BVwG W137 1410052-2

W137 1410052-2Tribunale amministrativo federale9 apr 2015

Regest

allgemeine Verhältnisse, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Religion, Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W137 1410052-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.1410052.2.00

Spruch

W137 1410052-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl. 11 00.165-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 22.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2009, Zahl 09 11.593 EAST-Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags Griechenland zuständig sei und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Griechenland ausgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2009, GZ S5 410.052-1/2009/4E, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2. Am 06.01.2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken und dem schiitischen Glauben anzugehören. Er habe von 1998 bis 2000 die Grundschule besucht und stamme aus einem Dorf in der Provinz Farah. In Österreich würde eine seiner drei Schwestern leben; die übrigen Schwestern sowie seine drei Brüder würden in Deutschland leben. Die Eltern seien bereits 2002 (Vater) und 2008 (Mutter) verstorben. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er "niemanden" mehr in Afghanistan habe und sich die Sicherheitslage verschlechtert habe. Zudem sei seine Schwester in Österreich "anerkannte Asylwerberin" und er wolle bei ihr bleiben. Am 14.04.2011 wurde dieses Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen.

3. Am 31.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (in Anwesenheit eines Vertreters des von ihm bevollmächtigten berufsmäßigen Parteienvertreters) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er gesund sei und bei seinem bisherigen Vorbringen bleibe, dazu aber keine Dokumente oder Beweismittel vorlegen könne. Eine seiner drei Schwestern lebe in Österreich; die beiden anderen sowie seine drei Brüder in Deutschland. Im Herkunftsstaat würden keine Familienangehörigen mehr leben. Seine Eltern seien bereits verstorben; der Vater 2002, die Mutter 2007. Er habe bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf gewohnt. Mit staatlichen Behörden oder dem Militär habe er keine Probleme gehabt, er sei auch nicht politisch oder religiös tätig gewesen.

Gefragt nach den Gründen für seine Ausreise gab er an "die Leute" hätten Geld von ihm verlangt, weil seine Familie sehr groß und im Dorf bekannt gewesen sei. Sie hätten auch gesagt, dass "wir keine Gläubigen mehr" seien, weil seine restliche Familie in Europa lebe. "Das ganze Dorf" sei gegen ihn gewesen - er könne aber "keine bestimmte Person" benennen. Aufgrund der Gefahr, entführt oder getötet zu werden sei er "nie rausgegangen". Lebensmittel habe er von den Bauern erhalten, die das Land seiner Familie gepachtet hatten. Bis zu ihrem Tod habe lediglich seine Mutter mit ihm im Haus gelebt. Dann habe er kurzzeitig bei seinem Onkel gelebt, was aber nicht länger möglich gewesen sei, weil dieser eine junge Tochter gehabt habe. Der Onkel lebe nach wie vor im Heimatort. Dieser habe auch das Haus und den Grund des Beschwerdeführers verkauft, um dessen Ausreise nach Europa zu finanzieren. Nähre Angaben könne er dazu nicht machen - er habe "nur den Vertrag unterschrieben". Alles andere habe sein Onkel erledigt. Unmittelbar persönlich sei er in Afghanistan nicht bedroht worden, aber man sehe "dass einen die Leute so böse anschauen, man merkt es einfach". Er bekomme etwas finanzielle Unterstützung von den in Deutschland lebenden Geschwistern; die in Österreich lebende Schwester sei derzeit arbeitslos. Auf Nachfrage seines bevollmächtigten Vertreters gab der Beschwerdeführer an, "die Leute" würden Menschen, die nach Europa gehen, generell als "nicht mehr gläubig" betrachten. Seine Schwester sei mutmaßlich wegen ihrer Kinder aus Afghanistan geflohen. Abschließend erklärte er, die Verständigung mit dem Dolmetscher sei problemlos verlaufen.

4. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.06.2011 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm am Ende der Einvernahme vom 31.05.2011 übermittelten Länderinformationen zu Afghanistan Stellung und führte aus, dass diese sein V0orbringen bestätigen würden. Insbesondere sei kein hinreichender Schutz seitens der Sicherheitsbehörden gegeben und wolle er die schlechte medizinische Versorgung hervorheben.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zahl: 11 00.165-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.10.2012 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde betreffend die Entscheidung über die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst nur vorgebracht bei seiner Schwester in Österreich leben zu wollen. Erst später habe er weitere Probleme behauptet, die er jedoch trotz mehrmaligen Nachfragens nur völlig vage in den Raum gestellt habe. Konkrete Vorfälle, Drohungen oder Verfolger habe er nicht zu nennen vermocht. Nicht einmal einen konkreten Tagesablauf habe er schildern können. Somit sei eine reale Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen gewesen. Aufgrund der (damals) aktuellen Lage in Afghanistan bestehe allerdings die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK verletzt würde oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der ausschließlich Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes angefochten wurde.

