BVwG L513 2009572-1

L513 2009572-1Tribunale amministrativo federale8 apr 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückforderung

Testo completo

BVwG L513 2009572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2009572.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 18.06.2014, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000371-09, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Oberösterreich zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als BF) stellte am 16.01.2014 beim Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden auch kurz bezeichnet als AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab er dabei ua. an, dass er seit 1.1.2014 bei der XXXX XXXX, Linz, auf Basis eines freien Dienstvertrages geringfügig als Angestellter tätig sei. In der Folge habe er vom 16.1.2014 bis 9.3.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von tgl. € 33,12 bezogen.

Mit Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe das AMS erfahren, dass der BF neben dem Arbeitslosengeldbezug vom 16.1.2014 bis 28.2.2014 bei der XXXX XXXX nicht wie gemeldet in Form eines freien Dienstvertrages gem. § 4 Abs 4 ASVG, sondern vollversicherungspflichtig in Form eines freien Dienstvertrages gem. § 4 Abs 4 ASVG (Angestellter) beschäftigt gewesen wäre.

Mit Bescheid vom 19.5.2014 hat das AMS gem. § 24 Abs 2 AlVG 1977 den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 16.1.2014 bis 28.2.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gem. § 25 Abs 1 AlVG die bP zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 1.457,28 verpflichtet.

Nach Wiedergabe des Gesetzestextes der §§ 24 Abs 2 AlVG und 25 Abs 1

AlVG findet sich zur Begründung des Bescheides Folgendes:

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben:

"Sie haben die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 16.1.2014 bis 28.2.2014 zu Unrecht bezogen, da die Firma XXXXdie GKK-Anmeldung rückwirkend auf ein vollversichertes Dienstverhältnis korrigiert habe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Der BF teilte in der Folge in einem Schreiben vom 30.05.2014 an die AK OÖ, der Ombudsfrau der Kronen Zeitung und dem AMS mit, dass er im Jänner 2014 über der Geringfügigkeitsgrenze verdient hätte und das nichtgerechtfertigte Arbeitslosengeld zurückzahlen werde. Für den Februar 2014 jedoch nicht, da er nicht mehr als € 305,10 verdient hätte.

Dieses Schreiben wurde vom AMS als Beschwerde gewertet und dem BF mit Schreiben vom 10.06.2014 ergänzende Ermittlungen zum Parteiengehör mit der Möglichkeit der Stellungnahme bis 24.06.2014 übermittelt.

Dem vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten (unvollständigen) Akt kann nicht entnommen werden, dass der BF dazu Stellung bezogen hätte.

Mit Schreiben vom 12.06.2014 wurde vom BF Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Traun vom 19.05.2015 (zugestellt am 23.05.2014) eingebracht.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.06.2014 gem. § 14 Abs 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 12.06.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.3.2014 bei der XXXX XXXX in Form eines freien Dienstvertrages nach § 4 Abs 4 ASVG beschäftigt gewesen wäre und vom 16.1.2014 bis 9.3.2014 Arbeitslosengeld iHv täglich € 33,12 bezogen habe. Dem AMS hätte der BF bekannt gegeben, dass er auf Basis eines freien Dienstvertrages geringfügig beschäftigt wäre. Laut Hauptverbandsabfrage der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.6.2014 wäre der BF bei der XXXX vom 1.1. bis 31.1.2014 vollversicherungspflichtig und vom 1.2. bis 31.3.2014 geringfügig in Form eines freien Dienstvertrages beschäftigt gewesen. Da der BF im Jänner 2014 einen Honoraranspruch von brutto € 403,80 gehabt hätte und somit die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 395,21 überschritten wurde, wäre im Jänner 2014 Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen. In den Monaten Februar und März 2014 wären die Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Da der BF im Monat Jänner 2014 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, würde aufgrund § 12 Abs 3 lit. h AlVG Arbeitslosigkeit nicht vorliegen und das Arbeitslosengeld wäre daher für den Zeitraum vom 16.1.2014 bis 9.3.2014 zu widerrufen. Weiters habe der BF die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt, da er auf Grund der geworbenen Anzahl von Testlesern die Geringfügigkeitsgrenze im Jänner überschritten habe, obwohl er davon Kenntnis hatte bzw. haben musste.

