BVwG L504 2005915-1

L504 2005915-1Tribunale amministrativo federale7 apr 2015

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,<br/>Meldeverstoß

Testo completo

BVwG L504 2005915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2005915.1.00

Spruch

L504 2005915-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXR, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 27.11.2013, Zl. 046-113(2)-92/13, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 27.11.2013 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) gegen XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113/2 iVm § 113/1/1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1300 Euro vorgeschrieben.

Die bP habe es als Dienstgeber unterlassen die bei ihm beschäftigte XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SA) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser bestritt die bP das Bestehen einer Dienstnehmereigenschaft von SA.

Mit Beschluss vom 29.04.2014, Zl L504 2005915-1/2E hat das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid behoben und gem. § 28 Abs 3 VwGVG an die SGKK zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die zur Erhebung des Beitragszuschlages maßgebliche Vorfrage des Bestehens eines Dienstverhältnisses in Bezug auf die bP strittig war und sich die SGKK damit aber im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auseinandergesetzt bzw. keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat.

Einer dagegen erhobenen ao. Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005-9, stattgegeben und den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Erhebungen im Verwaltungsverfahren vorlagen, insbesondere der Strafantrag der Finanzpolizei samt darin wiedergegebenen Stellungnahmen der Beschäftigten als auch der mitbeteiligten Partei. Der Bescheid der SGKK sei zwar "dürftig begründet" gewesen, jedoch sei in Zusammenschau der Verwaltungsakten mit den Feststellungen des Bescheides eine meritorische Entscheidungsbefugnis wahrzunehmen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof nahm dabei auch auf Aktenteile Bezug, die dem Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt des Zurückweisungsbeschlusses und auch nach Aktenrückübermittlung an das BVwG nicht vorlagen. Es wurde daher die SGKK mit Schriftsatz vom 21.10.2014 aufgefordert gem. § 14 Abs 2 VwGVG ihre Akten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vollständig vorzulegen. Die Finanzpolizei hat der Aktenlage demnach der SGKK mit 04.11.2013 entscheidungswesentliche Beweismittel als Anlage mitübermittelt, die dem Bundesverwaltungsgericht bis dato aber nicht vorgelegt worden waren.

Die SGKK kam der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zur ergänzenden Aktenvorlage begründungslos nicht nach.

Über Ersuchen des BVwG hat das Finanzamt die fehlenden Beweismittel (Anlagen zum Schreiben an die SGKK) aus dem Verfahren übermittelt.

Das BVwG hat weiters in das Straferkenntnis des LVwG Salzburg vom 10.12.2014, Zlen LVwG-7/284/30-2014 u. LVwG-7/285/30-2014 Einsicht genommen. Das Verwaltungsgericht hat dabei erkannt, dass

a): "Herr XXXX, geb. XXXX, Inhaber des Einzelunternehmens "XXXX" Stickerei, XXXX, hat als Arbeitgeber in genanntem Betrieb am 3.10.2013 um 8.30 Uhr die rumänische Staatsangehörige Frau SA, geb. XXXX, beschäftigt, ohne dass dafür eine Beschäftigungsbewilligung, Zulassung als Schlüsselkraft, Entsendebewilligung erteilt, Anzeigebestätigung ausgestellt war oder die Ausländerin für diese Beschäftigung eine gültige Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

Er hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 Z 1 lit a) AuslBG, BGBl Nr. 218/1975 i.d.g.F.

Deshalb wird gegen ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

gemäß § 28 Abs 1 ZI lit a) AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von €

1. 000,00,

für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß §16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der

Dauer von 36 Stunden.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens in der Höhe von € 100,00 festgesetzt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 1.100,00."

b): "Herr XXXX, geb. XXXX, Inhaber des Einzelunternehmens "XXXX" Stickerei, XXXX, hat als Dienstgeber in genanntem Betrieb am 3.10.2013 um 8.30 Uhr die rumänische Staatsangehörige Frau SA, geb. XXXX, als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Dienstnehmerin beschäftigt, ohne die Beschäftigte vor Arbeitsbeginn um 08.00 Uhr beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.

Er hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß § 33 Abs 1 in Verbindung mit §111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG,

BGBL Nr. 189/1955 i.d.g.F.

Deshalb wird gegen ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Gemäß §111 Abs 1 Z 1 und Abs 2, erster Strafrahmen ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von 730,00 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß §16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens in der Höhe von € 73,00 festgesetzt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 803,00."

Das LVwG führte eine Verhandlung durch. In dieser wurde die bP und weitere Zeugen einvernommen. Diese Aussagen sind im zitierten Erkenntnis wiedergegeben:

[...]

Der Beschuldigte [Anm.: die bP] gab über Befragen an: "Es ist richtig, dass ich das nicht protokollierte Einzelunternehmen "XXXX, zum Kontrollzeitpunkt betrieben habe und noch heute betreibe. Dieser Betrieb umfasst eine Stickerei mit einer Raumfläche von ca 170 bis 180 Quadratmeter mit vier Stickereimaschinen, einen Aufenthaltsraum und zwei Büros. Dieser Betrieb hatte im Oktober 2013 vier Mitarbeiter, nämlich mich und meine Gattin, die für Büro- und Stickereiarbeiten zuständig war, sowie die Ehegatten XXXX, die für uns Stickereiprogramme anfertigten. Kurz zuvor hatte der erste Lehrling, der im Betrieb ausgebildet werden sollte, gekündigt. Für die Stickereiarbeiten bedarf man einer Einschulung; es müssen Textilien eingespannt und dann ein Programm auf die jeweilige Maschine gespielt werden. Den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die am Kontrolltag im genanntem Betrieb angetroffene Rumänin hat deren Schwester in meinem Auftrag beim AMS gestellt; den Folgeantrag - es kann stimmen, dass dieser in etwa am 19.9.2013 gestellt wurde - habe ich gemacht, nachdem das erste Ansuchen negativ beschieden wurde. Da mein Freund, mit der Schwester von Frau SA verheiratet, mich gefragt hatte, ob es für Frau SA bei mir eine Beschäftigung gäbe, weil Frau SA und ihr Ehegatte, die acht Jahre in Spanien gelebt hatten, sich in Österreich sesshaft machen wollten, habe ich mich erweichen lassen. Ich wusste zwar, dass Frau SA kein Deutsch und kein Englisch spricht, aber ich wollte ihr eine Chance geben. Ich habe daher meinem Freund zugesagt und ist Frau SA mit ihrem Gatten von Spanien gekommen und hat sich in der Nähe meines Betriebes eine Wohnung gesucht; das war einige Wochen vor der hier verfahrensgegenständlichen Kontrolle. Es kann zutreffend sein, dass - wie die Verhandlungsleiterin erhoben hat - eine Wohnsitznahme durch Frau SA im Inland am 11.9.2013 jedenfalls melderechtlich erfolgte. Beabsichtigt war, dass Frau SA im Betrieb Stickereiarbeiten vornehmen würde und dafür den kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von € 6,80 verdienen sollte. Es war eine Vollbeschäftigung beabsichtigt. Wenn ich gefragt werde, wie angesichts der fehlenden deutschen Sprachkenntnisse das Arbeitsverhältnis, insbesondere eine Einschulung, erfolgen sollte, dann verweise ich darauf, dass Frau SA sofort nach Wohnsitznahme im Inland begonnen hatte, in einem Deutschkurs nachmittags die Sprache zu lernen, im Rahmen des Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnisses anfänglich jedoch mit "Händen und Füßen" gesprochen werden sollte, so- dass sie die Stickereimaschinen bedienen konnte. Beabsichtigt war als Beginn der Beschäftigung der Zeitpunkt, in dem über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung positiv beschieden werden würde. Nachdem über den Antrag vom 11.9.2013 negativ beschieden war, bin ich - wie gesagt - zu Frau XXXX vom AMS XXXXgefahren und habe nach deren Vorgaben den Antrag neu gestellt. Es war signalisiert worden, dass die Beschäftigungsbewilligung erteilt werden würde. Davon bin ich zumindest ausgegangen.