Der Beschwerdeführer führte aus, er habe sich in Afghanistan aufgrund seiner Religionszugehörigkeit aber auch, weil er als wohlhabend oder vermögend gelte, in keiner Weise mehr sicher gefühlt. Die Behörde habe den Begriff der "Glaubhaftmachung" rechtlich verkannt und ein unrichtiges - zu strenges - Beweismaß angelegt. Als Schiit habe er in Afghanistan "jedenfalls Probleme zu gegenwärtigen" und sei "in verschiedenster Hinsicht Einschränkungen ausgesetzt". Auch würden Schiiten von Sunniten als "Ungläubige" beschimpft. Zum Beweis beantrage er ein länderkundiges Sachverständigengutachten. Aufgrund des Aufenthalts in Europa würde man seine Familie als reich betrachten.

Daher beantrage er a) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, b) der Beschwerde Folge zu geben, den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides zu beheben, d) ihm Asyl zu gewähren oder e) in evento die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

6. Nach Erhalt einer Ladung für eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2014 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter am 20.08.2014 (um 15:42 Uhr) elektronisch eine weitere Stellungnahme.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde weder mit der Religionszugehörigkeit noch mit den anderen Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und seinen Angaben keinen Glauben schenke. Aus den übermittelten Länderfeststellungen gehe hervor, dass er entsprechend den "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" etwa als Mann im wehrfähigen Alter und Sohn einer wohlhabenden Familie Risikogruppen angehöre. Auch aufgrund der im Ausland lebenden Familienmitglieder würde ihm "automatisch vorgeworfen, westliches Gedankengut zu unterstützen". Erneut verwies er auf seine schiitische Religionszugehörigkeit und das herabgesetzte Beweismaß in Asylverfahren. Sein Vater sei 2002 von "verfeindeten Gruppen getötet" worden - dies "nicht zuletzt aufgrund unseres schiitischen Glaubens und der Grundstücke. Er sei damals aber erst 10 Jahre gewesen und habe die Streitigkeiten "nicht so genau mitbekommen". Er sei sehr traurig gewesen und seine Mutter habe Angst gehabt. Seine Schwester lebe zudem schon "seit vielen Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich". Auf die asylrelevante Verfolgung könne überdies auch aufgrund von Berichten anderer geschlossen werden - dies insbesondere, weil er "zu dem verfolgungsrelevanten Zeitpunkt noch ein Kind war". Abschließend wurden Ausführungen zur Situation von Rückkehrern nach Afghanistan (allgemeine Sicherheitslage, Grundversorgung) getroffen.

7. Am 21.08.2014 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei neben dem Beschwerdeführer auch eine Vertreterin des von ihm bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters anwesend war. Das Bundesamt ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Der Beschwerdeführer erklärte zunächst, gesund zu sein und der Verhandlung in vollem Umfang folgen zu können. Diese Verhandlung verlief wie folgt:

"VR: Erzählen Sie mir bitte kurz, in eigenen Worten, warum Sie Afghanistan 2009 verlassen haben.

BF: Meine drei Brüder und zwei Schwestern lebten in Deutschland und eine meiner Schwestern lebte in Österreich. Ich wurde in Afghanistan oft deswegen bedroht, mir wurde vorgeworfen, dass ich ungläubig sei, weil meine Geschwister im Ausland leben würden. Mir drohte die Gefahr entführt zu werden, um für die Freilassung Geld von meinen Geschwistern zu verlangen. Ich musste mich die ganze Zeit zu Hause aufhalten, es war zu gefährlich für mich hinaus zu gehen. Auch mein Onkel mütterlicherseits, der schon ein älterer Mann war, wollte nicht dass ich das Haus verlasse. Ich lebte damals gemeinsam mit meiner Mutter. Nach ihrem Tod blieb ich eine Zeit lang bei meinem Onkel mütterlicherseits, bis ich schließlich Afghanistan verlassen habe.

VR: Sie gehören welcher Volksgruppe an?

BF: Tadschike.

VR: Welcher Konfession?

BF: Shiite.

VR: Ebenso wie Ihre gesamte Familie?

BF: Ja.

VR: Wurden Sie vor Ihrer Ausreise konkret persönlich/unmittelbar bedroht?

