BVwG W112 1413678-1

W112 1413678-1Tribunale amministrativo federale15 apr 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W112 1413678-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.1413678.1.00

Spruch

W112 1413678-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, Zl. 08 11.163-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der russischen Volksgruppe, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass vor.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren zu sein und der orthodoxen Kirche anzugehören. Er habe von 1981 bis 1991 die Grund- und Hauptschule besucht. Zuletzt habe er in XXXX gelebt. Seine Ehefrau sei mit ihm gemeinsam ausgereist. Sein Vater sei bereits 1997 verstorben, seine Mutter und seine Schwester würden noch im Heimatland leben.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Eltern seiner Ehefrau von den russischen Behörden verfolgt worden seien und deshalb nach Österreich flüchteten. Nach deren Flucht seien auch er und seine Ehefrau bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von den russischen Behörden getötet zu werden.

2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.01.2009 legte der Beschwerdeführer eingangs eine russische Heiratsurkunde vom 26.09.2007 und einen Arztbrief der Diakonie vom 01.12.2008 vor. Er brachte vor, dass er an Hepatitis C leide. Er habe sofort nach Bekanntwerden eine ambulante Behandlung erhalten, er habe die verschriebenen Medikamente jedoch nicht genommen, da sie zu teuer gewesen seien. Auf Vorhalt, wie er letztlich Euro 9.000,-

für die Schleppung aufgebracht habe, erklärte er die Wohnung verkauft zu haben.

Aufgefordert seinen Lebenslauf zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Nach der Schule habe er die Lehre zum Autoschlosser absolviert. 1997 sei die Familie nach XXXX umgezogen. Er habe dort bis zu seinem Autounfall im Oktober 2007 als Bauarbeiter gearbeitet. Seine Ehefrau habe er 2001 kennengelernt; sie hätten erst 2007 geheiratet, weil sie einige Zeit in Haft gewesen sei.

Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie Probleme bekommen hätten, da seine Schwiegereltern aus Russland ausgereist seien. Die Schwiegereltern seien auf politischen Meetings und Versammlungen aufgetreten. Danach sei er von den Geheimdiensten unter Druck gesetzt worden, indem ihm gedroht worden sei, die Wohnung aufzugeben und besser wegzugehen. Auf Nachfrage erklärte er, dass er im November 2007 von einem Zivilbeamten in die Zentrale der Bezirksverwaltung für Inneres von XXXX zur Klärung diverser Umstände mitgenommen und etwa zwei Stunden angehalten worden sei. Seine Ehefrau habe ihm bereits damals erzählt, dass sie Unannehmlichkeiten mit der Miliz gehabt habe, weil ihre Eltern ausgereist seien. Er habe dem aber keine Beachtung geschenkt.

Im Dezember 2007 sei er am Nachhauseweg von einem Auto niedergestoßen worden, wobei sein linkes Bein gebrochen worden sei. Das Auto sei stehen geblieben und zwei ihm unbekannte Männer seien ausgestiegen. Ein Mann habe eine Spritze gehabt und gemeint, dass dies sein Ende wäre. Als ein anderes Auto vorbei gefahren sei, habe er um Hilfe geschrien und die Männer seien weggefahren. Als er im Krankenhaus gewesen sei, seien erneut zwei ihm unbekannte Männer gekommen. Er sei aufgefordert worden seine Ehefrau anzurufen. Diese sei von einem bewaffneten Mann bedroht worden und er, der Beschwerdeführer, solle sich an die Befehle halten. Er habe daraufhin eine Generalvollmacht für seine Wohnung unterschrieben, sodass diese in das Eigentum einer Immobilienfirma übergegangen sei. Als er am 22. Oktober aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, seien diese Männer erneut gekommen und er habe noch zwei Formulare unterschreiben müssen.

Auf Nachfrage, wer Interesse an ihm und seiner Frau habe, erklärte er, es nicht zu wissen; er nehme an die Geheimdienste. Auf Nachfrage, wogegen die Schwiegereltern protestiert hätten, gab er an, dass sie gegen die politische Ordnung demonstriert hätten. Sie seien 1993 ausgereist, als die Veränderungen unter Gorbatschow begonnen hätten.

Auf Vorhalt, dass er eingangs angeben habe, die Wohnung verkauft zu haben und dass sich seine Ausführungen zeitlich nicht in Einklang bringen lassen würden, da er im Dezember den Unfall gehabt habe, aber im Oktober aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau auch eine Wohnung gehabt habe, und er korrigiere das Entlassungsdatum auf den 22. Dezember. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen einen vorhandenen Krankenhausbefund vorzulegen.

In der Russischen Föderation sei er weder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er sei auch nie Mitglied einer politischen Partei gewesen oder habe sich politisch betätigt und sei deshalb auch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das seiner Ehefrau.

Im Zuge des weiteren Verfahrens legte der Beschwerdeführer zum Beweis vor:

Geburtsurkunde vom XXXX

Bestätigung der Wohnsitzregistrierung vom XXXX

Bestätigung des Krankenhauses XXXX mit der Diagnose geschlossener Bruch beider Knochen des linken Unterschenkels zusammen mit einer Dislozierung der Absplitterungen vom 03.12.2007

Ärztliche Bestätigung des Zentrums für Prophylaxe und Bekämpfung von AIDS und Infektionskrankheiten mit der Diagnose chronische virale Hepatitis C vom 23.12.2006

Pensionsversicherungsbestätigung

Vier Blutbefunde der Hauptverwaltung für Gesundheitswesen für das Gebiet XXXX vom 27.10.2006, 02.11.2006, 16.11.2006 und 29.11.2006

Wehrdienstbuch ausgestellt vom Militärkommissariat XXXX am 18.02.2002

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs. 1 und 130 erster Fall iVm 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 AsylG die Aufenthaltsberechtigungskarte wegen Ablauf der Gültigkeit mit der Begründung entzogen, dass gegen ihn am 11.11.2009 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen worden sei und er somit über kein gültiges Aufenthaltsrecht mehr verfüge.

