BVwG W136 1424754-1

W136 1424754-1Tribunale amministrativo federale16 apr 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG W136 1424754-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.1424754.1.00

Spruch

W136 1424754-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. 01.01.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2012, Zl. 11 03.397-BAL, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der (Spruchpunkte I. und II.) des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört - stellte am 08.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er als Hirte in Afghanistan keinen Job habe und seine Kinder nicht die Möglichkeit eines Schulbesuches hätten. Zu seiner Fluchtroute gab er an, dass er vor ca. 1,5 Jahren schleppergestützt zu Fuß in den Iran gereist sei und nach einem einjährigen Aufenthalt über die Türkei nach Österreich gereist sei.

2. Am 09.05.2011 langte bei der belangten Behörde eine Zustimmung Griechenlands zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Dublin II VO ein. Am 13.05.2011 wurde das Verfahren vor der belangten Behörde zugelassen und der Beschwerdeführer zur Einvernahme von einem Organ des Bundesasylamtes geladen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er in XXXX geboren und aufgewachsen sei. Er sei Analphabet und habe bereits als Kind begonnen, als Hirte zu arbeiten. Er habe sein Heimatland vor etwa acht Jahren verlassen und habe sich jeweils mehrere Jahre im Iran, in der Türkei und in Griechenland aufgehalten. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt mit seinem Vater, der ein Mobiltelefon besäße, seine Frau und seine Kinder würden bei seinen Eltern leben, diese würden für sie sorgen, da er keine Möglichkeit habe, seine Frau und Kinder zu unterstützen. Er habe seine Heimat verlassen müssen, weil er sich über Anraten eines Freundes den Taliban angeschlossen habe. Nach 14 Tagen habe er bemerkt, dass diese Leute nicht in Ordnung wären und habe die Taliban wieder verlassen. Aus diesem Grund habe er Probleme mit der Regierung bekommen, die ihn für einen Spion der Taliban gehalten habe und sogar eine Woche in die Polizeiinspektion in XXXX sperrte. Über Intervention des Dorfältesten sei er dann entlassen worden. Zwei oder drei Tage später habe er sich einmal bei den Nachbarn aufgehalten, als die Taliban zu ihm nach Hause gekommen wären und ihn hätten mitnehmen wollen. Er habe flüchten müssen, da sowohl die Regierung als auch die Taliban nach ihm suchen würden. Seine Eltern hätten ihm telefonisch berichtet, dass die Taliban nach wie vor vorbei kämen, nicht aber die Regierung. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland wäre er in Lebensgefahr, sowohl die Taliban als auch die Regierung würden ihn suchen.

Am 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde neuerlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari vernommen. Befragt gab er an, dass er mit seiner Frau telefonisch Kontakt habe und ihm diese erzählt habe, dass die Taliban vor ca. zwei Monaten und die Regierung vor ca. vier Monaten nach ihm gesucht hätten. Auch die Taliban würden ihn beschuldigen, ein Spion zu sein.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Einvernahmen und die Zusammenstellung der Staatendokumentation an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem widersprüchlichen, aber auch vagen und nicht nachvollziehbarem Vorbringen, das sich im Rahmen von drei Befragungen gesteigert habe, keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Außerdem sei es nicht plausibel, dass sowohl die Taliban oder die Regierung nach über neun Jahren nach wie vor nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in der XXXX von XXXX, aus der der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben stamme, stabil sei und diese auch über die Hauptverkehrsroute von Kabul aus aufgrund der starken Präsenz von Sicherheitskräften sicher zu erreichen sei. Im Hinblick auf die Familie des Beschwerdeführers, die nach wie vor im eigenen Haus lebe, sei diesem als arbeitsfähigem gesunden Mann, der wie schon bisher seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne, eine Rückkehr zumutbar.

4. Am 06.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

5. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.02.2013 eigenhändig zugestellt.

6. Am 20.02.2012 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den gegenständlichen Bescheid eine Beschwerde ein.

Nach einer auszugsweisen Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens wird auf diverse Medienbericht betreffend die schlechte Sicherheitslage im Allgemeinen und in der Provinz XXXX sowie Kabul im Speziellen hingewiesen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer Analphabet und seit sechs Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gewesen sei, verfüge er über keine speziellen Anschlussmöglichkeiten.

Aus den genannten Gründen beantrage er, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Asylantrag Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die "erste Instanz" zurückzuverweisen.

7. Mit Schreiben vom 21.02.2012 wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 28.03.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Teilnahmebestätigung des Deutschkurses Stufe 1.

