BVwG W211 2013168-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.2013168.1.00
Spruch
W211 1430611-1/14E
W211 2013168-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia und 2) XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen die Bescheide des 1) Bundesasylamtes vom XXXX und 2) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die erste beschwerdeführende Partei ist der Vater der zweiten beschwerdeführenden Partei. Beide Parteien sind Staatsangehörige Somalias. Die erste beschwerdeführende Partei stellte am 10.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; die zweite beschwerdeführende Partei am 12.03.2014.
Verfahrensgang zur ersten beschwerdeführenden Partei:
2. Bei ihrer Ersteinvernahme am 11.12.2011 gab die erste beschwerdeführende Partei an, aus XXXX zu stammen, verheiratet zu sein und den Gabooye-Madhiban anzugehören.
Sie sei illegal mit einem französischen Reisepass von XXXX über Mogadischu nach Dubai gereist. In Dubai sei die erste beschwerdeführende Partei umgestiegen und direkt nach Österreich geflogen. Ihr Onkel habe die Reise organisiert, der auch den Schlepper beauftragt habe.
Sie habe Somalia verlassen, weil sie von der Al Shabaab verfolgt werde. Sie habe öfter abgelehnt, sich ihnen anzuschließen. Am 24.11.2011 sei die erste beschwerdeführende Partei und ihr Vater im Geschäft angesprochen worden, ob sie gegen die Regierung kämpfen würden, was ihr Vater abgelehnt habe. Daraufhin sei ihr Vater erschossen worden. Sie selbst sei zu einem Truppenübungsplatz mitgenommen worden und habe noch am selben Tag die Flucht versucht. Dabei sei die erste beschwerdeführende Partei erwischt worden, weshalb sie eingesperrt worden sei. Am 30.11.2011 sei ihr dann doch schließlich die Flucht gelungen.
3. Nach einem Informationsgesuch nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 an die französischen Behörden gaben diese am 24.01.2012 bekannt, dass ihnen die Person der ersten beschwerdeführenden Partei nicht bekannt sei.
4. Bei der Einvernahme der ersten beschwerdeführenden Partei am 13.07.2012 gab sie an, den Dolmetscher für Somali zu verstehen und keine gesundheitlichen Probleme zu haben.
Sie sei in XXXX geboren und habe eine Schwester. Sie habe nie die Schule besucht, ihr Vater habe ihr aber Lesen und Schreiben beigebracht. Sie habe auch im Friseurladen ihres Vaters gearbeitet. Im September 2010 habe sie eine Frau aus ihrer eigenen Volksgruppe, der Gabooye, Subclan Madhibaan, geheiratet. Sie und ihre Frau haben bei den Eltern der ersten beschwerdeführenden Partei gelebt.
Nachgefragt zu örtlichen Besonderheiten in der Nähe des Dorfes XXXX, welche die erste beschwerdeführende Partei nicht beantworten konnte, gab diese an, ihr Dorf nie verlassen zu haben. Sie könne sich auch nicht an den Weg von XXXX nach Mogadischu im Rahmen ihrer Ausreise erinnern, noch etwas zur Infrastruktur in XXXX angeben. Die belangte Behörde hielt der ersten beschwerdeführenden Partei daher vor, dass ihre Herkunft aus XXXX nicht glaubhaft sei. Diese blieb daraufhin bei ihren Angaben. Sie könne den Weg von XXXX nach Kismayo beschreiben. Zum Weg nach Mogadischu könne sie nichts sagen, außer, dass sie ca. sieben Stunden mit dem Auto gefahren seien.
Die Madhibaan würden keine äußeren Merkmale haben. Wenn sich die erste beschwerdeführende Partei vorstelle, würde jeder wissen, dass sie zu den Madhibaan gehöre. Darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Name ein gewöhnlicher Name sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie die Frage nicht beantworten könne, da sie ein gewöhnlicher Somalier sei, wie andere auch. Friseure, Schuster und manche Metallarbeiter würden zu den Madhibaan gehören. Sie wisse nicht viel über diesen Stamm. Früher haben sie den Dialekt Jaaq gesprochen; heute aber nicht mehr. Sie sei mit einer Sprachanalyse einverstanden.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass sie Somalia wegen der Al Shabaab und wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verlassen habe. Die Madhibaan seien eine Minderheit und benachteiligt. Sie und ihre Familie haben allerdings ganz normal gelebt und seien nicht wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Sie seien aber in der Gesellschaft benachteiligt worden.
Das zweite Problem seien die Al Shabaab gewesen. Die erste beschwerdeführende Partei habe im Friseurladen ihres Vaters den Jugendlichen die Haare nach deren Vorstellungen geschnitten. Die Islamisten seien aber gegen moderne Haarschnitte gewesen. Die Al Shabaab sei dreimal ins Geschäft gekommen und habe die erste beschwerdeführende Partei aufgefordert, nicht mehr die Haare nach westlichem Vorbild zu schneiden. Beim dritten Mal haben sie eine Drohung ausgestoßen. Die erste beschwerdeführende Partei habe diese Drohung nicht ihrem Vater erzählt und nicht mehr gearbeitet, wenn die Jugendlichen ins Geschäft gekommen seien. Daraufhin habe sie ihrem Vater davon erzählen müssen. Dieser sei wütend geworden. Am 24.11.2011 seien wieder Al Shabaab ins Geschäft gekommen und haben ihren Vater und die erste beschwerdeführende Partei aufgefordert, mit ihnen mitzugehen. Ihr Vater solle den Al Shabaab die Haare schneiden, und erste beschwerdeführende Partei solle für sie kämpfen. Ihr Vater habe sich geweigert, weshalb er erschossen worden sei. Die erste beschwerdeführende Partei habe Angst bekommen und sei mit ihnen mitgegangen. In einem Trainingscamp hätte sie an der Waffe trainiert werden sollen. Die erste beschwerdeführende Partei habe noch am selben Tag versucht, zu fliehen. Sie sei aber festgenommen worden, und man habe ihr gedroht. Sie sei fünf Tage festgehalten worden. Am 5. Tag sei es zu Kampfhandlungen zwischen den Al Shabaab und einer anderen Gruppierung gekommen. Ein anderer Gefangener habe die Türe aufgemacht, und die erste beschwerdeführende Partei sei weggelaufen. Sie sei eine Stunde lang bis nach Hause gelaufen. Am nächsten Tag sei sie zu ihrem Onkel nach Mogadischu geschickt worden.
Der Friseurladen sei in einer Seitenstraße gewesen. Das Dorf habe zwei Straßen ohne Namen. Neben dem Laden seien eine Apotheke und ein Lebensmittelladen gewesen. Und neben der Apotheke die XXXX Moschee.