BF: Ich war die ganze Zeit zu Hause, wenn ich hinausgegangen wäre, wäre ich bedroht worden. Es sind aber nachts Steine in unser Haus hinein geworfen worden. Außerdem waren wir in Farah Tadschiken, obwohl dort mehrheitlich Paschtunen leben.

VR: Wie lange haben Sie in Farah gelebt?

BF: Zwischen 15 und 16 Jahren.

VR: Worauf stützen Sie Ihre Vermutung, dass Sie entführt worden wären, sobald Sie das Haus verlassen hätten?

BF: Mein Onkel mütterlicherseits wurde immer wieder damit konfrontiert, dass wir ungläubig geworden sind, weil Mitglieder der Familie im Ausland leben würden. Er hat meiner Mutter gesagt, dass es für mich gefährlich wäre, wenn ich in Afghanistan bleiben würde. Meine Mutter hat sich jedenfalls sehr viele Sorgen um mich gemacht, sie ist an einem Herzinfarkt gestorben.

VR: Wann haben Ihre Geschwister Afghanistan verlassen?

BF: Seit mehr als 15 Jahren leben meine Geschwister bereits im Ausland, ich glaube, dass einer meiner Brüder schon seit 18 oder 19 Jahren in Deutschland lebt.

VR: Wann haben die Vorwürfe von Seiten der anderen Dorfbewohner eingesetzt?

BF: Diese Vorwürfe existieren immer schon in Afghanistan, als ich jung war hat niemand mit mir darüber gesprochen, als Erwachsener habe ich das Haus nicht mehr verlassen, daher wurde meine Mutter und mein Onkel mütterlicherseits damit konfrontiert.

VR: Haben Sie in Afghanistan die Schule besucht?

BF: Nein.

VR: Sie haben Afghanistan mit etwa 17 Jahren verlassen und sagen jetzt, Sie hätten sich ab dem Zeitpunkt, seit dem Sie Erwachsen geworden sind, verstecken müssen. Wie definieren Sie in diesem Zusammenhang "Erwachsen".

BF: Ich habe mich über viele Jahre zu Hause aufgehalten, in dem Dorf in dem wir gelebt haben, gibt es nur wenige Einwohner. Die Einwohner kennen sich untereinander, sie wussten auch, zu welcher Familie ich gehöre. Deshalb konnte ich mich nicht frei bewegen.

VR: Ab welchem Alter konnten Sie sich nicht mehr frei bewegen?

BF: Ab dem 4 oder 5 Lebensjahr. Unser Haus war groß, wir besaßen Grundstücke, die wir verpachtet haben. Von dem Einkommen sorgten wir für den Lebensunterhalt.

VR: Können Sie lesen und schreiben in Dari?

BF: Ich kann ein wenig lesen.

VR: Wer hat Ihnen das beigebracht?

BF: Meine Mutter hat mich zu Hause unterrichtet.

VR: Ihre Mutter und Ihr Onkel haben sich in diesen Jahren frei bewegen können in Ihrem Heimatort?

BF: Ja, sie konnten sich frei bewegen. Meine Mutter ist mit der Burka hinausgegangen, deshalb konnte sie nicht erkannt werden. Mein Onkel war schon alt.

VR: Einer Verfolgung wegen Ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit waren Ihre Mutter und Ihr Onkel nicht ausgesetzt?

BF: Doch, die Probleme wegen des Glaubensbekenntnisses und der Ethnie bestanden seit früheren Zeiten. In Farah leben mehrheitlich Paschtunen, daher werden Angehörige anderer Volksgruppen von ihnen verfolgt.

VR: Können Sie sich noch an Ihre Angaben in Ihrem Dublin-Verfahren und in Ihrem Erstinstanzlichen Asylverfahren erinnern?

BF: Ja, ich kann mich teilweise daran erinnern. Ich habe damals auch angegeben, dass ich ein familiäres Problem hatte. Ich habe auch angegeben, dass ich wegen meines Glaubens verfolgt wurde.

VR: Sie haben ursprünglich Ihren Antrag von 2009 wie folgt begründet: Afghanistan ist kein Platz zum Leben, ich habe keine Eltern, ich will mit meinem Bruder oder mit meiner Schwester leben. Außerdem gibt es in Afghanistan Krieg und Chaos.

BF: Ich bin auch heute der Meinung, dass Afghanistan kein Platz zum Leben ist. Ich befürchte im Falle einer Rückkehr, entführt zu werden. Einerseits weil sich meine Familienmitglieder im Ausland befinden und andererseits weil ich Shiit bin.