9. Am 12.09.2014 wurde eine Vollmachtsbekanntgabe durch die nunmehrige Rechtsanwältin des Beschwerdeführers vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 07.10.2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde insofern, als er unter nochmaliger Anführung seiner Aussagen vor der belangten Behörde darauf hinwies, dass ihre Annahme, sein Vorbringen wäre widersprüchlich und sich steigernd, aktenwidrig sei. Auf die schlechte Sicherheitslage in der Provinz

XXXX und die mangelnde soziale Anknüpfung in Kabul wurde erneut hingewiesen. Außerdem leide der Beschwerdeführer an behandlungsbedürftiger Diabetes Mellitus, weshalb seine Rückkehr wegen der mangelnden Gesundheitsversorgung in Afghanistan eine lebensgefährliche Bedrohung für seine Gesundheit wäre. Diverse Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben wurden vorgelegt.

12. Am 29.10.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, dieser blieb das Bundesasylamt entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in der Provinz XXXX, Stadt XXXX, Stadtteil XXXX geboren und aufgewachsen Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei aus Afghanistan.

Zu seinen Familienverhältnissen gab er an, dass seine Ehefrau Samira ca. 25 Jahre alt sei und mit den beiden Söhnen, ca. acht und neun Jahre alt, bei seinen Eltern im Haus lebe. Seine Frau arbeite als Reinigungskraft für die Nachbarn, seiner Familie gehe es schlecht, manchmal könne sie sich kein Essen leisten. Er habe Afghanistan vor etwa elf Jahren verlassen. Zur Dauer seiner Aufenthalte in anderen Ländern, vor allem in Griechenland, konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Angaben machen und verwies diesbezüglich darauf, dass er Analphabet sei.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer wörtlich an:

R: Nennen Sie möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe).

BF: Ich habe in meiner Heimat als Hirte gearbeitet. Ich wurde von einer Person reingelegt. Diese Person hat mir angeboten für diese Person zu arbeiten und im Gegenzug würde ich sehr viel Geld erhalten. Ich habe seinem Angebot zugestimmt und bin mit ihm mitgegangen. Als ich dort angekommen bin, habe ich gemerkt, dass ich zugestimmte hatte für die Taliban zu arbeiten. Ich musste für diese diverse Arbeiten, wie z. B. Geschirrwaschen, verrichten. Mir wurden auch sehr viele Waffen gezeigt und mir wurde erklärt, wie ein Selbstmordattentat zu verüben ist und dass jeder Selbstmordattentäter als Märtyrer sterben würde und "ins Paradies" kommen würde. Ich saß 2 Wochen dort fest und hatte sehr große Angst. Nach diesen 2 Woche ist es mir gelungen, vor den Taliban zu flüchten. Ich bin nach Hause gegangen. Ich wurde von den afghanischen Behörden festgenommen, weil mir unterstellt wurde, ein Spion der Taliban zu sein. Mit Hilfe der Dorfältesten wurde ich freigelassen. Ich war eines Abends bei Freunden zum Essen eingeladen, als die Taliban zu uns nach Hause gekommen waren und mich gesucht haben. Wenn Personen vor den Taliban fliehen und es den Taliban gelingt, diese Person festzunehmen, wird diese Person mit dem Tod bestraft. Da mein Leben in Gefahr war, war ich gezwungen, zu fliehen.

R: Wo wurden Sie von den Taliban festgehalten?

BF: Ich bin in einer Nacht dort hingebracht worden, es gab dort sehr viele Berge und einen Wald. Mir ist der Name dieses Ortes nicht bekannt.

R: Sie wissen nicht, wo das war, auch die Provinz nicht?

BF: Soweit ich weiß, bin ich Richtung Kapisa gebracht worden.

R: Sie haben bei Ihrer letzten Einvernahme angegeben, dass ein Freund Sie aufgefordert hat Sie zu den Taliban zu gehen und dann gemerkt, dass diese "nicht in Ordnung" sind. Heute haben Sie gesagt, Sie hätten erst dort wo man Sie hingebracht hat, bemerkt, dass es sich um Taliban handelt! Können Sie mir dazu etwas sagen?

BF: Als ich von dieser Person angesprochen wurde und für sie zu arbeiten, wusste ich nichts über die Arbeit. Ich war mit diesem Mann nicht befreundet, sondern er war ein Bekannter. Er hat mir nur gesagt, dass es eine gute Arbeit wäre und dass die Bezahlung ebenfalls gut wäre. Erst als ich an diesem Ort gebracht wurde, habe ich diese angsteinflößenden Menschen gesehen und dort habe ich festgestellt, dass es sich um diese Personen um die Taliban handelt.

R: D. h. Sie haben sich nicht freiwillig den Taliban angeschlossen?

BF: Nein. Man hat Angst vor den Taliban, sie sind grausam.

R: Ihre Rechtsvertreterin hat geschrieben, dass Sie sich freiwillig den Taliban angeschlossen haben, wie Sie das auch in Ihrer Einvernahme am 19.07. gesagt haben!

