BVwG W164 1433564-1

W164 1433564-1Tribunale amministrativo federale13 apr 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W164 1433564-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1433564.1.00

Spruch

W164 1433564-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 22.02.2013, Zl. 12 09.180-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 24.11.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herr XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 20.07.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.07.2012 gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und seine Muttersprache sei Dari. Er sei 1996 in Kabul geboren und sei ledig. Er habe von 2002 bis 2012 die Grundschule und Hauptschule in Kabul besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Er habe Afghanistan vor ca. 15 Tagen von Kabul aus mit einem Flugzeug verlassen und sei nach Istanbul geflogen. In Istanbul habe er einen Tag in einem Zimmer verbracht. Er sei mit einem anderen Afghanen zur türkisch-griechischen Grenze gefahren, die sie zu Fuß über einen Wald überquert hätten. In Griechenland sei er von der Polizei angehalten worden und habe ein Schreiben erhalten, dass er Griechenland innerhalb von 30 Tagen verlassen müsse. Nach der Freilassung sei er mit einem Zug nach Athen gefahren. In Athen sei er bis vor drei Tagen in einem Zimmer untergebracht gewesen. Vor drei Tagen habe er Athen mit einem Lastkraftwagen verlassen und sei mit diesem Lastkraftwagen 48 Stunden gefahren, bis er in Österreich ausgestiegen sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, er sei in Afghanistan von den Taliban bedroht worden. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Aus diesem Grund habe er Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.

3. Am 29.08.2012 wurde zwecks Altersfeststellung des BF eine Röntgenuntersuchung durchgeführt. Aus dem am 14.09.2012 eingelangten Befund ergebe sich, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen sind. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: GP 31, Schmeling 4.

4. Am 16.10.2012 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Seine im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben seien richtig, nur das Geburtsdatum habe er falsch gesagt. Er habe geglaubt, dass er 16 Jahre alt sei. Was seine Eltern ihm sagen, glaube er. Er verfüge über keine Dokumente Er wolle das Geburtsdatum ändern. Er würde sagen, wie der Arzt gesagt habe.

5. Mit Schreiben vom 16.10.2012 teilte der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter des BF mit, dass der BF sein Alter korrigieren wolle. Er habe mit seinen Eltern gesprochen, die ihm gesagt hätten, er sei am XXXX geboren, das entspreche dem XXXX. Er sei daher volljährig und wolle nicht zum Arzt geschickt werden. Er bitte darum sein Geburtsdatum richtig zu stellen.

6. Am 07.11.2012 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, ergänzend zu seinen Altersangaben einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, er habe mit seiner Familie Kontakt aufgenommen und sie hätten ihm gesagt, dass er am XXXX geboren sei. Das habe er umgerechnet, es sei dabei herausgekommen, dass er am XXXX geboren sei.

Es wurde die Volljährigkeit des BF festgestellt und der Rechtsberater wurde aus seiner gesetzlichen Vertretung entlassen.

7. Am 22.02.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er könne keine Dokumente in Vorlage bringen. Er sei in der Stadt Kabul geboren und sei dort bei seinen Eltern in einer gemieteten Wohnung aufgewachsen. Die Adresse laute Stadtteil XXXX. Dort habe er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt. Sein Vater sei in Pension und habe früher für den Staat, beim Ministerium für XXXX, gearbeitet. Seine Mutter sei Hausfrau. Sie würden nach wie vor in der Wohnung in Kabul leben. Seiner Familie gehe es finanziell schlecht, aber sie hätten etwas zu essen. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder. Diese seien jünger als er, ledig, würden die Schule besuchen und bei seinen Eltern leben. Auch seine Geschwister würden nicht arbeiten. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und habe sie im Jahr XXXX abgeschlossen. Nach der Schule habe er nicht gearbeitet, sondern sei zu Hause geblieben und habe gelegentlich Sport getrieben. Er habe keine passende Arbeit gefunden.

Er spreche Dari, ein wenig Paschtu und ein wenig Englisch. In Dari könne er lesen und schreiben. Er sei ledig. Er telefoniere ca. einmal im Monat mit seinem Vater. Seine Familie besitze in der Provinz XXXX im Distrikt XXXX ein Haus und Grundstücke. Dort würden drei Onkel väterlicherseits leben.

Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab der BF an, sein Vater habe beim Ministerium für XXXX gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeit hätten sie nicht in ihrem Heimatdorf leben und dorthin reisen können. Das Leben des BF sei durch die Arbeit seines Vaters durch die Taliban gefährdet gewesen. Der BF sei nicht persönlich durch einen Talib bedroht worden. Die Drohungen seien gegenüber seinen in XXXX wohnhaften Verwandten und den Dorfältesten ausgesprochen worden. Bis dahin sei er öfter in dem Heimatdorf seiner Familie gewesen. Danach habe er sich manchmal heimlich dort aufgehalten. Sein Heimatdorf heiße XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Im Volksmund werde das Dorf auch XXXX genannt. Mit dem Auto fahre man von Kabul ca. XXXX Stunden dort hin.

Die Taliban hätten gedroht, jedes Mitglied seiner Familie zu töten, das sie erwischen. Aufgrund seiner Tätigkeit habe sein Vater normalerweise in die XXXX reisen müssen, um über die Lage dort berichten zu können. Aufgrund dieser Drohung habe er seine Arbeit vor ca. einem Jahr aufgeben müssen. Nach dem sein Vater nicht mehr gearbeitet habe, habe sein Onkel väterlicherseits die Familie finanziell unterstützt. Ca. sechs Monate bevor der Vater seine Arbeit aufgegeben habe, hätten die Drohungen angefangen. Sein Vater habe seit Beginn der Regierung von Präsident Karzai gearbeitet. Zunächst habe er in der Provinz Parwan gearbeitet und danach sei er in der Provinz XXXX zuständig gewesen. In Kabul habe der BF keine Zukunftsperspektive gehabt. Nach der Schule hätte er aus finanziellen Gründen nicht weiter studieren können. Das hätte der Onkel nicht bezahlen können. Arbeit habe der BF nicht gefunden.

Der BF habe keine nahen Bindungen zu Österreich und keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Er arbeite im Flüchtlingsheim als Hausmeister und bekomme dafür 350,00 Euro im Monat. Er arbeite jeden Tag dort. Seine Tätigkeit bestehe hauptsächlich aus Putzen. Er helfe auch bei den Warenlieferungen.

