normal wird. Mein Vater hatte mich weiterhin beruhig. Ich war einerseits froh und andererseits traurig. Ich habe mich gefragt, warum das gerade mir passiert ist, wir haben niemanden etwas angetan.
Mein Vater ist einige Monate nicht arbeiten gegangen. Danach musste er wieder arbeiten gehen, weil es anders nicht möglich war. Mein Vater hat wieder mit der Arbeit begonnen, er hatte wieder das gemacht, was er vorher gemacht hatte. Er war wieder in der Drogenabteilung und in der Aufklärung tätig. Nach einiger Zeit haben wir wieder Anrufe bekommen. Durch diese Anrufe wurde mein Vater bedroht. Er hat diese aber nicht ernst genommen. Es kamen aber immer wieder solche Anrufe und die Drohungen häuften sich. Danach meinte mein Vater, dass es nicht so weitergehen kann, und dass wir nicht weiter in Jalriz leben können. Mein Vater wollte nicht, dass wir das Land verlassen. Er wollte seiner Tätigkeit weiterhin nachging. Weil es für uns in Jalriz gefährlich wurde, hatte er in Kabul ein Apartment für uns gemietet. Dieses Apartment hat mein Vater über einen Immobilienmakler gemietet. Bevor wir aber in dieses Appartement eingezogen waren, hat mein Vater einen Anruf bekommen. Die Leute haben gesagt, dass sie jetzt wissen, dass mein Vater dort ein Apartment gemietet hatte und wo sich dieses befindet. Diese Leute waren sehr gut informiert. Sie wussten sogar, was wir gerade in unserem Hof gemacht haben. Aus Angst konnten wir nicht nach Kabul ziehen, weil die Leute draufgekommen sind, wo wir hinziehen wollten. Einige Zeit später hat mein Vater die Entscheidung getroffen, dass wir unsere Heimat verlassen müssen.
R: Wann war Ihr Vater in den USA?
BF: Ich glaube im Jahr 2007.
R: Das ganze Jahr über?
BF: Für einige Monate. Er wollte noch einmal in die USA, aber durch die Probleme konnte er nicht mehr.
R: Auf den Fotos, die Sie uns vorgelegt haben, ist immer Ihr Vater zu sehen?
BF: Ja.
R: Woher haben Sie diese Unterlagen?
BF: Als wir uns damals unterwegs getrennt haben, hat mir mein Vater kurz vorher einen Handy-Chip gegeben. Ich hatte ihn in meine Hosentasche gegeben. Als ich in Traiskirchen war, hatte ich diesen Chip vergessen. Später habe ich mich wieder erinnert, dass ich diesen Chip habe. Die Fotos stammen von diesem Chip.
R: Diese vorgelegten Zertifikate sind auch von dem Chip?
BF: Ja.
R: Das heißt, Ihr Vater hat jetzt keine Unterlagen?
BF: Ich weiß es nicht, vielleicht hat mein Vater noch welche.
R: Sie haben uns eine CD vorgelegt. Was ist darauf?
BF: Dort sind auch wieder die Fotos von meinem Vater, und die Tazkiras.
R: Die Tazkiras waren auch auf dem Chip?
BF: Ja, das ist das gleiche. Ich habe sie einmal ausgedruckt und einmal auf die CD gespielt.
R: Haben Sie eine Idee, oder hat Ihr Vater mit Ihnen darüber gesprochen, wer diese Entführer sind?
BF: Nein, er hat mir davon nichts erzählt. Er wollte uns nichts von seiner Arbeit verraten. Ich habe aber meinem Vater von diesen Personen erzählt, z.B. wie viele es waren usw.
R: Haben Sie jemals einen Drohanruf entgegen genommen?
BF: Nein.
R: Haben Sie sonst noch irgendwie Kontakt zu einer Person gehabt, die Ihnen bedrohlich vorgekommen ist?
BF: Nein, mein Vater wollte das nicht, dass uns jemand bedroht oder dass wir Kontakt mit jemand haben.
R: Sind Sie in Afghanistan berufstätig gewesen, oder sind Sie in die Schule gegangen?
BF: Uns ging es gottseidank gut, ich musste nicht arbeiten.
R: Wie waren Ihre Zukunftspläne?
BF: In Afghanistan wollte ich die Schule fertig machen und an der Uni studieren.
R: Was wollten Sie studieren?
BF: In Afghanistan wollte ich Bauingenieur werden. Hier in Österreich möchte ich etwas anderes machen, ich möchte mich hier um ältere Personen als Krankenpfleger kümmern.
R: Wollen Sie noch etwas sagen?
BF: Nein, ich möchte nichts mehr hinzufügen. Ich möchte mich bei Ihnen bedanken, dass Sie mir die Möglichkeit gegeben haben, heute hier sein zu dürfen. Ich möchte Sie bitten, mir eine positive Entscheidung zu geben.
Dem BF wurde das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Farsi und Dari sowie etwas Paschtu und Englisch und verständliches Deutsch.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt über dem BF vorgeblich unbekannte Länder bis nach Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.
2.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, BAE, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH bzw. BVwG.
3.2. Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese rein auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi. Originaldokumente konnte der BF nicht vorlegen.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:
Der BF schilderte sein Fluchtvorbringen in weiten Teilen relativ detailgetreu (Entführung), hielt sich jedoch in weiten Bereichen bedeckt und verwies immer wieder darauf, dass der Vater nicht mit der Familie über seine Arbeit, die Entführung des BF und die ständige Bedrohung der Familie gesprochen habe.
