BVwG W227 2012343-1

W227 2012343-1Tribunale amministrativo federale7 apr 2015

Regest

Antragsbegehren, Ermittlungspflicht, Kassation, konfessionelle<br/>Privatschule, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Öffentlichkeitsrecht, Schulart, Subventionen

Testo completo

BVwG W227 2012343-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2012343.1.00

Spruch

W227 2012343-1/8E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 18. Juli 2014, Zl. 100.309/0010-kanz0/2014, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die An-gelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 30. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft (vgl. dazu RGBl. Nr. 159/1912 i.d.F. BGBl. Nr. 164/1988), die konfessionelle Privatschule

"XXXX XXXX" (XXXX) für das Schuljahr 2013/2014 gemäß § 18 Abs. 5 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, im Nachhinein zu subventionieren; weiters wies sie darauf hin, dass dieser Schule das Öffentlichkeitsrecht bereits zuerkannt worden sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Subventionsantrag gemäß "§§ 17 ff" PrivSchG ab und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Privatschule XXXX des Vereins "XXXX XXXX" (Schulerhalter) sei mit Bescheid vom 26. Juni 2014 das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2013/2014 verliehen worden. Bei dieser Privatschule handle es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut. Dem Stadtschulrat für Wien liege seitens der Beschwerdeführerin kein Schreiben vor, in welchem die gegenständliche Schule als konfessionell anerkannt werde.

Öffentliche Schulen mit eigenem Organisationsstatut seien rechtlich nicht vorgesehen und somit nicht existent. Daher könne das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrkräfte einer konfessionellen Privatschule mit eigenem Organisationsstatut nicht jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entsprechen. Bei Privatschulen gleicher Art handle es sich um die jeweils namentlich gleichlautende Bezeichnung wie diejenigen, die beispielsweise im Schulorganisationsgesetz geregelt seien. Bei Privatschulen vergleichbarer Art handle es sich um Schulen, die zwar keine gleichlautende Bezeichnung führen würden, jedoch die gleiche Organisationsform sowie inhaltliche Gemeinsamkeiten aufweisen würden.

Da es sich bei der Privatschule XXXX um keine konfessionelle Schule handle und eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut mit einer Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nicht vergleichbar sei, weil "diese grundsätzlich einzigartig" sei und Vergleiche somit nicht hergestellt werden könnten, sei der Subventionsantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die Folgendes beinhaltet:

Dem Argument des Stadtschulrates für Wien, es liege keine konfessionelle Anerkennung für die Privatschule XXXX vor, sei zu erwidern, dass die Beschwerdeführerin am 16. März 2012 ein Schreiben (Vertrag) über die konfessionelle Anerkennung dieser Privatschule dem Schulerhalter persönlich übergeben habe, der dieses Schreiben mit den anderen angeforderten Dokumenten zur Schulerrichtung spätestens am 15. April 2012 beim Stadtschulrat für Wien eingereicht habe.

Zur Annahme, eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut sei nicht mit einer gesetzlich geregelten Schulart vergleichbar, sei festzuhalten, dass es in Österreich Privatschulen mit Organisationsstatut (z.B. Waldorfschulen) gebe, die durchaus Subventionen beziehen würden. Auch durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes werde "eine gewisse" Vergleichbarkeit hergestellt. Die Schüler der Privatschule XXXX müssten Externistenprüfungen ablegen. In der Unterstufe werde der Stoff der Volksschule geprüft, in der Mittelstufe sei der Stoff der Neuen Mittelschule prüfungsrelevant. Diese Schulformen könnten auch bei der Subventionierung herangezogen werden. Zudem gebe es in Österreich seit über 30 Jahren Gesamtschulen und bis heute auch achtstufige Volksschulen, sodass ein Vergleich durchaus möglich wäre.

Weiters legte die Beschwerdeführerin den zwischen ihr und dem Schulerhalter am 16. März 2012 abgeschlossenen Vertrag vor, wonach sie der Privatschule XXXX den konfessionellen Status "bei vorheriger und dann ständiger Erfüllung folgender Bedingungen und Voraussetzungen" verleihe:

Der Schulerhalter stelle die Privatschule XXXX unter die religiöse Oberaufsicht der Beschwerdeführerin und verpflichte sich, die Bestimmungen der Verfassung der Beschwerdeführerin zu achten sowie die Anweisungen der zuständigen Organe und die vorgegebene allgemeine Richtlinie laut Verfassung der Beschwerdeführerin zu befolgen.