BF: Ich bin nicht freiwillig zu den Taliban gegangen.

BFV an R: Wussten Sie, dass Ihr Freund ein Taleb ist?

BF: Nein, das wusste ich nicht.

R: D. h. dieser Bekannte hat Sie in einer Falle gelockt, kann man das so sagen?

BF: Ja.

R: Wissen Sie noch den Namen von diesen Bekannten?

BF: Er hieß Mullah Amanullah.

R: Wie war das, als die Taliban bei Ihnen zu Hause waren?

BF: Als sie gekommen sind, waren sie sehr laut, sie haben geschrien und haben auf die Türe geschlagen. Sie haben meine Familienmitglieder dazu aufgefordert, ihnen meinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und wenn sie das nicht täten, dann würden sie sie töten. Vor allem die Kinder hatten sehr große Angst.

R: Wie alt waren die Kinder damals?

BF: Ich weiß nicht, wie alt sie waren, ich kann mich nicht daran erinnern, wie alt sie waren, sie waren sehr klein.

R: Babys?

BF: Ja.

R: Hat Ihnen Ihre Frau erzählt, dass die Babys sich gefürchtet haben?

BF: Ja.

R: Und was hat Ihnen Ihre Frau noch erzählt?

BF: Meine Frau hat mir erzählt, dass ich verfolgt werde und dass sie mich töten möchten. Aus diesem Grund war ich gezwungen, das Haus zu verlassen.

R: Wie meinen Sie "das Haus zu verlassen", Sie waren doch nicht im Haus, als die Taliban kamen!

BF: Ich bin vom Haus meines Bekannten wieder nach Hause gekommen. Meine Frau hat mir von dem Vorfall erzählt und mir gesagt, dass die Taliban mich suchen würden und wenn sie mich finden, mich töten würden. Ich habe überlegt, was zu tun sei und habe sofort entschieden, weil es sonst keinen anderen Ausweg gab.

R: Sie sagen, die Taliban haben Ihre Frau mit dem Umbringen gedroht, wenn Sie Ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gibt, sie haben diese Drohung jedoch nicht wahr gemacht?

BF: Sie haben diese Drohung ausgesprochen, aber sie haben niemanden etwas angetan.

R: Wieso glauben Sie, dass Sie für die Taliban so wichtig waren?

BF: Personen, die vor den Taliban fliehen, werden von den Taliban mit dem Tod bestraft. Ich habe von beiden Seiten Probleme.

R: Von welcher Seite haben Sie noch Probleme?

BF: Ich werde auch vom Staat verfolgt. Mir wird unterstellt ein Spion der Taliban zu sein. Mitarbeiter der Regierung waren mehrmals bei mir zu Hause und haben nach meinem Aufenthaltsort gefragt.

R: Wann waren diese Mitarbeiter bei Ihnen zu Hause?

BF: Ich habe einmal im Monat Kontakt zu meiner Familie. Bei diesen Gesprächen erfahre ich, dass die Mitarbeiter der Regierung, dreibis viermal im Monat zu uns kommen und nach mir fragen.

R: Bei Ihrer letzten Einvernahme am 19.07.2011 haben Sie gesagt, dass Ihre Eltern nur erzählen würden, dass die Taliban kommen würden, sie wüssten nicht, ob die Leute von der Regierung kommen würden.

BF: Nach dieser Einvernahme habe ich von meiner Familie erfahren, dass die Behörden oder dass die Mitarbeiter der Behörden zu uns kommen und nach mir fragen.

R: D. h. die Suche nach Ihnen ist vor 3 Jahren wieder intensiviert worden durch die Regierung. Sie haben gesagt, drei- bis viermal im Monat kommen Leute von der Regierung und suchen Sie?

BF: Sie kommen und fragen jedes Mal nach mir.

R: Sie haben gesagt, weil Sie 2 Wochen bei den Taliban waren, oder gibt es einen anderen Grund, warum Sie gesucht werden?

BF: Ich habe eine Woche im Gefängnis verbracht, weil mir unterstellt wurde, ein Spion der Taliban zu sein. Meine Ehefrau hat sich an die Weißbärtigen gewendet, um sie bei meiner Freilassung zu unterstützen

R: Sie haben mir gesagt, ca. im Jahr 2003 waren Sie 1 Woche inhaftiert und wurden danach freigelassen. Jetzt 11 Jahre später, käme beinahe wöchentlich die Regierung oder die Behörden bei Ihnen vorbei und würde Sie suchen, warum?

BF: Ich werde gesucht, weil ich für sie ein Spion der Taliban bin. Ich werde bedroht, ich bin mir zu 100 % sicher, dass sie mich töten werden.

R: Wie oft kommen die Taliban aktuell bei Ihrer Familie vorbei um Sie zu suchen?