Frau XXXX hat mir noch ausdrücklich den Hinweis gegeben, dass ich Frau SA nicht vor Vorliegen der Bewilligung arbeiten lassen dürfte, weil Kontrollen möglich wären. Vereinbart war bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses mit Frau SA, dass sie nachfragen sollte, wann und ob die Beschäftigungsbewilligung vorliegen würde bzw dass ich dies meinem Freund, dem Schwager von Frau SA, sagen würde. Man konnte mit Frau SA mangels Deutschkenntnisse ja schlecht telefonieren. Da Frau SA jeden Morgen ihre Schwester besucht hatte, hatte sie anlässlich dieser Besuche auch gelegentlich in unserem Betrieb einen Besuch abgestattet. Sie hatte sich dann mit meiner Frau bruchstückhaft in englischer Sprache unterhalten, auch über Privates, was man nicht verweigern konnte, da sie ja die Schwägerin meines besten Freundes gewesen ist. Bei diesen Gelegenheiten hatte sie auch "ein bissl" geschaut, etwa wie die Maschinen laufen. Diese gelegentlichen Besuche sind uns schon direkt lästig geworden, aber man wollte nicht unfreundlich sein. So ist es passiert, dass Frau SA anlässlich der Kontrolle vom 3.10.2013 um 8.30 Uhr in den Betriebsräumlichkeiten, und zwar im Stickereiraum, angetroffen wurde. Der Stickereiraum wird als erstes betreten, wenn man in den Betrieb kommt. In das Büro, wo sich meine Gattin damals befand, gelangt man nur, wenn man weiter nach hinten geht. Frau SA hat mich damals in der Stickerei angetroffen und habe ich ihr mitgeteilt, dass sie ein bisschen warten sollte, meine Frau würde bald zu ihr kommen. Wenn mir das dem Strafantrag angeschlossene Lichtbild vorgehalten wird, dann bestätige ich, dass dieses Foto mit Frau SA in der Stickerei auf genommen worden ist. Da Frau SA von den Organen der Finanzpolizei in einen Bus gebracht und dort befragt worden ist, kann ich nichts dazu angeben, ob und dass ihr ein Personalblatt in ihrer Muttersprache ausgehändigt wurde, das sie auszufüllen in der Lage gewesen ist. Es wurde mir nur erzählt, dass angeblich die Organe der Finanzpolizei telefonisch versucht haben, die Schwester von Frau SA der Kontrollhandlung beizuziehen. Eine Kontaktaufnahme mit der Schwester von Frau SA erfolgte jedoch nur telefonisch, weil diese Angehörige in Salzburg berufstätig war. Ich kann mir nicht erklä-ren, warum Frau SA bei der Ausfüllung des rumänischen Fragebogens als Beginn einer nicht selbstständigen Beschäftigung den 2.10.2013 und angegeben hat, dass sie am Vortag von 9.00 bis 11.00 Uhr bzw 9 bis 11 Stunden und am Kontrolltag seit 8.00 Uhr bzw 8 Stunden beschäftigt gewesen wäre, wobei sie Anweisungen von "XXXX" erhielt. Ich habe nur nachträglich von der Schwester der Frau SA erfahren, dass man Letzterer von Seiten der Finanzpolizei mitgeteilt hätte, sie hätte ohnedies keine Chance und sie sollte zugeben, dass sie gearbeitet hätte. Wenn mir vorgehalten wird, dass Frau SA solche Vorhaltungen mangels Deutschkenntnisse doch gar nicht hätte verstehen können, dann verweise ich darauf, dass mir dies von der Schwester der Frau SA so erzählt worden ist. Richtig ist, dass es am Kontrolltag auch zu meiner niederschriftlichen Befragung, und zwar durch ein männliches Kontrollorgan gekommen ist, wobei meine Aussagen von einer Frau protokolliert bzw niedergeschrieben wurden. Wenn mir nunmehr aus der Niederschrift vom 3.10.2013 insbesondere der 2. Absatz auf Seite 2 und 3 vorgelesen wird, dann verweise ich darauf, dass ich solche Angaben nicht gemacht habe. Die Niederschrift ist falsch. Es war so, dass ich, als mir diese Niederschrift vorgelesen wurde, umgehend darauf hingewiesen habe, dass Frau SA zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Betrieb nicht arbeiten würde. Wenn ich gefragt werde, warum ich ungeachtet der heute gemachten Aussage das Protokollierte nach dem Vorlesen unterschrieben habe, dann verweise ich darauf, dass ich damals hoffnungslos überfordert gewesen bin, keine Brillen bei mir gehabt hatte und davon ausgegangen bin, dass alles korrekt abläuft. Ich habe quasi blind unterschrieben, insbesondere auch, dass die schriftlich festgehaltenen Angaben richtig und vollständig waren. Wenn mir nunmehr die über Aufforderung zur Rechtfertigung hergestellte Niederschrift über meine Vernehmung vom 18.11.2013 vorgelesen wird, dann bestätige ich deren Richtigkeit. Ich verweise noch einmal darauf, dass uns die Vorsprachen von Frau SA direkt unangenehm waren, weil wir arbeiten mussten. Frau SA hätte jedoch die Arbeit an der Maschine nicht bewältigen können, weil sie komplex ist; es erfolgen 800 Stiche pro Minute. Und es bestand auch die Problematik, dass die Angehörige von Frau SA diese aufgefordert hatte, sich bemüht zu zeigen. Wenn ich am 18.11.2013 angegeben habe, dass sich Frau SA zwei bis drei Stunden lang die zukünftige Arbeit angesehen hatte und diesbezüglich eine Einschulung zugrunde zu legen ist, dann verweise ich darauf, dass Frau SA höchstens gefragt hatte, ob es sich hier um ein Garn handelte. Eine Einschulung an der Maschine, die für die Arbeit notwendig gewesen wäre, ist aber damals nicht erfolgt. Wenn mir nunmehr die Niederschrift über meine Vernehmung vom 4.12.2013 und daraus insbesondere vorgehalten wird, dass abweichend von meiner heutigen Sachverhaltsdarstellung ich schon während der Aufnahme der Niederschrift darauf hingewiesen hätte, dass Frau SA nicht seit 10 Tagen gearbeitet hatte, dann verweise ich darauf, dass es tatsächlich schon während der Erstellung der Niederschrift Diskussionen mit der Dame gegeben hatte, die das Protokoll gemacht hatte. Ich verweise noch einmal darauf, dass die Situation sehr unangenehm war, und ich schlussendlich auch von einer Kontrollbeamtin aufgefordert worden bin doch zuzugeben, dass Frau SA in meinem Betrieb gearbeitet hatte. ... Die Einschulung für die Arbeit an der Stickereimaschine erfordert aktive Mitarbeit von der einzuschulenden Person; es müssen das Einspannen von Textilien, Sicherheitsmaßnahmen und das Überspielen von Stickereiprogrammen auf die Maschine vermittelt werden. Im Rahmen der Einschulung werden auch Probestücke gemacht. Es ist daher insgesamt so, dass neue Mitarbeiter drei bis vier Wochen mit mir oder meiner Gattin unter unserer Kontrolle arbeiten müssen, wobei sie unter unserer Kontrolle auch Textilien einspannen bzw alle anfallenden Arbeiten machen würden. Nachdem das Stickereiprogramm am Werkstück abgelaufen ist, wäre die Textilie aus der Maschine auszuspannen, die Stickerei zu kontrollieren, ob sie in Ordnung ist, und würde dann das Werkstück eingepackt werden. Es ist richtig, dass die fertigen Werkstücke in Kartons verpackt werden, wie man einen solchen vor Frau SA auf dem bei der Kontrolle hergestelltem Lichtbild sehen kann. Es ist zusammengefasst daher so, dass eine neue Mitarbeiterin niemals nach Ablauf von zehn Tagen zu einem selbstständigen Arbeiten an der Maschine in der Lage wäre. Die Einschulung neuer Mitarbeiter wäre im Oktober 2013 durch mich und meine Gattin, hauptsächlich durch mich erfolgt, weil meine Ehegattin hinsichtlich der Arbeit auf der Stickereimaschine schneller ist und dadurch mehr Kundenaufträge erfüllt werden können. Bezüglich des mit Frau SA vereinbarten Beschäftigungsbeginns war eine Nachfrage bei mir im Betrieb vereinbart. Wie bereits schriftlich dargelegt, habe ich bis zum Kontrolltag nie Probleme wegen Verstöße gegen das Beschäftigungsrecht oder die Sozialversicherungspflicht gehabt. Wenn ich gefragt werde, ob bei der Erstellung der Niederschrift vom 3.10.2013 auf meine Einwendung, dass keine Arbeit seit zehn Tagen Vorgelegen ist, eine Reaktion seitens der Protokollführerin erfolgte, so habe ich dies doch vermutet. ...Es ist auch nicht richtig, dass Frau SA probeweise im Betrieb gearbeitet hat, wie in der Niederschrift vom 3.10.2013 zugrunde gelegt. Für mich hat Frau SA keine Arbeit gemacht. Wenn sie im Betrieb war, hat sie nur geschaut und gefragt. Wenn mir noch einmal die Angabe aus der Niederschrift vom 3.10.2013 vorgehalten wird, wonach ich angegeben hätte "sie arbeitet seit ca 10 Tagen hier", so weiß ich auch nicht,

woher die Angabe "10 Tage" kommt. ... (Über Vorhalt der

Zeugenaussage des XXXX XXXX:)

Ich bin sprachlos. Es ist so, dass man immer gegenüber Organen der Finanzpolizei unterlegen ist, bereits sprachlich. Ich habe immer angegeben, dass Frau SA nicht im Betreib gearbeitet hat. Ich habe auch niemals einen Fehler eingestanden. Wenn mir vor-gehalten wird, dass ich sohin dem Zeugen XXXX die Ablegung einer falschen Zeugenaussage, sohin eine glatte Unwahrheit, unterstelle, dann möchte ich das nicht machen. Tatsächlich kann ich mich an das geführte Gespräch heute nicht mehr richtig erinnern."

