BVwG W194 1431579-1

W194 1431579-1Tribunale amministrativo federale7 apr 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W194 1431579-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.1431579.1.00

Spruch

W194 1431579-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 05.12.2012, AZ: 12 05.389-BAI, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005). Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, am XXXX in "XXXX, Afghanistan" geboren zu sein. Er sei ein afghanischer Staatsangehöriger muslimisch-sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Zu seiner

Wohnsitzadresse gab er an: "XXXX, Afghanistan". Von dieser Adresse aus sei er vor ca. 50 Tagen nach Pakistan aufgebrochen. Zu seinem

Fluchtgrund führte er aus: "Mein Bruder hat Probleme in der Heimat gehabt. Er wollte flüchten und hat auch mich mitgenommen. Wir wollten in einem europäischen Land leben. Mein Bruder war bei der Polizei als Chauffeur betätigt. Mein Bruder wurde mehrere [M]ale von den Taliban gewarnt, dass er seinen Arbeitsplatz aufgeben muss. Mein Bruder hat dies am Anfang nicht ernst genommen bis die Taliban ihn mit dem Tod bedroht haben. Aus diesem Grund bin ich mit meinem Bruder geflüchtet." Weiters brachte er vor, dass er an der Grenze "zu Griechenland und der Türkei" von seinem Bruder getrennt worden sei.

2. Am 05.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und führte insbesondere aus, dass sein Geburtsdatum am XXXX sei. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass aus einer ärztlichen Untersuchung zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sie, wiederholte der Beschwerdeführer dieses Datum. Zur Mitteilung der belangten Behörde, dass er eine Ladung zur Altersfeststellung erhalten werde, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder Sher Mohammed ASADi heiße und zwischen 30 und 35 Jahre alt sei.

3. Mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 01.08.2012 wurde betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass sich für diesen zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 13.07.2012 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von über 23 Jahren ergebe. Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und der Schwankungsbreiten ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von mindestens 21 Jahren. Vor diesem Hintergrund "war" der Beschwerdeführer "zum Zeitpunkt des Asylantrags mindestens 20 Jahre alt".

4. Am 26.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde neuerlich niederschriftlich einvernommen und führte insbesondere aus, dass er in der Provinz XXXX, im Dorf "XXXX" geboren und aufgewachsen sei. Mittlerweile - seit August 2011 - würden seine Eltern in der Provinz XXXXleben. Der Beschwerdeführer habe Kontakt mit seinen Eltern, und es gehe ihnen gut. Der Grund des Umzuges nach XXXX sei gewesen, dass in XXXX viele Pashtunen leben würden. Von diesen seien sie am Abend regelmäßig schikaniert worden. "Wir wurden geschlagen und forderten uns immer wieder auf, die Gegend zu verlassen. Einen Teil unseres Besitzes haben wir verkauft, um die Ausreise für mich und meinen Bruder zu finanzieren." Der Beschwerdeführer habe im März 2012 die Heimat verlassen, da sein Bruder beim Militär als Fahrer eingestellt gewesen sei. "Wenn er uns im Dorf besuchte, wurde ihm vorgeworfen, dass er für die Regierung arbeitet. Er bekam telefonische Drohungen. Diese Drohungen kamen auch in XXXX. Sie drohten, ihn zu töten. Aufgrund dieser Situation hat sich mein Bruder entschlossen, das Land zu verlassen und ich habe ihn begleitet." Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch persönlich bedroht worden sei, führte er aus: "In XXXX nicht mehr. Wenn mein Bruder bedroht wird, betrifft dies die gesamte Familie."

Die restlichen Brüder seien nicht bedroht worden, da sie noch zu jung seien. Der Beschwerdeführer verneinte in weiterer Folge, in seiner Heimat Probleme mit Behörden gehabt zu haben, Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein, von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 03.05.2012 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.