Der Schulerhalter verpflichte sich, der Beschwerdeführerin eine gesamte Aufstellung der an dieser Privatschule tätigen Personen vorzulegen und diese Auflistung bei jeglicher Veränderung zu aktualisieren.

Die Beschwerdeführerin behalte sich das Einspruchsrecht gegen die von der Beschwerdeführerin bestellte Anstellung von Personen, die für ihre Lehrtätigkeit von einer staatlichen Stelle (Bund, Land, Gemeinde) aufgrund des konfessionellen Status der Schule vergütet würden.

Für den Fall eines Missbrauches oder eines Verstoßes gegen Gesetze oder staatliche Vorschriften seitens des Schulerhalters oder eines ihm untergeordneten Organs "verspricht" der Schulerhalter die Beschwerdeführerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

4. Am 26. September 2014 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im vorgelegten Verwaltungsakt befanden sich nur der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2014, der angefochtene Bescheid und die Beschwerde. Im Vorlageschreiben vom 24. September 2014 führte der Stadtschulrat für Wien zusammengefasst Folgendes aus:

Der dem Beschwerdeschreiben beiliegende Vertrag sei beim Stadtschulrat für Wien nicht aktenkundig. Zudem handle es sich um einen Vertrag, in welchem der konfessionelle Status unter Bedingungen und Voraussetzungen verliehen werde. Dies sei jedoch nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes nicht möglich, da eine bedingte Verleihung des konfessionellen Status nicht vorgesehen sei.

Weiters würden Schulen mit eigenem Organisationsstatut keinem Typus einer öffentlich-rechtlichen Schule entsprechen. Da die Regeln, die sich der Schulerhalter in seinem Organisationsstatut selbst gebe, individuell seien, entspreche keine einzelne solche Schule einer Schulart i.S.d. österreichischen Schulgesetze. Die Gründe, nicht in das Schema der gesetzlich geregelten Schularten zu passen, seien schulorganisatorisch und pädagogisch-didaktisch motiviert.

Auch solle durch ein Organisationsstatut gerade die Möglichkeit zur Führung von Privatschulen eröffnet werden, die sich anderen organisatorischen, pädagogischen oder didaktischen Konzepten verpflichtet fühlen, als es an öffentlichen Schulen der Fall sei. Da eine Schule mit einem Organisationsstatut im öffentlichen Schulwesen ohne Gegenstück sei, keiner öffentlichen Schulart entspreche und keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen könne, sei für sie eine - wie dies § 21 Abs. 1 lit. d PrivSchG fordere - öffentliche Schule gleicher Art, mit der sie im Hinblick auf die Klassenschülerzahl verglichen werden könnte, schon begrifflich nicht denkbar.

Ferner werde festgestellt, dass das Ansuchen um Subventionierung mit 30. Juni 2014 datiert sei und um eine rückwirkende Subventionierung des Schuljahres 2013/2014 angesucht worden sei. Selbst wenn es sich um eine Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung handelte, wäre eine Subventionierung rückwirkend ab September 2013 gemäß § 18 Abs. 6 PrivSchG nicht möglich, da diese erst mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten wirksam werde, somit erst mit 1. Juli 2014.

5. In der Beschwerdeergänzung vom 14. November 2014 wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Die Annahme des Stadtschulrates für Wien, eine Subventionierung könne erst ab 1. Juli 2014 erfolgen, weil der Antrag am 30. Juni 2014 gestellt worden sei, widerspreche § 18 Abs. 5 PrivSchG. Auch habe der Schulerhalter bereits am 19. August 2013 den Subventionsantrag gestellt. Erst am 5. Mai 2014 habe der Stadtschulrat für Wien einen Verbesserungsauftrag erteilt, sodass die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2014 den verbesserten Subventionsantrag eingebracht habe.

