BVwG W227 1434113-1

W227 1434113-1Tribunale amministrativo federale10 apr 2015

Regest

mangelnde Asylrelevanz, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit

Testo completo

BVwG W227 1434113-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.1434113.1.00

Spruch

W227 1434113-1/9E

im namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2013, Zl. 12 17.432-BAI, nach einer mündlichen Verhandlung am 3. April 2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stammt aus XXXX, Provinz Kabul. Er stellte am 29. November 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu Folgendes an: Im März 2009 habe er eine Ausbildung bei der Nationalarmee begonnen. "Außer für ca. fünf Monate" im Jahr 2010, in denen er in Kandarhar mit den Amerikanern gegen die Taliban gekämpft habe, habe er seinen Dienst im Gefängnis XXXX in Kabul versehen. Die Bewohner seines Heimatdorfes, die gedacht hätten, er arbeite für eine Privatfirma, hätten erst von seinem Beruf erfahren, als er im August 2011 seinen jüngsten Bruder, der vom Dach des Elternhauses gefallen sei, aus dem Krankenhaus in Kabul nach Hause gebracht und dabei seine Uniform getragen habe. Nach ca. 15 Tagen sei der Beschwerdeführer vom Dienst wieder nach Hause gekommen; dort habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass die Taliban einen Drohbrief hinterlassen und ihm gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr für die afghanische Regierung arbeiten dürfe, ansonsten würde er getötet. Was genau im Drohbrief gestanden sei, wisse er nicht, weil bei ihm zu Hause alle Analphabeten seien. Der Beschwerdeführer habe die Drohungen nicht ernst genommen und weiterhin seinen Dienst beim Militär versehen, weil er seinem Land habe dienen wollen. Anfang Oktober 2011 sei der Beschwerdeführer erneut zu Hause gewesen. In der Nacht seien sechs Taliban gekommen und hätten den Beschwerdeführer geschlagen und auf ihn geschossen. Dabei habe er einen Schneidezahn verloren und einen Streifschuss am Bein erlitten. Die Taliban hätten von ihm verlangt, bei seinem nächsten Dienstantritt, wo (dann) ein Angriff auf das Gefängnis XXXX stattfinden würde, die Zellentüren zu öffnen, damit Taliban befreit werden könnten. Der Beschwerdeführer habe zugestimmt, damit er nicht von den Taliban mitgenommen würde. Sein Onkel habe ihn abgeholt und zu einem Arzt gebracht. Drei Tage später habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen können.

Weiters legte der Beschwerdeführer Folgendes vor: seine Tazkira; seinen am 18. März 2009 ausgestellten und bis 18. März 2012 gültigen Militärausweis; eine Bestätigung der Nationalarmee über die militärische Ausbildung des Beschwerdeführers; Fotos, die den Beschwerdeführer als Soldaten und gemeinsam mit Soldaten der ISAF-Truppen zeigen; einen Drohbrief der Taliban, wonach der Beschwerdeführer XXXX, ein "tapferes" Mitglied der Talibanbewegung, ermordet habe und dem Islamischen Emirat übergeben werden solle, damit mit ihm der Scharia entsprechend umgegangen werde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status des Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchteil II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Länderfeststellungen führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers sowie seine Arbeit als Soldat, vorwiegend im Gefängnis XXXX, stünden fest. Eine Verfolgung durch die Taliban und dass der Beschwerdeführer bei einem Angriff auf das Gefängnis XXXX die Zellentüren hätte öffnen sollen, habe aufgrund von Widersprüchen und mangelnder Plausibilität nicht festgestellt werden können. So habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, was im Drohbrief stehe. Auch habe er den Erhalt des Drohbriefes nicht angezeigt. Weiters hätten die Taliban vom Beschwerdeführer einerseits verlangt, bei einem Angriff die Gefängnistüren zu öffnen, andererseits, dass er aufhöre, für die Regierung zu arbeiten, was einen "vollkommenen Widerspruch in sich" darstelle. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt worden, weil das Fluchtvorbringen - selbst bei Wahrunterstellung - nicht asylrelevant sei. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von Familienangehörigen unterstützt werden und sei in der Lage, seine "elementarsten" Lebensbedürfnisse zu sichern. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Gemäß §66 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der und in einer Ergänzung vom 13. März 2015 zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Der Widerspruch zum Inhalt des Drohbriefes ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht lesen könne und somit auch nicht gewusst habe, was in diesem stehe. Auch sei es kein Widerspruch, dass die Taliban den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, seine Arbeit zu beenden und die Türen im Gefängnis zu öffnen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, um ihn für ihre Zwecke zu missbrauchen.