8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.02.2013, Zahl: 12 09.180-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass es sich bei den von ihm angeführten Fluchtgründen lediglich um subjektive Furcht und Informationen handle, die der BF von Dritten, also sozusagen vom Hören-Sagen erfahren habe. So sei er niemals persönlich bedroht, angegriffen oder verletzt worden und habe er nicht einmal persönlich Kontakt zu einem Taliban gehabt. Zudem lebe sein Vater, die Person, der das eigentliche Interesse der Taliban seinen Angaben zufolge gegolten habe, nach wie vor unbehelligt in Kabul, und gehe es seiner Familie laut seinen Angaben gut. Auch habe die Taliban mit ihren Drohungen offensichtlich den gewünschten Erfolg erzielt, nämlich dass sein Vater seine Tätigkeit für das Ministerium aufgegeben habe. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe daher kein aktueller Grund für eine Verfolgung bestanden. Hinsichtlich seiner Ausführungen, er hätte die Heimat mangels Zukunftsperspektiven in Kabul verlassen, sei es ihm nicht möglich gewesen konkret auszuführen, was genau er eigentlich damit meine. Erst auf wiederholtes Befragen hin, habe er sich dahingehend geäußert, dass es ihm mangels finanzieller Mittel nicht möglich gewesen sei zu studieren und es auch keine Arbeit gegeben habe. Aufgrund seiner vagen, pauschalen und inhaltsleeren Angaben sei davon auszugehen, dass es sich bei der Aussage, dass für ihn in Kabul keine Möglichkeit bestanden habe irgendeine Arbeitsstelle zu bekommen, nur um eine in den Raum gestellte Behauptung handle, die er nicht mit konkreten Angaben und Fakten untermauern habe können.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die vom BF befürchteten Maßnahmen nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu bewirken, sei für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolge. Der von ihm als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt - subjektive Furcht und mangelnde Zukunftsperspektiven - würden mit keinem dieser Konventionsgründe im Zusammenhang stehen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, der BF habe mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, ebenso wie vor dem Verlassen seines Heimatstaates, im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil werde, mit der die elementaren Lebensbedürfnisse, insbesondere Nahrung und Wohnraum, wenn auch nicht immer im gleichen Umfang, gesichert seien. Seine Eltern, seine drei Geschwister und weitere Verwandte würden nach wie vor in Afghanistan leben. Zudem habe er selbst angegeben, dass seine Familie aktuell von seinem Onkel finanziell unterstützt werde. Es wäre seiner Familie zwar finanziell nicht allzu gut gegangen, aber sie hätten genug zum Essen gehabt. Da es ihm laut eigenen Angaben möglich gewesen sei, seit seinem Schulabschluss im Jahr 2009 bis zu seiner Ausreise im Mai 2012 keine eigene berufliche Tätigkeit auszuüben und selbst zum Familieneinkommen beizutragen, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Situation seiner Familie offensichtlich ausreichend gut gewesen sei. Weiters wäre es ihm im Falle der Rückkehr möglich und auch zumutbar durch eigene berufliche Tätigkeit - bspw. als Gelegenheits- oder Hilfsarbeiter - zum Familieneinkommen beizutragen. Zudem würden auch noch weitere Verwandte in Afghanistan leben.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 26.02.2013 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen vorbracht wurde, dass sein Vater durch seine Tätigkeit für die Regierung von den Taliban bedroht worden sei und die Taliban seine ganze Familie bedroht hätten, weshalb sie nicht in ihrem Heimatdorf leben können. Wie ihm von Freunden berichtet worden sei, gelte auch er in den Augen der Taliban als Verräter. Er könne nicht in sein Heimatdorf zurückkehren, da diese Gebiete von den Taliban kontrolliert werden würden. Sie hätten deshalb in einer Mietwohnung in Kabul gelebt. Aber auch dort sei man vor den Taliban nicht sicher. Da die Taliban nach wie vor im gesamten Staat ihre Macht ausüben und in bestimmten Teilen bis heute das Geschehen uneingeschränkt kontrollieren, könne er derzeit nicht zurück in sein Heimatland. Würde der BF an seinen Heimatort zurückkehren, würde es nicht lange dauern, bis sie ihn verfolgen oder gar töten würden. Er wäre angesichts ihrer weiten Vernetzungen, ihrer Macht und ihrer Einstellungen einer permanenten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt und hätte keine Möglichkeit, sich ihren Eingriffen zu entziehen.

In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht konkret auf die Länderfeststellungen eingegangen worden, was das Netzwerk der Taliban angehe. Die österreichischen Behörden hätten bis vor kurzem fast jedem mit afghanischer Herkunft aufgrund der prekären Sicherheitslage zumindest subsidiären Schutz gewährt. Nur in seinem Fall sei eine gänzlich negative Entscheidung ergangen. Dies entspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden nicht. Es entspreche nicht den aktuellen Begebenheiten, dass es ihm ohne weiteres zumutbar wäre, wieder nach Kabul zu ziehen, insbesondere im Hinblick darauf, dass sein Vater seine Tätigkeit für die Regierung aufgegeben habe und seitdem keine Arbeit mehr finde. De facto habe der BF keinerlei Chancen in Afghanistan eine Anstellung oder die notwendige Unterstützung zu finden, um nicht in eine ausweglose Situation zu kommen. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan verwies der BF auf veröffentliche Berichte der Frankfurter Allgemeine Zeitung, des Spiegel Online, der Zeitung der Patriot sowie von Amnesty International. Zudem ergebe sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011, dass sich die derzeitige menschenrechtliche Lage alles andere als stabilisiert habe.

11. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.

