BVwG W184 1422964-1

W184 1422964-1Tribunale amministrativo federale15 apr 2015

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W184 1422964-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W184.1422964.1.00

Spruch

W184 1422964-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, Zl. 11 05.670-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.06.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"... A) Verfahrensgang

...

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion ... am 10.06.2011 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:

Mein Vater war ein teuflischer Mann und hat Okkultismus betrieben, er hatte etwas in seinem Zimmer, was er anbetete, durch dieses Etwas konnte er den Leuten Kräfte verleihen. Manchmal haben sich schwarz verkleidete Leute in seinem Zimmer versammelt und eine Ziege geschlachtet. Bei einem Mann funktionierte der Zauber nicht und dieser wollte sich bei mir und meinem Vater rächen. Ab dem Zeitpunkt wurden wir dauernd von uniformierten Männern heimgesucht und geschlagen, deswegen habe ich aus Angst mein Heimatland verlassen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme ... am 17.06.2011 gaben Sie

vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an (F = Frage, A

= Antwort):

...

F: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?

A: In XXXX (phonetisch), Edo State, Nigeria (meinem Heimatdorf).

F: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?

A: Ich habe meinen Eltern bei der Landwirtschaft ausgeholfen.

...

F: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?

A: Meine Mutter war noch am Leben, sie ist aber krank. Mein Vater ist tot. Auch meine Geschwister sind bereits tot.

F: Wann ist Ihr Vater gestorben?

A: Im letzten Monat.

F: Wo halten sich Ihre engsten Angehörigen auf bzw. wo haben sich diese vor Ihrer Ausreise aufgehalten?

A: Meine Mutter hat in (meinem Heimatdorf) mit mir zusammengelebt.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

A: Nein.

F: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?

A: Nein.

F: Waren Sie politisch aktiv?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals in Haft? Wenn ja, wann und wie lange?

A: Nein.

F: Gab es jemals ein Strafverfahren gegen Sie? Wenn ja, wann und warum?

A: Nein.

F: Wurde jemals nach Ihnen gefahndet? Wenn ja, durch wen, wann und warum?

A: Nein.

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten und Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

A: Mein Vater war ein Naturheiler. Die Leute glaubten, dass er übernatürliche Kräfte hätte. Sie sagten, er könne mit Geistern kommunizieren, deswegen kamen sie zu ihm, meistens in der Nacht. Sie sangen laut und führten Rituale durch. Sie haben verschiedene Dinge gemacht. Die Männer und Frauen, die an solchen Ritualen teilnahmen, hatten lange schwarze Gewänder an, dann wurde eine Ziege in den Raum gebracht und geschlachtet. Sie nahmen dann das Blut und tranken dieses. Ich konnte natürlich nicht alles beobachten, sondern nur durch einen Türspalt hineinspähen. Auch vor den Wahlen im heurigen Jahr (2011) kamen Leute zu meinem Vater, damit er ihnen Kräfte verleiht, um die Wahl zu gewinnen. Viele waren jedoch enttäuscht, als sie merkten, dass die Rituale ihnen nicht geholfen hatten. Sie waren sehr böse auf meinem Vater. Sie schlugen ihn zusammen und zerstörten unsere Möbel. Meine Mutter und ich wollten meinem Vater helfen, waren jedoch hilflos. Mein Vater erlag seinen Verletzungen und starb. Er wurde dann von seinen Anhängern im Garten unseres Hauses begraben, wir beobachten dies aus dem Gebüsch und konnten dann sehen, wie sie unser Haus niederbrannten. Ich flüchtete zusammen mit meiner Mutter in eine katholische Kirche. Meine Mutter war nämlich katholisch, sie durfte jedoch nach der Heirat nicht mehr ihre Religion ausüben. In der katholischen Kirche war ein weißer Mann, meine Mutter sagte diesem Mann, dass sie nicht mehr lange zu leben hätte, und ersuchte ihn, mir zu helfen. Jene Männer, die meinen Vater töteten, schrien, dass sie auch die Familie meines Vaters ausrotten würden. Als die Männer meinen Vater zusammenschlugen, schlugen sie mich auch mit einem langen Stock. Ich hatte durch die Schläge auf meinen rechten Arm dunkle Flecken, diese sind aber bereits wieder verschwunden.

F: Sie gaben an, Ihr Vater war Naturheiler, hatte er bei den Anhängern einen bestimmten Namen?

A: Sie nannten ihn Daddy.

F: Wurden Sie von Ihrem Vater jemals in diese Kräfte eingeweiht?

A: Mein Vater wollte dies, aber meine Mutter war dagegen. Aus diesem Grund wollte ich diese Sachen nicht lernen. Manchmal war mein Vater verärgert und schlug mich mit seinem Holzstock.

F: Haben die Anhänger Sie nicht gefragt, ob Sie die Nachfolge Ihres Vaters antreten wollen?

A: Nein, mein Vater wollte dies immer. Meine Mutter war aber dagegen.

F: Haben Sie sich mit Ihren Problemen an die Behörden gewandt?

A: Nein, unter den Anhängern meines Vaters gab es nämlich auch Polizisten.

F: Haben Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht?

A: Nein, ich habe mein ganzes Leben im Dorf verbracht und ich kenne niemanden in anderen Teilen Nigerias.

...

F: Leiden Sie an Krankheiten? Wenn ja, woran und seit wann?

A: Ich leide an Asthma, seit meiner Kindheit.

F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?

A: Ja, ich bekam einen Spray. Den Namen kenne ich nicht. Ich habe aber auch etwas zum Inhalieren bekommen, das war in einer runden Dose ...

F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?

A: Ja, ich war im Krankenhaus ...

F: Waren Sie in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus? Wenn ja, wo und wann, wer war der behandelnde Arzt?

A: Nein.

...

F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland?

A: Nein.

...

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2011 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

...

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Nein. Ich habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich.

...

Die Antragstellerin legt aus eigenem medizinische Unterlagen vor:

psychiatrischen Befund vom 21.10.2011 ..., Ambulanzkarte ... vom

19.10.2011.

F: Sind Sie in psychiatrischer Behandlung?

A: Ich war nur einen Tag dort. Ich möchte nicht in das (Krankenhaus) gehen, da ich den Deutschkurs besuchen möchte. Seitdem ich in Österreich bin, bekomme ich Tabletten, damit ich besser schlafen kann. Wenn ich nicht gut schlafen kann, gehe ich zum Arzt. Meine

praktische Ärztin ... hat mich in das (Krankenhaus) geschickt. Ich

war aber nur einen Tag dort und bin nicht über Nacht geblieben.

F: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?

A: Wie gesagt, seitdem ich in Österreich bin, habe ich Schlafstörungen. Außerdem habe ich Asthma, das habe ich schon in Nigeria gehabt und ich wurde dort auch behandelt. Ich hatte das schon als kleines Kind.

...

F: Erläutern Sie Ihr persönliches Umfeld in Nigeria.

A: Ich wurde ... in Benin City geboren. Ich gehöre zum Stamm der

Edo/Benin. Ich lebte in (meinem Heimatdorf), das ist ein kleines

Dorf und circa 30 Minuten mit dem Bus von Benin City entfernt. Ich

habe dort mit meinem Vater gelebt. Meine Mutter hatte mehrere

Kinder, aber ich sah nur einen, ... alle meine Geschwister sind

schon gestorben. Wo meine Mutter jetzt ist, weiß ich nicht. Ich habe meine Mutter das letzte Mal gesehen, bevor ich Nigeria verlassen habe. Im Mai 2011 ist mein Vater verstorben.

F: Welche Verwandte haben Sie in Nigeria?

A: Meine Mutter hat eine Schwester, die uns gelegentlich besuchte. Aber sie mochte meinen Vater nicht und wie er meine Mutter und mich behandelte. In (meinem Heimatdorf) lebt die Familie meiner Mutter. Es gibt dort, so nennen wir es, das Familienhaus. In diesem Haus leben die Kinder meines Großonkels ...

F: Warum haben Sie Nigeria verlassen?