Mit Schreiben vom 05.03.2010 wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt, wobei der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 107 Abs. 1 und 2, 15 iVm 127 und 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, wurde die in der Russischen Föderation eingegangene Ehe des Beschwerdeführers geschieden.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010, zugestellt am 19.05.2010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht festgellt werden konnte, da sich seine Angaben und die seiner Ehefrau in wesentlichen Punkten als widersprüchlich erweisen würden. Darüber hinaus habe die Ehefrau erklärt, dass er nur mitgeflüchtet wäre und eigentlich vor nichts Angst hätte.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er ausreichend soziale Anknüpfungspunkte habe und eine ausreichende medizinische Versorgung zur Behandlung seiner Erkrankung bestehe.

Aufgrund der Scheidung von seiner Ehefrau verfüge er über keine familiären Bindungen mehr in Österreich. Da auch keine weiteren Angehörigen in Österreich leben würden, liege durch die Ausweisung kein Eingriff in sein Recht auf Familienleben vor. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er durch dauerhafte legale Arbeitsaufnahme, besondere Sprachkenntnisse oder auf andere Weise nachhaltig in Österreich integriert sei. Im Heimatstaat würden noch seine Mutter und Schwester leben. Eine lebensbedrohende Krankheit liege nicht vor und sei im Heimatstaat eine medizinische Versorgung gewährleistet. Er sei bereits mehrmals wegen gerichtlich strafbarer Delikte angezeigt und einmal rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt worden. Zudem wurde gegen ihn ein Rückkehrverbot erlassen. Daraus ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben in russischer Sprache fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er sich zurzeit im Freiheitsentzug befinde und er keine Möglichkeit habe den Bescheid in seine Sprache übersetzt zu erhalten, daher sei ihm die negative Begründung nicht klar. Er habe gewusst, dass seine Schwiegereltern in Österreich leben würden und sie deshalb große Probleme mit russischen Machtkräften und Rechtsschutzorganen hätten. Sofort nach der Heirat hätten eine Menge Probleme begonnen und er und seine Ehefrau seien deshalb nach Österreich gekommen. Er habe gegen Gesetze in Österreich verstoßen, doch könne er nicht zurück nach Russland, da dort sein Leben in Gefahr sei.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 erster Fall iVm 15 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei von einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX, abgesehen wurde.

Am 15.02.2012 gab die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung ihre Bevollmächtigung bekannt.

Der Beschwerdeführer ging am XXXX eine neue Ehe ein, welche mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, geschieden worden ist.

4. Mit 01.01.2014 ging das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Mit Schreiben vom 26.03.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Veränderungen an seinem Gesundheitszustand bekanntzugeben und damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach und legte vor:

Arztbrief der Hepatitsambulanz des XXXX vom 09.02.2011, wonach der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis C Erkrankung leidet und entsprechend therapiert wird

Schreiben der XXXX vom 05.03.2014 über eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers für eine Operation an der Halswirbelsäule

Befund XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 02.04.2014, wonach keine floride spezifische Entzündung und keine Infiltrate vorliegen

Erneut aufgefordert, Änderungen an seinem Gesundheitszustand bekanntzugeben, legte der Beschwerdeführer am weiters vor:

Laborbefund des XXXX vom 11.04.2014, wonach kein eindeutiger Hinweis auf eine Infektion mit HCV vorliegt

Berichte über die postoperativen Kontrollen vom 28.04.2014 und 19.05.2014, wonach der Beschwerdeführer fast vollkommen beschwerdefrei ist

Mit Schreiben vom 15.09.2014 gab die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung die Zurücklegung der Vertretungsvollmacht bekannt.

Am 11.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) unentschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer erklärte auf die Frage, ob er vertreten sei, sich selbst vertreten zu wollen. Er brachte weiters vor, nunmehr Christ zu sein. Er habe im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Befragt, ob sich an seinen Gründen seiner Antragstellung etwas geändert habe, gab er an, nicht zu wissen, wie die Lage in seinem Land derzeit sei, aber er fühle sich hier komfortabel. Auf Nachfrage erklärte er, die Länderfeststellungen erhalten zu haben, aber keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Gesundheitlich gehe es ihm gut; seine Therapie gegen Tuberkulose und Hepatitis sei abgeschlossen, die Operation gut verlaufen. Er benötige keinerlei Nachbehandlung oder Medikamente.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Russischen Föderation brachte der Beschwerdeführer vor, bis 1997 in XXXX und anschließend in XXXX gelebt zu haben. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht, aber keine sonstige Ausbildung. Er habe zunächst als Automechaniker und später als Bauarbeiter gearbeitet. Er verfüge über keine Unterkunft oder sonstiges Vermögen im Herkunftsstaat. In der Russischen Föderation lebe noch seine Schwester, zu der er allerdings keinen Kontakt mehr habe; seine Mutter sei vergangenes Jahr gestorben.