VR: Wissen Sie warum Ihre Geschwister Afghanistan verlassen haben?

BF: Das weiß ich nicht genau, damals war ich zu jung.

VR: Sie haben im Zuge der Ladung Länderfeststellungen von Afghanistan erhalten und eine Stellungnahme am 20.08.2014 abgegeben, wollen Sie diese noch mündlich ergänzen?

BF: Nein.

VR: Gibt es noch etwas, was sie persönlich vorbringen wollen?

BF: Ich möchte nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Für mich existiert Afghanistan zum Leben nicht mehr.

VR an BFV: Möchten Sie noch etwas ergänzen?

BFV: Der BF hat angegeben, dass Sein Vater 2002 getötet worden ist, wie er etwa 10 Jahre alt war. Ich möchte daher die Frage an meinen Mandanten stellen, ob ihm bekannt ist, warum sein Vater getötet worden ist, ob dies mit dem Grundstück in Verbindung steht oder ob es andere Gründe gab?

BF: Es war wegen des Grundstückes. Man wollte die Grundstücke gewaltsam meinem Vater wegnehmen, mein Vater hat sich dagegen gewehrt.

BFV: Kann damit auch die Ausreise/Flucht seiner Geschwister in Verbindung stehen?

BF: Das weiß ich nicht. Soweit ich mich aber erinnern kann, war mein Vater noch am Leben, als meine Geschwister aus Afghanistan geflüchtet sind.

BFV: Welchen Status haben Ihre Geschwister in Deutschland oder Österreich?

BF: Meine Geschwister sind anerkannte Flüchtlinge.

BFV: Ich möchte auf die Stellungnahme verweisen, insbesondere auf die Angaben im Handbuch des UNHCR, dass für asylrelevante Verfolgung nicht unbedingt persönliche Drohungen notwendig sind, sondern auch Berichte von anderen, daher indirekte Drohungen von Asylrelevanz sein können. Ich möchte daher meinen Mandanten nochmals fragen mit welchen Drohungen sein Onkel konfrontiert worden ist?

BF: Sie wollten mich entführen und dafür Geld verlangen.

BFV an BF: Haben Sie von anderen Fällen gehört, in denen so etwas passiert ist?

BF: Ja, in Farah ist das sehr oft vorgekommen. In manchen Fällen, wenn das Geld nicht gezahlt werden konnte, wurden die Familienmitglieder getötet.

BFV an BF: Haben Sie das Gefühl gehabt, dass Ihre Mutter und Ihr Onkel versucht haben Sie vor diesen Bedrohungen zu schützen, als Sie jung waren?

BF: Ja, sie haben mich beschützt indem sie mir gesagt haben, dass ich nicht hinausgehen sollte, weil mir Gefahr drohen könnte. Außerdem besaßen wir zu Hause eine Pistole, um uns zu verteidigen.

BFV an BF: War Ihre Familie nur in Farah bekannt oder auch in einem weiteren Umfeld/Gebiet?

BF: Soweit ich weiß, beschränkte es sich auf Farah.

BFV an BF: Haben Sie noch Familienmitglieder in Afghanistan?

BF: Ja, mein Onkel mütterlicherseits lebt in Afghanistan.

Abschließend beantragte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers, den Verfahrensakt der in Österreich lebenden Schwester und deren Familie in das Verfahren einzubeziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und dem schiitischen Glauben an. Er stammt aus der Provinz Farah, wo er auch bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan stets im Elternhaus gelebt hat. Er hat keine Schule besucht und ging auch keiner Beschäftigung nach. Seine Eltern sind bereits verstorben - der Vater 2002, die Mutter 2007 oder 2008. Drei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Deutschland, eine weitere Schwester mit ihrer Familie in Österreich. Im Heimatdorf lebt nach wie vor der Onkel des Beschwerdeführers, mit dem er vor seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan etwa 2007/2008 und stellte in Österreich nach illegaler Einreise am 22.09.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.11.2009, Zahl 09 11.593 EAST-Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2009, GZ S5 410.052-1/2009/4E, abgewiesen. Am 06.01.2011 stellte der Beschwerdeführer dann den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, dessen inhaltliche Behandlung in Österreich zugelassen wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zahl: 11 00.165-BAW, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (§ 8 AsylG); hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) wurde der Antrag hingegen abgewiesen. Nur gegen diese letztgenannte Teilentscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde.

