BVwG W222 1427327-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W222.1427327.1.00
Spruch
W222 1427327-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zl. 11 08.778-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.
II.
Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des GHANI Farooq in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei am XXXX, XXXX, in Afghanistan geboren, er sei Paschtune und habe 8 Jahre die Schule in Pakistan besucht. Er sei bis zuletzt Schüler gewesen. Zu seinen Familienangehörigen machte er folgende Angaben:
"Schwester: XXXX, afgh.Stgb, wohnhaft in XXXX in Afghanistan,
XXXX, afgh. Stbg, lebt in XXXX im Iran, XXXX, afgh. Stbg wohnhaft in XXXX, Pakistan, näheres ub.
Vater: XXXX, afgh. Stbg, XXXX Pakistan,
Mutter: XXXX, afgh.Stbg., wohnhaft wie Vater,
Brüder: XXXXXXXX, afgh. Stbg., wohnhaft wie Eltern, XXXX, afgh.Stbg., wohnhaft wie Eltern, XXXX, afgh. Stbg., verschollen aus Pakistan seit ca. 7 Jahren, XXXX, afgh. Stbg. ebenso seit 7 Jahren verschollen"
Er habe zuletzt bis zu seinem 5. Lebensjahr in Afghanistan im Dorf XXXX gewohnt. Er habe
seine Reise nicht von Afghanistan, sondern von seinem Wohnort in Pakistan begonnen.
Seine Heimat Afghanistan habe er als 5jähriger mit seinen Eltern verlassen. Mehr könne er
darüber nicht sagen. Pakistan habe er vor etwa 3 Monaten per PKW in Richtung Iran verlassen. Zur Reiseroute befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er zunächst vor etwa 3 Monaten schlepperunterstützt aus Pakistan illegal in den Iran gereist sei. Einen Monat habe er sich im Iran aufgehalten, und wäre dann weitergereist. Der Schlepper sei durch seinen Vater organisiert worden. Die Reise habe ca. 3 Monate gedauert. Wie hoch die Kosten der Reise gewesen seien, könne er nicht sagen, weil für die Bezahlung sein Vater zuständig gewesen sei.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an:
"Afghanistan musste ich im Alter von 5 Jahren deshalb verlassen, weil meine Familie Feindschaften in der Heimat hatte. Von damals kann ich nicht mehr viel erzählen. In Pakistan konnte ich nunmehr deshalb nicht mehr länger bleiben, weil die dortigen Taliban im Janner 2011 in unser Dorf gekommen sind und von den jungen Leuten, bzw. Schülern verlangten, dass sie bei ihnen Religionsunterricht nehmen müssten. Ich und mein Vater haben das aber abgelehnt. Ein oder zwei Tage später wurde ich auf meinem Schulweg von den Taliban aufgegriffen und entführt. Sie haben mich dann 4 Monate lang an einem unbekannten Ort, ca. 4 Autostunden von meinem Dorf entfernt festgehalten Dort wurde ich neben zahlreichen anderen Kindern und jungen Leuten nur sehr wenig im Islam unterrichtet. Das Hauptaugenmerk der Taliban war darauf gerichtet, uns zu Selbstmordattentätern auszubilden. Uns wurde gelehrt, wie wir uns möglichst effektiv in die Luft sprengen könnten. Nach 4 Monaten wurde ich von den Taliban nachhause begleitet, weil ich ihnen eine Nachricht meiner Mutter überbrachte, dass sie schwer krank sei. Mein Vater hat mich dann nicht mehr zu den Taliban zurückgeschickt, weil er wusste, dass mein Verbleib bei den Taliban zu einem bösen Ende führen würde. Deshalb hat er auch veranlasst, dass ich das Land verlassen sollte, weil ich ansonsten von den Taliban getötet werden könnte. Oder ich als Selbstmordattentäter enden könnte. Das sind meine Asylgründe."
Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an: " Ich kann nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil ich dort niemanden habe und außerdem könnte ich von den früheren Feinden meines Vaters getötet werden. Die Feinde meines Vaters, vor denen wir damals flüchten mussten, sind jetzt an der Regierung beteiligt und sehr einflussreich. Diese Leute arbeiten jetzt für die Amerikaner und in der Regierung von XXXX. Von staatlicher Seite drohe ihm in Afghanistan deshalb Gefahr, weil die früheren Feinde seines Vaters jetzt in der Regierung sitzen würden.
Am 22.08.2011 fand vor dem Bundesasylamt,XXXXin Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzliche Vertretung eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Der Sohn des Onkels seiner Mutter namens General XXXX würde in Österreich leben. Er würde hier in Österreich betreut und habe selbst kein Geld. Seine Eltern hätten für ihn gesorgt. Eine Schwester namens XXXXwürde in der Provinz XXXX in Afghanistan leben. Auf die Frage ob er die Schule besucht habe, gab der Beschwerdeführer an: "Bis zur achten Schulstufe habe ich die Schule besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sieben Jahre alt war, als ich mit der Schule begonnen habe und dass ich die achte Schulstufe abgeschlossen habe." Auf die Frage: "In welchem Jahr haben Sie die achte Schulstufe abgeschlossen?" gab der Beschwerdeführer an: "Ende Dezember 2010". Er habe noch nie einen Reisepass besessen. In Afghanistan habe er eine Geburtsurkunde. In der Geburtsurkunde sei als Geburtsdatum der 10.02.1996 eingetragen. In Pakistan habe er ca 10 Jahre gelebt und zwar in XXXX, Distrikt XXXX. Er habe eine afghanische Grundschule besucht. Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge aufgefordert, an multifaktoriellen ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung seines Lebensalters teilzunehmen und mitzuwirken.
Das Bundesasylamt holte in der Folge ein Altersgutachten ein. Das gerichtsmedizinischen Gutachten vom 27.09.2011 kam zu dem Schluss, dass sich bei dem Beschwerdeführer ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19 bis 21 Jahren ergebe.
Am 09.09.2011 legte der Beschwerdeführer mehrere afghanische Dokumente vor.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck ereignete sich im Wesentlichen Folgendes:
"F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
A: Ich habe in letzter Zeit öfters Erkältungen gehabt und schlafe schlecht. Sonst habe ich keine Krankheiten.
F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?
A: Ich bekam verschiedene Schmerzmittel wegen meiner Erkältungen, diese habe ich fertig genommen. Derzeit nehme ich keine Medikamente ein.
F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche weiteren Dokumente besorgt?
A: Ja, ich habe einige Dokumente dabei.
Anmerkung: Die vom AW vorgelegten Dokumente hat der AW bereits in XXXX vorgelegt, außer einem Schreiben.
F: Um welches Schreiben handelt es sich?
A: Das ist ein Bericht der Polizei in Pakistan.
F: Wie und wann haben Sie diesen Brief erhalten?
A: Dieses Schreiben habe ich vor ca. drei Tagen per Post erhalten. Meine Mutter hat das geschickt.
F: Was ist der Inhalt dieses Schreibens?
A: In diesem Schreiben wird von der Polizei bestätigt, dass auf meinen Vater geschossen wurde und er nach dem Abendgebet nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und seither verschollen ist. Am 05.03.2012 wurde auf meinen Vater geschossen. Am Tag darauf, am 06.03.2012, wurde dies der Polizei gemeldet.
Anmerkung: Dieses Schreiben wird zum Akt genommen.
F: Es handelt sich um eine Kopie, wo ist das Original?
A: Bei der Polizei in Pakistan.
F: Wo genau, bei wem?
A: Bei der zuständigen Polizei in XXXX, in Pakistan. XXXX ist ein Dorf im Distrikt XXXX.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Unterlagen eventuell überprüft werden?
A: Ja, damit bin ich einverstanden.
F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
A: Ich habe auch noch mehrere Fotos, auf einem ist mein Vater zu sehen, auf einem mein Onkel und zwei sind von mir
Anmerkung: Von den Fotos wird eine Kopie angefertigt und zum Akt genommen.
F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
A: Nein.
Erklärung: Sie haben am 12.08.2011 beim Bundesasylamt um Asyl ersucht. Sie wurden am 12.08.2011 vor der Polizei und am 22.08.2011 vor der XXXX bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?
A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.
Anmerkung: DG1-DG6 werden vervollständigt!
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Ich bin am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Ich gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, und bin Sunnit. Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. Ich habe acht Jahre die Grundschule in Pakistan besucht.
Als ich fünf Jahre alt war, etwa im Jahre 2001, bin ich mit meinen Eltern nach Pakistan ausgewandert. Meine Eltern leben immer noch in Pakistan. Mein Vater wurde wie schon erwähnt angeschossen und ist derzeit verschwunden.
Ich habe noch vier Brüder und vier Schwestern. Eine Schwester, XXXX, lebt im Iran, eine Schwester von mir, XXXX, wohnt mit ihrer Familie in Afghanistan. Meine Brüder leben alle in Pakistan. Zwei meiner Brüder, die ältesten, sind seit zwei Jahren verschollen, die jüngeren leben bei meiner Mutter.
Ich besuchte bis zu meiner Ausreise die Schule, ich habe selbst nie gearbeitet, meine Eltern haben mich unterstützt. Meine Eltern arbeiten aus Altersgründen nicht mehr. Wir lebten von der Landwirtschaft in Afghanistan, die von anderen bewirtschaftet werden.
F: Wie geht das?
A: Es ist so, dass Angestellte die Felder bewirtschaften, sie nehmen ihren Anteil und den Rest bekommen wir.
F: Welche Besitztümer hat Ihre Familie in Afghanistan und wo befinden sich diese?
A: Wir besitzen mehrere Felder in der Umgebung des Dorfes XXXX.
F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie und Ihre Familie in Afghanistan gelebt?
A: Wir haben in einem eigenen Haus, das aus Lehm gebaut war, gelebt.
F: Was ist jetzt mit diesem Haus?
A: Wir haben alles zurückgelassen. Das Haus wurde von Feinden der Familie in Besitz genommen.
F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie und Ihre Familie in Pakistan gelebt?
A: Wir lebten dort in einem einfachen Haus, das Haus war auch aus Lehm gebaut. Das Grundstück gehört uns nicht, das gehört dem Staat, das Haus haben wir aber selbst gebaut. Es befindet sich außerhalb der Stadt und bis jetzt war das kein Problem. Wir sind als Flüchtlinge hingekommen und da diese Fläche frei war, haben wir uns selbst eine Unterkunft gebaut.
F: Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen (Aufenthaltsberechtigung) haben Sie sich mit Ihrer Familie in Pakistan aufgehalten?
A: Wir lebten dort ohne Dokumente.
F: Wie konnten Sie dann die Schule besuchen?
A: Ich habe eine afghanische Schule besucht.
F: Haben Sie in Afghanistan derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?
A: Ja, ich habe dort eine Schwester. Sonst habe ich keine Verwandten mehr dort.
F: Ist Ihre Schwester verheiratet und warum lebt sie in Afghanistan?
A: Sie hat bereits geheiratet, bevor ich mit meiner Familie Afghanistan verließ. Sie ist mit Ihrer Familie in Afghanistan geblieben.
F: Haben Sie derzeit Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Ja, mit meiner Mutter habe ich telefonischen Kontakt.
F: Wie lautet die Nummer?
A: Ich habe Nummer nicht dabei.
F: Waren Sie jemals wieder in Afghanistan und wenn ja, wann und für wie lange und wenn ja, wo haben Sie sich aufgehalten?
A: Im Jahre 1389 (= 2010) war ich einmal in Afghanistan. Ich habe eine Nacht in XXXX XXXX verbracht, ich war wegen meiner Geburtsurkunde dort.
F: Wo ist XXXX?
A: XXXX ist die Provinzhauptstadt von XXXX.
F: Wo waren Sie dort aufhältig?
A: Ich habe die Nacht in einem Hotel verbracht.
F: Sind Sie dort alleine hingefahren?
A: Ja, ich reiste dort alleine hin.
F: Sie haben angegeben, dass Sie wegen Ihrer Geburtsurkunde dort waren, was meinen Sie damit?
A: Ich wollte mir eine Geburtsurkunde ausstellen lassen. Man hat mir auch eine Geburtsurkunde ausgestellt.
F: Waren Sie sonst je in Afghanistan?
A: Nein, sonst war ich nie mehr dort.
Angaben zum Fluchtweg:
F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind?
A: Ich war vier Monate nach Österreich unterwegs. Ein genaues Datum, wann ich ausreiste, kann ich nicht sagen. Etwa im Mai 2011 reiste ich ab. Ich gelangte schlepperunterstützt von Pakistan in den Iran. Vom Iran ging meine Reise weiter nach Österreich.
F: Über welche Länder sind Sie nach Österreich gereist?
A: Das weiß ich nicht, das kann ich nicht sagen. Ich kann keine Länder benennen.
F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
A: Das weiß ich nicht.
F: Warum nicht?
A: Meine Ausreise hat mein Vater organisiert. Zwei Tage nach meiner Freilassung bin ich ausgereist, daher kann ich nicht sagen, wie viel Geld für meine Schleppung ausgegeben wurde.
F: Mit welchen Dokumenten sind Sie gereist?
A: Ich reiste ohne Dokumente, ich bin mit Hilfe eines Schleppers gereist.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
A: Ich habe Österreich schon in der Schule gemocht und habe darüber im Fach Geografie gelesen. Ich wollte nach Österreich kommen, das war mein Ziel.