Der Beschwerdeführer verneint aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Jedoch räumt er ein, dass er hauptsächlich aus gesundheitlichen Gründen nach Österreich gekommen sei, da seine damalige Ehefrau eine sehr komplizierte Tuberkulose gehabt habe. Er sei nach Österreich gekommen, um mit der Familie seiner Exfrau zusammenzuleben. Er habe keinen Kontakt zu seiner Exfrau und deren Familie. Er habe noch einmal geheiratet, aber auch diese Ehe sei geschieden worden. Zum Vater der zweiten Exfrau habe er noch Kontakt. Keiner der Ehen entstamme ein Kind. Er habe keine Angehörigen in Österreich und lebe auch nicht in einer Beziehung. Er halte sich seit 2008 ununterbrochen in Österreich auf. Befragt zu seiner Berufstätigkeit, erklärte er, dass er im Gefängnis zwei Arbeitsplätze gehabt habe und er zurzeit täglich für vier Stunden als Hausmeister im Tierheim XXXX arbeite. Der Verdienst sei ausreichend, da er in einer Flüchtlingspension lebe. Wenn er ein Aufenthaltsrecht bekäme, würde er seinen Lebensunterhalt als Hausmeister oder Bauarbeiter bestreiten. Er spreche Deutsch, habe aber keinen Deutschkurs besucht, sondern sich die Sprache selbst beigebracht. Er besuche auch sonst keine Kurse oder Ausbildungen. Er sei Mitglied beim Tierschutzverein. Befreundet sei er mit seinen österreichischen Arbeitskollegen, sonst habe er keine Bindungen zu Österreich.

In der Russischen Föderation sei er 1992, 1998 und 2003 wegen Diebstahl zu Haftstrafen verurteilt worden. In Österreich sei er ebenfalls zwei Mal wegen Diebstahl inhaftiert gewesen. Der Grund für den Diebstahl sei sein damaliger depressiver Zustand gewesen. Am 02.11.2011 sei er aus der Haft entlassen worden, seitdem habe er keine Straftaten mehr begangen.

Im Herkunftsstaat sei er kein Mitglied einer politischen Partei gewesen oder habe sich politisch betätigt. Er sei auch nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen verfolgt worden. Probleme mit den staatlichen Behörden habe er nur wegen seiner Straftaten gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass der Hauptgrund für die Ausreise der Gesundheitszustand seiner damaligen Ehefrau gewesen sei. Die Schwiegereltern hätten schon über elf Jahre in Österreich gelebt und hätten ihnen gesagt, was sie machen und angeben sollten. Im Fall einer Rückkehr habe er nichts zu befürchten. Auf Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, immer die Wahrheit gesagt zu haben, erwiderte er, eine ausgedachte Geschichte mit Wahrheitselementen erzählt zu haben. So habe gestimmt, dass seine damaligen Schwiegereltern verfolgt worden seien. Er halte sein Fluchtvorbringen, welches er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, nicht aufrecht.

Zum Beweis legte der Beschwerdeführer vor:

Scheidungsbeschluss und Vergleich Bezirksgericht XXXX

Scheidungsbeschluss Bezirksgericht XXXX

Österreichisches Sprachdiplom über die Niveaustufe A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 18.03.2014

Arbeitszeugnis TIERSCHUTZVEREIN XXXX

Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX und Herrn XXXX, Flüchtlingskoordination des Amtes der Tiroler Landesregierung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der russischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer wuchs in XXXX auf bis er 1997 gemeinsam mit seiner Familie nach XXXX umzog. Er absolvierte die Grundschule, arbeitete als Automechaniker und Bauarbeiter. Sein Vater verstarb 1997, seine Mutter 2013. Im Herkunftsstaat lebt noch seine Schwester.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen dem schlechten Gesundheitszustand seiner damaligen Ehefrau ausgereist sei, ist glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird.

Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Therapie des Beschwerdeführers gegen Tuberkulose und Hepatitis ist abgeschlossen, seine Operation ist gut verlaufen, sodass er keinerlei Nachbehandlung oder Medikamente mehr benötigt. Der Beschwerdeführer leidet somit an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Es besteht auch kein längerer Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Der arbeitsfähige Beschwerdeführer kann im Falle seiner Rückkehr wie vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern; er verfügt in der Russischen Föderation über Familienanschluss und eine Unterkunft; seine Existenz im Falle einer Rückkehr ist gesichert.

In Österreich leben keine direkten Verwandten des Beschwerdeführers, sondern lediglich seine zwei geschiedenen Ehefrauen samt deren Familien, wobei er lediglich mit dem Vater seiner zweiten Ex-Ehefrau noch Kontakt hat. Sonst verfügt der Beschwerdeführer über freundschaftliche Beziehungen zu seinen österreichischen Arbeitskollegen in dem Tierheim, wo er halbtags arbeitet. Der Beschwerdeführer spricht deutsch auf dem Niveau A2 und bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wurde dreimal wegen Eigentumsdelikten strafgerichtlich verurteilt.

1.2. Zur Situation in der Russischen Föderation:

Allgemeine Lage in der Russischen Föderation

Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.2013)

Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.2013)

Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.2013)

Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.2013)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Opposition und kritische Vertreter der Zivilgesellschaft müssen bei Versammlungen mit erheblichen Restriktionen rechnen, während genehme Gruppen (z.B. der Macht nahestehende Jugendorganisationen) jede Unterstützung erhalten. Auch hierbei kann die lose gefasste "Extremismusgesetzgebung" Willkür befördern. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird auch durch die im August 2012 erfolgte Wiedereinführung von Verleumdung (etwa: wissentliche Verbreitung falscher Tatsachen gegen die Ehre oder das Ansehen einer anderen Person) als Straftatbestand, der mit einer Geldstrafe bis zu 5 Mio. RUB (ca. 125.000 EUR) oder Arbeitsdienst bis zu 480 Stunden geahndet wird, potenziell eingeschränkt. Die Neufassung des Paragraphen über Landesverrat im russischen Strafgesetzbuch, die im November 2012 in Kraft getreten ist, führt - obwohl Anwendungsfälle bisher nicht bekannt sind - zu einer Verunsicherung bei russischen Staatsbürgern mit regelmäßigen Kontakten zum (westlichen) Ausland, insbesondere bei Vertretern kritischer NROs. Bereits solche üblichen Kontakte könnten angesichts unklarer Rechtsbegriffe potenziell als Unterstützung von "gegen die Sicherheit der Russischen Föderation gerichtete Aktivitäten" und damit als "Landesverrat" gewertet werden. Auf Betreiben des Kreml wurden im Mai 2012 Gesetzesänderungen zur Verschärfung des Demonstrationsrechts auf den Weg gebracht, die am 9. Juni 2012 in Kraft traten. Inzwischen sind öffentliche Protestveranstaltungen in Russland ohne ausdrückliche Genehmigung der Behörden de facto nicht mehr möglich. Veranstaltungen können erst beworben werden, nachdem sie genehmigt wurden. Die Ordnungsstrafen für Verstöße gegen diese und andere Vorschriften des Versammlungsrechts wurden deutlich erhöht (mindestens 10.000 bis 300.000 Rubel (250-7.500 Euro) für natürliche Personen als Veranstalter oder als Teilnehmer, 50.000 bis 1 Mio. Rubel (1.250-25.000 Euro) für juristische Personen, die Einführung von "gemeinnütziger Arbeit" von 20-200 Stunden als alternative Form der administrativen Bestrafung). Als Grund für diese Neuregelungen nannte Präsident Putin seinerzeit die Aufgabe, Bürger und Gesellschaft vor Radikalismus zu schützen. Das Verfassungsgericht urteilte am 14. Februar 2013, dass einzelne Bestimmungen des neuen Gesetzes gegen die russische Verfassung verstießen und zurückgenommen werden müssten. Zusammenstöße zwischen einigen Demonstranten und Sicherheitskräften bei einer Großdemonstration am 6. Mai 2012 auf dem Bolotnaja-Platz im Zentrum Moskaus nahmen die Behörden zum Anlass für die Verhängung monatelanger Untersuchungshaft und Strafverfolgung von bisher 21 Teilnehmern. Den Angeklagten wird unter anderem "Anstiftung zu Massenunruhen" vorgeworfen. Ein Angeklagter wurde bereits zu 4,5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Mai 2012 war die von den Behörden als Demonstration eingestufte Veranstaltung "Gay Pride Moscow" - entgegen einem Urteil des EGMR und trotz ordnungsgemäßer Anmeldung - von den Moskauer Behörden erneut nicht genehmigt worden. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, hat die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 aufgefordert, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren. (AA 10.6.2013).

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NRO) wird durch das Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen geregelt. Nach einer Verschärfung 2006 wurde das Gesetz unter Medwedew zunächst etwas gelockert. Am 21.11.2012 traten jedoch wieder erhebliche Verschärfungen in Kraft, die den Druck auf solche NRO erhöhen, die sich politisch betätigen und finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten - dies sind die meisten kritischen NRO in Russland. Diese müssen sich demnach als "ausländische Agenten" in einem eigens geschaffenen Verzeichnis registrieren lassen und dann u.a. bei jeder Publikation auf diesen Status hinweisen. Bekannte Organisationen wie Memorial und die Moskauer Helsinki-Gruppe lehnen dies bisher ab. Als Reaktion auf den Magnitsky-Act der USA ist am 1. Januar 2013 zudem ein Gesetz in Kraft getreten, das u.a. politisch tätigen NROs die Annahme von Unterstützung von US-Organisationen oder US-Staatsbürgern untersagt sowie russisch-amerikanischen Doppelstaatern die politische Tätigkeit in Nichtregierungsorganisationen untersagt. (AA 10.6.2013)

Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle oder Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Zentrums für Journalismus in Extremsituationen" sowie des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) unterliegen Jour-nalisten - besonders in den Regionen - fortlaufend Restriktionen. Nicht selten kommt es zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben. Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Im Zeitraum 2000-2011 sollen laut CPJ mindestens 19 Journalisten in Russland ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher. Im Anfang 2013 veröffentlichten Ranking der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur Medienfreiheit in der Welt lag Russland 2012 desolat auf Position 148 (von insgesamt 179 Ländern). Die nationalen Fernsehkanäle, die für die breite Bevölkerung nach wie vor die wichtigste Informationsquelle sind, werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Die Programme / Formate sind bunt (mitunter gar schrill), politisch aber einseitig. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehörigen, eine objektive Darstellung der Lage im Nordkaukasus sowie Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu. Im Hörfunkbereich vermitteln die staatlichen Sender "Radio Russland" und "Majak" landesweit die offizielle Linie. Eine tolerierte Ausnahme bildet der Sender "Echo Moskwy", der trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen kremlkritischen Kurs vertritt und rund 47 Millionen Menschen erreicht (aber nicht landesweit sendet). Die praktisch nur von einem städtischen Publikum in begrenzter Reichweite konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele wegen des Ankaufs durch staatsnahe Unternehmen oder Persönlichkeiten unter dem Einfluss der Präsidialadministration bzw. Regierung stehen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden. Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die weiter wachsenden russischen Internetmedien. Durch kritische Internetberichterstattung werden auch staatlich gelenkte Medien unter Zugzwang gesetzt. Seit Juni 2010 ist die Aufsichtsbehörde "Roskomnadsor" bevollmächtigt, Inhalte zu prüfen und Sanktionen zu verhängen. Durch eine Änderung des FSB-Gesetzes im Sommer 2010 wird dem Inlandsgeheimdienst die Möglichkeit gegeben, bei Verdacht auf z. B. "terroristische Handlungen", "prophylaktisch" gegen Internetaktivisten vorzugehen. Am 01.11.2012 traten Regelungen in Kraft, die behördliche Eingriffe in die Internetfreiheit potentiell erleichtern. Mit dem (vorgeblichen) Argument des Kinder- und Jugendschutzes können danach Webinhalte oder sogar ganze Webseiten auf einfache behördliche Anordnung hin nicht nur beanstandet sondern auch gesperrt werden. (AA 10.6.2013)

