BVwG W175 2007232-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.2007232.1.00
Spruch
W175 2007232-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, geboren am XXXX, indische Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2014, Zahl: 1004994305/14490997, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 26.03.2014 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 28.03.2014 gab die BF in der Sprache Punjabi befragt an, dass sie XXXX heiße, am XXXX in XXXX, Indien, geboren und Angehörige der Ravidasi sei. Ihre letzte Wohnadresse sei im Dorf XXXX, Distrikt XXXX Punjab, Indien, gewesen.
Mitte Februar 2014 hätte sie Indien verlassen und sei schlepperunterstützt von New Delhi nach Moskau geflogen. Von dort wäre sie mittels verschiedener Fahrzeuge über ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF an, dass sie der Religion der Ravidasi angehöre und deshalb von Angehörigen der Religion Sikhismus unterdrückt und bedroht worden wäre. Sie hätte sich nicht frei bewegen und auch nicht ihren Beruf ausüben dürfen. Die Sikhs würden wollen, dass die Ravidasi als ihre Sklaven lebten, weil sie als niedrige Kaste angesehen würden. Da sie dort nicht leben hätte können, hätte sie Indien verlassen.
I.3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, am 01.04.2014 bestätigte die BF in der Sprache Punjabi befragt im Wesentlichen ihre bei der Erstbefragung gemachten Angaben.
Sie sei im Dorf XXXX im Bezirk XXXX geboren und habe dort fünf Jahre die Grundschule besucht. Danach wäre sie zuhause geblieben und hätte Nähen gelernt. Vor ca. zehn Jahre habe sie geheiratet, danach habe sie bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt. Kinder habe sie keine.
Ausgereist sei sie, weil sie Anhängerin der Ravidasi-Gemeinschaft sei. Sie könne ihre Religion nicht frei ausüben und werde benachteiligt. Ein- bis zweimal habe sie versucht, eine Schneiderei zu betreiben, aber man hätte sie dies nicht machen lassen. Sie wolle in Freiheit leben, das sei alles. Die Ravidasi würden als Angehörige einer niederen Kaste angesehen, für ihre Arbeit bekämen sie nur Essen und keinen Lohn.
Die BF hätte im Dorf als Näherin gearbeitet, sie habe dafür Geld bekommen, da sie eine Selbständige gewesen wäre. Oft habe man aber ihr Geschäft beschädigt, und sie habe nicht weiterarbeiten können. Sie hätte kein Einkommen mehr gehabt, das Haus wäre verkauft worden. Wo sich ihr Ehegatte aufhalte, wisse sie nicht. Er sei seit ca. fünf Jahren verschwunden, seitdem habe sie von ihrer Schneiderei gelebt. Sie habe auch Mädchen als Angestellte gehabt, das habe aber nicht funktioniert. Seit 2009 habe sie dann so wenig verdient, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten hätte können. Daher habe sie Hilfs- und Putzarbeiten verrichtet und vor ca. einem Jahr ihr Haus verkauft.
Im Februar 2014 hätten die Leute begonnen, sie zu belästigen. Man würde die Ravidasi wie Sklaven behandeln, da sie einer niederen Kaste angehörten. 2009 hätte man auch die beiden bei ihr angestellt Mädchen entführt. Nunmehr sei die Lage genauso, man müsse ja von etwas leben können. Nach dem Verkauf des Hauses habe sie in verschiedenen Mietwohnungen gelebt. Wenn sie keine Arbeit gefunden hätte, wäre sie immer weitergezogen. Man lasse sie ihre Religion nicht ausüben und sage, dass der Glaube falsch sei. Gebete hätte die BF immer zuhause verrichtet. Sie wäre bei ihren Arbeiten von Angehörigen höherer Kasten schlecht behandelt worden. Man hätte sie beschimpft und geschlagen. Ravidasi würden keine Freiheit haben und würden nicht essen und anziehen dürfen, was sie wollten. Man lasse sie nicht "hinaufkommen" oder etwas verdienen. Man erkenne ihre Religionszugehörigkeit, weil diese in den Ausweisen vermerkt sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie Sklaverei und Abhängigkeit. An Verwandten würden in Indien noch ihr Bruder und ihre Schwester aufhältig sein. Vor ihrer Ausreise hätte sie Kontakt zu diesen gehabt, sie würden ebenfalls Hilfsarbeiten verrichten.
Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Indien gab die BF an, dass ihr Leben in Indien gefährdet sei. Hübsche Mädchen ihrer Kaste würden - auch wenn ihr selbst das nicht passiert sei - entführt werden. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter sei noch am Leben. Die Geschwister würden an verschiedenen Ort leben, eben dort, wo sie gerade Arbeit finden würden. Wo die Mutter aktuell genau wohne, wisse sie nicht, sie würde sich beim Bruder aufhalten.
Der BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.
I.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 01.04.2014, Zahl:
1004994305/14490997, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der BF den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.).
Der BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei die Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates unglaubhaft sei. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Religion habe nicht erkannt werden können, vielmehr wären wirtschaftliche Schwierigkeiten die Gründe für die Ausreise gewesen.
Betreffend die Situation der BF im Falle der Rückkehr nach Indien führte das BFA Folgendes aus (Auszug aus dem Bescheid):
"In Ihrem Fall war nichts dahingehend ersichtlich, dass Sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation in Ihrem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche nicht ableiten. Zudem steht Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Es sind weiters derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, in Ihrem Fall nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen von Indien konnte nicht angenommen werden, dass Sie, welche überdies keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht hat, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Somit liegen aber auch sonst keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor.