A: Seitdem ich ein kleines Kind war, kamen immer wieder Leute vor den Wahlen zu uns nach Hause und wollten mit meinem Vater sprechen. Manchmal sind diese Leute in der Nacht gekommen. Alle waren schwarz gekleidet. Sie trafen sich im Hinterhof. Ab und zu wurde eine Ziege mitgebracht. Dann wurde getanzt und ich habe manchmal meinem Vater geholfen. Mein Vater wurde respektiert und von diesen Leuten "Daddy" genannt. Es wurden auch Geschenke gebracht. So lebten mein Vater, meine Mutter und ich. Jedes Mal, wenn die Wahl gewonnen wurde, bekam mein Vater Geschenke. So hat einmal ein Mann mit dem Namen XXXX, der eine Wahl gewonnen hat, meinem Vater so viel Geld nach der Wahl gegeben, dass er sich ein Auto kaufen konnte. Das ist aber auch schon sehr lange her. So war das. Meine Mutter und ich arbeiteten in der Landwirtschaft. Es ist nun schon einige Jahre her ..., da hatte

mein Vater Probleme mit einem Mann ... Er hieß XXXX. Ich weiß aber

nicht, worum es ging. Ich hörte nur, dass es Probleme gab. Heuer kam dieser XXXXwieder und es kam wieder zu Problemen. Ebenfalls heuer kam eine Frau mit dem Mann namens XXXX zu uns und wollte, dass er der Frau hilft, eine Wahl zu gewinnen. Die Leute haben nämlich geglaubt, dass er magische Kräfte hätte. Mein Vater hat diesen Leuten eingeredet, dass er mit Geistern reden kann. Das ist aber alles Unsinn, mein Vater hatte keine magischen Kräfte. Ich weiß nicht, um welche Wahlen es sich gehandelt hat, aber es waren Wahlen im April 2011 und die Frau wollte die Wahl gewinnen. Die Frau kam mehrmals und brachte auch Ziegen. Manchmal kam sie auch in der Nacht. Ich musste manchmal meinem Vater beim Ritual helfen. Ich musste Blätter reiben. Während dieser Zeit kam auch XXXX mit anderen Leuten zu uns. Aber es kamen nie XXXX und diese Frau gemeinsam. Dann waren die Wahlen vorbei. Dann bekam mein Vater Probleme mit diesen Leuten. Die Leute, die zu meinem Vater gekommen sind, haben die Wahlen verloren und somit auch ihr ganzes Geld. Die Frau und XXXX und deren Anhänger warfen meinem Vater vor, dass er sich mehr um XXXX als um ihre Gruppe gekümmert hätte. Es kam immer wieder zu Streitereien deshalb. Nach den Wahlen, ich weiß das Datum nicht mehr, kam XXXX mit Polizisten. Die Polizisten schlugen meinen Vater. Meine Mutter flehte die Polizisten an, ihn nicht zu schlagen. Meine Mutter und ich wurden von den Polizisten weggestoßen. XXXX sagte dann zu meinem Vater, dass er ihn fertig machen will und dass er seine Geister, ihn und seine Familie verbrennen will. XXXX warf meinem Vater vor, dass er den anderen zum Sieg verholfen hat. XXXX und die Polizisten kamen oft, und mein Vater wurde immer wieder von den Polizisten geschlagen. Eines Tages haben sie meinen Vater so sehr geschlagen, dass er dabei gestorben ist. Niemand mehr wollte im Dorf mit meinem Vater zu tun haben. Niemand wollte ihn begraben.

Meine Mutter und ich gingen zum Nachbardorf ... und wir fanden junge

Männer, die meinen Vater im Hinterhof begruben. Meine Mutter und ich wollten nicht vom Haus weggehen und weiterhin dort leben. Aber die Polizei kam immer wieder. Dann haben wir uns versteckt. Meine Mutter bekam dann Angst um uns. Wir liefen weg und fragten nach einer Kirche. Jemand zeigte uns den Weg zu einer Kirche. Dort fragte meine Mutter einen Weißen um Hilfe. Hinter der Kirche war ein kleines Häuschen, dort lebten meine Mutter und ich ein paar Tage. Der Weiße hat dann zu mir gesagt, dass er mich in ein sicheres Land bringen wird, und so brachte mich ein Begleiter hierher ...

F: Was befürchten Sie in Nigeria?

A: Ich kann dazu nichts sagen. Meine Mutter sagte immer wieder zu mir, dass XXXX mich wegen meines Vaters töten wird. Ich weiß aber nichts Näheres darüber.

F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Nigeria?

A: Nein.

F: Warum soll XXXX Sie töten wollen?

A: Das habe ich meine Mutter auch gefragt. Meine Mutter hat zu mir gesagt, dass XXXX zu meinem Vater gesagt hätte, dass er auch seine Familie töten wird.

F: Hat XXXX Ihnen etwas getan?

A: Nein.

F: Hat die Polizei Ihnen einmal etwas getan?

A: Ja, einmal, wie meine Mutter und ich dazwischen gegangen sind und meinen Vater schützen wollten. Da wurde ich einmal geschlagen. Sonst waren die Polizisten an mir nicht interessiert. Sie schlugen nur immer meinen Vater. Nach dem Tode meines Vaters kamen die Polizisten zu uns. Aber meine Mutter und ich versteckten uns immer. Somit wissen wir nicht, was sie wollten.

F: Wenn nun Ihr Vater tot ist, welches Interesse sollen XXXX und die Polizei an Ihrer Person haben?

A: Die Frage stellte ich mir auch. Meine Mutter und ich dachten, dass die Angelegenheit nach dem Tod meines Vaters zu Ende wäre. Aber dann kam die Polizei zu uns.

F: Konnten Sie in Erfahrung bringen, was die Polizei nach dem Tod Ihres Vaters von Ihnen wollte?

A: Nein, ich habe mich diesen ja nicht genähert.

F: Wann ist Ihr Vater gestorben?

A: Im Mai 2011.

F: Wann genau?

A: Das weiß ich nicht.

F: Warum kennen Sie den Todestag Ihres Vaters nicht?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wie oft kam die Polizei und schlug Ihren Vater?

A: Beim ersten Mal kamen XXXX und die Polizei und sie redeten nur. Dann kamen sie zwei Mal und schlugen ihn.

F: Wie oft kam die Polizei nach dem Tod Ihres Vaters?

A: Oft.

F: Was meinen Sie damit?

A: Oft, ich habe ja nicht gezählt.

F: Für welche Partei hat XXXX kandiert?

A: Ich weiß nicht.

F: Können Sie das Problem, das XXXX mit Ihrem Vater hatte, näher ausführen?

A: Ich weiß, es ging um Wahlen, mehr weiß ich nicht.

F: Wissen Sie, welche Probleme der Vater mit XXXX hatte?

A: Das weiß ich nicht. Mein Vater gehörte nämlich zur Ogboni Society.

F: Wissen Sie mehr über Ihren Vater und diese Ogboni Society?

A: Ich weiß nicht viel, ich weiß nur, dass sie einen Spazierstock verwenden. Wenn mein Vater Gäste hatte, mussten meine Mutter und ich kochen. Sie sprachen dann miteinander in einer Sprache, die ich nicht verstand. Außerdem wurden meine Mutter und ich immer weggeschickt. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Meine Mutter hat gesagt, dass XXXX die Familie umbringen wird.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

A: Ich möchte hier in Österreich bleiben.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein.

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

A: Nein.

F: Kann die Behörde mit jemandem Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?

A: Nein.

F: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil von Nigeria leben?

A: Seit meiner Geburt habe ich immer in (meinem Heimatdorf) gelebt und ich war nur in Benin City. Sonst war ich nirgendwo.

F: Wieviel mussten Sie für die Reise nach Österreich zahlen?

A: Nichts.

F: Warum hat dieser Weiße Ihnen geholfen?

A: Das weiß ich nicht, meine Mutter hat ihn angefleht.

F: Warum ist Ihre Mutter nicht mitgekommen?

A: Der Mann, der mich begleitet hat, hat zu mir gesagt, ich soll mir keine Sorgen um meine Mutter machen.

F: Sie kamen mit dem Flugzeug, hatten Sie Dokumente?

A: Ich selber hatte nichts. Das hat alles mein Begleiter gemacht.

F: Wie kamen Sie durch die Passkontrolle?

A: Das machte alles mein Begleiter.

F: (Bei der letzten Einvernahme) wurden Sie gefragt, ob Sie je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt hätten, und Sie sagten nein?

