BVwG W213 1434125-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1434125.1.00
Spruch
W213 1434125-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. 12 05.631-BAG, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 08.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 09.05.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, seien Muttersprache sei Dari, er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und bekenne sich zum Christentum. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter und sein Bruder seien noch im Heimatdorf in XXXX aufhältig, wo die Familie ein Grundstück besitze. Davon werde der Lebensunterhalt bestritten; die Mutter arbeite auch als Näherin.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe Schwierigkeiten in Afghanistan, da meine Freunde und ich immer gegen den Islam waren. Freunde von mir haben Angehörige in Pakistan. Ich fuhr für drei Monate nach Pakistan und suchte dort Kirchen, welche ich auch fand. Ich wurde dort als Christ getauft und habe dort auch sehr viele Bücher bekommen. Ich ging zurück nach Afghanistan in mein Dorf und verteilte dort diese Bücher. Eines Tages gingen Schüler zum Imam und erzählten ihm dieses. Der Imam versammelte alle Ältesten und einige Freunde von mir wurden verhaftet. Ich erfuhr dieses und floh."
Am 06.07.2012 wurde der Beschwerdeführer zur Reiseroute und zu seinen Altersangaben einvernommen. Er legte dabei eine Tazkira in Kopie vor und gab an, dass sich das Original in Afghanistan befinde.
Aus dem seitens des Bundesasylamtes in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten zur Altersfeststellung vom 25.07.2012 ergibt sich für den Beschwerdeführer in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zum Zeitpunkt der Untersuchung am 13.07.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 19 bis 22 Jahren. Unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ergibt sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren.
Aufgrund des Gutachtens wurde in der Folge wurde von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und ihm ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. Am 12.03.2013 fand vor dem Bundesasylamt im Beisein des Vertreters eine Einvernahme zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers statt.
Zusammengefasst wiederholte der Beschwerdeführer dabei, dass er seit etwa drei Jahren dem Christentum angehöre. Dazu gab er an: "Ich habe in Afghanistan das heilige Buch kennen gelernt. Ich glaube an Jesus Christus. Eine gewisse Zeit habe ich mit christlichen Freunden in Afghanistan Zeit verbracht. Die sind nach einer gewissen Zeit für die Taufe nach Kabul gegangen. Ich und zwei weitere Freunde gingen nach Pakistan. Mit unseren christlichen Brüdern waren wir eine Zeitlang dort. Wir sind zurückgekehrt. Wir haben dann in der Schule unsere christlichen Bücher und CDs dabei gehabt. Ob jetzt die Leute oder die Schüler uns verraten haben, weiß ich nicht. Der Freund hat in der Nähe der Moschee gelebt. Seine Mutter hat uns benachrichtigt, dass ihr Sohn von den Leuten mitgenommen worden war, und was der Grund dafür wäre. Somit wusste ich, dass die Leute darüber Bescheid wussten und ich flüchtete nach Anguri."
Der Beschwerdeführer sei mit seinen beiden Freunden XXXX und XXXX, die sich ebenfalls für das Christentum interessiert hätten, in Pakistan gewesen. Sonntags hätten sie die Kirche besucht. Im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer dort getauft worden. Die Kirche sei in Quetta gewesen und der Pfarrer habe XXXX geheißen [auf der Bestätigung: XXXX].
Zum Ablauf der Taufe gab der Beschwerdeführer an, dass es dort zwei Räume gebe. In einem Raum werde gesprochen und im anderen Raum werde die Taufe gespendet. Bevor er die Taufe empfangen habe, seien einige Lieder aus dem Fernsehen vorgespielt worden, danach habe eine Gebetszeremonie stattgefunden. Die Täuflinge hätten weiße Kleidung erhalten und es sei gebetet worden. Es sei aus dem heiligen Buch gelesen worden. Dem Beschwerdeführer seien folgende Worte in Erinnerung geblieben: "Ich glaube an den einzigen Herrgott. Den wahren Gott. Den Schöpfer der Erde und des Himmels, und Jesus Christus, der Sohn von... Der Sohn des Gottes, der jungfräulichen Maria, hatte er seien Platz, und so kam er auf die Welt."
