BVwG W142 2003371-1

W142 2003371-1Tribunale amministrativo federale16 apr 2015

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Beitragsnachverrechnung,<br/>Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W142 2003371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2003371.1.00

Spruch

W142 2003371-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12.12.2013 XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 12.09.2013 wurde Herr XXXX (in der Folge BF) aufgefordert nachzuweisen, dass ihm kein Verschulden am nicht rechtzeitigen Entrichten der Sozialversicherungsbeiträge treffe. Es würden für die im beiliegenden Rückstandsausweis angeführten Beitragszeiträume Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 1.177,97 € aushaften.

Mit Schreiben vom 22.10.2013 nahm der BF Stellung und erklärte, dass die Finanzlage der Gesellschaft keine Zahlungen mehr zugelassen habe. Es seien auch keine anderen Zahlungen geleistet worden, um niemanden zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Durch den Entzug der UID Nummer habe die Gesellschaft auch nicht mehr fakturieren können und habe die Geschäftstätigkeit einstellen müssen. Aus der Quotenausschüttung der Masseverwalterin sei auch zu entnehmen, dass es keine Quote gegeben habe, respektive habe diese 0 % betragen. Daraus sei zu entnehmen, dass keine Mittel vorhanden gewesen seien. Hätte der BF einen Gläubiger bevorzugt, hätte die Masseverwalterin die Rücküberweisung dieser Gelder veranlasst. Es hätte außer den für die Konkurseröffnung geleisteten 4000,- € des Finanzamtes keine Aktiva gegeben. Daraus ergebe sich, dass kein Gläubiger bevorzugt worden sei und dass keine Liquidität mehr vorhanden gewesen sei. Eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten sei daher nicht gegeben.

Aufgrund der Stellungnahme des BF teilte die Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 06.11.2013 mit, dass es sich bei dem im Haftungsbrief genannten Betrag um eine Nachverrechnung aufgrund eines Lohnsummenvergleiches handle. Der Dienstgeber schicke monatlich Abrechnungsunterlagen (Beitragsnachweisungen) in welchen den einzelnen Beitragsgruppen die jeweilige Lohnsumme aller davon erfassten Versicherten zugeordnet und hiervon der Beitrag errechnet wird. Im Hinblick auf die unter Umständen große Zahl von Dienstnehmern eines Betriebes erfolge im Lohnsummenverfahren keine Zuordnung der Beitragsgrundlagen bzw. Beiträge zum einzelnen Dienstnehmer. Spätestens Ende Februar des folgenden Jahres für das vorangegangene Jahr bzw. bei unterjähriger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am Ende des Folgemonats müsse ein Lohnzettel übermittelt werden. Mit dem Lohnzettel werde eine versichertenbezogene Zuordnung der Beitragsgrundlagen durchgeführt. Da im gegenständlichen Fall nicht korrekt gemeldet worden sei, ergebe sich im Zuge eines Lohnsummenvergleiches eine Nachverrechnung in der Höhe von 963,64 €. Der im Rückstandsausweis angegebene Beitragszeitraum beziehe sich auf den Zeitpunkt der Aufbuchung des Beitragskontos. Tatsächlich handle es sich um eine Nachverrechnung für das Jahr 2010. Im Hinblick auf die Übermittlung der bezughabenden Unterlagen werde um Anerkennung des gegenständlichen Betrages ersucht.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2013 wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet sei, die auf dem Beitragskonto XXXX des Beitragsschuldners XXXX rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von €

1. 198,11 zuzüglich Verzugszinsen seit 1.12.013 zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass die im angeschlossenen Rückstandsauseis vom 3.12.2013 ausgewiesenen Beträge samt Nebengebühren nicht haben eingebracht werden können. Der BF sei als Geschäftsführer zur Vertretung des Beitragsschuldners berufen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre es, dafür zu sorgen, dass die Beiträge, insbesondere die Dienstnehmerbeitragsanteile im Sinne des § 153 c StGB ordnungsgemäß entrichtet und die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten nach § 111 ASVG erfüllt werden.