V: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrem Reiseweg keine näheren Angaben machen können und ist offensichtlich, dass Sie versuchen hier Ihren Reiseweg zu verschleiern. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht.
A: Ich war auf der Flucht, auf diesem Weg habe ich tagelang nichts zum Essen und Trinken bekommen. Der Schlepper hat mich hierher gebracht, ich konnte mit ihm nicht sprechen und Fragen waren auch nicht erlaubt. Ich reiste nicht über einen legalen Weg, sondern ich reiste auf "illegalen" Wegen, über Felder und Wälder. Ich wurde unterwegs auch sehr schlecht behandelt und bekam auch Schläge.
F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
A: Nein, mehr kann ich dazu nicht sagen.
Anmerkung: Es wird eine Pause von 10:05 - 10:20 eingelegt.
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Es war so, dass mein Vater ein Kommandant bei der Partei Hezb-e-Islami war. Cousins meines Vaters waren bei den Kommunisten. Zur damaligen Zeit haben sie unser Haus angegriffen und einen Onkel von mir getötet. Damals war keiner von uns zu Hause. Da keiner von meiner Familie da war, wurden wir nicht getötet. Sie haben vorgehabt, auch meine Eltern zu töten. Es war auch so, dass die Kommunisten Frauen der Mujaheddin mitgenommen haben, aber zum Glück war auch meine Mutter nicht zu Hause. Dadurch entstand eine Feindschaft zwischen unserer Familie und der Familie des Cousins meines Vaters. Wir waren gezwungen, in die Berge zu ziehen. Ab diesem Zeitpunkt lebten wir in den Bergen. Die Feinde meiner Familie waren in der damaligen Regierung und waren sehr einflussreich. Nach dem Sturz von Najibullah konnte mein Vater zurück ins Dorf kehren. Die Feinde hatten auch keinen Einfluss und keine Macht mehr. Nachdem die Taliban gestürzt wurden, waren die Feinde meiner Familie in der Regierung von XXXX wieder an der Macht. Aus diesem Grund war meine Familie gezwungen, Afghanistan zu verlassen.
F: Wann fanden diese Ereignisse statt?
A: Zur Zeit von Najibullah.
F: Wann war das?
A: Ich glaube im Jahre 1992 ist Najibullah gestürzt worden. Diese Vorfälle spielten sich um diese Zeit herum ab, wann genau das war, weiß ich nicht.
F: Welche konkreten Ereignisse veranlassten Ihre Familie zum Verlassen Afghanistans?
A: Es war so, dass die Feinde wieder an der Macht waren und wollten uns wieder angreifen. Bevor es aber dazu kommen konnte, sind wir nach Pakistan geflohen. Die sind auch anzahlmässig sehr viele und einflussreich.
F: Wer sind diese Leute?
A: Cousins meines Vaters.
F: Wer konkret sind diese Personen?
A: Einer heißt XXXX.
F: Wie lauten die vollständigen Namen dieser Personen?
A: Ich kann keinen Familiennamen nennen, ich kann nur sagen, dass diese unter dem Namen XXXX bekannt sind.
F: Was meinen Sie damit?
A: XXXX nannte man Leute, die mit den Kommunisten zusammengearbeitet haben. Sie wurden von den Mujaheddin als "XXXX" bezeichnet.
F: Ist das der Familiennamen dieser Personen?
A: Nein.
F: Was wissen Sie von den Cousins? Wie alt sind diese, wo halten sich diese auf, wo wohnen diese usw.?
A: Diese kommen auch aus dem Dorf XXXX und leben immer noch dort. Sie sind Brüder.
F: Woher wissen Sie, dass diese immer noch in XXXX leben?
A: Ich weiß, dass Sie dort leben und in der Regierung sind.
F: Welche Position in der Regierung haben diese nunmehr inne?
A: Sie sind zwar sehr einflussreich, aber welche Position sie haben, weiß ich nicht.
F: Woher wissen Sie, dass diese Personen in der Regierung sind?
A: Mein Vater hat mir das gesagt.
F: Woher wissen Sie von dem Ganzen?
A: Meine Eltern haben mir davon erzählt.
F: Was hat diese Sache mit Ihnen zu tun?
A: Als Sohn meines Vaters, der mit seinen Cousins verfeindet ist, bin ich genauso gefährdet, die wollten nicht nur meinen Vater, sondern meine ganze Familie vernichten.
F: Wie kann dann Ihre Schwester in Afghanistan leben?
A: Sie ist seit längerem verheiratet und wird von ihrem Mann beschützt.
F: Um was konkret ging es bei diesem Familienstreit?
A: Sie waren Kommunisten, mein Vater war bei den Mujaheddin. Beide Seiten haben sich bekämpft, dadurch entstand diese Feindschaft.
F: Warum sind Sie nicht bei Ihrer Familie in Pakistan geblieben?
A: Wenn diese Personen es schaffen, dann würden diese Personen nicht zögern, meine Familie auch in Pakistan zu vernichten.
V: Ihre Familie ist ja noch in Pakistan?
A: Ja, das stimmt.
Nochmalige Frage: Warum sind Sie nicht bei Ihrer Familie in Pakistan geblieben?
A: In Pakistan kamen die Taliban immer zu meinem Vater und wollten, dass ich mitgehe. Ich sollte "religiösen" Unterricht bekommen.
F: Wann und wie oft kamen diese zu Ihrem Vater?
A: Sie haben mich im Jahre 2011 entführt.
Nochmalige Frage: Wann und wie oft kamen diese zu Ihrem Vater?
A: Im Jahre 2010 kamen Sie sehr oft, sicher über 20 Mal. Ich kann aber kein Datum nennen. Ich weiß auch nicht, wie oft diese da waren.
F: Wer konkret kam zu Ihrem Vater?
A: Die Taliban.
F: Wer konkret waren diese Personen?
A: Es waren Taliban, wer diese Personen waren, weiß ich nicht.
F: Wo waren Sie als diese so oft kamen?
A: Manchmal war ich zu Hause, manchmal in der Stadt, manchmal in der Schule. Mein Vater hat aber stets abgelehnt. Auch ich selbst wollte nicht zu den Taliban.
F: Wer hat Sie wann entführt? Was ist konkret passiert?
A: Es waren die Taliban, die haben mich auf dem Weg zur Schule entführt haben.
Aufforderung: Schildern Sie bitte detailliert und konkret, wie sich das abgespielt hat!
A: Sie kamen ein letztes Mal, mein Vater hat wieder abgelehnt. Zwei Tage später wurde ich auf dem Weg zu Schule von Männern in ein Fahrzeug gezerrt und entführt.
F: Wann ereignete sich dieser Vorfall?
A: Im Jänner 2011.
F: Was ist dann weiter passiert?
A: Sie haben mich mit verbundenen Augen an einen Ort gebracht. Dort waren auch andere Jugendliche. Dort haben sie Religionsunterricht bekommen.
F: Wohin wurden Sie gebracht?
A: Ich weiß es nicht. Ich war ca. vier Stunden unterwegs.
F: Wie wurden Ihre Augen verbunden?
A: Mein Mund war mit einem Klebeband verschlossen, meine Augen mit einem Tuch verbunden. Auch meine Hände waren verbunden. Während der Fahrt wurde ich bewusstlos.
F: Was haben Sie gesehen als Sie angekommen sind?
A: Ich habe andere Jugendliche gesehen.
Aufforderung: Beschreiben Sie bitte konkret, wohin Sie gebracht wurden, wie es dort ausgehen hat!
A: Das war ein Haus in der Wüste.
Aufforderung: Beschreiben Sie dieses Haus konkret.
A: Das Haus war aus Lehm und hatte mehrere Zimmer.
F: Wie lange waren Sie dort?
A: CA. vier Monate.
Anmerkung: AW erzählt ohne jegliche Emotionen!
Aufforderung: Beschreiben Sie Ihren viermonatigen Aufenthalt dort ganz detailliert, was ist passiert, was ist geschehen, was haben Sie gemacht, wie haben die Räumlichkeiten ausgesehen, wo waren Sie untergebracht, was wurde gesprochen, wie haben Sie diesen Aufenthalt erlebt usw.!
A: Als ich dort ankam, ruhte ich mich aus. Ich musste beten. Die haben die Jugendlichen darauf angesprochen, dass sie Pflichten haben und wenn man einen Selbstmordanschlag verübt, kommt man in den Himmel. Es gab Essen, es wurde gebetet.
Nochmalige Aufforderung: Beschreiben Sie Ihren viermonatigen Aufenthalt dort ganz detailliert, was ist passiert, was ist geschehen, was haben Sie gemacht, wie haben die Räumlichkeiten ausgesehen, wo waren Sie untergebracht, was wurde gesprochen, wie haben Sie diesen Aufenthalt erlebt usw.!
A: Ich habe mit ihnen diskutiert, ich habe dem der gesprochen hat, auch im Islam nicht erlaubt sei, dass man einen Menschen zum Selbstmordanschlag bewegen darf. Daraufhin hat er mir Ohrfeigen gegeben und sagte zu mir, dass nicht ich sondern er der Mullah sei. Er packte mich und warf mich auf Äste hin. Daraufhin erlitt ich eine Verletzung am Ohr.
F: Ist das alles, was Sie über Ihren Aufenthalt dort erzählen können?
A: Ich kann noch mehr erzählen.
Aufforderung: Bitte erzählen Sie alles was Sie erlebt haben!
A: Ich habe gemerkt, dass die nicht auf mich hören. Ich bekam Angst und wurde ruhiger. Ich weinte jeden Tag. Man fragte, warum ich weine. Etwa nach einem bis 1,5 Monate habe ich einen anderen Jugendlichen aus meinem Dorf gesehen. Er ist manchmal dorthin gekommen und wieder nach Hause gegangen. Er hat mir dann einmal erzählt, dass meine Mutter krank sei. Nachdem ich das erfahren habe, bin ich zu einem Führer der Taliban und habe ihm erzählt, dass meine Mutter krank sei. Ich habe ihn gebeten, mich freizulassen. Ich habe ihm erzählt, dass mein Vater alt sei und ich jüngere Brüder habe und meine Mutter sehr krank sei. Der Jugendliche hatte meiner Mutter nicht erzählt, dass ich bei den Taliban bin. Als die Taliban darüber gesprochen haben, dass man in den Himmel kommt, wenn man jemand tötet, waren die Jugendlichen so stark davon beeinflusst, dass einige sich gemeldet haben, einen Anschlag zu begehen. Ich wunderte mich, wie ein Mensch so beeinflusst werden kann. Nachdem ich sie angefleht habe, hat man mich dann nach Hause gebracht. Mein Vater sagte, dass er nicht will, dass wieder so etwas passiert. Mein Vater sagte, dass ich nicht so enden soll wie er mit vielen Problemen, sondern eine bessere Zukunft haben solle. Zwei Tage später hat er mich dann weggeschickt. Nach Afghanistan konnte ich nicht zurückkehren, weil ich dort Angst vor den Feinden meiner Familie habe, deswegen bin ich nach Österreich gekommen und habe hier um Schutz ersucht.
F: Welche Krankheit hatte Ihre Mutter?
A: Meiner Mutter musste die Schilddrüse operiert werden.
F: Bekamen Sie eine Ausbildung während der Anhaltung bei den Taliban und wenn ja, welche?
A: Ich habe islamischen Religionsunterricht bekommen.
F: Was konkret wurde unterrichtet?
A: Regeln im Islam und Gebete. Auch die Geschichte des Islams wurde unterrichtet. Sie sagten, wir sollten uns ein Beispiel daran nehmen.
F: Welche und wie viele Jugendliche waren dort?
A: Ich kannte diese Jugendlichen nicht. Es waren viele dort. Wie viele, weiß ich nicht.
F: Hatten Sie keinen Kontakt mit diesen?
A: Nein, keinen. Einige wurden entführt, andere waren freiwillig dort.
V: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie während vier Monate überhaupt keinen Kontakt mit diesen Personen hatten!
A: Wir begrüßten uns gegenseitig, mehr nicht, wir haben nicht über unsere Herkunft oder anderes gesprochen.
F: Wie war der Tagesablauf dort?
A: In der Früh verrichtete man das Morgengebet, später mussten wir den Koran lesen, danach haben wir Unterricht erhalten und dann wurde das Mittagsgebet gemacht, dann hat einer wieder gepredigt, z.B. dass man etwas machen muss, um in den Himmel zu kommen, z.B. durch einen Selbstmordanschlag. Die ganze Zeit verging so.
F: Wie und wann kamen Sie nach Hause?
A: Sie haben mich mit ihrem eigenen Fahrzeug am frühen Morgen nach Hause gebracht.
F: Wann war das?
A: Etwa vier Monate später, ca. im Monat Mai 2011.
F: Was haben Sie nach der Freilassung gemacht? Was haben Sie gemacht, als Sie zu Hause angekommen sind?
A: Ich traf meine Mutter, sie war sehr krank. Sie hatte sich auch Sorgen um mich gemacht. Ich habe daraufhin von mir erzählt. Mein Vater sagte, dass so etwas wieder passieren kann, deswegen meinte er, ich solle ausreisen.
Nochmalige Frage: Was haben Sie nach der Freilassung gemacht? Was haben Sie gemacht, als Sie zu Hause angekommen sind?
A: Ich sprach mit meinem Vater. Ich sagte, dass ich Angst habe, dass so etwas wieder passieren könnte. Er sagte, dass er einen Schlepper für mich organisieren und mich wegschicken wird. Er hat mich dann in die Stadt mitgenommen und hat mir Bekleidung gekauft. Zwei Tage später reiste ich aus.