Der in Österreich lebenden (2001 ins Bundesgebiet eingereisten) Schwester des Beschwerdeführers wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.11.2006, Zahl:

224. 675/0-VI/42/01, Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. In gleicher Weise wurde über die Anträge ihres Gatten und der gemeinsamen Kinder entschieden. Aus den für die Asylgewährung relevanten Gründen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch sonst irgendwelche substanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er seine Entführung zum Zwecke einer Lösegelderpressung befürchte, weil seine Familie wohlhabend sei. Erschwerend komme hinzu, dass er sowohl einer ethnischen als auch einer religiösen Minderheit angehöre und deshalb schon ganz grundsätzlich angefeindet werde. Weitere Anfeindungen würden sich daraus ergeben, dass man ihm aufgrund der in Europa lebenden Geschwister unterstelle, ein "Ungläubiger" zu sein.

Das (oben kurz zusammengefasste) Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als insgesamt nicht glaubhaft. Seine Ausreise steht in keinem unmittelbaren Konnex mit dem Tod des Vaters und/oder der Ausreise seiner Geschwister. Auch eine Schutzverweigerung seitens der Sicherheitsbehörden aus asylrelevanten Gründen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Zudem hat der Beschwerdeführer auch nie den Versuch unternommen, behördlichen Schutz vor den geschilderten Verfolgungshandlungen zu erlangen. In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan kann somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Da dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, sind etwaige andere (nicht auf gründe der GFK gestützte) Risiken, denen der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat theoretisch ausgesetzt sein könnte nicht entscheidungsrelevant.

1.2. Zur aktuellen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Ethnische Minderheiten:

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Tadschiken

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf- oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weitgehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenübersteht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungsminister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Afghanistan und in Österreich sowie zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens. Das Todesjahr seiner Mutter hat der Beschwerdeführer einmal mit 2007, einmal mit 2008 bezeichnet - die Ausreise aus Afghanistan sei relativ zeitnah zu diesem Ereignis erfolgt. Die exakte Datierung beider Ereignisse ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht entscheidungsrelevant, weshalb sie offen bleiben kann. Der Beschwerdeführer hat überdies im gesamten Verfahren eine politische Tätigkeit ausdrücklich verneint.

Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren ("Dublin-Verfahren") des Beschwerdeführers in Österreich sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zum Asylverfahren seiner Schwester (und deren Familie) ergeben sich aus den entsprechenden Verwaltungsakten. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat zu den Gründen, warum seine Schwester mit ihrer Familie Afghanistan 2001 verlassen hat, folgende Feststellungen getroffen:

"Die Berufungswerberin hat Afghanistan u.a. deshalb verlassen, weil ca. sieben Monate vor ihrer Ausreise zwei Taliban - sunnitische Paschtunen aus der Provinz Helmand - ihre beiden älteren Töchter - damals ca. 10 und 12 Jahre alt - ehelichen wollten; der Ehegatte der Berufungswerberin hat diesem Ansinnen aus Angst nicht widersprochen, sich aber Zeit erbeten und die beiden Männer - die in unregelmäßigen Abständen immer wieder zu ihm kamen - ca. sechs bis sieben Monate hingehalten. In weiter Folge hat der Ehegatte, nachdem er von einem ihm bekannten Talib erfahren hatte, dass, so er die Töchter nicht herausgeben würde, diese zwangsweise mitgenommen würden, Afghanistan gemeinsam mit der Berufungswerberin und den Töchtern verlassen. Weitere Gründe für das Verlassen Afghanistans lagen darin, dass die Berufungswerberin herzkrank sowie eine Tochter aufgrund eines Raketenangriffs verletzt worden war; weiters war für den Ehegatte der Berufungswerberin auch der Umstand, dass in Afghanistan alle Schulen für Mädchen geschlossen wurden, dieser jedoch eine Schulausbildung für seine drei Töchter wollte, Grund für das Verlassen Afghanistans."

Andere Gründe - insbesondere Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit als solche - wurden nicht als entscheidungsrelevant festgestellt. Damit weisen die hinsichtlich der Schwester und ihrer Familie entscheidungsrelevanten Gründe keine Gemeinsamkeit mit den Antragsgründen des Beschwerdeführers (der zudem noch rund sieben Jahre lang im Elternhaus lebte) auf, weshalb für ihn aus diesen Asylgewährungen nichts zu gewinnen ist. Auch aus der Verwandtschaft zur Schwester (und ihrem Ehemann) ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu den folgenden sechs Jahren, die er noch in Afghanistan verbrachte, keine (drohende) konkrete und substanzielle Verfolgung ableitbar.