Nach der Taufe habe sich der Beschwerdeführer noch etwa sechs Monate in Afghanistan aufgehalten. Gemeinsam mit seinen Freunden habe er Werbung für das Christentum gemacht und in dieser Zeit seien sie auch verraten worden. Sie hätten kleine Bibel verteilt, und zwar kleine blaue Bücher, die das Neue Testament beinhaltet hätten. Inhaltlich sei es um die Geburt Jesu gegangen, wie er auf die Welt gekommen sei, was er gelehrt habe und welche Wunder er vollbracht habe. Befragt nach dem Unterscheid zwischen dem Alten und dem Neuen Testament, führte der Beschwerdeführer aus: Das Alte Testament behandle die Zeit vor der Geburt Jesu, es handle von den Gelehrten, die von Gott geschickt worden seien und die eine Vorahnung gehabt hätten. Das Alte Testament sei da gewesen, um einen Weg für das Neue Testament zu finden.
Nachgefragt, was die Familie dazu gesagt habe, dass er getauft worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter davon nichts erfahren habe. Sie sei Analphabetin und habe nichts davon bemerkt. Sie hätten die kleinen Bibeln in der Schule verteilt, in den Freistunden und auch in der Freizeit, und die Lehrer hätten lange Zeit keinen Verdacht gehabt. Es sei schwierig gewesen. Die beiden Freunde des Beschwerdeführers hätten das Meiste getan. Sie hätten mit anderen Schülern Fußball gespielt und dabei begonnen, über ihren Glauben zu reden. So hätten sie einige andere Burschen angeworben, die dann nach Kabul gefahren seien, und deren Familien auch nichts vom neu geweckten Interesse gewusst hätten. Der Beschwerdeführer habe seinen Glauben im Geheimen ausgeübt. Er habe die Taufe empfangen und glaube aus Tiefem an das Christentum.
Unter anderem gab der Beschwerdeführer auch an, dass seine Mutter gläubige Muslimin sei. Er hingegen kenne den Islam nicht als Religion an. Es sei eine Hezb-e mit wilden Menschen und anderen Denkweisen. Jeder, der diesen Glauben verlassen wolle, werde früher oder später umgebracht. Der Beschwerdeführer habe das Christentum durch seine Freunde kennen gelernt. Er habe deshalb seiner Mutter nichts davon gesagt, weil das keinen Sinn gemacht hätte. Der Glaube an den Islam sei bei ihr tiefgründig. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn schon früher unter den Leuten verraten hätte. Einen Christen erkenne man an seinen guten Taten, an Liebe und Zuneigung. Der Glaube an Jesus Christus werde durch Worte weitergegeben. Deshalb habe er auch die Bücher verteilt.
In der Folge beantwortete der Beschwerdeführer diverse Fragen zu kirchlichen Feiertagen, gab an, die Bibel zu lesen und sprach von den vier Evangelisten. Er schilderte, dass auch im Flüchtlingsquartier nicht alle damit einverstanden seien, dass er sich zum Christentum bekenne und vor ihm über Jesus Christus schimpfen würden. Der Beschwerdeführer besuche in Österreich die Kirche, und zwar einmal pro Woche am Sonntag. Es sei die Kirche von Johannes Schalk [amtsbekanntes Mitglied der Baptistengemeinde, Diakon in Graz]. Er beschrieb den Weg dorthin und erklärte den Ablauf der Messe. Anschließend wurden ihm weitere Wissensfragen gestellt, die er beantwortete.
Nach erfolgter Rückübersetzung des bisherigen Protokolls wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Vorhalte gemacht und ihm unter anderem erklärt, dass er als Person auch deshalb unglaubwürdig sei, da in letzter Zeit vermehrt afghanische Staatsangehörige aus der Provinz XXXX behaupten würden, zum Christentum konvertiert zu sein.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Kopie der bereits vorgelegten Tazkira
XXXX, unterschrieben von XXXX: Dem Taufzeugnis lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2010 getauft worden sei.
Bestätigung von XXXX, Kategoriale Seelsorge der Erzdiözese Wien, datiert mit 21.12.2012: Aus der Bestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab September 2012 bis zu seinem Transfer Ende November 2012 regelmäßig an den Gebetszeiten und den heiligen Messen im Gebetsraum, Haus 5, der Flüchtlingsbetreuungsstelle Ost teilgenommen habe.