BF: Die Taliban kommen zweimal im Monat nachts zu meinem Haus, bedrohen und belästigen meine Familie.

R: Und was hat das jetzt mit Ihnen zu tun, das verstehe ich jetzt nicht?

BF: Die Taliban kommen meinetwegen. Sie möchten meine Adresse haben und sie wollen wissen, wo ich mich aufhalte.

R: Was sagt Ihre Frau, wo Sie sind?

BF: Sie sagt ihnen, dass sie nichts über mich weiß und dass ich verschollen bin und dass sie nicht weiß, ob ich noch am Leben bin.

R: Wieso kommen dann, wenn den Taliban gesagt wird, dass Sie nicht da sind, warum kommen dann die Taliban um Sie zu suchen und Sie zu finden. Geht es um die Bedrohung Ihrer Familie, ich verstehe das nicht.

BF: Die Taliban sind sowohl auf der Suche nach mir und bedrohen auch meine Familie.

R: Was hat Ihre Frau den Behördenvertretern gesagt, wo Sie sind?

BF: Ihnen sagt sie dasselbe, nämlich, dass sie nicht weiß, wo ich mich aufhalte.

R: Und trotzdem kommen die jede Woche vorbei und fragen jedes Mal nach?

BF: Ja. Die Polizei ist in der Nähe, sie sind auf der Straße und wenn sie vorbeigehen, kommen sie zu uns und fragen nach mir.

......

R: Ihre Frau, Ihre Eltern und Ihre Söhne leben gemeinsam in einem Haus in XXXX?

BF: Ja.

R: Wie weit ist es von Kabul nach XXXX?

BF: Ich kenn die genaue Entfernung nicht. Ich schätze, dass die Entfernung ca. 40 und 60 km beträgt. Dadurch, dass ich Analphabet bin, ist mir die genaue Entfernung nicht bekannt.

R: Sie haben bei der letzten Einvernahme angegeben, dass es etwa 15 - 20 km von Kabul entfernt wäre!

BF: Diese Angaben sind falsch protokolliert, vielleicht ist es ein Fehler des Dolmetschers.

R: Was haben Sie denn gesagt?

BF: Ich habe damals angegeben, dass die Entfernung zwischen 40 und 60 km betragt.

R: Laut Niederschrift, die Ihnen rückübersetzt wurde und die Richtigkeit und Vollständigkeit Sie bestätigt haben, haben Sie gesagt, 15 - 20 km, 40 Minuten Autofahrt!

BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich von 40 - 60 km gesprochen, ich weiß es nicht mehr, was ich gesagt habe.

R: D. h. es könnte sein, dass es doch richtig protokolliert ist und dass nicht die Dolmetscherin einen Fehler gemacht hat?

BF: Möglicherweise. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.

.......

BFV an BF: Sie waren eine Woche inhaftiert, handelte es sich um eine Untersuchungshaft oder Strafhaft?

BF: Ich bin für eine Woche inhaftiert gewesen und wurde für zwei Wochen freigelassen. Das Gericht hätte in meinem Fall einen weiteren Entschluss gefasst, ich bin aber nicht mehr im Land geblieben und bin geflüchtet.

R: Können Sie mir sagen, warum das erst heute vorgebracht wird.

BF: Ich bin dazu nicht befragt worden.

R: Sie haben aber über Inhaftierung gesprochen, Sie haben aber den wesentlichen Aspekt, dass Sie wieder inhaftiert werden sollen, weggelassen?

BF: Weil ich nicht gefragt, bin ich nicht näher darauf eingegangen.

13. Am 05.11.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl/Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht ersucht, gemäß § 5 BFA-G zur allgemeinen Sicherheitslage in der Heimatstadt des Beschwerdeführers sowie zur Frage, ob diese vor Aufständischen ausreichend geschützt werde und ob diese halbwegs sicher zu erreichen sei und der Anreiseweg zumutbar sei, Stellung zu nehmen. Weiters wurde ersucht, über die Möglichkeit der Finanzierung des Lebensunterhaltes sowie die Möglichkeit staatlicher Unterstützung in der Heimatregion des Beschwerdeführers sowie die Verfügbarkeit und Leistbarkeit von Medikamenten zur Behandlung von Diabetes Mellitus Auskunft zu geben.