12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

13. Mit Schreiben vom 29.09.2014 ersuchte der BF um Bekanntgabe des Verfahrensstandes.

14. Anlässlich der am 24.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:

Seine Familie habe ein Haus mit Grundstücken in XXXX gehabt. Dort hätten drei Onkel väterlicherseits gewohnt und die Felder bewirtschaftet. Seine Eltern, Geschwister und der BF hätten in Kabul gelebt. Der BF habe mit etwa 17 Jahren die 12. Klasse abgeschlossen habe dann die Aufnahmeprüfung für die Universität gemacht und sei für das Jus-Studium in Herat zugelassen worden. Er habe zwei Jahre studiert. Dann sei die Universität privatisiert worden. Die Studiengebühren habe der BF nicht leisten können. Ein Wechsel an einer andere staatliche Universität wäre nicht möglich gewesen. Der BF habe dann Englisch-Kurse und belegt und ein Fitness-Studio besucht.

Auch sein Vater habe 12 Klassen Schule abgeschlossen und habe dann ab der Regierung Karzai für das XXXXsministerium XXXX gearbeitet, dies zunächst in XXXX und etwa vor XXXX Jahren habe er in XXXX zu arbeiten begonnen. Er sei meist gependelt und habe manchmal auswärts übernachtet. Selten - ca. ein Mal im Monat - sei die Familie in das Heimatdorf des Vaters gefahren um die Verwandten zu besuchen. Kontakt mit den anderen Dorfbewohnern habe der BF kaum gehabt. Der Vater habe aber täglich Kontakt zu seinen Brüdern gepflegt. Ein paar Jahre, nachdem der Vater in XXXX zu arbeiten begonnen hatte, hätten die Drohungen begonnen. Der BF habe davon nur mittelbar erfahren - der Vater habe nicht mit ihm über die Drohungen gesprochen. Der BF habe auch nicht nachgefragt, da es sich nicht gehöre, sich in die Angelegenheiten Älterer einzumischen. Durch die Mutter habe der BF erfahren, dass der Vater nicht mehr wolle, dass die Kinder ins Dorf mitfahren und die Verwandten besuchen. Der BF habe auch mitbekommen, dass der Vater mit seinem Bruder, der im Heimatdorf der Familie Arzt war und viele Kontakte zur Dorfbevölkerung hatte, viel telefonierte. Der Vater sei dann immer seltener nach XXXX gefahren. Eines Tages habe sich der Vater beim BF erkundigt, von welcher der XXXX Mobilfunkgesellschaften XXXX man eine Liste von Rufnummern bekommen könne und welche Adressen die Mobilfunkgesellschaften hätten. Der BF habe habe aus diesen Beobachtungen geschlossen, dass der Vater und der Onkel Anträge an die Telefongesellschaften stellen wollte, um Beweise zu sammeln, die sie dann Behörden hätten vorlegen können. Schließlich habe der Vater seine Arbeit beendet. Daraus habe der BF geschlossen, dass die Lage ernst war. Danach habe der Vater sich weiter mit dem Onkel besprochen. Der BF schloss daraus, dass die Drohungen weitergingen. Der BF sei ein paar Monate später ausgereist. Der Vater habe Geld geliehen und die Ausreise des BF finanziert. Auf die Frage, ob er seinen Vater nicht gefragt hätte, warum er flüchten müsse, gab der BF an, er sei erstens deshalb ausgereist, weil die finanzielle Lage schlecht war, zweitens, weil er sein Studium nicht fortsetzen konnte und drittens, weil er nicht in seine Heimatprovinz reisen konnte. All dies würde das Leben sehr schwer machen. Der eigentliche Grund seiner Ausreise sei aber gewesen, dass der Vater Angst um ihn hatte. Der BF sei davon ausgegangen, dass die gesamte Familie von diesen Drohungen betroffen war. Der BF telefoniere mit seinem Vater etwa einmal im Monat. Über Drohungen hätten sie nicht gesprochen. Die Familie lebe weiterhin in Kabul, der Onkel unterstütze die Familie finanziell. Der Vater habe vor kurzem zu arbeiten begonnen - nicht mehr für die Regierung. Der Bruder besuche die Schule. Die Mietwohnung in Kabul umfasse fünf Zimmer. Dort würden die Eltern mit dem Bruder und den beiden Schwestern, und weiters die Tante mit einem Sohn und drei Töchtern leben, von denen eine Tochter körperbehindert sei (nicht gehen könne). Solange der BF dort gewohnt hatte, habe die Familie des BF zwei Zimmer bewohnt, und die Tante ebenfalls zwei Zimmer. Ein Zimmer sei als gemeinsamer Wohnraum genutzt worden. Die Tante habe damals als Krankenschwester in einem Krankenhaus gearbeitet. Ob sie aktuell noch berufstätig sei, wisse der BF nicht. Einer seiner Cousins habe als Dolmetscher gearbeitet, arbeite aber derzeit nicht sondern plane, nach Amerika auszureisen, da er in Gefahr sei. Genaueres wisse der BF nicht. Die beiden nicht behinderten Töchter würden in die Schule gehen. Der BF pflege auch Kontakt zu einem weiteren Onkel, der in Kabul lebe in einem Haus aus zwei Zimmern mit Frau und Tochter. Der BF glaube, dass dieser Onkel bei der Gemeinde arbeite.

