BVwG W214 2006565-1

W214 2006565-1Tribunale amministrativo federale9 apr 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, Rückkehrsituation,<br/>Verfolgungsgefahr, Wehrpflicht

Testo completo

BVwG W214 2006565-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2006565.1.00

Spruch

W214 2006565-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2014, Zl. XXXX, zu Recht beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt I. des

bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe, gelangte am 26.11.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Er habe im Oktober 2013 gemeinsam mit seiner Familie Syrien verlassen und sei in die Türkei gereist. Von dort sei er mittels Schlepper nach Österreich weitergereist. Als Fluchtgrund gab er an, Kurde zu sein und keine Rechte in Syrien zu haben. In Syrien herrsche außerdem Krieg, die Kinder seien krank geworden und sie hätten keine Sicherheit zu Hause. Es würden chaotische Zustände und Armut herrschen. Aus diesem Grund habe er mit seiner Familie Syrien verlassen.

3. Nach Zulassung seines Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.02.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Kurde und stamme aus XXXX. Er habe am 20.10.2013 Syrien verlassen. Bezüglich seiner Fluchtgründe halte er seine bei der Erstbefragung gemachten Angaben aufrecht, wolle aber noch angeben, dass er noch eine persönliche Geschichte habe und deshalb bedroht und in Gefahr sei. Er sei Fleischhauer gewesen und habe ein Geschäft besessen. Seine Familie und er hätten gut gelebt. Dann seien fünf Bewaffnete zu ihnen ins Geschäft gekommen und hätten ihn nach drei Personen gefragt, die denselben Familiennamen wie er gehabt hätten. Sie hätten ihn nach seinem Verwandtschaftsverhältnis zu diesen Personen gefragt. Er habe gesagt, er kenne sie nicht persönlich; seine Familie sei groß. Die Männer hätten ihm gesagt, dass er sie verständigen soll, wenn er etwas über sie wisse, weil die drei verdächtig seien, für die El Nusra-Gruppe zu arbeiten. Dann hätten sie ihn beauftragt, 10 kg Fleisch vorzubereiten. Sie hätten gesagt, sie würden für das Fleisch nichts bezahlen, es sei eine Spende an sie, damit sie ihn beschützen. Eine Woche später seien wieder vier Bewaffnete und Maskierte ins Geschäft gekommen, hätten wieder nach denselben Personen gefragt und ob er über diese nun etwas wisse. Als er dies verneint habe, hätten sie wiederum Fleisch von ihm verlangt. Er habe dafür Geld verlangt und gesagt, dass sie diesmal bezahlen müssten, er habe bereits einmal Fleisch gespendet und müsse auch von etwas leben. Daraufhin seien diese Personen wütend davon gegangen. Am nächsten Tag habe er wahrgenommen, dass das Geschäft aufgebrochen und leer geräumt worden sei. Er sei darauf zur Polizeistation gegangen und habe dort gesagt, dass maskierte bewaffnete Männer bei ihnen gewesen seien und Fleisch verlangt hätten; gegen diese wolle er Anzeige erstatten. Der dortige Offizier habe ihn angeschrien und gesagt, dass ihn jene Männer schützen würden, dass diese Leute hier wären, um sie alle zu schützen und dass diese Leute für das Land arbeiten würden. Die maskierten Männer hätten ihn dann wieder im Geschäft aufgesucht, wieder Fleisch verlangt und ihn wieder nach Leuten mit demselben Familiennamen gefragt. Sie hätten gesagt, dass sie ihn bezichtigen würden, mit der freien syrischen Armee zusammenzuarbeiten, wenn sie nicht kostenlos Fleisch bekämen, und dass sie ihn auch deshalb umbringen würden. Dies habe sich im September 2013 zugetragen. Es habe sich um eine Gruppe gehandelt, die mit den syrischen Behörden zusammenarbeite. Die Gruppe sei bei ihnen bekannt und jeder kenne sie. Er kenne die Autos dieser Gruppe.

4. Mit Bescheid vom 06.02.2014, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsangehöriger und habe sein Heimatland aufgrund des dort bestehenden Konflikts/Bürgerkriegs und der damit einhergehenden schlechten allgemeinen Lage verlassen. Es sei nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine konkrete und individuell gegen ihn gerichtete persönliche Verfolgung und Bedrohung durchlebt habe. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien sei seine Abschiebung in sein Heimatland derzeit jedoch nicht möglich.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er in der niederschriftlichen Ersteinvernahme seinen Fluchtantritt anders begründet habe als bei der belangten Behörde. Er habe durchwegs unglaubhaft von den angeblich Flucht auslösenden Bedrohungen und Übergriffen berichtet. So habe er insbesondere keine mit einem tatsächlichen höchstpersönlichen Durchleben einhergehende konkrete und detailgenaue Erlebnisschilderung der angeblich durchlebten Verfolgung/Bedrohung abgeliefert, plausible und konkrete Hintergrundinformationen zu den angeblich Flucht auslösenden Bedrohungen/Vorgängen habe er überdies nicht bereitgestellt.

Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in seinem Heimatstaat Syrien, welche sich in den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen wiederspiegeln würden, sei ihm (aber) eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.

5. Gegen den Spruchteil I des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.02.2014 fristgerecht Beschwerde (eingelangt bei der belangten Behörde am 20.02.2014) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er diesen wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht.

In dieser Beschwerde führte er im Wesentlichen aus: Wenn die belangte Behörde meine, er habe sein Vorbringen nicht ausreichend detailliert geschildert und sei daher unglaubwürdig, so werde das in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Hinsichtlich der Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in der inhaltlichen Einvernahme abweichende Angaben zur polizeilichen Ersteinvernahme gemacht, sei festzustellen, dass die polizeiliche Erstbefragung gesetzlich nicht einmal dazu gedacht sei, die Fluchtgründe eines Asylbewerbers erschöpfend darzustellen. In diesem Zusammenhang werde auf § 19 Asylgesetz verwiesen, wonach die Befragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Asylwerber würden in der Erstbefragung regelmäßig angehalten, sich möglichst kurz zu fassen, und aufgrund des Stresses der Flucht usw. könnten etwaige Fehler passieren. Gerade solche Unklarheiten auszuräumen sei schließlich der Zweck der Einvernahme vor der belangten Behörde.

Er habe ausführlich angegeben, worin die gegen ihn gerichtete Verfolgung bestehe. Die belangte Behörde habe in ihrer Beweiswürdigung verabsäumt, in Betracht zu ziehen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Auch wenn zweifellos kein Staat jeden Übergriff Dritter verhindern könne, sei die Frage zu beantworten, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung entsprechender Intensität aufgrund von Konventionsgründen durch Dritte trotz staatlichen Schutzes in Syrien mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer zitierte dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2011/23/0064.

Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es der belangten Behörde aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, seine Glaubwürdigkeit zu widerlegen. Eine inhaltliche Beschäftigung mit dem eigentlichen Kern seines Vorbringens sei nicht erfolgt. Den Schlussfolgerungen der belangten Behörde fehle jeglicher erkennbarer Begründungswert. Sein Vorbringen entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch Länderberichte belegt. Ihm drohe in seinem Heimatland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Asylbehörde es versäumt habe, sich mit seiner konkreten Situation und der aktuellen Situation in Syrien auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in seinem Fall versäumt worden, insbesondere dadurch, dass der belangten Behörde als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.

Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit seiner konkreten Situation auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen.

Er stelle daher den Antrag, a) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 26.11.2014 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; b) in eventu möge "der Bundesverwaltungsgerichtshof eine mündliche Berufungsverhandlung an(zu)beraumen", damit er die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen könne.

6. Mit Schreiben vom 31.03.2014, eingelangt am 04.04.2014, wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe.

1.2. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Die belangte Behörde hat sich mit der Situation des Beschwerdeführers als (männlicher und damit allenfalls wehrpflichtiger) syrischer Kurde nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat es unterlassen, hinreichende Ermittlungen zur Situation bzw. zum Schutz von Kurden vor Übergriffen in Syrien durchzuführen und hat sich in diesem Zusammenhang auch nicht hinreichend mit den vom Beschwerdeführer konkret angegebenen Fluchtgründen auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang wurde es auch unterlassen, Feststellungen zur konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde:

2.1.1. Zunächst ist anzumerken, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen nicht einmal anführt, dass der Beschwerdeführer ein Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe ist. Die - vom Umfang her sehr dürftigen - Länderfeststellungen enthalten zwar auch Feststellungen zu den Kurden, jedoch sind diese einerseits veraltet (aus dem Jahr 2012), andererseits wird in der Beweiswürdigung auf diese Feststellungen überhaupt nicht Bezug genommen. Bereits bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer bei den Fluchtgründen an: "Ich bin Kurde und habe in Syrien keine Rechte." Dazu wurde der Beschwerdeführer nicht einmal befragt. Es bleibt daher unklar, ob er mit dieser Aussage den bei der belangten Behörde vorgebrachten Vorfall meinte oder ob er noch andere Gründe hatte, die ihn zu dieser Feststellung bewogen haben.

Es wäre daher notwendig gewesen, ausreichende Länderfeststellungen zur Lage der Kurden, insbesondere jener im Bezirk XXXX, zu treffen und entsprechende Schlüsse daraus auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers zu ziehen. In diesem Zusammenhang hätte auch eine nähere Auseinandersetzung mit seiner oben zitierten Aussage zu seiner Situation als Kurde erfolgen müssen.