14. Am 08.01.2015 langten die entsprechenden Informationen der Staatendokumentation beim BVwG ein. Daraus ergibt sich, dass die Sicherheitslage in der Provinz XXXX als stabil zu bezeichnen ist, und die Heimatstadt des Beschwerdeführers von Kabul aus auf dem "Asien Highway" Richtung XXXX in einer Fahrzeit von einer knappen Stunde mit (Sammel)Taxi oder Gemeinschaftsbus zu erreichen ist. Weiters hätte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht mit staatlicher Unterstützung zu rechnen und erscheine die Lebensgestaltung als Hirte schwierig. Medikamente zur Behandlung von Diabetes Mellitus sind in öffentlichen Krankenhäusern bzw. im Basar grundsätzlich erhältlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Der Beschwerdeführer stammt aus der XXXX der Provinz XXXX und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der Beschwerdeführer hat etwa 2003 seine Heimat verlassen und hat sich bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet ca. eineinhalb Jahre im Iran, kurzzeitig in der Türkei und mehrere Jahre in Griechenland aufgehalten.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt mit den beiden minderjährigen Söhnen des Beschwerdeführers gemeinsam mit dessen Eltern im Haus der Familie in der XXXX.

Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes Mellitus Typ 2.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von den Taliban bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Afghanistans droht. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt wäre.

1.3. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2014 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Sicherheitslage in der Provinz Parwan:

Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae).

Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch sind regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv (Khaama Press 22.4.2014; vgl. RAWA 22.4.2014).

Im Vergleich zum Rest des Landes, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz (RFERL 3.4.2014).

Eine neue Organisation "Parwan Social Stability Council" wurde zusammen mit Prominenten, Älteren, Jihadisten und Intellektuellen der Provinz Parwan gegründet, woran sich mehr als 4.000 Menschen beteiligten. Neben der Forderung nach mehr wirtschaftlicher Entwicklung in der Provinz Parwan, wurden auch eine stabile Sicherheitslage, die Aufrechterhaltung des Friedens, das Stärken der Einheit und die Teilnahme an den kommenden Wahlen genannt (Bakhtar News 26.2.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Parwan im Vergleich zum Jahr 2011 um 6% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 117 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

(BFA/Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Afghanistan vom 19.11.2014, S 29)

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass mindestens 17 Personen bei einer Explosion in der Stadt Charikar, in der Provinz Parwan verletzt wurden. Es bekannte sich niemand zu dem Vorfall. Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch sind regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv. (Khaama Press 22.4.2014)

RFE/RL berichtet, dass im Vergleich zum Rest des Landes, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz. (RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty 3.4.2014)

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet zusammengefasst, dass eine neue Organisation "Parwan Social Stability Council" zusammen mit Prominenten, Älteren, Jihadisten und Intellektuellen der Provinz Parwan gegründet wurde, woran sich mehr als 4.000 Menschen beteiligten. Neben der Forderung nach mehr wirtschaftlicher Entwicklung in der Provinz Parwan, wurden auch eine stabile Sicherheitslage, die Aufrechterhaltung des Friedens, das Stärken der Einheit und die Teilnahme an den kommenden Wahlen genannt. (Bakhtar News 26.2.2014)

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet zusammengefasst, dass 174 Familien von verschiedenen Bezirken Afghanistans, auch vom Bezirk Shinwari/Parwan, unter anderem auch nach Charikar, Bagram, Said Khil und Jabul Saraj, Provinzen in Parwan, umgesiedelt wurden. Grund dafür waren Aufstand und Aufstandsbekämpfung. Familien wurden gratis untergebracht. Sie beabsichtigen länger zu bleiben aufgrund Sicherheit, Zugang zu Gesundheit, Wasser, Bildung und Lebensunterhalt. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan; Monthly IDP Update for September 2014; http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414574176_last-draft-monthly-update-septmber-2014.)

Im Distrikt Bagram (zentralafghanische Provinz Parwan) kamen drei NATO-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag um. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 17.11.2014):

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass am 22.4.2014 ein magnetischer Sprengsatz, welcher an einem Fahrzeug der ALP (Afghan Local Police) befestigt war, im Zentrum der Stadt Charikar detonierte. Dabei wurden 18 Zivilisten verletzt. (UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2014): Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1404997194_unama-mid-year.pdf)

Am 20.09.14 wurde ein hoher Geistlicher in Bagram (Provinz Parwan, Zentralafghanistan) bei einem Bombenanschlag verletzt. (BAMF 22.9.2014

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet zusammengefasst von einem Selbstmordanschlag auf NATO Soldaten in der Provinz Parwan bei der 16 Personen getötet wurden.

(http://reliefweb.int/report/afghanistan/afghan-suicide-attack-kills-16-including-4-nato-soldiers)

Am 16.01.14 wurden bei dem NATO-Luftangriff in der ostafghanischen Provinz Parwan mehrere Zivilisten getötet. Die afghanische Regierung spricht von sieben Kindern und einer Frau, während die NATO den Tod von zwei Zivilisten meldet. (BAMF 20.1.2014)

Am 31.08.13 kamen acht Beschäftigte einer Bergbaufirma in der nordostafghanischen Provinz Parwan bei der Explosion einer am Straßenrand deponierten Bombe um. (BAMF 2.9.2013)

