BVwG L503 2003543-1

L503 2003543-1Tribunale amministrativo federale9 apr 2015

Regest

Arbeitsunfähigkeit, Entgeltfortzahlungsanspruch, Krankenstand,<br/>Pflichtversicherung, Umgehungsverbot, Wiederantritt des Dienstes

Testo completo

BVwG L503 2003543-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2003543.1.00

Spruch

L503 2003543-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, vertreten durch RA Mag. Friedrich Kühleitner / Mag. Franz Lochbichler, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 14.01.2013, GZ: 046-Mag. Kurz/UK 01/13, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.01.2013 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass XXXX, Sozialversicherungsnummer XXXX, in der Zeit vom 18.08.2012 bis zum 16.09.2012 aufgrund der für die nunmehrige Beschwerdeführerin, der XXXX(im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Begründend führte die SGKK aus, XXXX sei seit 04.05.2009 immer wieder für ein paar Monate bei der BF als Dienstgeberin tätig und als vollversicherter Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Aufgrund einer Prellung des Oberschenkels sei Herr XXXX vom 12.08.2012 bis einschließlich 16.09.2012 arbeitsunfähig und ab dem 18.08.2012 im Krankenstand gewesen. Am ersten Tag nach der Arbeitsunfähigkeit, am 17.09.2012, sei er von der BF wieder zur Sozialversicherung angemeldet worden.

Am 17.08.2012 habe Herr XXXX bei der SGKK um Krankengeld angesucht und habe niederschriftlich angegeben, dass er von der BF eine mündliche Widereinstellungszusage habe; er könne nach Ende des Krankenstands wieder bei der BF zu arbeiten anfangen. Zum Zeitpunkt der vermeintlichen Lösung des Dienstverhältnisses sei der Urlaubsanspruch von Herrn XXXX nicht ausgeschöpft gewesen, der Urlaub sei nicht ausbezahlt worden und sei auch keine Endabrechnung durch die BF erstellt worden.

Die SGKK sei der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einvernehmliche Lösung mit Wiedereinstellungszusage zur Umgehung der Entgeltfortzahlung und der Entrichtung von Sozialversicherungsbeträgen handle, weshalb die sozialversicherungsrechtliche Beachtlichkeit der Auflösungsvereinbarung zu verneinen und vom Weiterbestehen der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 18.08.2012 bis zum 17.09.2012 auszugehen sei.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die SGKK aus, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dem von Herrn XXXX ausgefüllten Formular zum Ansuchen um Krankengeld sowie dem Schriftverkehr der SGKK mit der BF. Konkret könne dem Vorbringen der BF, dass Herr XXXX und die BF sich ausdrücklich für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses entschieden hätten und dass zum damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, ob Herr XXXX wieder bei der BF zu arbeiten beginnen würde, nicht gefolgt werden. Diese Einschätzung beruhe darauf, dass Herr XXXX selbst niederschriftlich angegeben habe, eine mündliche Wiedereinstellungszusage seitens der BF zu haben und dass er nach dem Krankenstand wieder bei der BF zu arbeiten anfangen könne. Somit gehe die SGKK davon aus, dass die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses nur deshalb vereinbart worden sei, um der BF in der Zeit des Krankenstandes von Herrn XXXX die Entgeltfortzahlung sowie die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen an die GKK zu ersparen.

In rechtlicher Hinsicht tätigte die SGKK sodann umfangreiche Ausführungen zum Begriff des Dienstverhältnisses sowie zu den sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der Beendigung eines Dienstverhältnisses. Sodann verwies die SGKK insbesondere auf § 539a ASVG, demzufolge für die Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend sei. Gem. § 539a Abs. 4 ASVG seien Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhalts nach dem ASVG ohne Bedeutung.

Weiters stellte die SGKK die einschlägigen Regelungen des EFZG dar, wonach insbesondere ein Arbeitnehmer, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit bzw. Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert sei, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, einen Anspruch auf Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen oder, abhängig von der Dauer seines Arbeitsverhältnisses, länger habe.