Das zur mündlichen Verhandlung ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sagte seine Teilnahme mit Schreiben vom 12.22.2014 ab.

15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.2.2015 wurde der BF aufgefordert, seinen Vater zu kontaktieren und nähere Informationen über die vom Vater erhaltenen Drohungen und über dessen Gründe, den BF ins Ausland zu schicken zu erfragen.

16. Mit Schreiben eingelangt am 4.3.2015 brachte der BF vor, er habe mittlerweile mit seinen Vater über einen Freund via Facebook erreichen und mit ihm telefonieren können und folgendes in Erfahrung gebracht:

Der Vater des BF habe etwa sechs Monate vor der Ausreise des BF seine Arbeit für das Ministerium aufgegeben. Auch danach habe er mehrfach - bis heute, also schon etwa drei Jahre lang - telefonische Drohungen mit dem Inhalt erhalten, dass er getötet werde, wenn er wieder nach XXXX fahren sollte und dass jedes Mitglied seiner Familie, das dort erwischt werden sollte, getötet werden würde. Man habe den Vater verdächtigt, dass er XXXX gefahren sei, um auszuspionieren, wer Regierungsgegner sei und wo die Gegner der Regierung wohnten. Die Anrufe seien von verschiedenen Telefonnummern und teilweise von unterdrückten Telefonnummern ausgegangen. Die Stimmen seien unterschiedlich gewesen. Dem Vater sei jedoch klar gewesen, dass die Drohungen von Regierungsgegnern stammten. Auch die Brüder des Vaters seien auf der Straße von fremden Männern angesprochen worden und hätten so erfahren, dass der Vater des BF beschuldigt werde. Die Drohungen hätten sich auf die ganze Familie bezogen, primär aber auf den Vater und seinen ältesten Sohn, den BF. Der BF habe seinen Vater in der Vergangenheit öfter als die anderen Familienmitglieder nach XXXX begleitet. Der Vater hätte mit seiner ganzen Familie Afghanistan verlassen wollen. Das Geld habe aber nur für die Ausreise des BF gereicht. Der Vater habe sein Telefon meist abgeschaltet. Er arbeite seit einem halben Jahr als Taxifahrer und könne seine Familie so gemeinsam mit dem Onkel väterlicherseits, der die Familie nach wie vor finanziell unterstützte und dem Vater auch das für seine Tätigkeit benötigte Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, versorgen. Der Onkel habe auch selbst eine Familie mit Kindern die versorgt werden müsse. In XXXX habe die Familie Grundstücke.