Nicht feststellbar ist zudem ein zeitlicher Konnex zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers (2007/2008) und dem Tod seines Vaters (2002) oder der Ausreise seiner Schwester (2001). Ein Zusammenhang dieser Ereignisse ist lediglich im Zusammenhang mit (dem Wegfall von) familiären Anknüpfungspunkten - also den vom Beschwerdeführer bei seinen Antragstellungen vorgebrachten Antragsgründen - ersichtlich.

Dem Beschwerdeführer ist es auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gelungen, eine ihn betreffende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Sein Vorbringen erweist sich in diesem Zusammenhang - auch in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde - als insgesamt auffallend pauschal und vage sowie aufgrund von Widersprüchen in sich nicht schlüssig und auch nicht plausibel.

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz (2009) zunächst nur mit "Afghanistan ist kein Platz zum Leben. Ich habe keine Eltern. Ich will mit meinem Bruder oder meiner Schwester leben. Außerdem gibt es in Afghanistan Krieg und Chaos.". Den gegenständlichen Antrag (2011) begründete er bei Antragstellung mit "Ich habe niemanden in Afghanistan und die Sicherheitsklage hat sich verschlechtert. Ich kann nicht zurück, außerdem habe ich in Österreich keine Unterkunft und keine Unterstützung.". Als im ersten Verfahren nicht berücksichtigte Gründe brachte er auf ausdrückliche Nachfrage hin vor, dass seine Schwester anerkannte Asylwerberin sei und er bei ihr bleiben wolle. Eine individuelle Verfolgung wurde damit erstmalig in der Einvernahme am 31.05.2011 behauptet. Auch unter Berücksichtigung der nur kursorischen Befragung bei Antragstellung (Erstbefragung) ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso ein 17-jähriger Jugendlicher (2009), insbesondere aber ein zu diesem Zeitpunkt bereits knapp zwei Jahre in Österreich aufhältiger junger Erwachsener (2011) bei diesen Gelegenheiten eine ihm bekannte individuelle Verfolgung bewusst verschweigt und lediglich pauschal die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sowie das fehlende soziale Netz im Herkunftsstaat zur Begründung seiner Anträge auf internationalen Schutz vorbringt.

Unabhängig davon konnte der Beschwerdeführer zu der erstmalig in der Einvernahme vom 31.05.2011 geltend gemachten individuellen Verfolgung keine in sich schlüssigen konkreten Angaben machen. So gab er damals betreffend seiner Probleme an: "die Leute verlangten Geld von mir", "die Leute sagten, ich bin nicht mehr gläubig", "das ganze Dorf war gegen mich", "es war nichts Konkretes, ich wurde von den Leuten bedroht", "es hätte passieren können, dass die Geld von mir verlangen". Diese Probleme wiederholte er auch in der Verhandlung am 21.08.2014, wobei er gleichzeitig behauptete, seit seinem vierten oder fünften Lebensjahr - also schon Jahre vor dem Tod des Vaters und der Ausreise der in Österreich lebenden Schwester - das Haus seiner Familie nicht verlassen zu haben. Tatsächlich räumte er ein, dass in dieser Zeit nur sein Onkel mit den Bedrohungen konfrontiert worden sei. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bereits am 31.05.2011 die Frage nach einer unmittelbaren, persönlichen Bedrohung mit "Nein, nicht direkt, man sieht dass einen die Leute so böse anschauen man merkt es einfach."

beantwortet. Wie er aber auch nur "böse angeschaut" worden sein will, wenn er in der Verhandlung erklärt, er habe sich "nicht frei bewegen" können und "über viele Jahre zu Hause aufgehalten" (auf konkrete Nachfrage: ab dem vierten oder fünften Lebensjahr) ist schlicht nicht nachvollziehbar.

