BVwG G305 2006457-1

G305 2006457-1Tribunale amministrativo federale16 apr 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung

Testo completo

BVwG G305 2006457-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2006457.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, geb. XXXX, XXXX, ihrem zum 11.12.2013 datierten Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

Regionalbüro Steiermark, vom 14.11.2013, OB: XXXX, die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

A)

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. § 182 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 und § 412 Abs. 1 Z. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. 189/1955 wird dem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bis zur Erledigung aufschiebende W i r k u n g zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 14.11.2013, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber XXXX, XXXX, (im Folgenden kurz: BF) aus, dass sie vom 21.09.2013 bis laufend in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Begründend führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass die BF den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb XXXX in der KG XXXX, auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Der Einheitswert betrage gemäß dem aktuellen Einheitswertbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, Zl. XXXX, EUR 2.400,--. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bestehe, wenn der Einheitswert den Betrag von EUR 1.500,-- erreiche bzw. übersteige. Da der Gatte der BF bis zu dessen Tod nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen habe, sei die BF von der Krankenversicherung nach dem BSVG ausgenommen gewesen. Mit dem Tod ihres Gatten am 20.09.2013 habe sich jener Sachverhalt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung nach dem BSVG maßgeblich war, geändert und sei mit diesem Zeitpunkt die Pflichtversicherung für sie eingetreten.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich innerhalb offener Frist der zum 15.12.2013 datierte Einspruch der BF an den Landeshauptmann von Steiermark, in dem sie einerseits erklärte, den angefochtenen Bescheid vollumfänglich bekämpfen zu wollen und mit dem sie andererseits den Antrag verband, ihrem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht geändert habe. Sie habe ihre kleine Nebenerwerbslandwirtschaft selbst und nicht mit ihrem Gatten, XXXX, geführt. Letzterer hätte die Landwirtschaft zu keinem Zeitpunkt bewirtschaftet. Er sei krank gewesen und hätte sich im Jahr 1993 einer XXXXoperation unterziehen müssen. Zwischenzeitig sei er im LKH Graz unerwartet an XXXX gestorben. Als hauptberufliche Büroangestellte sei sie nach dem ASVG immer selbst vollversichert gewesen. Bei ihrem Gatten, der nach dem GSVG versichert gewesen sei, sei sie nie mitversichert gewesen. Seit November 2011 sei sie in Pension und nun bei der Pensionsversicherungsanstalt eigenständig vollversichert, dies auch in der Krankenversicherung. Die BF führte weiter aus, dass die "Hofübergabe" an die Tochter XXXX und ihre Übersiedelung ins nahegelegene Ausgedinge mit der Anschrift XXXX, fix für den Winter 2013/2014 vorgesehen gewesen sei. Doch müsse sie mit der Übergabe ihrer Landwirtschaft noch zuwarten, da die im Zusammenhang mit dem Ableben ihres Gatten stehenden Kosten vorrangig und noch nicht bekannt seien. Auch müsse sie die Höhe der Kosten für die Hofübergabe noch erfragen. Im Hinblick darauf, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nur für Personen bestehe, die aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten, hielt die BF fest, dass die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes "nach wie vor nicht (überwiegend) aus dem Ertrag des kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" erfolge. Die Annahme, dass ihr XXXXkranker Gatte, XXXX, der Betriebsführer ihrer Nebenerwerbslandwirtschaft gewesen sei oder diese mit der BF bewirtschaftet oder auf eigene oder gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt hätte, sei falsch. Ihr Gatte sei mit seiner eigenen XXXXfirma voll ausgelastet gewesen. Die BF führte weiter aus, dass sie bei ihrem Gatten nach dem GSVG nicht mitversichert gewesen sei. Vielmehr sei sie selbst und eigenständig nach dem ASVG vollversichert gewesen. Sie sei von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern ausgenommen und sei nur zur Abgabe der Unfallversicherungsbeiträge verpflichtet worden.

3. Wegen des Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte die belangte Behörde den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

In ihrer zum 01.04.2014 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde unter anderen aus, dass die BF an der XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Die Bewirtschaftung eines den Grenzeinheitswert von EUR 1.500,-- übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes begründe auch dann die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn der Lebensunterhalt nicht überwiegend aus dem Betrieb bestritten werde. Für die BF sei bis zum Tod ihres Gatten auf Grund einer Übergangsbestimmung eine Ausnahme aus der Krankenversicherung nach dem BSVG gegeben gewesen. Die Ehefrau oder der Ehemann einer Person, die nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlag, sei gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BSVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung von der Pflichtversicherung nach dem BSVG ausgenommen gewesen. Mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, sei nicht nur die generelle Subsidiarität ab 01.01.2000, sondern auch die Ehegattensubsidiarität, die ein Spezifikum des BSVG gewesen sei, mit Wirksamkeit 01.01.1999 aufgehoben worden. Seit dem Jahr 2000 (Aufhebung der generellen Subsidiarität) bestehe grundsätzlich eine eigene Versicherungspflicht für jedes Versicherungsverhältnis und es seien in jeder der im Einzelfall beteiligten gesetzlichen Krankenversicherungen Beiträge zu leisten. Generell gelte, dass eine versicherte Person Krankenversicherungsbeiträge insgesamt nur einmal bis zur Höchstbeitragsgrundlage zahlen müsse. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG bleibe eine am 31.12.1998 bestehende Ausnahme aufrecht, sofern die Ehe am 31.12.1997 bestanden habe und am 31.12.1998 eine Ausnahme auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften gegeben sei. Ab 01.01.2001 sei gemäß § 277 Abs. 5 BSVG für die Weitergeltung der Ausnahme zu prüfen, ob einer der Tatbestände des § 24 b ("aktuelle Kindererziehung bzw. mindestens vier Jahre Kindererziehung im Laufe des Lebens etc.") gegeben sei. Eine weitere Einschränkung der Ausnahmebestimmung sei ab 01.10.2004 durch § 294 Abs. 4 BSVG erfolgt. Personen, die nach den §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 BSVG am 30. September von der Krankenversicherung ausgenommen seien, seien ab 01. Oktober nur dann weiterhin ausgenommen geblieben, wenn die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von EUR 1.015,-- nicht überstiegen habe. Dabei sei für die Beurteilung der für die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30.05.2004 bestanden habe. Die Voraussetzungen für die Weitergeltung der Übergangsbestimmung endeten jedenfalls mi dem Tode des Ehegatten, da damit eine Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Auch die aus dem Pensionsbezug resultierende Krankenversicherung der BF nach dem ASVG führe zu keiner Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG, da die generelle Subsidiarität mit 01.01.2000 aufgehoben worden sei.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2015 wurde der BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.04.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr überdies die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Darüber hinaus wurde die BF ersucht, innerhalb derselben Frist den Einheitswertbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, Zl. XXXX, sowie die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 beizubringen.