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass ein Selbstmordattentäter im Bezirk Bagram der Provinz Parwan sein mit Sprengstoff beladenes Fahrrad in einem NATO geführten Truppenkonvoi zur Explosion brachte. Nur der Angreifer wurde getötet. (Pajhwok Afghan News 18.10.2013)

Die nachfolgen zitierte Quelle berichtet, dass die Gruppe Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet. (LWJ - The Long War Journal 19.10.2013)

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya mehrere gemeinsame Anti-Terrorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt wurden. Dabei wurden 16 Aufständische getötet und 3 verletzt. (TOLO News 15.1.2014)

Die nachfolgend zitierte Quelle gibt zusammenfassend an, dass 8 Soldaten der Afghanischen National Armee getötet und viele andere verletzt wurden, während zweier separater Anschlage von Aufständischen in Parwan und Farah. (Pajhwok Afghan News 22.10.2013):

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass durch einen US Luftangriff mindestens 14 Zivilisten in Parwan getötet wurden. (Khaama Press 17.1.2014)

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet zusammengefasst, dass mindestens 17 Personen bei einer Explosion in der Stadt Charikar in der Provinz Parwan verletzt wurden. (Khaama Press 22.4.2014)

Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass sich im ersten Quartal des Jahres 2013 die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht haben. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert.

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

IOM berichtet, dass die Behandlung von Diabetes Mellitus lediglich in Form einer Therapie verfügbar ist. Es gibt keine Transplantation der Bauchspeicheldrüse noch andere chirurgische Eingriffe. Die Verfügbarkeit von Medizin in staatlichen Krankenhäusern einschließlich Parwan ist ein auf und ab, wenn zum Beispiel Medizin im Krankenhaus für ein paar Monate vorrätig ist, und diese aufgebraucht ist, dauert es mehrere Monate bis der Vorrat wieder aufgefüllt ist.

Die Konsultation öffentlicher Krankenhäuser sowie die Behandlung von Diabetes Mellitus Patienten ist kostenlos. Die Medikamente muss der Patient jedoch selbst zahlen. Wenn die Medizin im Krankenhaus verbraucht ist, muss der Patient diese vom Basar kaufen. Es gibt keine Unterstützung durch NGO¿s oder ähnliche Einrichtungen. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.01.2015, Zl. BMI-BA123001/0702-BFA-B/III/2014)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung vom 29.10.2014, resultierend aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt, sowie den von ihm vorgelegten Beweismitteln.

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Dari. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Identität des BF steht mit der für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich seinen Deutschkenntnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vom 29.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Bestätigungen. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise auf eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich hervorgekommen.

Die Feststellung zur beim Beschwerdeführer vorliegenden Diabetes konnten aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bestätigung sowie seinen glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen werden.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren.

2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen:

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer im Verfahren im Wesentlichen vor, dass er sich den Taliban angeschlossen hätte und mit diesen zwei Wochen zusammengearbeitet hätte. Als er diese verlassen habe und nach Hause zurückgekehrt sei, sei er von den Behörden als Spion der Taliban verhaftet worden und eine Woche inhaftiert gewesen. Auf Intervention des Dorfältesten sei er wieder freigelassen worden. Kurz danach seien die Taliban, als er bei Freunden gewesen wäre, bei seiner Familie vorbeigekommen hätten ihn gesucht und seine Familie bedroht. Nunmehr würde er sowohl von den Taliban als auch von den Behörden gesucht und verfolgt werden.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung die behaupteten Verfolgungsgründe nicht erwähnte sondern nur bemerkte, dass ein Leben in Afghanistan nicht möglich sei, weil er dort keinen Job hätte, seine Kinder nicht die Schule besuchen könnten und es keine Menschenrechte gebe. Zum fluchtauslösenden Ereignis gab der BF in seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde allgemein an, dass die Taliban die Männer, so auch ihn, zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Da er dies verweigert habe, hätte er seine Familie und sein Land verlassen müssen. In seiner zweiten Einvernahme schilderte der BF erstmal die oben angeführte Fluchtgeschichte, wobei er angab, sich freiwillig auf Anraten eines Freundes den Taliban angeschlossen zu haben, aber nach zwei Wochen bemerkt zu haben, dass es ich um Mörder und Verbrecher handle. Bereits dieses Vorbringen erscheint insofern lebensfremd, als der BF nach eigenen Angaben bereits knapp dreißig Jahre alt war, als er sich etwa 2003 den Taliban anschloss, aber erst dann bemerkt haben will, dass "diese Leute aber nicht in Ordnung sind". Dieses Vorbringen wiederholte der BF auch ausdrücklich in seiner Beschwerde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF hingegen an, dass ihn sein Bekannter insofern getäuscht habe, als ihm dieser einen lukrativen Job angeboten habe, und er erst dann bemerkt habe, dass es sich dabei um die Zusammenarbeit mit den Taliban handle. Abgesehen davon dass auch dieses Vorbringen lebensfremd erscheint, konnte der BF keine Erklärung für die Änderung seines Vorbringens angeben. Auch die sonstigen vom BF geschilderten Umstände im Zusammenhang mit und nach seiner Flucht waren teilweise lebensfremd bzw. geradezu abstrus und daher unglaubwürdig. So gab der BF vor der belangten Behörde im Jahr 2011 an, dass zwar die Regierung bzw. die Behörden ihn nicht mehr suchen würden, aber die Taliban laut Aussage seiner Familie in Afghanistan nach wie vor nach ihm suchen würden, was von der belangten Behörde in Anbetracht der Tatsache, dass der BF bereits etwa acht Jahre zuvor das Land verlassen hatte und mehrmals darauf hingewiesen hatte, dass er Analphabet sei, der nur als Hirte gearbeitet habe, zu Recht als unplausibel erachtete wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, gab der BF schließlich völlig lebensfremd an, dass derzeit, somit mehr als elf Jahre nachdem er Afghanistan verlassen habe, die Mitarbeiter der Regierung etwa drei bis viermal monatlich und die Taliban zweimal monatlich in der Nacht vorbeikämen und ihn suchen würden, obgleich seine Frau immer angäbe, dass er seit elf Jahren verschollen sei. Befragt, warum die Behörden gerade ihn derartig intensiv noch elf Jahre nach Verlassen des Landes suchen würden, gab er sinngemäß an, dass die Polizeistation in der Nähe wäre, weshalb die Polizisten im Vorbeigehen auch nach ihm fragen würden.