Der Zeuge XXXX gab an: "Ich arbeite für den Beschuldigten als selbstständiger Handelsvertreter im Außendienst. Ich lukriere Aufträge, deren Abwicklung dann im Büro des Betriebes des Beschuldigten erfolgt. Da es diesbezüglich keine festen Zeiten gibt, bin ich etwa zwei bis drei Mai wöchentlich im Betrieb des Beschuldigten. Um ins Büro zu gelangen, wo ich meine Arbeiten erledigen kann, durchquere ich die Stickerei. Ich habe vor der hier verfahrensgegenständlichen Kontrolle eine weibliche Person, bei der es sich nach den späteren Erörterungen der Vorkommnisse offensichtlich um die hier maßgebliche rumänische Staatsangehörige handelte, gesehen; ich wusste aber nicht einmal ihren Namen. Ich sah diese Person aber am Parkplatz vor dem Betrieb. Am Kontrolltag habe ich auf meinem Weg in das Büro diese Person vor den Stickmaschinen stehen gesehen. Sie ist nur gestanden und hat zugeschaut, was für mich nicht weiter auffällig war, weil wir in der Stickerei auch Kundenverkehr haben und es öfters vorkommt, dass auch Kunden den Arbeitsvorgang beobachten. Ich habe mich um diese Person nicht weiter gekümmert. Vor der hier verfahrensgegenständlichen Kontrolle war ich allerdings sehr mit der Sterbebegleitung meines heuer im März verstorbenen Vaters beschäftigt, sodass ich mich sehr viel im Krankenhaus und vielleicht nicht so oft im Betrieb des Beschuldigten

aufgehalten habe. ... Meine Aufenthalte im Betrieb des Beschuldigten

waren und sind unregelmäßig; sie können sich über 20 Minuten bis zu vier Stunden erstrecken; sie können vormittags und nachmittags erfolgen; das hängt jeweils von den abzuwickelnden Aufträgen ab."

Die Zeugin XXXX gab an: "Ich will aussagen: Ich habe mich am Kontrolltag ganz zufällig im Betrieb des Beschuldigten aufgehalten, weil ich meinem Mann ein Frühstück dort hinbrachte. Er befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle im Büroraum des Betriebes. Ich habe mich damals im Aufenthaltsraum aufgehalten, wo ich Kaffee für meinen Gatten zubereite. Ich komme nur sporadisch in den Betrieb meines Schwagers. Um in den Aufenthaltsraum zu gelangen, musste ich die Stickerei durchqueren. Ob ich dort - um ca 7.50 Uhr war meine Ankunft - irgendeine Person wahrgenommen habe, kann ich heute aus der Erinnerung nicht mehr angeben. Der Name SA sagt mir allerdings nichts. Auch wenn mir die von Frau SA im Verfahrensakt einliegenden Fotografien gezeigt werden, muss ich darauf hinweisen, dass ich diese Person weder kenne noch wahrgenommen habe."

Der Zeuge XXXX gab an: "Ich will aussagen: Ich bin grundsätzlich im Außendienst für den Betrieb meines Bruders tätig, komme aber regelmäßig in dessen Büro. Ich bin sohin täglich ab ca 8.00 Uhr im Betrieb, wo ich einen Kaffee trinke und ich mich mit meinem Bruder bespreche. Auf dem Weg in das Büro durchquere ich regelmäßig die Stickerei. Ich weiß, dass mein Bruder damals im Oktober 2013 über das AMS eine Arbeitskraft gesucht hat, und ich weiß auch, dass eine Dame anfangen wollte im Betrieb meines Bruders zu arbeiten. Ich weiß auch, dass am 3.10.2013 jemand in der Stickerei gestanden ist, und zwar eine Dame. Ich glaube auch, dass die Stickerin selbst, die Frau des Beschuldigten, damals in der Stickerei aufhältig gewesen ist. Ich habe sohin außer der Stickerin, der Ehegattin meines Bruders, eine weitere weibliche Person wahrgenommen, die ich auch vorher - vielleicht einmal - möglicherweise im Betrieb des Beschuldigten gesehen habe. Ich habe diesen Wahrnehmungen aber nicht viel Bedeutung beigemessen; daher ist die Rekonstruierung des Sachverhaltes heute für mich schwer. Ich habe nicht gewusst, um wen es sich bei der wahrgenommenen betriebsfremden Person gehandelt hat. Wenn mir das im Akt einliegende Lichtbild, zeigend die rumänische Staatsangehörige SA in der Stickerei zwischen Stickereimaschinen und Kartons, vorgewiesen wird, dann bestätige ich, dass es sich hiebei um die Dame handelte, die ich damals und möglicherweise auch schon vorher wahrgenommen habe. Ich bin in der Früh meistens unter Stress; freilich haben wir auch über die von mir in der Stickerei wahrgenommene Frau gesprochen. Wenn ich wiederholt gefragt werde, dann gebe ich an, dass das Gespräch über diese Frau aber nicht bei meiner ersten Wahrnehmung dieser Person erfolgte, sondern erst nach der Kontrolle. Es ist so, dass sich immer wieder Leute in der Stickerei aufhalten und es mich daher nicht interessiert, wenn ich betriebsfremde Personen wahrnehme. Nach der Kontrolle hat mir mein Bruder erzählt, dass die fotografierte weibliche Person in der Stickerei gewesen wäre, um nachzufragen, ob die für sie eingereichten Anträge bereits beschieden worden sind. Ich habe nicht einmal den Namen die-ser Person in Erfahrung gebracht. Wenn ich noch einmal gefragt werde, dann gebe ich an, dass ich diese Person vielleicht einmal vor der Kontrolle wahrgenommen habe im Betrieb meines Bruders, wo ich allerdings auch nicht täglich bin; manchmal beginne ich vor einem Betriebsbesuch bereits den Außendienst. Ich

war damals aber nicht im Urlaub. ... Die Stickerei öffnet

normalerweise um 8.00 Uhr bzw. ist die angegebene Öffnungszeit von mir eine Mutmaßung, weil es sich ja nicht um einen für Kunden geöffneten Betrieb handelt. Ich weiß nur, dass andere Mitarbeiter um 8.00 Uhr zu arbeiten beginnen. So fangt eine Stickerin namens XXXX, die früher bereits im Betrieb gearbeitet hat und zwischenzeitig wieder dort tätig ist, etwa um 8.00 Uhr zu arbeiten an. Befragt dazu, ob es sich um eine besondere Auftragslage gehandelt hatte, verweise ich darauf, dass die größte Auslastung des Stickereibetriebes vor der Weihnachtszeit im November/Dezember gegeben ist. Mein Bruder war daher im Oktober 2013 bestrebt gewesen, auch mitarbeitermäßig für diese zu erwartende, besondere Auftragslage um die Weihnachtszeit gerüstet zu sein."

Die Zeugin XXXX gab an: "Ich will aussagen: Richtig ist, dass ich im Betrieb meines Ehegatten im Büro und in der Stickerei arbeite. Es ist auch richtig, dass die am Kontrolltag angetroffene Rumänin SA ab und zu im Betrieb gewesen ist, und zwar wegen ihrer Genehmigung, um zu fragen, ob diese schon da wäre. Ihre Vorsprachen erfolgten vielleicht jeden zweiten oder dritten Tag. Sie hat neben dem Betrieb gewohnt; dort befand sich auch eine Bushaltestelle; sie ist sohin am Betrieb öfter vorbeigegangen, auch auf ihrem Weg zur Schwester. Wenn sie da gewesen ist, dann war sie nicht länger da. Sie Ist neben mir bzw meinem Gatten gestanden und hat zugeschaut.