Auf Nachfrage der belangten Behörde gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass sie mit sieben anderen Gefangenen in einem kleinen Raum eingesperrt gewesen sei. Es habe keine Fenster gegeben, und sie haben auf einem Plastikteppich geschlafen. Fünf der Männer seien täglich zum Trainingsplatz gebracht worden; die beschwerdeführende Partei und ein weiterer Mann seien aber nie abgeholt worden. Es habe einmal am Tag zu essen gegeben. Und jedes Mal, wenn die Türe aufgegangen sei, habe man ihnen gedroht. Mehr könne sie dazu nicht sagen.
Die belangte Behörde hielt der ersten beschwerdeführenden Partei wiederholt vor, dass ihr Vorbringen widersprüchlich und unglaubwürdig sei. Die erste beschwerdeführende Partei blieb bei ihren Angaben.
Bei ihrem Onkel in Mogadischu habe es keine Probleme gegeben. Die erste beschwerdeführende Partei kenne aber weder die Anschrift noch die Adresse jenes Onkels.
In Somalia würden ihre Mutter, ihre Schwester und ihre Frau sowie weitere Verwandte leben. Die erste beschwerdeführende Partei habe aber seit ihrer Ausreise nichts mehr von ihrer Familie gehört.
5. Ein Sprachanalyse Bericht vom 31.08.2012 gab an, dass der sprachliche Hintergrund der ersten beschwerdeführenden Partei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im nordwestlichen Somalia und in den Regionen Awdal und Waqooyi-galbeed liegen würde. Hingegen sei die Wahrscheinlichkeit für einen sprachlichen Hintergrund in XXXX in der Nähe von Kismayo sehr gering.
Die erste beschwerdeführende Partei spreche Somali auf muttersprachlichem Niveau. Mit phonologischen, prosodischen, morphologischen und syntaktischen sowie lexikalischen Beispielen wurde aufgezeigt, dass die erste beschwerdeführende Partei Varianten der Sprache aus dem nordwestlichen Somalia sprechen würde.
Außerdem besäße die erste beschwerdeführende Partei fehlerhafte und vage Kenntnisse zum Dorf XXXX im südlichen Somalia. Sie könne keine korrekten Angaben zu Orten und Gebäuden in der Region machen und könne weder den Namen noch die Lage der Apotheken und der Moscheen angeben. Sie sage, dass die Bevölkerung aus Bauern bestehe, wisse aber nicht, aus welcher Pflanze das Macsaro Öl hergestellt werde. Sie sage, dass die Bevölkerung in der Region den Clans Ogaadeen, Majeerteen, Biyomaal, Ashraaf und Madhibaan angehöre, was nicht richtig sei. Sie besäße fehlerhafte Kenntnisse zum Clan der Madhibaan, dem sie laut eigenen Angaben angehöre. Sie könne keine weiteren Unterclans der Madhibaan nennen, außer Mahamed und Reer Horogle. Wenn man sie nach anderen Unterclans befrage, würde sie zögern und meinen, dass es einen weiteren Clan mit dem Namen Mahamed gebe, was nicht stimme. Sie könne schließlich keine Angaben zu den Traditionen, den Sitten oder zur Geschichte des Clans machen.
6. Bei einer weiteren Einvernahme der ersten beschwerdeführenden Partei am 03.10.2012 gab diese an, den Dolmetscher für Somali zu verstehen. Sie sei zu 100% sicher, aus Südsomalia zu stammen. Sie verstehe nicht, wie man darauf käme, dass sie aus Nordsomalia stamme. Es gebe in Somalia drei Regionen, die eigene Dialekte haben. Bay, Bakaal und Benadiri haben einen eigenen Dialekt; der Rest von Somalia spreche den Dialekt der ersten beschwerdeführenden Partei.
Sie verrichte mittlerweile gemeinnützige Arbeiten und spiele in einem Fußballverein. Befragt durch ihren Vertreter gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass XXXX in Jubbada Hose liegen würde.
7. Eine schriftlich Stellungnahme vom 16.10.2012 führte aus, dass der Befund der Sprachanalyse unvollständig sei. Es werde wiederholt, dass in 15 der 18 Regionen Somalias eine im Wesentlichen gleichartige Variante des Somali gesprochen werde. Die in der Analyse verwendeten Beispiele seien solche, die im Rahmen des Gebrauchs des üblichen Somali sowohl in der Herkunftsregion der ersten beschwerdeführenden Partei als auch in Awdal und Waqooyi-galbeed verwendet würden. Damit seien diese Beispiele nicht geeignet, die sprachliche Herkunft der ersten beschwerdeführenden Partei mit dem vorgegeben Wahrscheinlichkeitsgrad festzustellen. Auch die Kenntniskontrolle sei falsch. Die erste beschwerdeführende Partei habe den Namen des Apothekers und den Namen der Moschee angegeben. Es würden auch tatsächlich Mitglieder der von der ersten beschwerdeführenden Partei angeführten Clans in der Region leben. Mangelnde Kenntnisse von der Lage von Gebäuden und Örtlichkeiten sei auf die mangelnde Schulbildung der ersten beschwerdeführenden Partei zurück zu führen. Auch werde die Qualifikation des Analysten angezweifelt.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der ersten beschwerdeführenden Partei vom 10.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die erste beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland ausgewiesen.
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die erste beschwerdeführende Partei aus Nordsomalia bzw. Somaliland stamme und auch nicht den Dialekt der Madhibaan spreche. Es könne daher keine Herkunft der ersten beschwerdeführenden Partei aus Südsomalia, noch eine Zugehörigkeit zu den Gabooye-Madhibaan festgestellt werden. Die erste beschwerdeführende Partei leide weiter an keiner physischen oder psychischen Erkrankung.
Es könne nicht festgestellt werden, dass die erste beschwerdeführende Partei mit der Gruppierung Al Shabaab in Südsomalia Probleme gehabt habe. Der von ihr vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Derzeit sei die Situation in Somaliland stabil. Es gebe im Norden Somalias weder Bürgerkrieg, Hungersnot oder andere existentielle Gefahren. Die Grundversorgung sei gewährleistet, Angehörige und
Unterkunft seien vorhanden. . Die erste beschwerdeführende Partei
sei im erwerbsfähigen Alter, eine Arbeitsaufnahme sei ihr zuzumuten; es gebe ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten und es bestehe in Österreich kein Familienbezug noch ein schützenswertes Privatleben.