F: Woher stammt das Geld für Ihre Ausreise?
A: Das hat mein Vater organisiert.
Nochmalige Frage: Woher stammt das Geld für Ihre Ausreise?
A: Die Gelder stammen von den Feldern.
F: Wie konnte er das Geld so schnell organisieren?
A: Ich weiß es nicht, vielleicht hat er das Geld auch geliehen. Damals war es so, dass ich dringend ausreisen musste. Es ging um mein Leben, daher hatte er dieses Geld organisiert.
F: Haben Sie oder Ihre Familie die pakistanischen Behörden über Ihren Entführungsfall informiert und wenn ja, wann und wer hat das gemacht?
A: Nein, wir haben nichts gemacht. Niemand hat etwas unternommen.
F: Warum nicht?
A: Wir haben uns dort illegal aufgehalten, niemand würde sich um uns kümmern. Die Regierung arbeitet mit den Taliban zusammen.
V: Ihre Erklärung ist nicht nachvollziehbar, zumal Sie heute ein Schreiben von der Polizei vorgelegt haben, in dem Ihren Aussagen nach vom Verschwinden Ihres Vaters berichtet wird. Also gibt es offensichtlich die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, ansonsten hätte die Polizei nicht eine solche Anzeige aufgenommen!
A: Auf meinen Vater wurde geschossen. Es ging um sein Leben. Deswegen hat meine Mutter das gemacht. Zu meiner Zeit wusste man wahrscheinlich nicht, was man machen soll. Wenn ich der Polizei von meiner Entführung erzählt hätte, hätten die mich ausgelacht, die wissen selbst, dass Jugendliche in solchen "Madrasas" ausgebildet werden. Ich als einfacher afghanischer Flüchtling hätte keine Aufmerksamkeit bekommen - im Gegenteil die Führer der Taliban werden dort beschützt.
F: Sie erzählen diese Geschichte total emotionslos, warum dies?
A: Ich habe Ihnen (meint EV) alles was ich erlebt habe erzählt. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Ja, ich möchte noch etwas anführen.
F: Was möchten Sie noch anführen?
A: Ich möchte noch anführen, dass die Taliban mir in dieser Zeit immer wieder gesagt haben, dass die Menschen auf dieser Welt nur nach Wohlstand und Geld streben und diese Welt sehr vergänglich ist. Man sollte sich auf das Leben nach der Wiedergeburt vorbereiten. Ich möchte Ihnen (meint EV) auch noch eine Erklärung zu einem vorgelegten Foto abgeben. Ich meine das Foto, worauf ich mit einer Waffe zu sehen bin (Anmerkung: Foto Nr. 1). Ich will dazu sagen, dass man dort schon sehr jung mit Waffen aufwächst. Auch beim Schlafen musste ich eine Waffe in der Nähe haben, um mich und meine Familie zu beschützen, so ein Leben und so eine Zukunft will ich nicht mehr. Auf Youtube sind auch Videos zu sehen, wo Jugendliche wie ich von den Taliban entführt wurden. Sie erzählen einem Journalisten wie sie von den Taliban ausgebildet werden und was sie dort alles mitbekommen. Um meine Probleme noch deutlicher machen, möchte ich Sie (meint EV) fragen, wären Sie bereit, Ihr eigenes Kind, etwa mit 14-15 Jahren ins Ausland auf illegalem Weg zu schicken und die Gefahren auf sich nehmen muss. Wie beantworten Sie (meint EV) diese Frage?
Erklärung: Es tut mir leid, ich darf keine persönlichen Aussagen dazu treffen.
A: Ich möchte damit nur deutlich machen, welche Probleme wir haben. Meine Mutter war auch nicht bereit, ihren Sohn, auf so einen "Weg" zu schicken.
F: Wann und wo wurde das diesbezügliche Foto aufgenommen?
A: Das Foto wurde zu Hause gemacht, das war im Jahre 2010, vor meiner Entführung. Das andere Foto (Anmerkung: Foto 2), wo ich zu sehen bin, stammt aus der Zeit, wo ich bei den Taliban war. Es war so, dass die Taliban Fotos von Jugendlichen machen und später, wenn sie bei einem Anschlag getötet werden, diese Fotos dann anderen gezeigt wird, um sozusagen eine "Abschiedsfeier" zu veranstalten. Auf einem Foto (Anmerkung: Foto Nr. 3) ist ein Onkel zu sehen, der auch getötet wurde.
F: Um was handelt es sich bei den weiteren Fotos?
A: Bei dem Foto (Anmerkung: Foto Nr. 4), ist mein Vater und der Führer der Hesb-e-Islami zu sehen. Auch auf dem anderen Foto ist mein Vater zu sehen
F: Haben Sie weitere Fotos von Ihrem Vater und Ihnen zusammen?
A: Nein, ich habe keine.
F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
A: Nein, das bin ich nicht.
F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A: Nein, ich werde von keiner Behörde gesucht.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
A: Nein, nie.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
A: Nein, das hatte ich nie.
F: Waren Sie selbst in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
A: Ich bin bei keiner Partei.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.
F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt.
F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
A: Nein, sonst gab es keine Vorfälle.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan konkret zu befürchten?
A: Ich werde getötet. Ich werde das Flughafengelände nicht lebend verlassen können.
F: Von wem befürchten Sie ein derartiges Vorgehen?
A: Ich fürchte mich vor den Feinden meiner Familie. Die sind nach wie vor hinter meiner Familie her. Wenn die uns in die Finger bekommen, würden sie jeden von uns töten.
V: Sie haben sich bei der Asylantragstellung als minderjährige Person ausgegeben und behauptet, sie seien am XXXX geboren. Aufgrund Ihres älteren Aussehens wurde in Ihrem Falle eine Altersfeststellung durchgeführt. Am 02.09.2011 wurden Sie in Graz einer Untersuchung unterzogen. Als Ergebnis ist hervorgekommen, dass auf Basis der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung Sie ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 19 bis 21 Jahren aufgewiesen. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von 2 bis 3 Jahren ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren.
Das von Ihnen zum Zeitpunkt der Untersuchung angegebene Alter von 15 Jahren und acht Monaten jedoch kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht somit ausgeschlossen werden.
Es ist somit offensichtlich, dass Sie durch Ihre "Jüngermachung", sich in Österreich Rechtsvorteile verschaffen wollten und ist offensichtlich, dass Sie Ihr wahres Alter zu verschleiern getrachtet haben. Aufgrund des o.a. Untersuchungsberichtes geht die Behörde somit davon aus, dass Sie auf jeden Fall ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren aufweisen. Als Geburtsdatum wird somit seitens der Behörde - so Sie selbst nichts anderes angeben - der XXXX festgestellt. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht.
A: Meine Altersangaben stimmen. Meine Eltern wissen mein genaues Geburtsdatum und dabei bleibe ich auch. Ich habe zuvor auch noch nie gehört, dass man so etwas festgestellt hat.
Erklärung: Nachdem Sie heute zur Einvernahme geladen wurden, wurden Sie heute über das Ergebnis des Untersuchungsberichtes informiert, eine derartige Information wird nicht schriftlich mitgeteilt!
A: Ich habe ja auch Dokumente vorgelegt, die mein Alter beweisen.
V: In der von Ihnen vorgelegten Geburtsurkunde scheint auf, dass Sie im Jahre XXXX vierzehn Jahre alt gewesen sind. Ihr Alter wurde nur aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes vom Austeller der Urkunde festgestellt!
A: Ich akzeptiere diese Feststellung nicht, vor allem weil meine Mutter mich zur Welt gebracht hat uns weiß, wann ich geboren bin, sie weiß das besser wie andere.
Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie und Ihr gesetzlicher Vertreter möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
A: Ja, bitte das möchte ich.
Anmerkung: Die Feststellungen werden dem Vertreter übergeben.
F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Ich kam vor ca. acht Monaten nach Österreich und halte mich seither hier auf.
F: Besassen Sie je einen Reisepass?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
A: Nein, nie.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Ich lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und werde dort versorgt. Ich habe selbst kein Geld und benötige Unterstützung.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
A: Ich spiele Volleyball, ich bin aber noch nicht Mitglied bei einem Verein.
F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
A: Ja, ich besuche dreimal in der Woche einen Deutschkurs.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
A: Ich lerne Deutsch, spiele Volleyball und helfe beim Kochen.
F: Besuchen Sie hier eine Schule?
A: Nein, bis jetzt nicht, vielleicht kann ich ab September eine Schule besuchen.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein, nie
F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Der Cousin meiner Mutter lebt hier. Er heißt GENERAL XXXX. Ich weiß sein Geburtsdatum nicht, er lebt auch in XXXX, in XXXX. Er lebt hier mit seiner Familie.
F: Haben Sie Kontakt zu diesem Verwandten?
A: Ja. Ich besuche ihn manchmal.
F: Unter welchen Voraussetzungen hält sich Ihr Verwandter auf?
A: Er ist bereits österreichischer Staatsbürger.
F: Werden Sie von Ihrem Verwandten finanziell unterstützt?
A: Nein.
F: Haben Sie sonstige Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
A: Ja, damit bin ich einverstanden. Sie können sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan alles überprüfen.
F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
A: Zum Asylgrund habe ich alles erzählt. Ich möchte nur betonen, dass ich hier um Schutz gesucht habe und hoffe, dass mir hier Asyl gewährt wird. Ich kam nicht aus finanziellen Gründen sondern aus Sicherheitsgründen nach Österreich. Ich habe Schlafstörungen und habe auch Kopfschmerzen. Wo ich damals am Ohr verletzt wurde, bekomme ich Schmerzen wenn es kalt wird. Ich habe eine Narbe am Ohr davongetragen.
F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?
A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war."
Am 23.05.2012 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu den seitens des BAA vorgelegten Länderberichten ein, in der insbesondere noch einmal auf
die Tatsache der Minderjährigkeit des Asylwerbers hingewiesen wird.
Die Tatsache der Minderjährigkeit des Asylwerbers ergebe sich aus den vorgelegten Geburtsurkunden sowie aus einem nun nachzureichenden Zeugnis der afghanischen Schule, die der Asylwerber während seines Aufenthaltes in Pakistan besuchte. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass das seitens des XXXX vorgelegte Gutachten zur Altersfeststellung, das zu einem Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt kommt, lediglich um 17 Monate von in Geburtsurkunde und Zeugnis dokumentiertem tatsächlichen Alters des Asylwerbers abweiche. Angesichts der Möglichkeit entwicklungsmäßiger Akzelierungen aufgrund der geographischen Herkunft und entsprechender Volksgruppenzugehörigkeit, die durchaus zu einer Divergenz von Standartwerten aus mitteleuropäischen Regionen führen könne, sei das angegeben Alter des Asylwerbers auch angesichts der Dokumentationslage als jedenfalls glaubwürdig zu beurteilen. Der Asylwerber lebe derzeit in einer Wohngemeinschaft mit anderen Jugendlichen eher unauffällig und zurückgezogen. Er besuche regelmäßig die Moschee und er halte Kontakt zu einem Onkel in XXXX. Er besuche mittlerweile den zweiten Deutschkurs. Der Asylwerber klage immer wieder über Kopfschmerzen Ängste und Schlafstörungen. Wegen dieser Probleme sowie seiner eingeschränkten Sozialkontakte innerhalb der Wohngemeinschaft wurde er bereits einem psychologischem Clearing unterzogen, woraus sich ergäbe, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung durchaus denkbar sei. Zur Abklärung sei ein Termin mit einem Jugend-Psychiater vereinbart worden. Das Gutachten werde für Ende 2012 erwartet und es wird hiermit beantragt, die Behörde möge vor dem Setzen weiterer Verfahrensschritte die Ergebnisse der Vorstellung abwarten. Da der Asylwerber offensichtlich an psychischen Problemen leide, möglicherweise auch mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zu rechnen sei, werde auf die diesbezügliche unzureichende medizinische Infrastruktur in Afghanistan hingewiesen. Der seitens des BAA vorgelegte Länderbericht kritisiere die medizinische Versorgung im Allgemeinen als unzureichend. Richtigerweise werde auf den generellen Mangel an Gesundheitszentren vor allem in den ländlichen Gebieten hingewiesen. Sollte eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung indiziert sein, werde sich das BAA mit der diesbezüglichen Versorgungslage in Afghanistan auseinander zusetzen haben. Afghanistan verfüge derzeit nicht über ein Gesundheitssystem, dass psychisch bzw. psychiatrisch erkrankte Personen adäquat zu behandeln vermöge. Darüber hinaus werde für den Fall einer diagnostizierten psychischen Erkrankung noch ein weiterer wichtiger Punkt zu klären sein, die Leistbarkeit medizinischer Behandlung. Wenn eine Behandlung für den Asylwerber nicht leistbar wäre, so gebe es de facto keine Behandlungsmöglichkeit für ihn. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wäre ein Fall einer psychischen Erkrankung der bereits der Akte Abschiebung durch Österreich eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu sehen, so dass Refoulementschutz zu gewähren wäre. Weiters ist von einer derart extremen Gefahrenlage auszugehen, dass praktisch jeder der nach Afghanistan abgeschoben werde auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei Gefahren für Leib und Leben drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erscheinen lasse. Der Asylwerber sei von den Taliban entführt und vier Monate lang in einem Lager festgehalten, in dem Jugendliche zu Selbstmordattentätern ausgebildet worden seien. Erst nach vier Monaten sei es ihm gelungen, zu seiner Familie zurückzukehren, worauf er binnen zwei Tagen das Land verlassen habe. Aufgrund seiner Flucht sei zu vermuten, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK durch die Taliban ausgesetzt gewesen wäre. Weiters werde darauf hingewiesen, dass im vorgelegten Länderbericht verabsäumt worden sei auf die spezielle Situation von unbegleiteten Jugendlichen in Afghanistan einzugehen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.05.2012, Zahl: 11 08.778-BAI den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Absatz 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend zu Spruchpunkt I.) führte das Bundesasylamt unter anderem aus: "Als Grund für seinen Asylgrund habe er angegeben, dass er von den Taliban in Pakistan bedroht worden wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass er von der pakistanischen oder afghanischen Regierung verfolgt, bedroht oder gesucht worden sei. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Die von ihm angegeben Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass er verfolgt worden sei oder Probleme in seinem Heimatland gehabt hätte. Geglaubt wird Ihnen, dass Sie weder vorbestraft sind, noch von einer Behörde gesucht werden und in der Heimat von staatlicher Seite aus keinem den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt wurden.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie von staatlicher Seite auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion und Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe nicht verfolgt wurden.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Probleme mit der Behörde Ihrer Heimat gehabt haben.
Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht werden und dass Sie kein Mitglied einer politischen Partei sind.
Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen auf keinen Fall gerecht zu werden.
Zur Begründung Ihres Asylantrages brachten Sie vor, dass Sie von den Feinden Ihres Vaters in Afghanistan bedroht worden wären und mit Ihrer Familie nach Pakistan geflüchtet seien und dort von den Taliban verfolgt worden wären und nunmehr Ihr Leben in Gefahr sei.
Sie erzählten zwar eine Geschichte, diese wurde von Ihnen doch sehr oberflächlich gehalten. Sollten sich jedoch die von Ihnen behaupteten Vorfälle tatsächlich ereignet haben, wäre es von Ihnen nämlich zu erwarten gewesen, dass Sie über die behaupteten Vorfälle mehr zu berichten wissen und im Stande hätte sein müssen, detailliertere und tiefergehende Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle zu machen.
Sie vermochten jedoch weder anzugeben, wann sich die von Ihnen behaupteten Vorfälle ereignet haben, noch was konkret passiert ist. Was sich genau in Afghanistan ereignet hat und wann sich diese Vorfälle abgespielt haben, vermochten Sie nicht zu sagen. Nicht nur, dass Sie über die behauptete Feindschaft in Afghanistan keine näheren Aussagen tätigen konnten, Sie behaupteten auch, dass Sie selbst deswegen nie irgendwelche Probleme gehabt haben. Es habe weder irgendwelche Übergriffe gegeben, noch seien Sie mit den Leuten in Kontakt gekommen.
Sie sprachen davon, dass die Feinde Sie und Ihre Familie angreifen hätten wollen und Sie immer noch in Gefahr seien, jedoch vermochten Sie keine Aussage dahingehend tätigen, wer nun diese Feinde seien. Sie meinten zwar, dass das Cousins Ihres Vaters seien und diese in der Regierung von XXXX seien, jedoch vermochten Sie weder die Familiennamen nennen noch, noch welche Position diese in der Regierung hätten.
Auch die von Ihnen behaupteten Probleme während Ihres Aufenthaltes in Pakistan mit den Taliban vermochten Sie nicht glaubwürdig darzulegen, zumal Ihre Angaben vage von Ihnen dargestellt wurden. Sie vermochten jedoch weder anzugeben, wann sich die von Ihnen behaupteten Vorfälle ereignet haben, noch was konkret passiert ist. Sie erzählten, dass die Taliban oft zu Ihrem Vater gekommen seien. Wann diese gekommen sind und wie oft diese bei Ihrem Vater gewesen seien, vermochten Sie nicht darzulegen.
Sie behaupteten auch, dass die Taliban Sie entführt und für vier Monate lang angehalten hätten. Ihnen war es nicht möglich darzulegen, was Sie konkret wahrgenommen haben noch vermochten Sie etwas über die behauptete Anhaltung etwas zu sagen.
Im Weiteren blieben auch Ihre Ausführungen in Bezug auf die angebliche Entführung oberflächlich und in maßgeblichen Teilen zu wenig konkret, als dass sich die erkennende Behörde imstande gesehen hätte, Ihrem Vorbringen die erforderliche Glaubhaftigkeit beizumessen.
In diesem Zusammenhang konnten Sie nicht angeben, wann diese stattgefunden hätten noch was sich konkret ereignet hat, sondern äußerten Sie sich auf entsprechende Fragestellung nur dahingehend, dass Sie man Sie an einen unbekannten Ort gebracht habe.
Trotz Aufforderung, konkret zu schildern, was Sie selbst erlebt haben und zu erzählen, was vorgefallen sei, blieben Ihre Aussagen emotionslos und vage. Eine detaillierte Beschreibung der aufgestellten Bedrohungssituationen vermochten Sie nicht darzulegen. Auch über Ihren behaupteten viermonatigen Aufenthalt bei den Taliban vermochten Sie nicht umfangreich etwas zu erzählen.
Dass Sie auf die Ihnen gestellten Fragen kaum konkrete Antworten zu geben vermochten bzw. sich erst auf mehrmaliges Nachfragen äußerten, spricht nach Ansicht der erkennenden Behörde ebenfalls für den wenig glaubhaften Charakter Ihrer Angaben.
Sie vermochten somit nicht glaubhaft vorbringen, dass sich diese von Ihnen behaupteten Begebenheiten tatsächlich ereignet haben. Ihre Angaben, die Sie im Rahmen Ihres Sachvortrages bezüglich der behaupteten Verfolgung gemacht haben, sind nämlich zu vage und allgemein gehalten, um damit glaubhaft zu machen, dass Sie tatsächlich einer Verfolgung deswegen ausgesetzt waren bzw. wären, konkrete oder detaillierte Angaben vermochten Sie nicht zu machen, sodass der Eindruck erweckt wurde, dass Sie die von Ihnen geschilderten Ereignisse nicht erlebt haben. Im Gegenteil, beschränkten sich, Ihre Erklärungen bloß auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie zu den von Ihnen aufgestellten Behauptungen nicht machen. Ihnen war es jedoch trotz eingehender Befragung nicht möglich, Ihre eigene Erlebnisposition durch Darlegung von Details, Einzelhandlungsabläufen, Kommunikationsebenen oder sonstigen verschiedenen Aspekten der genauen Umstände, wie Wiedergabe von Gesprächen, Tagesabläufe, Gefühlslagen, genaue Beschreibung der behaupteten Drohungen etc. zu bieten. Ausser der vagen Behauptung, dass Sie Probleme mit den Taliban befürchten, vermochten Sie nichts Konkretes dazu sagen.
Sie konnten trotz Nachfragen keine konkreten, plausiblen und nachvollziehbaren Angaben zum "Flucht(Verfolgungs)grund" und zu den Personen, von denen Sie angeblich verfolgt wurden, machen. Sie stützten Ihre gesamten Angaben ausschließlich auf vage Vermutungen und allgemeinen Aussagen. Trotz Nachfragen und mehrfachen Aufforderungen war es Ihnen nicht möglich, Ihre eigene Erlebnisposition durch Darlegung von Details, Einzelhandlungsabläufen, Kommunikationsebenen oder sonstigen verschiedenen Aspekten der genauen Umstände zu bieten. Ihre Schilderungen blieben total vage. Detailreiche Schilderungen zu irgendeinem Punkt Ihres Vorbringens, die dennoch für die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben betreffend einer Bedrohungssituation sprechen könnten, sind in Ihrem Verfahren in keinster Weise erfolgt.
Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen fest: "Die von Ihnen geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe von Seiten der Feinde Ihres Vaters weisen keinen Bezug zu den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen auf. Daher bildet die von Ihnen behauptete Bedrohung keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne von Art. I. Abs. A Zif. 2 der GFK. Im vorliegenden Fall ist zur weiteren Klarstellung festzuhalten, dass sich die von Ihnen behauptete Gefährdung durch die Feinde Ihres Vaters jedenfalls auch nicht auf den Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" zurückführen lässt, da die von Ihnen behauptete Bedrohung nicht durch das bloße Element Ihrer familiären Abstammung hervorgerufen wurde, sondern durch den Streit wegen verschiedener Ansichten. Bei Ausblendung der angeführten Streitpunkte wäre im vorliegenden Fall die dargestellte Bedrohung nicht zustande gekommen, so dass die familiäre Abstammung nicht als auslösendes Motiv für die dargestellte Bedrohung angesehen werden kann. Sie haben somit keine Verfolgung durch den Staat dargestellt sondern handelt es sich lediglich um private familiäre Angelegenheiten. Die privaten familiären Probleme stellen keinen Asylgrund dar. Im Fall von Afghanistan ist zu dem auszuführen, dass es örtliche Schlichtungsstellen in Afghanistan gibt, an die er sich hätte wenden können. Sie gehören auch nicht zu einer besonders gefährdeten Gruppe von Personen, die sich politisch oder sonst wie engagiert haben bzw. ihr ein solches Engagement seitens der afghanischen Behörden unterstellt wird. Es liegt im konkreten Fall kein Hinweis vor, dass Sie aufgrund einer exponierten Stellung einer landesweiten Gefährdung unterliegen würden. Zur allgemeinen Situation wird angeführt, dass die allgemeine schlechte Situation in der Heimat nicht als geeignet anzusehen ist, das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Handlungen, Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können. Zu den von Ihnen behaupteten Problem in Pakistan ist vollständigkeitshalber folgendes anzuführen: Der Begriff des Herkunftsstaates im Sinne des § 1 Zif. 4 Asylgesetze 1997 ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass er nur den Staat bezeichnet dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt und dem er behauptet, verfolgt zu werden. Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf das Land beziehen, dessen Staatangehörigkeit er besitzt. Solange seine Furcht sich nicht auf das Land bezieht dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann er den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und auch in dieses Land zurückkehren. Er bedarf keines internationalen Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling. Relevant ist somit eine Verfolgungsgefahr nur, wenn das Heimatland oder das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes für diese verantwortlich sind. Droht dem Asylwerber eine Verfolgung in einem Drittstaat - mag sie dort auch von den staatlichen Organen ausgehen, so ist diese irrrelevant, solange sich der Asylwerber des Schutzes seines Heimatstaates bedienen kann. In Ihrem Fall wurde festgestellt, dass Sie Staatsbürger von Afghanistan sind. Einen Teil Ihres Fluchtgrundes - wobei zu sagen ist, dass dieser aus den zuvor angeführten Gründen als unglaubwürdig zu werten ist - haben sich jedoch auf Pakistan bezogen, und vorgebracht, dass Sie dort von den Taliban verfolgt worden seien. Sie haben damit Verfolgung in einem Drittstaat vorgebracht und somit eine wesentliche Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling im Sinne des GFK somit nicht erfüllt. Hinsichtlich Ihres Herkunftsstaates Afghanistan haben Sie keinerlei Verfolgung bzw. drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft vorbringen können. Zum angeblichen Tod Ihres Vaters muss erörtert werden, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass in einem Verfahren nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die eine Person unmittelbar treffen und die Ereignisse gegen deren Familienmitglieder nicht den gewünschten Verfahrensausgang bewirken können (vlg. VwGH vom 17.09.1986, Zl. 85/01/0150)."
Zu Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:
"Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Fest steht, dass Sie jung und gesund sind. Sie sind in einem erwerbsfähigen Alter. Es ist davon auszugehen, dass Sie in Ihrem Heimatland in der Lage sind, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Sie haben die Schule besucht und eine Ausbildung gemacht.
Sie verfügen über ein soziales Netz in Ihrer Heimat, so leben Ihre Schwester und deren Familie in Afghanistan, sodass realistischer Weise anzunehmen ist, dass es Ihnen möglich wäre, zumindest vorübergehend Unterkunft bei Ihren Verwandten zu finden.
Ihre Familie besitzt mehrere Felder in Afghanistan. Sie lebten mit Ihrer Familie unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie bzw. Ihre Familie waren auch in der Lage die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufzubringen.
Es ist Ihnen nach Ihrer Rückkehr möglich und zumutbar, Ihren Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbständig zu bestreiten und so für die Deckung Ihrer Grundbedürfnisse zu sorgen, zumal Sie sich entsprechend der afghanischen Tradition auf die Unterstützung durch Ihre Verwandten verlassen können.
Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden.
Fest steht, dass Sie noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.
Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II.) im Wesentlichen fest: " Das Bestehen einer Gefährdungssituation wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.
Es ist Ihnen auch im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und Ihrer Bildung und Situation entsprechenden Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seit z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in XXXX im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich ist und daher alleine kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung begründen kann.
Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei Ihnen keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK darstellen würde. Es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes."
Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, der am 12.08.2011 nach Österreich eingereist sei, keiner Beschäftigung oder legalen Arbeit nachgegangen sei. Er sei bei keinem Verein oder Organisation. Er wohne in einer Flüchtlingsunterkunft und beziehe Leistung aus der Grundversorgung, er selbst sei mittelos und von der finanziellen Unterstützung der Grundversorgung abhängig. Der Unterhalt sei in Österreich somit auf Dauer auf keinen Fall gesichert. Der Cousin seiner Mutter lebe hier in Österreich. Er lebe jedoch mit diesem Cousin in keiner gemeinsamen Wohnung. Er sei auch nicht finanziell von ihm abhängig, bzw. würde auch keine Unterstützung vom Cousin seiner Mutter bekommen. Hinsichtlich seines Verwandten könne somit kein schützenswertes Familienleben im rechtlichen Sinne erblickt werden, zumal er mit dieser Person in keiner gemeinsamen Wohnung leben und auch von diesem nicht versorgt werden würde. Er würde ihn zwar manchmal besuchen, aber nicht mit diesem zusammenleben und würde von ihm auch nicht finanziell unterstützt werden. In Bezug auf die von ihm besuchten Deutschkurse sei auszuführen, dass dieser Umstand alleine ohne Hinzutreten weiter Integration stärkender Momente nicht geeignet sei, ein schützenswertes Privatleben zu bilden, welches seine Ausweisung in einem unzulässigen Licht erscheinen lassen würde. Bei dem von ihm besuchten Deutschkurs handle es sich vorwiegend um eine im Rahmen der Grundversorgung angebotene Maßnahme der Alltagsbewältigung- und Strukturierung, ohne dass dadurch jedoch bereits ein derartiger Grad an Integration geschaffen würde, der seine Ausweisung in einem unzulässigen Licht erscheinen lassen würde. Ebenfalls sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich davon auszugehen, dass noch kein solches Maß an Integration stattgefunden habe, der im Sinne des Art. 8 MRK Relevanz zukommen lassen würde.
Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus: "Ich bin im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX geboren, gehöre der Volksgrupp0e der Paschtunen an und bin Sunnit. Als ich ca . 5 Jahre alt war musste ich mitmeinen Eltern nach Pakistan auswandern, da sich zwischen meinem Vater und dessen Cousins aufgrund deren unterschiedlichen politischen Einstellungen, bereits vor meiner Geburt - etwa im Jahr 1992 - eine extreme Feindschaft entwickelt hat. Mein Vater war in Afghanistan Kommandant bei der Partei Hezb-be Islami, die Cousins meines Vaters waren Kommunisten, sehr einflussreich und arbeiteten während der Amtszeit von Najibullah in der Regierung. Höhepunkt dieses familiären Konfliktes war ein Angriff der Cousins meines Vaters auf unser damaliges Haus in Afghanistan, bei der meine Familie ausgenommen mein Onkel - nur durch Gluck mit dem Leben davongekommen ist. Nach dem Sturz von Najibullah haben die Cousins meines Vaters ihren Einfluss verloren, jedoch gelang es ihnen diesen nach und nach wieder zu erlangen und wollten wieder meine Familie angreifen, weshalb sich meine Familie entschlossen hat aus Afghanistan zu fliehen. Mittlerweile sind die Cousins sogar in der Regierung von XXXX tätig und arbeiten daher sehr eng mit den "Arbaikian", eine Art Volksmiliz bzw. -polizei zusammen. Der Chef der "Arbaikian" heißt XXXX. Dies ist auch der Grund, warum ich nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren kann. Aufgrund des politischen Einfluss der Cousins meines Vaters in Afghanistan würden diese sicher umgehend von meiner Rückkehr nach Afghanistan erfahren, mich wiedererkennen, durch die "Arbakian" ausfindig machen und von diesen, als unmittelbaren Verwandten meines Vaters, umbringen lassen. Der Grund, warum ich bei der Einvernahme keine genaueren Angaben über die Ereignisse in Afghanistan machen konnte, liegt darin, dass ich demnach noch nicht geboren war und alles was ich darüber weiß, bei den Einvernahmen erzählt haben. Fakt ist jedoch, dass meine Eltern aufgrund dieser Feindschaft derart um ihr Leben und das ihrer Kinder gefürchtet haben, dass sie ihre wirtschaftlich sichere Existenz in Afghanistan aufgegeben und Afghanistan verlassen haben. Sie haben sich entschieden, lieber illegal in Pakistan zu leben, als in Afghanistan von den Cousins meines Vaters früher oder später getötet zu werden. Was meine Angaben bezüglich meiner Probleme in Pakistan mit den Taliban betrifft, habe ich alles an was ich mich noch erinnern kann und was für mich wichtig war erzählt. In Afghanistan werden Detail über Ereignisse, wie z.B. genaue Orts- und Zeitangaben, nicht jene Bedeutung geschenkt, wie es in Österreich üblich ist, weshalb ich mir auch nur wenige Details gemerkt habe. Auch ist das Vorbringen der erkennenden Behörde, dass wenn mir tatsächlich Verfolgung in einem Drittstaat droht, ich mich zunächst an meinen Heimat- und Herkunftsstaat zu wenden habe und den Schutz meines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen habe und es daher in meinem Fall keines internationalen Schutzes bedarf entgegenzuhalten, dass meine Familie eben genau aus dem Grund aus meinem Herkunftsstaat Afghanistan geflohen ist, weil Afghanistan weder gewillt noch in der Lage war bzw. immer noch ist, seine Staatsbürger vor Verfolgung durch Privatpersonen in Afghanistan zu schützen. Daher besteht noch weniger die Chance Schutz von meinem Heimatstaat Afghanistan zu erhalten, wenn man im Nachbarstaat Pakistan von einer nichtstaatlichen Gruppierung wie den Taliban verfolgt wird. Somit ist mir nichts anderes übrig geblieben, den internationalen Schutz in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass die Cousins seines Vaters aufgrund ihrer guten politischen und polizeilichen Beziehungen sehr rasch davon erfahren würden und ihn töten würden. Im Falle einer Rückkehr sehe die erkennende Behörde keine Gefahr für meine Person und sei der Meinung, dass meine Existenz durchaus gesichert sei. Diesbezüglich sei zu sagen, dass meine Familie nicht mehr in Afghanistan lebe. Auch von seiner Schwester könne er keine Unterstützung bei einer eventuellen Rückkehr erwarten, da sie als Frau in Afghanistan selbst auf die Gunst ihres Mannes und dessen Familie angewiesen sei und daher nicht die Möglichkeit habe ihn zu unterstützen, selbst wenn sie wollte."
Mit Schreiben vom 03.07.2012 legte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Arztbrief eines Jugend-Psychiaters vor, nach dem bei dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen würde.
Mit Schreiben vom 15.05.2013 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Kursbestätigungen (Sprachkompetenz XXXX), 2 Teilnahmebestätigungen am Bildungsprojekt der Caritas XXXX mit dem Schwerpunkt "Deutsch als Fremdsprache" sowie diverse Deutschkursbestätigungen.
Mit Schreiben vom 18.06.2013 wurden folgende Unterlagen nachgereicht: Kursbestätigung eines Hauptschulabschlusskurses, ein Sprachdiplom sowie ein Schreiben der Arbeiterkammer XXXX sowie ein Schreiben eines Psychiaters vom XXXXwonach beim Beschwerdeführer weiterhin die Symptomatik einer posttraumatische Belastungsstörung mit gravierenden Einschlafstörungen vorliege.
Mit Schreiben eines Jugend-Psychiaters vom 22.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer depressiven Grundverstimmung attestiert.
Mit Schreiben vom 27.08.2013 wurde eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit Mai 2013 über die Nachbarschaftshilfe der Caritas XXXX im Jugendprojekt "Startbahn" der Caritas im Ausmaß von maximal 27 Stunden pro Monat beschäftigt ist.
Mit Schreiben vom 13.11.2013 wurde eine weitere Kopie des Arztberichtes eines Jugend-Psychiaters vom 31.10.2013 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 05.05.2014 wurde ein Arbeitszeugnis betreffend den Beschwerdeführer, wonach der Beschwerdeführer vom 13.12.2013 bis 24.04.2014 als Abwäscher in einem Selbstbedienungsrestaurant beschäftigt war, vorgelegt.
Mit Schreiben vom 23.07.2014 wurde eine weitere Bestätigung betreffend der Ausübung eines Sprachkurses vorgelegt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Wie heißen Sie und wann wurden Sie wo geboren?
BF: Ich heiße XXXXin der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren.
VR: Wann und wo gingen Sie zur Schule?
BF: Ich bin 8 Jahre in Pakistan zur Schule gegangen. Dies von 2003 bis Ende 2010.
VR: Was wollten Sie nach Ihrer Schule machen?
BF: Ich hätte die Möglichkeit gehabt, die 12. Klasse abzuschließen und die Matura zu machen und anschließend eine große Aufnahmeprüfung für ein Studium. Ich hatte noch keine bestimmte Studienrichtung ausgesucht.
VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in Afghanistan bzw. einem anderen Teil der Welt?
BF: Eine Schwester XXXX lebt in Afghanistan, und meine Schwester XXXX lebt im Iran.
VR: Sonst haben Sie keine Familienangehörigen?
BF: Meine Mutter XXXX 2 jüngere Brüder XXXX und XXXX sowie meine kleine Schwester XXXX leben in Pakistan.
VR: Sonst haben Sie keine Familienangehörigen, die in Afghanistan bzw. in Pakistan leben?
BF: Eine weitere Schwester namens XXXX lebt ebenfalls in Pakistan. Sie ist verheiratet und hat eine Familie.
VR: Sonst haben Sie in Afghanistan, Pakistan oder sonstigem Land keine Familienangehörigen mehr?
BF: Das ist meine komplette Familie. Ich habe außerdem zwar 2 ältere Brüder gehabt, aber sie sind verschollen, ich weiß nicht, ob sie noch am Leben sind oder nicht.
VR: Wie heißen diese Brüder und wann sind sie verschollen?
BF: Sie heißen XXXX und XXXX, sie sind seit ca. XXXX Jahren verschollen.
VR: Wann waren Sie das letzte Mal bei einem Arzt?
BF: Vor ca. einem Monat.
VR: Aus welchem Grund?
BF: Ich hatte einen Unfall und dadurch schwere Kopfschmerzen. Daher bin ich zum Arzt gegangen. Ich bin auf meinem Moped einkaufen gefahren, ich wollte Lebensmittel einkaufen. Ich wurde von einem Auto erfasst.
VR: Aber abgesehen von diesem einen Vorfall, geht es Ihnen gesundheitlich gut?
BF: Ja, sonst geht es mir gut.
VR: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
BF: Nein, derzeit nicht.
VR: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
BF: Nein.
VR: Nach dem gerichtsmed. GA vom XXXX war Ihr wahrscheinlichstes Lebensalter zum Untersuchungszeitpunkt am 02.09.2011 ca. 19-21 Jahre alt und unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von 2-3 Jahren waren Sie zum Untersuchungszeitpunkt 17 Jahre alt, weiters haben Sie in der n.E. vom 12.08.2011 ein Geburtsdatum von XXXX angegeben bzw. in der Einvernahme vom XXXX den XXXX. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Es ist in Afghanistan nicht üblich, dass jeder sein genaues Geburtsdatum und Alter kennt. Ich habe das angegeben, was mir mitgeteilt worden ist. Betreffend mein Geburtsdatum mit dem XXXX habe ich mich geirrt. Ich bitte um Entschuldigung. Nachdem ich zum Arzt geschickt wurde, wurde für mich ein Geburtsdatum festgelegt, ich sollte dieses Geburtsdatum XXXX führen.
VR: Wer hat dieses Geburtsdatum für Sie festgelegt?
BF: Nach der Untersuchung wurde mir meine Karte abgenommen. Ich habe später eine neue Karte mit diesem Geburtsdatum ausgestellt bekommen. Seitdem steht auf allen Zeugnissen und Dokumenten der XXXX.
VR: Warum haben Sie dann, als ich Sie fragte, wann Sie geboren wurden, den XXXX angegeben?
BF: Das ist ein Irrtum meinerseits, ich wollte XXXX sagen.
VR: In Ihrer n.E. vom 12.08.2011 gaben Sie an, dass 2 Ihrer Brüder bereits seit ca. 7 Jahren verschollen wären, in der heutigen Einvernahme vom 23.02.2015 sprachen Sie davon, dass sie lediglich seit 5 1/2 Jahren verschollen seien. Das passt sohin überhaupt nicht zusammen.
BF: Ich kann mich sehr gut erinnern, dass ich 7 Jahre angegeben habe. In der Niederschrift steht aber 2 Jahre, ich habe um Missverständnisse zu vermeiden, 3 bis 3 1/2 Jahre dazugezählt und 5 Jahre angegeben, deshalb habe ich 5 1/2 Jahre gesagt.
VR erinnert den BF noch einmal an die Wahrheitspflicht.
VR hält dem BF das niederschriftliche Protokoll vom 12.08.2011 vor, wo ausdrücklich steht, dass beide Brüder seit ca. 7 Jahren verschollen seien und der BF dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
BF legt das niederschriftliche Verhandlungsprotokoll vom 09.05.2012 vor, wo er angegeben hat, dass 2 seiner Brüder seit 2 Jahren verschollen seien.
VR hält dem BF vor, dass es nicht der Wahrheit entspricht, wann seine Brüder verschollen seien.
BF: Ich habe 7 Jahre angegeben, es wurden 2 Jahre niedergeschrieben.
VR hält dem BF neuerlich das Protokoll in seiner Ersteinvernahme vom 12.08.2011 vor, wonach er ausdrücklich angegeben hat, dass seine 2 Brüder vor ca. 7 Jahren verschollen seien.
BF: Ich habe leider keine Kopie der Ersteinvernahme bekommen. Ich habe mich nach der 2. gerichtet, wo 2 Jahre standen.
VR: Das VH-Protokoll wurde Ihnen vom BAA rückübersetzt, Sie haben es unterschrieben und hätten die Möglichkeit gehabt, etwaige Fehler zu monieren.
BF: Ich bitte um Entschuldigung, darauf habe ich wohl nicht mehr geachtet. Meine Brüder waren zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich vor fast 7 Jahren verschollen.
VR: Weiters haben Sie auch bei einem Arzt (Schreiben vom 22.06.2012) angegeben, dass Ihre 4 Schwestern und 4 Brüder überwiegend in Afghanistan leben würden.
BF: Wir haben zwar früher in Afghanistan gelebt, aber seit 2001 haben wir überwiegend in Pakistan gelebt.
VR: Was bedeutet "überwiegend" für Sie?
BF: Meine 2 jüngeren Geschwister Zainab und Mujahed sind beide in Pakistan auf die Welt gekommen.
VR: In dem Brief steht, dass von den 4 Schwestern und 4 Brüder diese überwiegend in Afghanistan leben würden und nicht in Pakistan?
BF: Ich kann mich leider an die Fragen des Arztes nicht mehr erinnern. Ich kann mir auch nicht erklären, warum das so geschrieben worden ist.
VR: Ein Dolmetscher war damals bei dem Termin vorhanden.
BF: Das ist richtig.
VR: Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht?
BF: 2003 bis Ende 2010.
VR: Das sind sohin 7 Jahre?
BF: Dort geht man insgesamt 9 Monate in die Schule, ich habe in der
8. Klasse begonnen, habe sie jedoch nicht fortgesetzt.
VR: Was meinen Sie mit "ich habe in der 8. Klasse begonnen, habe sie jedoch nicht fortgesetzt".
BF überlegt.
BF: Ich schätze, dass ich ca. 14 Jahre alt gewesen bin, ich habe nur 2 1/2 Monate die 8. Klasse besucht und dann abgebrochen.
VR: D.h. wann haben Sie die 8. Klasse begonnen und wann abgebrochen?
BF: Die 8. Klasse hat, denke ich, im September begonnen. Ich schätze, dass ich bis 20.12.2010 die 8. Klasse besucht habe.
VR: Bei den von Ihnen vorgelegten Schriftstücken steht, dass Sie erst im Jahr 2004 die Schule besucht hätten.
BF: Es kann sein.
VR: Weiters, nach den von Ihnen vorgelegten Schriftstücken hätten Sie auch einen Onkel väterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits in Pakistan.
BF: Ich hatte sowohl einen Onkel väterlicherseits als auch mütterlicherseits. Bei der Anmeldung in der Schule wurde ich nach Familienangehörigen und Verwandten gefragt. Ich habe damals meine Onkel angegeben. Sie sind mittlerweile beide verstorben.
VR: Sie haben auch Ihren Bruder, der angeblich verschollen ist, angegeben?
BF: Ich wurde damals nach meiner gesagten Familie und Verwandtschaft gefragt. Ich musste alle angeben, nicht nur diejenigen, die am Leben sind bzw. mit mir gelebt haben.
VR: Nein, in diesem Schreiben sind ausdrücklich die Personalien und die Tätigkeiten der Verwandten angeführt. Warum sollte die Schule eine bereits verschollene Person in dieses Formular aufnehmen?
BF: Ich habe zwar alle Familienangehörigen namentlich genannt, aber es wurden lediglich die Namen der ältesten meiner Familie aufgeschrieben, damit diese im Falle eines Schulabschlusses zum Abschluss geladen werden können.
VR: Das ist nicht glaubhaft.
BF: Ich bin damals sehr jung gewesen. Ich kann mich nicht erinnern, wer mich damals dorthin begleitet hat. Es kann sein, dass mein Vater diese Angaben gemacht hat.
VR: Weiters haben Sie ein Bestätigungsblatt für den Wechsel der Schule vorgelegt, nachdem Sie also vorgehabt hätten, nach Afghanistan zu gehen, weil als neue Adresse eine Adresse in Afghanistan angegeben ist.
BF: Es ist nicht leicht, die Schule zu wechseln. Man muss dafür einen triftigen Grund angeben, ein Schulwechsel wird nicht so leicht akzeptiert. Man gibt beispielsweise an, dass man mit der Familie nach Afghanistan zurückkehren möchte und daher die Schule verlassen bzw. wechseln muss. Man ist dazu gezwungen, anzugeben, dass man nach Afghanistan zurückkehren möchte, damit man eine Bestätigung über einen Schulwechsel bekommen kann. Sehr viele Afghanen sind tatsächlich nach Afghanistan zurückgekehrt, andere haben es lediglich für einen Schulwechsel nur angegeben.
VR: Warum wollten Sie die Schule wechseln?
BF: Ich habe das deswegen angegeben, weil ich Dokumente betreffend meinen Schulbesuch haben wollte. Wenn ich keinen Schulwechsel angegeben hätte, hätte ich keine Schuldokumente bekommen.
VR: Warum wollten Sie Dokumente über den Schulbesuch überhaupt haben?
BF: Als für mich die Schwierigkeiten entstanden sind, habe ich die Schule abgebrochen. Ich wollte eigentlich weiterhin in die Schule gehen. Ich wollte aber all diese Dokumente betreffend meinen Schulbesuch haben.
VR: Schildern Sie das bitte näher.
BF: Ich habe die Schule abgebrochen, weil ich Schwierigkeiten bekommen habe und weil ich bereits eine Schule besucht habe, ist es wichtig, dass ich Dokumente und Bestätigungen darüber bekommen kann.
VR: Schildern Sie mir bitte, welche Schwierigkeiten Sie in Pakistan hatten.
BF: Ich wurde von den Taliban aufgefordert, in eine islamische Schule, die dort neu eröffnet worden war, zu gehen und dort den Unterricht zu besuchen. Ich wollte auf keinen Fall dort ausgebildet werden. Dort bringen sie den Leuten bei, wie sie Bomben legen und sie werden auf Selbstmordattentate vorbereitet. Sie sind oft zu unserem Haus gekommen, sie haben meinen Vater mehrmals nach mir gefragt. Mein Vater war ebenfalls nicht damit einverstanden, dass ich diese islamische Schule besuche. Ich wurde eines Tages in der Früh auf dem Weg zur Schule von den Taliban mit einem Auto mitgenommen.
VR: Ich fordere Sie auf, dass Sie Ihre Angaben detailreich und konkret schildern.
BF: Die Taliban sind im Laufe des Monats Dezember 2010 mehrmals zu uns gekommen. Ich wurde von ihnen im Jänner 2011 entführt. Ich schätze, dass es 4 oder 5 Leute waren, die mich ins Auto gesetzt und mitgenommen haben. Sie haben meine Hände und Füße gefesselt und meine Augen verbunden und mir den Mund zugeklebt. Ich schätze, dass die Fahrt ca. 4 Stunden gedauert hat. Sie haben mich in ein altes Haus aus Tonerde gebracht. Das Haus befand sich außerhalb eines Dorfes. Den Namen des Ortes kenne ich aber nicht. Ich war gezwungen, bei ihnen zu leben. Ich wurde gezwungen, alle Gebete zu verrichten und an den Vorträgen über den Islam und den Jihad teilzunehmen. Sie haben erklärt, dass es meine Pflicht sei, am Jihad teilzunehmen, weil ich am Ende ins Paradies gelangen würde. Sie haben erklärt, in welcher Form ein Selbstmordattentat verübt werden kann, ohne dass es jemand vorher bemerkt. Sie haben versucht, im Zuge ihrer Vorträge die Jugendlichen zu überzeugen und zu überreden, sich für ein Selbstmordattentat bereitzuerklären. Es gab immer wieder Jugendliche, die ihre Bereitschaft erklärt haben. Diese wurden dann in einem Trainingslager trainiert. Ich habe ca. 4 Monate dort verbracht. Ich habe dort einen Jungen gesehen, den ich aus dem Dorf gekannt habe. Es war ca. im April, als mir dieser Junge, der immer wieder ins Dorf gegangen ist, erzählt hat, dass meine Mutter krank gewesen ist. Ich bin zu dem Führer der Taliban gegangen und habe dort geweint und ihn gebeten, mich nach Hause gehen zu lassen, damit ich meine Mutter sehen konnte. Ich wurde nach Hause gebracht. 2 Tage später habe ich Pakistan verlassen.
VR: Sie haben angegeben, dass die Taliban im Laufe des Dezember 2010 mehrmals zu Ihnen gekommen seien. Was verstehen Sie unter "mehrmals"?
BF: Ich schätze sogar, dass sie öfter als 20 Mal gekommen sind. An manchen Tagen sind sie sogar mehrmals gekommen.
VR: Waren Sie immer anwesend, als die Taliban gekommen sind?
BF: Nein, mir wurde immer zu Hause erzählt, dass die Taliban meinetwegen gekommen sind. Ich war meistens in der Schule oder im Bazar.
VR: Wie oft waren Sie anwesend, als die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen sind, d.h. wie oft haben Sie mit diesen gesprochen?
BF: Sie haben immer mit meinem Vater gesprochen. Ich habe nicht mit ihnen gesprochen. Ich wollte das auch nicht.
VR: Wo wurden Sie entführt, schildern Sie ganz genau, wie das vor sich gegangen ist.
BF: Es war in der Früh, ich schätze, zwischen 7-8h, ich bin zu Fuß auf dem Schulweg gewesen, als plötzlich das Auto angehalten hat und die Leute mich festgehalten haben. Im Auto wurden meine Hände und Füße mit einem Seil gefesselt, mein Mund wurde mit einem Tixo zugeklebt, meine Augen mit einem Tuch verbunden.
VR: Wie viele Tage oder Wochen, bevor Sie entführt worden sind, sind die Taliban das letzte Mal zu Ihnen oder Ihrem Vater gekommen?
BF: 2 Tage vorher sind sie das letzte Mal bei uns gewesen.
VR: In Ihrer n.E. vom 12.08.2011 gaben Sie an, dass die Taliban erst im Jänner 2011 gekommen wären, dies einmalig, und Sie gleich anschließend entführt worden seien, nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Im Jänner wurde ich zum 1. Mal von ihnen entführt. So habe ich das angegeben.
VR: Sind Sie öfters entführt worden?
BF: Nein, das war das 1. Und letzte Mal, dass ich entführt wurde.
VR erklärt dem BF nochmals den Vorhalt.
BF: Ich habe auch damals angegeben, dass sie im Dezember zu uns gekommen sind und dass ich im Jänner von ihnen entführt worden bin. So wie ich es heute angegeben habe.
VR hält dem BF noch einmal das Protokoll vor, das ihm rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit auch mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
BF: Das ist richtig, dass sowohl rückübersetzt wurde und die Richtigkeit von mir bestätigt wurde. Ich wurde entweder falsch verstanden oder ist dem D ein Fehler unterlaufen. Wir sind alle Menschen, jeder macht mal einen Fehler.
VR: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie, als Sie entführt worden sind, anschließend im Islam unterrichtet worden sind und oft beten mussten. Wie kann ich mir das vorstellen? Wie oft wurden Sie im Islam unterrichtet und wie oft mussten Sie beten?
BF: Es ist unsere Pflicht, 5 Mal am Tag zu beten. Dazu wurden wir gezwungen. Es wurde nach dem Morgengebet und nach dem Mittagsgebet jeweils über den Islam gepredigt. Sie haben in ihren Vorträgen versucht, immer wieder jemanden zu einem Attentat zu überreden.
VR: In Ihrer n.E. vom 12.08.2011 gaben Sie an, dass Sie nur wenig im Islam unterrichtet worden seien.
BF: Das ist richtig, wir haben nicht allzu viel Wissen über den Islam an sich erlangen können, uns wurde lediglich erklärt, was der Jihad ist und was unsere Pflichten in diesem Kampf sind und gegen wen und in welcher Form wir den Jihad führen müssen.
VR: Wann haben Sie in diesem Lager den einen Jungen, den Sie kannten, das 1. Mal gesehen?
BF: Ich habe ihn das 1. Mal ca. eineinhalb Monate nach meinem Eintreffen dort gesehen.
VR: Und mit ihm auch gesprochen?
BF: Wir haben uns lediglich gegrüßt. Wir haben keine Gespräche geführt, bis er mir von der Krankheit meiner Mutter erzählt hat. Dort haben die meisten Jugendlichen nicht miteinander gesprochen.
VR: Wann haben Sie mit dem Jugendlichen ein Gespräch geführt?
BF: Ich schätze, es war gegen Ende April, nachdem er mir von meiner Mutter erzählt hat, habe ich mit dem Anführer gesprochen.
VR: Sie haben mit dem Anführer gesprochen und wie lange hat es dann gedauert, bis Sie nach Hause kamen?
BF: Ich schätze, dass 2 oder 3 Tage vergangen sind.
VR: Führen Sie bitte weiter fort. Was ist dann passiert, nachdem diese Sie nach Hause gebracht haben?
BF: Sie waren zu viert, sie haben mich mit dem Auto nach Hause gebracht und dort aussteigen lassen. Nach 2 Tagen habe ich Pakistan verlassen. Sowohl ich als auch mein Vater waren der Meinung, dass ich dort nicht mehr leben konnte. Sie wären bestimmt wieder gekommen, um mich abzuholen. Mein Vater und ich wollten beide nicht, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite. Daher haben wir beschlossen, dass ich Pakistan verlasse.
VR: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise?
BF: Mein Vater hat das Geld für meine Ausreise organisiert. Es kann sein, dass er das Geld geliehen hat. Außerdem haben wir in Afghanistan Grundstücke, meine Ausreise könnte auch von diesem Geld finanziert worden sein.
VR: Wo befinden sich die Grundstücke und wie viele besitzen Sie?
BF: Die Grundstücke befinden sich im Heimatdorf XXXX in XXXX, ich weiß nicht, wie groß diese sind.
VR: Sind Sie in diesem Lager auch misshandelt worden?
BF: Ja, der Grund dafür ist, dass ich mit ihnen diskutiert habe. Ich habe sogar gesagt, dass ihre Handlungen und Selbstmord im Islam verboten sind. Ich wurde von ihnen geschlagen. Ich habe eine Schnittwunde am linken Ohr.
VR: Waren Sie auf dem Weg zur Schule, als Sie entführt wurden?
BF: Ja.
VR: Sie haben doch zuvor angegeben, dass Sie nach dem 20.12.2010 nicht mehr in die Schule gegangen wären?
BF: Ich habe am 20.12. die Schule abgebrochen, weil ich Angst hatte. Ich habe aber später die Schule wieder fortgesetzt, weil ich selbst weiterhin in die Schule gehen wollte, bis ich dann entführt wurde.
VR: D.h. wie lange sind Sie dann eigentlich noch zur Schule gegangen?
BF: Ich habe nach ca. 8 Tagen den Schulbesuch wieder fortgesetzt und ich schätze, dass ich am 3. oder 4. Tag entführt wurde.
VR: Hatten Sie zu dem Zeitpunkt, als Sie entführt wurden, die 8. Schulstufe abgeschlossen gehabt?
BF: Ich war zu dem Zeitpunkt in der 8. Klasse.
VR: Von wann bis wann ist die 8. Klasse?
BF: Im Sommer haben wir immer 3 Monate frei. Der 6., 7. und 8. Monat sind schulfrei. Im September beginnt das neue Schuljahr und die 8. Schulstufe wäre mit Ende Mai abgeschlossen gewesen.
VR: Welche Ferien hatten Sie als Schüler?
BF: Sommerferien, sonst haben wir dort keine besonderen Schulferien. Jede Schule gibt den Schülern im Winter ein paar Tage Ferien, es wird ganz individuell von der Schule entschieden.
VR: Haben Sie auch ein paar Tage Ferien gehabt?
BF: Nein.
VR: Wie lange haben Sie nun die Schule besucht und wann haben Sie unterbrochen?
BF: Ich habe 2003 oder 2004 mit der Schule begonnen. Ich kann mich nicht mehr so genau erinnern. Ich habe die 7. Klasse abgeschlossen und mit der 8. Klasse begonnen. Gegen Ende 2010 habe ich die 8. Klasse unterbrochen und nach ca. einer Woche für ein paar Tage fortgesetzt.
VR: Warum haben Sie die Schule unterbrochen?
BF: Ich hatte Angst, dass die Taliban mir etwas antun bzw. mich entführen, aber ich wusste, dass ich den Schulabschluss für meine Zukunft gebraucht habe. Ich musste die Schule fortsetzen, um einen Abschluss bekommen zu können.
VR: Sie haben gerade vorhin angegeben, dass Sie gegen Ende 2010 die
8. Klasse unterbrochen hätten und nach ca. einer Woche für ein paar Tage fortgesetzt hätten. D.h. wie lange sind Sie dann im Jahr 2011 in die Schule gegangen?
BF: Ich schätze, dass ich 3 Tage in die Schule gegangen bin. 3 oder 4, ich weiß es nicht mehr.
VR: Warum sind Sie nur so kurz, 3 oder 4 Tage in die Schule gegangen, was ist dann passiert?
BF: Ich wurde dann von den Taliban entführt. Ich wurde auf dem Schulweg entführt.
VR: War das Anfang Jänner, Mitte Jänner, Ende Jänner, als Sie entführt wurden?
BF: Anfang Jänner.
VR: Wie alt waren Sie, als Sie mit der Schule begonnen haben?
BF: 7.
VR: In Ihrer n.E. vom 22.08.2011 gaben Sie an, dass Sie die 8. Schulstufe abgeschlossen hätten. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Ich habe die 8. nicht abgeschlossen. Ich wurde vermutlich falsch verstanden, oder es wurde falsch ausgelegt.
VR hält dem BF das Protokoll, welches ihm rückübersetzt wurde und er die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt hat, wonach er
ausdrücklich selbst angegeben hat ... "und dass ich die 8.
Schulstufe abgeschlossen habe." Auf die Frage: "In welchem Jahr haben Sie die 8. Schulstufe abgeschlossen?" gaben Sie an, "Ende Dezember 2010". Nehmen Sie dazu bitte Stellung.
BF: Das ist gar nicht möglich, weil das Schuljahr erst im Mai endet. Ich habe auch damals angegeben, dass ich mit der 8. Klasse begonnen habe. Für mich persönlich hat die 8. Klasse im Dezember 2010 geendet, weil ich die 8. nicht mehr richtig fortsetzen und abschließen konnte.
VR: Wie lange haben Sie in Afghanistan gelebt?
BF: Ca. 5 Jahre.
VR: Und anschließend haben Sie wo gelebt?
BF: Es war 2001, als wir dann nach Pakistan ausgewandert sind.
VR: Sind Sie mit Ihrer Familie dann hin und wieder Verwandte in Afghanistan besuchen gefahren und wenn ja, für wie lange?
BF: Ich bin ein einziges Mal im Jahr 2010 in Afghanistan gewesen, weil ich für mich eine Tazkira ausstellen habe lassen.
VR: Wann war das genau?
BF: Ich weiß es nicht mehr.
VR: Sie werden doch angeben können, ob das Ende 2010 war oder im Sommer 2010?
BF: Ich kann mich leider überhaupt nicht mehr erinnern. Ich weiß nur, dass es 2010 gewesen ist. Ich bin für einen Tag nach Afghanistan gereist.
VR: Das muss Ihnen dann doch in Erinnerung geblieben sein, da Sie seit dem 5. Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gelebt haben und dann für einen Tag nach Afghanistan gereist sind.
BF: Ich weiß es leider nicht mehr. Es war aber für mich wichtig, eine Tazkira zu besitzen, weil ich sie für einen Schulabschluss gebraucht hätte. Am Ende der 12. Klasse wird für die Zeugnisausstellung eine Tazkira aus dem Heimatstaat verlangt.
VR: Von der 12. Klasse waren Sie ja noch weit entfernt. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, dass Sie sich bereits entweder in der 7. Schulstufe oder am Beginn der 8. Schulstufe eine Tazkira holen, für den Fall, dass Sie 4 Jahre später die Schule abschließen.
BF: Beim Aufsteigen von der Grundschule in die Mittlere Schule bzw. Höhere Schule muss man eigentlich eine Tazkira vorlegen, weil diese Tazkira für den Abschluss der 12. Klasse verwendet wird. Dieses Dokument wird in der Schule aufgehoben. Ich habe die Tazkira 2010 geholt.
VR: Wie lange haben Sie sich dann in Afghanistan aufgehalten?
BF: Ich habe eine Nacht in einem Hotel verbracht und bin am nächsten Tag zurückgefahren.
VR: Sind Sie alleine dorthin gereist und wieder zurückgefahren?
BF: Ja.
VR: Warum gaben Sie bei der Einvernahme am 12.08.2011 in Bezug auf ein paar Geschwister das gleiche Alter an als wie bei der Einvernahme, die ein Jahr später stattfand, z.B. die Schwester XXXX haben Sie 2011 mit XXXX angegeben und 2012 auch mit XXXX?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es ist möglich, dass mir bei den Altersangaben Fehler unterlaufen sind oder es wurde irrtümlich falsch aufgeschrieben. Die Altersangaben sind lediglich Schätzungen, die genauen Alter meiner Familienangehörigen sind mir nach wie vor nicht bekannt.
VR: Wie lange hat Ihre Reise von Pakistan nach Österreich gedauert?
BF: Ca. 4 Monate.
VR: Fahren Sie bitte fort betreffend der Ausreise, wie ist das vor sich gegangen?
BF: Ich wurde von Pakistan in den Iran gebracht. Im Iran wird Farsi gesprochen. Die Sprache ist ähnlich wie die Dari-Sprache in Afghanistan und deshalb konnte ich feststellen, dass es der Iran war. Ich weiß aber nicht, über welche Länder die Reise fortgesetzt wurde.
VR: Wie lange hat die Reise von Pakistan in den Iran gedauert?
BF: Die Reise in den Iran hat ein paar Tage gedauert, ich habe ca. einen Monat im Iran verbracht.
VR: Und die restliche Zeit?
BF: Die weiteren 3 Monate wurden bis zur Einreise in Österreich aufgewendet.
VR: Wann wurde Ihre Geburtsurkunde zum 1. Mal ausgestellt und an wen?
BF: Meine Geburtsurkunde wurde für mich im Jahr 2010, als ich in meinem Heimatsdistrikt in der Distriktsverwaltung war, ausgestellt. Ich wurde nach Angaben zu meiner Identität befragt, dann wurde ich aus dem Raum geschickt und musste warten. Etwas später wurde mir die Geburtsurkunde gegeben.
VR: Warum steht dann auf Ihrer Geburtsurkunde das Datum XXXX?
BF: Ich weiß nicht, warum hier 2009 steht, ich bin mir sicher, dass ich meine Tazkira im Jahr 2010 geholt habe.
VR: Warum haben Sie als 5-jähriges Kind Afghanistan verlassen? Hatten Sie jemals selbst Probleme mit Behörden oder sonst jemandem?
BF: Ich bin damals mit meiner gesamten Familie ausgewandert. Ich hatte persönlich keine Schwierigkeiten. Aber meine ganze Familie hatte irgendwelche Probleme.
VR: Sie haben gesagt, dass eine Schwester von Ihnen in Afghanistan lebt. Ist diese damals auch mit Ihnen ausgewandert oder ist diese gleich in Afghanistan geblieben?
BF: Sie ist verheiratet und hat in Afghanistan eine eigene Familie, sie ist damals nicht mit uns ausgewandert.
VR: Wissen Sie, aus welchem Grund dann Ihre Familie Afghanistan verlassen hat?
BF: Mein Vater war ein Mitglied der Hezb-e Islami, unsere Feinde waren Sympathisanten des kommunistischen Regimes. Mein Vater hatte daher politische Probleme. Unser Haus wurde von unseren Feinden angegriffen. Mein Onkel väterlicherseits wurde dabei getötet. Mein Vater und unsere Familie waren nicht mehr sicher, daher mussten wir in die Berge flüchten und dort leben. Damals hatten die Kommunisten sehr viel Macht. Es war für uns nicht möglich, im Heimatdorf zu leben. Am Ende des Najibullah-Regimes und nach dem Einmarsch der Mujaheddin sind wir ins Heimatdorf in unser Haus zurückgekehrt. Wir haben bis zum Sturz der Taliban und der Regierungsübernahme durch XXXX dort gelebt. Unter XXXX wurden unsere damaligen Feinde wieder an die Macht gebracht, sie haben in der Regierung Sitze erhalten. Meine Familie ist wieder Schwierigkeiten begegnet. Unser aller Leben war in Gefahr. Daher mussten wir nach Pakistan flüchten.
VR: Woher wissen Sie das alles, Sie waren doch ein kleines Kind?
BF: Meine Eltern haben uns das alles erzählt.
VR: Wann mussten Sie und Ihre Familie in den Bergen leben und für wie lange?
BF: Ich war damals noch gar nicht auf der Welt, ich weiß es daher nicht. Meine Eltern haben das so erzählt. Ich kann es nicht genauer angeben.
VR: Wer waren die Feinde Ihrer Familie, können Sie das genauer angeben?
BF: Das waren die Cousins väterlicherseits meines Vaters.
VR: Wie heißen diese und wie viele waren das?
BF: Sie hießen XXXX, sie wurden als XXXX bezeichnet.
VR: Wie lautet der Familienname dieser Cousins?
BF: Sie werden nach wie vor als XXXX bezeichnet. Ich gehöre dem Stamm der Shinwari an, ich schätze, dass sie auch diesem Stamm angehören.
VR: Warum ist Ihre Familie genau in dem Jahr, als Sie 5 Jahre alt wurden, ausgereist? Hat es ein einschneidendes Erlebnis gegeben?
BF: Unsere Feinde haben wieder Macht erlangt. Mein Vater und meine Familie hatten alle Angst, dass sie uns töten würden. Daher sind wir ausgereist.
VR: Aber es ist nichts vorgefallen?
BF: Es hätte zu Vorfällen und zu kriegerischen Auseinandersetzungen kommen können. Unter dem Taliban-Regime hatten sie keine Macht und konnten uns nichts antun. Später verfügten sie über diese Macht und den Einfluss und sie wären sehr wohl in der Lage gewesen, uns zu vernichten.
VR: Hatten Sie persönlich Probleme mit Parteien, der Polizei, der Regierung oder privaten Personen in Afghanistan?
BF: Ich schätze nicht, weil ich erst 5 Jahre alt gewesen bin.
VR: Ihre werden Ihnen wohl erzählt haben, ob Sie persönlich Probleme gehabt haben oder nicht?
BF: Meine Eltern haben von Schwierigkeiten und Gefahren für die ganze Familie gesprochen. Unsere Feinde hätten niemals Rücksicht auf unser Alter oder Geschlecht genommen. Es herrscht Krieg. Man rächt sich, wie auch immer.
VR: Wie kann dann Ihre Schwester in Afghanistan dort noch leben, wenn Ihre Feinde doch, so wie Sie gerade gesagt haben, keine Rücksicht auch auf das Geschlecht genommen hätten?
BF: Sie ist verheiratet und gehört ab jenem Zeitpunkt einer anderen Familie an. Abgesehen davon sind Frauen einzeln nicht von den Drohungen der Feinde betroffen. Sie können nur in Angriffen auf die gesamte Familie ebenfalls zu Schaden kommen. Dann nimmt man keine Rücksicht darauf.
VR: Schildern Sie bitte, wie war das mit dem "Angriff auf das Haus".
BF: Ich weiß nur, dass damals unser Haus angegriffen wurde. Damals war nur mein Onkel väterlicherseits zu Hause. Er wurde erschossen.
VR: Genaueres können Sie nicht angeben?
BF: Ich kann keine näheren Angaben dazu machen, außer dass mein Onkel von unseren Feinden getötet wurde.
VR: In der heutigen Einvernahme gaben Sie an, dass Ihre Ausreise ca. 4 Monate gedauert hätte. Bei der Einvernahme am 12.08.2011 sprachen Sie jedoch hingegen von 3 Monaten?
BF: Ich habe zwischendurch einen Monat in Iran verbracht und nach einem Monat Aufenthalt habe ich die Reise für 3 Monate fortgesetzt.
VR: Was machen Sie derzeit hier in Österreich? Gehen Sie einer Arbeit nach oder gehen Sie in die Schule?
BF: Ich habe am 12.02.2015 die B2-Prüfung abgelegt.
BF legt verschiedene Bestätigungen betreffend Absolvierung von Deutschkursen vor, weiters Mopedschein bzw. Staplerfahrerausweis und 2 Karten betreffend Sprachdiplome, die in Kopie zum Akt genommen werden (Beilage 1).
BF antwortet auf Deutsch: 2013 habe ich die Schule angefangen für den Hauptschulabschluss. Diese habe ich jedoch nicht abgeschlossen, da ich eine Arbeit bekommen habe. Ich glaube, dass ich von 13.12.2013 bis 25.04.2014 einer Arbeit nachgegangen bin, das war in XXXX in einem Restaurant als Saisonarbeiter.
BF legt einen Dienstvertrag vor, der in Kopie zum Akt genommen wird (Beilage 2).
VR: Sind Sie seit 25.04.2014 einer Arbeit nachgegangen?
BF: Ich habe neben einem Deutschkurs auch schwarz Zeitungen ausgetragen.
Der BF spricht schon sehr gut Deutsch.
VR: Gehen Sie hier in irgendeinen Verein oder engagieren Sie sich irgendwie sozial?
BF: Früher bin ich in einen Volleyballverein gegangen, so ca. für 5 bis 6 Monate, da mir diese Sportart aber nicht gefallen hat, habe ich mich danach sportlich nicht betätigt. Seit einem Monat gehe ich in ein Fitnessstudio. Sozial betätige ich mich nicht.
VR: Haben Sie hier in Österreich eine Lebensgefährtin, Familienangehörige, eine Ehefrau, Freunde oder Kinder?
BF: Nach meinem Verkehrsunfall im Dezember 2014 lernte ich die Frau kennen, die den Verkehrsunfall verursacht hat und diese gab mir ein Referenzschreiben mit, das in Kopie zum Akt genommen wird (Beilage 3). Ich habe viele Freunde, darunter auch weibliche Freunde, aber keine Lebensgefährtin, keine Ehefrau und keine Kinder und auch keine sonstigen Familienangehörige in Österreich.
VR: Sie haben aber angegeben, einen Familienangehörigen in Österreich zu haben?
BF: Ja, das ist richtig, es ist der Cousin väterlicherseits meiner Mutter. Wir leben in der gleichen Stadt und sehen uns manchmal. Wir leben nicht zusammen. Ich werde von diesem Cousin finanziell nicht unterstützt und kann ihm auch kein Geld geben.
VR: Sie sind strafrechtlich nicht unbescholten.
BF: Ja, ich habe eine Strafe bekommen und habe alles bezahlt.
VR: Sie sind mit Urteil des LG XXXX wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.
BF: Ich habe mich entschuldigt und sagte, dass ich es nicht mehr machen werde.
VR: Wie haben Sie die D verstanden?
BF: Ja, gut.
VR: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: In meiner Heimatprovinz ist die Sicherheitslage derzeit extrem schlecht. Die Taliban haben an Macht gewonnen und regieren in vielen Teilen der Provinz. Die Menschen leben in Angst und rechnen jederzeit mit Gefahren.
Weiters möchte ich angeben, dass ich vorhabe, eine Lehre zu beginnen. Ich weiß zwar noch nicht welche, aber es gäbe viele Bereiche, die mich interessieren würden. Hier in Österreich gibt es viele Möglichkeiten, wenn man etwas machen möchte."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stammt aus der Provinz XXXX. In seinem Heimatland hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mit Behörden oder Privatpersonen und wurde auch nicht verfolgt. Im Alter von 5 Jahren zog er mit seiner Familie nach Pakistan und lebte dort bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2011. In Afghanistan lebt nur noch eine Schwester, die verheiratet ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine ärztliche Betreuung.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Pakistan aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Zur aktuellen Lage in Afghanistan werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 zugrunde gelegt:
"2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).
Präsidentschaftswahlen
Bei der Präsidentenwahl am 5. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid XXXX, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am 5. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).
Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).
Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b).
Zur Person Ashraf Ghani
Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid XXXXs erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).
Parteien
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).
Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident XXXX eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).
3. Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte
In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).
Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).
Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).
Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Sicherheitsabkommen
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid XXXX nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).
Wahlen 2014
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014).
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014).
Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014).
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014).
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014).
Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
23. Medizinische Versorgung
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).
Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)
Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden
5. 161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).
Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
23. Behandlung nach Rückkehr
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014)."
2. Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht ausreichend entgegen getreten.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und seinem späteren Aufenthalt in Pakistan konnten auf Grund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Dass der Beschwerdeführer nunmehr gesund ist und keine ärztliche Betreuung benötigt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers auf die diesbezügliche Fragestellung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In Bezug auf seine Fluchtgründe betreffend sein Heimatland Afghanistan ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der bereits im Alter von 5 Jahren Afghanistan verlassen hat, keinen Vorfall seine Person betreffend unmittelbar vor seiner Ausreise aus Afghanistan genannt hat. So gab dieser in seiner Einvernahme vom 9.05.2012 ausdrücklich an, dass er in seiner Heimat nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, nie von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Es habe ihn betreffend keine Vorfälle oder Übergriffe gegeben. Auch in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie habe auswandern müssen, er jedoch persönlich keine Schwierigkeiten gehabt habe.
Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung beruht auf der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer diese Verurteilung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Pakistan bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Schon das Bundesasylamt kam in seiner Beweiswürdigung - wie oben dargelegt - zu dem völlig richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Fluchtgründe durchgehend gleichlautend zu schildern, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf seine Schulbildung, seine Familienangehörigen und sein Alter widersprüchliche Angaben. So gab der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Ersteinvernahme an, dass er 8 Jahre die Schule in Pakistan besucht habe und bis zuletzt Schüler gewesen sei. Auch vor dem Bundesasylamt gab dieser an, dass er die achte Schulstufe abgeschlossen hätte. Hingegen in der Beschwerdeverhandlung gab dieser an, dass er nur zweieinhalb Monate lang die 8. Klasse besucht und diese dann abgebrochen hätte. Weiters gab er an von 2003 bis 2010 in die Schule gegangen zu sein. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches und auf Vorhalt, dass er ein Schriftstück vorgelegt habe, wonach als Anmeldedatum für die Schule der 1.9.2004 festgehalten ist, gab dieser lediglich an, dass dies sein könne. Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 12.8.2011 angab, dass zwei seiner Brüder seit ca. 7 Jahren verschollen seien, gab dieser in der Einvernahme vom 09.05.2012 an, dass diese seit lediglich zwei Jahren verschollen seien. In der Beschwerdeverhandlung vom 23.2.2015 gab diese an, dass diese seit fünfeinhalb Jahren verschollen seien. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab dieser lediglich an, darauf wohl nicht geachtet zu haben. Weiters konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, warum sein zu diesem Zeitpunkt seit Jahren verschollener Bruder auf dem vorgelegten "Grunddatenblatt des Schülers" unter der Rubrik "Personalien und die Tätigkeit der Verwandten" angeführt ist (XXXX).
Bei der Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer sich als Minderjähriger aus und gab sein Geburtsdatum mit XXXX an. In der Beschwerdeverhandlung sprach er wiederum davon am XXXX geboren worden zu sein. Das Gutachten des XXXX vom XXXX ergab hingegen ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 19 bis 21 Jahren bzw. unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von 2 bis 3 Jahren ein Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt.
Auch in Bezug auf die Fluchtgeschichte verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme an, dass die Taliban im Jänner in sein Dorf gekommen seien und von ihm und anderen Schülern, jungen Leuten verlangt hätten, dass sie bei ihnen Religionsunterricht nehmen müssten. Nachdem sein Vater und er dies abgelehnt hätten, sei er ein oder zwei Tage später von den Taliban entführt worden. Der Beschwerdeführer spricht sohin davon, dass die Taliban, bevor sie ihn entführten, nur einmal in sein Dorf gekommen seien. Hingegen in der Einvernahme vom 09.05.2012 sowie in der Beschwerdeverhandlung gab dieser an, dass die Taliban bereits im Jahr 2010 öfters als 20. Mal zu seinem Vater gekommen seien. Nicht nur dass sich diese beiden Angaben widersprechen, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den Vater des Beschwerdeführers so oft aufsuchen und zwar zu Zeiten, wo der Beschwerdeführer meistens in der Schule war, wenn sie doch dem Beschwerdeführer gleich vor der Schule auflauern hätten können. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er auf dem Schulweg entführt worden sei. Auf Vorhalt, dass er zu Beginn der Beschwerdeverhandlung und bei der Einvernahme am 9.5.2012 angegeben hat, dass er bis zum 20.12.2010 die Schule besucht habe und auch in den vorgelegten Urkunden das Schulende mit 20.12.2010 angegeben ist, und er sohin zum Entführungszeitpunkt nicht mehr in die Schule gegangen sei und sohin nicht auf dem Weg zur Schule entführt worden sein könne, gab dieser nicht nachvollziehbar an, dass er zwar die Schule aus Angst abgebrochen habe, aber nach einer Woche doch wieder in Schule gegangen sei.
Das erkennende Gericht geht angesichts des vage gehaltenen und widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer in Pakistan nicht besteht.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Rache der Feinde seiner Familie fürchte, ist nicht nachvollziehbar und überdies zu vage, da er weder die Familiennamen der Feinde noch die Position die diese in der Regierung inne hatten, hat angeben können und auch in der Beschwerdeverhandlung zum konkreten Ausreisegrund befragt nur vage angeben konnte, dass seine Familie ausgereist sei, da es zu Vorfällen und kriegerischen Auseinandersetzungen hätte kommen können. Der Beschwerdeführer stützt sohin seine Befürchtungen lediglich auf Vermutungen, die aber keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen vermögen.
Vor dem angeführten Hintergrund muss auch davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in der Einvernahme vom 9.5.2012 lediglich in Kopie vorgelegten Schreiben der Polizei, wonach auf seinen Vater 11 Jahre nach Verlassen seines Heimatlandes geschossen worden sei, offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, das jedoch nicht geeignet ist, das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu unterstützen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden.
Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Allein aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Afghanistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Probleme in Pakistan bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe für das Verlassen von Pakistans, nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs 1 Z 17 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind.
Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Provinz XXXX, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist zwar ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann; es kann daher bei ihm grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden, jedoch ist demgegenüber maßgeblich zu berücksichtigen, dass er Afghanistan bereits im Alter von 5 Jahren verlassen hat. Er ist damit bereits in seiner frühen Kindheit nach Pakistan gezogen und hat sich seither nicht wieder in Afghanistan aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat damit den Großteil seines Lebens außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht und befindet sich nicht ganz vier Jahren in Österreich. Zwar lebt seinen eigenen Angaben zufolge seine Schwester in Afghanistan, doch hat er keinen Kontakt mehr zu dieser. Über deren wirtschaftliche Verhältnisse konnte der Beschwerdeführer auch keinerlei Angaben machen. Der Beschwerdeführer verfügt somit nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Es ist daher vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, welche insbesondere die prekäre Sicherheitssituation in seiner Heimatprovinz XXXX aufzeigen, wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist. Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer ebensowenig zumutbar, weil er dort über keine familiären bzw. sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, welche ihm den Aufbau einer Existenz ermöglichen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (außerhalb seiner Heimatprovinz) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden und stünde eine Rückführung sohin im Widerspruch zu Art. 3 MRK. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowie aufgrund der obigen rechtlichen Erwägungen ergibt sich sohin, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.
Aufgrund der eben dargelegten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorzunehmen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX von einem inländischem Gericht (Landesgericht XXXX) wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. § 202 Abs 1 StGB normiert eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren und stellt die Tat des Beschwerdeführers somit ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar. Damit ist auch der Tatbestand des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.