Wir haben uns mit Händen und Füßen zu verständigen versucht; das Ist aber schlecht gegangen, weil wir alle wenig Englisch sprechen. Ich habe Frau SA im Betriebsablauf noch nichts gezeigt oder erklärt. Es war damals eine ruhige Auftragslage und konnten mein Mann und ich diese gut alleine bewältigen. Wegen der Beschäftigungsbewilligung war mein Ehemann bemüht. Ich war in diese Angelegenheit nicht Involviert, weiß aber, dass vereinbart gewesen ist, dass Frau SA nach Vorliegen der Beschäftigungsbewilligung bei uns in der Stickerei zur Unterstützung von mir und meinem Ehemann hätte arbeiten sollen. Über das Ausmaß der Beschäftigung und auch das dafür zustehende Verdienst weiß ich nichts. Frau SA hat sofort einen Deutschkurs belegt und auch mit Ihrer Schwester Deutsch geübt. Ohne dass ihre Deutschkenntnisse besser geworden wären, wäre eine Arbeit im Betrieb nicht möglich gewesen. Nach Vorliegen von Deutschkenntnissen und der Genehmigung hätte man Zelt investieren müssen, um Frau SA einzuschulen. Ich möchte aber klarstellen, dass Frau SA unabhängig von ihren Deutschkenntnissen mit dem Vorliegen der Genehmigung hätte zu arbeiten beginnen sollen. Sie hätte zuschauen und Arbeiten verrichten müssen, die von Nöten gewesen wären; an die Strickmaschine hätte ich sie sicher nicht gleich gelassen. Ich war am Kontrolltag im Büro; bin aber von den Kontrollorganen selbst nicht befragt worden. Ich war bei der niederschriftlichen Vernehmung meines Gatten nicht zugegen. Ich war in die Kon- trollhandlung nicht involviert. Mein Schwager XXXX kommt fast täglich, meistens in der Früh, in den Betrieb, um dort Büroarbeiten zu erledigen. Frau XXXX kommt nur ausnahmsweise dorthin, so wie etwa am Kontrolltag. Sie arbeitet woanders und hat ihr Kind zu betreuen. Herr XXXX ist selten im Betrieb; so war es

auch im Oktober 2013. ... Ich werde "XXXX" gerufen. Frau SA ist

unterschiedlich in den Betrieb gekommen. Neue Mitarbeiter können nicht binnen 10 Tagen eingeschult werden; bei den Stickmaschinen handelt es sich um komplexe Computer. Selbst wenn die Sprachbarriere nicht gegeben ist, kann eine Einschulung von Mitarbeitern nicht binnen 10 Tagen erfolgen. ...Es bestand damals kein Bedarf an einem Mitarbeiter. Wenn mir vorgehalten wird, dass eine langjährige Mitarbeiterin namens XXXX im Oktober 2013 länger krank gewesen ist, dann stimmt das. Ihre Rückkehr in den Betrieb als Arbeitskraft war jedoch damals schon absehbar. Sie sollte zu Beginn des Jahres 2014 wieder in den Betrieb kommen und mithelfen. Es stimmt auch, dass - wie mein Schwager laut dem mir gemachten Vorhalt angegeben hat, die Weihnachtsmonate November und Dezember eines Jahres mit der stärksten Auftragslage im Jahr verbunden sind. Dies war auch der Grund, warum wir Frau SA nach Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung beschäftigt und eingelernt hätten. Es ist richtig, dass die Arbeit an der Stickmaschine in Teilbereiche untergliedert werden kann. Nach Vorliegen einer Stickkarte, deren Herstellung zwischenzeitig nicht mehr durch das Ehepaar XXXX, sondern in Polen erfolgt, ist mittels dieser Stickkarte ein Programm in die Maschine einzuspeisen und können dann die Textilien bestickt werden. Frau SA hätten wir diese Schritte kleinweise lernen müssen. Sie hätte aber in der Zwischenzeit etwas anderes machen können."

Der Zeuge XXXX gab an: "Ich war Einsatzleiter der hier verfahrensgegen-ständlichen Kontrollhandlung. Ich habe direkt die Stickerei des kontrollierten Betriebes betreten, wo ich wahrgenommen habe, dass die rumänische Staatsangehörige SA im Bereich der Maschinen gestanden ist. Ich habe mich ausgewiesen und ein Foto gemacht, das im Akt einliegt. Ich bestätige, dass es sich um das mir nun vorgehaltene Bild handelt, auf dem man eine weibliche Person zwischen den Stickmaschinen und einem Tisch mit geöffnetem Karton wahrnimmt. Ich habe die Daten erhoben. Wer das Kontroll blatt ausgefüllt hat, ist mir heute nicht mehr in Erinnerung. Für die Ausfüllung des Personenblattes durch die angetroffene rumänische Staatsangehörige haben meine Kolleginnen XXXX und XXXX gesorgt - dies war glaublich außerhalb des Betriebes im Bus der Finanzpolizei. Bei der Ausfüllung dieser Urkunde war ich selbst nicht anwesend. Ich ging in eine Büroräumlichkeit, in der ich Herrn XXXX auf einem ihm gehörigen Laptop arbeitend angetroffen habe. Herr XXXX hat mich an den ebenfalls im Gebäude befindlichen Beschuldigten verwiesen. Ich habe mich bei diesem vorgestellt, ihn rechtsbelehrt und erklärt, was die Organe der Finanzpolizei in seinem Betrieb machen würden. Dann habe ich meine Kollegin XXXX gerufen, vermutlich telefonisch, und haben wir in der Folge die Niederschrift über die Vernehmung mit dem Beschuldigten erstellt. Hiebei habe ich die Fragen gestellt und Frau XXXX hat die Antworten des Beschuldigten sofort in den Computer geschrieben. Nachdem wir die Antworten geschrieben haben, haben wir sie dem Beschuldigten als befragte Person sofort vorgelesen. Nach Beendigung der Vernehmung und Fertigstellung der Niederschrift haben wir dem Beschuldigten angeboten, ihm die Niederschrift vorzulesen. Obwohl Herr XXXX, sohin der heutige Beschuldigte, gesagt hatte, er bräuchte das nicht, haben wir die verfasste Niederschrift dennoch vorgelesen. Ich weiß nicht, wer vorgelesen hat; ich weiß jedoch, dass vorgelesen wurde. Dies wurde auch dokumentiert. Wenn festgehalten ist, dass die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung vorgelesen wurde, dann habe ich vorgelesen. In der Folge haben wir die erstellte Niederschrift ausgedruckt und hat der heutige Beschuldigte diese unterschrieben. Er hat auf die Ausfolgung einer Kopie ausdrücklich verzichtet. Wenn mir die nunmehrige Beschuldigtenverantwortung vorgehalten wird, dann stimmt diese nicht. Vielmehr war es so, dass Herr XXXX noch während der Erstellung der Niederschrift Ergänzungen dieser Niederschrift haben wollte und haben wir wunschgemäß ergänzt: "Arbeiten kann sie nicht wirklich, da man einige Zeit braucht, bis man die Funktionsweise der Maschinen beherrscht und mit denen umgehen kann. Ich habe mir gedacht, dass soll sie jetzt in der Zwischenzeit, bis der positive Bescheid hier ist, lernen." Auch dieser Zusatz wurde dem Beschuldigten - wie geschildert - vorgelesen. Wenn mir vorgehalten wird, dass nach der schriftlichen Rechtfertigung des Beschuldigten dieser mich wegen einer angeblich falsch erstellten Niederschrift angerufen hat, dann stimmt das. Der Beschuldigte hatte sich offensichtlich bei der Bezirkshauptmannschaft erkundigt und ist ihm gesagt worden, dass laut Protokoll Frau SA gearbeitet hätte. Er hat mir dann in einem Telefonat vorgehalten, dass er dies nie gesagt hätte und dass er von der Vorgehensweise enttäuscht wäre, woraufhin ich erwidert hatte, dass nur das in der Niederschrift stünde, was er gesagt hatte und wenn die Niederschrift enthält, dass Frau SA gearbeitet hätte, dies seine Aussage gewesen ist. Ich möchte noch einmal festhalten, dass in der Niederschrift vom 3.10.2013 mit Sicherheit nichts drinnen steht, was Herr XXXX nicht gesagt hätte. ...Es handelte sich um eine normale, ganz "relaxte" Kontrolle. Ich mache In der Woche bis zu fünf oder sechs Einvernahmen. Wenn mir der Beschuldigtenvertreter vorhält, dass nach der Darstellung des Beschuldigten während der Erstellung der Niederschrift bereits eine Debatte darüber geführt worden wäre, dass Frau SA im Betrieb des Beschuldigten nicht gearbeitet hätte, dann verweise ich darauf, dass dann, wenn er dies angegeben hätte, dies in der Niederschrift stehen würde. Zur genauen Vorgangsweise verweise ich auf meine früheren Angaben in der heutigen Verhandlung. Ich möchte nun folgendes ergänzen: Herr XXXX, der heutige Beschuldigte, hat im Rahmen der Kontrollhandlung noch dezidiert gesagt, dass die paar hundert Euro, die er zu erwarten hätte, ihm eigentlich egal sind. Diese Äußerung machte er im Rahmen unseres routinemäßig erfolgten Hinweises, wie die weitere Verfahrensabwicklung sein würde, wobei wir darauf hingewiesen haben, dass wir unsere Wahrnehmung an die Bezirkshauptmannschaft weiterleiten würden und diese entscheiden müsste darüber, ob eine Strafe verhängt würde. Herr XXXX hat dann gesagt, er wüsste ohnedies, dass er einen Fehler gemacht hatte, ihm aber die paar hundert Euro, die zu erwarten wären, egal wären. ... Wenn mir vorgehalten wird, dass der Inhalt der Niederschrift vom 3.10.2013 von den Angaben im Personenblatt abweicht, dann verweise ich darauf, dass ich das ausgefüllte Personenblatt während der Kontrolle nicht eingesehen, sondern erst nach Beendigung der Kontrollhandlung überhaupt zur Verfügung hatte. Es ist nur die Aufgabe der Kontrollorgane, die Fakten zu erheben und festzuhalten. Ich habe nachträglich festgestellt, dass das in der Muttersprache von Frau SA verfasste Personenblatt nicht zur Gänze aus- gefüllt ist und habe ich nachträglich von meinen Kolleginnen erfahren, dass die Ausfüllung schwierig war insofern, als die angetroffene ausländische Person keine Ausfüllungen gemacht hat. Ungeachtet des Umstandes, dass ich In der Woche mehrere Einvernahmen durchführe, kann ich mich an die hier verfahrensgegenständliche Kontrollhandlung gut erinnern. Wenn mir vorgehalten wird, dass nach der Darstellung des Beschuldigten dieser sehr aufgeregt gewesen war und zur Durchsicht der Niederschrift auch keine Brillen zur Verfügung gehabt haben soll, ich hingegen angegeben habe, dass es sich um eine normale, entspannte Kontrolle gehandelt hatte, dann muss ich ergänzen, dass es auf mich nicht so gewirkt hatte, als ob der Beschuldigte aufgeregt gewesen wäre. Er hat auch keine Erwähnungen darüber gemacht, dass er mangels eines Sehbehelfes, einer Brille, etwa die Niederschrift nicht lesen könnte. An so etwas kann ich mich jedenfalls nicht erinnern. In der Kontrollsituation wurde jedenfalls