Der Bescheid wurde am 20.06.2014 rechtswirksam zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2014 stellte der BF einen Vorlageantrag, in dem er auf seine bisherige Gründe und Anträge in der Beschwerde vom 12.06.2014 verweist. Ergänzend wird vorgebracht, dass das Schreiben des BF vom 30.5.2014 vom AMS als Beschwerde gewertet worden wäre und aufgrund dieses Schreibens lediglich mit dem Arbeitgeber des BF telefonisch Kontakt aufgenommen worden wäre (Richtigkeit der vorgelegten Honorarnoten). Mit dem BF wäre jedoch hinsichtlich der vorgenommenen handschriftlichen Korrekturen auf den Honorarnoten durch den Arbeitgeber niemals gesprochen worden. Die Korrekturen wären ohne Wissen des BF vorgenommen worden. Im Rahmen der BVE wäre dem BF seitens des AMS die Möglichkeit eingeräumt geworden, bis 24.6.2014 schriftlich Stellung zu nehmen. Das AMS habe jedoch bereits das Schreiben vom 30.5.2014 als Beschwerde und die Beschwerde vom 12.6.2014 als Stellungnahme gewertet. Der Bescheid wäre bereits am 18.6.2014 erstellt und die Stellungnahme des BF vom 20.06.2014 der Entscheidung - trotz fristgerechter Einbringung - nicht zugrunde gelegt worden. Unberücksichtigt wäre auch die Änderungsmeldung des Arbeitgebers gewesen, da dieser den BF ab 1.2.2014 wieder als geringfügig umgemeldet hatte. In der Stellungnahme vom 20.06.2014 hätte der BF auch vorgebracht, dass er seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Für den BF wäre es nicht vorhersehbar gewesen, in welcher Höhe er monatlich seine Honorarnote legen könne, da dies auf den Abo-Verkauf und Testleserbeschaffung beruhe und daher erfolgsabhängig wäre. Bei Begründung des AMS-Bescheides wäre die Stellungnahme vom 20.06.2014 dahingehend nicht gewürdigt worden. Es wäre von der Behörde auch nicht begründet worden, warum der BF Kenntnis gehabt hätte bzw. haben hätte müssen. Zudem wurde nunmehr vom AMS das Arbeitslosengeld für die Monate Februar und März auf § 12 Abs 3 lit h AlVG gestützt, obwohl überhaupt keine Überschreitung der Zuverdienstgrenze vorgelegen ist. Auch wurde vom AMS der Widerruf für Februar 2014 überhaupt nicht begründet. Zudem wäre in der BVE nunmehr ein Widerruf des Arbeitslosengeldes von € 1.457,28 auf € 1.755,36 vorgenommen worden, ohne diesbezüglicher Begründung.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

Durch die Rechtsvertretung des BF wurde beim Verwaltungsgerichtshof ein Fristsetzungsantrag eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

1. Feststellungen:

Das Arbeitsmarktservice hat die notwendigen Ermittlungen bzw. Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 liegt im Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung vor. Gem. § 28 Abs 3 VwGVG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde mittels Beschluss vorzunehmen. Die Rechtssache wird dadurch nicht materiell erledigt, sondern handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für die Vorlage im Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

§ 58 AVG

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Telos dieser Bestimmung entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfende Kontrolle ermöglichen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Das AMS stellte im angefochtenen Bescheid abschließend folgenden

Sachverhalt fest:

