BVwG W132 2010719-1

W132 2010719-1Tribunale amministrativo federale9 apr 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W132 2010719-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2010719.1.00

Spruch

W132 2010719-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.

Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung (GdB) in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) ab 01.10.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

Im Zeitraum von 04.03.2014 bis 30.09.2014 liegen die Voraussetzungen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 04.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: sehr gut. Ernährungszustand: sehr gut. Größe: 170 cm. Gewicht: 100 kg.

Caput: HN frei. Collum: o.B.

HWS: R 60-0-60, F 30-0-30, KJA 0 cm, Reklin. 18 cm. BWS: normale Kyphose.

LWS: normale Lordose. Schober: 10/ 14 cm. FKBA: 20 cm. Seitneigung bis 5 cm ober Patella.

Becken: kein Schiefstand. Thorax: symmetrisch. Abdomen: weiche Decken.

Obere Extremitäten: rechts und links: Schultergel. S 40-0-180, F 180-0-40, R (F90) 80-0-80. Ellbogengelenke: 0-0-130. Handgelenke:

60-0-60. Faustschluss: frei.

Untere Extremitäten: Hüftgelenke rechts und links: S 0-0-100, F 35-0-30, R(S 90) 30-0-25.

Kniegelenke 0-0-130.

Oberes Sprunggelenk rechts: 15-0-45, links: 5-0-10.

Unteres Sprunggelenk: rechts frei, links wackelsteif, 5:20 cm Narbe, stärker pigmentiert.

Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in orthopädischen Schuhen ohne Gehbehelfe gut durchführbar Zehenspitzengang und Fersengang erschwert.

Psycho(patho)logischer Status: Normale Vigilanz, adäquate Fragenbeantwortung. Ausgeglichene Stimmungslage.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Posttraumatisches Funktionsdefizit der linken Sprunggelenke Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da zusätzlich Weichteilverdickung und Narbenbildung.

02.05. 32

30 vH

02

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, chron. Lumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1.

02.01.01.

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 40 vH, weil das führende Leiden unter Punkt 1 durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.06.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach einem Arbeitsversuch im April 2014 aufgrund großer Schmerzen im Bereich des Gelenksspaltes Mall. Lat und med. VAS: 2 und im Bereich Met. I VAS:2, wieder habe in den Krankenstand gehen müssen. Zudem trete bei Belastung des Fußes eine Schwellung auf. Bei Tätigkeiten des täglichen Lebens sei er nach wie vor auf eine Gehhilfe angewiesen. Die für seinen Beruf erforderliche Lenkerberechtigung sei seit 29.05.2014, nach einer ärztlichen Begutachtung, nicht mehr ausgestellt worden. Seine Tätigkeit als Kasernenwart könne er daher nur noch bedingt und unter Schmerzen ausführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

4. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde mit dem Schreiben vom 16.09.2014 dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten XXXX übermittelt und im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis 16.10.2014 zu äußern.

Mit Schreiben vom 09.10.2014 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Befunden vorgebracht, dass diese eine deutliche Verschlechterung der Unfallfolgen zeigen würden. Während der nächsten zwei bis drei Wochen könne er sich nur mit Krücken fortbewegen.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

170 cm, 100 kg. Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narbe li. oberes Sprunggelenk.

Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich. BWS: gerade. LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich. FBA: 0 cm.

Obere Extremitäten: Linkshänder Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich.

Ellbogengelenk: frei. Handgelenk: frei. Finger: frei. Links:

Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich. Ellbogengelenk: frei.

Handgelenk: frei. Finger: frei. Kraft und Faustschluss: bds. frei.

Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich.

Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-150, 50-0-40, R 40-0-30.

Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil. OSG: frei. Umfang 24 cm.

Links: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 50-0-40, R 40-0-30. Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil. OSG: es sind nur Wackelbewegungen möglich, blande Narben, Umfang 30 cm. Varizen: keine. Füße:

altersentsprechend unauffällig. Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, links aber unsicher. Gang: Hinken links, kein Gehbehelf.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Posttraumatische Abnützung des linken Sprunggelenkes Oberer Rahmensatz dieser Position, da nur Wackelbewegungen möglich sind und eine massive Weichteilschwellung besteht.

02.05. 32

40 vH

02

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, weil Leiden 1 durch Leiden 2 aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht wird.

Der Gesamt-GdB gilt ab 01.10.2014 (neuer MRT des linken Sprunggelenkes, in der die posttraumatische Arthrose und das Knochenmarködem verifiziert wurden).

Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers: Den subjektiven Angaben, wie Schmerzen und dem objektivem Untersuchungsbefund mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit und Schwellungsneigung wird in der Neueinschätzung des Leidens 1 nachgekommen.

Zu den vorgelegten Befunden: Die neu vorgelegten Befunde - nämlich Pat.brief XXXX vom 07.10.2014 sowie MRT des linken Sprunggelenkes vom 01.10.2014 fließen in die neue Einschätzung ein - diese belegen eine Beschwerdeverschlechterung insofern, dass nun erstmals eine posttraumatische Arthrose im linken oberen Sprunggelenk verifiziert wird, ebenso wird erstmals ein Knochenmarködem der distalen Tibia und des Talus beschrieben.

Aufgrund dieser Veränderungen erfolgt auch die Erhöhung des GdB des Leidens 1. Insofern können die erstinstanzlichen Befunde als überholt betrachtet werden, als die MRT des linken Sprunggelenks, wie oben angeführt neue Aspekte ergibt.

Im Vergleich zum VGA des XXXX wird das Leiden 1 um 1 Stufe höher eingestuft, da nunmehr erstmalig eine posttraumatische Arthrose des oberen Sprunggelenks verifiziert wird, ebenso neu verifiziert wurde das Knochenmarködem in der distalen Tibia und im Talus. Somit kommt es konsekutiv zur Erhöhung des Gesamt-GdB um 1 Stufe auf 50 vH.

6. Mit Schreiben vom 10.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 10.03.2015 zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 01.10.2014 50 vH.

Im Zeitraum vom 04.03.2014 bis 30.09.2014 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 04.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 10.02.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Aus dem, im Befund XXXX vom 07.10.2014 und dem MRT vom 01.10.2014 beschriebenen Krankheitsbild, einer posttraumatischen Arthrose des oberen Sprunggelenkes und eines Knochenmarködems in der distalen Tibia des Talus, resultiert in Korrelation mit dem klinischen Befund eine geänderte Beurteilung der Funktionseinschränkungen des linken Sprunggelenkes. Die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung ab 01.10.2014 ist daher entsprechend den fachärztlich überzeugenden Ausführungen gerechtfertigt.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 04.03.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da ab 01.10.2014 ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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