III. Sie werden gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen."

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle im Rahmen der Feststellungen ua. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei und die Sprache Dari spreche. Seine Identität stehe nicht fest. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Gefahr oder Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe Familie in der Heimat. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur Sicherheitslage im Norden des Landes (auf den Seiten 10 und 11 mit sehr allgemein gehaltenen Informaitonen), zu Kabul, Rechtsschutz, Menschenrechten, Minderheiten, Rückkehrfragen und innerstaatlichen Fluchtalternativen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der es glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer nie persönlich bedroht worden sei und seine Heimat verlassen habe, da ihn sein Bruder mitgenommen habe. Zusammenfassend sei zu befinden, dass die Geschichte wohl asylbezweckt angelegt gewesen sei, in der Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen sei und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Auch könne nicht angenommen werden, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

In rechtlicher Hinsicht wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft habe machen können. Das Ermittlungsverfahren habe keine Hinweise auf das Vorliegen eines asylrelevanten Sacherhalts ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass die belangte Behörde keinesfalls verkenne, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls in Kabul niederlassen könne, wo er keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Im vorliegenden Verfahren hätten sich daher keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.

6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 06.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche den Bescheid zur Gänze bekämpft und insbesondere ausführt, dass es in XXXX, wenn man kein Paschtune sei, sehr gefährlich sei. Dazu sei noch gekommen, dass die Taliban nach dem Bruder des Beschwerdeführers gesucht hätten, da dieser für die Regierung gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien gezwungen gewesen, XXXX zu verlassen und in die Provinz XXXX zu ziehen. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer sehr wohl angegeben habe, dass sein Bruder auch in XXXX Drohanrufe bekommen habe.

8. Am 10.02.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung betreffend den Beschwerdeführer übermittelt, wonach dieser in der Zeit von Juni 2013 bis Anfang Oktober 2013 im XXXX gearbeitet habe.

9. Am 05.12.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zwei Bestätigungen hinsichtlich der Absolvierung von Deutschkursen.

10. am 19.12.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zum Nachweis der Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers vorgelegt.

11. Am 16.02.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Vertretungsvollmacht und legte neuerlich die unter I.8. bis I.10. aufgelisteten Unterlagen vor.

12. Am 01.04.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des SOS Kinderdorfes XXXX über die Teilnahme am Qualifizierungsprojekt "WINGS" vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c Z 1 B-VG (aufhoben durch BGBl. I Nr. 51/2012) zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen zu erkennen.

§ 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, lautet: "Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen." Das vorliegende Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Zur behördlichen Zuständigkeit in Asylsachen: Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr. 87/2012, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Dieses wurde mit 01.01.2014 eingerichtet und ist Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes (vgl. §§ 8 und 9 BFA-G). Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend daher vor diesem Hintergrund das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das AsylG 2005 nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]"

Zu Spruchpunkt A):

3.4. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall weder ausreichende Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe, noch dahingehend, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist bzw. zur Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu erwarten hätte, getroffen.

3.4.1. Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen auf folgende Gründe gestützt: einerseits dass der Beschwerdeführer und seine Familie als Tadschiken gezwungen gewesen wären, die Provinz XXXX im Jahr 2011 zu verlassen, und andererseits dass die Taliban sowohl in der Provinz XXXX wie auch in der Provinz XXXX, in welche die Familie sodann umgezogen sei, den Bruder des Beschwerdeführers, der für die Regierung gearbeitet habe, bedroht hätten.

