BVwG I405 2000129-1

I405 2000129-1Tribunale amministrativo federale14 apr 2015

Regest

Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Testo completo

BVwG I405 2000129-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2000129.1.00

Spruch

I405 2000129-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 17.873-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger aus Nigeria christlichen Glaubens und der Volksgruppe Ibo zugehörig, stellte am 06.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Noch am 06.12.2013 wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im April 2013 seinen Herkunftsstaat über den Tschad, den Niger und Algerien in Richtung Marokko verlassen zu haben. Von Marokko aus sei er mit einem Schlauboot nach Spanien gefahren und schließlich mit dem Zug nach Österreich gelangt. Befragt zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Nach dem Tod meines Vaters im Jahre 1998 kümmerte sich meine Mutter um mich und meine Brüder. Als ich 12 Jahre alt war verließ uns auch meine Mutter und mein ältester Bruder sorgte für uns. Mein ganzes Leben lang musste ich um mein Überleben kämpfen. Anfang 2012 verließ ich Lagos und zog in der Hoffnung auf ein besseres Leben nach Borno State. Als dann mein Arbeitgeber von Bewaffneten getötet wurde, rannte ich gemeinsam mit anderen um unser Leben in den Tschad. Dort stellte sich für mich die Frage, ob ich zurück zur Hölle, nach Nigeria, oder nach Europa weitergehen soll. Ich entschied mich für Europa." Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seiner Heimat zu befürchten habe, replizierte er, dass er nichts zu befürchten, er dort aber keine Zukunft habe (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 21-33).

3. Am 11.12.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nach dem Tod seines Vaters und nachdem ihn seine Mutter verlassen habe, trotz der Unterstützung seiner beiden Brüder ums Überleben kämpfen habe müssen. Er habe Lagos verlassen und in Borno State eine Arbeit in der Landwirtschaft gefunden. Dort hätten große Unruhen geherrscht und sein Arbeitgeber und dessen Ehefrau seien getötet worden. Er selbst habe keine ethnischen, politischen oder andere Gründe für seine Flucht. Er habe in Bagar in Borno State gewohnt. Der Vorfall habe sich im April 2013 ereignet. Es habe Kämpfe zwischen dem Militär und anderen Gruppen gegeben. Er sei in den Busch geflüchtet. Er habe nicht nach Lagos zurückkehren können, zumal er dort keine Unterstützung mehr bekommen hätte. Nach dem Vorhalt der Länderfeststellungen zu Nigeria und dem Vorhalt, dass nach Ansicht des Organwalters das Fluchtvorbringen keine Asylrelevanz aufweise, gab der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderungen keine Stellungnahme dazu ab (AS 39-53).

4. Mit Bescheid des BAA vom 12.12.2014, Zl. 13 17.873-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.12.2013 auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III) [AS 57-111].

4.1. Zur Person des Beschwerdeführers wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass seine Identität nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Nigeria und ledig sei und er der Volksgruppe der Ibo angehöre. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Nigeria ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Für den Fall der Rückkehr habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer privaten oder staatlichen Bedrohung ausgesetzt sei und es würden keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Auf den Seiten acht bis 44 finden sich im bekämpften Bescheid Länderfeststellungen zu Nigeria.

In der Beweiswürdigung führte belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers aus, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht feststehe und die verwendeten Personendaten nur der Identifizierung im Asylverfahren dienten. Betreffend die Feststellung der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes habe der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben, Nigeria ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen zu haben, weshalb diese Ausführungen der Beurteilung zugrunde zu legen seien (AS 100-101).

Für den Fall der Rückkehr ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe, die einen subsidiären Schutz rechtfertigen würde. Die gesamte Familie sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers würde im Herkunftsstaat leben. Die Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten seien den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers entnommen worden.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vor dem BAA keinerlei Umstände vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei.

Der Beschwerdeführer habe mit keinem Wort eine konkret gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr ins Treffen geführt, sondern er habe immer wieder ausgeführt, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht länger in Nigeria habe bleiben wollen. Es liege keine asylbegründender Sachverhalt vor.