Bestätigung von Pastor Walter Klimt über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Baptistengemeinde in 1030 Wien, Krummgasse 7, datiert mit 30.12.2012: Aus der Bestätigung lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2012 regelmäßig an den Gottesdienst der Projekt:Gemeinde teilnehme.
Zwei Farbfotos, auf denen der Beschwerdeführer laut seinen Angaben mit anderen christlichen Afghanen, die er aus Traiskirchen kenne, zu sehen sei.
Per E-Mail vom 16.03.2013 übersandte Johannes Schalk für den Beschwerdeführer eine Bestätigung der Baptistengemeinde Graz, in der Pastor Dorel Moga im Wesentlichen Folgendes ausführt: Ihm wurde von Herrn Johannes Schalk, dem Leiter des internationalen Gottesdienstes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig den Gottesdienst besuche und im Rahmen seiner Möglichkeiten mitarbeite. Er komme [in die Gemeinde in Graz] seit er von Traiskirchen nach Deutschfeistritz verlegt worden sei. Der Gottesdienst finde am Sonntag um 15:00 Uhr statt. Er werde in Deutsch gehalten und in die Sprachen Russisch und Farsi übersetzt. Nach der Predigt gebe es eine Bibelgesprächsrunde, wo über die Grundlagen des christlichen Glaubens gesprochen werde und Fragen gestellt werden könnten. Mitglieder der Gruppe hätten berichtet, dass es der Beschwerdeführer mit seinem Glauben ernst meine. Der Beschwerdeführer habe schon in Traiskirchen Kontakt mit Christen aufgenommen und habe auch die Baptistengemeinde in 1030 Wien, Krummgasse 7, besucht.
Johannes Schalk fügte der vorgelegten Bestätigung in seinem E-Mail folgende unter anderem Ergänzungen hinzu: Er sei Vertreter in drei weiteren Verfahren, die denselben Missionar und Täufer XXXX betreffen würden, und in denen die Informationen die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen würden. Alle Personen seien aus der Gegend um die Stadt XXXX, sie hätten sich aber nicht gekannt. Ein Fall sei in Österreich positiv abgeschlossen worden, einer in Italien, einer in Norwegen und einer in Australien. Der Täufer XXXX habe insofern Schlagzeilen gemacht, als ein Video von einer Taufe in Afghanistan durch einen Verräter an das Fernsehen weitergeleitet worden sei und dieses Video mehrfach im afghanischen NOORI TV und im iranischen TV gezeigt worden sei, wobei XXXX Namen und der des Täufers genannt worden seien. Es sei zu Demonstrationen gegen die Christen gekommen und ein Parlamentarier habe die Todesstrafe für die [an der Taufe] Beteiligten verlangt. Es sei in der Folge zu Verhaftungen gekommen und etwa 150 Personen seien vor allem nach Indien geflüchtet. XXXX sei nach Pakistan zurückgekehrt und habe dort seine Missionsarbeit fortgesetzt. Johannes Schalk gab abschließend an, für weitere Informationen gerne zur Verfügung zu stehen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.03.2013, Zl. 12 05.631-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In der Begründung wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen die Glaubwürdigung hinsichtlich einer Konversion zum Christentum abgesprochen und ihm unterstellt, dass es sich bei den vorgelegten Bestätigungen der Baptistengemeinde um Gefälligkeitsschreiben handle. Zudem wurde ausgeführt, dass die vorgelegte Taufbestätigung aufgrund ähnlich gelagerter Fälle bereits amtsbekannt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und erklärte, dass der Bescheid in allen drei Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde.
In der Beschwerdeergänzung vom 03.05.2013 wurde einerseits die Situation während der Einvernahme am 12.03.2013 gerügt: Der Vertretung sei vor der Einvernahme ohne jegliche Begründung die Akteneinsicht verwehrt worden, die Einvernahme habe vier Stunden gedauert und es sei dem Beschwerdeführer trotz zweimaliger Bitte der gesetzlichen Vertretung keine Pause gewährt worden, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer Erkrankung am Vortag körperlich und psychisch völlig erschöpft gewesen, er sei bei der Beantwortung der Fragen oft unwirsch unterbrochen worden und er habe sich damit von Beginn an in eine defensive Position gedrängt gefühlt. Im Verfahren betreffend minderjährige Asylwerber habe die Behörde jedoch besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten, die im Rahmen der Einvernahme verletzt worden seien.