Im vorliegenden Fall würde die vereinbarte Wiedereinstellungszusage aufzeigen, dass die Parteien keineswegs beabsichtigt hätten, das Beschäftigungsverhältnis dauernd zu beenden. Die mit dieser Vereinbarung - mit Blick auf die Wiedereinstellungszusage - angestrebte, bloß vorübergehende Einstellung der Hauptpflichten des Beschäftigungsverhältnisses, die einer Karenzierung gleich komme, habe keine ausreichende Grundlage, wenn und solange dem Dienstnehmer für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit eine Arbeitspflicht gar nicht getroffen habe. Die denkmöglichen Zwecke einer solchen Vereinbarung würden sich daher bei Betrachtung ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts (§ 539a Abs. 1 ASVG) in Ermangelung einer anderen, die Vereinbarung denkmöglich tragenden Absicht der Parteien, auf eine bloße Abdingung der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall reduzieren, deren Zulässigkeit aber an § 6 EFZG scheitere; die Vereinbarung sei daher, da sie bei wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise entgegen § 6 EFZG den Entgeltfortzahlungsanspruch des Dienstnehmers ausschließe, nichtig; verwiesen wurde diesbezüglich auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2008, Zahl 2006/08/0325.

In der Vereinbarung der BF mit Herrn XXXX sei zudem ein Vertrag zu Lasten Dritter zu erblicken; liege nämlich keine der Beendigungsformen des § 5 EFZG vor, so habe der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sehr wohl aber auf Krankengeld nach § 138 iVm § 122 ASVG; Krankengeld habe eine sogenannte Lohnersatzfunktion. Im vorliegenden Fall ziehe die Dienstgeberin aus der einvernehmlichen Auflösung im Krankheitsfall den Vorteil, dass sie weder zur Entgeltfortzahlung noch zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sei. Dies führe im Gegenzug zu einer doppelten Belastung der Sozialversicherungsträger:

Einerseits sei die GKK gem. § 122 ASVG verpflichtet, dem Arbeitnehmer trotz Ende des Versicherungsverhältnisses Krankengeld zu leisten, andererseits würden dem Sozialversicherungsträger durch die Auflösung des Dienstverhältnisses die Versicherungsbeiträge entgehen. Ein solcher Vertrag zu Lasten Dritter sei mit dem Prinzip der Privatautonomie nicht vereinbar und somit unwirksam; da der Sozialversicherungsträger und damit die öffentliche Hand belastet werde, sei von absoluter Nichtigkeit der Vereinbarung auszugehen.

Somit bestehe die Versicherungspflicht von Herrn XXXX für den Zeitraum vom 18.08.2012 bis zum 17.09.2012 weiter.

2.1. Im Akt befindet sich ein von XXXX anlässlich der Beantragung von Krankengeld am 17.08.2012 vor der SGKK ausgefülltes Formular. Darin gab XXXX insbesondere niederschriftlich zu Protokoll, das Dienstverhältnis sei mündlich einvernehmlich aufgelöst worden. Seitens der BF sei ihm mündlich die Wiedereinstellung zugesichert worden; auf die Frage, wie diese Vereinbarung formuliert worden sei, gab XXXX wörtlich zu Protokoll: "Wenn Krankenstand vorbei ist, kann ich wieder anfangen." Sein Urlaubsanspruch bei der Lösung des Dienstverhältnisses sei nicht ausgeschöpft gewesen, sein Urlaub sei auch nicht ausbezahlt worden; auf die Frage, wie viele Tage seines Urlaubsanspruchs nicht konsumiert worden seien, gab XXXX wörtlich an: "Keine Ahnung"; Endabrechnung habe er jedenfalls keine erhalten.

2.2. Mit Schreiben vom 24.09.2012 teilte SGKK der BF bzw. ihrer Buchhalterin mit, dass die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses betreffend XXXX während der Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit nicht akzeptiert werde. Damit eine einvernehmliche Auflösung zustande komme, sei es nämlich ausschlaggebend, dass die Vertragsparteien das Beschäftigungsverhältnis auf Dauer beenden wollen, das heißt, dass ein Beendigungswille bestand; diese Ansicht einer dauerhaften Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses werde durch die tatsächliche Wiedereinstellung widerlegt.

Die vom Dienstgeber mündlich zugesagte Wiedereinstellung des Dienstgebers nach Ende der Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit stelle eine Umgehung der Bestimmungen der §§ 5 und 6 EFZG dar. Gem. § 539a ASVG sei für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz eine wirtschaftliche Betrachtungsweise für den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

Daher werde die BF ersucht, eine Richtigstellung (Stornierung) der Ab- bzw. Anmeldung bis zum 05.10.2012 vorzunehmen, da ansonsten eine Nachverrechnung für besagten Zeitraum erstellt werde.

2.3. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben vom 01.10.2012, mit welchem die BF im Wege ihrer Buchhalterin der SGKK mitteilt, dass sich der Geschäftsführer der BF und Herr XXXX ausdrücklich für die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses entschieden hätten; zum damaligen Zeitpunkt sei nicht klar gewesen, ob Herr XXXX wieder bei der BF zu arbeiten beginne; es bestehe daher kein Anlass, die getroffenen An- und Abmeldungen zu korrigieren. Abschließend wird wörtlich ausgeführt: "Sollten Sie die einvernehmliche Lösung nicht akzeptieren, wird Herr XXXX sofort abgemeldet und kann stempeln gehen."