Der Beschwerdeführer wurde bei der Einvernahme durch die belangte Behörde nur oberflächlich und nur ansatzweise befragt, und die belangte Behörde hat zum Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine weiteren Ermittlungen durchgeführt oder den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Angaben zu belegen. Das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch regierungsnahe Gruppierungen wurde daher im Wesentlichen ohne Grundlage als unglaubwürdig und widersprüchlich abgetan. Die belangte Behörde hat es insbesondere auch unterlassen, diesbezüglich den länderspezifischen Hintergrund und die Situation im kurdischen Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in Syrien in Bezug auf Aktivitäten derartiger Gruppierungen zu durchleuchten. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die polizeiliche Erstbefragung nicht dazu dient, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Es lässt sich dementsprechend auch kein Widerspruch zwischen seiner Aussage bei der Erstbefragung und seiner Aussage bei der Einvernahme durch die belangte Behörde feststellen.

2.1.2. Angesichts der besonderen Verhältnisse in Syrien hätte die belangte Behörde aber auch zu klären gehabt, ob der (damals 40jährige) Beschwerdeführer, seinen Militärdienst bei der syrischen Armee geleistet hat und/oder in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit bei der syrischen Armee), bei einer Rückkehr nach Syrien neuerlich zum Dienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen zum Themenkreis "Militärdienst" zur Situation in Syrien getroffen.

Es ist notorisch, dass alle männlichen Staatsbürger Syriens zwischen 18 und etwa 42 Jahren, für den Militärdienst in Frage kommen (siehe dazu: Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014,

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/arabia/syrien/syrien-rekrutierung-durch-die-syrische-armee/at_download/file, Zugriff am 08.04.2015); Wehrpflichtige auch im Kampf gegen Protestierende/Oppositionelle eingesetzt werden, die Regierung die Einberufung auch auf jene ausgeweitet hat, die ihren Militärdienst bereits abgeleitet haben und die Sanktionen bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes völlig unverhältnismäßig sind. Die belangte Behörde hat es allerdings gänzlich unterlassen, die dazu in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände zu erheben und festzustellen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass dem Aspekt der "Wehrdienstverweigerung" auch bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung Bedeutung beizumessen wäre, und zwar in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der syrischen Regierung - auch bzw. umso mehr - wegen einer (verweigernden) Haltung/(ablehnenden) Einstellung, die syrische Armee im Kampf gegen andere Bürgerkriegsparteien/gegen "Oppositionelle" unterstützen zu wollen, als "oppositionell" betrachtet werden könnte (womit damit einhergehende Repressalien bei der Rückkehr an einen Konventionsgrund anknüpfen würden und asylrelevant wären).

Im gegenständlichen Fall wäre von der belangten Behörde konkret zu prüfen gewesen, wie es dem Beschwerdeführer voraussichtlich ergehen würde, wenn er bei den aktuell in Syrien bestehenden Verhältnissen

als Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe im Alter des Beschwerdeführers

allenfalls als Wehrpflichtiger/Reservist

als allenfalls von der Regierung nahestehenden Gruppierungen Verfolgter

als Person, die illegal ins Ausland ausgereist ist und einen Asylantrag in Österreich gestellt hat

nach Syrien abgeschoben würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG). Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Die Beschwerderüge, die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die belangte Behörde sei mangelhaft geblieben, ist zutreffend:

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde unerlässliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat. Diese sind nunmehr in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.

Die belangte Behörde wird daher - aktuelle und vollständige - Länderfeststellungen zu treffen haben, aus denen Schlüsse auf die Situation des Beschwerdeführers gezogen werden können.

Die belangte Behörde wird im Konkreten daher aktuelle Länderberichte heranzuziehen haben, in denen die Situation der Kurden, Rückkehrfragen im Allgemeinen und speziell auch betreffend eines Kurden im Alter und der Situation des Beschwerdeführers ausführlich behandelt werden. In diesem Zusammenhang wäre auch die Lage der Kurden in der Provinz XXXX im Lichte der jüngsten Aktivitäten des Islamischen Staates näher zu untersuchen.

Weiters wird zu klären sein, inwieweit der Beschwerdeführer wehrpflichtig ist und es werden dazu entsprechende Länderfeststellungen zur Wehrpflicht zu treffen sein. Ferner werden Länderinformationen heranzuziehen sein, die Aufschluss darüber geben, wie Flüchtlinge, die Syrien illegal verlassen haben und im Ausland um Asyl angesucht haben, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien behandelt werden.

In diesem Zusammenhang werden allenfalls auch weitere Beweis- oder Bescheinigungsmittel heranzuziehen sein, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat - etwa auch durch Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung - besonderen Gefahren ausgesetzt wäre bzw. in der aktuellen Situation eine menschenrechtswidrige oder unverhältnismäßige Bestrafung zu erwarten hätte und somit im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung ausgesetzt wäre.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten i. S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (insbesondere der Aufnahme neuer und umfassender Länderfeststellungen und der Durchführung einer neuerlichen Vernehmung des Beschwerdeführers einschließlich der Überprüfung der von ihm angegebenen Fluchtgründe vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte) getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Hinzu tritt, dass die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027) und eine nur vergangenheitsbezogene Beurteilung zu kurz greift. Vielmehr wäre unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine allfällige asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vorzunehmen gewesen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). Dazu hätte es aber einer - tatsächlichen - Auseinandersetzung mit der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers unter Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bedurft.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor.

Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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