BVwG W218 2009345-1

W218 2009345-1Tribunale amministrativo federale16 apr 2015

Regest

Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neubewertung

Testo completo

BVwG W218 2009345-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2009345.1.00

Spruch

W218 2009345-1/ 8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 23.05.2014, PassNr. XXXX, betreffend Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF wird mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 28.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Orthopädisches Gutachten, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 14.05.2013

Befund, SMZ Ost Orthopädische Abteilung, vom 15.01.2014

Situationsbericht SMZ Ost vom 17.01.2014

Arztbrief SMZ Ost Orthopädische Abteilung vom 18.01.2014

Röntgenbefund vom 23.01.2014

Über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, der auch Facharzt für Unfallchirurgie ist, eingeholt, welches mit Datum vom 10.04.2014 abschließend unterzeichnet wurde. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Feststellungen getroffen:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Depressives Syndrom mit Somatisierung

Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabilisiert, ohne Erfordernis einer stationären Behandlung in den letzten 2 Jahren 03.06.10 20 vH

02 Hüfttotalendoprothese rechts und Hüftgelenksarthrose links

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits 02.05.08 20 vH

03 Degenerative Veränderungen der Kniegelenke, Zustand nach Arthroskopie links

Unterer Rahmensatz dieser Position, da frei beweglich 02.05.19 20 vH

04 Beinverkürzung links von 2 cm

Fixer Rahmensatz 02.05.01 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 20 vH

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Wesentlich bessere Beweglichkeit an der rechten Hüfte im Vergleich zum Vorgutachten. Besserung von Leiden 1.

Geänderte Einstufung auf Grund erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung. Insges. Herabsetzung des gesamt GdB.

Es handle sich um einen Dauerzustand.

Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.05.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 30.05.2014 Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat folgende Einwendungen vorgebracht:

Sie empfinde nach den Operationen keine Besserung und ersuche vor allem auf ihren physischen (gemeint wohl: psychischen) Zustand Rücksicht zu nehmen Beigelegt wurde eine Bestätigung eines FA für Psychiatrie und Neurologie, der zusammengefasst vorbrachte, dass bei der Beschwerdeführerin trotz regelmäßiger psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung keine Besserung eintrete.

Aufgrund des im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwandes wurde eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und von diesem in einer Stellungnahme vom 21.05.2014 festgestellt:

Keine neuen Aspekte, insbes. auch entspricht die Einstufung des psych. Leidens (Nr.1), den befundbelegten Krankheitsverlauf im Zeitraum vor der Begutachtung, und ist ein behinderungsrelevantes Andauern der, nach der aktuellen Untersuchung, befundeten höheren Ausprägung der Symptomatik dzt. nicht absehbar, d.h. dzt. keine Änderung des Gutachtens.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 20% objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen wären, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Aufgrund der abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen sei festgestellt worden, dass sich keine neuen Aspekte ergeben hätten. Die Einstufung des psychischen Leidens entspreche nicht dem befundbelegten Krankheitsverlauf in dem Zeitraum vor der Begutachtung. Ein behinderungsrelevantes Andauern der nach der aktuellen Untersuchung befundeten höheren Ausprägung der Symptomatik sei dzt. nicht absehbar.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage eines neuen Befundberichtes sowie der bereits vorgelegten Bestätigung vom 05.05.2014 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Besserung ihrer Leiden eingetreten sei.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten des bereits befassten FA für Unfallchirurgie wurde basierend auf der Aktenlage am 10.12.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der vorgelegte Befund vom 22.05.2014 enthält die auch im GA vom 08.04.2014 enthaltenen Diagnosen Zustand nach Arthroskopie des linken Kniegelenks, Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts.

Die angeführte Meniskusschädigung Grad IV ist durch die Arthroskopie behandelt. Weiters wird die Diagnose Bursitis trochanterica angeführt. Dies ist eine durch Infiltration behandelbare Schleimbeutelentzündung an der Hüfte, welche offensichtlich auch behandelt wurde.

Als Therapie wurde eine Infiltration mit einem Gemisch aus Cortison und Lokalanästhetikum angeführt.

Ein einschätzungsrelevantes Leiden ergibt sich daraus nicht, da diese Schleimbeutelentzündung, behandelt, nicht länger als 6 Monate andauert.

Als Procedere ist angeführt, dass die Pat. nicht schwer heben und tragen soll, somit keine Lasten über 20 kg, und keine Tätigkeiten in längerer Zwangshaltung durchführen soll, die mit der Wirbelsäule verbunden sind. Diese Empfehlung hat einen nur sehr geringen Bezug zu den im GA enthaltenen Diagnosen und nimmt keinen Einfluss darauf.

Der vorgelegte Befund bringt keine neuen Erkenntnisse. Eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung ergibt sich daraus nicht.

Der Befund bestätigt die im GA vom 22.04.2014 getroffene Einschätzung.

6. Mit Schreiben vom 11.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 4 Wochen zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 25.02.2015 ohne Vorlage von Beweismitteln dagegen eingewendet, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestritten und die bisherigen Einwendungen voll inhaltlich aufrechterhalten werden. Sie leide noch immer an Schmerzen und Depressionen, sowie Schlafstörungen und hohem Blutdruck.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.

Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Dessen Inhalt wurde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, sie sind weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet das eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in der Höhe von 20 v.H. vorliegt, zu entkräften.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 28.01.2014 gestellt worden ist und auch kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als eine wesentlich bessere Beweglichkeit der rechten Hüfte im Vergleich zum Vorgutachten vom 23.07.2013 festgestellt wurde.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine nochmalige Überprüfung des angefochtenen Sachverständigengutachtens aufgrund des vorgelegten Befundberichts vom 22.05.2014 vorgenommen. Der ebenfalls vorgelegte Befundbericht vom 05.05.2014 wurde bereits im Begutachtungsverfahren berücksichtigt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.12.2014 ergab keine Änderung der Begutachtung und konnte auch im Zuge des Parteiengehörs nicht entkräftet werden.

Die vorgebrachten psychischen Probleme wurden bereits einer Einschätzung unterzogen und konnten nicht weiter untermauert werden.

Da ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.