Der angefochtene Bescheid sei daher (schon deshalb) unrichtig, weil er nicht das ursprüngliche Datum des Subventionierungsantrages vom 19. August 2013, sondern das Datum der Verbesserung vom 30. Juni 2014 wiedergebe.

Sollte der Vertrag vom 16. März 2012 über die Verleihung des konfessionellen Status tatsächlich nicht aktenkundig sein, sei dies allein auf das Verschulden des Stadtschulrates für Wien zurückzuführen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Schulerhalter hätten diesen Vertrag dem Stadtschulrat für Wien übermittelt. Selbst wenn der Vertrag nicht übermittelt worden wäre, hätte der Stadtschulrat für Wien den Subventionsantrag nicht ohne weitere Ermittlungen abweisen dürfen.

Das Öffentlichkeitsrecht sei der Privatschule XXXX am 26. Juni 2014 verliehen worden. Mit Vertrag vom 16. März 2012 und der Verpflichtungserklärung vom 21. Februar 2012 sei ihr von der Beschwerdeführerin der Status einer konfessionellen Schule i.S.d. PrivSchG zuerkannt worden. Diese Praxis sei auch bisher von keiner Behörde (auch nicht vom Stadtschulrat für Wien) beanstandet worden. Darüber hinaus sei die Verleihung des Status einer konfessionellen Schule eine innere Angelegenheit der Beschwerdeführerin, welche durch die österreichische Verfassung garantiert sei.

Für den Fall, dass der konfessionelle Status i.S.d. §§ 17 ff. PrivSchG an die Privatschule XXXX dennoch nicht rechtswirksam verliehen sein sollte, werde hiermit der konfessionelle Status der Privatschule XXXX ab dem 16. März 2012 nachträglich bedingungslos zuerkannt.

Auch die Ansicht des Stadtschulrates für Wien, wonach Privatschulen mit eigenem Statut mangels einer vergleichbaren öffentlichen Schule nicht denkbar seien, sei unrichtig. Denn zum einen habe das Gesetz solche Schulen und deren Subventionierung vorgesehen (§ 14 Abs. 2 i. V.m. § 21 Abs. 1 lit. a PrivSchG). Zum anderen existierten mehrere solche Schulen, was (bereits) die Argumentation des Stadtschulrates für Wien widerlege. So seien etwa die XXXX Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und bezögen Subventionen nach dem PrivSchG.

Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Verpflichtungserklärung vom 21. Februar 2012 (wonach einerseits der Schulerhalter sich als Hilfsverein der Beschwerdeführerin verstehe, deren Verfassung achte bzw. den Anweisungen derer Organe Folge leiste und andererseits die Beschwerdeführerin "bestätige", dass der Schulerhalter ihre "Zustimmung" habe) und einen Ausdruck des Subventionsantrages des Schulerhalters vom 19. August 2013, wonach dieser für die Privatschule XXXX um Subventionierung der Lehrergehälter ab September 2013 ansuche, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landes- bzw. Stadtschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.1.2. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbes. dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.2.1. Gemäß § 17 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind unter konfessionellen Privatschulen die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

Laut § 18 Abs. 1 PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

Gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.

Laut § 18 Abs. 3 PrivSchG hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur Folge haben können, unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.

Wenn für eine konfessionelle Schule erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde, ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gemäß § 18 Abs. 5 lit. a leg. cit. so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Nach § 18 Abs. 6 PrivSchG wird die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres.

Laut § 21 Abs. 1 PrivSchG kann der Bund nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren.

2.2.2. Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht (vgl. § 17 Abs. 1 PrivSchG: "sind [...] zu gewähren"), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nichtkonfessionelle Privatschulen nicht (vgl. § 21 Abs. 1 PrivSchG: "kann [...] gewähren"); ob letzteren Falls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075).

Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nichtkonfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (i.S.d. Art. 2 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1c) [S 1379] zum Abschnitt IV PrivSchG mit Verweis auf VwGH 28.3.2002, 95/10/0265; siehe auch VfGH 27.2.1990, B 1590/88 mit Hinweis auf "Belgische Sprachenfälle", 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff.).