ein ganz ruhiges Gespräch geführt. ... Dass der Beschuldigte

anlässlich seiner Befragung am Kontrolltag angegeben hätte, dass Frau SA nur deshalb in seinem Betrieb angetroffen worden ist, weil sie vorstellig gewesen war um zu fragen, ob die für sie beantragte Beschäftigungsbewilligung bereits erteilt worden war, so muss ich dies verneinen. An so eine Aussage des Beschuldigten kann ich mich nicht erinnern. Eine solche Aussage des Beschuldigten wäre aber mit Sicherheit protokolliert worden. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass mir der heutige Beschuldigte völlig fremd ist und ich ihn vor der Kontrollhandlung nicht kannte."

Die Zeugin XXXX gab an: "Ich war bei der hier verfahrensgegenständlichen Kontrollhandlung Schriftführerin. Bei der Erstellung der Niederschrift mit dem Beschuldigten vom 3.10.2013 hat mein Einsatzleiter, Herr XXXX, den Beschuldigten befragt und ich habe die vom Beschuldigten gegebenen Antworten niedergeschrieben. Meine Mitschritt erfolgte per Computer. Wir haben dem Beschuldigten dann das Niedergeschriebene etappenweise vorgelesen. Am Schluss haben wir ihn gefragt, ob er die erstellte Niederschrift noch einmal selber lesen will, was nicht der Fall gewesen ist. Obwohl der Beschuldigte von unserem Angebot, dass ihm die Niederschrift vorgelesen würde, gar nicht Gebrauch machen wollte, wurde ihm in der Folge die Niederschrift vorgelesen. Das Vorlesen erfolgte durch Herrn XXXX, wie in der Niederschrift auch angekreuzt. In der weiteren Folge wurde die Niederschrift ausgedruckt und hat Herr XXXX anstandslos diese Niederschrift unterschrieben. Er hat keinen Hinweis darauf gemacht, dass der die Niederschrift gar nicht hätte lesen können. Ich kann mich auch an keine Debatten während der Erstellung der Niederschrift erinnern. Alles lief vielmehr ganz ruhig und sachlich ab. Die Niederschrift wurde Punkt für Punkt erstellt. Zu Beginn der Kontrolle befand ich mich außerhalb des Betriebsgebäudes, sodass ich keine Wahrnehmungen zur in der Stickerei angetroffenen Ausländerin und allfälligen Tätigkeiten dieser Person gemacht habe. In weiterer Folge bin ich mit einer Kollegin, die dann für die Ausfüllung des Personenblattes durch die Rumänin zuständig gewesen ist, glaublich zur Wohnung von Frau SA gegangen, wo diese ihren Reisepass bzw irgendeinen Ausweis geholt hatte. Bei der Ausfüllung des Personenblattes war ich nicht mehr zugegen, weil ich zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Erstellung der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten befasst gewesen bin. ...An die Einvernahme des Beschuldigten am Kontrolltag kann ich mich erinnern. Ob Änderungswünsche während der Erstellung der Niederschrift seitens des Beschuldigten geäußert wurden, weiß ich allerdings nicht. Ich kann jedoch ausführen, dass, wenn solche geäußert werden, und zwar während der Erstellung der Niederschrift, diese schon berücksichtigt werden. Wenn mir die Niederschrift vom 4.12.2013 vorgehalten wird, wonach der Beschuldigte angegeben hat, nie angegeben zu haben, dass Frau SA seit zehn Tagen hier arbeitet, dann verweise ich darauf, dass die vom Beschuldigten gemachten Aussagen protokolliert wurden. Insofern verweise ich darauf, dass festgehalten wurde, dass der Beschuldigte gesagt hat "Arbeiten kann sie nicht wirklich " Wenn mir nunmehr von der Verhandlungsleiterin die Zeugenaussage XXXX vorgehalten wird, wonach der heutige Beschuldigte am Ende der Kontrollhandlung einen Fehler eingestanden und geäußert hätte, dass ihn ein paar hundert Euro Strafe nicht interessieren würden, dann kann ich solche Wahrnehmungen des Zeugen XXXX als richtig bestätigen. Während der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Erstellung der Niederschrift sehr locker und lässig, sohin keinesfalls - wie später behauptet - erschrocken gewesen war, hat er dann am Ende der Kontrollhandlung einen von ihm gemachten Fehler eingestanden und sich dahingehend geäußert, dass er dafür auch die Strafe zahlen würde; dies kein Thema wäre. Diese Äußerung des Beschuldigten erfolgte am Schluss der Kontrollhandlung, als der Einsatzleiter XXXX den Beschuldigten darüber belehrte, wie die weitere Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Kontrollhandlung sein würde."

[...]

Nach Protokollsübermittlung (ON 13), Beschluss auf Wiedereröffnung und Auftrag an den Beschuldigten (ON 14) teilte dieser mit: "Die Daten der Schwester der rumänischen Staatsangehörigen Frau SA lauten

wie folgt: XXXX ... Wie bereits im Verfahren mehrfach ausgeführt,

wurde die Zeugin Frau XXXX anlässlich der Kontrolle der Finanzpolizei angerufen und hat im Auftrag der Beamten der Finanzpolizei übersetzt. Die Zeugin hat auch direkte Wahrnehmungen zum Gemütszustand von XXXX gemacht. Darüber hinaus hat sie auch gegenüber der Beamtin der Finanzpolizei Aussagen in der Sache selbst gemacht. ...Die rumänische Staatsangehörige Frau SA wird in nächster Zeit nicht nach Österreich reisen und ist ihre Einvernahme daher nicht möglich". (ON 16)

Nach Ladung (ON 17 - 21) übermittelte die als Zeugin geladene SA ein in rumänischer Sprache verfasstes Schreiben vom 12.10.2014 (ON 22), das über Ersuchen (ON 23) von der Dolmetscherin für die rumänische Sprache, XXXX, übersetzt wurde wie folgt: "... Als Antwort auf die Ladung, die ich bekommen habe, möchte ich Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich nicht persönlich zur Tagsatzung kommen kann; erstens, weil ich eine Behandlung mache, um schwanger zu werden, und deswegen nicht reisen darf und mich keinem Stress aussetzen darf und zweitens ist die Entfernung, die ich von Talavera de la Reina bis nach Salzburg zurück legen müsste 4436 km lang (hin und zurück) und dies ist in einem Tag nicht bewältigbar. Mit dem Bus und dem Zug sind etwa 4-5 Tage nötig. Die Kosten für diese Reise mit dem Bus und dem Zug sind sehr hoch und ich kann mir das nicht leisten. Ich möchte weiters anführen, dass ich im vergangenen Jahr zweimal bei der Finanzpolizei in XXXX war und dort Aussagen gemacht habe. Alles ist genau so, wie ich es dort gesagt habe. Ich habe nie für die Firma XXXX gearbeitet und wurde auch nicht bezahlt." (ON 24)

[...]

In der Verhandlung vom 19.11.2014 wurden die bisherigen Verfahrensergebnisse wiederholt und die neuen Aktenteile verlesen, die Parteienvertreter und der Beschuldigte gehört sowie Frau XXXX und XXXX als Zeugen vernommen. (ON 28)

Der Beschuldigte gab zu den Ausführungen der SA über eine zweimalige Vernehmung durch die Finanzpolizei XXXX bekannt, dass vermutlich ein Missverständnis vorlag, da SA nach seinem Wissensstand zweimal bei der Fremdenpolizei in XXXX gewesen war, mit der er selbst telefoniert hatte, nachdem ihn Frau XXXX von der Behauptung eines Organs der Fremdenpolizei in Kenntnis gesetzt hatte, dass als seine eigene Aussage protokollarisch festgehalten worden wäre, dass Frau SA bei ihm gearbeitet hätte.

Der Beschuldiatenvertreter stellte die Schreibweise des Namens mit "SA" klar.

