BVwG W200 2010561-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2010561.1.00
Spruch
W200 2010561-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle
Niederösterreich, vom 16.06.2014, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten
Behinderten zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.02.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Im Rahmen der Antragstellung wurden neben der Kopie des österreichischen Reisepasses und des Staatsbürgerschaftsnachweises, Heiratsurkunde und Meldebestätigung sowie folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:
Befund von Fachärzten für Radiologie vom 12.12.2013 samt Röntgenbefund
Arztbrief vom 11.02.2014
Befund über das MRT der LWS vom 19.02.2014
In der Folge wurde auch ein Befund eines Facharztes für Neurochirurgie vom 26.03.2014 übermittelt.
Im Zuge des Verfahrens wurde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.04.2014 eingeholt, in welchem im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB%
1. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
oberer Rahmensatz, inkludiert die radiologisch nachweisbaren Veränderungen mit Dauerschmerzen und Sensibilitätsstörung im linken Bein mit notwendiger operativer Sanierung 02.01.02 40
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH
Es wurde festgehalten, dass es sich um einen Dauerzustand handle.
Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.06.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.02.2014 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 2 des BEinstG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sei nicht eingelangt.
In der gegen die Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt:
"Gegen den Bescheid vom 16.06.2014 - Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Bei der Begutachtung wurde das Krankheitsbild mit Pos. Nr. 02.01.02 eingestuft, ohne die Dauer der Einschränkung zu berücksichtigen.
Ich habe eine erhebliche Funktionseinschränkung, es ist therapeutisch schwer beeinflussbar und es ist eine über die Dauer von 6 Monaten andauernde Therapie notwendig. Erschwerend ist auch eine nach der Operation aufgetretene Gehbehinderung mit Gefühllosigkeit im linken Bein."
Folgende Unterlagen wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin übermittelt:
Patientenbrief vom 14.07.2014
Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.09.2014
Schreiben eines Facharztes für Neurologie vom 29.10.2014
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 10.12.2014 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Beschwerden:
Sozialanamnese: EH-Kauffrau, verheiratet, 2 Kinder
Seit dem letzten SVGA vom 25.4.2014 (Abl. 18-21) sind folgende
Änderungen eingetreten: Am 30.6.2014 erfolgte im orthopäd. Spital Speising eine TLiF rechts mit Reposition der Listhese, Neurolyse L5 und S1 bds. sowie Laminektomie L5, Smith-Peterson-Osteotomie bds. bei L5/S1.
Aufgrund eines Hämatoms erfolgte am 9.7.2014 eine Hämatomausräumung und Nervenwurzelrevision L5 bds. Eine Rehab. seit für 2/15 geplant.
Derzeitige Beschwerden:
Die BW gibt noch Restbeschwerden an der LWS an, die bds. bis zu den Hüften hin ausstrahlen würden, weiters sei für sie störend, dass eine Gefühlsstörung ausgehend von der Mitte des linken Unterschenkels streckseitig bis zu den Zehen hin ziehend bestehe. Betroffen seien v.a. die Großzehe und die 2. Zehe, weniger die 3. und die 4. Zehe. In diesen Zehen hätte sie ein "steifes" Gefühl. Diesbezüglich wurde auch eine Begutachtung beim Neurologen Dr. XXXX durchgeführt, der eine Restsymptomatik L5 links diagnostiziert hat, ebenso einen neuropathischen Schmerz.
Aufgrund der Beschwerden hat die Pat. auch eine NLG vom 29.10.2014 durchführen lassen. Diese bietet das Bild einer L5-radikulären Läsion links.
Status:
173 cm, 95 kg
Haut und sichtbare Schleimhäute: blande Narbe LWS
Wirbelsäule - Beweglichkeit:
HWS: Kinn-Jugulum-Abstand 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich
BWS: gerade
LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich
FBA: 25 cm
Obere Extremitäten: Rechtshänderin
Rechts:
Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,
Ellbogengeienk: frei Handgelenk: frei Finger: frei
Links:
Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich Ellbogengelenk: frei
Handgelenk: frei Finger: frei
Kraft und Faustschluß: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich
Untere Extremitäten:
Rechts:
Hüftgelenk: S 0-0-160, 60-0-50, R 50-0-40
Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil
OSG: frei
Links:
Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40
Kniegelenk: S S 0-0-160, kein Erguß, bandstabil
OSG: frei Varizen: keine Füße: bds. o.B.