Darüber hinaus traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia und Somaliland.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt, soweit hier wesentlich, aus, dass die erste beschwerdeführende Partei nur geringe Kenntnisse über XXXX und die Umgebung gezeigt habe, wie auch über die Sprache und die Traditionen und Geschichte der Madhibaan. Aufgrund des Vorbingens sei daher bereits die Herkunft der ersten beschwerdeführenden Partei aus XXXX und ihre Volksgruppenzugehörigkeit zur den Madhibaan unglaubwürdig. Außerdem würde die erste beschwerdeführende Partei den typischen Dialekt für den Norden Somalias sprechen. Die Behauptung, in Somalia würden nur drei Dialekte gesprochen werden, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Die Sprachanalyse einer schwedischen Organisation sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die erste beschwerdeführende Partei offensichtlich aus Nordwestsomalia käme. Die Sachkunde des Experten sei nachweisbar, die Analyse logisch nachvollziehbar, und das Ergebnis sei daher nicht anzuzweifeln. In der schriftlichen Stellungnahme sei im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt worden. Das schwedische Sprachanalyse Unternehmen verfüge über ein umfangreiches Kontaktnetz an erfahrenen Sprachanalytikern; auch sei das Unternehmen nicht am Ausgang des Verfahrens interessiert. Nicht unschlüssig sei weiter die Einschätzung der Behörde, dass aus dem Gutachten der erforderliche Sachverhalt, die angewandten Methoden zur Feststellung des Sachverhaltes als auch entsprechende Schlussfolgerungen in ausführlicher und nachvollziehbarer Art und Weise ersichtlich seien.
Zum ersten Fluchtgrund der Volksgruppenzugehörigkeit führte die belangte Behörde aus, dass es der ersten beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, glaubwürdig nachzuweisen, dass sie zu den Madhibaan gehöre und aus XXXX stamme. Die Sprachanalyse habe dieses Ergebnis bestätigt. Auch die Schilderung einer Verfolgung durch die Al Shabaab sei unglaubwürdig. Die erste beschwerdeführende Partei habe sich diesbezüglich in den Einvernahmen widersprochen und auch trotz wiederholter Aufforderung, ihre Gefangenschaft zu schildern, nur vage und distanziert dazu geäußert. Das relevante Fluchtvorbringen beziehe sich außerdem nur auf Südsomalia. Aufgrund der Feststellung, dass die Herkunft der ersten beschwerdeführenden Partei in Nordsomalia gelegen sei, könne das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entsprechen.
Die erste beschwerdeführende Partei habe unter normalen Verhältnissen gelebt, sei jung und arbeitsfähig und habe erhebliche Mittel für ihre Schleppung nach Europa aufbringen können. Sie habe nicht darlegen können, dass sie im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Die erste beschwerdeführende Partei könne sich an eine NGO wenden, und es könne ihr auch zugemutet werden, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Insgesamt habe die erste beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft darlegen können, im Falle einer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde, soweit wesentlich, demzufolge geschlussfolgert, dass die erste beschwerdeführende Partei im Verlauf des Verfahrens keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen habe können. Es sei weiter nicht davon auszugehen, dass die erste beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Somaliland in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Dass sich die Eltern der ersten beschwerdeführenden Partei in Südsomalia aufhalten würden, habe diese nicht belegen können und sei fraglich.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass der Antrag der ersten beschwerdeführenden Partei auf Ergänzung der Sprachanalyse übergangen worden sei, was einen Verfahrensmangel darstelle. Weiter wiederholte die Beschwerde die Kritikpunkte am Befund der Sprachanalyse aus der schriftlichen Stellungnahme (siehe oben unter 7.) und monierte die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.
Zur Beweiswürdigung werde vorgebracht, dass das Ergebnis der Sprachanalyse als Stütze für die Feststellungen ungeeignet sei. Die erste beschwerdeführende Partei habe in den Einvernahmen nachvollziehbare und glaubwürdige Aussagen zu ihrer Schulbildung und ihren Herkunftsort gemacht. Sie habe auch die Umstände ihrer Gefangenschaft und Flucht lebensnah geschildert. Auch seien die Schlussfolgerungen der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit der Volksgruppenzugehörigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei nicht stichhaltig.
10. Mit Schreiben vom 21.07.2014 wurden die erste beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia und Somaliland geladen.
11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.
12. Am 02.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die erste beschwerdeführende Partei auszugsweise und vom Bundesverwaltungsgericht um Tippfehler korrigiert an, wie folgt:
"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: In einem kleinen Dorf namens XXXX. Das ist in der Nähe der Stadt Kismaayo.
R: Aus dem Sprachanalysegutachten geht hervor, dass Sie eine Variante des Somali sprechen, die in Nordwestsomalia gesprochen wird. Wie erklären Sie sich das?
P: Diese Sprachanalyse war bei der ersten Einvernahme. Nach dieser Sprachanalyse nahm ich Kontakt mit meiner Mutter auf, diese sagte mir am Telefon, dass wir in einer anderen Stadt gelebt haben. Meine Mutter sagte, dass wir in einem kleinen Dorf im Norden Somalias gelebt haben. Das erfuhr ich durch die Sprachanalyse, das wusste ich vorher nicht.
R: Wo haben Sie tatsächlich in Somalia gelebt?
P: Zuletzt habe ich in XXXX gelebt, dort wuchs ich dann auf.
R: Wo wurden Sie geboren?
P: Auch in diesem kleinen Dorf.
R: Ihre Eltern kamen aus Nordwestsomalia? Stimmt das?
P: Nein, ich kann mich nicht erinnern, meine Mutter sagte mir, dass es in XXXX Krieg gegeben hat und auch Arbeitslosigkeit geherrscht hat. Aus diesem Grund zog meine Mutter in den Norden Somalias, mein Vater blieb in XXXX.
R: Wie lange hat Ihre Mutter im Norden Somalias gelebt?
P: Von 1996 bis entweder 2 1/2 oder 3 Jahre. Genau weiß ich es nicht.
R: Sie glauben, dass Sie einen nordsomalischen Dialekt sprechen, weil Ihre Mutter 2 oder 3 Jahre in Nordsomalia gelebt hat, stimmt das?
P: Das könnte sein. Die Person, die diese Sprachanalyse durchgeführt hat, war zuletzt 1990 in Somalia, und damals war ich ein Jahr alt, als sie zuletzt in Somalia war. Ich möchte Sie bitten, dass diese Sprachanalyse wiederholt wird.
R: In den Einvernahmen ist mir einerseits die Sprachanalyse aufgefallen, und andererseits, dass Sie sehr genau nach XXXX befragt worden sind; Sie haben dazu nichts gesagt. Viel wichtiger, als die Sprachanalyse, ist mir, dass Sie zu Ihrem Heimatort gar nichts sagen können. Wie erklären Sie sich das? Können Sie mir etwas über XXXX erzählen.
P: Wenn Sie mir Fragen stellen, kann ich darauf antworten.
R wiederholt die Frage.