Die Zeugin XXXX gab an: "Ich bin seit dem Jahr 2006 mit dem Beschuldigten befreundet. Ich bin die leibliche Schwester von Frau SA. Am 3.10.2013 war ich bei der hier verfahrensgegenständlichen Kontrolle nicht selbst zugegen; ich wurde aber von einer Dame angerufen, an deren Namen ich mich heute nicht mehr erinnern kann. Ich war damals bei meiner Arbeit in Salzburg. Die Anruferin hat mir mitgeteilt, dass sie meine Schwester bei der Arbeit erwischt hätte, woraufhin ich gesagt habe, dass dies sicher nicht zutreffen könnte, weil sie nicht arbeiten würde, ich aber wohl wüsste, dass sie ein paar Mal zum Betrieb des Beschuldigten gegangen ist. Die Dame hat mich dann gebeten, meiner Schwester zu erklären, dass sie ein Personenblatt auszufüllen hätte. Das Telefon wurde dann weitergereicht und hat meine Schwester kurz versucht mir zu erklären, was passiert ist; sie hat sich überhaupt nicht ausgekannt, aber sich auch schlecht behandelt gefühlt. Ich habe in der Folge meiner Schwester mitgeteilt, dass sie das Personenblatt auszufüllen hätte. Während der Ausfüllung des Personenblattes durch meine Schwester bestand keine Telefonverbindung mehr; ich musste weiterarbeiten und habe erst nachträglich von meiner Schwester weitere Sachverhaltsschilderungen bekommen. Meine Schwester hat mir auch keine Fragen zu dem auszufüllenden Formular gestellt. Meine Schwester spricht und liest rumänisch ohne Probleme. Nach meinem Arbeitsschluss, sohin am Nachmittag des Kontrolltages, ist meine Schwester zu mir auf Besuch gekommen und hat mir erzählt, dass sie nach dem Telefonat mit mir ein Formular hatte ausfüllen müssen. Sie konnte sich leider überhaupt nicht mehr daran erinnern, welche Fragen sie beantworten musste und was sie angegeben hatte. Es ging

ihr nicht gut. ... Meine Schwester hat mir erzählt, dass die

Finanzpolizei in die Firma ge-kommen ist und sie sofort fotografiert hat wie einen Verbrecher. Dann musste sie sofort raus zu einem Bus. Ganz am Schluss hätte eine Dame ein bisschen Englisch mit ihr ge-sprochen und hat sie verstanden, als ein Herr in Deutsch gesagt hat sinngemäß, dass die

Arbeit hier bei Herrn XXXX bzw bei XXXX nicht gut wäre. Meine Schwester, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gut Deutsch beherrschte - sie besuchte zwar schon einen Deutschkurs - hat mich aufgrund dieser von ihr verstandenen Äußerung gefragt, warum die Arbeit beim Beschuldigten nicht gut wäre. Ich war die einzige Bezugsperson bzw Angehörige, die meine Schwester Simona SA in Österreich hatte. Es ist richtig, dass meine Schwester am 11.9.2013 - rein zufällig - direkt gegenüber vom Betrieb des Beschuldigten ihren Wohnsitz in Österreich begründet hat. Es war der Plan, dass sie in Österreich zuerst einen Deutschkurs belegt und die deutsche Sprache lernt und sich dann anschließend Arbeit sucht. Meine Schwester hat mir nie gesagt, dass sie nun zu arbeiten angefangen hätte beim Beschuldigten. Es ist aber zutreffend, dass sie einige Male zum Beschuldigten hat gehen dürfen, um sich dort das anzuschauen; das hat sie dann mit der Frau des Beschuldigten gemacht, die ein bisschen Englisch sprechen konnte. Es wäre sinnwidrig, wenn meine Schwester vor dem 1.1.2014, als es zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für Rumänen gekommen ist, zu arbeiten begonnen hätte, und hat der Beschuldigte auch zu jedem Zeitpunkt klargestellt, dass in seinem Betrieb niemand schwarz arbeiten würde. Wegen einer Beschäftigungsbewilligung für meine Schwester war ich insgesamt zweimal beim AMS. Das erste Mal ging ich mit meiner Schwester, um das dafür auszufüllende Formular abzuholen. Das zweite Mal habe ich dann den Beschuldigten begleitet, der die Beschäftigungsbewilligung für meine Schwester beantragt hat. Ein paar Wochen nach der Kontrolle erhielt meine Schwester eine Vorladung zur Fremdenpolizei; zuständiger Sachbearbeiter war Herr XXXX; ich bin als Begleitung und Dolmetscherin für meine Schwester zu Herrn XXXX mitgekommen und hat mir Herr XXXX bei einer dieser Vorsprachen die Niederschrift vom 3.10.2013 hingehalten zum Lesen,

In der die Aussagen des Beschuldigten vom Kontrolltag festgehalten waren, nämlich dass meine Schwester zum Kontrollzeitpunkt schon seit zirka zehn Tagen im Betrieb des Beschuldigten gearbeitet hätte, und zwar täglich zwischen fünf und sechs Stunden. Wenn mir nunmehr die im Akt einliegende Niederschrift vom 3.10.2013, aufgenommen mit XXXX, vorgehalten wird, dann bestätige ich, dass ich diese Niederschrift bei der Fremdenpolizei gelesen und umgehend daraufhin zu Herrn XXXX gesagt habe, dass ich nicht glauben könnte, dass Herr XXXX so etwas gesagt hatte. Meine Schwester hat bei ihrer Befragung durch die Fremdenpolizei angegeben, dass sie schon ein paar Mal im Betrieb XXXX des Beschuldigten gewesen ist, und dies auch durfte, weil ja ich und der Beschuldigte befreundet waren; sie durfte sohin im Betrieb schauen. Sie ist auch nach ihrer eigenen Angabe dorthin gegangen um zu sehen, ob die Beschäftigungsbewilligung schon eingelangt ist. Die Angaben des Herrn XXXX vom 3.10.2013, wie sie in der Nieder-schrift festgehalten wurden, können auch Insofern nicht zutreffen, als meine Schwester SA mich nach meinem Arbeitsschluss, der damals um 12.00 Uhr gewesen ist, regelmäßig etwa zwei Stunden besucht und anschließend am Abend einen Deutschkurs besucht hatte, der um ca. 16.00 oder 16.30 Uhr begann. Ich war nach Arbeitsschluss um zirka 13.00 Uhr zuhause und konnte dann meine Schwester zu Besuch zu mir kommen; ich habe sie im Regelfall mit dem Auto zum Deutschkurs gebracht. Die Wohnung meiner Schwester lag in der Nähe meiner Wohnung; des Busweg dauert maximal zehn Minuten; man hätte auch mit dem Citybus fahren können. ...Da die Frau des Beschuldigten, nämlich XXXX, ein bisschen Englisch sprach, konnte sie meiner Schwester, wenn sie ein paar

Mal in den Betrieb des Beschuldigten "schauen" gegangen ist, zeigen, dass die modernen Stickereimaschinen viele Knöpfe und Nadeln hatten. Meine Schwester hatte nämlich zuvor sieben Jahre lang in Spanien in der Textilbranche gearbeitet, dort allerdings nicht auf so modernen Maschinen. Sie war "gschaftig" und wollte wissen, um was es geht. Sie wollte auch feststellen, ob ihr die Arbeit in diesem Betrieb überhaupt gefallen würde. Beabsichtigt war aber, dass bei Vorliegen der Beschäftigungsbewilligung, wenn es auch für den Beschuldigten passen würde, sie die Arbeit im Betrieb des Beschuldigten beginnen würde. Ob sie mit der Arbeitsaufnahme auch gewartet hätte, bis ihr erster Deutschkurs beendet gewesen wäre, weiß ich nicht; man kann ja

mehrere Levels von Deutschkursen besuchen. ... Meine Schwester hat

nie mir gegenüber erwähnt, dass sie schon einmal eine Arbeit an der Maschine probiert hätte; das wäre auch nicht möglich, da die Maschinen so kompliziert sind."

