BVwG W199 1306325-5

W199 1306325-5Tribunale amministrativo federale16 apr 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Parteimitgliedschaft, politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W199 1306325-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1306325.5.00

Spruch

W199 1306325-5/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2006, Zl. 04 23.695-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2012 und am 01.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 22.11.2004 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 24.11.2004 (Erstaufnahmestelle XXXX) und am 8.3.2005 (Außenstelle XXXX) gab er an, er sei Funktionär der Bikalpa Dhara Bangladesh (in der Folge: BDB) gewesen. Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP) hätten ihn danach mehrmals attackiert. Am 17.8.2004 sei gegen ihn Anzeige erstattet worden, weil er öffentlich Unruhe stifte. Am 27.8.2004 habe er von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers mit näherer Begründung nicht als glaubwürdig. Weiters verneinte es, dass er iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bzw. iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005, bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.9.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

2.2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 11.10.2006 eine Berufung ein, über die der unabhängige Bundesasylsenat am 16.11.2007 eine Verhandlung durchführte. Der Beschwerdeführer erstattete in der Verhandlung ein Vorbringen, das in den Grundzügen jenem vor dem Bundesasylamt entsprach.

Mit Bescheid vom 21.12.2007, 306.325-C1/7E-XIII/66/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab. Auch er beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig. Weiters verneinte er, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Mit Beschluss vom 25.4.2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde ab.

3. Am 21.6.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Mit Bescheid vom 1.7.2008, 08 05.377-EAST Ost (das im Bescheidkopf tatsächlich angegebene Jahr lautet offenbar versehentlich auf 2007 statt auf 2008), wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II).

Mit Erkenntnis vom 29.8.2008, C5 306.325-2/2008/4E, wies der Asylgerichtshof eine Beschwerde, die sich gegen diesen Bescheid richtete, gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:

AsylGH-EinrichtungsG]) und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab.

4.1. Am 27.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG (gemeint: § 69 Abs. 1 Z 2 AVG). Begründend führte er ua. aus, sein "ursprünglicher Asylantrag" (gemeint ist offenbar der - erste - Antrag vom 22.11.2004) sei wegen mangelnder Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei aber am 13.10.2008 "in den Besitz von Beweismitteln (Urkunden) gelangt", die in Verbindung mit seinem Vorbringen einen Bescheid anderen Inhaltes nach sich gezogen hätten, da sie geeignet seien, seinem Vorbringen die für das Asylverfahren notwendige Glaubwürdigkeit zu verschaffen.

4.2. Auf Grund dieses Antrags bewilligte der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, C5 306.325-3/2008/8E, die Wiederaufnahme. Er bezog den Antrag - mit näherer Begründung - auf den Asylantrag vom 22.11.2004, der durch den - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 abgewiesen worden war. In der Sache selbst führte er aus, der Beschwerdeführer lege mit dem Wiederaufnahmsantrag ua. ein Polizeiliches Anklageblatt vom 31.12.2004 vor. Es stehe außer Zweifel, dass dieses Anklageblatt, wäre es bereits im Verfahren über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers vorgelegen, zu einem in der Sache anders lautenden Ergebnis hätte führen können. Die Widersprüche, die für die Abweisung des Antrages durch den unabhängigen Bundesasylsenat maßgeblich gewesen seien, wögen gegenüber dem nunmehr vorgelegten Beweismittel nicht so schwer, dass von vornherein gesagt werden könnte, ein anderes Ergebnis wäre nicht möglich gewesen. Der Wiederaufnahmsgrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG liege daher vor, und dem Wiederaufnahmsantrag sei stattzugeben.

5. Bereits am 15.9.2010 hatte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 23.2.2011, 10 08.561-EAST-OST, wies das Bundesasylamt diesen - dritten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4.3.2011 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 29.12.2011, C5 306.325-4/2011/5E, gab der Asylgerichtshof dieser Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt und behob den bekämpften Bescheid, da auf Grund der Wiederaufnahme so vorzugehen sei, als wäre der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 nicht erlassen worden.

6. Am 7.3.2012 führte der Asylgerichtshof, am 1.4.2015 das Bundesverwaltungsgericht im wiederaufgenommenen Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung vom am 1.4.2015 verzichtet.

7. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung vom 1.4.2015 erörtert wurden:

Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013

U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh (27. Feber 2014)

Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)

Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)

Gutachten des Sachverständigen Neamul Bashir vom 04.03.2014

Wikipedia-Eintrag "Bikalpa Dhara Bangladesh" (http://en.wikipedia.org/wiki/Bikalpa_Dhara_Bangladesh; 04.03.2014)

Wikipedia-Eintrag "Liberal Democratic Party (Bangladesh)" (http://en.wikipedia.org/wiki/Liberal_Democratic_Party_(Bangladesh); 04.03.2014)

Wikipedia-Eintrag "A. Q. M. Badruddoza Chowdhury" (http://en.wikipedia.org/wiki/A._Q._M._Badruddoza_Chowdhury; 04.03.2014)

Wikipedia-Eintrag "Oli Ahmed"

(http://en.wikipedia.org/wiki/Oli_Ahmed; 04.03.2014)

Refugee Review Tribunal, Australia - RRT Research Response, Research Response Number: BGD30767 (19 October 2006).

Sharier Khan, Bangladesh Government Guns for Defectors. OneWorld South Asia (18 March 2004;

http://archive.oneworld.net/article/view/81874; 04.03.2014)

Weiters bestellte der Asylgerichtshof im ersten Verhandlungstermin den Dolmetscher zum Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Bangladesh; er erstattete auf Ersuchen des nunmehr erkennenden Richters (des damaligen Senatsvorsitzenden) am 19.11.2013 ein schriftliches Gutachten, das in der Verhandlung vom 1.4.2015 erörtert wurde. Der Sachverständige ergänzte in dieser Verhandlung sein Gutachten mündlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (in der Folge: AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

die AL und

die BNP.

Andere Parteien sind:

die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

die Bikalpa Dhara Bangladesh (BDB). Sie ist eine Abspaltung der BNP. Ihre Gründung wurde 2003 von Dr. Chowdhury ins Auge gefasst, nachdem er gezwungen worden war, als Präsident zurückzutreten. Er hielt es für notwendig, eine dritte Kraft in der De-facto-Zwei-Parteien-Demokratie in Bangladesh einzurichten. Es ging ihm darum, Korruption und Terrorismus zu bekämpfen. Gemeinsam mit seinem Sohn Mahi B Chowdhury und einem weiteren Parlamentarier der BNP zog er sich aus der BNP zurück, um für die neue Partei zu arbeiten. Sie wurde im März 2004 gegründet. Die meisten Mitglieder kamen aus der damals regierenden BNP. Der BNP-Parlamentarier Oli Ahmad trat aus der BNP aus, um mit 24 weiteren BNP-Mitgliedern eine neue Partei, die Liberaldemokratische Partei, zu gründen, die am 26.10.2006 mit der BDB verschmolzen wurde. Auf Grund ideologischer Differenzen gründete Dr. Chowdhury 2007 die BDB neu. 2008 erhielt sie keine Sitze bei den Parlamentswahlen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 und 2013 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal - ICT). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das ICT unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JIB-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.

In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter - aus Indien und Bhutan - waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsiegerin hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.

1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

1.1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und des RAB, sollen aber bei Haftanhaltungen und bei Verhören Folter angewandt haben. Laut der Nicht-Regierungsorganisation Odhikar sollen Sicherheitskräfte 2013 mindestens 23 Personen gefoltert und dabei acht getötet haben. Das Gesetz erlaubt es, einen Verdächtigen anzuhalten und ihn während dieser Anhaltung einzuvernehmen, ohne dass ein Anwalt anwesend wäre. Die Regierung versucht, den Zeitraum dieser Anhaltung zu beschränken, weil es während solcher Anhaltungen zu Misshandlungen gekommen ist.

Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen.

Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen bis zu 30 Tagen anzuhalten, um die Begehung einer Tat zu verhindern, welche die nationale Sicherheit gefährden könnte; die Behörden hielten Gefangene mitunter länger an. Willkürliche Verhaftungen kommen vor, üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.