P: Es ist ein kleines Dorf, dort leben ca. 150-200 Familien. Ein Weg führt von Kismaayo durch dieses Dorf nach Jamaame und dann weiter nach Mogadischu. Auf einer Seite ist auch ein Fluss in diesem Dorf, der Fluss heißt Jubba.
R: Was haben Sie in XXXX gemacht?
P: Mein Beruf ist Frisör, ich habe dort auch als Frisör gearbeitet.
R: Wo in XXXX war Ihr Frisörladen?
P: Am Markt.
R: Wie heißt der Markt?
P: Dieser Markt hat keinen Namen, es gibt nur drei Geschäfte an diesem Markt. Eine Apotheke, ein Lebensmittelgeschäft und mein Geschäft. Dieses Geschäft gehört auch meinem Vater.
R: Wo war Ihr Haus/Wohnung?
P: In der Nähe unseres Geschäftes.
R: Gibt es eine Moschee?
P: Ja. Sie heißt XXXX Moschee.
R: Gibt es nur eine Moschee?
P: Nur eine.
R: Kennen Sie Kismaayo?
P: Ich war nur einmal dort. Ich kann mich nicht erinnern, wo ich damals war, ich war mit meinem Vater unterwegs.
R: Gibt es noch irgendetwas, das Sie mir von XXXX erzählen können?
P: An was soll ich mich erinnern? Ich kann mich nicht erinnern.
R: Sind Sie wirklich sicher, dass Sie dabei bleiben wollen, aus Südsomalia, genauer aus XXXX, zu kommen?
P: Ja. Sie können auch mit meiner Mutter telefonieren, die sich noch immer dort aufhält.
R: Wer lebt überhaupt noch dort, außer Ihrer Mutter?
P: Zuletzt lebten meine Frau und meine Schwester dort. Meine Mutter sagte mir am Telefon, dass meine Frau krank sei.
R: In XXXX leben Ihre Frau, Ihre Schwester und Ihre Mutter. Stimmt das?
P: Meine Frau erkrankte im März und sie starb auch im März 2014. Ich korrigiere, es war März 2013.
R: In XXXX leben im Moment Ihre Schwester und Ihre Mutter?
P: Ja.
R: Ihr Vater lebt wo?
P: Nach meiner Ausreise verstarb er. Er wurde getötet, dies von Al Shabaab. Das war am 24.11.2011.
R: Das war dann vor Ihrer Ausreise.
P: Aus diesem Grund musste ich auch das Heimatland verlassen.
R: Das heißt, es leben jetzt in XXXX nur Ihre Schwester und Ihre Mutter. Sonst noch Verwandte?
P: Nur Mutter und Schwester. Mein Onkel war auch zuletzt in Mogadischu aufhältig, dieser ist ein Onkel mütterlicherseits, dieser ist auch der, welcher die Reise organisiert hat.
R: Was macht Ihr Onkel in Mogadischu?
P: Ich weiß nur, dass er dort eine Familie gegründet hat; was er dort macht, kann ich nicht sagen.
R: Haben Sie keinen Kontakt zu ihm?
P: Ich nahm zuletzt vor einem Jahr mit ihm Kontakt auf. Ständig wechselte er seine Telefonnummer. Das ist der Onkel, der den Kontakt zu meiner Mutter ermöglicht. Sie hat nämlich kein Telefon.
R: Das heißt, Sie rufen Ihren Onkel an, und Ihr Onkel erzählt Ihnen, wie es Ihrer Mutter geht?
P: Mein Onkel ruft mich an, weil er ständig seine Telefonnummer wechselt.
R: Ihrer Schwester und Ihrer Mutter in XXXX geht es gut?
P: Zuletzt ja.
R: Ihre Schwester ist dort verheiratet?
P: Nein.
R: Haben Sie Familie/Angehörige in Somalia außerhalb von Mogadischu?
P: Nein.
R: Womit verdienen sich Ihre Mutter und Ihre Schwester nunmehr ihren Lebensunterhalt?
P: Meine Mutter verkauft Lebensmittel am Markt in XXXX, wo wir dieses Frisörgeschäft hatten.
R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.
P: Ich arbeitete mit meinem Vater als Frisör. Ich war zuständig für die Jugendlichen, und mein Vater für die älteren Herren. Ich arbeitete 8 bis 10 Stunden täglich in diesem Frisörgeschäft. Die Jugendlichen kamen zu mir ins Geschäft, und dann habe ich ihnen auf ihre Art die Haare geschnitten. Damals hatte Al Shabaab das Sagen in diesem Dorf und die Jugendlichen in diesem Dorf wurden von Al Shabaab angesprochen und gefragt, bei welchem Frisör sie waren. Deswegen kamen sie ca. drei Mal. Sie kamen und sagten, dass ich die Haare nicht so schneiden soll, weil das die Art und Weise ist, wie die Ungläubigen die Haare schneiden. Eines Tages waren mein Vater und ich im Frisörgeschäft, es kamen Al Shabaab-Mitglieder zu uns ins Geschäft und sagten zu meinem Vater, dass sie mich brauchen, weil ich ein starker Mann bin und ich an ihrer Seite kämpfen solle. Sie sagten, dass wir beide mitkommen sollten, ich soll für Jugendliche die Haare schneiden, mein Vater für ältere Herren. Mein Vater weigerte sich. Ein Mitglied ist zu meinem Vater gegangen und hat gefragt, ob er auch mitkommen möchte. Mein Vater wiederholte und weigerte sich auch mitzukommen. Deshalb wurde mein Vater im Brustbereich angeschossen und war auf der Stelle tot. Als ich das sah, war ich schockiert und bekam die Frage gestellt, ob ich mitkomme oder ob ich mich weiterhin weigere. Es blieb mir nichts anderes übrig, deshalb bin ich mitgegangen. Dann wurde ich in ein Trainingslager gebracht, in einer Zelle untergebracht. Sie sagten zu mir, dass sie mich als Krieger ausbilden werden. Am selben Tag versuchte ich zu entkommen. Es war aber für mich nicht möglich, ich wurde festgenommen und in einer anderen Zelle untergebracht. Dort war ich 5 Tage. Am 6. Tag wurde diese Gruppe von einer anderen Gruppe angegriffen und während dieser Auseinandersetzung konnte ich aus der Zelle entkommen. Alle Aufseher waren damit beschäftigt, sich zu wehren, so konnte ich einfach aus der Zelle entkommen. Dann ging ich direkt zum Begräbnis meines Vaters, dann auch zu meiner Mutter; diese sagte mir, dass ich das Land schnell verlassen soll.
Es gibt einen zweiten Grund, warum ich mein Heimatland verlassen musste und zwar meine Volksgruppenzugehörigkeit. Ich gehöre zu einem kleinen Stamm namens Gaboye. Mein Stamm ist nicht bewaffnet und kann sich selbst nicht verteidigen. Unsere Männer dürfen Frauen aus anderen Stämmen nicht heiraten, und andere Männer nicht andere Frauen. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen.