Die Zeugin XXXX gab an: "An die hier verfahrensgegenständliche Kontrolle, an der ich auch beteiligt war, kann ich mich noch einigermaßen erinnern. Ich weiß, dass ich die rumänische Staatsangehörige, Frau SA, zu Beginn der Kontrolle in einem Raum, in dem sich Maschinen befanden, stehend wahrgenommen habe. Wenn mir nunmehr das darüber hergestellte Lichtbild vorgehalten wird, dann bestätige ich, dass sich die Situation damals so dargestellt hat. In weiterer Folge haben wir auf Deutsch nach Dokumenten gefragt und bin ich in weiterer Folge mit meiner Kollegin XXXX mit Frau SA zu deren Wohnung gegangen, um den Reisepass zu holen. Als wir wieder zum Betrieb des Beschuldigten zurück gekehrt sind und dies dem Einsatzleiter mitgeteilt haben, haben wir, nämlich ich und mein Kollege XXXX, versucht, ein Personenblatt in der Muttersprache der Frau SA, sohin in Rumänisch, aufzunehmen, und zwar dies beim Dienstbus in der Straße vor dem Betriebsgebäude. Wir sind da nicht sehr weit gekommen, das heißt, Punkte dieses auszufüllenden Personenblattes wurden nicht ausgefüllt. Die angetroffene rumänische Person hat dann - ich kann mich nicht mehr erinnern, ob über ein eigenes Handy oder mein Diensthandy - ihre deutsch sprechende Schwester oder Schwägerin - das weiß ich heute nicht so genau - angerufen. Sie hat mir ihr gesprochen und dann den Hörer weitergereicht. Ich habe mich vorgestellt und erklärt, was los ist und die Gesprächspartnerin gebeten, Frau SA mitzuteilen, dass sie keine Angst haben bräuchte, es würde ihr nichts passieren. In weiterer Folge habe ich die Gesprächspartnerin auch gebeten, der im Betrieb angetroffenen Rumänin mitzuteilen, dass sie bitte das Personenblatt ausfüllen sollte. Das mir nunmehr aus dem Verfahrensakt vorgehaltene Personenblatt war das Ergebnis unserer Bemühungen; ob die Ausfüllungen vor dem geschilderten Telefonat, während dieses oder nach ihm erfolgt sind, kann ich heute aus der Erinnerung nicht mehr angeben. Eine Kommunikation mit Frau SA in Deutsch war schwer möglich; sie sprach nur ein paar Brocken Deutsch. Da ich das Rumänische nicht verstand, weiß ich auch nicht, inwieweit die Gesprächspartnerin am Telefon bei der Ausfüllung des

Personenblattes behilflich gewesen ist. ... Der am Lichtbild

dargestellte Raum ist der erste Raum, den man betritt, wenn man in den Betrieb, der kontrolliert wurde, kommt. Ich kann mich nicht erinnern, ob eine weitere Person in diesem Raum gewesen ist; jedenfalls ist neben Frau SA keine weitere Person gestanden. Wenn ich gefragt werde, ob Frau SA etwas ängstlich gewesen ist, dann bestätige ich dies; das kommt bei Kontrollen sehr häufig vor. Eigentlich meistens. Ich glaube aber trotz allem, dass Frau SA verstanden hat, um was es geht. Speziell, nachdem sie mit ihrer Schwester oder Schwägerin telefoniert hatte. Wenn mir vorgehalten wird, dass im Personenblatt einige Fragestellungen unbeantwortet bzw unausgefüllt geblieben sind, dann ist zugrunde zu legen, dass ich versucht habe, dass Frau SA auch die offenen Fragen noch beantwortet. Ich weiß nicht, warum Frau SA diese Ausfüllungen nicht vorgenommen hat, insbesondere auch zu dem Zeitpunkt, nach-dem ihr telefonisch erklärt worden ist, was zu tun ist. Die Wohnung, aus der Frau SA den Reisepass geholt hat, war zirka fünf Minuten zu Fuß vom Betrieb des Beschuldigten entfernt. Wenn mir vorgehalten wird, dass nach den heute vorliegenden Verfahrensergebnissen von einem Kontrollorgan vor Frau SA die Äußerung gefallen sein soll, dass die Arbeit beim Beschuldigten nicht gut wäre, und ich gefragt werde, ob sie eine solche Äußerung allenfalls verstehen hätte können, dann verweise ich darauf, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass ein Kontrollorgan - etwa Herr XXXX - eine solche Äußerung überhaupt gemacht hätte, ich aber auch keine Angaben dazu machen kann, ob Frau SA eine solche Äußerung bzw unsere deutsche Sprache vielleicht verstanden hat, aber vorgab, nicht zu verstehen."

Der Zeuge XXXX gab an: "Ich kann mich an die hier

verfahrensgegenständliche Kontrolle erinnern. Ich bin zu Beginn der

Kontrolle nicht in die Betriebsräumlichkeiten gegangen, weil ich mit

meiner Kollegin XXXX draußen Nachschau gehalten habe, ob sich dort

allenfalls Arbeiter befinden. Später habe ich mit meiner Kollegin

XXXX versucht, dass die angetroffene rumänische Staatsangehörige SA

ein Personenblatt ausfüllt. Ich kann mich erinnern, dass die

Verständigung mit ihr sehr schwierig war. Wir haben ihr deshalb ein

Personenblatt in rumänischer Sprache vorgelegt. Auch auf diesem hat

sie nur sehr zaghaft ihren Namen ausgefüllt. Wir haben mit Händen

und Füßen versucht, ihr Fragen zu stellen, und letztlich hat Frau SA

  • glaublich mit ihrem eigenen Handy - ihre Schwester angerufen. Ob

ich mit dieser selbst gesprochen habe, kann ich aus der Erinnerung

nicht mehr angeben. Jedenfalls hat aber meine Kollegin XXXX mit ihr

gesprochen. Der Dame am Telefon wurde von uns gesagt, sie möge Frau

SA ausrichten, dass sie nicht nervös sein müsste; wir haben nämlich

gemerkt, dies wohl im Zusammenhang mit den Verständigungsproblemen,

dass Frau SA sehr nervös gewesen ist; wir haben gebeten Frau SA

auszurichten, dass ihr nichts passieren wird bzw würde. Wir haben

die Deutsch sprechende Gesprächspartnerin auch gebeten, ihrerseits

Frau SA zu bitten, dass sie das Personenblatt, das sie ja in

rumänischer Sprache verstehen hätte müssen, auszufüllen. Ob die

Ausfüllung, so wie sie in der mir vorgehaltenen Form vorliegt, vor

dem Telefonat, während oder nachher passiert ist, kann ich heute aus

der Erinnerung nicht mehr rekonstruieren. ... Infolge des

Telefonates mit der Schwester hat sich die Nervosität von Frau SA

auch einigermaßen gelegt. Während einer Woche nehme ich an ein bis

vier Kontrollen teil. ... Eine Äußerung derart, dass die Arbeit beim

Beschuldigten nicht gut wäre, würde niemand von der Finanzpolizei machen; ich glaube auch nicht, dass Frau SA eine Äußerung in der mir vorgehaltenen Form hätte verstehen können."

[...]

Mit Schreiben vom 26.01.2015 hat das BVwG den Verfahrensparteien das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme - das zitierte Erkenntnis des LVwG - als Beilage übermittelt und binnen 2 Wochen zur Stellungnahme aufgefordert. Die Parteien äußerten sich dazu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei wurde am 3.10.2013, 8.30 Uhr, im Betrieb der bP, in einem, im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglichen Bereich zwischen den Stickmaschinen und einem Arbeitstisch mit einem Karton für Waren die SA angetroffen.

Die bP hat für SA, eine Staatsangehörige von Rumänien, ca. 10 Tage zuvor eine Beschäftigungsbewilligung beantragt; ein solcher Antrag wurde davor schon abgewiesen. Die bP erwartete nunmehr einen positiven Bescheid vom AMS. SA arbeitete bereits seit ca. 10 Tagen im Betrieb der bP zur Probe. Zweck der Beschäftigung vor Erlangung des Bescheides vom AMS war die Einschulung. SA war täglich zwischen 5 und 6 Stunden im Betrieb.

Die bP war Dienstgeber von SA. Vor Arbeitsantritt erfolgte keine Anmeldung zur Pflichtversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK sowie dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch das BVwG. Die Verfahrensparteien traten dabei dem Ermittlungsergebnis des UVS, welches in das gegenständliche Verfahren miteinbezogen wurde, im Rahmen des gewahrten Parteiengehörs nicht entgegen.

Zwar besteht hinsichtlich der Feststellung der Dienstnehmereigenschaft der SA, die der UVS in seinem zitierten Straferkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf den Tatbestand des § 111 ASVG traf, keine Bindungswirkung des BVwG für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, jedoch ist anzumerken, dass insbesondere die bP dem im Zuge des Parteiengehörs nicht (mehr) entgegen trat.

Unbestritten ist jedenfalls, dass für eine Beschäftigung der rumänischen Staatsangehörigen SA am Kontrolltag keine sozialversicherungsrechtliche Meldung vorlag.

Die bP hat geschildert, dass es sich bei der Betriebsräumlichkeit, in der SA von Organen des Finanzamtes angetroffen worden ist, um die mit vier Stickmaschinen ausgestattete Stickerei handelte. Deren Ausstattung auch mit einem Arbeitstisch, auf dem sich ein offener Karton für Werkstücke befand, war ebenso auf dem bei der Kontrolle hergestellten Lichtbild ersichtlich.

Dass im verfahrensgegenständlichen, "grundsätzlich nicht für Kunden geöffneten Betrieb" Mitarbeiter üblicherweise um 8.00 Uhr zu arbeiten begannen, hat der Zeuge XXXX angegeben und wie sein Bruder, die bP, eingeräumt, dass dort nach der Kündigung eines Lehrlings drei Wochen vor der Kontrolle ein Mitarbeiter zur Unterstützung der Unternehmerehegatten gesucht und benötigt worden war. Auch XXXX, die Ehefrau des Beschuldigten, hat über Vorhalt zugestanden, dass SA beschäftigt und eingelernt worden wäre, um für die stärkste Auftragslage des Betriebs in der Vorweihnachtszeit ab November gerüstet zu sein, nachdem eine langjährige Mitarbeiterin (XXXX) von Oktober 2013 bis zum Beginn des Jahres 2014 ausfiel.