Darüber hinaus widersprach sich der BF in wesentlichen Punkten, sobald sich die Fragestellung änderte.
In der Erstbefragung am 23.09.2012, deren Richtigkeit der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 04.03.2013 bestätigte, gab der BF an, dass sein Vater im Innenministerium beschäftigt sei und gegen Drogenhandel und -anbau gekämpft habe. Im Jahr zuvor sei der BF von einem der Leute, die der Vater einmal verhaftet habe, entführt worden. Der Vater habe Lösegeld bezahlen müssen und einen Komplizen des Mannes freilassen.
In der Einvernahme am 04.03.2013 gab er an, der Vater habe als Polizeioffizier im Dienst des Innenministeriums, Abteilung Drogenbekämpfung, für die amtierende Regierung gearbeitet. Er habe viele Kriminelle, Drogenhändler und Kinderschänder, verhaftet. Viele von diesen Leuten wären später durch Bestechung oder aufgrund von Beziehungen wieder freigekommen.
In der Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, dass sein Vater unter anderem für die Drogenabteilung und Aufklärung gearbeitet habe, z.B. als Kinder und Personen entführt worden wären, und für diese Lösegeld verlangt worden sei. Er habe viele Personen in solchen Zusammenhängen festgenommen und inhaftieren lassen. Diese Personen hätten durch ihre Bekanntschaften oder durch Bestechungen wieder frei kommen können und hätten dann Feindschaft mit der Familie und mit dem Vater gehabt. Sie hätten genau gewusst, was die Familie gemacht hätte und wären über alles informiert gewesen.
Im Laufe des Verfahrens steigerte der BF den Arbeitsbereich des Vaters beträchtlich, bis er letztlich angab, dass der Vater auch im Bereich Entführungen und Lösegeldzahlungen gearbeitet habe. Der Vater wäre dadurch aber auch mit derartigen Verbrechen vertraut gewesen, was sein angebliches Verhalten jedoch völlig unglaubhaft erscheinen lässt. Dass er seine Familie trotz massiver Drohungen über Jahre hinweg weder über seine Arbeit noch über die angeblichen Drohungen und die Gefährdungslage informiert habe, um sie nicht zu beunruhigen oder "zu belasten", anstatt sie vernünftig aufzuklären und diverse Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder dem BF zumindest ein gewisses sicherheitsorientiertes Verhalten ans Herz zu legen, ist nicht nachzuvollziehen. In der Beschwerde wird wiederholt, dass der Vater die Familie nicht habe belasten wollen und dass er ihnen nichts erzählt habe. Andererseits will der BF wissen, dass bestimmte Verbrecher den Vater bedroht hätten, dass er im Innenministerium mit anderen über die Bedrohung gesprochen habe, sogar mit dem Innenminister, und dass er letztlich den Kollegen nicht mehr vertraut habe (wobei letzteres eine Steigerung des Vorbringens in der Beschwerde darstellt).
2011 hätte der Vater am Handy oder am Festnetz Drohanrufe bekommen. Wenn der BF am Festnetz abgenommen habe, habe man den Vater als Verbrecher, Tyrann und Verräter beschuldigt und die ganze Familie beschimpft. Im Laufe des weiteren Verfahrens behauptete der BF, keine Anrufe entgegengenommen zu haben.
Ebenso gab der BF einmal an, dass der Vater Lösegeld bezahlt und einen Verbrecher freigelassen habe, an anderer Stelle gab der BF an, dass er nicht wisse, ob der Vater Lösegeld bezahlt habe. Als der BF nach vier Tagen freigelassen worden sei, sei er einmal an einen unbekannten Ort gebracht worden, man habe ihn aus dem Auto gelassen, der Vater habe schon auf ihn gewartet und ihn nach Hause gebracht, ein anderes Mal gab er an, er habe fünf Minuten warten müssen, bis der Vater gekommen sei. Dies stellt einen eklatanten Widerspruch dar, da es für ein Entführungsopfer keinesfalls unerheblich sein kann, ob es einfach ausgesetzt wird und auf Rettung warten muss, oder ob es der Vater direkt erwartet.
Auch die Aussage in der Verhandlung vor dem BVwG, dass der Vater erneute Drohanrufe nach der Freilassung des BF nicht ernstgenommen habe, ist nicht nachvollziehbar.
Die vom BF behaupteten Fluchtgründe waren somit in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft.
Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.
Das Vorbringen in der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens sowie in Steigerungen des Vorbringens.
Ferner wird festgehalten, dass dem BF in diesem Zusammenhang gerade aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerkes in Afghanistan der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Bezüglich der Spruchpunkte II. und III. (Refoulement und Ausweisung) war der Beschwerde somit im Ergebnis Erfolg beschieden (näheres dazu siehe unten Punkt 4.2.2.).
Der BF wurde in der Einvernahme vom BAA ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt.
Den BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zu-treffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF ausreichend beantwortet wurden, jedoch keine Asylrelevanz aufwiesen. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
3.5. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zur Heimatprovinz des BF wurden in der Verhandlung seitens des BVwG aktuelle Länderfeststellungen eingebracht.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des BAA am 22.04.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 02.05.2013 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2. Zu Spruchteil A):
4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte II.2. und II.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF stellt sich dabei als besonders volatil dar.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden kann, dass der BF derzeit in Afghanistan noch über ausreichende soziale oder familiäre Netzwerke verfügt.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.