A: Da muss ich falsch verstanden worden sein.

F: Bei der Frage, warum Sie die Heimat verlassen haben, erwähnten Sie die Polizei auch nicht?

A: Ich glaube schon, dass ich gesagt habe, dass die Polizisten Stiefel anhatten, so habe ich auch gesagt, dass die Polizei da war. Da muss ich falsch verstanden worden sein.

F: (Bei der letzten Einvernahme) führten Sie aus: "Er wurde dann von seinen Anhängern im Garten begraben, wir beobachteten dies aus dem Gebüsch und konnten dann sehen, wie sie das Haus niederbrannten". Heute erwähnten Sie mit keinem Wort, dass das Haus niedergebrannt worden wäre?

A: Da muss ich falsch verstanden worden sein, ich meinte sicherlich damals ..., dass der Schrein meines Vaters von diesen Menschen zerstört worden ist.

F: (Bei der letzten Einvernahme) wurden Sie gefragt, warum Sie sich nicht an die Behörden gewandt hätten, Sie antworteten, dass unter den Anhängern Ihres Vaters Polizisten gewesen wären?

A: Da muss ich falsch verstanden worden sein, ich kann nicht zur Polizei gehen, weil ja die Polizei dabei gewesen ist, als mein Vater getötet wurde ..."

Der angefochtene Bescheid enthält sodann Sachverhaltsfeststellungen zur Person, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zur Situation im Fall der Rückkehr, zum Privat- und Familienleben sowie zur Lage im Herkunftsstaat.

Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:

"... Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Soweit Sie vorbringen, aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren zu können, ist auszuführen, dass Sie diese Furcht nicht plausibel machen konnten. Vielmehr erweckten Sie während der Einvernahmen den Eindruck, dass Sie eine Verfolgungsgeschichte aufbauen wollten. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Trotz mehrmaliger Nachfragen reduzierte sich das Vorbringen auf das Argument, dass Sie in Nigeria von einer Person mit dem Namen XXXX verfolgt und getötet werden würden. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe versuchte die Behörde, durch Fragestellungen die vage Schilderung zu hinterfragen. Anstatt konkret auf die Fragen einzugehen, versuchten Sie immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen.

Sie konnten in keiner Weise plausibel darlegen, warum Ihnen dieser XXXX etwas antun sollte (Vgl. Einvernahme vom 25.10.2011: F: Warum soll XXXX Sie töten wollen? A: Das habe ich meine Mutter auch gefragt. Meine Mutter hat zu mir gesagt, dass XXXX zu meinem Vater gesagt hätte, dass er auch seine Familie töten wird. F: Hat XXXX

Ihnen etwas getan? A: Nein ... F: Wenn nun Ihr Vater tot ist,

welches Interesse sollen XXXX und die Polizei an Ihrer Person haben?

A: Die Frage stellte ich mir auch. Meine Mutter und ich dachten, dass die Angelegenheit nach dem Tod meines Vaters zu Ende wäre. Aber dann kam die Polizei zu uns.). Ebenso wenig konnten Sie darlegen, was die Polizei von Ihnen wollen sollte (Vgl. Einvernahme vom 25.10.2011: F: Konnten Sie in Erfahrung bringen, was die Polizei nach dem Tod Ihres Vaters von Ihnen wollte? A: Nein, ich habe mich diesen ja nicht genähert.).

Ihre Angaben waren widersprüchlich. So wurden Sie ... gefragt, ob

Sie je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt hätten, und Sie sagten nein (Vgl. Einvernahme vom 17.6.2011: F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? A: Nein.). (Bei der letzten Einvernahme) sprachen Sie davon, dass Ihr Vater und Sie von der Polizei geschlagen worden wären. Sie versuchten, diesen Widerspruch dadurch zu entkräften, indem sie anführen, falsch verstanden worden zu sein. Dies ist ebenfalls nicht nachvollziehbar,

da Sie ... am 17.6.2011 bei der offenen Frage, warum Sie Ihr

Heimatland verließen, eine Misshandlung bzw. Verfolgung durch die Polizei nicht einmal ansatzweise anführten. Dies spiegelt sich auch in der Antwort auf die Frage (bei dieser Einvernahme) wieder. Dort wurden Sie gefragt, warum Sie sich nicht an die Behörden gewandt hätten, Sie antworteten, dass unter den Anhängern Ihrer Vaters Polizisten gewesen wären. Die widersprüchlichen Angaben sprechen für Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Angaben zum Fluchtgrund entsprechen diesen Anforderungen nicht. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria kein Glauben geschenkt wird ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein asylrelevantes Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien schließlich weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und sodann in mehreren Punkten der Beweiswürdigung entgegengetreten wurde. Weiters wurde der Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.11.2011 vorgelegt, wonach - ohne nähere Begründung - eine schwere posttraumatische Störung mit reaktiver Depression und Bandscheibenschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule mit ausstrahlenden Schmerzen in das linke Bein diagnostiziert wurden.

Mit Beschwerdeergänzungen vom 05.01.2012 bzw. 24.02.2012 übermittelte die beschwerdeführende Partei zwei von einer Freundin aus Nigeria per Post übersandte Beweismittel, nämlich ihren nigerianischen Führerschein bzw. eine Anzeigenbestätigung, wonach die Mutter der beschwerdeführenden Partei am 30.08.2011 bei einer nigerianischen Polizeidienststelle Anzeige erstattet habe, dass ihr Ehemann am 20.05.2011 von politischen Schlägern ermordet worden sei und dass die beschwerdeführende Partei von den Mördern als Zeugin der Tat ihrerseits mit der Ermordung bedroht worden und daher geflüchtet sei.

Die seitens des Asylgerichtshofes unerledigt gebliebene Beschwerde wurde am 13.01.2014 der Gerichtsabteilung W184 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht sowie dieser die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zum Gesundheitszustand.

Die beschwerdeführende Partei gab in der Stellungnahme vom 18.11.2014 und mehreren weiteren Schreiben an, dass sie seit Juni 2012 als "XXXX"-Verkäuferin tätig sei und viele Freunde gefunden habe. Zudem wurde auf Berichte über die allgemein schlechte Sicherheitslage sowie über die Diskriminierung der Frauen in Nigeria hingewiesen. Die beschwerdeführende Partei habe niemanden in Nigeria und würde daher im Fall einer Abschiebung in eine existenzgefährdende Lage geraten. Dazu wurden Bestätigungen über einen Alphabetisierungskurs vom 01.10.2012 bis 27.06.2013, einen Basisbildungskurs vom 02.09.2013 bis 18.06.2014 und über den Verkauf der genannten Straßenzeitung sowie Unterstützungserklärungen österreichischer Freunde vom 14.11.2014, 16.11.2014, 18.11.2014 bzw. 10.12.2014 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.04.2015 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei Folgendes aussagte (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht, R = Richter, BF = Beschwerdeführende Partei):

"R: Erzählen Sie mir bitte detailliert und chronologisch die Ereignisse, die dazu geführt haben, dass Sie Nigeria verlassen haben.

BF: Der Grund meiner Ausreise aus Nigeria war mein Vater. Denn er war in politische Probleme mit höher Gestellten aus der Politik verwickelt. Er war ein traditioneller Eingeborenenarzt. Wann immer es Wahlen oder was auch immer gab, sind die Leute zu meinem Vater gekommen. Das ging schon so, als ich noch ein Baby war. Aber später, als ich größer war, habe ich selbst einiges mitbekommen. Wann immer Wahlen waren, sind die Leute zu meinem Vater gekommen, weil sie der Auffassung waren, er hätte eine gewisse Kraft oder Macht und er könne ihnen helfen, die Wahl zu gewinnen. Es gab da mehrere Leute, die ich nicht alle kannte, weil sie meistens in der Nacht zu meinem Vater gekommen sind. Einen speziellen Mann gab es aber, den ich nennen möchte. Der erste Vorfall, den ich selbst richtig mitbekommen habe, ereignete sich im Jahr 2011, Ende April, und hat mich zum Weggehen veranlasst. Im darauffolgenden Monat, im Mai 2011, wurde das Problem dann sehr heftig. Der Grund dafür war, dass jene Leute, denen mein Vater helfen hätte sollen, die Wahlen verloren hatten. Sie waren damals mit Ziegen und allen möglichen anderen Dingen zu ihm gekommen, die sie zum Teil auch geopfert haben.