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Dazu gehören bekannte Unternehmer wie Boris Beresowski oder asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. der "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, die sich beide in Großbritannien aufhalten. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf Beresowski und Sakajew sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Ebenso wiesen die polnischen Behörden ein russisches Auslieferungsersuchen in Bezug auf Sakajew im Sommer 2010 unter Verweis auf dessen Asylstatus in Großbritannien zurück, als Sakajew sich auf einem exiltschetschenischen Kongress in Polen aufhielt. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen. (AA 10.6.2013)

Religionsfreiheit

Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. (AA 10.6.2013)

Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher hat sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden. (AA 10.6.2013)

In Russland leben rund 20 Millionen Muslime; der Islams ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. (AA 10.6.2013)

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismusvorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein. (AA 10.6.2013)

Minderheiten

Minderheiten Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen. Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremden-feindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen. (AA 10.6.2013)

Menschenrechtslage

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechts-schutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Nach dessen Erweiterung auf insgesamt 63 Mitglieder einschließlich kreml-naher Personen bleibt jedoch die zukünftige Ausrichtung dieses Gremiums abzuwarten. Im Lichte der Entwicklungen seit Mai 2012 sind die Hoffnungen auf eine spürbare Verbesserung der Menschenrechtslage in Russland zurzeit gering. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. (AA 10.6.2013)

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen

Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969) - Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991) - Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973) - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004) - Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987) - Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001). - Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.2013)

Strafverfolgung und Haftbedingungen

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie Rasse, Religion oder Nationalität. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. (AA 10.6.2013)

Die Behörden respektieren im Allgemeinen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anhaltung, außer im Nordkaukasus. Es gib hin und wieder Berichte über die Verletzung der zeitlichen Grenzen für die Anhaltung und der Pflicht, binnen drei Stunden nach Ende der Anhaltung das Anhalteprotokoll zu erstellen. Es gibt viele Berichte zu willkürlichen Verhaftungen. Diese Praxis ist im Nordkaukasus weit verbreitet. (USDOS 27.2.2014)

Häftlinge werden in fünf Arten von Einrichtungen angehalten:

Polizeianhaltezentren, Untersuchungsgefängnisse, Strafkolonien, Gefängnisse für die, die ITK-Regeln verletzen, und Jugenderziehungskolonien. Laut dem Föderalen Anhaltesystem betrug die Gefängnisbelegung mit Stand 1. Dezember 680.200 im Vergleich zu

701. 900 Ende 2012. Diese Zahl inkludiert 562.400 Straftäter, die in 731 Arbeitslagern, 40.900 Insassen offener Lager, 1.698 Personen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind, in fünf Gefängnissen, und 2.000 Jugendliche in 46 Jugenderziehungsarbeitslagern. Ungefähr 114.500 Personen wurden in 230 Untersuchungsgefängnissen angehalten. "Inoffizielle Gefängnisse" existieren weiterhin, vor allem im Nordkaukasus. (USDOS 27.2.2014)

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Unter-suchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. (AA 10.6.2013)

In den Strafkolonien sind die Bedingungen vergleichsweise besser, als die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal schützt. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Straf-Isolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. (AA 10.6.2013)

Die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben aber schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. (AA 10.6.2013) Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 11.6.2012)

Justizwache und Polizei setzten Häftlinge und Untersuchungshäftlinge physischem Missbrauch aus, der in manchen Fällen zum Tod führte. Die schreiensten Fälle von Folter wurden zwar bestraft, aber die Strafe war oft milde. (USDOS 27.2.2014) Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die ab Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt. (AA 10.6.2013) Erniedrigungen, Schikanen, Misshandlungen und Folter kommen regelmäßig vor. Tschetschenen sind von solchen Haftbedingungen besonders betroffen. Gemäß dem US Departement of State haben im Allgemeinen die Diskriminierung von und die Gewalt gegen Minderheiten in der Russischen Föderation in den letzten Jahren stetig zugenommen. The Guardian schreibt, dass Tschetschenen am stärksten von der Brutalität des russischen Gefängnissystems betroffen seien. Zudem werden die Haftbedingungen, welchen die Tschetschenen ausgesetzt sind, regelmäßig als "entsetzlich" beschrieben. (SFH 11.6.2012)

Gemäß Paragraph 73 der Strafvollzugsordnung der Russischen Föderation sollten Gefangene ihre Haftstrafen in dem Gebiet verbüßen, in welchem sie leben oder wo sie verurteilt wurden. Dem Paragraphen 73 wurden 2005 einige Änderungen hinzugefügt. Bei bestimmten Verbrechen entscheidet nun ein Bundesorgan über die Details und den Ort des Strafvollzugs. Zu diesen Verbrechen gehören unter anderen die Mitgliedschaft in einer illegalen, bewaffneten Vereinigung, Bandenwesen und Anschläge auf Polizeikräfte. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial weist darauf hin, dass die Nicht-Einhaltung des Paragraphen 73 vor allem Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit betrifft. (SFH 11.6.2012)

Todesstrafe

Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Seit 1996 galt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe, der Menschenrechtsbeauftragte Lukin berichtet aber von einem zunehmenden Stimmungswandel. Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung gab es am 2. September 1996. (AA 10.6.2013)

Grundversorgung

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14 %. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012). (AA 10.6.2013)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NROs ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. (AA 10.6.2013)

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken: - Notfallhilfe - ambulante Versorgung und Vorsorgemedikamente, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zuhause und in Polikliniken - Behandlung im Krankenhaus (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden. Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. (BAMF-IOM Juni 2013; ÖB Moskau September 2013)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard. (AA 10.6.2013)

Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. (ÖB Moskau September 2013)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. (AA 10.6.2013) Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst:

Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD). Um Arzneimittel erhalten zu können, sollte die betreffende Person über einen Personalausweis und eine Krankenpflichtversicherung (OMS) oder eine freiwillige Krankenversicherung (DMS) verfügen. (BAMF-IOM Juni 2013)