R: Können Sie mir die Zelle, in der Sie eingesperrt waren, beschreiben?
P: Sie war ca. 4 qm, ich kenne mich aber damit nicht aus.
R: Wie viele Personen waren mit Ihnen zusammen eingesperrt?
P: 5 weitere Personen.
R: Waren Sie alle diese 5 Tage immer in der Zelle?
P: Ja, es war abgesperrt und ein Aufseher stand davor.
R: Sie haben in einer Einvernahme vor der ersten Instanz gesagt, dass Sie 7 waren, und 5 davon jeden Tag zum Training gegangen sind. Stimmt das?
R: Ich habe 6 gesagt. Diese Zelle war versperrt und wir konnten nicht nach draußen gehen. Wir mussten unsere Bedürfnisse auch in der Zelle verrichten.
R: Es sind nicht 5 Gefangene jeden Tag ins Trainingslager gegangen?
P: Ich habe vorher gesagt, dass ich versucht habe zu entkommen, und es ist mir aber nicht gelungen, aus dieser Zelle zu entkommen.
R: Sind während dieser 5 Tage während der Gefangenschaft Leute zum Training abgeholt worden, oder waren Sie alle 5 Tage lang eingesperrt?
R fragt nach, ob P den Dolmetscher versteht, was dieser bejaht.
P: Es waren 5 weitere Häftlinge und ich in dieser Zelle, wir wurden alle zum Tode verurteilt.
R: Gab es ein Fenster in dieser Zelle?
P: Ja.
R: Sie haben vor der ersten Instanz gesagt, dass es kein Fenster gab. Stimmt das?
P: Ich konnte durch dieses Fenster entkommen.
R: Erzählen Sie mir genau, wie Sie entkommen sind.
P: Ein Häftling, der in der gleichen Zelle war, dessen Hände gebunden waren - diese Handfessel war locker und er konnte sich befreien. Er hat uns alle auch entfesselt. Wir 6 konnten dieses Fenster durchbrechen und so entkommen. Einer von diesen Häftlingen kannte sich dort aus und wir folgten ihm, um aus dieser Gegend zu entkommen.
R: Wie lange sind Sie von dem Trainingscamp nach Hause gegangen?
P: Das muss ein paar Stunden gewesen sein. Ich kann mich nicht genau erinnern.
R. Wie sind Sie vom Frisörladen in das Trainingslager gekommen?
P: Mit einem PKW.
R: Wie lange fuhren Sie ins Trainingslager?
P: Eine knappe Stunde. Ich weiß es nicht genau.
R: Sie haben gesagt, dass Sie dann direkt zum Begräbnis Ihres Vaters gegangen sind.
P: Ich wusste nicht, wo dieses Begräbnis war, deshalb ging ich sofort nach Hause.
R: Sie haben vorher gesagt, dass Sie direkt zum Begräbnis gingen. Ist das richtig?
P: Ich habe gemeint, dass ich nach Hause gefahren bin, um jemanden zu holen, der mir den Weg zum Begräbnis zeigt.
R: Sie haben in der Einvernahme vor der ersten Instanz gesagt, dass, als Sie nach Hause gekommen sind, Ihre Mutter und Ihre Schwester Ihnen erzählt haben, dass Ihr Vater in der Zwischenzeit begraben wurde. Waren Sie am Begräbnis Ihres Vaters oder nicht?
P: Ich war am Begräbnis.
R: Herr XXXX, das ist nicht sehr konsistent. Woran liegt es, dass Ihre Geschichte heute anders ist als vor der Behörde?
P: Welche Widersprüche meinen Sie, ich habe keine gemacht. Ob sie mir sagten, dass mein Vater in der Zwischenzeit begraben wurde oder mir den Weg zum Begräbnis zeigten, ist kein Widerspruch.
R: Doch, das ist ein Widerspruch: einmal waren Sie nicht beim Begräbnis und ein anderes Mal waren Sie beim Begräbnis Ihres Vaters.
P: Ich habe jetzt die Wahrheit gesagt, es kann sein, dass die Dolmetscherin es damals falsch übersetzt hat.
R: Ihnen wurde das Protokoll damals auch rückübersetzt, ist das richtig?
P: Es ist mir rückübersetzt worden und ich habe unterschrieben.
R: Ich möchte Ihnen aber als Widersprüche auch vorhalten, dass Sie Ihre Flucht aus der Zelle anders geschildert haben. Sie haben vor der Behörde gesagt, dass ein Gefangener die Türe aufgemacht hat und Sie alle herausgegangen sind. Heute sagen Sie, dass sie alle durchs Fenster gegangen. Ein Fenster, welches es damals nicht gegeben hat. Was sagen Sie dazu?
P: Wir waren alle gefesselt. Diese Tür war versperrt, mit einem Schloss, es war nicht möglich dort zu entkommen. Diese Aussage vor der Behörde ist nicht von mir.
R: Sie haben gesagt, Sie gehören den Gaboye an, was ein zweiter Fluchtgrund für Sie gewesen ist. Sind Sie verfolgt worden aufgrund Ihrer Zugehörigkeit der Gaboye?
P: Persönlich nicht, meine Familie war aber betroffen.
R: Was ist Ihrer Familie passiert?
P: Mein Vater wurde ständig bedroht von anderen Einwohnern, die auch in Kismaayo wohnten. Ich wurde auch mehrere Male bedroht.
R: Wieso lebte Ihr Vater in Kismaayo?
P: Mein Vater war ein ausgebildeter Mann, er arbeitete damals beim Justizministerium, als es noch eine Regierung gegeben hat. Mein Vater konnte sich nicht verteidigen.
R: Ihr Vater war ursprünglich aus Kismaayo?
P: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Sie haben erzählt, dass Ihr Vater an Chemie interessiert war. Stimmt das?
P: Welche Chemie? Mein Vater hatte studiert und zwar Chemie und Physik.
R: Was hat er im Justizministerium gemacht?
P: Ich habe nicht Justizministerium gesagt, sondern "als es damals eine Regierung gab".
R: Ihr Vater hat Physik und Chemie studiert und dann als Frisör gearbeitet?
P: Ja.
R: Sie persönlich sind aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Gaboye nicht verfolgt worden?
P: Nein.
R: Ihre Frau war auch eine Gaboye?
P: Ja.
R: Können Sie mir sagen, welchem Unterclans Sie gehören?
P: Der Unterclan heißt Madhiban. Saciidkuul.
R: Nicht den Reer Horogle?
P: Nein.
R: Wenn wir annehmen, dass Sie wirklich aus XXXX kommen, was würde dagegen sprechen nach Mogadischu zu Ihrem Onkel zu gehen?