Sowohl die bP wie auch die Gattin haben darauf verwiesen, dass neue einzuschulende Mitarbeiter - wie auch SA, unabhängig von ihren Deutschkenntnissen - drei bis vier Wochen unter Kontrolle arbeiten, insbesondere zunächst zuschauen, die in verschiedene Teilbereiche bzw Schritte untergliederbare Arbeit an der Stickmaschine kleinweise lernen und in der Zwischenzeit andere notwendige Arbeiten verrichten hätten können und müssen, wobei etwa fertige Werkstücke in einen wie auf dem Foto ersichtlichen Karton einzupacken waren.

Die bP, die später im Verfahren bestritt, bei der Kontrolle eine seit ca. 10 Tagen andauernde Beschäftigung eingeräumt zu haben, seine Ehegattin sowie die Zeugin XXXX haben vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt, dass SA wiederholt im verfahrensgegenständlichen Betrieb gewesen war. Während die bP ausgeführt hat, dass SA hiebei auch "ein bissl geschaut hatte, etwa wie die Maschinen laufen" oder "beim zwei bis drei Stunden dauernden Ansehen der zukünftigen Arbeit höchstens gefragt hatte, ob es sich um ein Garn handelte", gab seine Gattin an, dass SA "neben ihr bzw ihrem Gatten gestanden ist und zugeschaut hat, wobei man sich mit Händen und Füßen zu verständigen versuchte". Auch die Zeugin XXXX führte aus, dass "die Gattin des Beschuldigten SA hatte zeigen können, dass die ihr aus der früheren Tätigkeit in der Textilbranche unbekannten computergesteuerten Stickereimaschinen viele Knöpfe und Nadeln hatten".

Bereits vor diesem Hintergrund waren eine Unrichtigkeit der Niederschrift vom 3.10.2013 sowie deren leichtfertige, blinde Unterfertigung - die bP hatte sogar jede Seite der Niederschrift am unteren Rand und nicht bloß die letzte Seite unterfertigt - durch eine "hoffnungslos überforderte" bP wenig glaubhaft. Laut Niederschrift hatte die bP angegeben, dass SA bis zum Vorliegen der beantragten Beschäftigungsbewilligung im Betrieb hatte lernen sollen, um sich - da man einige Zeit bis zur Beherrschung der Maschinen braucht - mit der Arbeit auszukennen, und seit ca. 10 Tagen zur Probe bei ihm gearbeitet hatte, wobei sie täglich zwischen 5 und 6 Stunden im Betrieb gewesen war.

Davon immer neu abweichende Angaben hat die bP später am 18.11.2013 und 4.12.2013 vor der Strafbehörde gemacht; über Vorhalt der Zeugenaussage des Kontrollorgans XXXX räumte die bP jedoch vor dem Landesverwaltungsgericht ein, dass er sich an das am 3.10.2013 geführte Gespräch " tatsächlich nicht mehr richtig erinnern konnte".

Ohne dass Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Belastung der bP hervorkamen, haben die Zeugen XXXX und XXXX unter straf- und dienstrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht das Zustandekommen der Niederschrift vom 3.10.2013 stimmig geschildert. Dass die bP - ungeachtet einer ihm zuzubilligenden Nervosität - als seit 15 Jahren im Geschäftsleben tätiger, routinierter Unternehmensinhaber die ihm wiederholt vorgelesene Niederschrift bei der Kontrolle als richtig und vollständig unterschrieben hätte, wenn seine Angaben unrichtig dokumentiert gewesen wären und/oder sich schon zuvor eine - eine besonders genaue Prüfung der Niederschrift erfordernde - Diskussion über die Beschäftigung von SA ergeben hätte, war daher nicht zu unterstellen. Vielmehr war von der Richtigkeit der niederschriftlich dokumentierten Erstangaben des Beschuldigten auszugehen. Diesen war auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber den späteren Ausführungen der höhere Grad an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Angaben beizumessen (vgl VwGH vom 24.8.2001, GZ 2000/ 02/0098). Insofern konnten die Angaben der Zeugen XXXX und XXXX, dass die bP am Ende der Kontrollhandlung einen Fehler eingeräumt und die Bezahlung der zu erwartenden Strafe angekündigt hatte, ebenso wenig bezweifelt werden.

Damit übereinstimmend hatte auch die um 8.30 Uhr zwischen den Stickmaschinen und dem Arbeitstisch stehend angetroffene SA in dem in ihrer Muttersprache verfassten Personenblatt angeführt, am Kontrolltag bereits seit 8.00 Uhr unter Anweisung von XXXX tätig bzw unselbstständig beschäftigt gewesen zu sein.

Dass SA hiebei in einer ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Gemütsverfassung gewesen wäre, hat sich nicht ergeben. Vielmehr schilderte die Zeugin XXXX, dass sie ihrer Schwester, die sich bei der Kontrolle "schlecht behandelt gefühlt" hatte, über Ersuchen des Kontrollorgans mitgeteilt hat, dass das Personenblatt auszufüllen war und SA dieses problemlos zu lesen vermochte. Dass sich - wie die Zeugen XXXX und XXXX schilderten - eine anfängliche, lebensnahe Nervosität nach dem Telefonat mit der Schwester gelegt und SA verstanden hatte, um was es gegangen war, erwies sich insofern als glaubhaft und sprechen dafür auch die richtigen Eintragungen im Personenblatt zu Namen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Ausländerin.

Da bereits eine mehrere Stunden dauernde Einschulung einen Teil der Betriebsarbeit darstellt (vgl VwGH 20.05.2014, GZ 2012/08/0257) war daher für den verfahrensgegenständlichen Kontrolltag vom Vorliegen einer meldepflichtigen Beschäftigung der SA auszugehen, bei der diese für ihr aufgetragene Tätigkeiten jeglicher Art, unter anderem auch an der - als "Machine" bezeichneten - Stickmaschine, an ca 6 Stunden pro Tag den laut der bP kollektivvertraglich zustehenden und beabsichtigten Stundenlohn von € 6,80 erhalten sollte.

Dass Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart oder in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise gewollt gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Auch widerspricht eine unentgeltliche Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen, die der Sache nach die eigentliche Betriebsarbeit oder eine für die Beschäftigung erforderliche Einschulung darstellen - der Übung des redlichen Verkehrs, (vgl. VwGH vom 25.06.2013, GZ 2013/08/0091).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. Als Vorfrage war zu klären ob es sich bei SA um eine Dienstnehmerin der bP handelte und die bP damit als Dienstgeber die Verpflichtung traf diese gem. § 33 ASVG vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die bP bestritt dies im Beschwerdeverfahren von Beginn an.

2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, kommt dem Vertrag zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zu, d.h. es ist davon auszugehen, dass er den wahren Sachverhalt widerspiegelt. Soweit ein Vertrag von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist er als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern dann sind die wahren Verhältnisse entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. z.B. VwGH vom 13. August 2003, Zl. 2000/08/0166, mwN).

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).

Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, mwN).

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129).

2.2. Im konkreten Fall wurde die Person bei einfachen, manuellen Dienstleistungen angetroffen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nach üblicherweise auf ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG hindeuten. Dass SA hier bei Betrachtung des Sachverhaltes unter dem Blickpunkt des wahren wirtschaftlichen Gehaltes iSd § 539a ASVG nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die bP tätig wurde, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte.

Die Einschulung bzw. die Erprobung der Eignung der (potentiellen) Dienstnehmerin, setzt voraus, dass diese sich zumindest in untergeordneter Weise an der Arbeit beteiligt, zum anderen ist auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen. Auch ohne ausdrücklich vereinbartes Entgelt hatte die SA Anspruch auf den kollektivvertraglichen bzw. angemessenen Lohn (vgl. § 1152 ABGB; zur Vermutung der Entgeltlichkeit auch bei Einschulungszeiten s. auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes ArbSlg. 8457; VwGH 14.02.2013, 2012/08/0023).

Es war daher festzustellen, dass SA im Betrieb der bP als Dienstnehmerin iSd § 4 Abs 2 ASVG anzusehen war. Die bP war gem. § 35 Abs 1 ASVG Dienstgeber, weil der Betrieb auf seine Rechnung geführt wurde.

3. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141).

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP hat, wie am 03.10.2013 festgestellt wurde, als Dienstgeber die SA, die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit bei einer Person insgesamt 1300 Euro, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Der SGKK ist nicht entgegen zu treten, wenn sie gem. § 113 Abs 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz je Person nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Im gegenständlichen Fall liegt nämlich schon keine "verspätete" Anmeldung vor, sondern wurde diese gänzlich unterlassen. Es wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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