R: Wohin sind diese Leute gekommen?

BF: Wir hatten ein kleines Haus und mein Vater hatte in diesem Haus einen kleinen speziellen Raum gehabt, wo er diese Dinge immer durchführte. Bei diesem letzten Vorfall war ein Mann namens XXXX dabei.

R: Wie war sein anderer Name?

BF: Sein eigener Name war Lucky, sein Vater hieß XXXX (phonetisch) XXXX. Dieser XXXX hatte schon Jahre zuvor mit meinem Vater gewisse Dinge gemacht im Zusammenhang mit der Stimmabgabe. Das war im Zusammenhang mit den Wahlen und ich erinnere mich, dass er meinem Vater zahlreiche Geschenke mitgebracht hatte. Da waren immer mehrere Leute zusammen und diese sind immer wieder zu meinem Vater gekommen, es gab eine Gesellschaft bzw. einen Verein namens Ogboni. Wenn sie in der Nacht gekommen sind, haben sie schwarze Hemden getragen, sind dann in dieses Spezialzimmer meines Vaters gegangen, haben gesungen und verschiedene Rituale vollzogen. Sie hatten auch eine Ziege mitgebracht. Diese Ziege haben sie getötet und das Blut gemischt und getrunken. Ich habe immer schauen wollen, aber mein Vater hat es mir verboten. Er hat mir verboten, dass ich dabei bin. Ich habe aber heimlich geschaut.

R: Zu welcher Volksgruppe haben diese Leute gehört?

BF: Bei uns sprechen sie Benin und auch Englisch. Ich weiß nicht, zu welchem Stamm diese Leute gehört haben.

R: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie?

BF: Meine Mutter ist Benin, ich auch, meinen Vater kann man auch als Benin bezeichnen, aber wenn man ganz zurückgeht, ist er Yoruba.

R: Hat Ihr Vater Yoruba gesprochen?

BF: Hauptsächlich hat er Englisch gesprochen. Wenn er eigene Leute von seinem Stamm getroffen hat, hat er Yoruba gesprochen, aber nicht allzu viel. Ich habe das nie verstanden. Beim letzten Mal, als dieser Vorfall war, der das Problem auslöste, war auch ein Mann namens XXXX dabei. Soviel ich mitbekommen habe, ist dieser Mann Politiker, gehört aber nicht zur selben politischen Gemeinschaft wie dieser XXXX. Es war nämlich damals so, dass XXXX schon am Ende war und eine Dame sich auch bei der Wahl bewerben wollte. Diese Dame wurde auch zu meinem Vater mitgebracht. Es sind verschiedenste Leute gekommen, manche am Abend, manche zu Mitternacht, aber immer, wenn es dunkel war. Wir hatten auch einen Hinterhof und sie sind im Hinterhof mit dem Ogboni-Stab, den sie alle mit hatten, gesessen und haben rituelle Handlungen vollzogen und gesungen. Bei diesem letzten Mal war es so, dass XXXX bei den Wahlen gescheitert war. Ab diesem Zeitpunkt hat dann dieses Problem begonnen. Sie haben behauptet, mein Vater hätte sie betrogen und der anderen Seite zum Sieg verholfen, dass er ihnen das Geld für nichts abgenommen hätte. Sie haben dann gemeint, er hätte sich gegen sie gestellt, weil sie überzeugt waren, dass er die Kraft gehabt hätte, sie zu unterstützen, und nun meinten sie, dass er gegen sie war. Das Problem begann, weil XXXX über meinen Vater verärgert war, weil er dachte, er wäre von meinem Vater betrogen worden. Da kam es dann dazu, dass sie meinen Vater mit Polizeileuten verprügelt haben. Wie das genau abgelaufen ist, weiß ich nicht, weil meine Mutter und ich weggejagt wurden. Beim ersten Mal, als XXXX kam, war er so wütend, dass er schrie: ‚Warum hast Du mich betrogen?' Ich und meine Mutter wollten hingehen, weil wir die Sache mitbekommen haben, aber wir wurden weggejagt. Nach diesem ersten Vorfall sind sie vorerst weggegangen aber dann oft und öfter zurückgekommen.

R: Wollten sie das Geld zurück?

BF: Vielleicht. Frauen sind bei solchen Sachen nicht zugelassen in Nigeria, aber sie waren wütend, weil sie die Wahlen verloren haben.

XXXX hat gesagt: ‚Du hast es zugelassen, dass wir verloren haben.'

Wir hatten dann Angst, weil wir nicht wussten, wie das ausgehen wird, wenn sie kommen. Sie sind dann sogar in der Nacht zu unserem Haus gekommen. Sie haben meinen Vater immer verprügelt und zuletzt haben sie ihn zu Tode geprügelt. Sie haben ihn mit ihren Schuhen und Stiefeln verprügelt und sind auf seinen Kopf gestiegen. Das habe ich selbst gesehen.

R: Wer war das?

BF: Einige von ihnen hatten eine Polizeiuniform an, XXXX aber nicht. Ein paar haben nur zugesehen, ich kann mich nicht erinnern, wie viele es waren. Sie sind in zwei Autos gekommen, weil XXXX in seinem eigenen Auto gekommen ist gemeinsam mit seinen Leibwächtern. Nachdem mein Vater getötet wurde, war niemand da, der ihn begraben sollte. Er war nämlich mehr als böse, er war aggressiv, niemand wollte ihn sehen. Deswegen sind wir dann in das nächste Dorf gegangen. Es gibt zwei Dörfer bei uns, XXXX und XXXX. Wir wollten dann nach XXXX gehen, um ihn zu begraben, weil in XXXX ihn niemand begraben wollte. Wir haben dann dort junge Männer gesucht, die uns behilflich sind, meinen Vater im Hinterhof zu begraben, was wir dann auch gemacht haben. Ich wollte eigentlich nichts mehr damit zu tun haben, aber das Problem war, dass ich alles gesehen hatte, was passiert ist. Meine Mutter habe ich gefragt, warum sie gegen mich sein sollten, weil ich nie in die Politik involviert war oder gegen diese Leute. Sie hat gemeint, dass ich die einzige Verbliebene bin und alles Mögliche geschehen könne, auch hatte XXXX gesagt, dass er die ganze Familie ausmerzen wolle.

R: Warum war Ihre Mutter nicht gefährdet?

BF: Weil sie sehr krank war. Sie war eigentlich nicht mehr sie selbst, sie war sehr depressiv und sehr, sehr krank. Inzwischen ist sie vor zwei Jahren gestorben. Ich habe jemanden angerufen, den ich nach meiner Ankunft hier gefunden hatte und der mir geholfen hat. Als ich in XXXX war, suchte ich jemanden, der mir behilflich ist, meine Herkunft nachzuweisen. Ich habe nach längerer Zeit jemanden gefunden und über diese Person bin ich auch mit meiner Mutter in Kontakt gekommen.

R: Wurde jemand für diesen Mord verurteilt?

BF: Nein, das ist in Nigeria unmöglich. Man kann Politiker nicht bekämpfen.

R: Es wurde von Ihrer Mutter eine Anzeige bei der Polizei gemacht?

BF: Ja, ich war dann weg und sie hatte alles irgendwie vergessen. Sie ist dann zur Polizei gegangen und hat gesagt, dass ihre Tochter weg wäre, aber im Prinzip hatte sie alles, was mit den Leuten war, vergessen gehabt.

R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie jetzt nach Nigeria zurückkehren würden?

BF: Ich kann es nicht sagen. Das Schicksal ist mannigfaltig, ich weiß es nicht.

R: Sind Sie jetzt noch in Kontakt mit jemandem aus Ihrer Heimat?

BF: Nein. Ich möchte das nicht.

R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr zu Nigeria?

BF: Ich hatte zuletzt noch Kontakt mit einer Frau, aber mit ihr habe ich den Kontakt schon im Vorjahr abgebrochen. Diese Dame ist jene, die mir alles über meine Mutter erzählt hat.

R: Welche Verwandten haben Sie noch in Nigeria?