Zu der vom BF behaupteten drohenden Verfolgung als Spion der Taliban durch die afghanischen Behörden ist zu bemerken, dass der BF zunächst selbst angab, dass er von den Behörden nach einwöchigem Arrest wieder freigelassen wurde, somit eine Verfolgung nicht einmal behauptete wurde. In der mündlichen Verhandlung gab der BF jedoch über Befragen seines Rechtsvertreters an, dass er nur für zwei Wochen entlassen wurde. Befragt warum er diesen nicht unwesentliche Aspekt, das er wieder inhaftiert hätte werden sollen, bisher niemals erwähnt habe, obwohl er mehrfach nach seinen Fluchtgründen befragt wurde, gab der BF lediglich an, dass er eben bisher nicht danach befragt worden sei.

Abgesehen von der Steigerung seines Fluchtvorbringens während des Verfahrens und der mehrfachen Änderung seines Vorbringens, erschienen auch die Schilderungen des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht so, als ob er selbst Erlebtes wiedergäbe, sondern blieben an der Oberfläche und waren zum Teil lebensfremd. So schilderte der BF, dass sich die Kinder besonders gefürchtet hätten, als die Taliban bei ihm zu Hause erschienen wäre, was in Anbetracht der Tatsache, dass diese damals Säuglinge waren, wenig lebensnah erscheint. Insgesamt entstand im Rahmen der Verhandlung der Eindruck, dass der BF selbst nicht an einem plausiblen Vorbringen interessiert ist, wenn er beispielsweise in der Verhandlung angibt, dass er seine Heimat vor elf Jahren verlassen habe, seine Söhne acht und neun Jahre wären und sich diese sehr vor den Drohungen der Taliban im Zuge des fluchtauslösendem Ereignis gefürchtet hätten.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung geändert und hat insgesamt nicht zuletzt durch lapidare Schilderungen von unplausiblen Sachverhalten, der Eindruck verstärkt, dass er lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergibt, weshalb sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten war. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 unter Angabe anderer Personalien in Griechenland einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage beim damaligen Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in AFGHANISTAN und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in AFGHANISTAN zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.,

3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.3.).

Dem Beschwerdeführer ist es weder gelungen, eine Verfolgung entweder durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Afghanistans noch eine Verfolgung durch offizielle Behörden glaubhaft zu machen. Abgesehen von dem Umstand, dass er eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Behörden seines Lands nicht einmal behauptet hat, konnte seinem gesamten Vorbringen insbesondere im Hinblick auf eine drohenden Rache der Taliban wegen mangelnder Glaubwürdigkeit nicht gefolgt werden.