Es werden in der Russischen Föderation folgende Formen kostenloser psychiatrischer Hilfe staatlicherseits gewährleistet: psychiatrische Behandlung, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe, stationäre wie außerstationäre Rehabilitationshilfe, alle Arten psychiatrischer Gutachten, Feststellung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, Unterstützung der Menschen mit psychischen Abweichungen im Alltag und bei der Arbeitsbeschaffung, Klärung der mit einer Vormundschaft verbundenen Fragen, Rechtsberatung und andere Arten juristischer Hilfe in psychiatrischen und psychoneurologischen Einrichtungen, soziale Unterstützung körperlich behinderter und älterer psychisch Kranker im Alltag und ihre Pflege, Berufsbildung für körperlich behinderte und minderjährige psychisch Kranker und psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall. (BAMF-IOM Juni 2013)

Wohnsituation

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3 mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogrammes bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc. Im Rahmen des Sozialwohnungswesens gibt es folgende Angebote: - Es gibt ein System der sogenannten "Sozialrente", d.h. Personen, die auf die Verbesserung ihrer Wohnsituation warten - zumeist Personen mit niedrigem Einkommen - erhalten eine staatliche oder städtische Unterkunft. Der Wohnstandard in diesen Fällen beträgt 12m² pro Person. Nach einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Behörde wird die Unterkunft kostenlos gewährt. - Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird.

Wiedereinreise

Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.2013; vgl. auch SFH 22.4.2013).

Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.2013) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.2013) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September 2013)

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September 2013)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. (AA 10.6.2013)

Humanitäre Lage von älteren Menschen und Menschen mit Behinderung in der Russischen Föderation

In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen: - die Altersrente - die Ruhestandsrente (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete) - die Sozialrente - die Hinterbliebenenrente - Invalidenrente (BAMF-IOM Juni 2013)

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3610,31 RUB/Monat (ca. 115 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an. Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o.g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren.

Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat. (BAMF-IOM Juni 2013) Die problematische Situation der Rentner hat sich in der jüngeren Vergangenheit nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 9.093 Rubel (227Euro) pro Monat (1. Halbjahr 2012). (AA 10.6.2013)

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in die Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Im Jahr 2005 wurden die Personengruppen benannt, die einen Anspruch auf staatliche soziale Unterstützung haben. Es wurde ein so genanntes "soziales Paket" für die medizinische Versorgung, Sanatoriumsaufenthalte und die kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Zuge dieser Maßnahmen aufgelegt. Besonderer Wert wird auf eine effiziente Zusammenarbeit zwischen sozialen Organisationen, Vertretern der Wirtschaft und Nichtregierungsorganisationen gelegt, die bedürftigen Bevölkerungsgruppen Unterstützung zukommen lassen sollen. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: - Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges - Invaliden und Veteranen militärischer Operationen - Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades - Kinder mit Behinderung - Arbeitsveteranen - Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) - Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung - Opfer politischer Repressionen - Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (BAMF-IOM Juni 2013)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: - ärztlich verschriebene Medikamente - Sanatoriumsaufenthalt - Ausgaben im Nahverkehr (städtischer Schienenverkehr; Fahrten zur Behandlungsstätte) (BAMF-IOM Juni 2013)

Es gibt ein System von speziellen staatlichen Einrichtungen für ältere Menschen und Behinderte (Erwachsene und Kinder), innerhalb dessen sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung gibt es für Erwachsene und für Kinder. Es gibt außerdem ein Netzwerk sozialer Einrichtungen, die gefährdete Familien und Kinder unterstützen. (BAMF-IOM Juni 2013) Zurzeit gibt es in der Russischen Föderation mehr als 240.000 ältere, schwerstkranke und behinderte Menschen in 1400 sozialen Einrichtungen verschiedener Art. Darüber unterstützen Sozialarbeiter einzelne Personen in ihren Haushalten, zumeist in den Städten. (BAMF-IOM Juni 2013)

Die Invalidenrente setzt sich zusammen aus einer Basiskomponente und einer Versicherungskomponente. Die Versicherungskomponente ist abhängig vom jeweiligen Alter und Einkommen bis zum Jahr 2002 (d.h. von der Summe der gezahlten Rentenbeiträge). Die feste Basiskomponente richtet sich nach dem Grad der Behinderung (I, II oder III). Seit dem 1. Januar 2010 liegt der Basisbetrag der Invalidenrente bei: - Gruppe I - RUB 5124 (163 USD) - Gruppe II - RUB 2562 (82 USD) - Gruppe III - RUB 1281 (41 USD) Leistungen für Arbeitslose, die sich um ein behindertes Kind, einen Invaliden I. Grades oder ältere Menschen kümmern, betragen etwa RUB 1200 (ca. 38 USD). Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen. (BAMF-IOM Juni 2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines russischen Inlandsreisepasses fest.

2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers beruhen auf dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers während der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Demnach ist das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner damaligen Ehefrau verlassen hat, glaubhaft. Allerdings weist dieses Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Konvention - (drohende) Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - auf.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner familiären und wirtschaftlichen Situation in der Russischen Föderation und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers bzw. vorgelegten Unterlagen im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sowie aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsystem und dem Integrierten Zentralen Register.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet sowie dass kein längerfristiger Pflege- und Rehabilitationsbedarf besteht, beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2014 und den vorgelegten Befunden. Weitere Erkrankungen wurden nicht behauptet. Im Fall notwendig werdender Kontrollen ergibt sich aus den Länderfeststellungen die Gewährleistung der medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation, insbesondere besteht die Möglichkeit der kostenlosen Behandlung von Tuberkulose und Hepatitis C, zB im Krankenhaus von XXXX (vgl. auch Auskunft der ÖB Moskau vom 18.07.2014).

Der Beschwerdeführer spricht russisch und hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo er bis zu seiner Ausreise 2008 als Automechaniker bzw. Bauarbeiter tätig war. In der Russischen Föderation lebt die Schwester des Beschwerdeführers, zu der er laut seinen Angaben zurzeit keinen Kontakt mehr habe.