BF: Vor meiner Ausreise hatte meine Mutter noch eine Schwester, aber von der weiß ich nichts, ich habe schon lange nicht mit ihr gesprochen. Als mein Vater diese ganzen Dinge machte, war sie so aufgebracht darüber, dass sie keinen Kontakt zu uns hatte, sie hat uns gemieden.

R: Sie sind dreimal einvernommen worden. Bei der Einvernahme in XXXX am 17.06.2011 haben Sie den Ablauf der Geschehnisse ganz anders dargestellt. Sie haben z. B. gesagt, dass Ihr Vater von seinen Anhängern im Garten seines Hauses begraben wurde und dass Sie und Ihre Mutter das aus dem Gebüsch beobachtet haben. Die Leute hätten auch ihr Haus niedergebrannt.

BF: Das habe ich nie gesagt, dass mein Vater von seinen Anhängern begraben wurde. Dass das Haus niedergebrannt wurde, ist richtig. Als mein Vater begraben war, wollten weder meine Mutter noch ich weggehen.

R: Wann wurde das Haus niedergebrannt?

BF: Es war nicht am selben Tag. Wir haben von weitem einen großen Wagen kommen gehört. Es war einige Zeit nach dem Tod meines Vaters, nicht am selben Tag. Wir sind in den Hinterhof geflohen und haben uns versteckt. Sie sind in unser Haus hinein, haben niemanden gesehen und haben dann das Haus in Brand gesteckt. Wir haben das alles mitangesehen.

R: Haben Sie noch weitere Beweismittel oder Befunde, die Sie vorlegen wollen?

Die BF legt eine Diagnosebestätigung, ein Empfehlungsschreiben und zwei Unterlagen über Deutschkurse vor ...

R: Sind Sie regelmäßig in ärztlicher Behandlung?

BF: Ja, ich bin in regelmäßiger medizinischer Behandlung, ich habe einen Asthmaspray und nehme regelmäßig Schlafmittel (Trittico).

R: Sie wohnen jetzt in einer privaten Unterkunft, wer bezahlt die Miete?

BF: Dieses Haus wurde von einem Mitglied meiner Kirche gekauft und der Keller wurde bewohnbar gemacht, da habe ich ein Zimmer, in dem ich wohne. Ich zahle manchmal 200, 220 oder 230 Euro, dies aber nicht ständig, grundsätzlich zahle ich 200 Euro monatlich. Das Geld, die 200 Euro, bekomme ich vom Staat.

R: Haben Sie ein regelmäßiges Einkommen durch eine Beschäftigung?

BF: Ich arbeite nicht regelmäßig, denn ich bin krank, ich verkaufe das "XXXX", wenn ich gesundheitlich dazu in der Lage bin.

R: Haben Sie in Nigeria oder in Österreich einen Ehemann oder Lebensgefährten?

BF: Nein.

R: Sind Sie außer bei XXXXauch bei anderen Ärzten in Behandlung?

BF: Ja, der Arzt für Kopfschmerzen ist ein anderer, und zwar XXXX. Der behandelt mich bei Kopfschmerzen und auch wegen meines Hüftproblems und ich muss jetzt eine Physiotherapie machen. Wenn ich überhaupt keine Luft mehr bekomme, bin ich schon öfters direkt ins Spital gegangen ..."

Die beschwerdeführende Partei legte in der Verhandlung eine Anmeldung zu einem Deutschkurs sowie eine Diagnosenbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.04.2015 vor, wonach sie wegen folgender Krankheiten behandelt wird: allergische Rhinitis, Asthma, Depression, Halswirbelsäulen-Syndrom, Lendenwirbelsäulen-Syndrom, Migräne, Verdauungsinsuffizienz, Gonalgie (Knieschmerzen), Schulter-Arm-Syndrom und Adipositas.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei ist nach eigenen Angaben Staatsbürgerin Nigerias und gehört der Volksgruppe der Benin an. Sie stammt aus einem Dorf bei der Stadt Benin-City im Süden Nigerias, wo sie zusammen mit ihren Eltern lebte und in der Landwirtschaft arbeitete.

Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohung durch die Mörder ihres Vaters kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.

Zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass sie im Herkunftsstaat, ebenso wie vor ihre Ausreise, als sie in der Landwirtschaft arbeitete, zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die beschwerdeführende Partei verfügt auch über einen Bekannten- und Verwandtenkreis im Herkunftsstaat.

In gesundheitlicher Hinsicht liegen bei der beschwerdeführenden Partei laut Bestätigung ihres praktischen Arztes gegenwärtig folgende Erkrankungen vor: allergische Rhinitis, Asthma, Depression, Halswirbelsäulen-Syndrom, Lendenwirbelsäulen-Syndrom, Migräne, Verdauungsinsuffizienz, Gonalgie (Knieschmerzen), Schulter-Arm-Syndrom und Adipositas. Sie ist außer bei ihrem praktischen Arzt bei einem Neurologen in Behandlung. Aus den bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befunden, nämlich einer Ambulanzkarte eines psychiatrischen Krankenhauses vom 19.10.2011 und einem psychiatrischen Befund vom 21.10.2011, ist Folgendes ersichtlich: Die beschwerdeführende Partei gab damals gegenüber den Ärzten als Gesundheitsprobleme an, dass sie panische Angst vor den magischen Fähigkeiten ihres Vaters habe und insbesondere an Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Selbstmordgedanken leide. Als Diagnosen wurden depressive Episoden, Erschöpfungszustand und Schlafstörungen angeführt und es wurde eine medikamentöse Therapie verordnet.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei reiste erst im Juni 2011 illegal nach Österreich ein und hielt sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf starke private oder familiäre Bindungen der beschwerdeführenden Partei zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Die beschwerdeführende Partei verkauft gelegentlich eine Zeitung und lernte mehrere Leute kennen, die sich mit Empfehlungsschreiben für sie einsetzten. Sie unternahm auch beharrliche Versuche zu ihrer sprachlichen Integration, nämlich einen Alphabetisierungskurs vom 01.10.2012 bis 27.06.2013, einen Basisbildungskurs vom 02.09.2013 bis 18.06.2014 sowie einen nunmehr geplanten weiteren Sprachkurs. Ein Beschäftigungsverhältnis, die Selbsterhaltungsfähigkeit oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei bezieht laufend die Grundversorgung. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert, die von direkt gewählten Gouverneuren regiert werden (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013; vgl. GIZ 10.2013a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente. Die PDP (People's Democratic Party) stellt derzeit 23 [Anm.: bzw. 16 siehe unten] Gouverneure, der ACN (Action Congress) 6, die ANPP (All Nigeria People's Party) 3, die APGA (All Progressives Grand Alliance) 2, die LP (Labour Party) und der CPC (Congress for Progressive Change) je einen Gouverneur (AA 10.2013).

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.8.2013; vgl. AA 10.2013). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Finanzverfassung ist trotz der bundesstaatlichen Gliederung zentralistisch. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.8.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik ...;

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013a): Nigeria - Geschichte und Staat ...

Sicherheitslage

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.8.2013). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v. a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 27.3.2014).

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 27.3.2014). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 18.2.2014).

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 27.3.2014). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 18.2.2014). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 27.3.2014).

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 27.3.2014) bzw. zu Problemen (u. a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Nach den Wahlen 2011 kam es in weiten Gebieten Nord- und Zentralnigerias zu gewaltsamen Unruhen, bei denen mehrere hundert Menschen ums Leben kamen. Besonders betroffen waren die Bundesstaaten Kaduna und Bauchi. In Wahlkampfzeiten kommt es regelmäßig zu teilweise massiven Vorfällen (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen) (AA 28.8.2013).

Als stellvertretendes Beispiel hinsichtlich der Sicherheitslage in Nigeria sei der 25.3.2014 genannt. An diesem Tag wurden bei kommunalen Angriffen von Fulani im Bundesstaat Benue mindestens 25 Menschen getötet. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden im Bundesstaat Nasarawa 20 Menschen getötet, mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden niedergebrannt; im Bundesstaat Plateau kamen zwei Menschen ums Leben, zahlreiche wurden verletzt. In Maiduguri im Bundesstaat Borno rammten Selbstmordattentäter einen Polizeiwagen. Fünf Polizisten, drei Zivilisten und die beiden Attentäter wurden getötet, zahlreiche Personen verletzt. Derweil konnte die Polizei im Bundesstaat Kaduna einen Sprengsatz entschärfen (ALL 26.3.2014b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) ...;

ALL - All Africa/Leadership (26.3.2014b): Benue, Borno, Nasarawa, Plateau - Five Policemen, 52 Others Killed in Attacks ...;

BMEIA - Außenministerium (27.3.2014): Reiseinformationen - Nigeria

...;

DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Factsheet zu Nigeria ...;

UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (18.2.2014):

Foreign Travel Advice - Nigeria ...

Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.8.2013). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.8.2013). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, sodass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind - wiewohl in letzter Zeit wieder ein Anstieg zu verzeichnen ist (AA 10.2013). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).

Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.8.2013).

Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen (DACH 2.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik ...;

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report

...;

DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Factsheet zu Nigeria ...;

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria

...;

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria ...

Middle Belt inklusive Jos/Plateau

Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 10.2013). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert. Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013).

Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v. a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene" und "nicht-indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die o. g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013).

In einzelnen Fällen fordern Ausschreitungen dort mehrere hundert Tote (AA 10.2013). Derartige Gewalt führte im Jahr 2013 im Middle Belt, namentlich in den Bundesstaaten Plateau, Taraba, Benue und Nasarawa zu mehr als 400 Todesopfern. Die dafür Verantwortlichen wurden nicht zur Rechenschaft gezogen, weswegen ethnische und religiöse Gruppen in der Region damit begonnen haben, eigene Milizen aufzustellen. Die Diskriminierung von "Nicht-Indigenen" durch Bundesstaats- und Lokalregierungen fördert die Unzufriedenheit (HRW 21.1.2014).

Zuletzt kamen am Wochenende zum 16.3.2014 im Bundesstaat Kaduna bei einem Überfall moslemischer Hirten auf christliche Bauern mindestens hundert Menschen ums Leben. Die Opfer waren verbrannt oder zerhackt worden. Über 2.000 Menschen wurden infolgedessen vertrieben (AFP 16.3.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik ...;

AFP - Agence France Presse (16.3.2014): 100 killed in Nigeria attacks as gunmen storm villages ...;

DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013):

D-A-CH Factsheet zu Nigeria ...;

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria

...;

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria

...

Religionsfreiheit

Verfassung, Gesetze und Richtlinien sehen Religionsfreiheit vor. Die Regierung respektierte diese Rechte (USDOS 20.5.2013). Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt (AA 28.8.2013).

Die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit gestaltet sich schwierig (GIZ 10.2013b). Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung verletzten manchmal das Gebot der Religionsfreiheit (USDOS 20.5.2013). Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist lokal unterschiedlich stark ausgeprägt. Insbesondere im Südwesten leben Christen und Muslime seit Jahrhunderten friedlich zusammen. Mischehen kommen häufig vor. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos vom November 2008 und erneut seit Januar 2010, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde (AA 28.8.2013). Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt effektiv einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Es herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit (USDOS 20.5.2013).

Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Es kann zur Ächtung aber auch zur Bedrohung von Konvertiten - sowohl Christen als auch Muslimen - kommen (USDOS 20.5.2013).

Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit oder vor Boko Haram fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen (UKHO 12.2013). Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann keinesfalls festgestellt werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis 1438671-1

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft ...;

UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria ...;

USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nigeria ...

Religiöse Gruppen

In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 11.2.2014; vgl. GIZ 10.2013b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 28.8.2013). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Im Middle Belt, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage (USDOS 20.5.2013).

Die Moslems sind größtenteils sunnitisch bzw. sufitisch. Die Minderheiten an Schiiten und Salafisten wachsen stetig (USDOS 20.5.2013). Zwei Strömungen des Islam sind vertreten: die Bruderschaft der Qadiriyya in Sokoto und der Tijaniyya, der alteingesessenen Hausa in Kano. Beide sind Varianten des sunnitischen Islam. Seit der nigerianischen Unabhängigkeit sind viele islamische Gemeinschaften entstanden, d. h. wie bei den Christen auch, passte sich der Islam den afrikanischen Traditionen u. a. mit der Entstehung neuer islamischer Sekten an (GIZ 10.2013b).

Das Christentum unterteilt sich in Katholiken (13 Prozent), Protestanten (15 Prozent) und synkretistische afrikanische Kirchengemeinschaften (17 Prozent) - einer Vermischung von traditionellen Religionen und Freievangelisten, meistens Mitglieder evangelikaler und pentekostaler Kirchen. Über tausend dieser neuen afrikanischen Kirchengemeinden mit mehreren Millionen Mitgliedern gibt es bereits in Nigeria, Tendenz steigend. Dabei sind die meisten dieser Kirchen stark profitorientiert (GIZ 10.2013b).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

CIA - Central Intelligence Agency (11.2.2014): The World Factbook - Nigeria ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft ...;

USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nigeria ...

Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen (Pogrome). Diese gehören mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Seit 1999 sprechen die offiziellen Zahlen von über 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen. Die tatsächlichen Zahlen dürften um ein Vielfaches höher liegen (GIZ 10.2013b). In der Kategorie "physische Gewalt" gegen Christen aufgrund der Glaubenszugehörigkeit gehört Nigeria zu den erstgereihten Ländern. Der islamische Extremismus ist in Nigeria die wesentliche Triebkraft für Verfolgung. Obwohl mit der Verfolgung der Christen in Nordnigeria meistens Boko Haram in Verbindung gebracht wird, ist das Schema der Verfolgung viel komplizierter als lediglich die gewaltsamen Übergriffe und die Ermordung von Christen - und auch gemäßigten Muslimen - durch die militante islamistische Gruppe. Das trifft besonders auf die 12 nördlichen Scharia-Staaten zu, in denen die örtlichen Behörden und die Gesellschaft den Christen kaum zugestehen, ihren eigenen Lebensstil zu führen (OD 2014). Auch wenn sich die meisten religiösen Führer beider Seiten für Toleranz und Mäßigung aussprechen (USDOS 20.5.2013), fürchten sich viele Christen vor einer Eskalation der Gewalt im Zuge der Wahlen im Jahr 2015 (OD 2014).

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, was zu einer nicht unerheblichen Zunahme von Spannungen zwischen Christen und Muslimen geführt hatte, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften (Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.) auch auf Nicht-Muslime kommen. Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime (AA 28.8.2013). Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben (UKHO 12.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft ...;

OD - Open Doors (2014): Weltverfolgungsindex 2014 - Wo Christen am stärksten verfolgt werden ...;

UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria ...;

USDOS - U.S. Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Nigeria ...

...

Frauen/Kinder

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen - laut NGOs vor allem in der Privatwirtschaft. Aber auch im öffentlichen Dienst bleiben Frauen unterrepräsentiert (USDOS 27.2.2014). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am Deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 28.8.2013). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Lokalebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2014).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z. B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z. B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2014). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 28.8.2013). Die Zahl weiblicher Abgeordneter bleibt gering - 7 von 109 Senatoren und 19 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen; ihr Anteil ging gegenüber den vorherigen Wahlen sogar leicht zurück (AA 10.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 27.2.2014).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Eine Vielzahl von Frauen wird im eigenen Haus Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 27.2.2014).

Häusliche Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Manche Bundesgesetze erlauben geschlechtsspezifische Gewalt sogar ausdrücklich. Z. B. ist per Gesetz erlaubt, dass Ehemänner gegen ihre Frauen physische Gewalt anwenden, um sie zu züchtigen. Es dürfe nur kein "ernster Schaden" entstehe (bleibende Behinderungen oder lebensbedrohliche Verletzungen). Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt (USDOS 27.2.2014).

Im Juni 2006 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Gewalt in der Gesellschaft, der unter anderem den Gebrauch "biologischer und chemischer Waffen" (gemeint sind vor allem Säuren, die zu Verätzungen führen), sexuelle Nötigung, Kinderehen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Ehemänner unter besondere Strafen stellt, der bisher von der Legislative jedoch nicht umgesetzt wurde. Auch in der letzten Legislaturperiode gab es seitens einiger weiblicher Abgeordneter einen erfolglosen Versuch, ein Gesetz zur Ächtung häuslicher Gewalt durchs Parlament zu bringen. Frauen werden, insbesondere im Südosten, auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte (AA 28.8.2013).

Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternimmt auch weiterhin zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Project Alert betreibt auch ein Frauenhaus. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war ebenfalls eine führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt, für welches Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt (USDOS 27.2.2014).

Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle - aber auch das Strafausmaß. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gab es im Jahr 2013 überhaupt keine Verurteilungen, auch wenn laut Untersuchungen drei Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren davon betroffen sind (USDOS 27.2.2014).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist per Gesetz verboten. Das Strafmaß reicht von einer Buße von 50.000 Naira bis zu einem Jahr Haft. Bei Wiederholungstaten kann sich dieses Maß verdoppeln. Die Bundesregierung hat FGM öffentlich verurteilt, trifft aber keine Maßnahmen. Zwölf Bundesstaaten haben FGM-Verbotsgesetze erlassen:

Edo, Delta, Enugu, Oyo, Ekiti, Anambra, Rivers, Bayelsa, Osun, Ogun, Ondo and Cross River (USDOS 19.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 28.8.2013).

Im Jahr 2008 wurde eine Prävalenz der FGM von 30 Prozent berichtet (USDOS 27.2.2014). Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UKHO 12.2013). [Originalquelle:

UNICEF (7.2013): Female Genital Mutilation/Cutting. A statistical overview and exploration of the dynamics of change] Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südosten und in der Region Süd-Süd, besonders bei den Yoruba und Igbo, wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen (AA 28.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), in weiten Teilen Nordnigerias dürfte der Anteil etwa dem Landesdurchschnitt von 50 Prozent entsprechen, im Südwesten ist er deutlich niedriger. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 28.8.2013). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag (USDOS 27.2.2014).

Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U. a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden) (ÖBA 3.6.2011).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik ...;

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report

...;

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria;

UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria ...;

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria ...;

USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria ...

(Alleinstehende) Frauen: Interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u. a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u. a. für AIDS/HIV-Patienten (ÖBA 11.2011).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 28.8.2013).

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u. a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 11.2011).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 28.8.2013).

Die allgemeine Lage in Nigeria ist nicht derart schlecht, dass es für jedermann unmöglich wäre, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Das Leben in Nigeria kann für alleinstehende Frauen mitunter Schwierigkeiten bergen. Dennoch kann in concreto nicht davon ausgegangen werden, dass keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte. Von einer jungen, gesunden und arbeitsfähigen Frau ist zu erwarten, dass sie sich in Nigeria eine eigene, wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene Existenz aufbauen kann. Dies ist auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Sie könnte sich in einer der multiethnischen Großstädte Nigerias niederlassen, wo sie selbst eine ihrem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich ihre Existenz zu sichern (AGH 26.8.2013).

Bei alleinstehenden jungen Müttern und ihren Kindern ist nicht generell eine Extremgefahr zu prognostizieren. Es gibt zwar gerade für alleinstehende Mütter soziale Schwierigkeiten in Nigeria, insbesondere in traditionell geprägten Landesteilen. Jedoch ist in größeren Städten und im Süden des Landes die Akzeptanz vorhanden und steigend. Es ist davon auszugehen, dass auch in Nigeria die Möglichkeit, ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben, gegeben ist. Allein in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen kommt deshalb ein derartiger Abschiebungsschutz in Betracht (VGA 10.10.2013).

...

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

AGH - Asylgerichtshof (26.8.2013): Erkenntnis D18 246372-2/2010 ...;

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013 ...;

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria;

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria ...;

VGA - VG Augsburg (10.10.2013): Urteil Au 7 K 13.30278 ...

...

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v. a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 27.2.2014).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 27.2.2014). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013). Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.8.2013).

Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 27.2.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria ...;

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria ...

Meldewesen

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.8.2013; vgl. ÖBA 11.2011). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind (ÖBA 11.2011).

Im "Sheriffs and Civil Process Act", Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990, sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 11.2011).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria.

Grundversorgung/Wirtschaft

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die Regierung legt einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto, den sogenannten Excess Crude Oil Account, der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem einen Staatsfonds geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2013a). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 10.2013c).

Nigeria ist nach Südafrika die zweitwichtigste Volkswirtschaft Afrikas. Dies verdankt das Land vor allem seinen reichhaltigen Bodenschätzen, wie bspw. Zinn, Eisen-, Blei-, Zinkerz, Kohle und Kalk. Die nigerianische Wirtschaft wird dabei von der Erdöl- und Erdgasförderung dominiert. Über 80 Prozent der gesamten Bundeseinnahmen, 90 Prozent der Exporterlöse (GIZ 10.2013c; vgl. AA 6.2013a) und 15 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2013a).

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.8.2013). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2013a). Der Sektor erwirtschaftete 2011 etwa 42,2 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 10.2013c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2013a).

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2013a). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 10.2013c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2013a).

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 10.2013c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 10.2013c; vgl. AA 28.8.2013). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometern landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Mit der Eisenbahnnetzmodernisierung Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde bereits 2006 begonnen (GIZ 10.2013c).

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.8.2013) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert. Die Reduzierung der Benzinsubventionen Anfang 2012 verursacht bei weiten Teilen der Bevölkerung zusätzliche Härten (AA 28.8.2013). Von Arbeitslosigkeit und mangelnden Perspektiven vor allem für die jüngere Generation sind mehr noch als der Süden die nördlichen Regionen Nigerias betroffen (AA 10.2013).

Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 10.2013b).

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2013). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann und keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird, ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 11.2011).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt (GIZ 10.2013c). Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.8.2013; vgl. GIZ 10.2013c).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP, etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME [Small and medium enterprises]-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria (IOM 8.2013).

Programm zur freiwilligen Rückkehr nach Nigeria von IOM:

Ansprechpartner: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und

Reintegration (AVRR) ... Einerseits leistet IOM Lagos Einsatz am

Flughafen, um Rückkehrer aus Ländern wie Österreich, der Schweiz, Norwegen, und Israel zu empfangen, andererseits fahren sie mit den Projektteilnehmern auf lokale Märkte, um mit ihnen gemeinsam Material für ihre Kleinbetriebe zu besorgen. In Lagos (wohin 50 Prozent der freiwilligen Rückkehrer gehen) sind die Mietpreise sehr hoch. Mietobjekte werden nur vergeben, wenn die Miete ein bis drei Jahre im Vorhinein entrichtet wird. Dieser Umstand war einer der Hauptgründe, dass für das Projekt "AVRR Nigeria V" die Reintegrationsunterstützung pro Teilnehmer auf 4.000 Euro angehoben wurde (IOM 29.11.2013). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten. Von den 21 befragten Projektteilnehmer/innen gaben 95 Prozent an, dass das IOM Reintegrationsprojekt sehr hilfreich bzw. hilfreich für ihre individuelle Reintegration in Nigeria war (IOM 24.5.2013).

Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

AA - Auswärtiges Amt (6.2013a): Nigeria - Wirtschaft ...;

AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Nigeria - Innenpolitik ...;

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report

...;

BVwG - Bundesverwaltungsgericht (25.2.2014): Erkenntnis 1438671-1

...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013c): Nigeria - Wirtschaft und Entwicklung ...;

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013 ...;

IOM - International Organization for Migration (29.11.2013): AVRR Newsletter Herbst 2013, Ausgabe 9;

IOM - International Organization for Migration (24.5.2013): AVRR Newsletter Frühling 2013, Ausgabe 7;

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria.

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2013).

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2013).

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In einigen der Privatkliniken in den großen Städten ist der Standard besser (AA 27.3.2014). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2013).

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte", um geboren zu werden (GIZ 10.2013b).

Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (SFH 22.1.2014; vgl. AA 28.8.2013). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. Rahman Abolore Lawal bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Nach Rücksprache mit Dr. Lawal belaufen sich die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen auf ca. 25.000 Naira (ca. 115 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 28.8.2013). Die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung variieren zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. In Lagos betragen sie im Lagos State University

Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 5.000 Naira; am Lagos

University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23.000 Naira, wöchentliche Kosten für Unterbringung 20.000 Naira (SFH 22.1.2014).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10 Prozent der Bevölkerung zugute (AA 28.8.2013). Gemäß einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll (SFH 22.1.2014). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 28.8.2013). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 10.2013b).

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 28.8.2013). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2013). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2013; vgl. AA 28.8.2013). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z. B. Bildung) (USDOS 27.2.2014).