P: Somalia ist mein Land, ich liebe mein Land. Aber ich habe hier eine Familie gegründet, meine Kinder sind hier geboren.
R: Haben Sie Nachweise dazu hier?
P: Ja.
P legt vor: eine islamische Heiratsurkunde des islamischen Zentrums
X. ohne Datum, eine Geburtsurkunde, sowie einen Meldezettel des Kindes und ein Vaterschaftsanerkenntnis. Die Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.
R: Sie haben ein Kind?
P: Ja und meine Frau ist gerade schwanger.
R: Sie haben nicht standesamtlich geheiratet?
P: Nein.
R: Wann haben Sie geheiratet?
P: Am 06.06.2013, diese Urkunde wurde aber später ausgestellt.
R: Ihre Frau/Lebensgefährtin ist Asylwerberin?
P: Ja, ihr Verfahren läuft noch.
R: Das Kind lebt bei Ihnen?
P: Ja.
R: Ihre Frau, Ihr Kind und Sie leben zusammen? [...]
P: Ja wir leben zusammen. [...]
R: Wieso glauben Sie, dass Sie heute noch, also fast drei Jahre nachdem Sie aus Somalia weggegangen sind, immer noch von der Al Shabaab einerseits oder aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit andererseits verfolgt werden?
P: Die Frau, mit welcher ich jetzt verheiratet bin, gehört den Stamm der Asharaf an. Die Gruppe der Al Shabaab ist immer noch in der Heimat aktiv. Ich bin jetzt auch verheiratet, ich habe bereits eine Tochter, und wenn ich mit meiner Tochter zurückkehre, kann es sein, dass sie beschnitten wird. Ich möchte nicht, dass meine Tochter das erlebt. [...]
R: Ich bin nach wie vor von Ihrer Fluchtgeschichte nicht überzeugt. Ich gebe Ihnen ein letztes Mal Gelegenheit zu erzählen, warum Sie Somalia tatsächlich verlassen haben.
P: Ich habe bereits alles geschildert. [...]"
13. In einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderinformationen wurde ausgeführt, dass die erste beschwerdeführende Partei durchgehend angegeben habe, aus XXXX zu stammen. Der Bericht der Sprachanalyse werde kritisiert. Die Mutter der ersten beschwerdeführenden Partei habe zwei bis drei Jahre in einem Dorf in Nordsomalia leben müssen. Die Madhibaan seien eine über ganz Somalia verstreute Minderheit. Die Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei über eine versuchte Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab sei im Lichte der vorliegenden Berichte plausibel. Auch sei die Versorgungslage für Rückkehrer_innen, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen würden, äußerst schwierig. Außerdem habe die erste beschwerdeführende Partei nunmehr eine Familie in Österreich gegründet.
14. In einer weiteren Eingabe vom 24.11.2014 führte die erste beschwerdeführende Partei aus, dass ihr zur Kenntnis gelangt sei, dass es sich beim Sprachanalysten des Sprakab Instituts mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Schwindler gehandelt habe. Es werde eine Neudurchführung des Verfahrens beantragt.
Verfahrensgang zur zweiten beschwerdeführenden Partei:
15. Die zweite beschwerdeführende Partei wurde gemäß dem Auszug aus dem Geburtenbuch vom 02.04.2014 am 07.03.2014 in Österreich geboren. Ihre Mutter ist die Asylwerberin XX.; ihr Vater ist die erste beschwerdeführende Partei.
Die Mutter der zweiten beschwerdeführenden Partei, XX., stellte für diese am 12.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
16. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der zweiten beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde führte weiter aus, dass es sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG handeln würde. Eine Zurückweisung, Zurück- und Abschiebung nach Somalia sei für die zweite beschwerdeführende Partei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr ihr Recht auf Leben gefährdet wäre.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass es glaubhaft sei, dass die zweite beschwerdeführende Partei keine eigenen Fluchtgründe habe. Hinsichtlich der Würdigung der Fluchtgründe der gesetzlichen Vertreterin der zweiten beschwerdeführenden Partei werde auf dortige Begründungen verwiesen.
17. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde nur vorgebracht, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig festgestellt und beurteilt habe. Im Übrigen werde auf die Ausführungen der Beschwerde von XX. verwiesen.
In einer Stellungnahme vom 20.06.2014 hatte XX. in ihrem Verfahren zur Zl. W211 1403464 unter anderem ausgeführt, dass ihre Tochter, die in Österreich auf die Welt gekommen sei, in Somalia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Genitalverstümmelung betroffen wäre, auch wenn XX., die selbst beschnitten worden sei, sich klar gegen diese Tradition ausspreche.
18. In einer weiteren Eingabe vom 04.12.2014 führte die gesetzliche Vertreterin der zweiten beschwerdeführenden Partei aus, dass ihr zur Kenntnis gelangt sei, dass es sich beim Sprachanalysten des Sprakab Instituts mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Schwindler gehandelt habe. Es werde eine Neudurchführung des Verfahrens beantragt.
Weiteres gemeinsames Verfahren:
19. Mit Schreiben vom 26.02.2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht den beschwerdeführenden Parteien aktuelle Länderinformationen, wie unten unter 2. wiedergegeben, mit einer Aufforderung zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu.
20. In einer Stellungnahme vom 08.04.2015 wurde soweit wesentlich vorgebracht, dass die Sicherheitssituation und die Versorgungslage in Somalia prekär seien. Eine Rückschiebung der ersten beschwerdeführenden Partei wäre daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK, insbesondere auch, weil diese einer Minderheit angehört und nur mehr über seine Mutter und Schwester in XXXX verfügt. Eine Rückschiebung würde außerdem in die Rechte der beschwerdeführenden Partei nach Art. 8 EMRK eingreifen. Die zweite beschwerdeführende Partei wäre im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Genitalverstümmelung ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Asylanträge vom 1) 10.12.2011 und 2) 12.03.2014, der Einvernahmen der ersten beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt, der Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 25.10.2012 und vom 2) 01.10.2014 und der Nachreichungen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
1.1.1. Die erste beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 10.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die zweite beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie wurde in Österreich geboren und stellte am 12.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die erste beschwerdeführende Partei aus Südsomalia, genauer aus XXXX, stammt. Sie stammt hingegen aus Somaliland.
1.1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die erste beschwerdeführende Partei der Minderheit der Madhibaan angehört.
1.1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater der ersten beschwerdeführenden Partei von Al Shabaab getötet worden, und die erste beschwerdeführende Partei von Al Shabaab mitgenommen, fünf oder sechs Tage inhaftiert worden und aus dieser Haft geflohen ist.
1.1.5. Die erste beschwerdeführende Partei ist unbescholten.
1.1.6. Die erste beschwerdeführende Partei ist der Vater der zweiten beschwerdeführenden Partei, die am 07.03.2014 in Österreich geboren wurde.