Seinen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdeführer somit über Familienanschluss in der Russischen Föderation, wo er Unterstützung erhalten könnte. Er ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch nach seiner Rückkehr sein Leben selbst organisieren kann. Vor dem Hintergrund seiner Angaben ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in keine ausweglose Lage geraten wird.

2.4. Die allgemeinen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf folgende Quellen:

AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25

AA 10.6.2013 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.2013

ACCORD 12.8.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010

ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014

ACCORD 4.4.2014 ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014

AI 23.5.2013 Amnesty International, Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.2013

AJ Oktober 2013 Clasen, Hinter den Bergen - Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich, Amnesty Journal Oktober 2013,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff am 17.4.2014

AMICA AMICA e.V., Zur Situation der Frauen in Tschetschenien, http://www.amica-ev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien, ohne Datum, Zugriff am 25.4.2014

Anfragebeantwortung 10.3.2014 BFA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit, 10.3.2014

BAMF 2.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 2.9.2013

BAMF 16.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.2013

BAMF 30.9.2013 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 20.9.2013

BAMF 13.1.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 13.1.2014

BAMF 17.2.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 17.2.2014

BAMF 7.4.2014 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 7.4.2014

BAMF-IOM Juni 2013 Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge/Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013

Bericht 2011 Staatendokumentation, Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23

Die Presse, 30.6.2012 Sommerbauer, Heimkehr nach Tschetschenien - ins Gefängnis, Die Presse, 30.6.2012, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1261212/print.do#, Zugriff am 8.5.2014

Die Presse 8.4.2014 Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/print.do, Zugriff am 2.5.2014

DIS Oktober 2011 Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation, Oktober 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf, Zugriff am 8.5.2014

DIS August 2012 Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff am 8.5.2014

GEO 2006 = GEO Themenlexikon, Band 3, 226, 1226

Heller, 6.1.2014 Heller, Nordkaukasus, Bundeszentrale für politische Bildung, 6.1.2014,

http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus, Zugriff am 25.4.2014

HRW Jänner 2014 Human Rights Watch, Russia Country Summary, January 2014

ICG 19.10.2012 International Crisis Group, The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, Europe Report N°220 - 19 October 2012

IOM, Unterstützung IOM, Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien,

http://www.iomvienna.at/de/aktivitaeten/reintegrationsunterstuetzung/laufende-projekte/545-unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien, Zugriff am 8.5.2014

IRB 15.11.2013 Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:

Availability of fraudulent documents, 15.11.2013

IRB 15.11.2013 Immigration and Refugee Board of Canada, Russia:

Domestic Violence; recourse and protection available to victims of domestic violence; support services and availability of shelters (2010-2013), 15.11.2013

JF 4.10.2013 Jamestown Foundation, Chechnya's Exclusion from Military Conscription Shows Moscow's Weak Hold over Region; Eurasia Daily Monitor Vol. 10, Iss. 177, 4.10.2014

JF 31.10.2013 Jamestown Foundation, New Russian Legislation Codifies Collective Punishment; Eurasia Daily Monitor Vol. 10 Iss. 195, 31.10.2013

JF 4.12.2013 Jamestown Foundation, North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes, Eurasia Daily Monitor Volume, Vol. 10 Iss. 217, 4.12.2013

JF 6.12.2013 Jamestown Foundation, Officers of Elite Russian Forces Train Chechens; Eurasia Daily Monitor, Vol. 10, Iss. 219, 6.12.2013

JF 31.1.2014 Jamestown Foundation, Authorities in Chechnya Seek to Uproot Some Islamic Teachings; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 20, 31.1.2014

JF 24.3.2014 Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014

JF 3.4.2014 Jamestown Foundation, Security Forces and Police in North Caucasus Systematically Violate Human Rights, Eurasia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 63, 3.4.2014

JF 10.4.2014 Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014

JF 18.4.2014 Jamestown Foundation, Victory Over North Caucasus Insurgency Remains Elusive for Moscow; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 74, 18.4.2014

JF 23.4.2014 Jamestown Foundation, Russian Military Says Will Lift Restrictions on Drafting North Caucasians; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss. 23.4.2014

JF 6.7.2012 Jamestown Foundation, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht für Tschetschenen, Eurasia Daily Monitor Vol 9, Iss. 128, 6.7.2012

JF 7.3.2014 Jamestown Foundation, Russian Orthodox Church Becomes Kremlin Tool for Retaining Control Over North Caucasus Muslims; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, Iss.44, 7.3.2014

Lammich, 11.10.2010 Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010

Landinfo 26.10.2012 Temanotat Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff am 24.10.2013

ÖB Moskau, 10.5.2013 Österreichische Botschaft Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch staatliche Behörden und Arbeitsmöglichkeiten, 10.5.2013

ÖB Moskau September 2013 Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Russische Föderation, September 2013

OSW 26.3.2014 Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014

RFE/RL 17.5.2012 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Leader Sacks Cabinet, 17.5.2012

RFE/RL 24.1.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Most-Wanted Militants Reported Killed In Chechnya, 24.1.2013

RFE/RL 7.3.3013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Russia Says Chechen Rebel Leader Killed, 7.3.2013

RFE/RL 14.3.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Leader "Not Against Unblocking YouTube", 14.3.2013

RFE/RL 30.6.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Two Russian Police Officers Killed in Chechnya, 30.6.2013

RFE/RL 8.7.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, North Caucasus Insurgency Commander Reported Killed In Chechnya, 8.7.2013

RFE/RL 16.9.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Suicide Car Bomb Kills Three in Chechnya, 6.9.2013

RFE/RL 13.12.2013 Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechen Deputy Minister Threatens Execution for Militant Suspects, 13.12.2013