Andererseits behauptete er, seine Mutter und sein Onkel hätten sich in all diesen Jahren sehr wohl "frei bewegen" können. Dies begründete er damit, dass sein Onkel "schon alt" gewesen sei und seine Mutter aufgrund des Tragens einer Burka nicht hätte erkannt werden können. Wieso ein älterer Mann (es sei dahingestellt, wie "alt" der Onkel eines Minderjährigen theoretisch sein kann) aber von einer Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Gründen ausgeschlossen sein sollte ist nicht nachvollziehbar und es gibt auch keine Berichte, die eine faktische Unantastbarkeit älterer Männer in ethnischen oder religiösen Konflikten in Afghanistan belegen würden. Keinesfalls nachvollziehbar ist - jedenfalls angesichts der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers - das Argument bezüglich der Bewegungsfreiheit der Mutter. Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung behauptet, er selbst habe sich rund zehn Jahre nicht frei bewegen können, weil es im Dorf "nur wenige Einwohner" gegeben habe, die sich untereinander kennen würden und auch wüssten zu welcher Familie er gehöre - dann ist es auszuschließen, dass seine Mutter sich in eben diesem Zeitraum problemlos frei bewegen konnte, bloß weil sie eine Burka getragen haben soll. Abgesehen davon, dass eine Burka unterschiedliche Farben und Gesichtsschleier bzw. Gesichtsgitter haben kann (daher jedenfalls in einem eher kleinen Dorf durchaus konkreten Personen zuordenbar ist), dreht es sich um immerhin zehn Jahre und ein Haus, von dem jeder im Dorf gewusst haben soll, wer darin lebt. Es ist daher auszuschließen, dass etwaige feindlich gesinnte andere Dorfbewohner über ein Jahrzehnt hinweg nicht mitbekommen haben sollten, in welcher Burka die Mutter des Beschwerdeführers ihr Haus verlassen hat. Überdies ist nicht plausibel wieso allein das Tragen einer Burka einen Schutz vor zielgerichteten Übergriffen darstellen sollte - umso weniger, wenn die einzigen schutzfähigen Personen in der Familie ein "älterer Mann" und ein Teenager sind.

Da überdies der Onkel des Beschwerdeführers nach dessen Angaben nach wie vor im Herkunftsort lebt - was der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf konkrete Nachfrage seiner rechtsfreundlichen Vertreterin ausdrücklich bestätigte - und dieser Onkel 2007/2008 den Verkauf von Grundstücken des Beschwerdeführers vorgenommen haben soll, um dessen Ausreise nach Österreich zu finanzieren, muss überdies davon ausgegangen werden, dass die maßgebliche Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aus ethnischen oder religiösen Motiven nicht bestanden hat und auch nicht besteht. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, dass seine gesamte Familie der tadschikischen Volksgruppe und dem schiitischen Glauben angehört. Wenn aber der Onkel sich trotz allgemeiner Bekanntheit im Herkunftsort frei bewegen und auch Immobilienverkäufe vornehmen konnte sowie überdies auch rund fünf Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers offenbar unbehelligt im Herkunftsort lebt, so ist auszuschließen, dass eine asylrelevante generelle Verfolgung von Tadschiken und/oder Schiiten (oder auch einer Kombination beider Gruppen) im Herkunftsort des Beschwerdeführers in den letzten 15 Jahren bestanden hat oder gegenwärtig besteht. Es gibt zudem keinen stichhaltigen Hinweis auf eine generelle Verfolgung von Tadschiken und/oder Schiiten (aufgrund der Religions-/Volksdgruppenzugehörigkeit) in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Diesbezüglich macht auch der angeblich überdurchschnittliche Besitz der Familie des Beschwerdeführers keinen Unterschied, zumal der Onkel dieser Familie ja ebenfalls angehört und nach Angaben des Beschwerdeführers auch den Verkaufserlös der Grundstücke, der über die Reisekosten des Beschwerdeführers hinausging, einbehalten hat. Dazu hat der Beschwerdeführer im Übrigen lediglich angegeben, einfach die Verträge unterschrieben zu haben ohne deren Inhalt zu kennen. Aus den oben genannten Gründen ist auch die Behauptung der unterstellten "Ungläubigkeit" - allein aufgrund (mehrerer) in Europa lebender Verwandter - nicht glaubhaft. Auch diese müsste sämtliche engere Familienmitglieder - also auch den Onkel - treffen, was aber mit dessen Agieren (und dem problemlosen Verbleib im Dorf) nicht vereinbar ist. Darüber hinaus gibt es auch keine Berichte, dass Angehörigen von in Europa lebenden Afghanen in Afghanistan pauschal ein Abfall vom Glauben unterstellt würde - und weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter haben für ihre diesezügliche pauschale Behauptung jemals ein Beweismittel vorgelegt.

Schließlich ist auch in keiner Weise plausibel, wieso es angesichts der behaupteten Verfolgung nie einen substanziellen Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers gegeben hat, um diesen gegebenenfalls zu töten (etwa wegen "Ungläubigkeit") oder zu entführen. In den gut fünf Jahren nach dem Tod des Vaters lebten der minderjährige Beschwerdeführer und seine Mutter allein in dem "großen" Haus, und hätten keine Chance gegen etwaige Angreifer gehabt. Angesichts der in Afghanistan vorherrschenden Dichte an Waffen (insbesondere Sturmgewehren, Granaten und Minen) im Übrigen auch dann nicht, wenn sich tatsächlich im Haushalt eine Pistole befunden haben sollte. Auch von einem "älteren Mann" wie dem Onkel wäre diesfalls keine substanzielle Hilfe zu erwarten gewesen. Wenn aber in all den Jahren trotz dieser Umstände nichts anders passiert sein soll, als dass Unbekannte "nachts Steine in unser Haus hinein geworfen" hätten, gibt es keinen rationalen Grund eine (drohende) asylrelevante Verfolgung auch nur als ansatzweise realistisch erscheinen zu lassen.