Dass keine Möglichkeit bestünde, in Indien den Lebensunterhalt zu bestreiten, geht ebenso auch den allgemeinen Länderfeststellungen nicht hervor. Auch zeigen die Feststellungen zu den Rückkehrfragen eindeutig, dass eine unmenschliche Behandlung aus Gründen der (etwaigen) illegalen Ausreise und der Asylantragstellung nicht droht.
Die Behörde verkennt dabei nicht, dass die Situation eine schwierige darstellen mag, zumal die Situation für Frauen in Indien im Vergleich zu Männern sich schlechter darstellt. Diesbezüglich sind aber örtliche Unterschiede festzustellen, weshalb Ihnen eine innerstaatliche Alternative offensteht."
Es sei daher zusammengefasst davon auszugehen, dass die BF im Fall der Rückkehr nach Indien in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, auch liege keine lebensbedrohende Erkrankung vor.
I.5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.04.2014, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wiederholte die BF im Wesentlichen ihr Vorbringen, dass sie als Angehörige der Ravidasi und der niedrigsten Kaste, der Dalits, diskriminiert worden wäre. Ihre Familie sei sehr arm gewesen, und keines der Familienmitglieder hätte einen richtigen Beruf erlernt. Besonders die BF als Frau sei gefährdet, Opfer von Gewalt zu werden.
Sie hätte bis zu ihrer Ausreise bei den Schwiegereltern gelebt, diese hätten sie aber schlecht behandelt, sie psychisch unter Druck gesetzt und ihr nicht gesagt, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Vermutlich habe sich dieser bereits im Ausland mit einer anderen Frau niedergelassen. Sie hätte nur bei den Schwiegereltern gelebt, damit sie ein Dach über den Kopf habe. Zu ihrer eigenen Familie hätte sie nicht zurückkehren können, da diese sich finanziell kaum selbst erhalten könne und verheiratete Frauen in der eigenen Familie nicht mehr geduldet würden. Das BFA hätte es unterlassen, sich genauer mit der persönlichen Situation der BF auseinanderzusetzen. Auch würden die Länderfeststellungen keinerlei Ausführungen zu den Dalits und der Religion der Ravidasi enthalten. Ungebildete Frauen vom Land würden besonders schwer Unterkunft und Arbeit finden, und die BF sei als Dalit und Ravidasi mehrfacher Benachteiligung ausgesetzt. Abschließend wurde ein Zeitungsbericht über das Attentat auf einen Guru der Ravidasi im Jahre 2009 in Wien angeführt.
I.6. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 23.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
I.7. Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 04.06.2014 wurden der BF Länderfeststellungen zu Indien sowie zur Ravidasi-Religion übermittelt und ihr eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt.
I.8. Mit Stellungnahme vom 17.07.2014 führte der nunmehr gewillkürte Vertreter der BF aus, dass die Länderfeststellungen nur allgemein gehalten seien und die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen angeregt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
II.2. Rechtlich folgt daraus:
II.2.1. Da der Bescheid des BFA am 02.04.2014 erlassen wurde und die Beschwerde am 16.04.2014 eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Zu Spruchpunkt A):
II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07 2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
II.2.3. Im vorliegenden Fall hat sich das BFA mit der Situation der BF in Indien im Falle einer Rückkehr nicht ausreichend auseinandergesetzt und verkannt, dass in Indien die Lage alleinstehender Frauen nicht mit der Lage alleinstehender Männer gleichzusetzen ist. Obwohl in den Länderberichten klar festhalten wird, dass man dieses Problem differenziert betrachten müsse und auch durch das BFA auf Aktenseite 93 ausgeführt wurde, dass sich die Situation von Frauen im Vergleich zu der von Männern schlechter darstelle, hat es die Erstbehörde weitestgehend unterlassen, näherer darauf einzugehen, in welcher Weise der BF als alleinstehende Frau die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative offen stehen würde beziehungsweise ob eine Wiederansiedlung samt Wohnungsnahme möglich beziehungsweise eine ausreichende Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei.
Da offen bleibt, ob die BF von ihrer Familie unterstützt werden kann (so gab die BF an, dass ihre Mutter und Geschwister in Indien unsteten Aufenthaltes seien und sich deren finanzielle Lage als schlecht darstelle), wird - durch neuerliche Einvernahme - detailliert festzustellen sein, wie sich die Situation der BF im Falle einer Rückverbringung in ihr Heimatland darstellen würde. Dabei wird auch auf die nunmehr aufgetretenen Widersprüche einzugehen sein, zumal die BF in der Beschwerde behauptete, bis zu ihrer Ausreise bei den Schwiegereltern gelebt zu haben, währenddessen sie in Verfahren vor dem BFA angegeben hatte, seit dem Verschwinden des Ehegatten und dem Verkauf des gemeinsamen Hauses in verschiedenen Mietwohnungen aufhältig gewesen zu sein. Insbesondere wird bezüglich der Frage, ob die BF bei ihrer Rückkehr wieder in Indien Fuß fassen kann, neben dem obgenannten Umstand, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handelt, auch ihre Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ravidasi beziehungsweise zur Kaste der Dalits in die Überlegungen des BFA einzufließen haben.
II.2.4. Somit ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben beziehungsweise sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
II.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.