Dagegen erhob der BF fristgerecht eine mit 02.01.2014 datierte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm bereits am 12.09.2013 der Sachverhalt vorgehalten worden sei, aber seine diesbezügliche Stellungnahme keinen Eingang in seinem Bescheid gefunden habe. Es sei einfach zu wenig, lapidar bereits vorgespeicherte Textpassagen auszudrucken und zu glauben dies sei ein ordnungsgemäßer Bescheid. Der Bescheid sei völlig substanzlos und entspreche in keiner Weise der österreichischen Rechtslage. Die Finanzlage der Gesellschaft habe keine Zahlungen mehr zugelassen. Es seien auch keine anderen Zahlungen geleistet worden um niemanden zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Durch den Entzug der UID Nummer habe die Gesellschaft auch nicht mehr fakturieren können und habe diese die Geschäftstätigkeit einstellen müssen. Aus der Quotenausschüttung der Masseverwalterin sei auch zu entnehmen, dass es keine Quote gegeben habe, respektive habe diese 0 % betragen. Daraus sei zu entnehmen, dass keine Mittel vorhanden gewesen seien. Hätte der BF einen Gläubiger bevorzugt, hätte die Masseverwalterin die Rücküberweisung dieser Gelder veranlasst. Es habe außer den für die Konkurseröffnung geleisteten 4000,- € des Finanzamtes keine Aktiva gegeben. Daraus ergebe sich, dass kein Gläubiger bevorzugt worden sei und dass keine Liquidität mehr vorhanden gewesen sei. Eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten sei daher nicht gegeben.

Mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 04.02.2014 wurde die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde unter Anschluss der Aktenunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass der BF vom 01.02.2010 bis 08.07.2012 als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Am 25.04.2013 sei das Konkursverfahren der Beitragsschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögen gemäß § 123a IO aufgehoben worden. Die Uneinbringlichkeit der Beiträge stehe somit eindeutig fest. Die Wiener Gebietskrankenkasse habe die Haftung des BF für die Nachverrechnung 01/2013 im Betrag von 1.198,11 € gemäß § 67 Abs. 10 ASVG festgestellt. Die Nachverrechnung sei aufgrund nicht ordnungsgemäß gemeldeter Daten erfolgt. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden (Anspruchsprinzip) und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung hat mit dem 15. des Folgemonats geendet. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte einzubringende Lohnzettel hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31.12. bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Mit dem Lohnzettel wird eine versichertenbezogene Zuordnung der Beitragsgrundlagen durchgeführt. Da im gegenständlichen Fall nicht korrekt gemeldet worden sei, ergebe sich im Zuge eines Lohnsummenvergleiches eine Nachverrechnung in der Höhe von 1.198,11 €. Der im Rückstandsausweis angegebene Beitragszeitraum beziehe sich auf den Zeitpunkt der Aufbuchung auf das Beitragskonto, da ein Lohnsummenvergleich erst im Nachhinein durchgeführt werden könne. Tatsächlich handle es sich um eine Nachverrechnung für das Jahr 2010. Konkret betreffe dies die Dienstnehmerin XXXX. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen habe (VwGH Erkenntnis vom 29.04.2010, 2008/15/0085, 26.01.011, 2007/13/0063). Eine Stellungnahme des BF sei am 22.10.2012 eingegangen. Da zur Nachverrechnung noch Erläuterungen erforderlich gewesen seien, sei der Vertreter mit Schreiben vom 06.11.2013 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden bzw. über das genaue Zustandekommen der Nachverrechnung informiert worden. Eine Äußerung sei dazu nicht eingelangt. Die Beschwerde enthalte die gleiche Begründung wie das Schreiben vom 22.10.2012. Es seien keine Gründe vorgebracht worden, aus denen hervorgehe warum eine ordnungsgemäße Meldung nicht möglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Niederösterreich, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gemäß § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.

Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 1.1.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu §360b).

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Zudem hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die erstinstanzliche Behörde hat die im Rahmen des Parteiengehörs eingeholte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.10.2012 in ihrer erstinstanzlichen Entscheidung völlig ignoriert und diese keiner inhaltlichen Beurteilung unterzogen. Die Wiener Gebietskrankenkasse ist dadurch der behördlichen Verpflichtung nach einer ganzheitlichen Würdigung des Sachverhaltes nicht nachgekommen.

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Wiener Gebietskrankenkasse - fehlende Berücksichtigung des Paretivorbringens - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).

Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So legte die Wiener Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme vom 04.02.2014 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, z. B. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhaltes ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen, da das gesamte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden müsste. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Wiener Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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