2.4. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben der SGKK vom 04.10.2012, in welchem nochmals darauf hingewiesen wird, dass die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses seitens der SGKK nicht akzeptiert werde; diesbezüglich wurde auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2010, Zl. 2007/08/0327, hingewiesen.

2.5. Im Akt befinden sich zudem diverse E-Mails seitens der SGKK und der BF bzw. ihrer Buchhalterin; insbesondere teilte die SGKK mit E-Mail vom 16.10.2012 mit, dass die Abmeldung von XXXX vom 17.08.2012 von Amts wegen storniert und die Sozialversicherungsbeiträge für den nicht abgerechneten Krankenstand nachverrechnet würden. Die BF werde demnächst eine Aufstellung der Sozialversicherungs- und Beitragsdifferenzen als Vorabinformation erhalten.

In diesem Zusammenhang befinden sich schließlich diverse Unterlagen im Akt, wie insbesondere eine „Beitragsabrechnung aus GPLA'' vom 01.05.2012 bis 30.09.2012.

3. Mit Schriftsatz vom 14.02.2013 erhob die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 14.01.2013.

Darin wird bemängelt, dass die SGKK ihre Annahme, dass mit einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage nur eine Umgehung der Entgeltfortzahlungen bezweckt worden sei, lediglich auf das von Herrn XXXX ausgefüllte Formular zum Ansuchen um Krankengeld gestützt habe. Es seien nämlich in diesem Zusammenhang die Ausführungen der BF, dass zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht klar gewesen sei, ob Herr XXXX wieder bei der BF zu arbeiten beginnen würde, ungewürdigt geblieben. Die Entscheidung der SGKK setze sich nicht nachvollziehbar damit auseinander, weshalb die diesbezüglichen Angaben der BF nicht richtig bzw. unglaubwürdig sein sollten.

Die SGKK habe es auch unterlassen, näher zu hinterfragen, wie die Formulierung im Formular bezüglich des Ansuchens auf Gewährung von Krankengeld zu verstehen sei. Hätte sich die SGKK nämlich damit umfassend auseinandergesetzt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass zwar seitens der BF "möglicherweise dem Dienstnehmer die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, erneut bei der XXXXbeschäftigt zu werden, allerdings auf Grund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses überhaupt noch nicht klar war, ob eine solche neuerliche Beschäftigung erfolgen wird". Eine diesbezügliche Äußerung des Dienstgebers habe keinesfalls die Kriterien einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage erfüllt bzw. seien die Äußerungen der Dienstgeberin keinesfalls derart ausgestaltet gewesen, dass damit ein Rechtsanspruch auf Wiederbeschäftigung gerichtlich durchsetzbar gewesen wäre.

Es liege somit kein Fall der absoluten Nichtigkeit der Auflösungsvereinbarung und folglich auch kein Fall im Sinne des § 539a ASVG vor. Die SGKK habe mit der angefochtenen Entscheidung den Rechtsstandpunkt vertreten, dass eine solche einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses generell den Bestimmungen des § 539a ASVG widerspricht, wobei die Betroffenen geradezu den Beweis dazu erbringen müssten, dass das Gegenteil der Fall sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die SGKK daher davon ausgehen müssen, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses im gegenständlichen Fall rechtmäßig gewesen sei. In weiterer Folge hätte sich richtig rechtlich beurteilt ergeben müssen, dass XXXX in der Zeit vom 18.08. bis 16.09.2012 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag.

Beantragt wurde, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben.

4. Am 04.04.2013 erstattete die SGKK einen Vorlagebericht und legte den Akt der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor.

Im Vorlagebericht wird ausgeführt, dass die BF vorbringe, dass zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses von Herrn XXXX noch nicht klar gewesen sei, ob eine neuerliche Beschäftigung erfolgen werde. Dem könne seitens der SGKK jedoch nicht gefolgt werden; Herr XXXX habe nämlich am 17.08.2012 im Formular zum Ansuchen um Krankengeld angegeben, dass er eine mündliche Wiedereinstellungszusage von seinem Dienstgeber bekommen habe; wenn der Krankenstand vorbei sei, könne er wieder bei der BF zu arbeiten beginnen.