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2013). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 28.8.2013). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten, wie Malaria und HIV/Aids, können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 11.2011).

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 28.8.2013).

Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2013). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 28.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria;

AA - Auswärtiges Amt (27.3.2014): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) ...;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2013b): Nigeria - Gesellschaft ...;

IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet 2013 ...;

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (11.2011): Asylländerbericht Nigeria;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (22.1.2014): Nigeria:

Psychiatrische Versorgung ...;

USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Nigeria ...

2. Beweiswürdigung:

Der behauptete Fluchtgrund wurde nicht glaubhaft gemacht, weil die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei bei den Einvernahmen durch das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten unplausibel und widersprüchlich blieben.

Die beschwerdeführende Partei sagte in der Verhandlung aus, dass ihr Vater ein traditioneller Eingeborenenarzt gewesen sei, der immer bei Wahlen seinen Kunden durch magische Kräfte zum Sieg verholfen habe. Ein Kunde namens XXXX sei bei den Wahlen gescheitert und habe behauptet, der Vater der beschwerdeführenden Partei hätte ihn betrogen und der anderen Seite zum Sieg verholfen. Dieser Kunde sei dann öfters mit Polizisten zu ihrem Vater gekommen und sie haben diesen immer verprügelt und zuletzt zu Tode geprügelt. Nachdem der Vater getötet worden sei, sei niemand da gewesen, der ihn begraben hätte. Deswegen seien sie dann in das nächste Dorf gegangen, um ihn zu begraben, weil in ihrem Heimatdorf ihn niemand habe begraben wollen. Sie haben dann dort junge Männer gesucht, die ihren behilflich wären, den Vater im Hinterhof zu begraben, was sie dann auch gemacht haben.

Demgegenüber schilderte die beschwerdeführende Partei bei der Einvernahme am 17.06.2011, also wenige Wochen nach den angeblichen Vorfällen, diese Geschehnisse in einem wesentlichen Punkt ganz anders, nämlich dass Leute zu ihrem Vater gekommen seien, die wegen der verlorenen Wahl sehr böse auf ihn gewesen seien; sie haben ihn zusammengeschlagen und die Möbel zerstört; der Vater sei seinen Verletzungen erlegen; er sei dann von seinen Anhängern im Garten des Hauses begraben worden; die beschwerdeführende Partei und ihre Mutter haben dies aus dem Gebüsch beobachtet und dann sehen können, wie jene das Haus niederbrannten; dann seien sie in eine katholische Kirche geflüchtet.

Bei der Einvernahme am 25.10.2011 sagte die beschwerdeführende Partei aus, dass nach den Wahlen XXXX mit Polizisten gekommen sei, welche den Vater geschlagen haben. XXXX habe dann zu ihrem Vater gesagt, dass er ihn fertig machen und seine Geister, ihn und seine Familie verbrennen wolle. Eines Tages haben sie den Vater so sehr geschlagen, dass er dabei gestorben sei. Niemand im Dorf habe mehr mit dem Vater etwas zu tun haben wollen. Niemand habe ihn begraben wollen. Die beschwerdeführende Partei und ihre Mutter seien zum Nachbardorf gegangen und haben junge Männer gefunden, die den Vater im Hinterhof begraben haben.

Derartige einschneidende Ereignisse, wie die Ermordung und das Begräbnis des Vaters, müssten jedoch hinsichtlich ihrer Chronologie und ihrer wesentlichen Fakten gleichbleibend wiedergegeben werden können, wenn es sich tatsächlich um persönliche Erlebnisse handelte.

Zudem stellt sich das geschilderte Geschehen auch an sich als unplausibel und lebensfremd dar, dass nämlich ein einflussreicher Politiker jemanden wegen einer verlorenen Wahl immer wieder zusammen mit Polizisten persönlich aufsucht, um diesen verprügeln und nach einigen Wochen dann töten zu lassen, dass dieser Politiker die Angehörigen des Getöteten als Tatzeugen bedroht, dass dann die Tochter flüchtet, die Mutter hingegen nicht und dass die Mutter Monate später Anzeige bei der Polizei erstattet.

Die vorgelegte Anzeigebestätigung wurde offensichtlich nur für das gegenständliche Asylverfahren hergestellt. Denn es wurde von der Mutter der beschwerdeführenden Partei erst mehr als drei Monate nach der angeblichen Ermordung Anzeige erstattet, und die Anzeigebestätigung datiert wiederum erst vom 12.12.2011. Diese ist auch inhaltlich dürftig und merkwürdig, weil der angebliche Hauptverdächtige namens XXXX darin nicht einmal erwähnt wird.

Die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit von der beschwerdeführenden Partei eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.

Da die beschwerdeführende Partei bei der Einvernahme am 25.10.2011 angab, dass in ihrem Heimatdorf noch mehrere nahe Verwandte im Haus der Familie leben und da sie sich später auch Beweismittel mit der Post nach Österreich nachsenden ließ, kann mangels einer plausiblen Erklärung nicht von den zuletzt aufgestellten Behauptungen, es gebe keinerlei Anknüpfungspunkte mehr im Herkunftsstaat, ausgegangen werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei im Edo State, wo sie viele Jahre hindurch lebte, immer noch Verwandte und Bekannte hat, mit denen sie erforderlichenfalls wieder Kontakt aufnehmen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).

Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).

Im vorliegenden Fall liegen bei der beschwerdeführenden Partei laut Bestätigung ihres praktischen Arztes gegenwärtig folgende Erkrankungen vor: allergische Rhinitis, Asthma, Depression, Halswirbelsäulen-Syndrom, Lendenwirbelsäulen-Syndrom, Migräne, Verdauungsinsuffizienz, Gonalgie (Knieschmerzen), Schulter-Arm-Syndrom und Adipositas. Sie ist außer bei ihrem praktischen Arzt bei einem Neurologen in Behandlung. Aus den bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befunden, nämlich einer Ambulanzkarte eines psychiatrischen Krankenhauses vom 19.10.2011 und einem psychiatrischen Befund vom 21.10.2011, ist Folgendes ersichtlich: Die beschwerdeführende Partei gab damals gegenüber den Ärzten als Gesundheitsprobleme an, dass sie panische Angst vor den magischen Fähigkeiten ihres Vaters habe und insbesondere an Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Selbstmordgedanken leide. Als Diagnosen wurden depressive Episoden, Erschöpfungszustand und Schlafstörungen angeführt und es wurde eine medikamentöse Therapie verordnet.

Die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die beschwerdeführende Partei in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen steht in Nigeria für die bei der beschwerdeführenden Partei vorliegenden Erkrankungen eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR keinesfalls um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, nämlich wegen AIDS im letzten Stadium bereits stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde, dass zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und dass drittens mangels Angehöriger im Herkunftsstaat seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Im vorliegenden Fall liegen somit nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa eine arbeitsfähige Frau in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Sicherheitslage in mehreren Landesteilen labil ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall ist also gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Daher ist ein möglicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Ein solcher Eingriff verstößt jedoch nur dann gegen die EMRK, wenn er nicht die Erfordernisse des Art. 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er gesetzlich vorgesehen ist, im Sinn dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

Eine Rückkehrentscheidung stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):

die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;

die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;

das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;

die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Im vorliegenden Fall stellt eine Rückkehrentscheidung betreffend die beschwerdeführende Partei jedenfalls einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.

Bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im vorliegenden Fall ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich liegt nicht vor. Es ergaben sich insbesondere auch keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Die beschwerdeführende Partei reiste erst im Juni 2011 illegal nach Österreich ein und hielt sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Die beschwerdeführende Partei verkauft gelegentlich eine Zeitung und lernte mehrere Leute kennen, die sich mit Empfehlungsschreiben für sie einsetzten. Sie unternahm auch beharrliche Versuche zu ihrer sprachlichen Integration, nämlich einen Alphabetisierungskurs vom 01.10.2012 bis 27.06.2013, einen Basisbildungskurs vom 02.09.2013 bis 18.06.2014 sowie einen nunmehr geplanten weiteren Sprachkurs. Ein Beschäftigungsverhältnis, die Selbsterhaltungsfähigkeit oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Die beschwerdeführende Partei bezieht laufend die Grundversorgung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).

Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.