In ihrer zum 24.03.2015 datierten Stellungnahme brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre kleine Nebenerwerbslandwirtschaft pauschaliert sei und ihr für diese weder Einkommens-, noch Umsatzsteuerbescheide vorlägen. Inhaltlich führte sie wiederholt aus, dass sich der Sachverhalt nach dem Tod ihres Gatten nicht verändert haben konnte, da er die Nebenerwerbslandwirtschaft nie (mit-)bewirtschaftet habe. Er wäre zu keinem Zeitpunkt nach dem BSVG pflichtversichert gewesen und wäre er auch nie zur Leistung von Beiträgen verpflichtet gewesen. Der Lebensmittelpunkt ihres verstorbenen Gatten hätte sich an seiner eigenen Liegenschaft EZ XXXX, XXXX, befunden und hätte ihn seine dort ansässige Firma vollständig in Anspruch genommen. Dagegen hätten sich ihr Hauptwohnsitz und der Lebensmittelpunkt an der Nebenerwerbslandwirtschaft EZ XXXX mit der Anschrift XXXX, befunden. Im Sommer 2011 habe XXXX sein Unternehmen dem gemeinsamen Sohn, Wolfgang STECHER, übergeben und sei ihr Gatte am 20.09.2011 in das "Ausgedinge-Haus" XXXX, umgezogen. Am 20.09.2013 sei er dann verstorben. Das Verlassverfahren nach ihrem Gatten sei noch nicht abgeschlossen und sei unerwartet kostenaufwendig. Der Berater ihrer Kinder habe ihr geraten, mit der "Hofübergabe" bis zum Ende des Verlassverfahrens zuzuwarten. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft EZ XXXX mit der Anschrift XXXX, habe sie mit ihrem damals in XXXX ansässigen Bruder im Jahr 1971 gekauft. Als sich dieser jedoch entschieden hatte, in XXXX zu bleiben, habe er sie ersucht, die Liegenschaft EZ XXXX in ihr Alleineigentum zu übernehmen.

Mit ihrer Stellungnahme brachte sie den Einheitswertbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung in Vorlage.

5. Mit Verfahrensanordnung wurde auch der belangten Behörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Letztere führte in ihrer zum 23.03.2015 datierten Stellungnahme aus, dass sie keinen Einwand erheben würde, wenn der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, zumal gegenständlich keine Anhaltspunkte vorlägen, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten der BF auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sein könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A): 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 182 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem BSVG grundsätzlich die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist im VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. bestimmt, dass gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung (hier: Einspruch) zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31.12.2013 eine Berufung (hier: Einspruch) erhoben wurde, diese als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerde daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG zu entscheiden.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 14.11.2013, sohin noch vor dem 31.12.2013, erlassen. Der verfahrensgegenständliche Einspruch - und der mit diesem verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - ist am 11.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangt. In Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen in der bezogenen Stellungnahme der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass der Einspruch "innerhalb offener Frist" bei ihr einlangte. Folglich ist einerseits der Einspruch als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes als Einzelrichter sachlich zuständig.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Da das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG in dem vor ihm geführten Beschwerdeverfahren jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist gegenständlich die Bestimmung des § 412 Abs. 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. auf die gegenständliche Fragestellung anzuwenden.

Grundsätzlich kommt einem gegen den Bescheid eines Versicherungsträgers gerichteten Einspruch gemäß § 412 Abs. 6 ASVG keine aufschiebende Wirkung zu. Dem Einspruch kann jedoch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkannt werden, wenn

der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder

das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist.

Gestützt auf § 412 Abs. 6 Z 2 ASVG ist dem Antrag gegenständlich Folge zu leisten, zumal aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass durch ein bisheriges oder gegenwärtiges Verhalten der Beschwerdeführerin die Einbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge gefährdet wäre. Überdies ist auf Grund der Stellungnahme der belangten Behörde, davon auszugehen, dass auch sie davon ausgeht, dass Verhalten der Beschwerdeführerin nicht a priori auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge gerichtet ist.

Über den Antrag der BF, ihrem gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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