Auf die wesentlichen Erwägungen beschränkt referierte die belangte Behörde in Bezug auf Spruchpunkt II., dass der Beschwerdeführer keinerlei Bedrohungen oder lebensbedrohende Situationen vorgebracht habe, sondern nur angeben habe, sich wirtschaftlich verbessern zu wollen. Zudem würden die Mutter des Beschwerdeführers, seine drei Brüder sowie seine fünf Schwestern im Heimatland leben und es bestehe eine Unterkunftmöglichkeit für den Beschwerdeführer im Elternhaus. Der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig und habe vor seiner Ausreise aus Nigeria als Installateur seine Lebensgrundlage gesichert (AS 105). Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welche zu einem subsidiären Schutz nach § 8 AsylG führen können. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria sei zulässig.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich habe und die gesamte Familie nach wie vor im Heimatland lebe. Ein schützenwertes Familienleben liege in Österreich nicht vor. Der Beschwerdeführer lebe in Bundesbetreuung, gehe keiner Beschäftigung nach und er sei kein Mitglied eines Vereines, einer politischen Partei, einer religiösen Verbindung oder einer sonstigen Gruppierung. Kenntnisse der deutschen Sprache seien nicht feststellbar, ebenso sei ein soziales Umfeld bzw. eine persönliche Beziehung zu Österreich nicht vorhanden und eine wie immer geartete Integration könne ebenfalls nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer könne lediglich auf einen mehrtätigen Aufenthalt in Österreich verweisen. Die Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe, dass die Ausweisung im Hinblick auf die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zulässig sei.

5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt einer Verfahrensanordnung vom 12.12.2013, wonach dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wurde, sowie einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise durch persönliche Übergabe am 12.12.2013 beim BAA zustellt.

6. Mit dem per Fax am 23.12.2013 beim BAA eingebrachten Schriftsatz gab die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ihre Vertretungsvollmacht bekannt und erhob in einem eine fristgerechte Beschwerde (AS 133-157).

6.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, einem mangelhaft durchgeführten Verfahren, einer unrichtigen Beweiswürdigung und in der Folge unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Gänze angefochten werde. Sodann wurden im Wesentlichen moniert, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer wegen der schlechten Wirtschaftslage Nigeria verlassen habe. Dies habe die Behörde unrichtig festgestellt und unter Negierung der tatsächlichen Vorbringen des Beschwerde-führers in die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides einfließen lassen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung abgeben, nach dem Tod seines Vaters und als er im Alter von 12 Jahren von seiner Mutter verlassen worden sei, trotz der Unterstützung seiner beiden Brüder ums Überleben habe kämpfen müssen. Er habe Lagos in der Hoffnung auf einer bessere Leben verlassen und sei nach Borno State gegangen, wo sei Arbeitgeber von Bewaffneten getötet worden, und der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen um sein Leben gerannt und in den Tschad geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer habe dabei mit keinem Wort angegeben, aufgrund der wirtschaftlichen Lage geflüchtet zu sein. Tatsächlich sei er von der Boko Haram geflüchtet, welche auf der Farm seine Arbeitgeber ermordet habe. Auch im Rahmen der Erstbefragung zur Reiseroute habe der Beschwerdeführer ebenfalls von dem Überfall auf die Farm und der Tötung seines Arbeitsgebers und dessen Frau und der anschließenden Flucht berichtet. Diese Angaben würden sich im bekämpften Bescheid nicht wiederfinden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Angriffe der Boko Haram im Norden Nigerias würden sich jedoch mit den Länderfeststellungen decken. Zudem sei die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht hinterfragt worden, obwohl diese angesichts der Jagd der islamistischen Rebellengruppe auf Christen von Relevanz sei und der Beschwerdeführer selbst Christ sei. Ebenso würden seine getöteten Arbeitsgeber dem Christentum angehört haben. Die Erwägungen der belangten Behörde, dass keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe, sei unrichtig. Auf Seite 49 des bekämpften Bescheides habe die belangte Behörde offenkundig aktenwidrig Ausführungen getroffen, indem sie festgehalten habe, dass die Mutter des Beschwerdeführers, seine drei Brüder und seine fünf Schwestern sich in Nigeria aufhalten würden und der Beschwerdeführer mit einer Unterkunftsmöglichkeit im Elternhaus rechnen könne. Die Vermutung liege nahe, dass die Behörde Aktenteile eines anderen Verfahrens dieser Entscheidung zugrunde gelegt habe. Auch die allgemeine Situation im Nordosten Nigerias sei vor allem auf die Aktivitäten der Boko Haram nicht berücksichtigt worden. Die Behörde führe auch nicht aus, wohin der Beschwerdeführer zurückkehren solle und treffe auf Seite 49 des bekämpften Bescheides die Erwägung, dass der Beschwerdeführer als Installateur seine Lebensgrundlage sichern könne, obwohl der Beschwerdeführer nie angegeben habe, ein Installateur zu sein. Vielmehr habe der Beschwerdeführer angegeben, ein Jahr als Landarbeiter tätig gewesen zu sein.

Schließlich wurden die Anträge an den Asylgerichtshof gestellt: 1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren; 4. festzustellen, dass die Ausweisung aus Österreich unzulässig ist.

7. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.

8. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem diesen Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt am 04.04.2014 vorgelegt.

9. Mit Schriftsatz vom 05.06.2014 gab Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ eine Vertretungsvollmacht bekannt und führte unter einem aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA unvollständig geblieben seien. Der Beschwerdeführer sei durch eine Schlepperorganisation nach Österreich gebracht und ihm sei dabei von den Schleppern mitgeteilt worden, sein Fluchtvorbringen so zu erstatten, wie er es in seiner Niederschrift getan habe. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer zumindest grundsätzlich bekannt gewesen, dass seine leibliche Mutter sich in Österreich aufhalte, jedoch nicht noch wo und unter welchen Umständen. Zwischenzeitig sei zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter Kontakt hergestellt worden und er besuche seine Mutter regelmäßig, da seine Mutter in Kärnten aufhältig sei, mit einem Österreicher in Lebensgemeinschaft lebe und sowohl für die Wohnversorgung des Beschwerdeführers aufkomme und ihn auch finanziell unterstützen könne. Diese geänderte Sachlage sei zweifelsohne hinsichtlich Spruchpunkt III. zu berücksichtigen und es werde daher der Antrag gestellt, den Beschwerdeführer ergänzend einzuvernehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde vermögen das negative Verfahrensergebnis im vorliegenden Fall nicht zu tragen, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. AsylGH 22.04.2009, A5 262.006-0/2008).

Wie zutreffend im Beschwerdeschriftsatz vom 23.12.2013 releviert wurde, hat die belangte Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung am 06.12.2013 (AS 27 und 29) und anlässlich der Ersteinvernahme am 11.12.2013 (AS 45 und 47) bezüglich der Ermordung der Arbeitsgeber des Beschwerdeführers durch eine islamistische Gruppierung im Nordosten Nigerias gänzlich in ihrer Entscheidungsfindung ignoriert und es sowohl in den Feststellungen als auch in der Beweiswürdigung und schließlich in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides ohne ersichtlichen Grund vielmehr auf wirtschaftliche Fluchtgründe reduziert. Insoweit kann von der erkennenden Richterin den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz beigetreten werden, als dass die Erwägungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe Nigeria allein aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen, unrichtig sind, beigetreten werden.

Mit dem Abgehen vom Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung bzw. -einvernahme, wonach er unmittelbar nach der Tötung seiner Arbeitgeber durch eine islamistische Gruppierung auf einer Farm in Borno State zu Fuß mit anderen Personen vorerst in Richtung Tschad flüchten habe müssen, ist der belangten Behörde ein grob mangelhaftes Verwaltungsverfahren anzulasten.

2.2. Zuzustimmen ist den Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes auch dahingehend, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Rückkehrsituation gänzlich sachverhalts-widrige Feststellungen bzw. Beweiswürdigungen getroffen hat. Ging die belangte Behörde doch gänzlich aktenwidrig davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers sowie drei seiner Brüder und fünf seiner Schwestern weiterhin in Nigeria leben würden, der Beschwerdeführer dort mit einer Unterkunftsmöglichkeit rechnen könne und er sich als Installateur eine Lebensgrundlage sichern könne (AS 105). Tatsächlich hat der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme wiederholt und übereinstimmend vorgebracht, dass sein Vater verstorben sei, die Mutter ihn und seine zwei Brüder früh verlassen habe und er vor seiner Flucht in Nigeria als Landarbeiter beschäftigt gewesen sei (vgl. AS 23, 27, 29, 43, 45).