4. Am 3. April 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer ausführlich sein Fluchtvorbringen, wobei sich zusätzlich im Wesentlichen Folgendes ergab: Der Beschwerdeführer habe im März 2009 seine Ausbildung bei der Nationalarmee begonnen. Nach sechs Monaten habe er für sechs bis sieben Monate in Kabul gearbeitet, dann sei er nach Kandarhar versetzt worden, wo er gemeinsam mit den ISAF-Truppen gegen die Taliban gekämpft habe. Ab Herbst 2010 habe er wieder im Gefängnis XXXX gearbeitet. Dort seien etliche Taliban inhaftiert gewesen, die in Kandarhar, Helmand und Zabol gefangen genommen worden seien. Den Drohbrief hätten die Taliban seinem Vater gegeben und gesagt, der Beschwerdeführer dürfe seine Arbeit nicht mehr fortsetzen. Seine Mutter habe sich den Drohbrief von Nachbarn übersetzen lassen. Sie habe dem Beschwerdeführer allerdings keine Details nähergebracht, sondern ihm nur gesagt, er solle nicht mehr arbeiten. Taliban würden "Leute beim Militär" beschuldigen, ein bis zwei Taliban getötet zu haben, um einen Grund zu haben, jemanden zu töten. Der Beschwerdeführer habe jedoch niemanden getötet. Den Erhalt des Drohbriefes habe er nicht angezeigt, weil in Afghanistan keine funktionierenden Behörden existierten und jene Leute, die tagsüber für den Staat arbeiteten, in der Nacht Taliban seien. Primäres Ziel der Taliban sei es gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten für die Nationalarmee aufgebe. Begründet hätten sie es damit, dass er sich den Amerikanern angeschlossen habe und gegen die Mujaheddin kämpfe. Einen weiteres Ziel der Taliban sei gewesen, mit Hilfe des Beschwerdeführers Taliban aus dem Gefängnis XXXX zu befreien. Von seinen Eltern und Geschwistern, die nun in XXXX lebten, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein älterer Bruder seit einem Jahr verschwunden sei.

Weiters legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner Integration in Österreich und Deutschkursbestätigungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsbürger sunnitischen Glaubens und Angehörige der paschtunischen Volksgruppe.

Am 18. März 2009 trat der Beschwerdeführer der afghanischen Nationalarmee bei, wobei er u.a. in Kandarhar gemeinsam mit den internationalen Streitkräften gegen die Taliban vorging und als Wärter im Gefängnis XXXX, in dem auch Taliban inhaftiert gewesen sind, tätig war. Im August 2011 erfuhren die Dorfbewohner seines Heimatdorfes von den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Daraufhin wurde er im September 2011 von Taliban zunächst bedroht, seine Arbeit für die afghanische Nationalarmee zu beenden. Da er dies nicht tat, kamen Anfang Oktober 2011 Taliban zu ihm nach Hause, schlugen und beschossen ihn, und verlangten von ihm, bei einem Angriff der Taliban auf das Gefängnis XXXX die Zellentüren zu öffnen, damit Taliban befreit werden könnten. Der Beschwerdeführer stimmte zu, trat seinen Dienst jedoch nicht mehr an, sondern konnte drei Tage später aus Afghanistan flüchten.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, hat in Österreich Deutschkurse absolviert und arbeitet am Projekt "Nachbarschaftshilfe" mit sowie als Hausmeister.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:

1.2.1. Sicherheitslage allgemein

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)

1.2.2. Sicherheitslage in Kabul

Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.

Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.

Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.

Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbstmordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.

Am 18. November 2014 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban in einem von ausländischen Firmen genutzten Areal der Hauptstadt Kabul neben den zwei Angreifern zwei afghanische Wachleute getötet sowie drei afghanische Zivilisten und ein Ausländer verletzt.

Auch in der vergangenen Woche gab es militärische Auseinandersetzungen und Anschläge in verschiedenen Landesteilen. Ziele waren afghanische Sicherheitskräfte, Repräsentanten des Staates und Ausländer, zum Beispiel bei Anschlägen in Kabul am 27. und 29. November 2014 gegen britische Diplomaten und eine ausländische Hilfsorganisation, wobei auch unbeteiligte Zivilisten getötet oder verletzt wurden.

Am 13. Dezember 2014 wurden ein Anschlag nahe Kabul auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen. Bei einem Selbstmordanschlag auf ein französisches Kulturzentrum in Kabul kam am 11. Dezember 2014 ein deutscher Staatsangehöriger um, 15 Menschen wurden verletzt. Bei einem weiteren Anschlag in Kabul starben sechs afghanische Soldaten. Am 12. Dezember 2014 gab es einen Bombenanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Nähe des US-Luftwaffenstützpunkts Bagram nördlich von Kabul.

Am 26. Februar 2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul zwei Menschen getötet.

Am 19. März 2015 kam der Polizeichef der Provinz Uruzgan bei einem Selbstmordanschlag in Kabul um.

Am 25. und 29. März 2015 wurden bei zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilisten getötet und circa 40 weitere verletzt.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014, als auch vom 10., 17. und 24 November 2014 und vom 1. bzw. 15. Dezember 2014 sowie vom 2., 23. und 30. März 2015)

1.2.3. Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [zusammenfassende Übersetzung] vom 6. August 2013)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

1.2.4. Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR u. a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich bzw. vermeintlich unterstützen.

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Unterlagen, der am 9. April 2015 eingeholten Strafregisterauskunft und seinen glaubwürdigen Angaben; dem Beschwerdeführer gelang es, einzelne vermeintliche Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären. Zusätzlich zeigte der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner militärischen Tätigkeiten, bei denen er u.a. mit den internationalen Streitkräften gegen die Taliban vorging, in das Blickfeld der Taliban geraten, weil er von diesen als "Kollaborateur" und damit als politischer bzw. religiöser Gegner gesehen wurde.

Damit fällt er (auch) in von UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich "der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen" und "der Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" (siehe oben Punkt 1.2.5.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Da der Beschwerdeführer bereits Todesdrohungen erhalten hat, massiven körperlichen Angriffen ausgesetzt war und den Aufträgen der Taliban nicht nachgekommen ist, läuft er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität erneut betroffen zu sein.

Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bestehen.

Somit würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihm von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer wegen der derzeitigen Situation in Afghanistan nicht.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu Spruchpunkt B)

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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