1.2. Festgestellt wird, dass der zweiten beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Relevante Länderfeststellungen zur Situation in Somalia
2.1. Frauen und Kinder/ Weibliche Genitalverstümmelung
2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 04.11.2014
FGM ist in ganz Somalia nach wie vor weit verbreitet (UKFCO 10.4.2014). Früher lag die Verbreitung von FGM bei rund 99 Prozent. Diese Rate ist zurückgegangen. In einigen Landesteilen sind FGM bzw. drastische Formen von FGM gesetzlich verboten worden (so etwa in der Übergangsverfassung). Trotzdem werden noch immer die meisten Mädchen diesem Eingriff unterzogen (MV 24.1.2014). 63 Prozent der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). Der Eingriff findet bei mehr als 80 Prozent im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; in 10 Prozent zwischen neun und vierzehn Jahren; und in 7 Prozent zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten und kommt dort auch nicht vor (MV 24.1.2014). Auch die Gruppe al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.6.2014).
Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird (MV 24.1.2014). Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). (Seiten 42ff)
2.1.2. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somaliland, 04.11.2014
Die Gesundheitsbehörden in Somaliland, UN Organisationen und NGOs bekämpfen die Verbreitung von FGM; diese ist auch gesetzlich verboten. Allerdings hat sich die Tradition in der Gesellschaft kaum verändert - sie ist dort tief verwurzelt. Allerdings hat sich die Schwere des Eingriffs verändert: In vielen Fällen wird nur noch die sogenannte Sunna (WHO Typ II) angewendet (WHO 2012). Die Sunna ist gesetzlich erlaubt (MV 24.1.2014). Einige Familien - vor allem gebildete städtische - haben die FGM-Tradition überhaupt aufgegeben (WHO 2012). (Seiten 16f)
2.1.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft.
Auch dieser Bericht führt aus, dass die weibliche Beschneidung in der Verfassung verboten sei. Dennoch werde diese Bestimmung nicht umgesetzt. Nach UNICEF Daten aus 2013 seien 98% der Frauen und Mädchen in Somalia beschnitten, wobei eine Mehrheit von 63% der Infibulation unterworfen gewesen seien, die die weitreichendste Form der FGM (Female Genital Mutilation) darstelle. In 80% der Fälle werde die Beschneidung bei Mädchen zwischen fünf und neun Jahren vorgenommen, in 10% der Fälle im Alter zwischen 9 und 14 und bei 7% der Mädchen, wenn sie 0 bis 4 Jahre alt seien. (Seiten 110, 111).
2.1.4. UK Home Office, Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)
Es gebe eine weite Verbreitung von FGM in ganz Somalia und einen starken kulturellen Rückhalt dieser Praxis in der Bevölkerung. Frauen jünger als 39 Jahre, die nicht beschnitten seien, die ein Risiko einer Beschneidung nachweisen können und keine interne Fluchtalternative haben, sollten auf Basis ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl erhalten. (Seite 55)
2.2. Staatlicher Schutz:
Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht - Somalia (Oktober 2014)
Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. (Seite 6)
3. Beweiswürdigung:
Zur ersten beschwerdeführenden Partei und ihrem Vorbringen:
3.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der ersten beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der ersten beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Bei der ersten beschwerdeführenden Partei tun sich insbesondere zwei Bereiche auf, die eine detaillierte Beweiswürdigung erfordern:
ihre angebliche Herkunft aus XXXX und - sogar unabhängig davon - die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens.
Zum ersten merkt Bundesverwaltungsgericht an, dass im gegenständlichen Verfahren eine Sprachanalyse vorgenommen wurde, aus deren Bericht hervorgeht, dass der sprachliche Hintergrund der ersten beschwerdeführenden Partei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im nordwestlichen Somalia und in den Regionen Awdal und Waqooyi-galbeed liegen würde. Hingegen sei die Wahrscheinlichkeit für einen sprachlichen Hintergrund in XXXX in der Nähe von Kismayo sehr gering. Außerdem besitze die erste beschwerdeführende Partei nur fehlerhafte und vage Kenntnis zum Dorf XXXX, könne keine korrekten Angaben zu Orten und Gebäuden in der Region machen und weder den Namen noch die Lage der Apotheken und Moscheen angeben. Sie habe falsche ansässige Clans angegeben, und seien ihre Kenntnisse über die Madhibaan fehlerhaft. Diesem Befund der Sprachanalyse spricht das Bundesverwaltungsgericht einen gewissen Beweiswert zu. Es kann allerdings nur eines mehrerer Beweismittel oder Indizien darstellen, um eine Verortung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in Somaliland festzustellen (siehe in diesem Sinne auch erst kürzlich UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff, so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab Analysen durch das Gericht).
Dieser Indizwirkung schadet natürlich, dass der Analyst ea20 tatsächlich im Herbst 2014 im Rahmen von Pressemeldungen angeblich als Schwindler über seine eigene Vita dargestellt wurde. Andererseits brachte die erste beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung gar nicht vor, keinesfalls einen nordsomalischen Dialekt zu sprechen, sondern führte erklärend an, dass ihre Mutter in den 1990er Jahren zwei bis drei Jahre in einem Dorf in Nordsomalia verbracht habe. Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Erklärung für einen ausgeprägten nordsomalischen Dialekt bei jemandem, der angibt, nie in Nordsomalia gewesen zu sein und aus der Nähe von Kismayo zu kommen, nicht für plausibel. Warum die erste beschwerdeführende Partei nicht zumindest auch einen südsomalischen Dialekt gelernt haben soll, bleibt verborgen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete dennoch auf Einholung eines zweiten Berichts über eine Sprachanalyse, weil ihm zusätzlich noch ins Auge sprang, dass die erste beschwerdeführende Partei auch bei Angaben über das Dorf, in dem sie angeblich aufgewachsen sei, über ihren Vater und über ihre Clanzugehörigkeit nur vage und manchmal auch ausweichende Angaben machte.
Die Angaben über XXXX bleiben oberflächlich und lassen eine gewisse Vertrautheit vermissen, die dem Bundesverwaltungsgericht erlauben würde anzunehmen, dass die erste beschwerdeführende Partei vor einem inneren Auge sieht, worüber sie spricht. In Verbindung mit den tatsächlich sehr vagen Angaben vor der belangten Behörde am 13.07.2012 und der über einfach Anzulernendes nicht hinausgehenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die erste beschwerdeführende Partei aus XXXX stammt.
Schließlich kann auch das Vorbringen zur Zugehörigkeit zur Minderheit der Madhibaan nicht überzeugen. Hier fiel dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf, dass ein diesbezügliches Vorbringen, so als Fluchtgrund aufgrund einer Diskriminierung und Gefährdung, immer abstrakt geblieben ist.