1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Berufsrichtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

1.1.2. Minderheiten

1.1.2.1. ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das ICT führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.

1.1.2.3. Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.

Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

1.1.3. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.

Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.

1.1.4. Grundversorgung

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Das "National Minimum Wage Board" (NMWB) legte den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (18,75 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).

1.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

1.1.6. Echtheit der Dokumente

Es gibt zahllose falsche Dokumente, darunter Pässe, Geburtsurkunden, Bankauszüge, Steuerdokumente, Geschäftsdokumente, Schuldokumente und Heiratsurkunden. Niemand hat ein Problem, solche Dokumente zu erwerben, man bedient sich dazu eines Mittelsmannes ("dalal"). Es wird ein lebhafter Handel mit gefälschten oder falschen Dokumenten betrieben.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war in Bangladesh Mitglied der BDB. Er hält sich seit 2004 in Österreich auf.

Am 28.05.2013 wurde der Beschwerdeführer beim Gericht in XXXX wegen behaupteter Schutzgelderpressung angeklagt; gegen ihn wurde ein Haftbefehl erlassen. Bei einer Rückkehr könnte er jederzeit verhaftet werden.

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen. Es ist davon auszugehen, dass diese Anklage erhoben wurde, um ihm wegen seiner politischen Orientierung zu schaden, und dass dies den Strafverfolgungsbehörden bekannt ist.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 27.2.2014; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 27.2.2014 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014 (die letzten vier Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen, das er in fünf Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 und in einer Verhandlung vom 4.3.2014 erstattet hat (zuletzt zur Zahl W199 1307130). Er ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.

Die Feststellungen zur Partei BDB (im vierten Absatz unter "Allgemeine Entwicklung") stützen sich auf die oben genannten Unterlagen (Wikipedia-Einträge, RRT Research Response und Artikel Sharier Khans).

2.2. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle XXXX) am 24.11.2004 an, er sei Mitglied der BNP gewesen. Nachdem der Vorsitzende dieser Partei, der ehemalige Staatspräsident B Chowdhury, und dessen Sohn Mahi Chowdhury die BNP verlassen und eine neue Partei gegründet hätten, die BDB, habe auch der Beschwerdeführer die BNP verlassen und sich der BDB angeschlossen; er sei deren XXXX für den XXXX gewesen und habe die Partei massiv unterstützt. Mahi Chowdhury habe sein Parlamentsmandat zurückgelegt und sich dann für die neue Partei BDB um den Sitz neu beworben und die Wahl auch gewonnen. Mitglieder der BNP hätten den Beschwerdeführer danach mehrmals attackiert. Das Haus seines Onkels, eines XXXX, sei vollständig abgebrannt und seine Fahrzeuge seien zerstört worden. Am 17.8.2004 sei gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden, weil er öffentlich Unruhe stifte; mit ihm seien noch drei andere angezeigt worden, darunter sein Vetter XXXX. Der Beschwerdeführer sei zuvor mehrmals mit dem Umbringen bedroht worden. Danach habe er nicht mehr zu Hause gelebt. Seine Eltern und die Familie seines Onkels seien misshandelt worden, um seinen Aufenthaltsort und den seines Vetters herauszufinden. Am 27.8.2004 habe der Beschwerdeführer von seinen Eltern telefonisch erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei; am selben Tag habe er das Land verlassen. Die Polizei in XXXX habe seine Anzeigen nicht entgegengenommen, ihn mit dem Einsperren bedroht und ihn für den Fall eingeschüchtert, dass er sich an ein Gericht wende. Er werde deshalb so massiv verfolgt, weil er die BNP verlassen und im Wahlkampf für Mahi Chowdhury geworben habe. Dass es einen Haftbefehl gebe, wüssten seine Eltern, weil die Polizei ihn vorgewiesen habe.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle XXXX) am 8.3.2005 wiederholte der Beschwerdeführer iW seine Angaben vom 24.11.2004. Er sei XXXX der XXXX für den XXXX XXXX gewesen. Er sei viermal von Mitgliedern der BNP attackiert worden, die Polizei habe die Anzeigen nicht entgegengenommen und sogar mit einer Festnahme gedroht. Sein Vater sei XXXX, seine Fahrzeuge seien angezündet und zerstört worden. Der Beschwerdeführer sei dann fälschlich wegen Raufhandels und wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden. Am 27.8.2004 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Auf den Vorhalt, er habe am 24.11.2004 davon gesprochen, dass ihm Unruhestiftung vorgeworfen werde, nicht aber von Waffenbesitz und Raufhandel, gab der Beschwerdeführer an, es seien ihm "pauschale Vorwürfe" gemacht worden. Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer vor, seine Angaben seien vage, er könne nur die Daten des Haftbefehls (27.8.2004) und der Anzeige (17.8.2004) genau wiedergeben. Auf die Frage nach den Wochentagen dieser Daten konnte der Beschwerdeführer keine Antwort geben. Sein Vorbringen wirke einstudiert. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei seit 1999 politisch tätig, damals bei der BNP. Unter der AL-Regierung habe er keine Probleme wegen seiner politischen Aktivitäten gehabt, da in seiner Heimatgegend die BNP am mächtigsten gewesen sei.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 07.03.2012 wiederholte der Beschwerdeführer, er sei am 17.08.2004 fälschlich von BNP-Leuten angezeigt worden, am 27.08.2004 sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Während seines Aufenthaltes in XXXX, und zwar am 01.09.2008, sei gegen ihn in Bangladesh eine andere Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes erstattet worden. Daraufhin habe der Staatsanwalt Anklage erhoben. Zusammenfassend gab der Beschwerdeführer an, er sei auf Grund der ersten Anklage (der Anzeige vom 17.8.2004) am 20.11.2008 zu 14 Jahren Freiheitsstrafe und 10.000 Taka Geldstrafe verurteilt worden. Am 15.6.2011 sei er auf Grund der zweiten Anklage (der Anzeige vom 1.9.2008) zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und 30.000 Taka Geldstrafe verurteilt worden. Am 6.9.2010 sei er neuerlich in seiner Abwesenheit von AL-Leuten angezeigt worden.

Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass der Sachverständige vor Ort Nachforschungen anstelle.

In seinem Gutachten vom 19.11.2013 führt der Sachverständige aus, sein Ermittlungshelfer habe am 20.07.2013 im Parteibüro der BDB des XXXX vorgesprochen, um sich zu erkundigen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied dieser Partei sei. Der Büroangestellte habe dies bestätigt und ihm weiters mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer beim Gericht in XXXX eine Anklage erhoben worden sei. Er habe ihm diesbezüglich auch Verfahrensunterlagen ausgehändigt. Bei der entsprechenden Abteilung des Gerichts ("XXXX") des Gerichts XXXX habe der Ermittlungshelfer im Anklageregister eine Eintragung vom 28.05.2013 gefunden, wonach der Beschwerdeführer von einer Privatperson angeklagt worden sei. Dem Beschwerdeführer und drei weiteren Personen sei ein Verstoß gegen die §§ 385 und 386 des Strafgesetzbuches von Bangladesh vorgeworfen worden. Es sei behauptet worden, dass der Beschwerdeführer vom Ankläger Schutzgeld von 200.000 Taka verlangt habe. Nachdem der Ankläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, seien 50.000 Taka aus seiner Kasse entwendet und es sei ihm eine dreitägige Frist gestellt worden, in welcher er die restlichen 150.000 Taka zu entrichten habe; widrigenfalls würden sie ihn töten und seinen Leichnam verschwinden lassen. Das Gericht, so der Ermittlungshelfer weiter, habe nach einer Anhörung einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh könne er jederzeit verhaftet werden.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Sachverständige dazu ergänzend aus, bei einem "XXXX" handle es sich um eine Anklage, die vom Anzeiger unmittelbar beim Gericht und nicht - wie üblich - bei der Polizei eingebracht werde. (Eine Anzeige, die bei der Polizei eingebracht werde, habe eine "G.R."-Nummer.) In einem XXXX werde der Richter die zuständige Polizeistation informieren und ersuchen, in der Sache zu recherchieren. Auf Grund von deren Bericht entscheide er, ob die Staatsanwaltschaft beigezogen werde. Allein der Umstand, dass der Angeklagte für die Polizei nicht greifbar sei, weil er sich zB im Ausland aufhalte, werde nicht dazu führen, dass ein Haftbefehl erlassen werde. Dazu werde es bei einem flüchtigen Angeklagten erst kommen, wenn sich der Verdacht etwas verdichte. Da sich der Beschwerdeführer zum angeblichen Tatzeitpunkt, der vermutlich 2013 liegen solle, in Österreich aufgehalten habe und die Tat daher nicht begangen haben könne, sei davon auszugehen, dass die Polizei mit dem Anzeiger unter einer Decke stecke. Es sei daher nicht auszuschließen, dass es sich um eine aus politischen Gründen fabrizierte Anklage handle.

Auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Mitglied der BDB ist und dass gegen ihn deshalb ein gerichtliches Verfahren läuft, das auf einem erfundenen Vorwurf beruht.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen stützen sich somit auf das Gutachten des Sachverständigen. Freilich konnte der Sachverständige nicht feststellen, aus welchem Motiv die Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben wurde. Darauf kommt es aber - blickt man auf die Verfolgungsgründe der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) - entscheidend an. Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Mitglied der BDB, als zutreffend erwiesen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Anklage aus politischer Gegnerschaft erhoben worden ist. Das ist vor dem Hintergrund der Situation in Bangladesh leicht nachvollziehbar, gehört doch eine fabrizierte Anzeige in Bangladesh zu den typischen Methoden, Angehörige der Opposition zu bekämpfen und sie durch die Behörde verfolgen zu lassen (vgl. zB BVwG 29.7.2014, W 199 1412454-1/12E).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG waren Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen.

Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat nicht mehr anhängig, da es mit dem Bescheid vom 21.12.2007 abgeschlossen worden war. Mit Erkenntnis vom 21.12.2011 bewilligte der Asylgerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens. Auf Grund der ex-tunc-Wirkung der Bewilligung der Wiederaufnahme (vgl. VwGH 28.8.2009, 2007/19/1116; 17.4.2013, 2013/22/0054, jeweils mwN) ist somit so vorzugehen, als ob das Verfahren am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig gewesen wäre (vgl. zB AsylGH 20.6.2011, C5 260.779-0/2008/17E, 20.6.2011, C5 263.511-0/2008/17E; 9.12.2011, C5 302.125-2/2008/33E; 20.4.2012, C5 308.381-1/2008/31E). Es war daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz und Abs. 51 Z 7 B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und wurde durch das AsylGH-EinrichtungsG oder durch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 (in der Folge: BVwGG) nicht geändert; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hatte, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezog. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen. Da schließlich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes - also zum Bundesverwaltungsgericht (s. Art. 129 B-VG) - wurde, bezieht sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf dieses Gericht.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 1997 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

1.2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, Verfolgung glaubhaft zu machen. Er muss die Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates befürchten, weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen Schutzgelderpressung anhängig ist. Die Anzeige gegen den Beschwerdeführer beruht nicht auf einer tatsächlichen Handlung, vielmehr wurde ihm eine strafbare Handlung nur unterstellt. Grund für diese Unterstellung war die politische Gegnerschaft gegenüber der BDB, der Partei des Beschwerdeführers.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Polizei seines Herkunftsstaates mit dem Anzeiger unter einer Decke stecken dürfte und dass der Beschwerdeführer daher mit einer längeren Untersuchungshaft unter den oben geschilderten Haftbedingungen rechnen muss. Bereits eine solche Anhaltung in Haft, obwohl der Beschwerdeführer keine strafbare Handlung begangen hat und dies seinen Gegnern auch bekannt ist, wäre eine Maßnahme von einer Intensität, dass jedenfalls von Verfolgung iSd GFK gesprochen werden muss. Diese Verfolgung wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers, da er die Taten ja nicht begangen hat. - Ob es danach voraussichtlich zu einer Verurteilung käme oder nicht, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden.

Dem Beschwerdeführer steht auch keine inländische Fluchtalternative offen, weil ihm bereits bei seiner Einreise über einen internationalen Flughafen die Verhaftung droht.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung außerhalb Bangladesh' aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

2. Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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