Zu beiden Themen finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keinerlei konkrete Feststellungen; und zwar weder zur Situation mit den Taliban in den vom Beschwerdeführer angeführten Provinzen XXXX und XXXX, noch zur Situation in den konkret angeführten Wohnorten. Abgesehen von allgemein gehaltenen Ausführungen von etwas mehr als einer Seite zur Sicherheitslage im Norden des Landes (vgl. I.5.) enthalten die Feststellungen überhaupt keine Bezugnahme auf diese beiden Provinzen. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, sich mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers dahingehend näher auseinanderzusetzen, als sie dessen Glaubhaftigkeit in keiner Weise am Maßstab entsprechend konkreter Feststellungen zur Situation in den Herkunftsregionen des Beschwerdeführers geprüft hat. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Drohungen gegen seinen Bruder (ebenfalls) in das Visier der Taliban geraten sein könnte, ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf der Basis der vorliegenden Informationen, die eben keine spezifischen Aussagen zur Situation mit den Taliban in XXXX bzw. XXXX beinhalten, nicht beurteilt werden. Wie dargetan, finden sich in den Länderfeststellungen überhaupt nur sehr eingeschränkte Informationen zur (generellen) Situation in den beiden Provinzen. Die belangte Behörde hat es insoweit unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers an entsprechend konkreten Länderfeststellungen zu messen. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdingbar, als die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.

Im Übrigen enthält der angefochtene Bescheid auch keinerlei Feststellungen zur konkreten Herkunftsregion des Beschwerdeführers, wobei der Beweiswürdigung jedoch (zumindest indirekt) entnommen werden kann, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft als glaubhaft erachtet wurden ("Wie Sie selbst angegeben haben, leben in XXXX viele Pashtunen, mit denen es zu regelmäßigen Schwierigkeiten kam. Nachdem Sie und Ihre Familie nach XXXX verzogen kam es zu derartigen Auseinandersetzungen bzw. Drohungen nicht mehr", vgl. im angefochtenen Bescheid Seite 46).

3.4.2. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) gilt ebenfalls, dass - abgesehen von den zuvor allgeführten allgemeinen Informationen - dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Lage in der Heimatregion (bzw. den Heimatregionen) des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Die belangte Behörde wäre vielmehr gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Versorgungs- und Sicherheitslage in diesen Regionen und zur Situation für Rückkehrer in diese Regionen zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zu deren Erreichbarkeit), zumal sie die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner konkreten Herkunft - wie vorhin angeführt - für glaubhaft erachtet haben dürfte.

Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als aufgrund der Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Bescheid ohnehin davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls in Kabul niederlassen könne. Denn aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. VwGH 12.12.2007, Zl. 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht aber in keiner Weise hervor, dass der Beschwerdeführer je selbst einmal in Kabul gewesen wäre, noch dass dessen Familie sich in Kabul aufhalten würde (und auch die belangte Behörde hat nichts dahingehend festgestellt).

Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (vgl. zB VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Die belangte Behörde ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde gemäß § 5 BFA-G eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor der belangten Behörde relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind. Mit Bedacht auf das (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehende) Erfordernis einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. zB VwGH 09.05.2006, Zl. 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch zu erörtern.

3.4.3. Die dargelegten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 bzw. allenfalls gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, notwendig.

3.5. Angesichts dieses Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Diese Vorgangsweise setzt insbesondere voraus, dass das Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint (vgl. zum Wortlaut des § 28 VwGVG II.3.3.) und erfordert eine entsprechende Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis zusammengefasst insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):

wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,

wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.6. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dieses Kalkül im vorliegenden Fall erfüllt, da davon auszugehen ist, dass der maßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde bloß ansatzweise ermittelt wurde. Ohne die vorgenannte Ermittlungstätigkeit (vgl. II.3.4.) ist eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache nicht möglich. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen.

Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass (auch mit Blick auf die von der belangten Behörde zu führende Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-G) angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in Asylangelegenheiten im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

3.7. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben. Die erforderliche Ermittlungstätigkeit hat dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Situation mit den Taliban in den Herkunftsregionen des Beschwerdeführers, speziell die Situation von Familienangehörigen von Personen, welche von den Taliban bedroht wurden, zur Situation von Tadschiken in der Provinz XXXX, die Versorgungs- und Sicherheitslage in den Heimatregionen des Beschwerdeführers (speziell auch für Rückkehrer) und deren Erreichbarkeit. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr diese Regionen aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort (auch ohne Familienanschluss) eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann.

Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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