Andererseits wurde - abgesehen von weiteren Ausführungen - insbesondere zur Konversion des Beschwerdeführers Stellung genommen:
Der Vorhalt der Behörde, dass der Beschwerdeführer "offensichtlich nur angelernte Kenntnisse zum Christentum" habe, sei nicht nachvollziehbar, da es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein könne, die Geschichte Jesu empirisch in Erfahrung zu bringen. Selbstverständlich habe er die christlichen Lehren durch oftmaliges Hören und Lesen erlernt und verinnerlicht. Der überaus detaillierten Befragung der Behörde sei der Beschwerdeführer mit klaren Antworten begegnet.
Zum Argument der Behörde, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer zwar versucht habe, Mitschüler zum Christentum zu bewegen, aber nicht einmal seine eigene Mutter gewusst habe, dass er Christ sei, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer darüber im Klaren gewesen sei, dass seine Mutter eine tief gläubige Muslimin sei, deren Glauben er auch respektiert habe. Mit seinen Schulfreunden habe ihn allerdings eine langjährige Freundschaft verbunden und er habe gedacht, dass er sie für das Christentum begeistern könne, so wie auch er von seinen Freunden dafür begeistert worden sei.
Dass der Beschwerdeführer nicht die Kirche in Deutschfeistritz besuche, habe die Behörde als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers angesehen. Der Beschwerdeführer habe aber erklärt, dass er lieber die Messe in Graz besuche, da diese auf Farsi gehalten werde. Diese Erklärung habe die Behörde in der Beweiswürdigung zwar angeführt, aber keinerlei Schlüsse daraus gezogen.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten betreffend seine Konversion habe die belangte Behörde beinahe allen Personen, insbesondere Herrn Johannes Schalk, unterstellt, Gefälligkeitsdokumente auszustellen und somit wissentlich die Behörde zu täuschen. Eine schlüssige Begründung für diese Vorwürfe sei die Behörde allerding erneut schuldig geblieben, weshalb den Ausführungen auch jeglicher Begründungswert abzusprechen sei. Auch wenn die Behörde der Ansicht sei, dass der christliche Glaube im Beschwerdeführer nicht verwurzelt sei, so würden die von ihm vorgelegten und von zwei Pastoren verfassten Dokumente bestätigen, dass er häufig und regelmäßig die Kirche besuche und an den dortigen Gottesdiensten teilnehme.
Aus der Beweiswürdigung sei nicht ersichtlich, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer nur zum Schein konvertiert sei oder überhaupt nicht getauft worden sei. Darüber hinaus spreche die Behörde dem Beschwerdeführer offensichtlich zu mindestens ein "Interesse am Glauben" nicht ab. Ebenfalls führe die Behörde zwar ins Treffen, dass sowohl der die Taufe vollziehende Pastor XXXX sowie die Form des Taufzeugnisses amtsbekannt sei, es sei jedoch im Bescheid nicht ersichtlich, welche Schlüsse die Behörde aus diesem Amtswissen ziehe. Es mute auch seltsam an, dass die Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass er den afghanischen Namen des Pastors, der ihn getauft habe, nicht richtig aussprechen könne und ihm deshalb die Glaubwürdigkeit abspreche.
Anschließend wurde in der Beschwerde auf Länderberichte zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Sicherheitslage in XXXX verwiesen und rechtlich daraus gefolgert, dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei.
Mit Schreiben vom 30.06.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er stets bemüht sei, seine Deutschkenntnisse zu erweitern. Zudem sei er seit etwa einem Jahr Mitglied des steierischen Landeskaders beim Verein Asia-Budo Graz [Steirischer Taekwondo Verband] und könne diesbezüglich beachtliche sportliche Erfolge aufweisen. Unter anderem habe er bei der Staatsmeisterschaft 2013 den ersten Platz erzielt und habe 2013 auch die steirischen Landesmeisterschaften gewonnen. Derzeit würden ihm nur noch zwei weitere Prüfungen fehlen, um den Meistertitel zu erlangen.