Im Ergebnis führen der Bericht der Sprachanalyse gemeinsam mit den fehlenden Ortskenntnissen zu XXXX und den vagen Angaben zu einer angeblichen Zugehörigkeit zu einer Minderheit dazu, dass das Bundesverwaltungsgericht weder die vorgegebene Herkunft aus XXXX, noch die vorgegebene Zugehörigkeit zu den Madhibaan als gegeben ansieht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die erste beschwerdeführende Partei aus Somaliland stammt.
3.3. Das vorgebrachte Fluchtgeschehen, nämlich die Bedrohungen durch Al Shabaab, die Ermordung des Vaters der ersten beschwerdeführenden Partei und ihre fünf- bis sechstägige Haft bei Al Shabaab, kann schon alleine deswegen nicht mehr als wahr angenommen werden, weil das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die erste beschwerdeführende Partei aus Somaliland stammt.
Jedoch soll nicht darauf verzichtet werden auszuführen, dass sich die erste beschwerdeführende Partei bei ihrem Vorbringen darüber hinaus in Widersprüche verstrickte, die es unabhängig von der Frage der Herkunft nicht erlauben würden, das fluchtauslösende Vorbringen als wahr anzunehmen, und dazu auch als Indiz für Unglaubwürdigkeit der angeblichen Herkunft aus Südsomalia gelten müssen.
Bei der Einvernahme am 13.07.2012 gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass fünf Männer, die mit ihr gemeinsam festgehalten worden seien, jeden Tag ins Trainingslager mitgenommen worden seien. Der Raum, in dem sie festgehalten worden seien, habe kein Fenster gehabt. Nur sie und ein weiterer Mann seien nicht abgeholt worden (AS 151). Geflohen sei die erste beschwerdeführende Partei so, dass ein Gefangener die Türe aufgemacht habe und alle haben flüchten können. Die erste beschwerdeführende Partei sei eine Stunde lang gelaufen, bis sie das Haus der Familie erreicht habe. Ihre Mutter und ihre Schwester haben ihr erzählt, dass in der Zwischenzeit der Vater begraben worden sei (AS 150).
In der mündlichen Verhandlung brachte die erste beschwerdeführende Partei vor, dass alle Männer in der Zelle gefesselt gewesen seien, dass die Türe mit einem Schloss versperrt gewesen sei, und dass sie alle immer in der Zelle gewesen seien. Sie seien durch ein Fenster entkommen. Dann sei sie direkt zum Begräbnis ihres Vaters gegangen. Auf Nachfrage meinte sie, dass sie nach Hause gegangen sei, um zu erfahren, wo das Begräbnis sein würde. Sie sei beim Begräbnis ihres Vaters gewesen.
Diese Widersprüche, die dem Bundesverwaltungsgericht deshalb wesentlich erscheinen, weil sie nicht Daten oder Zahlen oder sonstige eher quantitative Angaben betreffen, deren Bedeutung für gewöhnlich keinen emotionalen Wert mit sich bringt, beziehen sich auf die eigentliche Haft in der Zelle mit fünf oder sechs anderen Männern, die Flucht aus dieser Ausnahmesituation und das Begräbnis des Vaters. Dabei handelt es sich um Geschehnisse, die in der Erinnerung durch starke emotionale Faktoren verbunden und daher auch erinnerlich sein sollten. Das innere Auge sollte abrufen können, ob aus einer Zelle, in der man fünf Tage mit sechs anderen Männern eingesperrt war, durch die Türe oder durch ein Fenster geflohen wurde; ob alle Männer immer da waren, oder fünf täglich ins Trainingscamp abgeholt wurden und ob das Begräbnis des Vaters erlebt oder versäumt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Widersprüche daher für gewichtig und zu mannigfach, um sich schlicht als Übersetzungsfehler abtun zu lassen. Es hält daher das angebliche fluchtauslösende Vorbringen auch für sich alleine genommen, abseits der Frage zur Herkunft der ersten beschwerdeführenden Partei, für unglaubwürdig.
Zu beiden beschwerdeführenden Parteien
3.4. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der ersten beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 02.04.2015.
Die Angaben zur Geburt, zum Namen der zweiten beschwerdeführenden Partei und zur Vaterschaft der ersten beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, so aus dem Auszug aus dem Geburtenbuch vom 02.04.2014 und der Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft durch die erste beschwerdeführende Partei vom 02.04.2014.
3.5. Die Würdigung der Umstände einer asylrelevanten Verfolgung wird in der rechtlichen Beurteilung vorgenommen.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das erste gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für eine Verfolgte macht es nämlich keinen Unterschied, ob sie auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.2.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen einer Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer Asylwerberin oder einer Fremden ist, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten oder der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie die gesetzliche Vertreterin der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche
Beschwerde:
Zur ersten beschwerdeführenden Partei:
4.3.1. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die erste beschwerdeführende Partei aus Südsomalia stammt und ein Angehöriger der Madhibaan ist. Weiter hält es das Vorbringen betreffend eine angebliche Bedrohung durch Al Shabaab, die Ermordung des Vaters, die Mitnahme durch Al Shabaab, Haft und Flucht der ersten beschwerdeführenden Partei, für unglaubwürdig.
Eine daraus resultierende aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr der ersten beschwerdeführenden Partei aus Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, lässt sich daher nicht erkennen.
Gründe, die die Annahme einer entsprechenden und auf obigen Gründen fußende Verfolgungsgefahr in Somaliland erlauben wurden, wurden nicht vorgebracht und sind auch von Amts wegen nicht bekannt geworden.
Zur zweiten beschwerdeführenden ParteI.
4.3.2. Die aktuellen Länderinformationen stellen fest, dass 98% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei 63% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation, unterzogen werden. Wenn auch aktuelle Berichte davon ausgehen, dass die Rate zurückgeht, so werden immer noch die meisten Mädchen diesem Eingriff unterzogen. In Somaliland ist die Praxis gesetzlich verboten, jedoch hat sich die Tradition in der Gesellschaft kaum verändert und ist immer noch tief verwurzelt.
Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Somalia und Somaliland aktuell und landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (siehe VwGH, 24.06.2010, 2007/01/1199) für unbeschnittene Mädchen und Frauen die Gefahr gegeben ist, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden.
4.3.3. Die zweite beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich geboren wurde. Sie fällt daher in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt sind, Opfer dieser Misshandlung zu werden.
4.3.4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird.
4.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder -fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte.
Ergebnis betreffend beide beschwerdeführende Parteien:
4.3.6. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der zweiten beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.3.7. Im Einklang mit der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG ist der ersten beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ebenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auch für diese auszusprechen, dass ihr damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.