Auch in diesen Punkten sind sohin von der erkennenden Richterin offenkundige Aktenwidrigkeiten zu verorten, die mit dem Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde die objektive Wahrheit, das heißt den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen hat, keinesfalls in Einklang zu bringen sind (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/07/0231; VwSlgNF 1462 A; vgl. auch Walter/Kolonovits/Mursak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Rz 232f).

2.3. Basierend auf das Ignorieren bzw. des Außer-Acht-Lassen der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Arbeitgeber auf jener Farm, auf welcher der Beschwerdeführer als Landarbeiter beschäftigt gewesen sei, von einer islamistischen Gruppierung ermordet worden seien und er deshalb zu Fuß in den Tschad geflüchtet sei, hat es die belangte Behörde unterlassen, diese vorgebrachten Fluchtgründe per se auf Asylrelevanz zu prüfen bzw. sich sachverhaltsbezogen mit den Anschlägen von Islamisten im Nordosten Nigerias in den (Länder)Feststellungen auseinanderzusetzen, sodass das Ermittlungsverfahren auch hier grobe Mängel in den Feststellungen, der Beweiswürdigung und folglich auch in der rechtlichen Beurteilung aufweist. Der Vollständigkeit halber ist - wie ebenfalls zutreffend im Beschwerdeschriftsatz moniert - hervorzustreichen, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid keine Erwägungen bezüglich der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, der konkreten Rückkehrsituation bzw. einer allenfalls erforderlichen Fluchtalternative getroffen hat, obwohl seine behauptete Zugehörigkeit zum Christentum im islamisch dominierten Norden Nigerias bei dortiger allfälliger Wohnsitznahme entsprechende Entscheidungsrelevanz zukommen könnte.

3. Insofern ist auch das dem bekämpften Bescheid vorausgegangene Ermittlungsverfahren mit den unter Punkt 2.1. bis 2.3. dargestellten erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, zumal die belangte Behörde zu diesen Punkten den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt hat (vgl. VwSlg 8619 A/1974; VwGH 27.7.2001, 95/08/0285) bzw. substantielle Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren gänzlich ausgeklammert hat (vgl. VfGH 7.11.2008, Zl. U 67/08-9).

Es wäre der belangten Behörde somit erst bei einem entsprechend umfangreichen und mängelfreien Ermittlungsverfahren sowie nur unter Zugrundelegung von fallbezogenen Länderfeststellung überhaupt möglich gewesen, einerseits den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und andererseits allfällig tatsächlich vorhandene Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention feststellen zu können.

Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren aber entscheidungsrelevanten Fragen klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid kein ausreichendes Ermittlungssubstrat.

Die belangte Behörde wird sich sohin im weiteren Verfahren die dargestellten Mängel im Ermittlungsverfahren zu beheben haben, und sich jedenfalls aus mit dem Vorbringen im Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 05.06.2014 auseinanderzusetzen haben.

Da seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers im Dezember 2013 nunmehr deutlich mehr als ein Jahr vergangen ist und laut Schriftsatz vom 05.06.2014 die Mutter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig sei und intensiven Kontakt mit dem Beschwerdeführer pflege, erscheint es zudem unumgänglich, den Beschwerdeführer hinsichtlich eines allenfalls zwischenzeitlich in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände erneut näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen.

Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich

i. S. d. Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Rückkehrentscheidung abschließend beurteilt werden.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des BAA - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das BAA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Prozedere des BAA somit gegen die von § 18 AsylG 2005 /§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i. V .m.

§ 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das BAA in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch Art. I Abs. 1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (z.B.: VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BAA und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des BAA mit den oben unter Punkt II. 2.1 bis 2.3 dargestellten schweren Mängeln behaftet, sodass nach Ansicht der erkennenden Richterin im Lichte der oben zitieren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein willkürliches Verhalten durch das BAA zu indizieren ist.

6. Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).

6.1. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, ist den vorangestellten Ausführungen zu entnehmen.

6.2. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die nunmehrig dem BAA nachgefolgte zuständige Spezialbehörde, namentlich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Nachfolgenden: BFA), jedenfalls schneller und günstiger durchgeführt werden können.

Hinzu kommt das Faktum, dass das BFA ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerde-verfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. BVwG, 12.1.2015, Zl. I403 2016772-1).

7. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen durch das vormals zuständige BAA nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

8. Das nunmehr zuständige BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und die jeweiligen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes dabei zu berücksichtigen haben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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