Zehen- und Fersenstand: bds. möglich
MER seitengleich mittellebhaft, sensibles Defizit im Dermatom L5 links, Großzehen- und Vorfußheberschwäche links
Gang: unauffällig
Kein Gehbehelf
Vorliegende Befunde:
Pat.brief des orthopäd. Spitals Speising vom 14.7.2014: 30.6.2014 TLIF sowie Neurolyse L5 und S1 bds. und Laminektomie L5, Smith-Peterson-Osteotomie bds. bei L5/S1; 9.7.2014 Hämatomausräumung und Nervenwurzelrevision L5 bds.
Arztbrief Dr. XXXX vom 2.9.2014: Restsymptomatik L5 links, zusätzlich neuropathischer Schmerz bzw. zentrale Schmerzverarbeitungsstörung
NLG Dr. XXXX vom 29.10.2014: es bietet sich das Bild einer L5-radikulären Läsion links
Einschätzung:
Degenerative WS-Veränderungen, Zustand nach Versteifungsoperation L5/S1 und Revisionsoperation wegen Blutergusses 02.01.02 40%
Oberer Rahmensatz dieser Pos., da zwar nur eine endlagige funkt. Einschränkung besteht, jedoch eine neurolog. Ausfallssymptomatik vorliegt.
Gesamt-GdB 40 v.H.
Die Behinderte ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Der Gesamt-GdB ist ab 9.7.2014 anzunehmen (Datum der Revisionoperation).
Im Vergleich zum VGA haben mittlerweile die Operationen vom 30.6.2014 und 9.7.2014 stattgefunden.
Dokumentiert werden diese im entsprechenden Arztbrief des KH Speising.
Es liegt insofern eine Veränderung zum Vergleichsgutachten vor, als mittlerweile die Op. stattgefunden hat - in Bezug auf die Funktion der LWS ist im Vergleich zum VGA insgesamt keine Veränderung durch die Op. eingetreten, auch in Bezug auf die Sensibilität war schon zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 25.4.2014 ein sensibles Defizit dokumentiert, das dem auch jetzt bestehenden sensiblen Defizit im Dermatom L5 links entsprechen dürfte. Verändert hat sich die Motorik, mittlerweile ist eine Großzehen- und Vorfußheberschwäche links eingetreten, die im VGA nicht dokumentiert wurde. Dieses motorische Defizit ist jedoch als gering einzustufen, so dass dieses keine Erhöhung des GdB rechtfertigt.
Die Objektivierung der Veränderung kann mit 9.7.2014, also dem Datum der Revisionsoperation, angenommen werden. Der GdB wird aber insoferne nicht beeinflusst, als durch die Operation keine Änderung der Funktion der Wirbelsäule eingetreten ist.
Eine ärztliche NU ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich.
Insgesamt ergibt sich im Vergleich zum VGA also lediglich eine Änderung der Diktion des Leidens 1, nicht aber der Funktion und somit auch nicht des GdB.
Im Beschwerdeschreiben der BW vom 21.7.2014 (Abl. 26/1) beschreibt sie eine erhebliche Funktionseinschränkung, die therapeutisch schwer beeinflussbar sei - dem muss widersprochen werden, denn, wie dem orthopädischen Status zu entnehmen ist, ist die Beweglichkeit der LWS nicht massiv eingeschränkt, dem Schreiben des Neurologen Dr. XXXX und dem Befund des Neurologen Dr. XXXX ist zu entnehmen, dass therapeutische Optionen im Sinne einer Adaptation der Medikation bestehen.
Somit handelt es sich nicht um einen schwer beeinflussbaren Verlauf, da die therapeutischen Optionen noch nicht ausgeschöpft sind.
Die angeführte nach der Operation aufgetretene Gehbehinderung mit Gefühllosigkeit im linken Bein kann insofern nicht nachvollzogen werden, da das Gangbild frei ist und kein Gehbehelf verwendet wird. Die Gefühllosigkeit im linken Bein, die laut VGA auch schon vor der Operation bestanden hat, fließt in die Einschätzung ein, wie oben angeführt."
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis zur Kenntnis gebracht und es langte keine Stellungnahme dazu ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ist am 25.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
Aufgrund der Beschwerde und den vorgelegten Befunden holte das Bundesverwaltungsgericht ein orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 10.12.2014 ein. Im Gutachten wurde ebenfalls ein Grad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt. Dieses ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zum Gutachten vom 10.12.2014 hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben. Es sind keine Zweifel am hinsichtlich der Beschwerdeführerin festgestellten Grad der Behinderungen entstanden. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, nach deren Inhalt der Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert beträgt, ist schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde 25.02.2014 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Da ein Grad der Behinderung durch das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten von 40 vH festgestellt wurde, diesem im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der eingeräumten Frist nicht widersprochen wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits unter II. ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.