Die Angaben von Herrn XXXX seien glaubwürdig und sei kein Grund ersichtlich, wieso Herr XXXX die Unwahrheit hätte sagen sollen. Der Einspruch der BF, dass die Angaben von Herrn XXXX nicht korrekt seien und zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses noch nicht klar gewesen sei, ob eine neuerliche Beschäftigung erfolgen werde, könne lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Im Übrigen verweise die SGKK auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid.

Es werde folglich der Antrag gestellt, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 19.04.2013 wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorlageantrag der SGKK Stellung zu nehmen.

6. Am 23.05.2013 langte die diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der BF ein, wobei lediglich auf die Begründung des Einspruchs verwiesen und nochmals beantragt wurde, den Bescheid der SGKK vom 14.01.2013 ersatzlos aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX - ein Dienstnehmer der BF - war aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 12.08.2012 bis einschließlich 16.09.2012 arbeitsunfähig bzw. ab dem 18.08.2012 im Krankenstand. Am 17.08.2012 wurde er mit dem Abmeldegrund der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses bei der GKK abgemeldet. Am 17.09.2012 - dem ersten Tag nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit - wurde er durch die BF wieder angemeldet.

Anlässlich der Beantragung von Krankengeld gab XXXX bei der GKK zu Protokoll, er verfüge über eine mündliche Wiedereinstellungszusage; wenn sein Krankenstand vorbei sei, könne er bei der BF wieder zu arbeiten beginnen.

Durch das BVwG ist festzustellen, dass seitens der BF Herrn XXXX gegenüber anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis am 17.08.2012 tatsächlich eine Äußerung dergestalt getätigt wurde, dass er nach Ende seines Krankenstandes wieder bei der BF beschäftigt werden könnte.

Für die von der BF gewählte Vorgangsweise - nämlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses während des Krankenstands und der Wiedereinstellung am ersten Tag nach Ende des Krankenstands - ist kein anderer Grund feststellbar als die Umgehung der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, wobei der BF seitens des Landes Salzburg auch Parteiengehör zum Vorlagebericht der SGKK gewährt wurde.

2.2. Die obigen Feststellungen, dass XXXX im angegebenen Zeitraum arbeitsunfähig bzw. im Krankenstand war, dass er am 17.08.2012 aus dem Grunde der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses bei der GKK abgemeldet und dass er am 17.09.2012 - dem ersten Tag nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit - durch die BF wieder angemeldet wurde, ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und wurden auch seitens der BF in keiner Weise bestritten.

2.3. Lediglich die obige Feststellung, dass seitens der BF Herrn XXXX gegenüber anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis am 17.08.2012 eine Äußerung dergestalt getätigt wurde, dass er nach Ende seines Krankenstandes wieder bei der BF beschäftigt werden könnte - was XXXX auch anlässlich der Beantragung von Krankengeld bei der GKK niederschriftlich zu Protokoll gegeben habe - und die diesbezügliche Feststellung, dass für die von der BF gewählte Vorgangsweise kein anderer Grund feststellbar ist als die Umgehung der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung, bedürfen näheren beweiswürdigenden Ausführungen, zumal in dieser Hinsicht der Sachverhalt durch die BF bestritten wurde.

Zu betonen ist zunächst, dass die von XXXXvor der SGKK zu Protokoll gegebene Aussage, dass er über eine mündliche Zusage der BF verfüge, nach Ende seines Krankenstands bei der BF wieder arbeiten zu können, vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF in der Beschwerde nicht als falsch bezeichnet, sondern sogar bestätigt wird: So wird in der Beschwerde selbst wortwörtlich eingeräumt, dass seitens der BF "möglicherweise dem Dienstnehmer die Möglichkeit eingeräumt" wurde, "erneut bei der XXXX beschäftigt zu werden". Insofern steht der Sachverhalt also außer Streit und bedarf die von Herrn XXXX seinerzeit zu Protokoll gegebene Aussage, es gebe eine mündliche Wiedereinstellungszusage (Herr XXXX wortwörtlich: "Wenn Krankenstand vorbei ist, kann ich wieder anfangen"), keiner weiteren Prüfung etwa im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die SGKK in ihrer Beschwerdevorlage explizit betonte, dass kein Grund ersichtlich sei, dass Herr XXXX die Unwahrheit hätte sagen sollen, und trat die BF auch im Rahmen des Parteiengehörs im Hinblick auf den Vorlagebericht dieser Annahme nicht entgegen.

Bestritten wird vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF somit nur die Rechtsnatur der seitens der BF gegenüber Herrn XXXX getätigten Aussagen. So wird in der Beschwerde betont, dass die "diesbezügliche Äußerung des Dienstgebers keinesfalls die Kriterien einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage erfüllt" habe; es sei zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nämlich noch nicht klar gewesen, ob eine solche neuerliche Beschäftigung tatsächlich erfolgen werde.