2.3.1. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

2.3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Antragsschreiben vom 30. Juni 2014 klar hervorkommt, dass die Beschwerdeführerin die Privatschule XXXX als (ihre) konfessionelle Privatschule anerkannt hat. Diese Erklärung (nach außen) reicht für einen Subventionsantrag nach § 18 Abs. 2 PrivSchG. Die im Vertrag vom 16. März 2012 angeführten Bedingungen und Voraussetzungen sind hier nicht relevant, weil sie eine interne Angelegenheit der Beschwerdeführerin darstellt. Falls die Voraussetzungen für eine Subventionierung nicht mehr erfüllt sind, ist die Beschwerdeführerin (ohnehin) verpflichtet, diese nach § 18 Abs. 3 PrivSchG unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.

Weiters wurde dieser Privatschule (unstrittig) das Öffentlichkeitsrecht am 26. Juni 2014 für das Schuljahr 2013/2014 verliehen.

Damit besteht - was der Stadtschulrat für Wien jedoch verkannte - für die Beschwerdeführerin nach § 17 PrivSchG (bereits) ex lege ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Subventionen zum Lehrerpersonalaufwand dieser Schulen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes IV des PrivSchG (vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1a) [S 1379] zum Abschnitt IV PrivSchG).

2.3.1.2. Zusätzlich vertrat der Stadtschulrat für Wien irrigerweise die Rechtsansicht, dass bei der Bedarfsprüfung nur auf eine gesetzlich geregelte Schulart abgestellt werden könne.

Vielmehr ergibt sich schon klar aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 PrivSchG, in dem der Gesetzgeber auf eine öffentliche Schule "gleicher oder vergleichbarer Art" und somit gerade nicht auf eine einer öffentlichen Schule idente Schulart abstellt, dass die Subventionierung an einer vergleichbaren Schule zu bemessen ist.

Es wäre auch unsachlich, wenn der Gesetzgeber Schulen, denen er aufgrund des Öffentlichkeitsrechts eine Subventionierung zuerkennt, die Möglichkeit der Berechnung derselben (aber) mangels einer vergleichbaren öffentlichen Schule unterbinden würde.

Für die Höhe der Subventionierung ist daher auf eine vergleichbare öffentliche Schule abzustellen. Für diesen Vergleich ist es nicht erforderlich, dass die konfessionelle Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht bzw. berechtigt ist, eine solche Bezeichnung zu führen, sondern es ist jene öffentliche Schule heranzuziehen, die der konfessionellen Privatschule am ehesten entspricht.

2.3.1.3. Grundsätzlich ging der Stadtschulrat für Wien zu Recht davon aus, dass (nur) die Beschwerdeführerin antragslegitimiert ist, nicht jedoch der Schulerhalter (vgl. die §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 2 PrivSchG). Aus der Beschwerdeergänzung vom 14. November 2014 geht jedoch hervor, dass sich der Antrag des Schulerhalters vom 19. August 2013 im Verbesserungsverfahren befand und es sich beim Antrag vom 30. Juni 2014 um den verbesserten handelte. Damit ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin i.S.d. § 18 Abs. 6 PrivSchG ab 2. September 2013 (Beginn des Schuljahres 2013/2014) - jedoch nur, wenn für die Privatschule XXXX schon um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde (vgl. § 18 Abs. 5 lit. a PrivSchG) - oder ab 1. Juli 2014 zu subventionieren gewesen wäre.

2.3.2. Somit fehlen Feststellungen, von welchem Antragsdatum tatsächlich auszugehen ist sowie welche Schulen einerseits sachlich (Schulart) und andererseits örtlich mit der Privatschule XXXX vergleichbar wären. Erst dann hätte geklärt werden können, ab wann welche Lehrerdienstposten der Beschwerdeführerin für die Privatschule XXXX zur Verfügung zu stellen gewesen wären.

2.3.3. Da der Stadtschulrat für Wien (z.T.) in Verkennung der Rechtslage die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen hat, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2.4. Aufgrund der obigen Ausführungen erübrigt sich die beantragte mündliche Verhandlung.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Be-schlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Weiters mangelt es weder an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben Punkt 2.), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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