Auch das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Verfolgung zu vage und nicht plausibel gewesen seien - und hat dies auch an konkreten Beispielen dargelegt. Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen behauptet, die Behörde habe ein unrichtiges, weil zu strenges, Beweismaß angenommen. Dies wird jedoch in der Beschwerde lediglich allgemein in den Raum gestellt, ohne es am konkreten Sachverhalt zu begründen. In der Stellungnahme vom 20.08.2014 trifft der rechtsfreundliche Vertreter dann Ausführungen zu den Motiven des Todes des Vaters des Beschwerdeführers, die der Beschwerdeführer selbst am folgenden Tag nur mutmaßen konnte und nie in dieser Bestimmtheit behauptet hat - ganz abgesehen vom fehlenden zeitlichen Konnex dieses Ereignisses mit der Ausreise des Beschwerdeführers. Auch hat - anders als in der Stellungnahme behauptet - seine in Österreich lebende Schwester nicht aufgrund dieses Ereignisses Afghanistan verlassen, sondern schon ein Jahr zuvor. Soweit in der Beschwerde im Folgenden auf die "Situation für Rückkehrende" eingegangen wird, ist festzuhalten, dass diese Fragen im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevant sind.

Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - schlüssig darlegen konnte.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan sowie zur Sicherheitslage und zur Situation der Tadschiken und Schiiten in Afghanistan stützen sich auf objektives Berichtsmaterial, das dem Beschwerdeführer (und seinem bevollmächtigten Vertreter) gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt worden ist. Diesem wurde auf ausdrückliche Nachfrage in der Verhandlung inhaltlich nicht entgegen getreten. In der Stellungnahme vom 20.08.2014 wurden diese allerdings im Zusammenhang mit der "Situation für Rückkehrende" zitiert und ausgeführt, diese würden die Argumentation des Beschwerdeführers stützen. Die Gewährung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde nicht beantragt; bis zum heutigen Tag ist eine solche auch beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt.

Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ausführt, in den genannten Feststellungen werde "auf jene Personengruppen in Afghanistan hingewiesen, die nach den "UN Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" besonders gefährdet sind", ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine sinnentstellende Wiedergabe des Wortlauts der übermittelten Feststellungen handelt. Im Originaltext handelt es sich dabei lediglich um "möglicherweise gefährdete Personenkreise in Afghanistan". Diese Personenkreise "sind" daher nicht (jedenfalls) gefährdet, es besteht vielmehr "nur" ein erhöhtes Risiko. Damit sind Asylwerber/Beschwerdeführer weder von der Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen, noch einer konkreten Gefährdung im Zusammenhang mit einer solchen Zugehörigkeit entbunden. Eben das ist dem Beschwerdeführer aber - wie oben unter Punkt 2.1. ausführlich dargelegt - nicht gelungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung sowie des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer asylrelevanten Verfolgung als nicht glaubhaft. Eine konkrete staatliche Bedrohung oder Verfolgung brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - inklusive der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung - nicht vor. Für eine Schutzverweigerung seitens der staatlichen Sicherheitsbehörden gibt es ebenfalls keinen Hinweis, zumal sich der Beschwerdeführer auch nie an diese gewandt hat. Überdies fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass ihm diesfalls hinreichender Schutz aus einem asylrelevanten Grund verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer hat nie Probleme mit den afghanischen Behörden behauptet, weshalb ihm jedenfalls der Versuch einer Schutzsuche auch zumutbar gewesen wäre. Dies auch unter dem Aspekt, der tadschikischen Minderheit anzugehören, da diese - wie sich aus den unwidersprochenen Feststellungen zur tadschikischen Volksgruppe in Afghanistan ergibt innerhalb der Sicherheitsbehörden überrepräsentiert sind.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Das ist - wie schon unter Punkt II.2. dargelegt - nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dies gilt insbesondere auch für die Thematik des herabgesetzten Beweismaßes und die Aussagekraft einer generellen Auflistung von Personengruppen, denen möglicherweise eine höhere Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat droht.

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