Das im Wege des schriftlichen Parteiengehörs von diesem Schreiben verständigte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX; er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischer Moslem, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht Dari. Er ist am XXXX in Kabul geboren verbrachte seine Kindheit und Jugend mit seinen Eltern, zwei jüngeren Schwestern und einem jüngerem Bruder in einer Mietwohnung in Kabul, Stadtteil XXXX. In der Wohnung wohnte weiters eine Tante des BF mit ihren vier Kindern. Der BF schloss die 12. Schulstufe ab. Der Vater des BF hatte ab Beginn der Regierung Karzai im XXXXministerium im Bereich "XXXX" gearbeitet. Er war zunächst für die Provinz XXXX und danach für die Provinz XXXX zuständig. Der Vater des BF hatte die die Aufgabe in die XXXX zu reisen und über die XXXX zu berichten. In der Provinz XXXX lag auch das Heimatdorf des Vaters, XXXX im Distrikt XXXX, wo die Familie ein Haus und Grundstücke hatte. Das Haus bewohnten die Brüder des Vaters. Die Grundstücke bewirtschafteten die Brüder des Vaters. Die Familie des BF fuhr regelmäßig in das Dorf um die Verwandten zu besuchen. Etwa im Jahr 2012 erhielt der Vater wiederholt gegen ihn und seine Familie gerichtete Drohanrufe, denen er entnehmen konnte, dass ihn verschiedene regierungsfeindliche Personen der Spionage in seiner Heimatprovinz XXXX verdächtigten. Der Vater des BF wollte diesen Bedrohungen zunächst mit einer Anzeige bei der Behörde entgegentreten, nach etwa sechs Monaten sah er sich aber genötigt, seine Arbeit zu beenden. Die Drohanrufe gegen ihn und seine Familie rissen dennoch nicht ab. Der Vater des BF entschied, für seinen ältesten Sohn, der ihn in der Vergangenheit besonders oft nach XXXX begleitet hatte, die Ausreise nach Europa zu organisieren. Die gesamte Familie aus Afghanistan herauszubringen war ihm finanziell nicht möglich.

Länderfeststellungen:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen haben die operativen Kapazitäten, um Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:

Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.

Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus. Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.

Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe,

CorinneTroxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013.

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen die Angaben des BF, die mit den aktuellen Berichten über die allgemeine Situation in Afghanistan im Einklang stehen. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Seine Unbescholtenheit ergab sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet (soweit für die hier zu treffende Beurteilung wesentlich) widerspruchsfrei. Der BF war in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, nachvollziehbar zu beantworten. Seine Vorbringen geben die Situation, die seinen Vater veranlasst hatte, den BF außer Landes zu bringen, nachvollziehbar wieder. Sie stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang.

Soweit im erstinstanzlichen Bescheid eingewendet wird, der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund würde mit keinem Konventionsgrund im Zusammenhang stehen, wird dem nach Durchführung der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen ergänzenden Ermittlungen nicht gefolgt: Daraus ergab sich dass der BF als Angehöriger eines Mitarbeiters der afghanischen Regierung in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppierungen geraten und von diesen mit dem Tod bedroht wurde. Der im erstinstanzlichen Bescheid vorgebrachte Einwand, die Feinde des Vaters wären nun, da dieser seine Arbeit im Ministerium zurückgelegt hatte, am Ziel ihrer Forderungen, es wäre daher jetzt nichts mehr zu befürchten, überzeugt nicht und entspricht auch nicht mit den vom BF telefonisch eingeholten aktuellen Angaben seines Vater.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF war als Angehöriger eines Regierungsmitarbeiters in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppierungen geraten und wird seither von diesen mit dem Tod bedroht.

Der BF hätte im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten, die im Lichte der aktuellen Situation in Afghanistan objektiv nachvollziehbar ist.

Die dem BF drohende Verfolgung stellt einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre BF dar.

Die Verfolgungsgefahr droht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit. Sie hat ihre Ursache in einem der Gründe, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (Flüchtlingsschutz aufgrund einer zugeschriebenen politischen Überzeugung) umfasst:

Die Verfolgungsgefahr liegt aktuell vor. Sie ist dem Staat Afghanistan zuzurechnen, da die Zivilbevölkerung Afghanistans aktuell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt keinerlei Schutz gegen Übergriffe seitens Dritter erwarten kann.

Der BF hat angesichts des Umstandes, dass regierungsfeindliche Gruppen Afghanistans über ein funktionierendes Netzwerkes im gesamten Staatsgebiet verfügen, in ganz Afghanistan keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung zu erwarten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher für den BF nicht. Wie aus den herangezogenen Länderberichten abzuleiten ist, hat der BF aktuell auch in Kabul, wo er zuletzt gewohnt hat, Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu erwarten.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, wegen der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes sind nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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