BVwG W122 2000640-1

W122 2000640-1Tribunale amministrativo federale10 apr 2015

Regest

Begründungsmangel, Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Monatsbezug,<br/>Ruhegenuss - Berechnungsgrundlage, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W122 2000640-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2000640.1.00

Spruch

W122 2000640-1/20E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX in Wien vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes (nunmehr:

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Abteilung Pensionsservice) vom 26.11.2002, Zahl 1951-150455/13, betreffend Ruhegenussbemessung beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 07.11.2002 ersuchte das Bundespensionsamt das Bundesministerium für Inneres um Mitteilung des maßgeblichen Zeitraums des Fixgehalts und der fiktiven Vorfunktion im Hinblick auf den seinerzeitigen § 32 Gehaltsgesetz 1956.

Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.11.2002 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer gem. §§ 3 bis 7, 9, 62j Abs. 1 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom XXXX an ein Ruhegenuss von monatlich brutto 2.421,10 € gebühre.

Zweimal bestätigte der BMF diesen Bescheid im Wesentlichen und zweimal hob der Verwaltungsgerichtshof diese Bestätigung nach Revisionen des Beschwerdeführers auf. Zur Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Darstellungen in den verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen vom 31.01.2007, Zl. 2006/12/0108, vom 04.09.2014, Zl. 2013/12/0246 und vom 25.03.2015, Zl. Ro 2015/12/0003 verwiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 28.02.2006 Zl. B 761/04-6 die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des BMF vom 23.04.2004, Zl. 15 1311/39-II/5/04 ab.

Mit Erkenntnis vom 04.09.2014 gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass das Gutachten des Bundeskanzleramtes über die Verwendung vor der befristeten Betrauung ergänzungsbedürftig sei.

Mit Erkenntnis vom 25.03.2015 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.11.2014 auf, mit dem der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen an: "Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst hätte daher vorliegendenfalls nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen; sie hätte vielmehr im Wege einer inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Höhe des dem Revisionswerber gebührenden Ruhegenusses zu bestehen gehabt. Bei Vorliegen der hiefür in § 28 Abs. 3 VwGVG umschriebenen Voraussetzungen wäre es dem Bundesverwaltungsgericht freigestanden, anstelle der sonst gebotenen Entscheidung in der Sache eine Aufhebung des Bescheides mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides ‚an die Behörde' zurückzuverweisen."

Nach dieser Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof tritt das Verfahren abermals in das Stadium der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer, Jahrgang XXXX nach Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Gutachten vom 26.09.2002 antragsgemäß wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, wurde zuvor seit 1.1.2000 befristet auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe A1 Funktionsgruppe 7 verwendet und war zuvor teilweise mit Kabinettsaufgaben im Bundesministerium für Inneres betraut.

Nicht festgestellt werden konnten die Ruhegenussermittlungs-, -bemessungs-, und -berechnungsgrundlagen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 32 Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 5/1999 lautete:

"Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes

§ 32. (1) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähig. Scheidet der Beamte während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.

(2) In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die der Beamte auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte.

(3) Hat der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig

1. bei einer Anspruchsdauer von

a) vier Jahren unter Abzug von 50%,

b) fünf Jahren unter Abzug von 40%,

c) sechs Jahren unter Abzug von 30%,

d) sieben Jahren unter Abzug von 20%,

e) acht Jahren unter Abzug von 10%

des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Abs. 1 und 2, auf den er beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und

2. bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß.

(4) In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre.

(5) Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er

1. gemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und

2. der letzte Bezug eines Fixgehaltes - ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes - nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der der Beamte zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat."

§ 113c Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 20.08.2003 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 119/2002 lautete:

"Ruhegenußfähigkeit von Fixgehältern

§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Pensionsgesetzes 1965 die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte

1. im Dezember 2002 oder in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,

2. für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen hat und

3. eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 3 ist der für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebenden Zeit jene Zeit gleichzuhalten, die für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes ausschließlich aus dem Grund nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil am letzten Tag des Dienststandes der letzte Bezug eines Fixgehaltes länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 - allenfalls in Verbindung mit Abs. 2 - erfaßten Beamten."

§ 113c Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 29.12.2008 geltenden mit BGBl. I Nr. 147/2008 aufgehobenen Fassung lautete:

"Ruhegenußfähigkeit von Fixgehältern

§ 113c. (1) Bei der Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind die dafür maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 1, § 5 und § 12 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anstelle der §§ 3a und 4 Pensionsgesetz 1965 in der geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte

1. im Dezember 2002 oder in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,

2. für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen hat und

3. eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 3 ist der für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebenden Zeit jene Zeit gleichzuhalten, die für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes ausschließlich aus dem Grund nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil am letzten Tag des Dienststandes der letzte Bezug eines Fixgehaltes länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 - allenfalls in Verbindung mit Abs. 2 - erfaßten Beamten."

Die Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2008 (1 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage) bemerken zur Aufhebung von § 113c Gehaltsgesetz 1956:

"Aufhebung von obsoleten Bestimmungen."

Abs. 1 des § 91 in der zuletzt durch BGBl. I Nr. 142/2004 geänderten geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 lautet:

"Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

Der bekämpfte Bescheid nimmt eine fiktive Vorverwendung in der Höhe von A1/5 an.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zum anderen im (letztinstanzlichen) Bescheid die in § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen.

§ 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach § 45 Abs. 2 AVG dazu erwogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat. Die Bescheidbegründung hat weiter auf jede strittige Sachfrage und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen. Das Ausmaß der Begründungspflicht wird nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt und reicht nicht weiter als dieses (s. Hengstschläger-Leeb, Manz 2005, Kommentar zum AVG, zu § 60, S 743, 744, FN 6 bis 8 und die dort zit. Rsp.).

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt sind keine Feststellungen ersichtlich, welche fiktiven bzw. angewiesenen Monatsbezüge für die nunmehrige Berechnung heranzuziehen sind. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ist nicht davon auszugehen, dass die direkte Entscheidung kostengünstiger oder schneller als durch die Behörde getroffen werden könnte, der ein umfassender Zugriff in die Datenbanken des Personalmanagements und der Besoldung zur Verfügung steht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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