BVwG W149 2011205-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.2011205.1.00
Spruch
W149 2011205-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 01.08.2014, Zl. 13-831210702, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3, 34 Abs. 2, 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festfestgestellt, dass damit XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Nachdem der Vater des Beschwerdeführers nach Österreich eingereist und ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 23.04.2012, Zl. 11 15.140-BAI, subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, reiste der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, gemeinsam mit seiner Mutter und zwei minderjährigen Geschwistern legal mit einem österreichischem Visum in Österreich ein und stellte am 09.03.2014 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine weitere minderjährige Schwester des Beschwerdeführers reiste im November 2014 legal nach Österreich ein und stellte am 26.11.2014 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Datum vom 01.08.2014 erließ das Bundesamt den Bescheid, FZ. 13-831210702, der Mutter des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreterin durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt am 11.08.2014 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.04.2016 erteilt (Spruchpunkt III).
Zur Begründung bezüglich der Nichtgewährung von Asyl führte das Bundesasylamt unter Verweis auf den Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass seine Mutter für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe und die Mutter in ihrem eigenen Verfahren für sich keine individuelle und konkrete Verfolgung habe glaubhaft machen können.
Subsidiärer Schutz sei gewährt worden, da dies aufgrund der Gewährung des subsidiären Schutzes für den Vater des Minderjährigen gesetzlich vorgesehen sei, und die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei dementsprechend erfolgt.
Mit Verfahrensanordnung (undatiert) wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Mit Fax vom 22.08.2014 legte der Beschwerdeführer über seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften beim Bundesamt ein.
Gerichtliches Verfahren
Die Beschwerde langte am 26.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Mutter des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. W149 2011202-1/7, den Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt als nicht geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwN; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben. Von einer mündlichen Verhandlung wäre keine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage zu erwarten gewesen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer heißt XXXX, geb. XXXX. Er ist Staatsbürger von Somalia.
Er ist der minderjährige, ledige Sohn von XXXX, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W149 2011202-1/7, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit gleichbleibenden Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers sowie dem vorliegenden somalischen Reisepass, Nr. P00280980, der auf den Namen XXXX, geb. XXXX, ausgestellt ist und dem von der österreichischen Botschaft Addis Abeba ausgestellten österreichischem Visum.
Die letztgenannten Beweismittel sind amtlicher Herkunft und es bestehen daher keine Zweifel an ihrem Inhalt. Das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers ist mit den Beweismitteln inhaltlich vollständig übereinstimmend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist ein "Familienangehöriger" im Sinne dieses Gesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Abs. 3).
Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat (Abs. 4).
Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Abs. 5).
§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Abs. 6 Z. 2 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A)
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Asyl gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 AsylG 2005, da er das minderjährige, unverheiratete Kind der XXXX ist, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, GZ. W149 2011202-1/7, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision - Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung sich rechtliche unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt.