BVwG L511 2014254-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2014254.1.00
Spruch
L511 2014254-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RAe Mag. GALLER, Dr. HÖPFLINGER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.10.2014, Zahl: XXXX, VersNr.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 27.10.2014, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 14.08.2014, Versicherungsnummer: XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS)
Die Beschwerdeführerin stellte am 31.07.2014 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [im Folgenden: AZ] 2).
Mit Bescheid des AMS vom 14.08.2014, Versicherungsnummer: XXXX wurde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, dem Antrag mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben (AZ 2).
Begründend wird nach Zitierung des Gesetzestextes ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist keine Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 10.09.2014, übermittelt am 11.09.2014, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 1).
Darin wird zunächst ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Hätte man der Beschwerdeführerin das ihr zustehende Parteiengehör eingeräumt, so hätte die belangte Behörde jedenfalls feststellen müssen, dass aufgrund der mit dem ehemaligen Dienstgeber am 13.12.2007 abgeschlossenen Vereinbarung jedenfalls die Anwartschaft erfüllt ist und das Arbeitslosengeld zuzuerkennen sei.
In der Folge führt die Beschwerde wörtlich aus (AZ 1 Seite 2-3;
Anonymisierungen durch das BVwG):
"Vorweg ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin von 1.6.1974 bis einschließlich 31.12.2008 bei XXXX aufrecht beschäftigt war. Das Dienstverhältnis wurde aufgrund der Vereinbarung vom 13.12.2007 mit 31.12.2008 einvernehmlich aufgelöst, es handelt sich hierbei um eine Vereinbarung, mit der die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Alterspension überbrückt wird. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt mit 1.8.2016 die Alterspension anzutreten.
Bereits am 31.7.2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Servicestelle des AMS XXXX vorstellig und wurde daraufhin für den 12.8.2014 im ersten Stock, Zimmer 305 bei XXXX ein Termin vereinbart. Dort wurde der Beschwerdeführerin ein tägliches Arbeitslosengeld von € 48,00 fest zugesagt. Des Weiteren wurde ihr ein Schreiben übergeben, mit dem der nächste Termin für den 12.9.2014 festgelegt wurde.
Die Beschwerdeführerin konnte sohin auf die Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin vertrauen und war, wie bereits erwähnt, von dieser informiert worden, dass sie ein Arbeitslosengeld in Höhe von € 48,00 täglich beziehen wird. Am 14.8.2014 wurde dann der hier bekämpfte Bescheid erstellt, mit dem der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes völlig überraschend abgewiesen wurde.
Diese Rechtsansicht ist unrichtig und hat es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die für die Anwartschaft erfüllenden notwendigen Beweise aufzunehmen. Dabei wäre der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei jedenfalls Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen im Rahmen des zustehenden Parteiengehörs 2uzubilligen gewesen. Insbesondere aufgrund der hier vorliegenden Vereinbarung, mit der das gegenständliche Dienstverhältnis, welches am 1.6.1974 begonnen hat und bis einschließlich 31.12.2008 andauernde Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, hätte die belangte Behörde jedenfalls das beantragte Arbeitslosengeld zuerkennen müssen. Aufgrund der bestehenden Vereinbarung vom 13.12.2007 wurde jedenfalls die Rahmenfrist gemäß § 15 AlVG um 5 Jahre verlängert und liegen sohin die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 bis 3 AlVG vor. Auszuführen ist weiters, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls versichert war, Insbesondere arbeitslosenversichert und die Beiträge laut der Vereinbarung vom 13.12.2007 vom vormaligen Dienstgeber der Beschwerdeführerin bezahlt wurden. Aufgrund der hier vorliegenden Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem ehemaligen Dienstgeber, die am 13.12.2007 sohin vor dem 1.1.2013 wirksam geworden ist, hat die Beschwerdeführerin auch in den Genuss des Übergangsgeldes gern. § 39 ff AlVG zu kommen."
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie das Heranziehen der Vereinbarung vom 13.12.2007 und des Schreiben des AMS XXXX als Beweismittel.
Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS
Das AMS forderte die Beschwerdeführerin zur Vorlage der Vereinbarung aus dem Jahr 2007 auf und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.07.2014 , mit Ausnahme einer 4-tägigen geringfügigen Beschäftigung im August 2009, nicht versichert gewesen sei (AZ 4).
Mit Schreiben vom 17.10.2014 legte die Beschwerdeführerin die Vereinbarung vom 13.12.2007 vor (AZ 5).
Mit Bescheid vom 27.10.2014, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.09.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.
Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Zunächst wird der Bescheid vom 14.08.2014, sowie die Beschwerde wiedergegeben (AZ 6 S1-2). Als Sachverhalt wird sodann wie folgt festgestellt (AZ 8 S3; Anonymisierung durch das BVwG):
"Sie haben am 31. Juli 2014 beim AMS XXXX erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Diesen haben Sie am 12.08.2014 bei XXXXabgegeben. Dabei hat Ihnen diese mündlich mitgeteilt, dass die voraussichtliche Höhe Ihres Arbeitslosengeldes € 48,- betragen wird. Aus Ihrem Versicherungsverlauf gehen folgende für die Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft maßgebliche Zeiten hervor: 16.08.1974 bis 31.08.2004 (unterbrochen durch Karenzurlaub vom XXXX1986 bis XXXX1987) Dienstverhältnis bei XXXX. 01.09.2004 bis 31.12.2008 Dienstverhältnis bei XXXX. 01.08.2009 bis 04.08.2009 geringfügige Beschäftigung bei XXXX. Nach dem 31.12.2008 liegen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen bzw. Anwartschaft begründende Zeiten vor.
Die Landesgeschäftsstelle hat Sie mit Parteiengehör vom 08.10.2014 davon in Kenntnis gesetzt und eine Kopie der Vereinbarung über die Administrativpension mit XXXXangefordert. Mit Schreiben vom 17.10.2014 haben Sie dann diese Vereinbarung vom 13.12.2007 vorgelegt. Aus dieser ist ersichtlich, dass Sie vom Dienstgeber ab dem 01.01.2009 eine Administrativpension bis 31.07.2014 erhalten. Sie verpflichten sich unter anderem, dass Sie sich selbst zur freiwilligen Pensions- und Krankenversicherung anmelden. Von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung während des Bezuges der Firmenpension ist in der Vereinbarung nicht die Rede."
In der rechtlichen Beurteilung führt das AMS aus (AZ 8 S3-4;
Anonymisierung durch das BVwG):
"Da Sie am 31.07.2014 zum ersten Mal einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt haben, ist für die Erfüllung der Anwartschaft erforderlich, dass Sie innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren bzw. 52 Wochen Anwartschaft begründende Zeiten nachweisen können.
In der gesetzlichen Rahmenfrist vom 31.07.2014 bis 31.07.2012 liegen laut Ihrem Versicherungsverlauf keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen bzw. andere Anwartschaft begründende Zeiten vor. Die gesetzliche Rahmenfrist wird jedoch durch Rahmenfrist verlängernde Tatbestände (geringfügige Beschäftigung) im Ausmaß von 4 Tagen bis zum 28.07.2014 erstreckt. Auch in der verlängerten Rahmenfrist vom 31.07.2014 bis 28.07.2012 liegen Anwartschaft begründende Zeiten nicht vor. Der Bezug einer Administrativ- bzw. Firmenpension ist kein Tatbestand nach dem § 15 ALVG. Deshalb kann dadurch auch keine Rahmenfristerstreckung erwirkt werden. Eine mündliche Information einer AMS Mitarbeiterin über die voraussichtliche Höhe einer möglichen Geldleistung stellt noch keine Zuerkennungsmitteilung dar. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann daher daraus nicht abgeleitet werden. Da innerhalb der erstreckten Rahmenfrist keine die Anwartschaft begründende bzw. arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten vorliegen, haben Sie die Anwartschaft gern. § 14 Abs. 1 ALVG nicht erfüllt.
Das AMS XXXX hat daher Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vom 31. Juli 2014 zu Recht abgelehnt."
Mit Schreiben vom 10.11.2014, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 7).
Ergänzend zur Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die Rechtsansicht des AMS sei unrichtig und liege jedenfalls die Voraussetzung für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vor.
Die Anträge aus der Beschwerde werden ausdrücklich aufrechterhalten.
Die belangte Behörde legte am 17.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ 1).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht trug der Beschwerdeführerin auf, jene Unterlagen, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wurde, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.07.2014 Arbeitslosenversichert gewesen sei, vorzulegen (OZ 2-3).
Die Beschwerdeführerin legte trotz beantragter und gewährter Fristerstreckung keine Nachweise vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Die Beschwerdeführerin war von 16.08.1974 bis einschließlich 31.12.2008 durchgehend erwerbstätig. Von XXXX1986 bis XXXX1987 bezog die Beschwerdeführerin Karenzurlaubsgeld.
Mit Beendigung des Dienstverhältnisses erhielt die Beschwerdeführerin die ihr zustehende gesetzlich vorgesehene Abfertigung in der Höhe von 12 Bruttomonatsentgelten.
Ergänzend erhielt sie eine freiwillige Abfertigung in der Höhe von 6 Bruttomonatsentgelten, sowie 14 x pro Jahr von 01.08.2009 bis "zum [Anspruch auf eine] frühestmögliche ASVG-Pension", zum Vertragszeitpunkt der 01.08.2014, eine als Administrativpension bezeichnete Zahlung durch ihren ehemaligen Dienstgeber.
Vom 01.08.2009 bis zur Antragstellung am 31.07.2014 lag keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1: AZ1-9) beinhaltend insbesondere den Versicherungsverlauf (AZ 3), Bescheide des AMS (AZ 2, AZ 6), Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 1, AZ 7 [=AZ 8]), Parteiengehör und Urkundenübermittlung (AZ 4, AZ 5 [=AZ 9]).
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang samt Verfahrensinhalt, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1).
Beweiswürdigung
Die durchgehende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, sowie der Bezug von Karenzurlaubsgeld im Jahr 1986 und 1987 ergeben sich, aus dem Versicherungsverlauf (AZ 3) und blieben im Verfahren ebenso unstrittig, wie die sich aus der Vereinbarung ergebenden, erfolgten Zahlungen mit und seit Beendigung des Dienstverhältnisses (AZ 5).
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
Gegenständlich maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z1), die Anwartschaft erfüllt (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3).
Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Gemäß Abs. 2 leg.cit ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat.
zum gegenständlichen Verfahren - ad Spruchpunkt I
Gegenständlich ist zunächst zu klären, ob es sich bei der erhaltenen Administrativpension um eine Abfertigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z3 AlVG handelt.
Zur Auslegung des Abfertigungsbegriffes im Sinne des §15 Abs.1 Z3 AlVG gehen sowohl Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar, §15 RZ 364 als auch Pfeil, AlVG-Kurzkommentar, §15 3.2.4 [S164/5] davon aus, dass das Gesetz nicht zwischen einem gesetzlichen oder einem vertraglichen Abfertigungsanspruch unterscheidet. Dies bedeutet, dass auch eine freiwillige Abfertigung die Rahmenfrist um die Dauer ihrer Auszahlung verlängert.
Dass eine Abfertigung grundsätzlich auch freiwillig erfolgen kann, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Steuerrecht. So ist nach den Lohnsteuerrichtlinien 2002, 14. Fassung vom 17.12.2014, RZ 1084 unter einer freiwilligen Abfertigung (im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG) eine Leistung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, auf die weder aus gesetzlichen noch aus kollektivvertraglichen Regelungen ein Anspruch besteht. Schriftlichkeit (zB im Dienstvertrag) ist dabei nicht erforderlich.
Im Hinblick auf Abfertigungen ist auszuführen, dass es durch das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz 2002 (BMVG) zu einem Strukturwandel gekommen ist, dem auch ein Funktionswandel immanent ist. Die - wie hier auch gegenständlich - Abfertigung nach altem Typus (im Folgenden: Abfertigung) wird stets als ein durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedingtes Entgelt verstanden. Die Bedeutung der Abfertigung beschränkt sich nicht auf eine einzige Funktion. Auf Grund ihrer Abhängigkeit vom Ausmaß der Dienstzeiten und von der Beendigungsform kommt ihr am ehesten der Charakter einer Treueprämie zu. Die Abfertigung beinhaltet aber zweifellos auch Elemente einer Versorgung und Überbrückung, sowie einer einmaligen Abschlagszahlung für die geleisteten Dienste bzw. eines Nachteilsausgleichs für die erfolgte Kündigung. In einem sehr weiten und abstrakten Sinn kann die Abfertigung auch als Beteiligung am Unternehmensgewinn verstanden werden (vgl. etwa Ditrich/Tardes ArbR,
65. AngG § 23 [insbesondere E1-E7a]; Arbeitsrecht, Schwarz/Löschnigg11, ÖGB-Verlag, RZ 7/462;
Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 (1998) [234-235]).
Die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber vereinbarte Administrativpension beinhaltet eindeutig Elemente der Versorgung und Überbrückung, zumal diese bis "zum [Anspruch auf eine] frühestmögliche ASVG-Pension" ausgezahlt werden sollte.
Der entscheidende Senat kommt daher zum Ergebnis, dass die erhaltene Administrativpension eine freiwillige Abfertigung darstellt und somit die Rahmenfrist um diesen Zeitraum zu verlängern ist.
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin im Jahr 1986 Karenzurlaubsgeld erhalten, und somit (zum damaligen Zeitpunkt) eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 6 Abs. 1 lit. d AlVG 1977 idF vor BGBl I Nr. 47/1997) bezogen, so dass es sich um eine weitere Inanspruchnahme des Arbeitslosengelde gemäß § 14 Abs. 2 AlVG handelt.
Ausgehend vom Antragszeitpunkt 31.07.2014 ergibt sich unter Berücksichtigung der Rahmenfristerstreckung vom Höchstausmaß von fünf Jahren gemäß §15 Abs. 1 Z3 AlVG eine Rahmenfrist bis einschließlich 31.07.2008. In dieser liegen 21,9 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, weshalb die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 1. Satz AlVG (28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung) nicht erfüllt ist.
Gemäß 2. Satz leg.cit. ist die Anwartschaft jedoch auch dann erfüllt, wenn jene gemäß § 14 Abs. 1 AlVG (52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung) erfüllt ist. In dieser Rahmenfrist von 31.07.2014 bis 31.07.2007 liegen seitens der Beschwerdeführerin 74,1 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 ist daher erfüllt.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Anwartschaft zu Unrecht erfolgte, weshalb der Bescheid in Spruchpunkt I. spruchgemäß zu beheben ist.
ad Spruchpunkt II
Mit Spruchpunkt I wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. In Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung, tritt jedoch der - der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegende - Erstbescheid vom 14.08.2014, Zahl: XXXX, nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei Behebung der Beschwerdevorentscheidung auch wieder auflebt (vgl. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043). Die Herstellung des dem materiellen Recht entsprechenden Zustandes erfordert daher den weiteren Schritt der ersatzlosen Behebung des Erstbescheides.
Es widerspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der vom Verfassungsgesetzgeber in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (vgl. dazu jüngst VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wenn diese darauf beschränkt wäre, in Fällen wie dem gegenständlichen lediglich die Beschwerdevorentscheidung zu beheben, wobei die belangte Behörde in der Folge an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts gebunden wäre. In Konstellationen wie der gegenständlichen, in der der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann, ist daher auch der zu Grunde liegende Erstbescheid vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben.
Aus diesem Grunde war auch der Bescheid des AMS vom 14.08.2014 ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt II).
Gegenständlich hat dies zur Folge, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin vom 31.07.2014 wieder offen und unerledigt ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob eine Administrativpension eine freiwillige Abfertigung darstellt und ob freiwillige Abfertigungen in § 15 Abs. 1 Z3 AlVG mitumfasst sind, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Hinblick auf die Entscheidung zu Spruchpunkt II des gegenständlichen Erkenntnisses ist die Revision zulässig, weil zur Frage des rechtlichen Schicksals des Erstbescheides, sowie der diesbezüglichen Kompetenz der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf das neu geregelte Institut der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
Die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist daher zulässig.