In beweiswürdigender Hinsicht ist somit festzuhalten, dass gegenständlich Herrn XXXX seitens der BF in unstrittiger Weise mündlich mitgeteilt wurde, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, nach Ende seines Krankenstands seine Beschäftigung bei der BF wieder aufzunehmen, wobei von der BF lediglich die Rechtsverbindlichkeit dieser Aussage bestritten wird. In weiterer Folge hat dann Herr XXXX unmittelbar nach Ende seines Krankenstandes seine Beschäftigung bei der BF tatsächlich wieder aufgenommen. Bereits in Anbetracht dieser beiden Umstände ist nach Ansicht des BVwG der seitens der SGKK daraus gezogene Schluss, dass es sich gegenständlich um eine Umgehung der einschlägigen Regelungen betreffend die Entgeltfortzahlung handelt, nicht zu beanstanden.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des VwGH im Hinblick auf die Beweiswürdigung in Verfahren wie dem gegenständlichen zu verweisen. So führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass für das Vorliegen einer einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand, insbesondere dafür, dass der Dienstnehmer diese Auflösung aus freien Stücken wirklich wollte, grundsätzlich der Dienstgeber beweispflichtig sei (so z. B. VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2008/08/0176, mit weiteren Judikaturhinweisen). Konkret führt der VwGH im zitieren Erkenntnis etwa weiter aus: "Die Absicht der Parteien, das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich dauerhaft zu beenden, wird überdies regelmäßig durch eine Wiedereinstellungszusage oder durch eine faktische Wiedereinstellung nach dem Ende des Krankenstandes widerlegt. Ausschließlich dann, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses wirklich beabsichtigt ist ..., liegt ein zulässiger Zweck einer solchen Vereinbarung vor, der ... die Vereinbarung auch nach § 539a ASVG als beachtlich erscheinen lässt. Entfällt dieser Zweck, wie das tatsächliche Verhalten der Parteien im vorliegenden Fall einer Wiedereinstellung des Dienstnehmers nach Beendigung des Krankenstandes zeigt, dann bleibt

Somit wäre es der dargestellten Rechtsprechung des VwGH zufolge am BF gelegen, ein konkretes Vorbringen dazu zu erstatten, aus welchem (anderen, "zulässigen") Grund es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses während des Krankenstandes und anschließender Wiedereinstellung kam. Diesbezüglich ist aber dem gesamten Vorbringen des anwaltlich vertretenen BF nichts zu entnehmen, beschränkt sich dieses doch auf die bloße Bestreitung des Vorliegens einer rechtsverbindlichen Wiedereinstellungszusage und den vagen Hinweis, es sei bei Beendigung des Dienstverhältnisses "noch nicht klar" gewesen, ob es zu einer Wiedereinstellung kommen werde, ohne jedoch konkret und substantiiert darzulegen, warum diese Vorgangsweise im Einzelnen gewählt wurde und welche "Unsicherheitsfaktoren" etwa eine Wiedereinstellung von Herrn XXXX zunächst hätten fraglich erscheinen lassen.

Somit ist insbesondere auch in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung des VwGH der gegenständliche Sachverhalt als geklärt zu betrachten und war zur obigen Feststellung zu gelangen, dass die Vorgangsweise der BF lediglich der Umgehung der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung diente.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines entsprechenden Antrags gem. § 414 Abs 2 ASVG durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und EFZG

3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

3.2.2. § 539a ASVG lautet:

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

3.2.3. § 6 EFZG lautet:

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass es sich bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses während des Krankenstandes von Herrn XXXX und der anschließenden Wiedereinstellung von Herrn XXXX um eine Umgehung der einschlägigen Regelungen betreffend die Entgeltfortzahlung handelt. Eine solche Vereinbarung ist entsprechend den dargestellten Regelungen - insbesondere aufgrund von § 539a ASVG und § 6 EFZG - unbeachtlich. Auch der VwGH verneint in ständiger Rechtsprechung in derartigen Fällen die Beachtlichkeit der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (siehe z. B. VwGH 27.04.2011, Zl. 2008/08/0157 und 14.04.2010, 2007/08/0327).

In Anbetracht der Unbeachtlichkeit der Auflösungsvereinbarung ging die SGKK im bekämpften Bescheid daher zu Recht von einem Weiterbestehen der Versicherungspflicht von Herrn XXXX in der Zeit vom 18.08.2012 bis zum 16.09.2012 aus und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Unbeachtlichkeit der einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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