Es wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Zwei Schulbesuchsbestätigungen der Privaten Fachschule für wirtschaftliche Berufe der Caritas der Diözese Graz-Seckau vom 09.09.2013 und vom 14.02.2014
Zertifikat über die Teilnahme an dem Gemüseanbauprojekt der Young Farmers in Deutschfeistritz vom 01.07.2013
Vier Bestätigungen des Vereins Asia-Budo Graz vom 04.07.2013, vom 04.10.2013, vom 13.12.2013 und vom 07.03.2014
Bestätigung über die sportliche Erfolge des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2014 und Empfehlungsschreiben des Steirischen Taekwondo Verbandes vom 17.05.2014
Per E-Mail vom 13.10.2014 wurden folgende neue Bestätigungen vorgelegt:
Schulbesuchsbestätigungen der Privaten Fachschule für wirtschaftliche Berufe der Caritas der Diözese Graz-Seckau vom 04.07.2014
Bestätigung des Vereins Asia-Budo Graz vom 03.10.2014
Am 17.12.2014 wurde die aktuelle Meldeadresse des Beschwerdeführers bekannt gegeben und eine entsprechender Meldebestätigung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 12.03.2015 gab Johannes Schalk seine Bevollmächtigung bekannt. Als Zeugen für den christlichen Werdegang des Beschwerdeführers machte er Pastor Dorel Moga und Pastor Walter Klimt namhaft. Weiter brachte der Vertreter vor, dass er den Beschwerdeführer schon seit Jahren kenne, und zwar seit er von der Wiener Baptistengemeinde in 1030 Wien, Krummgasse 7, zu ihnen nach Graz gekommen sei. Er selbst sei Diakon in Graz in der internationalen Baptistengemeinde. Der Beschwerdeführer wohne zusammen mit zwei anderen afghanischen Christen in einer Wohngemeinschaft der Caritas Graz. Diese Wohngemeinschaft werde vom Vertreter betreut. Der Beschwerdeführer besuche die Gottesdienste und die Veranstaltungen regelmäßig. Am 15.02.2015 sei er [in der Gemeinde] aufgenommen worden.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers brachte der Vertreter vor, dass es in der Provinz XXXX zahlreiche kleine Hauskirchen gebe, die allesamt ihren Glauben nur im Geheimen praktizieren könnten. Besonders die Hazara seien für den christlichen Glauben empfänglich. Sie würden nach Pakistan gehen, um sich taufen zu lassen, und zwar meistens nach Quetta zu XXXX einem Missionar, der seine Gottesdienste und Taufseminare bzw. Glaubenskurse in einem Keller abhalte. Taufseminare würden etwa drei Monate dauern. Zaki, er sei dem Vertreter vom Telefonaten bekannt, gehöre zur Freikirche der "XXXX", im Iran auch "XXXX" genannt. Von dieser werde er auch unterstützt. Er sei auch mit einem guten Teil der Hauskirchen in Afghanistan in Verbindung. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Taufe offenbar das Glaubensbekenntnis vorgelesen bekommen. Die Afghanen würden auch christliches Fernsehen benutzen, um Gottesdienste zu gestalten, darunter den Sender "Mohabat". Insofern stimme der Vorwurf des Bundesasylamtes sogar, dass der Beschwerdeführer über eingelerntes Bibelwissen verfüge, denn sonst wäre er nicht zur Taufe zugelassen worden und wäre ein schlechter Bibelschüler gewesen.
Zur Integration des Beschwerdeführers führte der Vertreter an, dass der Beschwerdeführer Mitglied in einem Taekwondo Spotverein sei. Er sei österreichischer Meister in seiner Klasse und habe zahlreiche Meisterschaften gewonnen. Er habe Kontakte zu Österreichern und Ausländern und lade auch Fremde in die Kirche ein.
Zur rechtlichen Beurteilung hielt der Vertreter zusammengefasst noch einmal fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines glaubwürdigen Vorbringens zur Konversion zum Christentum und der Situation der Christen in Afghanistan Asyl zu gewähren sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, ledig, stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX und gehört zur Volksgruppe der Hazara.
Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem auf, er lernte jedoch bereits in Afghanistan durch Schulfreunde das Christentum kennen, wandte sich diesem zu und ging gemeinsam mit zwei Freunden für einige Monate nach Pakistan, um sich dort taufen zu lassen. Nach seiner Rückkehr in Afghanistan übte er seine Glauben im Geheimen aus, versuchte aber auch, andere Mitschüler für das Christentum zu gewinnen. Nach der Verhaftung eines seiner christlichen Freunde verließ der Beschwerdeführer die Heimat und stellte im Bundesgebiet am 08.05.2012 den gegenständlichen Asylantrag.
In Österreich stand der Beschwerdeführer zuerst mit der Baptistengemeinde in 1030 Wien, Krummgasse 7, in Kontakt und besuchte dort die wöchentlichen Gottesdienste. Im Rahmen der Grundversorgung wurde er von Traiskirchen nach Deutschfeistritz verlegt, woraufhin er sich der internationalen Baptistengemeinde in Graz zuwandte und nunmehr dort regelmäßig die Gottesdienste und Veranstaltungen besucht.
Der Beschwerdeführer ist Schüler der Privaten Fachschule für wirtschaftliche Berufe der Caritas der Diözese Graz-Seckau. Zudem ist er erfolgreiches Mitglied des steierischen Landeskaders beim Verein Asia-Budo Graz [Steirischer Taekwondo Verband].
Zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion wird anhand der notorisch bekannten, aktuellen Länderfeststellungen
Folgendes festgestellt:
Christen:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.
Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)
Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Konversion:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers insbesondere zur Konversion ergeben sich aus dessen glaubwürdigen, mündlich und schriftlich erstatteten Vorbringen. Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft sind, weshalb die Entscheidung aufgrund der eindeutigen Aktenlage getroffen werden konnte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den nachgereichten Belegen als für die vorliegende Entscheidung geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Er hat dies durch Vorlage diverser Dokumente dargetan, aus denen sich einerseits entnehmen lässt, dass er bereits in Pakistan getauft wurde, und andererseits ergibt, dass er im Bundesgebiet mit der Baptistengemeinde in Wien bzw. Graz in Kontakt steht und regelmäßig die dortigen Gottesdienste und Veranstaltungen besucht.
Bereits vor dem Bundesasylamt beantwortete der Beschwerdeführer alle an ihn gerichteten Fragen ausführlich, sodass erkennbar war, dass er sich mit dem Christentum intensiv auseinandergesetzt hat, andernfalls hätte er nicht über derartiges Wissen verfügt. Dem Vorwurf des Bundesasylamtes, er habe lediglich angelerntes Wissen zum Besten gegeben, ist entgegen zuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Wiedergab von Glaubens- bzw. Lehrinhalten nicht zur Last gelegt werden kann, wenn er im Rahmen der Einvernahme doch gerade danach gefragt wurde. Er konnte zudem den Ablauf seiner Taufe schildern und wiederholte die Worte, die ihm dabei besonders in Erinnerung geblieben waren, was darauf hindeutet, dass er diese Situation auch tatsächlich selbst erlebt hat. Wenn sich der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit grundlegende Kenntnisse über das Christentum angeeignet hat, sich mit der Bibel auseinandergesetzt hat und die Bedeutung der kirchlichen Feiertage verinnerlicht hat, so lässt dies - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - auf seine innere Überzeugung schließen. Es ist dies ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer sich ausreichend Zeit genommen hat, um sich mit der von ihm neu gewählten Religion auseinanderzusetzen, Zusammenhänge zu erkennen und die Bedeutung für sein eigenes Leben zu erforschen. Die vorgelegten Schreiben der Baptistengemeinde Wien und Graz stehen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in vollem Einklang und es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass diese als Gefälligkeitsschreiben ausgestellt worden wären. Letztlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht in einer Weise stimmig, sodass ihm nicht abgesprochen werden kann, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist.
Die Feststellungen zur schulischen und sportlichen Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diversen vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zeugnissen.
Die Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion ergeben sich aus den zitierten Berichten, bei denen es sich um notorisch bekannte, aktuelle Länderfeststellungen handelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der zum christlichen Glauben konvertierte, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.