Der BF wäre im Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.3.2014 bei der XXXX in Form eines freien Dienstvertrages nach § 4 Abs 4 ASVG beschäftigt gewesen und habe vom 16.1.2014 bis 9.3.2014 Arbeitslosengeld iHv täglich € 33,12 bezogen. Laut Hauptverbandsabfrage der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.6.2014 wäre der BF bei der XXXX vom 1.1. bis 31.1.2014 vollversicherungspflichtig und vom 1.2. bis 31.3.2014 geringfügig in Form eines freien Dienstvertrages beschäftigt gewesen. Da der BF im Jänner 2014 einen Honoraranspruch von brutto € 403,80 gehabt hätte und somit die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 395,21 überschritten wurde, wäre im Jänner 2014 Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen. In den Monaten Februar und März 2014 wären die Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Da der BF im Monat Jänner 2014 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, würde aufgrund § 12 Abs 3 lit. h AlVG Arbeitslosigkeit nicht vorliegen und das Arbeitslosengeld wäre daher für den Zeitraum vom 16.1.2014 bis 9.3.2014 zu widerrufen. Weiters habe der BF die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt, da er auf Grund der geworbenen Anzahl von Testlesern die Geringfügigkeitsgrenze im Jänner überschritten habe, obwohl er davon Kenntnis hatte bzw. haben musste.

Es wird unterlassen im Bescheid darzustellen auf Grund welcher konkreter Ermittlungen und Erwägungen das AMS zur Feststellung gelangt, dass der BF die Geringfügigkeitsgrenze von € 395,21 im Jänner 2014 überschritten hätte. Die Behörde stützt sich hiebei lediglich auf die - korrigierte - Abrechnung vom 31.1.2014. Diese Abrechnung wurde offensichtlich handschriftlich von ursprünglich €

390,20 auf € 475,50 durch den Arbeitgeber korrigiert. Aus dem vorliegenden Akt ist jedoch nicht ersichtlich, dass der BF hiezu befragt wurde bzw. ihm Gelegenheit dazu gegeben wurde, diese Berichtigung aus seiner Sicht darzustellen. Da sich die Behörde gerade auf diese Abrechnung bei ihrer Rückforderung des Arbeitslosengeldes bzw. der rechtlichen Würdigung (Geringfügigkeitsüberschreitung bzw. Meldepflicht) stützt, ist es umso weniger nachvollziehbar, dass die vom BF eingeforderte Stellungnahme vom 20.06.2014 - lt. Parteienvertreter - darin keine Berücksichtigung findet. Den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt ist auch keine diesbezügliche Stellungnahme des BF vom 20.06.2014 zu entnehmen.

Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Behörde den angefochtenen Bescheid bereits am 18.06.2014 erlassen konnte, obwohl sie dem BF bis 24.06.014 die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme eingeräumt habe.

Weiters wäre von der Behörde darzustellen, aufgrund welcher konkreter Ermittlungen sie nunmehr - im Gegensatz zum Erstbescheid - davon auszugehen hat, dass das Arbeitslosengeld nicht nur für die Monate Jänner und Februar sondern auch für den Monat März rückzufordern sei.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass sich die Behörde einerseits auf die rückwirkende GKK-Anmeldung des BF durch den Arbeitgeber auf ein vollversichertes Dienstverhältnis vom 16.1.2014 bis 28.2.2014 stützt, andererseits das Vorbringen des BF, dass er ein diesbezügliches Fax des Arbeitgebers habe, aus dem ersichtlich wäre, dass ab 1.2.2014 von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen wäre, nicht entsprechend gewürdigt bzw. erwähnt wurde. Wiederum an anderer Stelle wird von der Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung erwähnt, dass laut Sozialversicherungsträger vom 17.6.2014 der BF bei seinem Arbeitgeber vom 1.1. bis 31.1.2014 vollversicherungspflichtig gewesen wäre, ohne auf die divergierenden Angaben näher einzugehen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe des AMS zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ermittlungstätigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht eine erhebliche Kostenersparnis darstellen würde oder eine raschere Verfahrenserledigung zu erwarten wäre.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Oberösterreich zurückzuverweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur Auslegung des § 9 Abs 1 BVwGG in Bezug auf die Zulässigkeit von Zurückweisungsentscheidungen gem. § 28 Abs 3 VwGG durch Beschluss des Vorsitzenden als Einzelrichter, bei sonst gegebener Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung (hier: § 56 Abs 2 AlVG), eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheide aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)

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