Wie bereits ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten; es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.2.5. Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.2.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in AFGHANISTAN unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage in der Provinz XXXX insbesondere in der XXXX betrifft, ist festzuhalten, dass auch aktuelle Berichte davon ausgehen, dass diese zu den relativ friedlichen Provinzen des Landes zählt und die Taliban hier keine starke Präsenz haben. Der letzte in dieser Stadt in den Medien berichtete Zwischenfall war eine Bombenexplosion im April 2014 mit 17 Verletzten. Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf die XXXX, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (siehe dazu auch jüngst BVwG 24.01.2014, W200 1438387-1/3E). Insoweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die die sich verschlechternde Sicherheitslage in der Provinz Parwan verweist, beziehen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle, wie unter II.1. dargestellt überwiegend auf den Bezirk Bagram und das dort befindliche Bagram Airfield, dem Hauptquartier der US-Streitkräfte in Afghanistan, das in den letzten Jahren die Dimensionen einer Kleinstadt angenommen hat, oder auf das Ghorband-Tal, in dem sich in den letzten Jahren, die Kämpfe gegen regierungsfeindlichen Kräften intensiviert haben. Der Beschwerdeführer hat jedoch bis zu seiner Ausreise nach seinen eigenen Angaben sein ganzes Leben in der Stadt XXXX verbracht. Insofern der Beschwerdeführer in einer ergänzenden Stellungnahme vorbringt, er könne seine Heimatstadt nicht sicher erreichen, ist darauf zu verweisen, dass diese Vorbringen ohne weitere Ausführungen in den Raum stellt wurde. Nachdem die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers lediglich rund 60 km von Kabul entfernt über den Asian Highway 76 gut zu erreichen ist, kann nicht erkannt werden, dass eine Reise dorthin unzumutbar wäre, zumal bezüglich dieser Verbindung keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Umstände bekannt sind.

Hinsichtlich der Stadt XXXX aus der der Beschwerdeführere stammt und wo nach wie vor seine Familie lebt wurde berichtet, dass gerade dorthin in jüngster Vergangenheit Familien aus anderen Distrikten der Provinz wegen Sicherheit und des Zuganges zu Gesundheit Wasser, Bildung und Lebensunterhalt übersiedelt wurden. Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte - in seiner Heimatstadt täglich Selbstmordanschläge verübt werden

Hinsichtlich der in AFGHANISTAN vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt demnach zufolge den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und mit Ausnahme einer bestehenden Diabetes Mellitus Typ 2, gesunden 41-jährigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Zwar verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über keine Schulbildung und hat bis zum Verlassen seines Landes als Hirte gearbeitet, was seine Teilnahme am Erwerbsleben nicht einfach gestalten dürfte. Dem ist aber gegenüber zu stellen, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers (Eltern, Frau und Kinder) nach wie vor im Haus der Familie in XXXX leben, weshalb nicht erkannt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bestehende soziale Netz wieder mit seiner Familie zusammenleben kann und diese ihn unterstützen kann, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten kann.

Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass im Hinblick auf die bei ihm bestehende Diabetes eine Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der dort mangelnden Gesundheitsversorgung eine lebensgefährliche Bedrohung für seine Gesundheit wäre und ein Verstoß gegen Art 3 EMRK und 35 GRC ist auf Folgendes zu verweisen:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH).

Im gegenständlichen Fall leidet der Beschwerdeführer an Diabetes Mellitus Typ 2. Der BF hat nicht vorgebracht bzw. auch nicht belegt, dass es sich hierbei um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Laut Berichtslage sind handelsübliche Medikamente (Tabletten) zur Behandlung in staatlichen Krankenhäusern, die die Bevölkerung gratis behandeln, grundsätzlich erhältlich. Wenn sie dort nicht vorrätig sind, können sie sowohl in Apotheken als auch auf dem Bazar relativ kostengünstig erworben werden. Hinsichtlich der Kosten für handelsübliche Medikamente sei auf eine diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan:

Diabetes Mellitus / Medikamente, vom 6. Februar 2014 (http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1391786533_afgh-rf-mev-diabetes-2014-02-06-as.doc) verwiesen. Der Beschwerdeführer konnte den Namen seiner Tabletten nicht angeben, meinte jedoch, dass es handelsübliche wären. Schließlich ist zu erwähnen, dass bei entsprechender Lebensweise (regelmäßige körperliche Aktivität sowie fettarme Ernährung) oftmals auf eine medikamentöse Behandlung gänzlich verzichtet werden kann.

Zumal die Sicherheitslage in der Herkunftsregion im Landesvergleich als relativ sicher bezeichnet werden kann, erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

3.2.7. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes, jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes, den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2.8. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

3.2.9. Der Beschwerdeführer lebt seit April 2011 in Österreich und verfügt im Bundesgebiet über keinerlei familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Er hat zwar Deutschkurse besucht und hat rudimentäre Deutschkenntnisse, doch kann dennoch nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würde. So hält sich der Beschwerdeführer vier Jahre im Bundesgebiet auf, wogegen er den größten Teil seines Lebens in seiner Heimat in Afghanistan zugebracht, wo auch weiterhin seine Frau, seine Kinder sowie seine Eltern leben, zu denen er weiterhin in Kontakt steht.

Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht wird aufrecht erhalten können. Das Gewicht des vierjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt.

Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.

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