Rüdisser 2012 Rüdisser, Russische Föderation/Tschetschenische Republik, in Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds (2012)

SFH 22.4.2013 Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien:

Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, 22.4.2013

Staatendokumentation 12.10.2010 Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16

Staatendokumentation 20.4.2011 Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 12.10.2010

SWP 26.4.2013 Halbach, Nach den Anschlägen von Boston: Zur Rolle des Terrorismus im Nordkaukasus, SWP-Aktuell, 26.4.2013

SWP April 2013 Halbach, Muslime in der Russischen Föderation - Wie gefestigt ist die "Vielvölkerzivilisation" Russland? SWP-Aktuell, April 2013

UKFCO 10.4.2014 UK Foreign and Commonwealth Office, Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Russia, 10.4.2014

USDOS 27.2.2014 United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2013, Russia, 27.2.2014

VB Oktober 2013 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation: Monatsbericht, Berichtszeitraum Oktober 2013

VB 29.1.2014 Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation, Anfragebeantwortung 29.1.2014

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Herkunftsstaat aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner damaligen Ehefrau verlassen habe, hat sich als glaubhaft erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

In Zusammenschau mit den Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Es gibt auch keinen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer - der der Volksgruppe der Russen angehört, sich zum christlichen Glauben bekennt und auch nicht politisch aktiv war - im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; eine Rückkehr des Beschwerdeführers würde für diesen als Zivilpersonen nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen: In der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung, wonach er wegen der gesundheitlichen Probleme seiner damaligen Ehefrau mit dieser ausreiste, war glaubwürdig, aber nicht asylrelevant. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt.

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden; dem ist auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gibt selbst an, dass er über eine abgeschlossene Schulbildung verfügt und als Automechaniker bzw. Bauarbeiter gearbeitet hat. Er war daher jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, seine Lebensgrundlage durch Erwerbsarbeit zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer wurde erfolgreich wegen Tuberkulose und Hepatitis C therapiert sowie an der Halswirbelsäule operiert und ist er laut eigenen Angaben wieder gesund. Behandlungsbedarf besteht bei dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht, eine allfällige Kontrolluntersuchung wird der Beschwerdeführer auch in der Russischen Föderation, wo medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, vornehmen lassen können. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht daher einer Abschiebung nicht entgegen. Sollte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr möglich.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann daher nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - der Grad der Integration, - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, - die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; 29.09.2007, B 1150/07; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; 15.05.2007, 2006/18/0107 und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Der Beschwerdeführer verfügt über kein schützenswertes Familienleben in Österreich. Zu den in Österreich lebenden Ex-Ehefrauen besteht weder Kontakt noch ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, lediglich mit einem ehemaligen Schwiegervater hält der Beschwerdeführer noch Kontakt. Der Beschwerdeführer lebt zurzeit in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder.

3.4.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, fest, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".

Bei der Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Person einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle spielt aber auch der Umstand eine große Rolle, ob zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde oder es sich um eine Person handelt, die lediglich einen Asylantrag gestellt hat und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich hingegen ist in seinem Gewicht gemildert, insbesondere wenn der Beschwerdeführer keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. VwGH 31.03.2008, 2006/21/0288). So beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085).

Auch der Beschwerdeführer, der sich seit November 2008 - sohin seit sechs Jahren - in Österreich aufhält, musste sich seines unsicheren Aufenthaltes aufgrund seines nicht berechtigen Asylantrages bewusst sein und ist in diesem Zeitraum sein Privatleben entstanden.

Der Eingriff in sein Privatleben durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist aber iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, weil das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich, sondern wurden vom Beschwerdeführer vielmehr verneint. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und hat offensichtlich missbräuchlich einen Asylantrag gestellt, ohne einer GFK relevanten Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines Asylverfahrens in Österreich integriert: Er hat sich die Grundlagen der deutschen Sprache soweit angeeignet, dass er sich damit im Alltag entsprechend verständigen kann und ist halbtags als Hausmeister in einem Tierheim tätig, bei dem er auch Vereinsmitglied ist. Er ist nicht vollständig selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Er hat Kontakt zu seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Arbeitskollegen, verfügt darüber hinaus aber über keine intensiven Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Verwandten oder Freunden.

Der 41-jährige Beschwerdeführer verfügt aber auch über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo er sein gesamtes Leben abgesehen von den sechs Jahren in Österreich verbracht hat, wo er sozialisiert wurde, die Landessprache als Muttersprache spricht, die Schule absolviert hat und jahrelang beruflich und gesellschaftlich integriert war. Seine Schwester lebt noch im Herkunftsstaat.

Vor dem Hintergrund seiner starken Bindungen zum Herkunftsstaat führt aber trotz der Integration in Österreich und der langen Dauer des Asylverfahrenes, die nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten war, vor allem zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dass der Beschwerdeführer dreimal rechtskräftig wegen Eigentumsdelikten - davon zweimal zu (un)bedingten Freiheitsstrafen - verurteilt und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, das in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb auch sein Aufenthalt im Rahmen des Asylverfahrens nicht mehr rechtmäßig war.

Da sich somit nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen und in diesem Zusammenhang ein umfassendes Verfahren zu führen haben, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer niederschriftlich zu befragen sein wird.

Im Ergebnis ist daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben und das Verfahren zur umfassenden Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

4. Zur Frage der Beigebung eines Rechtsberaters:

Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung.

Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshof vom 15.06.2012, G 41/12, wurde die Wortfolge "bis spätestens 31. Oktober 2011" in § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I. 38/2011 als verfassungswidrig aufgehoben.

Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer nicht nur keinen Rechtsberater, sondern brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich vor, sich selbst vertreten zu wollen. Zudem wurde der Beschwerdeführer von Februar 2012 bis September 2014 von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung als gewillkürtem Vertreter vertreten.

Es war kein Rechtsberater zu bestellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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